Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Nationalen Waffenregisters (Nationales-Waffenregister-Gesetz NWRG)

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Nationalen Waffenregisters (Nationales-Waffenregister-Gesetz NWRG) A. Problem und Ziel MitdemGesetzwirdArtikel4Absatz4derRichtlinie91/477/EWGdesRates überdiekontrolledeserwerbsunddesbesitzesvonwaffen (ABl.L256vom ,S.51),derdurchdieRichtlinie2008/51/EG (ABl.L179vom ,S.5)neugefasstwordenist (EU-Waffenrichtlinie),umgesetzt.Nach dieservorschrifthabendiemitgliedstaatendafürsorgezutragen,dassbisspätestens31.dezember2014eincomputergestützteszentraloderdezentraleingerichteteswaffenregistereingeführtundstetsaufdemaktuellenstandgehalten wird,indemjedeunterdierichtliniefallendewafferegistriertist,unddasden zuständigen Behörden den Zugang zu den gespeicherten Daten gewährleistet. Bereitsmit 43adesWaffengesetzeswurdeeinersterSchrittzurUmsetzungder VorgabendesArtikels4Absatz4derEU-WaffenrichtlinieinnationalesRecht getan.dergesetzgeberisthierbeisowohlinzeitlicheralsauchinsachlicher HinsichtüberdieMindestvorgabenderEU-Waffenrichtliniehinausgegangen: ZumeinenistdasWaffenregisterfrüherzuerrichten,nämlichbereitsbiszum 31.Dezember2012.Zumanderenfordert 43adesWaffengesetzesinsachlicherHinsicht,dassinsbesondereDatenzuSchusswaffen,derenErwerbund BesitzderErlaubnisbedürfen,sowiedassDatenvonErwerbernundÜberlassern dieserschusswaffenelektronischauswertbarzuerfassenundaufaktuellem Stand zu halten sind. B. Lösung BeschränkungendesGrundrechtsaufinformationelleSelbstbestimmungbedürfeneinerverfassungsgemäßengesetzlichenGrundlage.DiesewirdmitdemvorliegendenGesetzinErfüllungdesAuftragsaus 43adesWaffengesetzesbereichsspezifisch geschaffen. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand DemBundentstehenKostenfürdieErrichtungderZentralenKomponentedes NationalenWaffenregistersbeimBundesverwaltungsamt (Registerbehörde).

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DabeisindbereitsrealisierteSystemkomponentenbeimBundesverwaltungsamt zunutzen,sodasssynergieeffekteerzieltwerden.dieerforderlichenerrichtungskostenfürdasnationalewaffenregisterbelaufensichvoraussichtlichauf rund 1,75 Mio. Euro. BisherstehendemBundesverwaltungsamtfürdenAufbau (Konzept-undPlanungsphase)desNationalenWaffenregisters7Planstellen/StellenzurVerfügung.FürdenBetriebabdemJahr2013werdendauerhaftzusätzlich20Planstellen/Stellenbenötigt.DiezusätzlichenjährlichenPersonalkostenbelaufen sichabdemjahr2013aufca.1,266mio.euro.diejährlichenkostenfürwartung und Weiterentwicklung der Anwendung betragen rund Euro. Bund,LändernundGemeindenentstehenfürdieAnpassungvonvorhandenen SoftwarelösungeneinmaligeKosten,dieangesichtsderunterschiedlichenGestaltungderjeweiligenFachverfahrennichtbeziffertwerdenkönnen,jedochden Betragvonca.1500EurojeBehördenichtübersteigensollten.Zusätzliches Personal ist nicht erforderlich. DemstehenEinsparungengegenüber,dieinsbesondereausdemModernisierungsschubfürdasgesamteWaffenwesenresultieren.SosindvieleGeschäftsprozessedurchdasNationaleWaffenregisterausschließlichIT-gestützt abzuwickeln. DererforderlicheMehrbedarfanSach-undPersonalmittelnsollfinanziellund stellenmäßig im Einzelplan 06 ausgeglichen werden. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger FürdenBürgerwerdenzweiVorgabeneingeführt,derenBefolgung3bzw. 25 Minuten je Fall erfordert. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft FürdieWirtschaftwerdenzweiInformationspflichtenneueingeführtundkeine Informationspflichtengeändertoderabgeschafft.DieMehrkostenbeziffernsich insgesamtaufca.2300eurojährlich.weiterevorgabenwerdennichteingeführt. E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung DieSchaffungdesNationalenWaffenregistersistmiteinerReihevonVorgaben fürdieverwaltungverbunden.derkommunalenverwaltungentstehendabei einmaligekostenvonrund2,6mio.euroundderbundesverwaltungvon 1,75Mio. Euro. DerBundesverwaltungentstehenjährlicheKostenvon1,833Mio.Euroundden Landesverwaltungen jährliche Kosten in Höhe von rund 0,823 Mio. Euro. AufdieKommunenkommenjährlicheKostenvonrund125000EurozurErfüllungderneuengesetzlichenVorgabenzu,deneneineEntlastungvonrund Euro durch Verfahrensvereinfachung gegenübersteht. F. Weitere Kosten Keine.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/8987

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5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/8987 Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Nationalen Waffenregisters (Nationales-Waffenregister-Gesetz NWRG) * Vom Anlage 1 DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsverzeichnis Kapitel 1 Zweck des Nationalen Waffenregisters, Datenbestand Kapitel 2 Datenübermittlungen, Verantwortlichkeiten Unterkapitel 1 Datenübermittlung an das Nationale Waffenregister 1ZweckdesNationalenWaffenregisters;Registerbehörde 2Begriffsbestimmungen 3Anlass der Speicherung 4InhaltdesNationalenWaffenregisters;Ordnungsnummern 5Datenübermittlung durch die Waffenbehörden 6DatenzuordnungbeimÜberlassenundErwerbenregistrierter Waffen 7DatenzuordnungbeiWohnortwechseldesInhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis 8VerantwortungfürdieDatenübermittlungunddieDatenrichtigkeit 9Protokollierungspflicht bei der Speicherung Unterkapitel 2 Datenübermittlung aus dem Nationalen Waffenregister 10ÜbermittlungvonDatenanWaffenbehörden,PolizeiendesBundesundderLänder,Justiz-undZollbehörden sowie Nachrichtendienste 11 Weitere Voraussetzungen für die Datenübermittlung 12Gruppenauskunft 13 Datenabruf im automatisierten Verfahren 14 Gruppenauskünfte im automatisierten Verfahren *DiesesGesetzdientderUmsetzungderRichtlinie91/477/EWGdes RatesüberdieKontrolledesErwerbsunddesBesitzesvonWaffen (ABl.L256vom ,S.51),diedurchdieRichtlinie2008/51/ EG (ABl. L 179 vom , S. 5) geändert worden ist. 15 Datenübermittlung für statistische Zwecke 16ProtokollierungspflichtbeiderDatenübermittlung auf Ersuchen und im automatisierten Abrufverfahren Kapitel 3 Zweckbindung, Schutzrechte 17ZweckbindungbeiderDatenverarbeitungundDatennutzung 18 Löschung von Daten 19AuskunftandenBetroffenen;BerichtigungvonDaten Kapitel 4 Schlussvorschriften 20Verordnungsermächtigung 21 Ausschluss abweichenden Landesrechts 22 Erstmalige Übermittlung des Datenbestandes 23Einführungsbestimmung; Probebetrieb 24Inkrafttreten Kapitel 1 Zweck des Nationalen Waffenregisters, Datenbestand 1 ZweckdesNationalenWaffenregisters;Registerbehörde (1)DasNationaleWaffenregisterermöglichtdieZuordnungvonWaffensowiewaffenrechtlichenErlaubnissen, Ausnahmen,Anordnungen,SicherstellungenoderVerboten zu Personen. (2)DasBundesverwaltungsamt (Registerbehörde)führt das Nationale Waffenregister. (3)DieRegisterbehördeunterstütztdurchdieÜbermittlungderimRegistergespeichertenDatendiein 10aufgeführtenBehördenbeiderErfüllungderdortgenanntenAufgaben. (4)DieRegisterbehördeverwendetdieihrnachdiesem GesetzübermitteltenDatennurnachMaßgabediesesGesetzes. 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes sind: 1.Personen: natürlicheundjuristischepersonensowiepersonenvereinigungen,sofernihnenwaffenrechtlicheerlaubnisse,

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Ausnahmen,Anordnungen,SicherstellungenoderVerbote erteilt wurden, 2.Waffen: a)erlaubnispflichtigeschusswaffen,ausgenommendiejenigenwaffen,derenerwerbundbesitzgemäßanlage2abschnitt2unterabschnitt2nummer1des Waffengesetzes erlaubnisfrei sind, b)wesentlicheteilevonschusswaffennachanlage1 Abschnitt1Unterabschnitt1Nummer1.3und3des Waffengesetzes, c)verbotenewaffennachanlage2abschnitt1deswaffengesetzes,fürdieaufgrundeinerausnahmegenehmigungdesbundeskriminalamtesnach 40Absatz4 deswaffengesetzesderumgangzugelassenwurde, sowie d)kriegsschusswaffennachanlage1abschnitt3nummer1.1deswaffengesetzessowienachdennummern34und35deranlageteilbzu 1Absatz1des GesetzesüberdieKontrollevonKriegswaffeninder FassungderBekanntmachungvom22.November 1990 (BGBl.IS.2506),daszuletztdurchArtikel2 desgesetzesvom6.juni2009 (BGBl.2009IIS.502) geändert worden ist, 3.Waffenrechtliche Erlaubnisse: dieerlaubnisdesumgangsmitwaffennach 10Absatz1,4und5, 21Absatz1Satz1, 21a,26Absatz1 Satz1,dieErlaubniszumVerbringenvonWaffennach den 29bis31,zurMitnahmevonWaffennach 32 Absatz1und6,dieAusnahmevonVerbotennach 40 Absatz4und 42Absatz2sowiebesondereBerechtigungennach 57Absatz1Satz2und 58Absatz1des Waffengesetzes, 4.Waffenbehörden: a)dienachlandesrechtzumvollzugdeswaffenrechts bestimmten Behörden, b)dasbundeskriminalamtindenfällendes 40Absatz4 des Waffengesetzes, c)dasbundesverwaltungsamt,soweitesnach 48Absatz 2 des Waffengesetzes tätig wird, sowie d)dasbundesamtfürwirtschafts-undausfuhrkontrolle im Fall des 57 Absatz 1 des Waffengesetzes. 3 Anlass der Speicherung ImNationalenWaffenregisterwerdenDatenausfolgenden Anlässen gespeichert: 1.a)AusstellungeinerWaffenbesitzkarte,Erteilungeiner ErwerbserlaubnisfürdieersteSchusswaffesowie EintragungeinerBerechtigungzumErwerbeiner odermehrererschusswaffenaufeinerbereitsausgestelltenwaffenbesitzkartenach 10Absatz1Satz1 des Waffengesetzes, b)eintragungeinerwaffeaufoderaustragungeiner WaffeausderWaffenbesitzkartesowieEintragung oderaustragungderdazuerteiltenmunitionserwerbsberechtigungnach 10Absatz3Satz1des Waffengesetzes, 2.EintragungoderAustragungeinerberechtigtenPerson im Sinne des 10 Absatz 2 Satz 1 des Waffengesetzes, 3.ÄnderungderverantwortlichenPersonimSinnedes 10 Absatz 2 Satz 3 des Waffengesetzes, 4.AusstellungeinesMunitionserwerbsscheinsnach 10 Absatz 3 Satz 2 des Waffengesetzes, 5.AusstellungeinesWaffenscheinsnach 10Absatz4 Satz1desWaffengesetzesoderVerlängerungderGeltungsdauereinesWaffenscheinsnach 10Absatz4 Satz 2 des Waffengesetzes für a) gefährdete Personen nach 19 des Waffengesetzes, b)bewachungsunternehmernach 28Absatz1des WaffengesetzesinVerbindungmit 34aderGewerbeordnung,einschließlichderBenennungvonWachpersonennach 28Absatz3desWaffengesetzesund deraufnahmeeineszusatzesnach 28Absatz4des Waffengesetzes in den Waffenschein, 6.AusstellungeinesKleinenWaffenscheinsnach 10 Absatz 4 Satz 4 des Waffengesetzes, 7.AusstellungeinerSchießerlaubnisnach 10Absatz5 oder 16 Absatz 3 des Waffengesetzes, 8.AusstellungeinerErlaubnisfüreinePersonmitgewöhnlichemAufenthaltineinemanderenMitgliedstaat dereuropäischenunionzumerwerbundbesitzvonerlaubnispflichtigenschusswaffenodererlaubnispflichtigermunitionindenfällendes 11desWaffengesetzes, 9.EintragungderSicherungeinerSchusswaffenach 20 Absatz 6 des Waffengesetzes, 10.ErteilungeinerAusnahmeimEinzelfallnach 20Absatz 7 des Waffengesetzes, 11.Erteilung einer Erlaubnis a)zurgewerbsmäßigenwaffenherstellungodermunitionsherstellung, b)zumgewerbsmäßigenwaffenhandelodermunitionshandel nach 21Absatz1desWaffengesetzeseinschließlich derbewilligungeinerfristverlängerungnach 21Absatz 5 Satz 2 des Waffengesetzes, 12.ErteilungeinerStellvertretungserlaubnisnach 21ades Waffengesetzes, 13.ErteilungeinerErlaubniszumnichtgewerbsmäßigen Herstellen,BearbeitenundInstandsetzenvonSchusswaffen nach 26 des Waffengesetzes, 14.ErteilungeinerErlaubniszumVerbringenerlaubnispflichtigerSchusswaffenodererlaubnispflichtigerMunitionindenGeltungsbereichdesWaffengesetzessowieausdemGeltungsbereichdesWaffengesetzesindie EuropäischeUnionnachden 29bis31desWaffengesetzes, 15.ErteilungeinerErlaubniszurMitnahmevonSchusswaffenindenGeltungsbereichdesWaffengesetzes nach 32 Absatz 1 des Waffengesetzes, 16.AusstellungundVerlängerungeinesEuropäischenFeuerwaffenpassesnach 32Absatz6desWaffengesetzes inverbindungmit 33Absatz1derAllgemeinenWaffengesetz-Verordnung,

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/ AufnahmevonNebenbestimmungenundinhaltlichen BeschränkungenineinewaffenrechtlicheErlaubnis nach 9 Absatz 1 und 2 des Waffengesetzes, 18.AnordnungenoderSicherstellungennach 37Absatz1 Satz2, 40Absatz5Satz2, 46Absatz2bis4Satz1 deswaffengesetzes, 94Absatz1und 111bAbsatz1 derstrafprozessordnungsowiesicherstellungennach dengefahrenabwehrrechtlichenvorschriftendesbundes und der Länder, 19.EinziehungundVerwertungoderVernichtungvonWaffenoderMunitionnach 37Absatz1Satz3sowie 46 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Waffengesetzes, 20.ZulassungvonAusnahmendurchdasBundeskriminalamt nach 40 Absatz 4 des Waffengesetzes, 21.UntersagungdesBesitzesoderErwerbsvonWaffen odermunitionnach 41Absatz1oder2desWaffengesetzes (Waffenverbot), 22.ZulassungeinerAusnahmenach 42Absatz2des Waffengesetzes, 23.WiderrufoderRücknahmeeinerwaffenrechtlichenErlaubnis nach 45 des Waffengesetzes sowie 24.AusstellungeinerErsatzausfertigungfüreineverloren gegangene waffenrechtliche Erlaubnis. 4 Inhalt des Nationalen Waffenregisters; Ordnungsnummern (1) Im Nationalen Waffenregister werden gespeichert: 1.beinatürlichenPersonen:Familienname,frühereNamen, Geburtsname,Vornamen,Doktorgrade,Tag,Ortund StaatderGeburt,Geschlecht,Staatsangehörigkeiten,derzeitige Anschriften und Sterbetag, 2.beijuristischenPersonenundPersonenvereinigungen: Namen,frühereNamen,Firma,derzeitigeAnschriften und bei wirtschaftlichen Unternehmen die Branche, 3.dieErlaubnisunddasErlaubnisdokumentgemäßden Anlässen nach 3 sowie a)imfallderaustragunggemäß 3Nummer1BuchstabebzusätzlichdieDatendesÜberlassersnachAbsatz 1 Nummer 1 oder 2, b)imfalldes 3Nummer14zusätzlichdieAngaben, dienach 29derAllgemeinenWaffengesetz-Verordnungvom27.Oktober2003 (BGBl.IS.2123),die zuletztdurchartikel3absatz6desgesetzesvom 17.Juli2009 (BGBl.IS.2062)geändertwordenist, zu machen sind, c)imfalldes 3Nummer15zusätzlichdieAngaben, dienach 30derAllgemeinenWaffengesetz-Verordnung zu machen sind, 4.Waffe,Waffenkategorie,Kaliber-oderMunitionsbezeichnung,Herstellerbezeichnung,Modellbezeichnung, Seriennummer, 5.AngabenzudenverwendetenSystemenderWaffensicherung und -blockierung, 6.beiwesentlichenTeileneinerSchusswaffe (Anlage1Abschnitt1Unterabschnitt1Nummer1.3und3desWaffen- gesetzes)einhinweisdarauf,dassessichumwesentliche TeileeinerSchusswaffehandeltsowie,soweitvorhanden, die entsprechenden Angaben nach Nummer 4, 7.BedürfnissefürdenUmgangmitderWaffeimSinnedes Waffengesetzes, 8.VerknüpfungenausDatennachdenNummern1bis6, wenn a)angabenverschiedenerbehördenzuderselbenperson,waffeodermaßnahmeimnationalenwaffenregister gespeichert sind oder b)mehrerepersonenineinerwaffenbesitzkartealsberechtigteeingetragensind ( 10Absatz2desWaffengesetzes). (2)DasNationaleWaffenregisterenthältauchdieAbbildungderjeweiligentatsächlichenundwaffenrechtlichbedeutsamen Gegebenheiten für die Datengruppen 1. Personen gemäß Absatz 1 Nummer 1 und 2, 2.waffenrechtlicheErlaubnisseeinschließlichderzurjeweiligenErlaubnisausgestelltenDokumentegemäßAbsatz 1 Nummer 3 und 3. Waffen gemäß Absatz 1 Nummer 4 bis 6. (3)ZudennachAbsatz1gespeichertenDatenwerdendie BezeichnungderübermittelndenWaffenbehörde,derenAnschriftsowiedasDatumderDatenübermittlunggespeichert. (4)ImNationalenWaffenregisterwerdenzudenAngaben nachdenabsätzen1und3jeweilsdieordnungsnummern gespeichert,dievonderregisterbehördevergebenwerden. Diese dürfen keine personenbezogenen Angaben enthalten. Kapitel 2 Datenübermittlungen, Verantwortlichkeiten Unterkapitel 1 Datenübermittlung an das Nationale Waffenregister 5 Datenübermittlung durch die Waffenbehörden DiezuständigenWaffenbehördenübermittelnderRegisterbehördeimAnschlussandasdenAnlassderSpeicherung nach 3begründendeEreignisunverzüglichdienach 4zu speicherndenoderzueineränderungoderlöschungeiner Eintragung im Register führenden Daten. 6 Datenzuordnung beim Überlassen und Erwerben registrierter Waffen (1)ImFallderÜberlassungunddesErwerbseinerbereits registriertenwaffesinddiein 4Absatz1Nummer5bis7 genanntendatendesüberlassersinnerhalbdesregisters dem Erwerber zuzuordnen. (2)SindfürdenÜberlasserunddenErwerberunterschiedlicheWaffenbehördenzuständig,soübermitteltdiefür denüberlasserzuständigewaffenbehördederregisterbehördedietatsachedesüberlassenseinerbereitsregistrierten WaffeunverzüglichnachderAnzeigenach 34Absatz2 Satz1oder2desWaffengesetzes.BeiderRegisterbehörde

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode wirdhierübereinautomatischerdatenaktualisierungshinweisgeneriertundaufelektronischemwegderfürdenerwerber zuständigen Waffenbehörde übermittelt. (3)NachEingangdesautomatischenDatenaktualisierungshinweisesüberprüftdiefürdenErwerberzuständige WaffenbehördedieDaten,dienach 4Absatz1zuder WaffeundderihrzuzuordnendenPersongespeichertsind, aufrichtigkeitundvollständigkeit.sieübermitteltder RegisterbehördedieTatsachedesErwerbsbeiEintragung derwaffeindiewaffenbesitzkartegemäß 10Absatz1ades Waffengesetzes.BeiUnrichtigkeitoderUnvollständigkeit derdatenübermitteltsieunverzüglichdienach 8Absatz2 Satz2berichtigtenundvervollständigtenDaten.BeiderRegisterbehördewirdüberdieTatsachedesErwerbsnach Satz2einautomatischerDatenaktualisierungshinweisgeneriertundaufelektronischemWegderfürdenÜberlasserzuständigen Waffenbehörde übermittelt. (4)AufdenerlaubnisfreienErwerbundBesitzeiner Waffenach 12Absatz1desWaffengesetzessinddieAbsätze 1 bis 3 nicht anzuwenden. 7 Datenzuordnung bei Wohnortwechsel des Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis (1)ImFalledesZuzugseinesInhaberseinerwaffenrechtlichenErlaubnissinddiein 4Absatz1Nummer1bis6genanntenDateninnerhalbdesRegistersderfürdenZuzugsort zuständigenwaffenbehördezuzuordnen.soferndeutsche imsinnedesartikels116desgrundgesetzesdengewöhnlichenaufenthaltaneinenortaußerhalbdesgeltungsbereichsdiesesgesetzesverlegen,sinddiein 4Absatz1 Nummer1bis6genanntenDateninnerhalbdesRegistersder nach 48Absatz2Nummer4desWaffengesetzeszuständigen Waffenbehörde zuzuordnen. (2)NachMitteilungdesZuzugsdurchdieMeldebehörde nach 44Absatz2desWaffengesetzesteiltdiefürden ZuzugsortzuständigeWaffenbehördederRegisterbehörde dietatsachedeszuzugsunddieneueanschriftdesinhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis mit. (3)DieRegisterbehördeerstelltaufGrundderMitteilung derfürdenzuzugsortzuständigenwaffenbehördeeinenautomatischendatenaktualisierungshinweisundübermittelt ihnaufelektronischemwegderbisherzuständigenwaffenbehörde. 8 Verantwortung für die Datenübermittlung und die Datenrichtigkeit (1)DieWaffenbehördensindgegenüberderRegisterbehördefürdieZulässigkeitderÜbermittlungsowiefürdie Richtigkeit,VollständigkeitundAktualitätdervonihnen übermitteltendatenverantwortlich.dieregisterbehörde stelltdurchgeeigneteelektronischedatenverarbeitungsprogrammesicher,dassdiezuspeicherndendatenzuvorauf ihreschlüssigkeithingeprüftwerdenunddassdurchdie SpeicherungdieserDatenbereitsgespeicherteDatennicht ungewollt gelöscht oder unrichtig werden. (2)SoweitdenWaffenbehördenkonkreteAnhaltspunkte fürdieunrichtigkeitoderunvollständigkeitdervonihnen übermitteltendatenvorliegen,prüfensiedieseaufrichtigkeitundvollständigkeit.wenndievonihnenübermittelten Datenunrichtigoderunvollständigsind,übermittelnsieunverzüglichberichtigteundvervollständigteDaten.DieRegisterbehördeschreibtdieübermitteltenDatenentsprechend fort. (3)Diein 10bezeichnetenStellenhabendiezuständige Waffenbehördeunverzüglichzuunterrichten,wennihnen konkreteanhaltspunktefürdieunrichtigkeitoderunvollständigkeitderihnenübermitteltendatenvorliegen.diezuständigewaffenbehördeprüftdiemitteilungunverzüglich. WennsiedieUnrichtigkeitoderUnvollständigkeitderDaten feststellt,übermitteltsieunverzüglichderregisterbehörde die berichtigten und vervollständigten Daten. (4)StelltdieRegisterbehördefest,dasszueinerPersonim DatenbestanddesRegistersmehrereDatensätzevorhanden sind,darfsiedieseimbenehmenmitdenwaffenbehörden, diediedatenandieregisterbehördeübermittelthaben,zu einem Datensatz zusammenführen. (5)DieWaffenbehördentreffendemjeweiligenStandder TechnikentsprechendeMaßnahmenzurSicherstellungvon DatenschutzundDatensicherheit,dieinsbesonderedieVertraulichkeitunddieUnversehrtheitdervonihnengespeichertenundübermitteltenDatengewährleisten.DieDatenübermittlungistnachdemjeweiligenStandderTechnikzu verschlüsseln. 9 Protokollierungspflicht bei der Speicherung (1)DieRegisterbehördealsspeicherndeStelleerstelltbei Datenübermittlungennachden 5bis7Protokolle,aus denen Folgendes hervorgeht: 1. der Tag und die Uhrzeit der Datenübermittlung, 2.die übermittelnde Stelle, 3. die übermittelnde Person und 4.die übermittelten Daten. (2)DieprotokolliertenDatendürfennurfürZweckeder AuskunftserteilungandenBetroffenen,zumZweckder Datenschutzkontrolle,derDatensicherungundzurSicherstellungeinesordnungsgemäßenBetriebesdesRegisters verwendetwerden.siesindgegenzweckfremdeverwendungundgegensonstigenmissbrauchzuschützen.dieprotokollierungnachabsatz1istnachdemjeweiligenstandder Technikzugewährleisten.DieProtokolldatensindfürmindestenszwölfMonatevorzuhaltenundnach18Monatenzu löschen.diesgiltnicht,soweitsiefüreinbereitseingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden. Unterkapitel 2 Datenübermittlung aus dem Nationalen Waffenregister 10 Übermittlung von Daten an Waffenbehörden, Polizeien des Bundes und der Länder, Justiz- und Zollbehörden sowie Nachrichtendienste ZumZweckderZuordnungvonWaffensowiewaffenrechtlichenErlaubnissen,Ausnahmen,Anordnungen,Sicher-

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/8987 stellungenoderverbotenzupersonenwerdendienach 4 Absatz1und2gespeichertenDatensowiedieOrdnungsnummernnach 4Absatz4folgendenStellenaufderenErsuchenübermittelt,soweitdieszurErfüllungdergenannten Aufgaben erforderlich ist: 1. den Waffenbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben a)nach dem Waffengesetz, b)nachdenaufgrunddeswaffengesetzeserlassenen Rechtsverordnungen sowie c)nachdiesemgesetzunddenaufgrunddiesesgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, 2.denGerichtenundStrafverfolgungsbehördeneinschließlichVollstreckungsbehördenfürZweckederStrafrechtspflege, 4. den Polizeien des Bundes und der Länder a)zurabwehreinerkonkretengefahrfürleib,leben, Gesundheit,FreiheiteinerPersonoderbedeutende Sach- oder Vermögenswerte, 3.denzurAhndungvonOrdnungswidrigkeitenzuständigen BehördenfürZweckedesOrdnungswidrigkeitenverfahrens, b)zumschutzvonleib,leben,gesundheitoderfreiheitderimrahmenderpolizeilichenaufgabenerfüllungtätigenpersonen,wenndiedatenübermittlung nicht nach Buchstabe a erfolgen kann, 5.denHauptzoll-undZollfahndungsämternsowiedem ZollkriminalamtzurErfüllungihrerAufgabennachdem Zollverwaltungsgesetz,demZollfahndungsdienstgesetz, demschwarzarbeitsbekämpfungsgesetz,demarbeitnehmer-entsendegesetzunddemarbeitnehmerüberlassungsgesetz;nummer4buchstabeaundbgiltentsprechend, sowie 6.denVerfassungsschutzbehördendesBundesundderLänder,demMilitärischenAbschirmdienstunddemBundesnachrichtendienstzurErfüllungderihnendurchGesetz übertragenenaufgaben,sofernsienichtausallgemein zugänglichenquellen,nurmitübermäßigemaufwand odernurdurcheinedenbetroffenenstärkerbelastende Maßnahme erhoben werden können. 11 Weitere Voraussetzungen für die Datenübermittlung (1)DasÜbermittlungsersuchennach 10istschriftlich oderelektronischbeiderregisterbehördezustellen.esist zubegründen.dieabfragendebehördehältdiebegründung fürdatenschutzrechtlichekontrollzweckefürmindestens zwölfundhöchstens18monatevor.ausderbegründung müssensichdiein 10genanntenVoraussetzungenfürdie Datenübermittlungergeben.DieersuchendeStelleträgtdie VerantwortungfürdieZulässigkeitderÜbermittlung.Die Registerbehördeprüftnur,obdasÜbermittlungsersuchenim Rahmenderin 10genanntenAufgabenderersuchenden Stelleliegt,esseidenn,dasseinbesondererAnlassbesteht, diezulässigkeitderübermittlungzuprüfen.diedatenübermittlungdurchdieregisterbehördeerfolgtschriftlichoder elektronisch. (2)EnthältdasÜbermittlungsersuchenkeinedernach 4 Absatz4gespeichertenOrdnungsnummern,müssenmindestens folgende Daten enthalten sein: 1.Familienname,mindestenseinVornamesowieWohnort oder Tag oder Ort der Geburt, 2.NamederjuristischenPersonoderPersonenvereinigung sowiederzeitigerortderniederlassungoderdessitzes oder 3.SeriennummerderWaffeauchinVerbindungmitWaffenkategorie,Kaliber-oderMunitionsbezeichnung,Herstellerbezeichnung oder Modellbezeichnung. (3)AbweichendvonAbsatz2isteszulässig,ineinem ÜbermittlungsersuchenderPolizeiendesBundesoderder LändernurdieAnschriftanzugeben,wenndiesineinem bestimmteneinzelfallzurabwehreinergefahrfürleib, LebenoderFreiheiteinerPersonerforderlichist.Diesgilt auchfürabfragenfürzweckedes 10Nummer4Buchstabeb.IndiesenFällenwerdennurdieAngabennach 4 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 übermittelt. (4)DievonderersuchendenStellemindestensanzugebendenDatennachAbsatz2sindumweitereDatennach 4 Absatz1Nummer1,2und4zuergänzen,soferndieseder ersuchendenstellebekanntsind.datennachabsatz2 Nummer1und3oderNummer2und3könnenineinem Übermittlungsersuchenmiteinanderverknüpftwerden;die Angabe der Seriennummer ist nicht erforderlich. (5)KanndieRegisterbehördegleichwohldieIdentitätder PersonoderWaffenichteindeutigfeststellen,übermitteltsie zurfeststellungderübereinstimmungandieersuchende StellediejeweiligeOrdnungsnummer,diezuständigeWaffenbehörde sowie 1.dieAngabennach 4Absatz1Nummer1,wenndieAbfrage die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 enthält, 2.dieAngabennach 4Absatz1Nummer2,wenndieAbfrage die Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 enthält, 3.dieAngabennach 4Absatz1Nummer4sowiedenOrt desgegenwärtigenhauptwohnsitzesoderdergegenwärtigenniederlassung,wenndieabfragedieangabennach Absatz 2 Nummer 3 enthält, oder 4.dieAngabennach 4Absatz1Nummer1oder2unddie Seriennummer bei einer Abfrage nach Absatz 4 Satz 2. DieersuchendeStellehatalleDaten,dienichtdiegesuchte PersonoderWaffebetreffen,unverzüglichzulöschenundentsprechendeUnterlagenzuvernichten,soweitsiefürdenmit der Abfrage verfolgten Zweck nicht mehr erforderlich sind. (6)DieRegisterbehördetrifftdemjeweiligenStandder Technikentsprechendetechnischeundorganisatorische MaßnahmenzurSicherungvonDatenschutzundDatensicherheit,dieinsbesonderedieVertraulichkeitundUnversehrtheitderimRegistergespeichertenDatengewährleisten. (7)DieRegisterbehördetrifftdarüberhinausdemjeweiligenStandderTechnikentsprechendeMaßnahmenzur SicherstellungvonDatenschutzundDatensicherheit,die insbesonderedievertraulichkeitunddieunversehrtheitder vonihrübermitteltendatengewährleistet.diedatenübermittlungistnachdemjeweiligenstanddertechnikzuverschlüsseln.

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 12 Gruppenauskunft (1)IneinemÜbermittlungsersuchenkannumdieÜbermittlungmehrererDatenersuchtwerden,dienichtmitjeweilsallennach 11Absatz2erforderlichenAngabenbezeichnet sind, wenn 1.dieszurAbwehreinerkonkretenGefahrfürLeib,Leben, Gesundheit,FreiheiteinerPersonoderbedeutendeSachoderVermögenswerteoderfürZweckederStrafrechtspflegeerforderlichistunddieDatenaufandereWeise nicht,nurmitunverhältnismäßigemaufwandodernicht rechtzeitig erlangt werden können, 2.dieDatenaufGrundimRegistergespeicherterundim ÜbermittlungsersuchenangegebenergemeinsamerMerkmale zu einer Gruppe gehören und 3.dieLeitungderersuchendenStelleodereinevonder LeitungfürsolcheZustimmungenbestellteVertretungin leitenderstellungzustimmt,sofernnichteingerichtoder eine Staatsanwaltschaft um die Übermittlung ersucht. (2)FürdieDatenübermittlungaufGrundeinesÜbermittlungsersuchensnachAbsatz1 (Gruppenauskunft)gilt 11 Absatz 1, 6 und 7 entsprechend. (3)DieersuchendeStellehatdieübermitteltenDaten, dienichtmehrzuraufgabenerfüllungerforderlichsind,zu löschen. 13 Datenabruf im automatisierten Verfahren (1)Diein 10genanntenStellenwerdenvonderRegisterbehördeaufAntragzumDatenabrufimautomatisierten Verfahren zugelassen, wenn 1.diebeantragendeStellemitteilt,dasssiedienach 9des Bundesdatenschutzgesetzeserforderlichentechnischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen hat, 2.technischgesichertist,dassbeieinemDatenabrufdie IdentitätderabfragendenStellezweifelsfreifeststellbar ist und 3.derautomatisierteDatenabrufwegenderVielzahloder derbesondereneilbedürftigkeitderzuerwartendenübermittlungsersuchenunterberücksichtigungderschutzwürdigen Interessen des Betroffenen angemessen ist. (2)Die 10und11sindaufdasautomatisierteAbrufverfahrenentsprechendanzuwenden.DieabrufendeStelle hatalledaten,dienichtzudergesuchtenpersonoderwaffe gehören,unverzüglichzulöschenundentsprechendeunterlagen zu vernichten. (3)DieRegisterbehördeunterrichtetdenBundesbeauftragtenfürdenDatenschutzunddieInformationsfreiheitvon derzulassungundgibtdabeian,welchemaßnahmedie zugelassenestellenacheigenermitteilunggetroffenhat.hat dieregisterbehördeeineöffentlichestelleeineslandes zugelassen,unterrichtetsiefernerdiefürdiekontrolleder EinhaltungderVorschriftenzumSchutzpersonenbezogener Daten zuständige Stelle dieses Landes. (4)DieabrufendeStelleistfürdieZulässigkeitdeseinzelnenAbrufsverantwortlich.Demgegenüberüberprüftdie RegisterbehördedieZulässigkeitdesAbrufsnur,wenndazu einbesondereranlassbesteht.imautomatisiertenverfahren dürfendatennurvonbedienstetenabgerufenwerden,die vonihrerbehördenleitunghierzubesondersermächtigtsind. DieRegisterbehördestelltsicher,dassimautomatisierten VerfahrennurDatenabgerufenwerdenkönnen,wenndieabrufendeStelleeinenVerwendungszweckangibt,derihrden Abruf der Daten erlaubt. 14 Gruppenauskünfte im automatisierten Verfahren Gruppenauskünftenach 12sindimautomatisierten Verfahrennach 13nurzulässig,wenneinegegenwärtige GefahrfürLeib,Leben,GesundheitoderFreiheiteiner Personnichtandersabgewendetwerdenkann.DieabrufendeStelleistfürdieZulässigkeitdesAbrufsverantwortlich.SiehatauchdieVoraussetzungenfürdenAbrufnach Satz1zudokumentierenundmindestenszwölfMonate vorzuhalten. 15 Datenübermittlung für statistische Zwecke (1)OhneBindungandenZweckdesNationalenWaffenregisterskönnendenWaffenbehördenunddenfürdasWaffenrechtzuständigenoberstenundoberenBundes-undLandesbehördensowiedenLandeskriminalämternzurSammlung,Aufbereitung,DarstellungundAnalyseDatenübermittelt werden. (2)DieDatendürfenkeinenBezugzueinerbestimmten oder bestimmbaren Person ermöglichen. (3)DieDatendürfendengenanntenBehördennurfürihrenjeweiligenZuständigkeitsbereichübermitteltwerden. ErgänzendhierzukönnenfürVergleichszweckeaufAntrag diekorrespondierendengesamtzahlenimbundesgebiet übermittelt werden. 16 Protokollierungspflicht bei der Datenübermittlung auf Ersuchen und im automatisierten Abrufverfahren (1)DieRegisterbehördeerstelltbeiDatenübermittlungen aufersuchennachden 10bis12sowiebeiDatenübermittlungenimautomatisiertenAbrufverfahrennachden 13 und 14 Protokolle, aus denen Folgendes hervorgeht: 1.derTagunddieUhrzeitdesZugriffsoderimFalldes automatisierten Abrufverfahrens des Abrufs, 2.dieersuchendeoderimFalldesautomatisiertenVerfahrens die abrufende Stelle, 3.die abrufende Person, 4. die übermittelten Daten und 5. der Anlass und Zweck der Übermittlung. ImFalleinerGruppenauskunftsindzusätzlichdieimÜbermittlungsersuchenangegebenengemeinsamenMerkmale und die Anzahl der Treffer zu protokollieren. (2) 9 Absatz 2 ist anzuwenden.

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/8987 Kapitel 3 Zweckbindung, Schutzrechte 17 Zweckbindung bei der Datenverarbeitung und Datennutzung DieersuchendeoderabrufendeStelledarfdieDaten,soweitgesetzlichnichtsanderesbestimmtist,nurfürdieZweckeverarbeitenundnutzen,zuderenErfüllungsieihnen übermitteltwurden.siedarfdieübermitteltendatenauchfür anderezweckeverarbeitenundnutzen,soweitsieihrauch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen. 18 Löschung von Daten (1)DieRegisterbehördelöschtaufVeranlassungderzuständigenWaffenbehördedieimNationalenWaffenregister gespeichertendaten,wennsiezuraufgabenerfüllungnicht mehr erforderlich sind. (2)ImÜbrigenwerdendieimNationalenWaffenregister gespeichertendatenaufveranlassungderzuständigenwaffenbehörde gelöscht: 1.indenFällendes 3Nummer1Buchstabeb,Nummer2, 3,8,17,19,21,22,23und24nachAblaufvon20Jahren nachaufgabeoderderendgültigenentziehungdesletztenwaffenbesitzesdurchdenerlaubnisinhaberodernach Ablauf von 20 Jahren nach dessen Tod, 2.imFalldes 3Nummer7nachAblaufvon20Jahren nach Erlöschen der Erlaubnis, 3.indenFällendes 3Nummer1Buchstabea,Nummer4, 6,9,11,12und20einenMonatnachErlöschender Erlaubnis, 4.indenFällendes 3Nummer16mitErlöschender Erlaubnis oder der Nebenbestimmung, 5.imFalldes 3Nummer11BuchstabeanachAblaufvon 30 Jahren nach Einstellung des Betriebes, 6.indenFällendes 3Nummer11Buchstabebnach Ablauf von 20 Jahren nach Einstellung des Betriebes, 7.indenFällendes 3Nummer13,14und15nachAblauf von 20 Jahren nach Erteilung der Erlaubnis, 8.imFalldes 3Nummer5beiToddesErlaubnisinhabers oder bei Rückgabe des Erlaubnisdokumentes, 9.imFalldes 3Nummer18nachbestandskräftigeroder rechtskräftiger Aufhebung des Waffenverbotes. 19 Auskunft an den Betroffenen; Berichtigung von Daten (1)DieRegisterbehördeerteiltdemBetroffenenentsprechend 19desBundesdatenschutzgesetzesAuskunft.Über dieerteilungeinerauskunftentscheidetdieregisterbehördeimbenehmenmitderwaffenbehörde,diediedaten übermittelt hat. (2)DerAntragnachAbsatz1Satz1mussdienachfolgenden Angaben zur antragstellenden Person enthalten: 1.Familienname, 2.Vornamen, 3.Anschrift und 4. Tag, Ort und Staat der Geburt. (3)DieAuskunftkannauchimWegederDatenübertragungüberdasInterneterteiltwerden.Dabeiistzugewährleisten,dassdemjeweiligenStandderTechnikentsprechendeMaßnahmenzurSicherstellungvonDatenschutzund Datensicherheit,insbesondereimHinblickaufdieVertraulichkeitundUnversehrtheitderDaten,getroffenwerden.Die Identität des Antragstellers ist nachzuweisen mittels: 1.eines elektronischen Identitätsnachweises, 2.eines Identitätsbestätigungsdienstes, 3.einerqualifiziertenelektronischenSignaturnachdem Signaturgesetz oder 4.einesanderenelektronischenNachweisverfahrens,welchesübereinenentsprechendenStandderTechnikzur SicherstellungvonDatenschutzundDatensicherheitverfügt. (4)SindgespeicherteDatenunrichtigoderunvollständig, hatdieregisterbehördeunverzüglicheinenentsprechenden HinweisandiezuständigeWaffenbehördezuübermitteln. 8 Absatz 2 gilt entsprechend. Kapitel 4 Schlussvorschriften 20 Verordnungsermächtigung (1)DasBundesministeriumdesInnernwirdermächtigt, durchrechtsverordnungmitzustimmungdesbundesrates Näheres zu bestimmen 1. zu den Daten, die nach 4 gespeichert werden, 2.zumVerfahrenderDatenübermittlungandieRegisterbehörde durch die Waffenbehörden, 3.zumVerfahrenderDatenübermittlungdurchdieRegisterbehörde nach den 10 bis 12, 4.zumVerfahrendesautomatisiertenDatenabrufsnachden 13 und 14, 5.zudennach 9desBundesdatenschutzgesetzeserforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen. (2)SoweitinRechtsverordnungenaufGrunddiesesGesetzesFormundVerfahrenvonDatenübermittlungenbestimmtwerden,kanndabeiaufBekanntmachungensachverständigerStellenverwiesenwerden,diefürjedenzugänglich sind.inderrechtsverordnungsinddasdatumderbekanntmachung,diefundstelleunddiebezugsquellederbekanntmachunganzugeben.diebekanntmachungistbeimbundesarchivniederzulegen;inderrechtsverordnungistdarauf hinzuweisen. 21 Ausschluss abweichenden Landesrechts VondenindiesemGesetzoderaufGrunddiesesGesetzes getroffenenregelungendesverwaltungsverfahrenskann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 22 Erstmalige Übermittlung des Datenbestandes (1)DieWaffenbehördenübermittelnbisspätestenszum 31.Dezember2012diein 4Absatz1bis3genannten DatenandieRegisterbehördezueinemZeitpunkt,dereinvernehmlichfestgelegtwordenist.NachfolgendeÄnderungendiesesDatenbestandswerdenderRegisterbehördefortlaufendübermittelt.DieSätze1und2geltenauchfürDaten undihreänderungenauserlaubnissennach 57Absatz1 deswaffengesetzesundfortgeltendenerlaubnissennach 58 Absatz 1 des Waffengesetzes. (2)BeiderÜbermittlungnachAbsatz1Satz1und3kann vondeninderrechtsverordnungnach 20Absatz1Nummer1und2festgelegtenAnforderungenabgewichenwerden,soweitdieDatenbeiderübermittelndenBehördenoch nichtindieserformvorliegen.diehierbeieinzuhaltenden MindestanforderungenwerdendurchRechtsverordnungdes BundesministeriumsdesInnernmitZustimmungdesBundesrates festgelegt. (3)MachteineübermittelndeStellevonAbsatz2Satz1 Gebrauch,sopasstsiebeidernächstenÄnderungeines DatensatzesdiesengesamtenDatensatzandieVorgabender aufgrundvon 20Absatz1Nummer2ergangenenRechtsverordnungan,spätestensjedochbiszum31.Dezember 2017.SieübermitteltdieangepasstenDatensätzeunverzüglich der Registerbehörde. 23 Einführungsbestimmung; Probebetrieb (1)Die 1bis21sindbiszum31.Dezember2012nur vondenbehördenanzuwenden,dieambetriebzurerprobungderindiesemgesetzvorgesehenenverfahrenzurdatenübermittlungundzumautomatisiertenabrufteilnehmen. (2)DieserProbebetriebdientderÜberprüfungderFunktionalität,Interoperabilität,StabilitätundSicherheitdereinzelnenBestandteilederSystemesowieihresfunktionalen undtechnischenzusammenwirkens.diesebehördenwerdendurchdenbundunddieländerimrahmenihrerzuständigkeitbestimmtundimbundesanzeigerbekanntgegeben.voraussetzungfürdieteilnahmeamprobebetriebist, dassdiebehördendiehierfürerforderlichentechnischenund organisatorischen Voraussetzungen geschaffen haben. 24 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/8987 Begründung A. Allgemeiner Teil I. Anlass und Zielsetzung des Entwurfs NachArtikel4Absatz4derRichtlinie91/477/EWGdes RatesüberdieKontrolledesErwerbsunddesBesitzesvon Waffen (ABl.L256vom ,S.51),derdurchdie Richtlinie2008/51/EG (ABl.L179vom ,S.5)neu gefasstwordenist (EU-Waffenrichtlinie),habendieMitgliedstaatendafürSorgezutragen,dassspätestensbiszum 31.Dezember2014eincomputergestützteszentraloderdezentralorganisiertesWaffenregistereingeführtundstetsauf demaktuellenstandgehaltenwird,indemjedeunterdie RichtliniefallendeWafferegistriertist,unddasdenzuständigenBehördendenZugangzudengespeichertenDatengewährleistet.Artikel4Absatz4Satz2derEU-WaffenrichtlinielegtdabeialsMindeststandardfest,dassfürmindestens 20JahreTyp,Modell,Fabrikat,Kaliber,SeriennummersowieNamenundAnschriftendesLieferantenundderPerson, diediewaffeerwirbtoderbesitzt,registriertundgespeichert werden.indenerwägungsgründenzudieserrichtlinienvorschriftwirdklargestellt,dassderzugangderpolizei-,justizundsonstigenzuständigenbehördendemartikel8der EuropäischenKonventionzumSchutzederMenschenrechte undgrundfreiheiten,derdasrechtaufachtungdesprivatund Familienlebens regelt, unterliegt. Mit 43adesWaffengesetzeswurdedieUmsetzungderVorgabendesArtikels4Absatz4derEU-WaffenrichtlinieinnationalesRechteingeleitet.DerGesetzgeberisthierbeiüber diemindestvorgabendereu-waffenrichtliniehinausgegangen.inzeitlicherhinsichtistdaswaffenregisterfrüher,nämlichbereitsbiszum31.dezember2012zuerrichten.insachlicherhinsichtfordert 43adesWaffengesetzes,dassinsbesondereSchusswaffen,derenErwerbundBesitzderErlaubnisbedürfen,sowieDatenvonErwerbernundÜberlassern dieserschusswaffenelektronischauswertbarzuerfassen undaufdemaktuellenstandzuhaltensind.dieformulierung insbesondere ermöglichtiminteressedererfüllung deraufgabendersicherheitsbehördenundeinerumfassendenundflächendeckendenmodernisierungderwaffenverwaltungeineerweiterungdesdatenkatalogesdesartikels4 Absatz4derEU-WaffenrichtlinieimRahmenderverfassungsrechtlichenVorgaben.NamentlichdieBeachtungdes GrundrechtsaufinformationelleSelbstbestimmungistals dasgrundrecht,dasbeidereinführungneuerregisternaturgemäßimfokusderverfassungsrechtlichenbetrachtung steht,besondershervorzuheben.fürdieentwicklungund denbetriebdesnationalenwaffenregistersbedarfesdaher einerdenauftragdes 43adesWaffengesetzeserfüllenden bereichsspezifischenrechtlichengrundlage,diedurchdieseserrichtungsgesetzgeschaffenwird.dievereinbarkeit diesergesetzlichengrundlagemitdemgrundgesetzistdabeivorallemammaßstabdesverhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu prüfen. DieEU-WaffenrichtlinieschreibtzwarnichtdieErrichtung eineszentralenregistersvor,jedochkönntendiezielein Deutschlandaufgrundderbestehenden,äußerstheterogenen StrukturderWaffenverwaltungwieimFolgendenerläutert anders kaum umgesetzt werden: BisherwerdenDatenüberWaffenundPersonen,denenwaffenrechtlicheErlaubnisseerteiltwurden,beiderzeit577 Waffenbehördenverwaltet.Diesesinduntereinandernicht vernetzt.füreinevernetzungmüsstenallewaffenbehörden Registerführen,dieinFunktionalitätundDatenbestandexaktdengleichenAnforderungenentsprächen.EineWaffenbehördemüsstedannmitdenübrigen576anderenverbundensein.ZudemmüssteeineeinheitlicheAnforderungs-und VersionsverwaltungdereinzelnenRegisterexistieren,die mitkomplexenabstimmungsprozessenverbundenwäre. Entscheidendistaber,dassselbstdannAnfragenderPolizeiundSicherheitsbehördenanalle577Behördengerichtet werdenmüssten,umbeispielsweisedenbesitzereinerfundwaffezuordnenzukönnen.jedepolizeidienststelleoderberechtigtesicherheitsbehördemüsstemitjederwaffenbehördeverbundensein.einab-oderdurchfragendurch sämtliche577waffenbehördenindeutschlandistschlechthin nicht praktizierbar. BisdatoberuhenAngabenzuAnzahlvonBesitzernund WaffeninDeutschlandaufSchätzwerten.DurcheinzentralesNationalesWaffenregisterwerdenerstmaliginDeutschlandwesentlicheInformationenzuerlaubnispflichtigen Schusswaffenzeitnahundaktuellverfügbargemacht.Der gesamtelebenszyklusjederlegalen,erlaubnispflichtigen WaffevomHerstellerbishinzuInformationenüberModell undkaliberwirdelektronischnachvollziehbarsein.langwierigemanuelleabfragenimrahmenvonermittlungsverfahrenderpolizeiensindnichtmehrnotwendig,vielmehr könnennotwendigeinformationenbereitsinpolizeilichelagebeurteilungen einfließen. II. Wesentliche Schwerpunkte des Entwurfs DasNationaleWaffenregisterdientderSpeicherungund ÜbermittlungvonDaten,dieerforderlichsind,umerlaubnispflichtigeSchusswaffensowiewaffenrechtlicheErlaubnisse,Ausnahmen,Anordnungen,Sicherstellungenoder VerbotePersonenzuordnenzukönnen.DieserZweckist AusgangspunktallenHandelnsimZusammenhangmitdem Nationalen Waffenregister. AlsregisterführendeStelleistdasBundesverwaltungsamt vorgesehen. Verwaltungsvorgänge,ausdenendiezuspeicherndenDaten gewonnenwerdendürfen,werdenimeinzelnenaufgeführt (zumbeispiel:ausstellungeinerwaffenbesitzkarte,eintragungundaustragungeinerschusswaffeaufderoderausder Waffenbesitzkarte,AusstellungeinesKleinenWaffenscheinsnach 10Absatz4Satz4desWaffengesetzes,EintragungderSicherungeinerSchusswaffenach 20Absatz6 deswaffengesetzes,erlaubniszurgewerbsmäßigenwaffenherstellungoderzumgewerbsmäßigenwaffenhandelnach 21Absatz1desWaffengesetzeseinschließlichderBewilligungeinerFristverlängerungnach 21Absatz5des Waffengesetzesetc.).Damitwerdenletztendlichdiejenigen Vorgängeabgedeckt,dieInformationenzurErfüllungdes ZwecksdesWaffenregistersbeisteuernkönnen.Inhaltlich werdendiesunterbeachtungdesgrundsatzesderverhältnismäßigkeitdiemaßgeblicheninformationenzudenper-

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode sonen,waffenundwaffenbehördlichgetroffenenmaßnahmen sein. DasErrichtungsgesetzschafftdienotwendigeRechtsgrundlagezurÜbermittlungderbeidenörtlichenWaffenbehörden vorhandenendatenandieregisterbehörde.dieübermittelndenbehördentragenfürdierichtigkeitdieserdatendie alleinigeverantwortung.eineinhaltlichekontrolledieser DatenaufRichtigkeitdurchdieRegisterbehördefindetnicht statt.dieverantwortungderregisterbehördeliegtinder programmtechnischensicherstellungderprüfungderzu speicherndendatenaufihreschlüssigkeitunddervermeidungungewollterlöschungoderverfälschungbeiderverarbeitung. InderPraxishäufigvorkommendeVorgängewiederUmzug einerpersonoderdasdauerhafteüberlasseneinerwaffewerdendurchdasregisterfürdiebeteiligtenbehördeninihrer AbwicklungerleichtertundentsprechendimErrichtungsgesetzabgebildet.Maßgebendisthier,dassdasRegisterso früh wie möglich auf den aktuellen Stand gebracht wird. NebendenRegelungenzurBefüllungdesRegistersstehen solchezurnutzungdesregisters.alsnutzerkommendie Waffenbehörden,diePolizeiendesBundesundderLänder, betroffenejustiz-undzollbehörden,verfassungsschutzbehördendesbundesundderländer,dermilitärischeabschirmdienstundderbundesnachrichtendienstinfrage.der ZugriffdieserBehördenorientiertsichandenvondiesen StellenwahrzunehmendenAufgabenundistnurinsoweit zulässig. DasregelmäßigeVerfahrenbeiderÜbermittlungvonDaten andienutzeristdieübermittlungaufersuchen.dieersuchendestelleträgtdabeidieverantwortungfürdiezulässigkeitderübermittlung.vorallemimpolizeilichenbereich kannsichzudemdienotwendigkeitsogenanntergruppenauskünfteergeben.imgegensatzzureinzelauskunft,beider dernutzerdasgesuchteobjektvonvornhereinkenntund dasauchanhandbestimmterfestgelegtermindestparameter gegenüberderregisterbehördebelegenkann,kennterbei dergruppenauskunftlediglicheinzelnemerkmale,wiez.b. denwohnortoderdienationalitäteinerpersonoderdas KalibereinerWaffe.DaeineAbfrageindiesenFällenein deutlichschwerwiegenderereingriffindasgrundrechtauf informationelleselbstbestimmungalsdieeinzelauskunftist, bedarfesbesondererinhaltlicherundverfahrensrechtlicher Vorkehrungenwiez.B.derZustimmungderLeitungder ersuchendenstelleodereinesvonihrfürsolchezustimmungen bestellten Vertreters in leitender Stellung. AuchinFälleneinergegenwärtigenGefahrfürLeib,Leben, GesundheitoderFreiheiteinerPerson,dienurdannabgewandtwerdenkann,wenneinesofortigeDatenübermittlung erfolgt,müssendieregelmäßigbeidereinzelauskunftvorgegebenenmindestparametervonderanfragendenpolizei nicht benannt werden. VonbesondererpraktischerBedeutungistderDatenabrufim automatisiertenverfahren.dessenzulässigkeitistdaranzu knüpfen,dassdieabrufendestelleregelmäßigeilfälleoder einederarterheblicheanzahlvonnutzungsfällenaufweist, dasssicheinverzichtaufdasverfahrenmitderübermittlungaufersuchenverfahrensökonomischaufdrängt.technischmussdiestelleallerdingsgewährleisten,dasssieinder Lageist,dieerforderlichenDatenschutzstandardsauchbeim VerfahrendesautomatisiertenAbrufseinzuhalten.DieVerantwortungderZulässigkeitdeseinzelnenAbrufsträgtauch beimautomatisiertenabrufdieabrufendestelle.technisch wirdsicherzustellensein,dassimautomatisiertenverfahren nurdatenabgerufenwerden,wenndieabrufendestelle einenverwendungszweckangibt,zudemihrderabrufgestattet ist. BeiStatistikenundAuswertungenwerdenkeinepersonenbezogenenDatenverarbeitet.GleichwohlsindsieimErrichtungsgesetzzuregeln,umklarzustellen,dassdasNationale Waffenregisterauchhierfürgenutztwerdenkann.Derdiesbezügliche Nutzerkreis ist eingeschränkt. EswerdenzurErfüllungderProtokollierungspflichtender registerführendenstelledieeinzelnenaufzeichnungenfestgelegt,dievonihrvorzunehmensind.zweckdieserprotokollierungspflichtistvorallemdiedatenschutzkontrolle, aberauchdiedatensicherungsowiediesicherstellungeines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage. AusdemGrundrechtaufinformationelleSelbstbestimmung sindüberdieseinereihesubjektiv-öffentlicherabwehrrechteundansprücheabzuleiten,dieteilweisedurchdaserrichtungsgesetz,imübrigendurchdiebestimmungendes Bundesdatenschutzgesetzesgeregeltwerden.DieseRechte betreffenfragenderzweckbindung,derauskunftanbetroffeneundderberichtigung,löschungsowiesperrung von Daten. AbschließendregelnÜbergangsbestimmungen,biswanndie erstmaligeübermittlungvondatenderwaffenbehördenan dieregisterführendestelleerfolgenmuss,damitdortderbetriebdeswaffenregistersaufgenommenwerdenkann,sowie Voraussetzungen eines vorgesehenen Probebetriebs. ZumBetriebdesRegistersbedarfesschließlicheinerkonkretisierendenRechtsverordnung,mitderinsbesonderetechnischeStandardsfestgelegtwerden.DasErrichtungsgesetz musshierfürdieentsprechendenverordnungsermächtigungenerteilen.hierbeiwerdenunteranderemdiegenauen FestlegungenzudenInhaltenderzuspeicherndenDaten getroffen.inderverordnungwerdenunteranderemgrundlegendetechnischeanforderungenzudemverfahrenzur ÜbermittlungvonDaten (z.b.dieverwendungdesdatenaustauschformatsxwaffe)vondenwaffenbehördenandie Registerbehördebzw.derDatenübermittlungvonderregisterführendenStelleandieNutzernormiert.WeitereRegelungsbereichedieserRechtsverordnungmüssendienach 9 desbundesdatenschutzgesetzeszutreffendenerforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen sein. DieeinheitlicheRegelungdesVerwaltungsverfahrensdurch denbundesgesetzgeberistunterinanspruchnahmederaus Artikel84Absatz1Satz5desGrundgesetzesfolgenden Kompetenzzwingendnotwendig.DasBundesverwaltungsamtalsRegisterbehördeistdaraufangewiesen,einbundesweiteinheitlichesVerfahrenmitdenbeteiligtenWaffenbehördenunddenanderennach 10desGesetzesgenannten Stellendurchzuführen.NurwenndieDaten,dieandasNationaleWaffenregisterübermitteltwerdenmüssen,unddie entsprechendenverfahrensregelungenallenübermittelnden BehördenmitgrundsätzlichverbindlicherWirkungvorgeschriebenwerden,kanndasNationaleWaffenregisterseine Aufgabenerfüllen.DarüberhinauswäreeinesoftwaretechnischeUmsetzungderimGesetzvorgesehenenÜbermittlun-

15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/8987 genimautomatisiertenverfahrenbeiberücksichtigungunterschiedlicher Landesregelungen nicht möglich. AuchdieErmächtigung,durchRechtsverordnungNäheres zudendatensowiezumverfahrenderdatenübermittlung undautomatisierterabruferegelnzukönnen,mussverbindlichausgestaltetsein.ineinerdurchführungsverordnung werdendievorgenanntenverfahrensregelungenimeinzelnenausgeformt.dieseverordnungmussdaherebenfallsmit Bindungswirkung versehen werden. 43adesWaffengesetzesistam25.Juli2009inKraftgetreten.IndemderGesetzgeberdenTerminzurErrichtungdes NationalenWaffenregistersaufden31.Dezember2012festgelegthat,hatereinenehrgeizigenZeitplanvorgegeben. DeshalbbeschränktsichdasErrichtungsgesetzaufeinenAnwendungsbereichundNutzerkreis,deneinbiszudiesem Zeitpunkt betriebsfähiges Gesamtsystem bedienen kann. IV.VereinbarkeitmitdemRechtderEuropäischenUnion DerEntwurfsetztArtikel4Absatz4inderFassungder Richtlinie2008/51/EGdesEuropäischenParlamentsunddes Rates vom 21. Mai 2008 um. V. Finanzielle Auswirkungen III. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes DieGesetzgebungszuständigkeitdesBundeszumErlass dieservorschriftenergibtsichausartikel73absatz1nummer12desgrundgesetzes.danachhatderbunddie ausschließlichegesetzgebungskompetenzfürdaswaffenund das Sprengstoffrecht. DasGesetzenthältin 2Nummer2BuchstabedeineRegelung,diebestimmteKriegswaffenimSinnedesGesetzes überdiekontrollevonkriegswaffenbetrifft.fürkriegswaffenbesitztderbunddieausschließlichegesetzgebungskompetenzgemäßartikel26absatz2satz2desgrundgesetzes. 1. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen DurchdiesesGesetzentstehenderWirtschaftkeinesonstigenKosten,dasienichtdirektvondenRegelungenbetroffen ist.auswirkungenaufeinzelpreiseunddaspreisniveau,insbesondereaufdasverbraucherpreisniveau,sindnichtzuerwarten. 2. Kosten für die öffentlichen Haushalte DemBundentstehenfürdenAufbauderZentralenKomponentebeimBundesverwaltungsamtKosteninHöhevon ca.1,75mio.euro.dabeihandeltesichumkostenfürentwicklungundbereitstellungdersoftwarelösung.beider UmsetzungdesNationalenWaffenregisterskannteilweise bereitsvorhandenetechnologieverwendetwerden.damit werdensowohldieentwicklungskostenalsauchdiefehleranfälligkeitdersystemereduziert.sowerdenbeispielsweise die RegisterFactory unddiebestehendeportalumgebung des Bundesverwaltungsamtes weitergenutzt. DiePersonalkosten,diesichausdembenötigtenunmittelbarenStellenaufbau (20Planstellen/Stellen)fürdendauerhaftenBetriebbeimBundesverwaltungsamtergeben,betragen ab dem Jahr 2013 rund 1,266 Mio. Euro. FürdieWartungundWeiterentwicklungdesNationalen WaffenregistersfallenabdemJahr2013beimBundjährlich ca Euro an. BundundLändertragengemeinsamnachdemmodifizierten KönigsteinerSchlüsseldiejährlichenKosteninHöhevonrund 1Mio.EurofürdenBetriebeinerFachlichenLeitstelleNWR. DanebenentstehenBund (BKAundBVA),LändernundGemeindenfürdieAnpassungderjeweiligenFachverfahrenin denwaffenbehördensowiediesicherekommunikationder einzelnensystemkomponentenmitderzentralenkomponenteeinmaligekosten,dieangesichtsderunterschiedlichengestaltungnichtbeziffertwerdenkönnen,jedochin denörtlichenwaffenbehörden1500euronichtübersteigen sollten.dabeihandeltessichumbeschaffungskostenfürein entsprechendesupgradeeinersoftware,diedenanforderungendesnationalenwaffenregistersentspricht,sowieinstallationskosten.eswirddavonausgegangen,dassdarüber hinausimzugedereinführungderangepasstensysteme Schulungsaufwandentsteht.DieKostendafürwerdenje Waffenbehörde auf rund Euro geschätzt. FürdenBetriebderjeweiligenFachverfahrenfallenwie bishersoftware-pflegekostenan.obsichdiekostenfürdie ohnehinschonbestehendensoftware-pflegeverträgegegenüberdenheutigenpflegekostenerhöhen,kannangesichtsder unterschiedlichengestaltungderjeweiligenverträgeund Fachverfahren nicht beziffert werden. DemstehenbishernochnichtquantifizierbareerwarteteEinsparungengegenüber,diesichinsbesondereausdemstark rationalisierten,it-gestützten,behördenübergreifendeninformationsaustauschergebensollen.anfragenzueinerwaffe müssenkünftignichtmehrmanuellerfolgen.zudemwerden dietäglichablaufendenprozesseineinerwaffenbehörde starkbeschleunigtundrationalisiert.sowerdenzumbeispielnotwendigekontrollmitteilungenbeieinemumzug oder Waffenverkauf über das Register abgewickelt werden. ZurAuswertungdesNationalenWaffenregistersisteinePortalanwendungintegralerBestandteilderZentralenKomponente.SiestehtallenberechtigtenBehörden (z.b.polizeien, Ministerien)überdieBehördennetzezurVerfügung.Fürden ZugriffsindlediglicheingeeigneterWeb-Browserundeine VerwaltungderZugriffszertifikateerforderlich.Zusätzliche Kostenentstehennicht.SolltendiePolizeiendarüberhinausgehendeergonomischeAbfrage-undRecherchemöglichkeitenindievorhandenenpolizeilichenFachanwendungenintegrierenwollen,sinddiedamitverbundenenKostenfürdie PolizeiendesBundesundderLänderdurchdiehierfürzuständigenGremienzuerhebenundzuübernehmen.EineAbschätzung dieser Kosten ist gegenwärtig nicht möglich. 3. Sonstige Kosten Keine. 4. Bürokratiekosten Nach 5werdenWaffenbehördenzurÜbermittlungvonInformationenverpflichtet.DieInformationspflichtenbetreffenpersonenbezogeneDatennach 3und4.DieRegelungenhabennurdieSpeicherungundÜbermittlungvonDaten zumgegenstand.dieerhebungunddamitdieinformationsbeschaffungistanderennormenvorbehaltenundindiesem Gesetz nicht geregelt. DurchdieneueingeführtenInformationspflichtenwerden diebürokratiekostenindertendenzzunächstleichtansteigen.dadiegewonneneninformationenjedochalsinformationspoolfüranderebehördendienen,diederartigeinforma-

16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode tionenandernfallsmitvoraussichtlichwesentlichhöheren Bürokratiekostenanfordernundauswertenmüssten,kannin dergesamtbetrachtungsogareinrückgangderbürokratiekosten als Folge nicht ausgeschlossen werden. a) Bürokratiekostensenkung durch Verfahrensoptimierung DurchdieEröffnungvonOnlinezugängenvonBehördenzu einembundesweitenbestandwaffenrechtlicherdatenwerdenverfahrensabläufeerheblichoptimiert.bishermüssen BehördenAnfragenaneineder577WaffenbehördenkonventionellperPost,Telefon,Faxoder richten.Die Anfragestellungund-bearbeitungaufdiesenWegenistbedeutendaufwendigeralseineOnlineabfrage.Sieistvorallemzeitintensiver,wasbeisicherheitsrelevantenVorgängen eingravierendernachteilseinkann.vorallemisteinonlinezugangunabhängigvondenregulärendienstzeitenderwaffenbehörden,waswiederumfürdieaufgabenerledigungder Sicherheitsbehörden besonders wichtig ist. b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft FürdieWirtschaftwerdenzweiInformationspflichtenneu eingeführtundkeineinformationspflichtengeändertoderabgeschafft.diemehrkostenbeziffernsichaufca.2300euro jährlich. In 19wirddendatenschutzrechtlichenGrundsätzenentsprechendeinAuskunftsanspruchfürBetroffenenormiert. ImNationalenWaffenregistersindauchDatenvonWirtschaftsakteuren,nämlichWaffenhändlern/-herstellern,BewachungsunternehmernundVereinengespeichert.NachAbsatz2mussdieArtderDaten,überdieAuskunfterlangt wird,näherbezeichnetwerden.absatz3verlangteinen NachweisüberdieUrheberschaftdesAntragstellersbeiAuskunft durch Datenübertragung. DieAnzahlderWaffenhändler/-herstellerwirdmitca.2800 beziffert,diederbewachungsunternehmerauf3800,dervereine/verbändeaufca.15000unddersonstigen (z.b.berufsjäger,gewerblicheschießstandbetreibermitwaffenzurausleihe)auf1000.diesergibteinegesamtanzahlvon DieEx-ante-Schätzungergab,dassca.1ProzentderBetroffenenproJahrdenAuskunftsanspruchgeltendmachenwird. FürdieInformationspflichtausAbsatz2bedarfesderEinarbeitung,derAufbereitungderDatenundderArchivierung.Für diesetätigkeitenwirdeinzeitansatzvon20minutenveranschlagt.beieinemtarifvon27,70europrostundezuzüglich 55CentPortokostenergibtsichfürdenEinzelneneinWert von9,78euro (gesamt2149euro) (derantragkannschriftlichoderperdatenübertragunggestelltwerden,deshalb werdendieportokostennurinderhälftederfälleangesetzt). DernachAbsatz3erforderlicheIdentitätsnachweisbeielektronischerDatenübertragunginklusiveEinarbeitungwird miteinemzeitansatzvon3minutenveranschlagt.dader Auskunftsanspruchsowohlschriftlichalsauchelektronisch geltendgemachtwerdenkann,erfolgteineanrechnungzu 50Prozent.DarausergibtsichfürdieseInformationspflicht ein jährlicher Wert von 157 Euro. c) Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger FürdieBürgerinnenundBürgerwerdenzweiInformationspflichtenneueingeführtundkeineInformationspflichtengeändert oder abgeschafft. WieauchfürdieWirtschaftbestehtfürbetroffeneBürgerder Auskunftsanspruchaus 19.DaeserstmitEinführungdes NationalenWaffenregisterserstmaligmöglichseinwird,die genaueanzahlderinhaberwaffenrechtlichererlaubnissezu bestimmen,beruhendiezahlenaufeinerex-ante-schätzung.daaufgrunddererfahrungenmitdenbisherigenörtlichenwaffenregisterngeschätztwird,dass2promilleder Waffenbesitzerund1ProzentderPersonenmitWaffenverbotdenAuskunftsanspruchgeltendmachenwerden,richtet sichdieinformationspflichtaus 19Absatz2angeschätzte 3000WaffenbesitzerundPersonenmitWaffenverbot.Der ZeitaufwandfürdieAufbereitungderDatenunddasAufsetzenvonSchriftstückenwirdmitrund25Minutenveranschlagt. Hinzu kommen Portokosten von 55 Cent pro Fall. DaderNachweisderUrheberschaftnurbeielektronischer Datenübertragunggeführtwerdenmussunddavonausgegangenwird,dassdieseFormvonnurca.20Prozentgewählt wird,ergibtsicheinefallzahlvon608undeindurchschnittlicher Zeitaufwand von 3 Minuten. Diese Informationspflichten sind im Einzelnen: 19 Absatz 2 NWRG 19 Absatz 3 NWRG d) Erfüllungsaufwand für die Verwaltung FürdieVerwaltungwerdenmehrereVorgabeneingeführt, diesowohlzueinmaligenalsauchjährlichenkostenführen. GleichzeitigwirdesanvielenStellenindenArbeitsabläufen zu Prozessoptimierung kommen. Jährlicher Erfüllungsaufwand: NormBezeichnungKosten NWRG in Euro 1 Abs. 1 Satz 1 1 Abs. 1 Satz 1 8 Abs Abs Abs. 3 NähereBezeichnungderDaten,überdie Auskunft verlangt wird NachweisderUrheberschaftdesAntragstellersbeiAuskunftdurchDatenübertragung FührendesnationalenWaffenregistersdurchdieRegisterbehörde (Bundesverwaltung) FührenderFachlichenLeitstellefür dasnationalenwaffenregister durchdiebehördefürinneresder FreienundHansestadtHamburg (FachlicheLeitstelleNWR);Kosten nachmodifiziertemkönigsteiner Schlüssel; Bund = 17,65 Prozent UnterrichtungderWaffenbehörden durchöffentlichestellenbeiunrichtigkeitoderunvollständigkeit von Daten ZustimmungderLeitungderersuchendenStellebeiGruppenauskunftsersuchen UnterrichtungderzuständigenDatenschutzstelledurchdieRegisterbehördenachErteilungeinerGruppenauskunft

17 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/ DokumentationderVoraussetzungenfüreineGruppenauskunft durch die abrufende Stelle 15 Abs Abs Abs. 3 ÜbermittlungbestimmterDaten vonderregisterbehördeanbestimmtebehördenfürstatistische Zwecke AuskunftserteilungdurchdieRegisterbehörde an Betroffene NachweisderUrheberschaftdes AntragstellersbeiAuskunftdurch Datenübertragung Einmaliger Umstellungsaufwand: Summe NormBezeichnungKosten NWRG in Euro 1 Abs. 1 1 Abs. 1 8 Abs Abs Abs. 3 FührendesnationalenWaffenregistersdurchdieRegisterbehörde (Bundesverwaltung) AnpassenderörtlichenWaffenverwaltungssysteme (ÖWS)aufdie BedingungendesNationalenWaffenregistersin577Behörden;eingeschlossen Schulung EinholungdesEinvernehmensder WaffenbehördedurchdieRegisterbehördebeiDatenzusammenführung AntragbestimmterSicherheitsbehördenaufZulassungzumDatenabrufimautomatisiertenVerfahren UnterrichtungderzuständigenDatenschutzstellendurchdieRegisterbehördenachZulassungzumautomatisierten Datenabruf Summe e) Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung DiegleichstellungspolitischenAuswirkungenwurdengemäß 2desBundesgleichstellungsgesetzesund 2der GemeinsamenGeschäftsordnungderBundesministerien anhandderarbeitshilfe GenderMainstreamingbeiderVorbereitungvonRechtsvorschriften derinterministeriellen ArbeitsgruppeGenderMainstreaminggeprüft.DasGesetz hatgleichstellungspolitischwederpositivenochnegative Auswirkungen. f) Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung DasVorhabenentsprichtdenAbsichtenderNationalen Nachhaltigkeitsstrategie.DieIndikatorenundManagementregelnderNationalenNachhaltigkeitsstrategiesindnicht einschlägig. B. Besonderer Teil Zu 1 (ZweckdesNationalenWaffenregisters;Registerbehörde) Zu Absatz 1 MitdemNationalenWaffenregisterwerdendieVoraussetzungengeschaffenwerden,umdieinderzeit577WaffenbehördenaufBasisunterschiedlichsterSoftwareoderinEinzelfällennochperKarteierfasstenInformationenaufzubereitenundineinabgestimmtescomputergestütztesSystem zuüberführen.dadurchsollaucheinbeitragzurverbesserungderinnerensicherheitgeleistetwerden.denberechtigtenbehördensollermöglichtwerden,bedarfsgerechtauferforderlichedatendesnationalenwaffenregisterszugreifen zu können: InDeutschlandkanndemAuftragderEU-Waffenrichtlinie nurdurcheinzentralesregisterentsprochenwerden.das liegtanderbestehenden,äußerstheterogenenstrukturder deutschenwaffenverwaltung.bisherwerdendatenüber WaffenundPersonen,denenwaffenrechtlicheErlaubnisse erteiltwurden,beiderzeit577waffenbehördenverwaltet. Diesesinduntereinandernichtvernetzt.FüreineVernetzung müsstenallewaffenbehördenregisterführen,dieinfunktionalitätunddatenbestandexaktdengleichenanforderungenentsprächen.einewaffenbehördemüsstedannmitden übrigen576anderenverbundensein.zudemmüssteeine einheitlicheanforderungs-undversionsverwaltungdereinzelnenregisterexistieren,diemitkomplexenabstimmungsprozessenverbundenwäre.entscheidendistaber, dassselbstdannanfragenderpolizei-undsicherheitsbehördenanalle577behördengerichtetwerdenmüssten,um beispielsweisedenbesitzereinerfundwaffezuordnenzu können.jedepolizeidienststelleoderberechtigtesicherheitsbehördemüsstemitjederwaffenbehördeverbunden sein.einab-oderdurchfragendurchsämtliche577waffenbehörden in Deutschland ist schlechthin nicht praktizierbar. FürjedeerlaubnispflichtigeWaffesollzeitnahnachvollziehbarsein,werBesitzerderWaffeist,seitwannerdieWaffe besitztundwobzw.vonwemsieerworbenwurde.derweg einererlaubnispflichtigenwaffesollüberdenaktuellenbesitzerhinausüberetwaigevorbesitzerbishinzumwaffenhersteller oder Importeur zurückzuverfolgen sein. DokumentiertwirddieLegalitätdesUmgangsmiteiner WaffezunächstdurchdiegenanntenErlaubnisse,Ausnahmen,Anordnungen,SicherstellungenundVerbote.Damit sindauchdiefälleerfasst,indenensicherstellungenoder WaffenverbotefürdenEinzelfallvorliegen.Nur,wenndie densachverhaltprüfendepersonerkennenkann,dassz.b. einewaffealssichergestelltvermerktistoderabergegenübereinerpersoneinwaffenverbotausgesprochenwurde, ergibtsicheinvollständigesbildderzubewertendentatsächlichenumstände.eswürdealsonichtausreichen,mit demnationalenwaffenregisterausschließlicheinezuordnung der Waffe zu einer Person zu ermöglichen. Absatz1bringtdasumfassendeZieldesNationalenWaffenregisterszumAusdruck,sowohldenWaffen-alsauchden sonstigensicherheitsbehördendieinformationenandie Handzugeben,diefüreinraschesundrechtlichabgesichertesbehördlichesVorgehenerforderlichsind.BesondersaugenfälligistdieUnabdingbarkeiteinersolchsicherenTat-

18 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode sachengrundlagefürdiepolizeilichelagebeurteilungund diebewältigungentsprechendereinsatzlagen.weitersoll dasnationalewaffenregistereinenbeitragzurstrafverfolgungundzurbekämpfungvonüberregionaler,länderübergreifendersowieinternationalgrenzüberschreitenderkriminalität leisten. Zu den Absätzen 2 bis 4 DasBundesverwaltungsamthatalsRegisterbehördefüreine ReihevonRegistern (z.b.ausländerzentralregister,fundpapierdatenbank)undaufgrundseinerwaffenrechtlichenzuständigkeitenvorerfahrungen,dieesalsregisterbehördefür dasnationalewaffenregisterprädestinieren.absatz4macht deutlich,dasssichseinetätigkeitalsregisterbehördeausschließlich nach diesem Gesetz richtet. DerBegriff Verwenden istgewählt,umklarzustellen,dass dieregisterbehördedieihrübermitteltendatennichtnur verarbeiten (vgl. 3Absatz4desBundesdatenschutzgesetzes),sondernauchnutzen (vgl. 3Absatz5desBundesdatenschutzgesetzes) kann. Zu 2 (Begriffsbestimmungen) DieimGesetzverwendetenBegriffeverstehensichgrundsätzlichindemSinne,derihnenimallgemeinenVerwaltungsrechtoderimWaffengesetzbeigemessenwird.NursoweitvondiesenBegriffsbestimmungenabgewichenwerden solloderkeinelegaldefinitioneineserklärungsbedürftigen Begriffsvorhandenist,erfolgteineBegriffsbestimmung durch 2. InNummer1sindnebendennatürlichenundjuristischen PersonenauchPersonenvereinigungenerwähnt,obwohldas Waffengesetzin 10Absatz2Satz1und2keineMöglichkeiteröffnet,einerPersonenmehrheit,diekeinejuristische Personist,eineWaffenbesitzkartezuerteilen.BeidenArbeitenandiesemGesetzhatsichjedochgezeigt,dassinder Praxisgleichwohl (bestandskräftig)waffenbesitzkartenan Schießleistungsgruppenerteiltwurden,diekeinejuristischenPersonensind.ImZusammenhangmitdemNationalenWaffenregisterkommtesvorrangigdaraufan,dentatsächlichenWegderWaffeverfolgenzukönnen,sodasses konsequentist,auchdiesepersonenvereinigungenundsomit diedorttatsächlichvorhandenenwaffen,erlaubnisse,anordnungen,sicherstellungenundverbotezuerfassen,obwohlerlaubnissenichthättenerteiltwerdendürfen.dasbefreitnichtvondernotwendigkeit,imeinzelfalleinenauch materiell rechtmäßigen Zustand herbeizuführen. InNummer2BuchstabebwerdenausGründenderVereinfachunginAbweichungvonderwaffenrechtlichenSystematikwesentlicheTeilevonSchusswaffenalsWaffenimSinne dieses Gesetzes definiert. NachNummer2BuchstabedsindauchRohreundVerschlüssevonKriegswaffennachNummer29derKriegswaffenliste (z.b.maschinenpistolenundmaschinengewehre) Waffen im Sinne dieses Gesetzes. Nummer3definiertdieErlaubnisse.Eswirdklargestellt, dassinbestimmungen,diesichnichtaufgrundihreswortlautsohnehinnuraufganzbestimmteerlaubnisarten (z.b. Waffenbesitzkarte,KleinerWaffenschein)beziehen,dieser BegriffalsSammelbegriffinsbesondereauchAusnahmen nach 40Absatz4desWaffengesetzesumfasst.Entscheidendist,dassessichmateriellumErlaubnissehandelt,die denumgang (odereinzelneumgangsarten)mitwaffenlegitimieren.diemateriellenerlaubnissewerdeninderregelin (zumeiststandardisierten)erlaubnisdokumentenabgebildet. InNummer4wirdausgeführt,welcheBehördenunterden Begriff der Waffenbehörde fallen. Zu 3 (Anlass der Speicherung) EssollennurDatenausbestimmtenAnlässenimWaffenregistergespeichertwerden.DieseAnlässewerdenin 3abschließend aufgeführt. Zu Nummer 1 Nummer1BuchstabeabeschreibtmitderAusstellungder Waffenbesitzkarte,derErwerbserlaubnisfürdieerste SchusswaffesowiederEintragungeinerBerechtigungzum ErwerbeinerodermehrererSchusswaffenineinebereits ausgestelltewaffenbesitzkartenach 10Absatz1Satz1des WaffengesetzesdieHauptanlässe,ausdenenDatenimNationalenWaffenregisterzuspeichernsind.DabeimeintWaffenbesitzkarteauchjedesFolgedokument,dasausgestelltwird, sobalddieerstewaffenbesitzkartevollgeschriebenist.anhandderwaffenbesitzkartenundderspeicherungkönnen ausdemnationalenwaffenregisterauchvorgängenachvollzogenwerden,dieimwaffengesetzalseigenständigevorgängeerscheinen,wiez.b.dervorgangdesüberlassens, dernach 34Absatz2desWaffengesetzesAnzeigepflichten auslöst,dereninformationenletztlichjedochauchanhand derwaffenbesitzkartenvermitteltwerdenkönnen.insofern warenderüberlassensvorgangunddieausihmresultierendenanzeigepflichtennichtalseigeneranlassin 3zuerfassen. DerBestandderaufderWaffenbesitzkarteeingetragenen WaffenunterliegthäufigenÄnderungen,dieauchimNationalenWaffenregisterabgebildetwerdenmüssen (Nummer1 Buchstabeb).Danach 2Nummer2BuchstabebauchwesentlicheTeilevonSchusswaffenWaffenimSinnedieses Gesetzes sind, wird deren Ein- und Austragung mit erfasst. Zu Nummer 2 BesitzenmehrereeineSchusswaffe,kanndieWaffenbesitzkarteaufdiesePersonenausgestelltwerden.Nummer2erfasst die Wechselvorgänge in diesem Personenkreis. Zu Nummer 3 WirdeinerjuristischenPersoneineWaffenbesitzkarteerteilt, sohatsieeineverantwortlichepersonzubenennen,fürdie dievoraussetzungennach 4Absatz1Nummer1bis3des Waffengesetzesnachgewiesensind.WechseltdiesePerson, istdieänderungauchimnationalenwaffenregisterzuspeichern.dieeintragungdererstenpersonfälltbereitsunter Nummer 1 Buchstabe a. Zu Nummer 4 ImRegelfallwirddieErlaubniszumMunitionserwerbdurch dieeintragungineinewaffenbesitzkarteerteilt.nummer4 bildet die übrigen Fälle des legalen Munitionserwerbs ab. Zu den Nummern 5 und 6 DerWaffenscheinberechtigtzumFühreneinerWaffe,also zurausübungdertatsächlichengewaltüberdiewaffeaußerhalbdereigenenwohnung,geschäftsräume,deseigenen

19 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 19 Drucksache 17/8987 befriedetenbesitztumsodereinerschießstätte.seineerteilungkommtnurfürdieinnummer5genanntenpersonenkreiseinbetracht.eineausnahmegilthierfürdiein Anlage2Abschnitt2Unterabschnitt2Nummer1.3desWaffengesetzesnäherbeschriebenenSchreckschuss-,ReizstoffundSignalwaffen,diemiteinemKleinenWaffenscheinnach 10Absatz4Satz4desWaffengesetzesgeführtwerdendürfen.DerErwerbundBesitzdieserWaffenisterlaubnisfrei. SiewerdendaherbeidenBehördennichtregistriertunddeshalb auch nicht im Register abgebildet. Zu Nummer 7 Nummer7regeltdieErfassungderSchießerlaubnisse,die nichtbereitsvongesetzeswegenbestehen,wiefürdenjäger imrevier (vgl. 13Absatz6desWaffengesetzes)oderden Sportschützen in Ausübung des Schießsports. Zu Nummer 8 AnlassderSpeicherungisthierdieErlaubnisfürdenErwerb undbesitzvonschusswaffenodermunitionfürpersonen, dieihrengewöhnlichenaufenthaltineinemanderenmitgliedstaatdereuropäischenunionhabenunddieschriftlich erklärthaben,dassundauswelchengründensiebeabsichtigen,dieschusswaffenodermunitionnurimgeltungsbereich des Waffengesetzes zu besitzen. Zu Nummer 9 ErbenerlaubnispflichtigerSchusswaffen,diekeineigenes waffenrechtlichesbedürfnisgeltendmachenkönnen,haben dieschusswaffengrundsätzlichmiteinemdemstandder TechnikentsprechendenBlockiersystemzusichern.Diese Sicherungistgemäß 20Absatz6desWaffengesetzesindie Waffenbesitzkarte einzutragen. Zu Nummer 10 IstfürErbwaffenkeinBlockiersystemvorhanden,hatdie WaffenbehördedemErbenaufAntrageineAusnahmevon derblockierpflichtzuerteilen.dieerfassungdiesesanlasseskannbeispielsweisefürdiefeststellungdesstandesder Umsetzung der Blockierpflicht von Bedeutung sein. Zu Nummer 11 ZurgewerbsmäßigenWaffen-oderMunitionsherstellung oderzumgewerbsmäßigenwaffen-odermunitionshandel bedarfeseinererlaubnisnach 21Absatz1desWaffengesetzes.DieseErlaubniserlischt,wenninnerhalbeinesJahres vonihrkeingebrauchgemachtwird.diesejahresfristkann aus besonderen Gründen verlängert werden. Zu Nummer 12 DieinNummer11beschriebenenGewerbeartenkönnenjeweilsauchdurcheinenStellvertreterausgeübtwerden.Die ErlaubniswirddemGewerbetreibendendurcheinesogenannte Stellvertretererlaubnis erteilt. Zu Nummer 13 DasnichtgewerbsmäßigeHerstellen,BearbeitenundInstandsetzenvonSchusswaffenbedarfgemäß 26desWaffengesetzeseinerErlaubnis.DieseErlaubnisschließtden ErwerbvonzudiesenTätigkeitenbenötigtenwesentlichen TeilenvonSchusswaffensowiedenBesitzdieserGegenstände ein. Zu den Nummern 14, 15 und 16 DieNummern14bis16beschreibendieAnlässeaus Abschnitt2Unterabschnitt5desWaffengesetzes.DieseAnlässehabengemeinsam,dasssieeinenBezugzuMitgliedstaatenderEuropäischenUnionoderzuDrittstaatenaufweisen.DieSpeicherungvonsolchenErlaubnissenistnichtnur wichtig,umdenverbleiboderlebenswegeinerwaffenachzuvollziehen,sonderndientvorallemauchderinformation derzoll-undgrenzschutzbehörden.deshalbbestehthierfür diezuständigenbehördeneinberechtigtergrund,datenim NationalenWaffenregisterzuspeichernbeziehungsweise vondortinformationenzudenbetreffendenwaffen,personenunderlaubnissenzuerhalten.hingegenwerdenerlaubnissezurvorübergehendendurchfuhrdurchdasbundesgebiet aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht erfasst. Zu Nummer 17 OhnedieAufnahmederinhaltlichenBeschränkungenund NebenbestimmungenzudennachdemWaffengesetzerteiltenErlaubnissenindiezuspeicherndenDatenwärendieim NationalenWaffenregistergespeichertenInformationenunbrauchbar,dasiedenBehördendasunzutreffendeBildeiner unbeschränkterteiltenerlaubnisvermittelnwürden.aus diesemfehlerhaftensachverhaltwürdezwangsläufigein fehlerhaftes Verwaltungshandeln folgen. Zu Nummer 18 UmdenWegderWaffenlückenlosnachverfolgenzu können,müssenauchsicherstellungendurchpolizeienoder Waffenbehördennachvollziehbardargestelltwerden.Ein weitereranwendungsfallergibtsichfürdiepolizeiin solchenfällen,indenensiebeieinsatzlagenanfragtundalle WaffenbeieinerPersonals sichergestellt gelten.mitden VorschriftenüberdieSicherstellungnachdemGefahrenabwehrrechtdesBundessind 20sdesBKA-Gesetzes, 47 desbundespolizeigesetzesund 32bdesZollfahndungsdienstgesetzes gemeint. Zu Nummer 19 AlsAnschlussmaßnahmeandieinNummer18genannte SicherstellungderjeweiligenWaffekommtinsbesonderedie MaßnahmederEinziehungundVerwertunginBetracht. AuchdiesebedarfzurlückenlosenErfassungdesWerdegangseinerWaffederAbbildungimRegister.Dasselbegilt fürdievernichtung,diediewaffenrechtlichrelevantengegebenheiten für eine Waffe ändert. Zu Nummer 20 GrundsätzlichistderUmgangmitdeninAnlage2Abschnitt1desWaffengesetzesaufgeführtenWaffenverboten. DasBundeskriminalamtkannhiervonausdenin 40Absatz4desWaffengesetzesgenanntenGründenAusnahmen zulassen.geradedieerlaubnisfürdenbesonderssensiblen UmgangmitansichfürdenZivilgebrauchverbotenenWaffen muss im Nationalen Waffenregister nachprüfbar sein. Zu Nummer 21 AndersalsimRegelfallgehteshiernichtdarum,diekonkretenVerhältnisseinBezugaufeinelegaleWaffezuspeichern. DieWaffenverbotefürdenEinzelfallbeziehensichalleine aufdiepersonundhabeninsoweitauchkeinendarüber

20 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode hinausweisendeninformationsgehalt.derunmittelbarenutzendesgespeichertendatumswaffenverbotergibtsichaber dann,wenndiepersongleichwohlmiteinerwaffeangetroffenwirdodereinestreifezueinemeinsatzzueinerperson gerufenwird,dergegenübereinwaffenverbotausgesprochen wurde. Zu Nummer 22 Nach 42Absatz2desWaffengesetzeskanndiezuständige BehördeeineAusnahmevomgrundsätzlichverbotenenFührenvonWaffenbeiöffentlichenVeranstaltungenerteilen. DieKenntnisdessenistvorallemfürdiePolizeibehördenbei Kontrollenwichtig,dasichdiePersonenmit (geladenen) SchusswaffenimBereichgroßerMenschenansammlungen bewegen dürfen. Zu Nummer 23 DieAufnahmederAufhebungeinerwaffenrechtlichenErlaubnisdurchRücknahmeoderWiderrufindenKatalogdes 3istnotwendig,umdenzutreffendenwaffenrechtlichen SachverhaltimnationalenWaffenregisterabbildenzukönnen. Zu Nummer 24 DieAusstellungeinerErsatzausfertigungeinerinVerlust geratenenwaffenrechtlichenerlaubnislassensichnicht unternummer1fassen.dieausdiesemanlassentstehenden DatenbietenGewährfürdieRichtigkeitderimNationalen WaffenregistergespeichertenDaten,sodassdieserAnlass für den Katalog des 3 erforderlich ist. Zu 4 (InhaltdesNationalenWaffenregisters;Ordnungsnummern) 4normiertdieSpeicherinhaltedesNationalenWaffenregisters. Zu Absatz 1 Zu den Nummern 1 und 2 HiergehtesumdieimNationalenWaffenregisterangelegte DatengruppePersonen.BezogenaufalleDatenzurPerson orientiertdieserkonsequentandeneinschlägigenstandards desmeldewesens.dieverpflichtendespeicherungdervornamen,desfamiliennamens,desgeschlechts,desgeburtsdatums,derderzeitigenanschriftenundderstaatsangehörigkeitdientderidentifizierungderzuspeichernden Personen.DieseAngabensorgenaufgrundüberwiegendveränderungsfestenInhaltsfüreinezielgenaueIdentifizierung undgegebenenfallszuordnungzueinembestehendendatensatz.umdiejeweiligenbesitzverhältnisseeindeutigauchfür dievergangenheitnochnachvollziehenzukönnen,istauch diespeicherungfrüherernamennotwendig.vonanschriften indermehrzahlistdierede,umdeutlichzumachen,dass einepersonmehrerezuspeicherndederzeitigeanschriften habenkann;insbesonderekommtdiesbeibestehenvon Haupt-undNebenwohnsitz(en)bzw.HauptsitzenundNiederlassungenvonjuristischenPersoneninfrage.Diesistvor allemfürbelangederabfragendenbehördenbedeutend,da WaffenbesitzerihreWaffenauchsowohlamHaupt-alsauch am Nebenwohnsitz berechtigterweise aufbewahren dürfen. BeijuristischenPersonenunddenPersonenvereinigungen werdennamen,firmaundderzeitigeanschriftengespeichert.desweiterenwirddiebranchegespeichert,weilsie sichnichtnotwendigerweiseausdemnamenerschließt (z.b.bewachungsgewerbe).weilnachdemwaffengesetz auchvereine,insbesonderenichteingetragenevereine,inhaberwaffenrechtlichererlaubnisseseinkönnen,wirdauch derfrüherenamegespeichert.dieseangabensinderforderlich,umdenlebenswegeinerwaffelückenlosnachvollziehenundberechtigteeindeutigzuordnenzukönnen.aufdie FestlegungvonSubdetailswurdeverzichtet,weildieserichtigerweiseihrenOrtinderVerordnunghaben (z.b.abweichendenamensschreibweisenbeinatürlichenpersonen,namen der gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen). Zu Nummer 3 InNummer3gehtesumdieimNationalenWaffenregister angelegtedatengruppeerlaubnisse (einschließlicherlaubnisdokumente).dieinformationenausdendatenderzu speicherndenmaßnahmen dieregelmäßigindenerlaubnisdokumentenabzubildensind sindfürdiebehörden erforderlich,umdenzuprüfendenverwaltungs-oderermittlungsvorgangzutreffendbewertenzukönnen.esmussmöglichsein,dieeinhaltungodernichteinhaltungderregeln aufdemwegderwaffeundbeimaktuellenbesitzernachvollziehenzukönnen.hierzudienendieinnummer3 genanntendaten.sowohlfürdiewaffen-alsauchfürdie sonstigensicherheitsbehördensinddieausdiesendatenzu ziehenden Schlüsse wesentlich für ihr weiteres Vorgehen. InUmsetzungderVerpflichtungnachArtikel4Absatz4der Richtlinie2008/51/EGwerdenauchdiePersonendatendes ÜberlasserseinerWaffegespeichert.NurdurchdenRückgriffaufdenjeweiligenÜberlasserkanndielückenlose NachverfolgbarkeiteinerWaffeelektronischmitdemNationalen Waffenregister sichergestellt werden. DieUnterfällederBuchstabenbundcentsprechendenVorgabendesArtikels4Absatz4derRichtlinie2008/51/EGundtragendenBedürfnissenimZusammenhangmitderKontrolle desgrenzüberschreitendenverkehrsinbezugaufverbringungs-undmitnahmeerlaubnisserechnung.diehierzuzu speicherndendatenentsprechendennach 29und30der AllgemeinenWaffengesetz-VerordnungzuerhebendenDaten. Zu Nummer 4 Nummer4beschreibtimEinklangmitArtikel4Absatz4der EU-Waffenrichtlinie (91/477/EWG)dienotwendigenAngaben zur Waffe. Zu den Nummern 5 und 6 DieinNummer5genanntenBlockier-undSicherungssystemesowieAusnahmenvonderBlockierpflichtsindebenfallskennzeichnendfürdieWaffeundihrenZustand,indem sie bei Kontrollen vorgefunden werden muss. DieErweiterungaufdieWaffenteileinNummer6isteine FolgederinAnlage1Abschnitt1Unterabschnitt1Nummer1.3desWaffengesetzesvorgenommenenGleichstellung bestimmterwaffenteilemitdenschusswaffen,fürdiesie bestimmt sind. Zu Nummer 7 FernersinddieBedürfnissezumUmgangmitderWaffezu speichern.dasbedürfnisistmaßgebendfürdenbesitzund den jeweiligen Umgang mit der Waffe.

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