serbische Fahrerlaubnis, prüfungsfreier Umtausch, slowenische Fahrerlaubnis, Inlandsungültigkeit

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1 VG München, Urteil v M 1 K Titel: serbische Fahrerlaubnis, prüfungsfreier Umtausch, slowenische Fahrerlaubnis, Inlandsungültigkeit Normenketten: RL 2006/126/EG Art. 11 V, VI FeV 28 IV 1 Nr. 7, 47 II 1 VwGO 113 I 1 Schlagworte: serbische Fahrerlaubnis, prüfungsfreier Umtausch, slowenische Fahrerlaubnis, Inlandsungültigkeit Entscheidungsgründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 1 K Im Namen des Volkes Urteil vom 3. November Kammer Sachgebiets-Nr. 551 Hauptpunkte: Serbische Fahrerlaubnis; Prüfungsfreier Umtausch in eine slowenische Fahrerlaubnis; Inlandsungültigkeit der slowenischen Fahrerlaubnis Rechtsquellen: In der Verwaltungsstreitsache... - Kläger - bevollmächtigt: Rechtsanwältin... gegen Stadt I., Straßenverkehrsamt/Führerscheinstelle vertreten durch den Oberbürgermeister W-str...., I. - Beklagte - wegen Fahrerlaubnis erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 1. Kammer, durch den Richter am Verwaltungsgericht...als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. November 2015 am 3. November 2015 folgendes Urteil:

2 I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Berechtigung der Beklagten, die slowenische Fahrerlaubnis des Klägers für inlandsungültig zu halten und dies festzustellen. Der 1983 in Serbien geborene Kläger hatte dort am 25. April 2001 eine Fahrerlaubnis der Klassen B, C1, C, BE, CE und C1E einschließlich Unterklassen erhalten. Im Jahr 2013 zog er von Slowenien, wo er sich einige Zeit aufgehalten hatte, in das Bundesgebiet und dort in den Zuständigkeitsbereich der Beklagte. Die Führerscheinstelle der Beklagten bat am 15. September 2014 das Kraftfahrtbundesamt (Bundesamt), bei den slowenischen Behörden zu den Umständen und der Gültigkeit der Fahrerlaubnis des Klägers nachzufragen, insbesondere, ob dem Erwerb eine prüfungsfreie Umschreibung einer Fahrerlaubnis aus einem Drittstaat zugrunde gelegen habe. Daraufhin übermittelte das Bundesamt eine Auskunft der slowenischen Führerscheinbehörde vom 30. September Darin wird mitgeteilt, der Kläger habe eine am 17. Juli 2014 ausgestellte slowenische Fahrerlaubnis (Nr....) mit den bereits in den serbischen Fahrerlaubnissen enthaltenen Befugnissen von 2001 erhalten. Darin seien die Zusätze 70. exchange of licence number CP. issued in Republic of Serbia und for categories C1, C, C1E and CE enthalten. Der Kläger sei beim Umtausch seiner serbischen in eine slowenische Fahrerlaubnis im Dezember 2008 zwar medizinisch untersucht worden, habe aber keinen praktischen (Fahreignungs-)Test abgelegt (Bl. 11 d. Behördenakte - BA). Nachdem die Beklagte den Kläger hierzu zur Stellungnahme aufgefordert hatte, legte dieser am 30. Oktober 2014 Übersetzungen in die deutsche Sprache zu einem slowenischen Zertifikat über die nationale berufliche Qualifikation vom 15. September 2008 und zu einem slowenischen Zeugnis über die abgeleistete regelmäßige Fahrerausbildung vom 8. Juli 2014 vor. Hieraus ergebe sich die Gültigkeit seiner Fahrerlaubnis. Eine daraufhin von der Beklagten erneut veranlasste Nachfrage des Bundesamtes in Slowenien führte zu einer weiteren Auskunft der slowenischen Führerscheinbehörde vom 2. Februar 2015, wonach der Kläger beim Umtausch seiner Fahrerlaubnis weder eine theoretische noch eine praktische Fahrprüfung abgelegt habe (Bl. 48 BA). Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom... Februar 2015 fest, dass der Kläger nicht berechtigt sei, von den ihm am 25. April 2001 erteilten slowenischen Fahrerlaubnissen der Klassen B, BE, C1, C1E, C und CE in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen (Nr. 1 des Bescheids). Sie verpflichtete ihn unter Anordnung des Sofortvollzugs, den slowenischen Führerschein unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Zustellung der Entscheidung in der Führerscheinstelle der Beklagte vorzulegen, damit darin eingetragen werden könne, dass er in der Bundesrepublik Deutschland keine fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeuge führen dürfe (Nr. 2 u. 3). Für den Fall einer nicht fristgerechten Vorlage drohte sie ihm zudem ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- EUR an (Nr. 4). Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die slowenische Fahrerlaubnis sei inlandsungültig, da sie prüfungsfrei aufgrund eines serbischen Führerscheines erteilt worden sei. Die Nichtanerkennung der slowenischen Fahrerlaubnis stehe im Einklang mit europäischem Recht. Der Bescheid ist dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 21. Februar 2015 zugestellt worden.

3 Der Kläger hat am Montag, den 23. März 2015, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erhoben und beantragt, den Bescheid der Beklagten vom... Februar 2015 aufzuheben. Zur Begründung trägt er vor, er rüge die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Beklagten. Er habe seinen Wohnsitz nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich und verfüge über eine gültige Fahrerlaubnis, welche ordnungsgemäß von einem europäischen Mitgliedsstaat ausgestellt worden sei. Bevor er nach Deutschland gezogen sei, sei er im internationalen Fernverkehr tätig gewesen. In diesem Fall könne an einer Berechtigung der slowenischen Fahrerlaubnis kein Zweifel bestehen. Eine andere Sichtweise stelle eine nicht erlaubte Ungleichbehandlung gegenüber anderen Inhabern von slowenischen Fahrerlaubnissen mit slowenischem Wohnsitz dar. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, zwar habe sich der Kläger am 2. März 2015 nach Slowenien abgemeldet, doch habe sich später herausgestellt, dass er sich am 5. März 2015 in... angemeldet habe. Die Zustimmung des für den neuen Wohnsitz zuständigen Landkreises... zur Verfahrensfortführung liege vor. Die Feststellung der Nichtberechtigung sei rechtmäßig, da ein prüfungsfreier Umtausch der Fahrerlaubnis eines Drittstaates erfolgt sei, der nicht in Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) aufgeführt sei. Mit Beschluss vom 31. Juli 2015 hat das Gericht einen Antrag des Klägers nach 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) abgelehnt (M 1 S ). Über die hiergegen vom Kläger erhobene Beschwerde ist noch nicht entschieden. Der Rechtsstreit wurde mit gerichtlichem Beschluss vom 13. August 2015 zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet, da der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Feststellung der Beklagte, dass die dem Kläger erteilte slowenische Fahrerlaubnis inlandsungültig ist, ist ebenso wenig zu beanstanden wie seine Verpflichtung zur unverzüglichen Vorlage seines Führerscheins. 1. Die Beklagte hat als für den Fall des Klägers sachlich und örtlich gemäß 73 FeV zuständige Behörde gehandelt. Zwar hat der Kläger am 5. März 2015 in einem anderen Landkreis seinen Wohnsitz angemeldet, doch hat der Landkreis, in dem dieser Wohnsitz liegt, der Bitte der Beklagte um Zustimmung zur Fortführung des Verfahrens gemäß Art. 3 Abs. 3 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) entsprochen. Deshalb liegt neben der bestehenden sachlichen auch die örtliche Zuständigkeit der Beklagte vor. 2. Nach 47 Abs. 2 Satz 1 FeV sind nach der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung ausländische Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen. Ob das Gesetz mit Feststellung den Erlass eines förmlichen Verwaltungsaktes meint (wofür 28 Abs. 4 Satz 2 FeV in der seit geltenden Fassung spricht) oder ob auch die Anwendung des 28 Abs. 4 Satz 1 FeV auf den konkreten Einzelfall durch die Behörde und deren daraus resultierende Erkenntnis der fehlenden Fahrberechtigung eine solche Feststellung sein kann, kann hier dahinstehen, da die Beklagte im Fall des Klägers sowohl das eine wie auch das andere getan hat. Sie hat in ihrem Bescheid vom **. Februar 2015 unter Nr. 1 eine förmliche Feststellung getroffen. Zudem hat sie die Vorschrift des 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV auf den Fall

4 des Klägers angewandt und dessen fehlende Fahrberechtigung nach 28 Abs. 4 Satz 2 FeV n. F. festgestellt. Dem Kläger fehlt die Fahrberechtigung, weil nach summarischer Prüfung ein Fall des 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV vorliegt. Im Sinne dieser Vorschrift wurde die slowenische Fahrerlaubnis des Klägers aufgrund einer ehemals serbischen Fahrerlaubnis (und damit einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 zur FeV aufgeführt ist) prüfungsfrei umgetauscht, und zwar in auch unionsrechtlich konformer Weise. Die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (RL 2006/126/EG) verwendet in Art. 11 Abs. 5 den Begriff der Ersetzung und in Art. 11 Abs. 6 den der Umschreibung von Führerscheinen, während im deutschen Fahrerlaubnisrecht der Begriff des prüfungsfreien Umtausches von Fahrerlaubnissen Verwendung findet. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v CS juris Rn. 4; B.v ZB juris Rn. 15 f.) ist davon auszugehen, dass beim Kläger im Jahr 2008 ein (prüfungsfreier) Umtausch einer serbischen in eine slowenische Fahrerlaubnis im Sinne des Art. 11 Abs. 6 RL 2006/126/EG stattgefunden hatte, nicht aber eine Ersetzung im Sinne des Art. 11 Abs. 5 dieser Richtlinie. Dafür spricht, dass nach den europäischen Regelungen der Umtausch (ebenso wie jede spätere Erneuerung oder Ersetzung) im neuen Führerscheindokument unter Verwendung des Codes 70 und der Nummer des ursprünglichen Führerscheins mit dem Unterscheidungskennzeichen des Ausstellerstaats zu vermerken sowie das Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung einzutragen ist (vgl. Nr. 12 in Anhang I zur RL 2006/126/EG; hierzu BayVGH, B.v a. a. O. Rn. 15). Hätte im Fall des Klägers kein Umtausch, sondern eine Ersetzung stattgefunden, dann hätte für die slowenischen Fahrerlaubnisbehörden keine Veranlassung bestanden, den Code 70 unter Angabe der Führerscheinnummer CP... im Führerschein des Klägers einzutragen. Eine Ersetzung im Sinne des Art. 11 Abs. 5 RL 2006/126/EG (Neuausstellung eines Führerscheindokuments), die fahrerlaubnisrechtlich bedeutungslos ist, weil sie keine Erteilung einer Fahrerlaubnis darstellt, kann im vorliegenden Fall im Übrigen schon deswegen nicht vorliegen, weil dafür eine Rechtsgrundlage fehlt. Grundsätzlich ist die Behörde eines Staates nicht berechtigt, eine Urkunde eines anderen Staates neu auszustellen und damit zu ersetzen. Lediglich für das Verhältnis der EU- Mitgliedstaaten untereinander ergibt sich die Rechtsgrundlage aus Art. 11 Abs. 5 RL 2006/126/EG, die hierfür nicht nur eine Befugnis gewährt, sondern auch die Zuständigkeit des Wohnsitzstaats hierfür bestimmt. Für Urkunden von Drittstaaten besteht eine solche Befugnis nicht (BayVGH, B.v a. a. O. Rn. 16). Auch wenn nach der genannten obergerichtlichen Rechtsprechung der Umtausch einer Fahrerlaubnis immer auch die Erteilung einer nationalen Fahrerlaubnis darstellt, muss eine EU-Fahrerlaubnis, die auf einem Umtausch einer Fahrerlaubnis eines Drittstaats beruht, von einem anderen EU-Mitgliedstaat, in den der Inhaber dieser Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz verlegt, nicht anerkannt werden (Art. 11 Abs. 6 Unterabs. 2 Satz 2 RL 2006/126/EG). Nach 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Alt. 1 FeV erkennt die Bundesrepublik Deutschland solche umgetauschten Fahrerlaubnisse an, wenn diese Staaten in der Anlage 11 zur FeV aufgeführt sind (BayVGH, B.v a. a. O. Rn. 18). Es entspricht nach dieser Rechtsprechung - vorbehaltlich nationaler Vorschriften, weil das EU-Fahrerlaubnisrecht keine Vorschriften über die Anforderungen an einen Umtausch enthält - gerade dem Wesen des Umtauschs, dass keine Fahreignungsprüfung und keine Fahrbefähigungsprüfung erfolgt. In einem Umtausch liegt gerade die Anerkennung einer in einem Drittland erworbenen Fahrerlaubnis mit im Drittland durchgeführter Eignungsund Befähigungsprüfung. Das hat zur Folge, dass selbst die Anerkennung umgetauschter EU- Fahrerlaubnisse von der Anerkennungspflicht gegenüber dem umgetauschten Führerschein abhängt. Da dieser Umtausch nach Auskunft der slowenischen Behörden vom 30. September 2014 und 2. Februar 2015 prüfungsfrei erfolgt war, findet 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV auf den Fall des Klägers Anwendung. Eine Tätigkeit des Klägers im internationalen Fernverkehr ändert hieran nichts. Die vom Kläger vorgelegten Dokumente belegen nicht, dass er bei dem Umtausch seiner serbischen in eine slowenische Fahrerlaubnis im Dezember 2008 eine theoretische bzw. praktische Fahrprüfung abgelegt hat. Sie bezeugen lediglich berufliche Kompetenzen und Qualifikationen des Klägers (Zertifikat v )

5 bzw. die Absolvierung eines Kurses für die Befähigung zu Fahrten für den Lastentransport im Straßenverkehr (Zeugnis v ), sagen aber über seine Fahreignung im straßenverkehrsrechtlichen Sinn bzw. über die Durchführung einer Fahreignungsprüfung in Slowenien im Zuge seines Fahrerlaubnisumtausches nichts aus. 3. Die Verpflichtung des Klägers zur Vorlage des Führerscheindokuments zur Eintragung des Fehlens der Fahrberechtigung im Bundesgebiet gemäß 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 FeV begegnet ebenso wenig rechtlichen Bedenken wie die Zwangsgeldandrohung. 4. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf 167 VwGO i. V. m. 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Nach 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, München, oder Postanschrift in München: Postfach , München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen. Beschluss: Der Streitwert wird auf EUR ,-- festgesetzt ( 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Nr. 46.3, 46.4 und 46.5 der Empfehlungen im Streitwertkatalog 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder

6 Postanschrift: Postfach , München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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