STRAFVOLLZUGSRECHT 1. BEGRIFF UND RECHTSGRUNDLAGEN DES STRAFVOLLZUGS

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1 1 STRAFVOLLZUGSRECHT 1. BEGRIFF UND RECHTSGRUNDLAGEN DES STRAFVOLLZUGS Literatur: Kaiser/Kerner/Schöch: Strafvollzug. 4. Aufl. 1991, S. 1-8; Laubenthal: Strafvollzug. 1995, S. 3-5; Saage/Göppinger: Freiheitsentziehung und Unterbringung. 3. Aufl. 1994; Walter, M.: Strafvollzug. 2. Aufl., Stuttgart u.a. 1999, S Verrechtlichung des Strafvollzugs Die Betonung des Rechts in der Behandlung des Strafvollzugs nimmt auf eine neuere Entwicklung Bezug. Denn in den Anfängen der Strafvollzugswissenschaft (bzw. Pönologie) bis in die siebziger Jahre hinein stand eher das empirische Denken über die Ausgestaltung des Strafvollzugs und die Auswirkungen auf die Häftlinge im Vordergrund (Spezial- /Individualprävention, Rückfallverhütung, Resozialisierung). Erst nach dem Zweiten Weltkrieg begann ein Prozeß des Umdenkens, der die normativen Fragen der Vollziehung von Strafen stärker hervortreten ließ, insbesondere aber die Rechte des Gefangenen stärker hervorhob und zu einem Prozeß der Verrechtlichung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe führte. Dieser Prozeß fand in Deutschland mit dem im Jahre 1977 in Kraft getretenen Strafvollzugsgesetz einen vorläufigen Abschluß. 1.2 Begriff des Strafvollzugs Der Begriff des Strafvollzugs kennt eine weite und eine enge Auslegung. Nach der weiten Auslegung versteht man unter Strafvollzug die Vollziehung aller Kriminalstrafen (also auch bspw. der Geldstrafe). Die enge Auffassung versteht Strafvollzug als Vollziehung freiheitsentziehender Kriminalsanktionen, worunter die Freiheitsstrafe, die Jugendstrafe sowie die freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung fallen. Diese enge Auffassung herrscht heute vor. 1.3 Arten des Freiheitsentzugs Freilich ist Freiheitsentzug nicht auf Freiheitsstrafe bzw. Jugendstrafe und freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und Sicherung beschränkt. Erhebliche quantitative Bedeutung hat die Untersuchungshaft. Daneben wird Freiheitsentziehung vorgesehen zur Sicherung der Abschiebung (Abschiebehaft), zur Sicherung der Allgemeinheit und des Einzelnen vor sich selbst in den Unterbringungsgesetzen. Im übrigen sehen die Polizeigesetze der Länder (kurzfristige) Freiheitsentziehung zur Unterbindung konkreter Gefahren vor. Im Jugendgerichtsgesetz sind Jugendarrest und Heimunterbringung erwähnt; das Wehrstrafgesetzbuch kennt den Arrest. Erzwingungshaft wird im Ordnungswidrigkeitengesetz sowie als ultima ratio durch die Straf- und Zivilprozeßordnung zur Erzwingung beispw. von Zeugenaussagen angedroht. 1.4 Die Rechtsgrundlagen des Strafvollzugs: ein Überblick und ihre systematische Stellung im Strafrecht Das Strafvollzugsrecht ist Teil des Strafrechts und damit auch Teil der "Gesamten Strafrechtswissenschaft". Es regelt die Vollstreckung von Freiheitsstrafe bzw. freiheitsentziehenden Maßregeln und schließt sich an das Strafvollstreckungsrecht an. Nachdem das Gericht rechtskräftig über die Straftat und die Rechtsfolgen entschieden hat, geht die Zuständigkeit für die Vollstreckung der verhängten Strafe über in die Kompetenz der Strafvollstreckungsbehörde (Staatsanwaltschaft, 451 StPO)), die im Falle von Freiheitsstrafe auch darüber zu entscheiden hat, wann und wo die Freiheitsstrafe vollzogen werden soll. Die hierfür relevanten Normen sind in der Strafprozeßordnung bzw. in der Strafvollstreckungsordnung enthalten ( 449ff StPO). Sind diese Grundsatzentscheidungen zur Vollstreckung getroffen, dann be-

2 2 ginnt die grundsätzliche Zuständigkeit des Strafvollzugsrechts. Freilich bleiben die Vollstrekkungsbehörden für bestimmte Entscheidungen noch zuständig, so beispielsweise für die Entscheidung über eine Strafunterbrechung wegen Krankheit ( 455 IV Nr. 2 u. 3 StPO). 2. DAS INTERNATIONALE RECHT DES STRAFVOLLZUGS Literatur: Kaiser/Kerner/Schöch: Strafvollzug. 4. Aufl. 1991, S ; Council of Europe: Prison Information Bulletin; Tiedemann, K.: Die Europäisierung des Strafrechts. In: Kreuzer, K.F. u.a. (Hrsg.): Die Europäisierung der mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen in der Europäischen Union. Baden-Baden 1997, S Das Strafvollzugsrecht ist zwar primär nationales Recht. Doch ist nicht zu übersehen, daß internationale Verträge und international verankerte Grundsätze die Interpretation des nationalen Strafvollzugsrechts prägen und mitbestimmen. Andererseits ist der nationale Strafvollzug zunehmend an internationalen Bestimmungen und Standards zu messen. Im übrigen führt die Migration zu einer deutlichen Zunahme des Anteils ausländischer Strafgefangener. 2.1 Rechtshilfe bei der Vollstreckung von Strafen Im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Europarats sind verschiedene europäische Konventionen entstanden, die Rechtshilfe zum Gegenstand haben. Hierzu gehören: die Europäische Konvention über die Auslieferung (1957); die Europäische Konvention über die Rechtshilfe in Strafsachen (1959); die Europäische Konvention über die Überwachung bedingt entlassener Straftäter (1964); die Europäische Konvention über die gegenseitige Anerkennung von Strafurteilen (1970); die Europäische Konvention über die Überstellung von Verurteilten (zur Vollstreckung der Strafe) (1983). In der Konvention über die Überstellung Verurteilter soll dem Problem Rechnung getragen werden, daß mit der zunehmenden Mobilität in Europa in den verschiedenen europäischen Staaten auch in zunehmendem Maße Bürger aus anderen Staaten zu Strafe verurteilt werden. Da gerade die Vollstreckung von Freiheitsstrafe im Ausland mit gewissen Nachteilen für den Gefangenen verbunden ist (Besuchsmöglichkeiten!), soll mit der Überstellung des Verurteilten in sein Heimatland die Möglichkeit eingeräumt werden, daß eine im europäischen Ausland verhängte Freiheitsstrafe im Heimatland des Straftäters vollzogen wird. Gegen eine ablehnende Entscheidung der Vollstreckungsbehörde (Staatsanwaltschaft), die Überstellung eines Gefangenen zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe bei der Bewilligungsbehörde anzuregen, kann der Verurteilte gem. 23 EGGVG vorgehen (BVerfGE NStZ 1998, S. 140). In der Ermessenentscheidung sind abzuwägen die Interessen des Verurteilten an der Resozialisierung sowie die öffentlichen Strafverfolgungsinteressen (OLG Hamburg NStZ 1999, S. 197ff, mit kritischer Anm. Schomburg). Mit Übernahme der Vollstreckung richtet sich die weitere Vollstreckung nach dem Recht des Übernahmestaates (Art. 9 des Abkommens 1983). Jedoch ist der Übernahmestaat an die Dauer der verhängten Strafe gebunden. Freilich richten sich wiederum Entscheidungen über Strafrestaussetzung, Straferlaß etc. nach dem Recht des Übernahmestaates (Art. 10). 2.2 Einheitliche Mindestgrundsätze für die Behandlung von Strafgefangenen Die Vereinten Nationen haben Mindeststandards für die Behandlung von Strafgefangenen entworfen (Resolution 663 C I (XXIV) vom ), die freilich keinen verpflichtenden Charakter haben. Die Mindeststandards enthalten lediglich die Minimalbedingungen für einen Strafvollzug, der aus der Sicht der Vereinten Nationen sozusagen gerade noch akzeptabel ist. Freilich ist dem Vorwort der Mindeststandards zu entnehmen, daß angesichts der Unterschie-

3 3 de der Systeme in rechtlicher, sozialer und ökonomischer Hinsicht nicht erwartet werden kann, daß diese Standards überall gleichermaßen eingehalten werden. 2.3 Europäische Strafvollzugsgrundsätze Literatur: European Committee on Crime Problems: Results of the Survey into the Application of the European Prison Rules in the Member States of the Council of Europe. Strasbourg Auch der Europarat hat Grundsätze für die Vollziehung von Freiheitsstrafe entworfen, die ebenfalls keinen verpflichtenden Charakter haben (Recommendation No. R(87)3, vom ). Jedoch dienen sie als Maßstäbe bei der Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie für die Auslegung der Anti-Folter-Konvention des Europarats und die Kontrolltätigkeit der Anti-Folter-Kommission. 2.4 Europäische Menschenrechtskonvention Literatur: Lagodny: Die Aktivitäten des Europarats auf strafrechtlichem Gebiet. In: Eser/Huber (Hrsg.): Strafrechtsentwicklung in Europa.Landesberichte , S ; Kühl, K.: Der Einfluß der Europäischen Menschenrechtskonvention auf das Strafrecht und Strafverfahrensrecht der Bundesrepublik Deutschland. ZStW 100(1988), S. 406ff. Die Europäische Menschenrechtskonvention enthält verschiedene Artikel, die für den Strafvollzug und seine Gestaltung direkt relevant werden. So verbietet Art 3 EMRK die grausame und unmenschliche Bestrafung. Art. 5 gewährt die persönliche Freiheit und setzt Bedingungen für den Freiheitsentzug. Art. 8 garantiert Kontakte des Gefangenen mit der Außenwelt. Von erheblicher Bedeutung sind dann die Einrichtung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und die in der Europäischen Menschenrechtskonvention vorgesehene Individualbeschwerde, mit der Verstöße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (nach Erschöpfung des nationalen Rechtswegs) vor der Menschrechtskommission und ggfs. vor dem Gerichtshof geltend gemacht werden können (Art. 25 EMRK). 2.5 Die Europäische Anti-Folter-Konvention Literatur: Kaiser, G.: Die Europäische Antifolterkonvention als Bestandteil internationalen Strafverfahrens- und Strafvollzugsrechts. Vorgeschichte, Ausgangspunkte und Bedeutung. Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht 1991, S ; Zimmermann, A.: Erste praktische Erfahrungen mit dem Europäischen Übereinkommen zur Verhütung von Folter. Neue Zeitschrift für Strafrecht 1992, S ; Evans, M., Morgan, R.: The European Convention for the Prevention of Torture: Operational Practice. The International and Comparative Law Quarterly 1992, S : Lagodny/Reisner: Die Aktivitäten des Europarats auf strafrechtlichem Gebiet. In: Eser/Huber (Hrsg.): Strafrechtsentwicklung in Europa. Landesberichte , ; Bericht des CPT an die Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom , sowie Stellungnahme der Bundesregierung veröffentlicht am , in EuGRZ 1993, S Ein bislang weltweit gesehen einzigartiges System der internationalen Kontrolle der nationalen Strafvollzugssysteme stellt die Anti-Folter-Konvention des Europarats bereit. Die Unterzeichnerstaaten haben sich in dieser Konvention dazu verpflichtet, sich unabhängigen Kontrollen der Anstalten des Strafvollzugs bzw. anderer Einrichtungen, die freiheitsentziehende Maßnahmen vollstrecken, zu unterwerfen. Die Antifolterkonvention zielt auf die Prävention von Folter, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung von Personen, die dem Freiheitsentzug unterworfen sind. Die zur Durchführung von Kontrollen eingerichtete Kommission hat das Recht, Zutritt zu allen durch die Konvention erfaßten Einrichtungen freiheitsentziehender

4 4 Art (Strafvollzugsanstalten, Psychiatrische Einrichtungen, Polizeigewahrsam etc.) zu verlangen und in diesen Einrichtungen ohne Einschränkungen mit Insassen zu sprechen. Ihre Aufgabe ist es, die tatsächliche Situation auf dem Gebiete der Freiheitsentziehung festzustellen, diese Lage zu dokumentieren und gegebenfalls den Regierungen Empfehlungen mitzuteilen, wie die Lage der Gefangenen verbessert werden sollte. Die Überprüfung der Fakten des Freiheitsentzugs erfolgt im wesentlichen an Art. 3 der EMRK. Freilich stellen auch die "European Prison Rules" (Europäische Strafvollzugsstandards) Kriterien zur Verfügung, anhand derer die Situation in freiheitsentziehenden Einrichtungen Einrichtungen überprüft und bewertet werden kann. Die Kommission hat also die Aufgabe der Feststellung von Tatsachen als Voraussetzung der Vermeidung von menschenrechtswidrigen Zuständen. Die Aufgabe besteht nicht in der Rechtsanwendung, also in Überprüfung von Einzelfällen und der Feststellung von Menschenrechtsverletzungen im Einzelfall. In der Kontrolle des Freiheitsentzugs und für die Verhinderung unmenschlicher Behandlung im Freiheitsentzug kommt zunächst der ersten Phase staatlicher Freiheitsentziehung, die wohl überwiegend in Polizeihaft besteht, erhebliche Bedeutung zu. Dabei geht es um die grundlegenden Rechte (1) eine Person des Vertrauens von dem Freiheitsentzug zu verständigen. (2) einen Anwalt des Vertrauens hinzuziehen zu dürfen und (3) von einem Arzt des Vertrauens medizinisch untersucht werden zu können (neben der Untersuchung durch Polizeiärzte). Für die Phase des Strafvollzugs selbst wird die Bedeutung von materiellen Vollzugsbedingungen hervorgehoben (neben einer effektiven Rechtsschutzmöglichkeit). Auch die Bundesrepublik Deutschland wurde bereits durch die Kommission besucht. Dabei wurde u.a. das Bundesland Sachsen und dort Polizeizellen in Leipzig, das Gefängnis sowie das Psychiatrische Krankenhaus Waldheim und das Hochweitzsche Psychiatrische Krankenhaus (Westewitz) überprüft (vgl. Council of Europe: Report to the Government of the Federal Republic of Germany on the Visit to Germany carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 8 to 20 December Strasbourg 1993, S. 38ff, 42, 58ff). 3. DIE HISTORISCHE ENTWICKLUNG DES GEFÄNGNISSES UND DER FREIHEITSSTRAFE Literatur: Foucault, M.: Überwachen und Strafen. Die Geburt des Gefängnisses. Frankfurt 1977; Jung, H.: Ein Blick in Benthams "Panopticon". In: Busch, M u.a.(hrsg.): Gefängnis und Gesellschaft. Gedächtnisschrift für Albert Krebs. Pfaffenweiler 1994, S ; Kürzinger, J.: Landesbericht Deutschland. In: Jescheck, H.-H. (Hrsg.): Die Freiheitsstrafe und ihre Surrogate in rechtsvergleichender Darstellung. Baden-Baden 1984, S.1737ff; Laubenthal, K.: Strafvollzug. Berlin u.a. 1995, S Die Entwicklung der modernen Freiheitsstrafe ist mit der Entwicklung des Gefängnisses als Organisation natürlich eng verbunden. In der Entwicklung von Freiheitsstrafe und Gefängnis sind mindestens drei Linien erkennbar, die voneinander unabhängig sind. Dem Mittelalter und der frühen Neuzeit war die Freiheitsstrafe in unserem Sinne zwar noch unbekannt. Verschiedene Formen von Freiheitsentziehung lassen sich aber bis in die Fränkische Zeit zurückverfolgen. Dabei geht es um die Gefängnishaft, die vorwiegend als Zwangsmittel oder als sog. willkürliche Strafe verwendet wird. Als Zwangsmittel wird die Gefängnishaft verwendet in Fällen des Widerstandes gegen ein Friedensgebot etc. Der Charakter der Haft als Zwangsmittel zeigt sich ganz deutlich darin, daß sie nicht auf bestimmte Zeit wie heute die Freiheitsstrafe, sondern bis zur Unterwerfung unter das Gebot verhängt wird. Die arbiträre bzw. willkürliche Gefängnisstrafe findet zunächst bei politischen Delikten Verwendung. Sie tritt hier an die Stelle der Todesstrafe und ist die Folge von Gnadenausübung. Im übrigen sind Haushaft bzw. Hausarrest zu nennen, die ebenfalls als Zwangsmittel eingesetzt werden.

5 5 3.1 Freiheitsentzugs als Sicherungs-, Zwangs- und Vollstreckungshaft Das Gefängnis und der Kerker dienen dann im wesentlichen der Verfahrenssicherung (also Untersuchungshaft) bzw. der Vollstreckungssicherung (Aufbewahrung des Verurteilten bis zur Vollstreckung der Lebens- oder Leibesstrafe). Verständlich ist, daß diesen Formen des Freiheitsentzugs kein Besserungszweck innewohnte. Vielmehr wird betont, daß die in Kellern oder Verließen unter harten Bedingungen vollzogene Freiheitsstrafe eher als abgewandelte Form der Leibesstrafe zu betrachten sei. 3.2 Arbeitsstrafe und Freiheitsentzug Eine zweite Spur der Freiheitsstrafe mag in den seit dem 15. Jahrhundert sich entwickelnden Arbeitsstrafen gesehen werden. Die Festungsbaugefangenschaft, die Galeerenstrafe werden aber gleichfalls eher noch den Leibesstrafen verwandt sein, nicht aber der modernen Freiheitsstrafe. Als Strafe wurde hier nicht der Freiheitsentzug, sondern die schwere Arbeitsleistung der Sträflinge angesehen. 3.3 Hospitäler und Gefängnisse Eine dritte Spur des Gefängnisses und der modernen Freiheitsstrafe entstand dann mit sozialen Fürsorgeeinrichtungen. In diesen wurde insbesondere die Arbeit als Mittel zur Eingliederung verschiedener als problematisch oder gar gefährlich empfundener Bevölkerungsgruppen eingesetzt. Erste Anstalten dieser Art entwickelten sich im 16. Jahrhundert in England. So wurde im Jahre 1555 Bridewell zur Arbeitsanstalt für umhertreibende Vagabunden bzw. Bettler eingerichtet. Die damaligen Bezeichnungen, die für diese Einrichtungen verwendet wurden (Hospital, Arbeitshaus, Erziehungshaus) verdeutlichen, daß hier das mittelalterliche Spital als umfassende Sozialanstalt (für Bedürftige, Waisen, Kranke und Geisteskranke) Pate gestanden hat. In der Folge entstanden weitere Erziehungshäuser dieser Art in England. Sie

6 6 sind geprägt durch einen engen Zusammenhang mit der Armen- und Krankenfürsorge der damaligen Zeit. Diese Einrichtungen dienten dann als Vorbild für die Entwicklungen im restlichen Europa. Hier ist die Gründung des Londoner Zuchthauses im Jahre 1550, des Amsterdamer Männerzuchthauses aus dem Jahre 1595 zu nennen. Dem folgte die Einrichtung eines Frauenzuchthauses im Jahre In Nürnberg kam es im Jahre 1588 zur Gründung eines Spinnhauses. Die in Zuchthäusern unterzubringenden Personenkreise lassen sich aus der Hausordnung des Zuchthauses Hamburg (1615) erkennen: untergebracht werden sollten dort die Armen und Notdürftigen, die ihre Kost nicht verdienen können, weil sie keine Mittel noch Wege dafür haben, oder aber wegen ihres faulen Fleisches nichts thun, sondern gehen lieber betteln; dann die Züchtlinge, welche von selber nichts Gutes thun wollen, Gottes und sein heiliges Wort mißbrauchen, in allerlei Unzucht, Diebstahl, in Fressen und Saufen, in Summa in allerlei Sünd und Schank wie das wilde Vieh dahin lebet, wo ihnen bei Zeiten nicht geholfen würde, einem anderen gar in die Hände kommen und geraten möchten. 3.4 Die Entwicklung des Zuchthauses: Besserung/Integration durch Arbeit Die Zuchthäuser waren auf ein System nächtlicher Isolierung der Insassen bei gemeinschaftlicher Arbeit tagsüber gegründet. Die Arbeitsinsassen sollten durch Arbeit und Bibelunterricht erzogen werden. Dies entsprach dem herrschenden Zeitgeist, der calvinistischen Arbeitsethik. Zunächst dienten die Zuchthäuser aber nicht unmittelbar der Verbrechensbekämpfung oder dem Strafvollzug, sondern der Aufbewahrung aller Individuen, bei denen ein Bedarf an Erziehung zur Arbeit gesehen wurde. Erst im Laufe der Zeit wurde begonnen, in die Zucht- oder Spinnhäuser auch Straftäter einzuweisen. Diese Idee fand in anderen europäischen Ländern, dann vor allem auch in Nordamerika, Nachahmung. Zwar stand auch hier die Zwangsarbeit im Vordergrund, doch wurde diese im wesentlichen gleichgesetzt mit dem Ziel der Resozialisierung bzw. der Besserung der Insassen. Standen am Beginn des Zuchthauses das Besserungsziel, so lassen sich in der Folge dann zunehmende Mißstände und ein Bedeutungswandel des Zuchthauses beobachtet. Die Anstaltsverhältnisse verschlechterten sich schnell, nicht zuletzt unter dem Einfluß des Dreißigjährigen Krieges. Neben der Strafvollziehung wurden die Zuchthäuser im übrigen weiterhin als Irren-, Armen- und Waisenhäuser benutzt. Schließlich fanden Abschreckungsmethoden Eingang in den Zuchthausvollzug. Der Verfall der ursprünglichen Erziehungsziele führte zu einer immer stärkeren Angleichung des Vollzugs der Zuchthausstrafe an die Gefängnisstrafe. Im Verlaufe dieser Entwicklung wurde dann das Zuchthaus i.s. des auch in Deutschland bis 1969 herrschenden Verständnisses zur schwereren Strafart, obwohl es ursprünglich zur Erziehung besserungsfähiger Straftäter gedacht war. Der Zerfallsprozeß der Zuchthäuser wird im übrigen stark beeinflußt durch den Merkantilismus. Man entdeckte in der großen Zahl der Zuchthausinsassen ein reichhaltiges Potential billiger Arbeitskräfte. Bemerkenswert erscheint im übrigen unter architektonischen Gesichtspunkten, daß in der Zeit der Frühindustrialisierung die Aufsicht und Kontrolle über Arbeiter dadurch baulich gefördert wurden indem die Betriebe als Flügelbauten errichtet wurden (Benthams Panoptikum). Diese Flügelbauten, die heute noch in Gestalt alter Zuchthäuser beobachtet werden können, finden sich so bei Fabriken und bei Strafvollzugsanstalten wieder. 3.5 Gefängnisreformbewegungen Im 18. Jahrhundert setzt dann eine Gefängnisreformbewegung ein, die insbesondere mit dem Namen Howard verbunden ist. Seine Beschreibungen der Zustände europäischer Zuchthäuser stellen gleichzeitig eine erste empirische Bestandsaufnahme des Strafvollzugs dar. Stark beachtet war dann eine in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts in Nordamerika beginnende Gefängnisreformbewegung, die von den Quäkern (Pennsylvania) ausging. Dort entwickelten

7 7 sich zwei unterschiedliche Haftsysteme, die jedoch gleichermaßen von der Bedeutung der Arbeit sowie der Religion für die Besserung der Gefangenen ausgingen. In der im Jahre 1790 in Philadelphia eingerichteten Strafanstalt herrschte der Grundsatz der bei Tag und Nacht währenden strengen Einzelhaft (Trennungssystem) vor. Im Jahre 1823 wurde im Staat New York die Strafanstalt von Auburn gegründet. Dort wurde das sog. Schweigesystem praktiziert. Für dieses System war kennzeichnend, daß die Gefangenen gemeinsam eine Tagesarbeit mit absolutem Schweigegebot verrichteten. Eine Isolierung erfolgte nachts. Aus der nordamerikanischen Gefängnisreformbewegung stammt auch die Idee des sog. Stufenstrafvollzugs, die in Europa schnell Anhänger fand. In Deutschland führte zunächst das Allgemeine Preußische Landrecht dazu, daß die bis dahin verhängten Leibesstrafen zum großen Teil durch Freiheitsstrafe ersetzt wurden. Es kam als Folge davon zu einer drastischen Überfüllung der Strafanstalten, der dann unmittelbar Reformbewegungen folgten. Im Jahre 1804 wurde ein Generalplan zur allgemeinen Einführung einer besseren Kriminalverfassung und zur Verbesserung der Gefängnisse und Strafanstalten erlassen. Das 19. Jahrhundert war in Deutschland dann bestimmt durch eine Auseinandersetzung um das richtige Strafvollzugssystem. In dieser Auseinandersetzung kam dem pennsylvanischen System große Bedeutung zu. Dies gilt für die Organisation der Strafanstalten, ihre Ziele (Besserung durch Arbeit) sowie die architektonische Gestaltung. Die typische strahlenförmige Architektur der alten Zuchthäuser läßt dies heute noch erkennen. Die Form entspricht im übrigen Bentham' s "Panopticon". Foucault hat hierin das Musterbeispiel einer disziplinierenden Machtstruktur gesehen (Foucault 1977, S. 256ff). Mit der Verabschiedung des Reichsstrafgesetzbuches im Jahre 1871 kam es zu einer Verdrängung der Besserungsidee durch die Gedanken der Vergeltung und Generalprävention. Die weitere Entwicklung war dann geprägt durch eine Reihe von gescheiterten Versuchen, ein einheitliches Strafvollzugsrecht in Deutschland zu schaffen. Zielkonflikte zwischen Vergeltung und Generalprävention einerseits und Besserungs- und Resozialisierungsideen andererseits kennzeichnen das ausgehende 19. Jahrhundert. Hier ist vor allem das Marburger Programm (Franz von Liszt 1882) zu nennen, das Resozialisierung und Spezialprävention als wichtigste Ziele des Strafrechts, strafrechtlicher Sanktionen und deren Vollzug postulierte. In der Weimarer Zeit setzt sich der Erziehungsgedanke im Strafvollzug durch. Dem war im übrigen im Jahre 1911 die Gründung des ersten deutschen Jugendgefängnisses in Wittlich vorausgegangen. Das Jugendgerichtsgesetz von 1923 schließlich stellte für seine Anwendungsbereiche erstmals positiv-rechtlich den Erziehungszweck in den Mittelpunkt des Strafvollzugs und gliederte durch die Anordnung der Unterbringung von jugendlichen Straftätern in besonderen Anstalten den Jugendstrafvollzug endgültig aus dem allgemeinen Strafvollzug aus. In diesem Zusammenhang sind ferner die Reichsratsgrundsätze aus dem Jahre 1923 zu nennen, wo der Erziehungs- und Besserungsgedanke als beherrschendes Prinzip auch für den Vollzug der Erwachsenenfreiheitsstrafe anerkannt wird. In den Reichtsratsgrundsätzen werden auch die letzten Reste expliziter abschreckender und vergeltender Strafvollziehung beseitigt. Dunkelhaft und Schläge werden als Disziplinierungsmittel abgeschafft. Der Besserungsgedanke sollte im Wege einer individuellen Gefangenenbehandlung verwirklicht werden. Das System wurde zu einem einheitlichen Konzept eines Strafvollzugs in Stufen verbunden. Dieser Stufenstrafvollzug wurde vom Grundsatz planmäßiger Klassifizierung der Gefangenen beherrscht. Ein Gefangener kommt nach Strafantritt zunächst in die strengste Abteilung mit dem höchsten Sicherheitsgrad. Verhält sich der Gefangene korrekt, dann wird er in eine Abteilung mit mehr Vergünstigungen bzw. weniger Sicherheitsvorkehrungen verlegt. Der Gefangene erreicht im Idealfall dann zum Ende der Haftzeit den sog. offenen Vollzug. 3.6 Gefängnisse und Konzentrationslager

8 8 Literatur: Kogon, E.: Der SS-Staat. Das System der deutschen Konzentrationslager. München Die Strafvollzugsentwicklung in Deutschland wurde durch den Faschismus unterbrochen. Der Strafvollzug der Zeit von ist an Sicherung und Abschreckung orientiert. Maßgeblich war der Strafvollzug auch gekennzeichnet durch die Parallelentwicklung eines Systems von Konzentrationslagern. Denn aufgrund der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und Staat vom konnte jeder mißliebige Staatsbürger in Schutzhaft und damit in ein Konzentrationslage verbracht werden. Insoweit verwischten sich die Grenzen zwischen dem System der KZs und dem System der Gefängnisse sowie die Grenzen zwischen Freiheitsstrafe und Präventivhaft (zum System der Konzentrationslager vgl. Kogon, Der SS- Staat, 1974). 3.7 Die Entwicklung nach 1945 Die Entwicklung des Strafvollzugs nach 1945 ist zunächst gekennzeichnet durch erhebliche Defizite, die sich einmal in der Überfüllung der Gefängnisse äußern, zum anderen in der Gestaltung des Strafvollzugs selbst, die nunmehr auf der Dienst- und Vollzugsordnung basiert. Die Erörterung der Reform des Strafvollzugs geht dann Hand in Hand mit der sog. Großen Strafrechtsreform, die sich seit den 50er Jahren entwickelt und vor allem dem spezialpräventiven Programm des ausgehenden 19. Jahrhunderts verpflichtet ist (Marburger Programm, Franz von Liszt). Die Große Strafrechtsreform wird in zwei Etappen umgesetzt (1969 und 1975). Hierbei handelt es sich zunächst um eine vollständige Reform des Sanktionensystems und der Freiheitsstrafe. 1. Eingeführt wurde die sog. Einheitsfreiheitsstrafe. Damit war verbunden die Aufgabe der Differenzierung zwischen Zuchthaus (entehrender Charakter) und der Gefängnisstrafe. 2. Die kurze Freiheitsstrafe (unter 6 Monate) wurde stark eingeschränkt durch 47 StGB. Denn die kurze Freiheitsstrafe wurde als resozialisierungsfeindlich eingestuft. Insoweit sollte eine Konzentration längerer Freiheitsstrafen auf schwere Straftaten bzw. als besonders rückfallgefährdet geltende Straftäter konzentriert werden. Im Falle von Einmal- bzw. Gelegenheitstätern und leichter bis mittelschwerer Kriminalität sollte die Geldstrafe die Regelstrafe darstellen. 3. Im Zusammenhang mit Freiheitsentzug wird eine sozialtherapeutische Anstalt vorgeschlagen, die als Maßregellösung ( 65 StGB) geplant ist, jedoch nie in Kraft treten wird. 4. Es erfolgt eine Ausweitung der zur Bewährung aussetzbaren Freiheitsstrafe und eine Stärkung der Bewährungshilfe. 5. Schließlich werden für den Bereich leichter Kriminalität die Möglichkeit einer Einstellung des Strafverfahrens gegen Auflagen ( 153a StPO) sowie die Verwarnung mit Strafvorbehalt ( 59 StGB) geschaffen. Die Strafvollzugsreform wird vor allem befördert durch empirische Analysen des deutschen Strafvollzugs (Müller-Dietz/Würtenberger: Fragebogenenquete zur Lage und Reform des deutschen Strafvollzugs, 1969). Im Jahre 1972 gibt dann das Bundesverfassungsgericht den entscheidenden Anstoß zur Umsetzung der Reform (BVerfGE 33, S. 1ff). Aufgrund einer Verfassungsbeschwerde eines Gefangenen wird das "besondere Gewaltverhältnis" als Grundlage für Grundrechtseingriffe im Vollzug der Freiheitsstrafe als rechtsstaatswidrig und damit verfassungswidrig eingestuft. Voraussetzung für Grundrechtseingriffe ist auch im Strafvollzug ein förmliches Gesetz. Das Bundesverfassungsgericht gab damit dem Gesetzgeber auf, ein Strafvollzugsgesetz zu schaffen, das Rechte und Pflichte der Gefangenen klärt sowie den gesamten Strafvollzug auf eine förmliche Gesetzesbasis stellt. Der Gesetzgeber kam dieser Forderung mit der Verabschiedung des Strafvollzugsgesetzes im Jahre 1977 nach.

9 9 4. Empirische Strafvollzugsforschung 4.1. Entwicklung des Gebrauchs der (vollstreckten) Freiheitsstrafe Literatur: Kerner, H.-J.: Freiheitsentziehende Maßnahmen. In: Kleines Kriminologisches Wörterbuch, 3. Aufl. 1993, S ; Müller-Dietz, H.: Strafvollzug. In: Kleines Kriminologisches Wörterbuch, 3. Aufl., 1993, S In den letzten 30 Jahren schwankt die Zahl der pro Stichtag inhaftierten und Freiheitsstrafe verbüßenden Gefangenen recht stark. Verbüßten 1965 knapp Gefangene (31. März) Freiheitsstrafe, so befanden sich wegen des Vollzugs von Freiheitsstrafe am 28. Februar 1998 etwa Gefangene in Strafvollzugsanstalten (in Jugendstrafvollzugsanstalten wurden an demselben Tag 5914 Gefangene gezählt). Insgesamt gesehen (unter Einschluß von Untersuchungshaft) befanden sich am 28. Februar Gefangene in Vollzugsanstalten. Dies übersteigt die Gesamtbelegungsfähigkeit der Strafvollzugsanstalten (verfügbare Haftplätze: 72922) um etwa 2000 Gefangene. In den neuen Bundesländern befanden sich am 28. Februar 1998 etwa Gefangene in Vollzugsanstalten (bei einer Gesamtbelegungsfähigkeit von etwa 9600). Gerade die Belegung der Vollzugsanstalten in den neuen Bundesländern ist in den letzten Jahren deutlich angestiegen und hat die Kapazitätsgrenze bereits seit längerem überschritten. Betrachtet man die Struktur der Freiheitsstrafen, die in Vollzugsanstalten verbüßt werden, dann fällt seit Mitte der 60er Jahre auf, daß die kurzen Freiheitsstrafen recht deutlich zurückgehen, während andererseits die langen Freiheitsstrafen (freilich auf einem niedrigeren Niveau) ebenso deutlich zunehmen. Dies hat natürlich zunächst mit der bereits erwähnten Sanktionsreform des Jahres 1969 zu tun und hier mit der Einführung der Priorität der Geldstrafe zu Lasten der kurzen Freiheitsstrafe ( 47 StGB). Andererseits nimmt insbesondere seit Ende der 70er Jahre offensichtlich in verschiedenen Deliktsbereichen der Gebrauch längerer Freiheitsstrafen zu (insbesondere bei sexuellen Gewaltdelikte und Betäubungsmitteldelikten).

10 10 Gefangene in den Alten Bundesländern (pro )

11 11 Entwicklung der Zahl der Gefangenen in den "Alten" Bundesländern Die Grafiken zeigen die Entwicklung der Gefangenenraten (Strafgefangene und Untersuchungshäftlinge) zwischen 1961 und 1999 (Alte Bundesländer) in relativen (pro der Wohnbevölkerung) sowie absoluten Zahlen. Der Rückgang der Gefangenenraten zwischen Ende der sechziger und Anfang der siebziger Jahre ist auf die weitgehende Ersetzung der kurzen Freiheitsstrafe durch die Geldstrafe infolge des durch die Große Strafrechtsreform eingeführten 47 StGB zurückzuführen. Der darauf folgende Anstieg geht offensichtlich auf den zunehmenden Gebrauch langer Freiheitsstrafen vor allem bei Drogendelikten zurück. Der Abfall der Raten ab Mitte der achtziger Jahre hängt wiederum wohl mit der Veränderung in Sanktionsstilen zusammen. Hinzu tritt in den achtziger Jahren eine verstärkte Diskussion um Alternativen zur Freiheitsstrafe. Der Anstieg ab Ende der achtziger Jahre spiegelt die Öffnung der Grenzen und zunehmende Immigration wider (mit damit zusammenhängendem verstärkten Gebrauch von Freiheitsstrafe und Untersuchungshaft bei Migranten und Immigranten, für die die klassischen Alternativen zur Freiheitsstrafe offensichtlich nicht in Betracht kommen). Die Zunahme ist dabei zuallererst auf den Zuwachs bei der männlichen Strafvollzugspopulation zurückzuführen. Dies wird beispw. deutlich bei gesonderter Betrachtung der mit lebenslanger Freiheitsstrafe Inhaftierten. Während die Zahl der weiblichen Lebenslänglichen bis Mitte der siebziger Jahre drastisch zurückgeht und dann im wesentlichen konstant bleibt (gemessen anhand absoluter Zahlen, steigt die Zahl männlicher Lebenslänglicher seit Mitte der achtziger Jahre drastisch an.

12 12 Lebenslängliche Strafvollzugsinsassen nach Geschlecht Lebenslänglich männlich Lebenslänglich weiblich

13 13 Grafik: Entwicklung des Gebrauchs langer Freiheitsstrafen bei Vergewaltigung Jahre > 5 Jahre Mit dem Anstieg der Gefangenenzahlen kommt es in den neunziger Jahren (wieder) zu erheblichen Kapazitätsproblemen. Die Auslastung der Haftplatzkapazität liegt am bundesweit in geschlossenen Einrichtungen bei 109%, bei teilweise erheblichen Unterschieden zwischen den einzelnen Bundesländern. So weist Hessen eine Kapazitätsüberschreitung von 1/% aus, Niedersachsen 1%%, Baden-Württemberg 12%, Bayern eine solche von /%. Die Strafvollzugspopulation kann folgendermaßen beschrieben werden: Frauen stellen bei den Strafgefangenen eine extrem kleine Minderheit dar (1999: 4,3 %). Ein deutlicher Anstieg ist in den letzten 10 Jahren bei ausländischen Strafgefangenen zu beobachten. Eine besonders starke Zunahme ausländischer Strafgefangener ist dabei im Untersuchungshaftvollzug festzustellen. In Nordrhein-Westfalen liegt die Quote ausländischer Strafgefangener im Jahre 1993 bei knapp 15 %, die Quote von ausländischen Gefangenen des Jugendstrafvollzugs bei 35 % und der Anteil von Ausländern nähert sich bei den Untersuchungshäftlingen 50 % (1994: 47,8 %).

14 14 Entwicklungen in der Zahl jugendlicher Strafgefangener (absolute Zahlen) Jug. Gefangene insg Ausl. Jug. Gefangene Diese Veränderungen haben in den letzten 20 Jahren stattgefunden. Vor allem die starke Zunahme in den Quoten jugendlicher ausländischer Strafgefangener und ausländischer Untersuchungshäftlinge findet ab etwa 1990 statt und spiegelt Veränderungen in den Immigrationsmustern wider. Die Verteilung der Ausprägungen des Familienstandes sind im Strafvollzug durchaus erwartungsgemäß. In den neunziger Jahren waren knapp 60 % der Strafgefangenen ledig, 22 % verheiratet und 18 % geschieden. Die Strafgefangenenpopulation zeigt ferner eine erhebliche Vorstrafenbelastung. Etwa 1/3 der Strafgefangenen hat bereits 5 und mehr Vorstrafen. Dies verweist auf das Drehtür -Phänomen. Mehr als die Hälfte der Strafgefangenen hat als letzte Vorstrafe Freiheitsstrafe verbüßt und ist nach relativ kurzem Intervall in Freiheit wieder in den Strafvollzug eingewiesen worden. Die Deliktsstruktur im Strafvollzug deutet erhebliche Veränderungen in den letzten 20 Jahren an. So ging der Anteil der wegen Eigentumsdelikten einsitzenden Strafgefangenen auf knapp 30 % zurück. Zugenommen haben die Anteile von wegen Gewaltdelikten (darunter auch wegen sexuellen Gewaltdelikten) Verurteilten und von Drogenstraftätern. Gerade im Frauenstrafvollzug ist der Anteil von wegen Drogendelikten Verurteilten besonders hoch. Hier wurde jede fünfte Strafgefangene wegen eines Drogendelikts verurteilt.

15 15 Anteile von Verurteilungen nach dem BtMG an langen Freiheitsstrafen (%) Jahre 5-10 Jahre Jahre Die Veränderungen in der Struktur der Strafgefangenen werden durch Entwicklungen in der Strafrechtssetzung, der Strafverfolgung und der hiermit zusammenhängenden Strafzumessung ausgelöst. Gerade die Reformen des Betäubungsmittelgesetzes 1970 und 1980 und die hierdurch veranlassten Strafverschärfungen haben wohl Effekte gezeigt, die im wesentlichen darin bestehen, dass seit den achtziger Jahren beträchtliche Anteile langer Freiheitsstrafen auf Betäubungsmittelverurteilungen zurückzuführen sind Prisonisierung und die Subkultur des Gefängnisses Literatur: Ortmann, R.: Prisonisierung. In: Kleines Kriminologisches Wöterbuch, 3. Aufl. 1993, S ; Clemmer, D.: The Prison Community. 2. Aufl., 1958; Wheeler, S.: Socialisation in Correctional Communities. American Sociological Review 1961, S ; Goffman, E.: Asyle. Über die soziale Situation psychiatrischer Patienten und anderer Insassen. 2. Aufl., Frankfurt Im Rahmen der empirischen Gefängnisforschung werden Subkultur und Gefängnisgesellschaft thematisiert. Die Subkultur des Gefängnisses wird als Insassenkultur beschrieben, der die Funktion zukommt, als Abwehrmechanismen zur Zurückweisung der besonderen (deprivierten) Stellung des Gefangenen (Sündenbock) zu dienen. Im übrigen wird die Gefängnissubkultur auch als kriminelle Subkultur behandelt. Freilich unterscheidet diese sich in Normen und Werten nicht von der außerhalb des Gefängnisses bestehenden kriminellen Subkultur. Im übrigen ist die in Gefängnissen beobachtbare Subkultur typisch für geschlossene oder totale Institutionen. Die Insassenkultur ist charakterisiert durch besondere Sprache, besondere Normen und Verhaltensweisen. Ferner sind kollektive Einstellungen (beispielsweise gegenüber den Vollzugsbeamten, der Strafjustiz) vorhanden, die die Insassen kennzeichnen (beispielsweise die Ein-

16 16 stellung, daß die Gefangenen, jedenfalls teilweise, Opfer der Strafjustiz und der Gesellschaft seien). Für die Entwicklung des einzelnen Gefangenen werden (vor dem Hintergrund der Gefängnisgesellschaft und der Gefängnissubkultur) Probleme der Prisonisierung, d. h. (vom Resozialisierungsziel her gesehen) die Gefahren der Anpassung und Gewöhnung an die Wertvorstellungen und Normen der Subkultur thematisiert. Der Begriff der Prisonisierung geht auf eine Untersuchung von Clemmer zurück, der von einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Grad der Anpassung an die Subkultur (Prisonisierung) und der Dauer des Aufenthalts im Gefängnis ausging. Ein anderer Ansatz zur Prisonisierung (Wheeler) nimmt an, daß die Anpassung einem U-Verlauf folgt. Während die Anpassung an die Gefängnissubkultur am Anfang der Haft recht schwach ausgeprägt ist, nimmt sie bis zur Mitte der Haft stark zu, um sich dann vor der Entlassung wieder abzuschwächen. Insgesamt ergibt sich aus den Forschungen zur Prisonisierung die Frage, ob dem Gefängnis eine eigenständige Wirkung in Form von Haftprägungen (Lerngelegenheiten in der sog. Schule des Verbrechens ) zukommt, und ob und inwieweit derartigen Prisonisierungsprozessen entgegengewirkt werden kann. Dabei sind die Folgen der Inhaftierung sicher abhängig von der Art und der Organisation des jeweiligen Strafvollzugs (man denke an offene und geschlossene Strafvollzugsanstalten, Hochsicherheitsgefängnisse etc.) und dann natürlich insbesondere von der Dauer der verbüßten Strafe Die Wirkung der Freiheitsstrafe auf Gefangene Literatur: Kury, H.: Behandlungsforschung. In: Kleines Kriminologisches Wörterbuch, 3. Aufl., 1993, S ; Lösel, F. u.a.: Meta-Evaluation der Sozialtherapie. Stuttgart 1987; Ortmann, R.: Resozialisierung im Strafvollzug. Freiburg 1987; Dowden, C., Andrews, D.A.: What Works for Female Offenders: A Meta-Analytic Review. Crime & Delinquency 45(1999), S Die Wirkungen der Freiheitsstrafe und des Gefängnisses auf den Gefangenen sind zu differenzieren. Es geht einmal um die unerwünschten Wirkungen (in Form der Prisonisierung), sodann um die erwünschten (Resozialisierung, straftatenfreies Leben) und schließlich um die Wirkungen, die bei Strafgefangenen in Form psychischer Anpassungen an die Gefängniswelt erwartet werden müssen. Bei diesen Anpassungsprozessen geht es um die Neuorientierung in der Lebensplanung, die natürlich abhängig ist von der Dauer der Freiheitsstrafe. Was die Resozialisierung durch Freiheitsstrafe betrifft, so stand nach der großen Strafrechtsreform der Jahre 1969 und 1975 im Vordergrund die Erwartung, daß insbesondere die sozialtherapeutische Anstalt Resozialisierungsleistungen in hohem Maße erbringen könne. Zwar wurde die sozialtherapeutische Anstalt nicht als Maßregel in das deutsche Strafrecht eingeführt, doch ist die sozialtherapeutische Anstalt im Strafvollzugsgesetz als eine besondere Form von Strafvollzugsanstalten erwähnt ( 7 II, Nr. 2 (Anstaltslösung)). Mit den Wirkungen von Behandlung im Strafvollzug befaßt sich die sogenannte Behandlungsforschung oder Evaluationsforschung. Sie ist in Deutschland ganz überwiegend auf die Auswertung der Behandlungsexperimente in sozialtherapeutischen Anstalten konzentriert. Die Ergebnisse dieser Forschung sind nicht eindeutig. Die Effizienz sozialtherapeutischer Behandlung und der Resozialisierung im Strafvollzug insgesamt wird nach wie vor angezweifelt. Dies wird zum einen damit begründet, daß zwar die Behandlungsmaßnahmen selbst durchaus wirksam sein könnten, aber andererseits die Anstalt (Prisonisierung, Gefängnissubkultur) die Wirkungen neutralisiere. Freilich hat sich die in den 70er Jahren recht pessimistische Auffassung über die Wirkungen von Behandlung im Strafvollzug in den 80er Jahren wieder verändert. So wird heute teilweise davon ausgegangen, daß Resozialisierung durchaus, wenn auch nur recht bescheidene, Effekte dann

17 17 erbringen kann, wenn sich die äußeren Rahmenbedingungen der Behandlung im Strafvollzug entsprechend verändern. Die Behandlungsforschung war bislang sehr stark auf männliche Strafgefangene bzw. Männergefängnisse ausgerichtet. Wenig Aufmerksamkeit fanden bis heute weibliche Strafgefangene (Dowden/Andrews 1999, S. 444). Eine neuere nordamerikanische Meta-Analyse von 26 Studien zur Behandlung weiblicher Strafgefangener verweist auf die Bedeutung der Konzentration auf Risikogruppen, der Konzentration auf interpersonale und intrapersonale, mit Kriminalität zusammenhängende Variable sowie auf die Bedeutung von Behandlung/Therapie, die sich auf kognitiv-verhaltenstherapeutische bzw. Ansätze sozialen Lernens stützt Dowden/Andrews 1999). 4.4 Die Kosten des Strafvollzugs Literatur: Albrecht: Die Ökonomie des Strafwesens und des Strafvollzugs - Entwicklungen und Trends in der ökonomischen Betrachtung des Strafrechts. In: Caritas Schweiz (Hrsg.): Ökonomie im Strafwesen. Werden die Mittel im Strafverfahren und im Strafvollzug effizient eingesetzt?. Luzern 1996, S. 5-26; Schellhoss: Kosten des Verbrechens. In: Kaiser u.a. KKW 1993, S. 218ff; Grohmann: Strafverfolgung und Strafvollzug. Eine ökonomische Analyse Die Kostenstruktur des Strafvollzugs ist maßgeblich geprägt durch die Personalaufwendungen. Kostenstruktur des Landes Niedersachsen 1992 in Millionen DM: Personal 177,7; Sächlicher Verwaltungsaufwand 20,7; Unterbringung, Versorgung und Behandlung von Gefangenen 35,0; Bauunterhaltung 8,3; Neu-, Um- und Erweiterungsbauten 4,7; insgesamt 246,4. Die Kosten der Unterbringung eines Gefangenen pro Tag beliefen sich demnach (ohne Baukosten) 1992 auf 116 DM. Im ökonomischen Zugang auf den Strafvollzug spielen Kosten-Nutzen- Analysen, vor allem Kostenvergleiche mit anderen strafrechtlichen Sanktionen seit langem eine bedeutsame Rolle. Freilich ist klar, daß in derartigen Vergleichen die außerhalb ökonomischer Bewertungen liegenden Ziele und Zwecke von Strafen (insb. Gerechtigkeit, Schuldausgleich) kaum Eingang finden können. 5. Die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Strafvollzugs, insbesondere Rechts- und Sozialstaatsprinzip sowie die Grundrechte Literatur: Jung, H., Müller-Dietz, H.(Hrsg.): Langer Freiheitsentzug - Wie lange noch? Bonn 1994; Müller-Dietz, H.: Menschenwürde und Strafvollzug. Berlin, New York 1994; Laubenthal, K.: Strafvollzug. Berlin u.a. 1995, S Die Grundrechtsbeschränkungen, die der Gefangene im Strafvollzug hinnehmen muß, wurden traditionell durch das sogenannte besondere Gewaltverhältnis gerechtfertigt. Die Grundrechtsbeschränkungen des Gefangenen mußten demnach nicht auf ein formelles Gesetz gestützt werden, wenn die Einschränkung durch den Zweck des Strafvollzugs verlangt war. Das besondere Gewaltverhältnis leitet sich aus der Verfassungslehre der konstitutionellen Monarchie ab und weist besondere Beziehungen zwischen Bürger und Staat (so insbesondere das Verhältnis zwischen Gefangenen und Staat) dem Innenbereich des Staates zu. Deshalb sah man es als ausreichend an, den Vollzug der Freiheitsstrafe auf die sogenannte Dienst- und Vollzugsordnung zu stützen, die eine bloße Verwaltungsanordnung war (1961). Die Auffassung vom besonderen Gewaltverhältnis wurde schließlich in einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen. Denn das Rechtsstaatsprinzip in Form des Vorbehalts eines förmlichen Gesetzes verlangt auch, daß die Grundrechtsbeschränkungen, die dem Strafgefangenen auferlegt werden, auf

18 18 einem förmlichen Gesetz beruhen. Insoweit verlangte das Bundesverfassungsgericht ein förmliches Gesetz zum gesamten Strafvollzug, das mit dem Strafvollzugsgesetz zum in Kraft trat. Die Verankerung des Resozialisierungs- und Behandlungsgedankens als Grundlage für die Ausgestaltung des Strafvollzugs wird heute auch aus dem Sozialstaatsprinzip abgeleitet. Besonders deutlich werden die Auswirkungen von Rechtsstaats-und Sozialstaatsprinzip in der Behandlung der lebenslangen Freiheitsstrafe. Die Entwicklung der Rechtsprechung zur lebenslangen Freiheitsstrafe Literatur: Jescheck, H.-H., Triffterer, O.(Hrsg.): Ist die lebenslange Freiheitsstrafe verfassungswidrig? Baden- Baden 1978; Kerner, H.-J.: Tötungsdelikte und lebenslange Freiheitsstrafe. ZStW 98(1986), S ; Sessar, K.: Die Umgehung der lebenslangen Freiheitsstrafe. Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform 63(1980), S Im Jahre 1977 hatte das BVerfG über die Vorlage einer Strafkammer zu entscheiden, mit der ein Strafverfahren wegen Mordes ausgesetzt worden war, weil das Gericht die nach Feststellung des Mordtatbestandes eigentlich zu verhängende lebenslange Freiheitsstrafe für verfassungswidrig hielt (BVerfGE 45, S.187ff). Das BVerfG stellte die grundsätzliche Vereinbarkeit der lebenslangen Freiheitsstrafe mit dem Grundgesetz fest. Freilich wurden dabei verschiedene Bedingungen gesetzt, die die Voraussetzungen sowie die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe betreffen. Die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts verlief folgendermaßen: 1. Lebenslange Freiheitsstrafe stellt einen außerordentlich schweren Eingriff in die Grundrechte dar. Die in Art. 2 II, 2 GG garantierte Freiheit der Person wird auf Dauer entzogen. 2. In das Recht auf persönliche Freiheit kann nach Art. 2 II, 3 auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. 3. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Rahmen solcher Eingriffe wird aber in mehrfacher Hinsicht durch die Verfassung beschränkt. 4. Diese Schranken bestehen in: a. der Unantastbarkeit der Würde des Menschen, b. dem Gleichheitssatz, c. dem Gebot der Rechts- und Sozialstaatlichkeit von Eingriffen (insb. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz). 5. Aus der Beachtung der Menschenwürde (Art. 1 GG) folgt, daß grausame, unmenschliche und erniedrigende Strafen untersagt sind. Der Täter darf nicht zum bloßen Objekt der Verbrechensbekämpfung werden. Die grundlegenden Voraussetzungen individueller und sozialer Existenz müssen erhalten bleiben. Deshalb folgt aus Art 1 in Verbindung mit Sozialstaatsprinzip die Verpflichtung des Staates, jenes Existenzminimum zu gewährleisten, das ein menschenwürdiges Dasein überhaupt erst ausmacht. Hiermit wäre es unvereinbar, wenn einem Menschen die Freiheit genommen würde, ohne daß diesem die Chance eingeräumt würde, diese Freiheit jemals wiederzuerlangen. Die Frage, was der Würde des Menschen entspricht, hält das BVerfG zurecht für eine historisch gebundene Frage, deren Beantwortung keine zeitlose Gültigkeit enthält. 1. Lebenslange Freiheitsstrafe und Menschenwürde: In der Prüfung der lebenslangen Freiheitsstrafe ging es zunächst um den Einwand, diese verursache einen Persönlichkeitswandel und führe gar zur Persönlichkeitszerstörung. Das BVerfG greift hier auf die empirische Forschung zu den Folgen von langen Haftstrafen zurück und beginnt mit den von Liepmann in einem Gutachten zum 31. Deutschen Juristentag 1912 gesammelten Erkenntnissen. Dieser hatte aus den von ihm gesammelten empirischen Daten eine Dreiphasentheorie der Auswirkungen lebenslanger Freiheitsstrafe entwickelt: 1. Phase: Zustand hochgradiger Erregung, der abgelöst wird durch Zustände von Depression. 2. Phase: Hoffnung auf vorzeitige Entlassung. Diese schützt vor dem Zusammenbruch und bringt gute Führung mit sich. 3. Phase (nach etwa 20 Jahren): dumpfe Resignation, hypochondrische Entwicklungen. Die Gefangenen werden stumpf und gefühllos, Maschinen, endlich Ruinen. Dies sei der Nährboden für Geisteskrankheiten.

19 19 Das BVerfG ging davon aus, daß diese Resultate auf den Strafvollzug der siebziger Jahre nicht mehr übertragbar seien und stellt dann den aktuellen Forschungsstand zusammen, der sich in drei Aussagen zum Ausdruck bringen läßt: 1. Gruppe: Behauptung schwerwiegender Haftschäden. Freilich unterscheidet sich die Zeitdauer, ab der Haftschäden angenommen werden. Diese sollen nach Jahre eintreten. 2. Gruppe: eine verläßliche Beurteilung der Haftfolgen ist angesichts des Untersuchungsstandes noch nicht möglich. 3. Gruppe: auch lange Haft schädigt nicht schwer, wenn die Vollzugsbedingungen entsprechend ausgerichtet sind. Wie kann sich Haft überhaupt auswirken? - Auswirkungen einer Totalen Institution (GOFFMAN): Prisonisierung, Anpassung, Degradierung, Hospitalisierung, Totalversorgung und entsprechende Folgen für die Nachentlassungssituation. Die Schlußfolgerung des BVerfG hieraus ist: Die Forschungslage ist unklar. Was folgt hieraus? Soweit Wertungen und tatsächliche Beurteilungen des Gesetzgebers von Bedeutung sind, kann sich das BVerfG über sie nur dann hinwegsetzen, wenn sie widerlegbar sind. Allerdings sei es bedenklich, wenn Unklarheiten in der Bewertung von Tatsachen zulasten des Grundrechtsträgers gingen. Wenn trotzdem ein Verstoß gegen Art 1 GG verneint wurde, dann aus folgenden Gründen: a. Lebenslange Freiheitsstrafe findet ihre verfassungsrechtlich notwendige Ergänzung in einem sinnvollen Behandlungsvollzug: Hinwirkung auf Resozialisierung, Wiedereingliederung und Vermeidung von Haftschäden. Die Forderung nach Resozialisierung ergibt sich verfassungsrechtlich aus Menschenwürde und Sozialstaatsprinzip. Daraus folgt auch, daß jeder Straftäter die Chance erhalten muß, sich nach Verbüßung der Strafe wieder in die Gemeinschaft einzugliedern. Der Kern der Menschenwürde wäre getroffen, wenn der Straftäter ungeachtet der Entwicklung seiner Persönlichkeit jede Hoffnung auf Entlassung und Wiedereingliederung aufgeben muß. Diesen Ansprüchen trägt nach Auffassung des BVerfG das Strafvollzugsgesetz Rechnung. 2 StVollzG: Leben in sozialer Verantwortung. Dieses Ziel gilt auch für Lebenslängliche. Aber: Die Menschenwürde wird nicht dadurch verletzt, wenn ein Vollzug der Strafe wegen fortdauernder Gefährlichkeit des Straftäters erforderlich ist. Verfassungsrechtlich ist es unerheblich, ob bei Gefährlichkeit der Freiheitsentzug als Strafe oder als Sicherungsmaßnahme vollzogen wird. 2. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet eine Verrechtlichung der Entlassungspraxis. Insb. auch zur Vermeidung von Ungleichbehandlung und Rechtsunsicherheit. 3. Lebenslange Freiheitsstrafe verstößt nicht gegen den Grundsatz des sinnvollen und maßvollen Strafens. Argumente des vorlegenden Gerichts: Lebenslange Freiheitsstrafe sei mit den anerkannten Strafzwecken nicht vereinbar: keine Abschreckungswirkung, zur Sicherung ungeeignet, widerspricht dem Resozialisierungsauftrag und kann Sühne und Vergeltung nicht leisten. Das BVerfG meint hierzu: Oberstes Ziel der Strafe: Schutz der elementaren Gemeinschaftswerte. Zur negativen und positiven Generalprävention: - abschreckende Wirkung der lebenslangen Freiheitsstrafe kann nicht festgestellt werden. Aber: die lebenslange Freiheitsstrafe sei nicht ganz wirkungslos, denn auch den Konflikttäter kann die eine so massive Bewertung des Mordes nach anderen Lösungen des Konfliktes suchen lassen. - positive Generalprävention: hinreichende Hinweise dafür, daß die mit der Androhung der lebenslangen Freiheitsstrafe erfolgende Bewertung des Unrechtsgehalts sich auf das Rechtsbewußtsein der Bevölkerung auswirkt. - negative Spezialprävention (Sicherung): Rückfallgefahr ist bei entlassenen Lebenslänglichen gering (bei Verurteilten wegen Mord: ca. 5%). Nach dem Schuldgrundsatz, abgeleitet aus Art 1,Abs. 1, Art 2 Abs. 1 GG und Rechtsstaatsprinzip, müssen Tatbestand und Rechtsfolge, gemessen an dem Kriterium der Gerechtigkeit, sachgerecht aufeinander abgestimmt sein. Das heißt, dort wo unterschiedliche Schuld- und Unrechtsgrößen möglich sind, muß Anpassungsfähigkeit der Strafe vorhanden sein.

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