Informationen zum Verfahren der Ehescheidung in Frankreich und in Deutschland
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- Nadine Rothbauer
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1 Stand: 07/2012 Informationen zum Verfahren der Ehescheidung in Frankreich und in Deutschland I. Gerichtliche Zuständigkeit 1. Internationale Zuständigkeit Bei Ehescheidungen mit internationalem Bezug muss zunächst geklärt werden, ob deutsche oder ausländische Gerichte für die Durchführung der Scheidung zuständig sind. Im Rahmen der EU bestimmt sich die internationale Zuständigkeit der Gerichte für die Durchführung von Ehescheidungen ab dem 1. März 2005 nach EG-Verordnung Nr. 2201/2003 (Verordnung über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung EG 1347/2000). Danach sind für Ehescheidungen diejenigen Gerichte des Mitgliedstaates der EU zuständig, in dessen Hoheitsgebiet - beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder - die Ehegatten zuletzt beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort noch hat, oder - der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder - im Falle eines gemeinsamen Antrags einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder - der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat, oder - der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens sechs Monaten unmittelbar vor der Antragsstellung aufgehalten hat und Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaates ist oder dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts bezeichnet den Ort eines nicht nur vorübergehenden Verweilens, an dem der Schwerpunkt der Bindungen einer Person insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht, d.h. ihr Daseinsmittelpunkt, liegt. 2. Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte in Deutschland In Deutschland ist für den Scheidungsantrag das Amtsgericht/Familiengericht zuständig. Örtlich zuständig ist in dieser Rangfolge:
2 1.das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; 2.das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit einem Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern bei dem anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; 3.das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; 4.das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; 5.das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; 6.das Amtsgericht Schöneberg in Berlin. 3. Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte in Frankreich In Frankreich ist für eine Ehescheidung grundsätzlich das Tribunal de Grande Instance zuständig, in dessen Amtsbezirk die Ehegatten ihren Wohnsitz haben. Haben sie keinen gemeinsamen Wohnsitz, ist das Gericht zuständig, in dessen Amtsbezirk sich ein Ehegatte mit den minderjährigen Kindern aufhält, wenn beide Ehegatten die elterliche Gewalt gemeinsam ausüben oder des Elternteils, der die alleinige elterliche Gewalt ausübt. In allen anderen Fällen ist das Gericht zuständig, in dessen Amtsbezirk der Ehegatte seinen Wohnsitz hat, der keinen Scheidungsantrag gestellt hat. Haben die Ehegatten einen gemeinsamen Scheidungsantrag gestellt, können sie wählen, ob sie das Gericht am Wohnsitz des einen oder des anderen Ehegatten anrufen. (Art Code de Procédure Civile; Art. 247 Code Civil) II. Scheidungsvoraussetzungen 1. Anwendbares Recht Seit gilt die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 vom zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts. Danach gilt für die Scheidung in erster Linie das Recht des Staates, welches die Ehegatten durch Rechtswahl gewählt haben. Es muss sich dabei um das Recht a. des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder b. des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen zum Zeitpunkt der Rechtswahl dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder c. des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt, oder d. des Staates des angerufenen Gerichts handeln. Die Rechtswahl muss schriftlich erfolgen. Es ist jedoch anzuraten, die Rechtswahl notariell beurkunden zu lassen, weil es bereits einen Gesetzesentwurf für die Einführung einer Beurkundungspflicht in Deutschland gibt. 2. Scheidungsvoraussetzungen nach deutschem Recht Nach deutschem Recht kann eine Ehe nur durch gerichtlichen Beschluss auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Es gilt das sog. Zerrüttungsprinzip, wonach die Ehe nur geschieden werden kann, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Das Scheitern der Ehe wird unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Des weiteren wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben. Für
3 das Getrenntleben ist eine räumliche Trennung nicht zwingend; erforderlich ist lediglich tatsächliche eine Trennung von Tisch und Bett. ( 1564 ff. BGB) 3. Scheidungsvoraussetzungen nach französischem Recht Scheidungsgründe sind in Frankreich gegenseitiges Einverständnis (consentement mutuel; die Ehegatten sind sich sowohl über die Scheidung als auch über die Scheidungsfolgen einig), die Annahme des Zerrüttungsprinzips (acceptation du principe de la rupture; die Ehegatten sind sich lediglich über die Scheidung, aber nicht über die Scheidungsfolgen einig), endgültige Zerrüttung des ehelichen Bandes (altération définitive du lien conjugal) und Verschulden (faute). Von der Scheidung zu unterscheiden ist die gerichtliche Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft (séparation de corps; Trennung von Tisch und Bett). III. Wirkungen der Ehescheidung 1. Allgemeine Wirkungen der Ehescheidung Beachten Sie dazu auch das Merkblatt Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen Vgl. unter II 1. b) Deutsches Recht Durch die Ehescheidung wird eine bestehende Ehe für die Zukunft aufgelöst. Vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils sind die Eheleute nicht mehr verheiratet und können eine neue Ehe eingehen. c) Französisches Recht Durch die Scheidung wird die Ehe für die Zukunft aufgelöst, so dass die Eheleute grundsätzlich eine neue Ehe eingehen dürfen. 2. Ehename Die oben genannte Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 vom gilt gem. Art. 1 Abs. 2 d) der Verordnung nicht. Deutsche Gerichte wenden auf den Namen einer Person das Recht des Staates an, dem die Person angehört (Art.10 Abs.1 EGBGB). Französische Gerichte wenden auf den Namen einer Person nach durchgeführter Ehescheidung französisches Recht an, - wenn beide Ehegatten die französische Staatsangehörigkeit besitzen; - wenn beide Ehegatten ihren Wohnsitz auf französischem Gebiet haben; - wenn kein ausländisches Recht sich für anwendbar erklärt und französische Gerichte zur Entscheidung über die Ehescheidung zuständig sind (z.b. wenn beide Ehegatten nicht französische Staatsangehörige sind und einer von ihnen in Frankreich wohnt). (Art. 310 Code Civil)
4 b) Deutsches Namensrecht Nach der Ehescheidung behält jeder Ehegatte den Ehenamen. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, den Geburtsnamen oder den Namen wieder anzunehmen, der bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt wurde. Letzteres muss gegenüber dem zuständigen Standesbeamten erklärt werden. ( 1355 Abs.5 BGB) c) Französisches Namensrecht Nach der Ehescheidung verliert grundsätzlich jeder Ehegatte das Recht, den Name des anderen zu führen. Nur im Fall einer gerichtlichen Anordnung oder der Einigung der Eheleute darf der Name weiter geführt werden. (Art. 264 Code Civil) 3. Elterliche Sorge Die oben genannte Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 vom gilt gem. Art. 1 Abs. 2 f) der Verordnung nicht. Nach deutschem internationalen Recht unterliegt das Rechtsverhältnis zwischen einem Kind und seinen Eltern dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 21 EGBGB). Gemäß französischem internationalen Recht wird das anwendbare Recht nach der Staatsangehörigkeit des Kindes ermittelt. Innerhalb der EU richtet sich die Zuständigkeit nach der Verordnung EG Nr. 2201/2003 vom nach dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. b) Deutsches Sorgerecht Die Scheidung hat auf die gemeinsame elterliche Sorge grundsätzlich keine Auswirkungen. Es kann jedoch jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, - wenn der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, dass das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht - oder zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht ( 1671 BGB). c) Französisches Sorgerecht Die elterliche Verantwortung wird grundsätzlich gemeinsam ausgeübt. Im Interesse des Kindeswohls kann der Richter die Ausübung der elterlichen Sorge einem Elternteil übertragen. (Art Code Civil) d) Verfahrensrecht Hinsichtlich verfahrensrechtlicher Fragen wird auf das Merkblatt über Verfahren die elterliche Sorge betreffend hingewiesen.
5 4. Unterhalt Die oben genannte Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 vom gilt gem. Art. 1 Abs. 2 g) der Verordnung nicht. Für Deutschland und Frankreich gilt das Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht in der Fassung vom (BGBl II, S. 837). Eine Neufassung vom ist aktuell noch nicht in Kraft. Nach der geltenden Fassung ist für den nachehelichen Ehegattenunterhalt sowie für den Kindesunterhalt das am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Unterhaltsberechtigten geltende innerstaatliche Recht maßgebend. Ist die Ehescheidung in einem Vertragsstaat des Übereinkommens jedoch bereits ausgesprochen oder anerkannt worden, ist für die Unterhaltspflichten zwischen den geschiedenen Ehegatten und die Änderungen von Entscheidungen über diese Pflichten das auf die Ehescheidung angewandte Recht maßgebend; dazu vgl. o. b) Deutsches Unterhaltsrecht Sofern ein Ehegatte nach der Scheidung wegen Kindererziehung, Alters, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Ausbildung oder aus anderen schwerwiegenden Gründen nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann, hat er einen Unterhaltsanspruch (sog. nachehelicher Unterhalt) gegen seinen früheren Ehepartner. Im übrigen besteht die Obliegenheit, einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen. ( 1569 ff. BGB) Kinder haben gegenüber ihren Eltern im Falle der Bedürftigkeit stets einen Unterhaltsanspruch ( 1601 ff. BGB). Für die Höhe des Unterhalts bietet die Düsseldorfer Tabelle Anhaltspunkte. Der tatsächliche Zahlbetrag hängt jedoch noch von vielen Faktoren wie z.b. Höhe des Kindergeldes, ob das Kind bei einem Elternteil oder woanders lebt, Anzahl aller Unterhaltsberechtigter, Rang aller Unterhaltsberechtigter ab. Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes. c) Französisches Unterhaltsrecht Ein Recht auf nachehelichen Unterhalt (pension alimentaire) existiert nur für die Dauer des Scheidungsverfahrens; an seine Stelle tritt danach eine Ausgleichsforderung (prestation compensatoire). Diese kann sowohl in Form einer einmaligen Zahlung als auch in Form einer Leibrente gezahlt werden. Sie soll pauschal die aus der Scheidung resultierende Ungleichheit kompensieren (Art.270 Code Civil). Auch der der im Falle der Scheidung wegen Verschuldens schuldige Ehegatte kann einen Unterhaltsanspruch haben. Es besteht außerdem die Möglichkeit eines Schadensersatzanspruches zum Ausgleich wirtschaftlicher Interessen für den Ehepartner, der bei der Scheidung wegen endgültigen Scheiterns der Ehe der Antragsgegner ist, aber selbst keine Ansprüche aus der Scheidung hat, oder, im Fall der Scheidung wegen Verschuldens, für den unschuldigen Ehepartner. Kinder haben auch nach der Scheidung gegenüber ihren Eltern einen Unterhaltsanspruch (Art. 203 Code Civil). Die Höhe hängt von der Bedürftigkeit des Kindes sowie von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten ab. Jedoch besteht eine Unterhaltsverpflichtung in Form einer Geldrente nur gegenüber demjenigen Elternteil, bei dem das Kind nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 293 Code Civil). 5. Vermögensrechtliche Folgen Die oben genannte Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 vom gilt gem. Art. 1 Abs. 2 e) der Verordnung nicht.
6 Deutschland Die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe unterliegen nach Art. 15 Abs.1 EGBGB dem bei der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebenden Recht (Art.14 Abs.1 EGBGB). Frankreich Haben die Ehegatten vor ihrer Eheschließung keine Rechtswahl getroffen, kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Ehegatten ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt nach der Eheschließung begründen. Eine Rechtswahl kann vor der Eheschließung nach dem Haager Übereinkommen über das auf Ehegüterstände anzuwendende Recht vom getroffen werden (für Frankreich seit in Kraft, Deutschland ist kein Unterzeichnerstaat). Danach können folgende Güterrechte gewählt werden: - das Recht des Staates, welchem einer der Eheleute im Moment der Rechtswahl angehört - das Recht des Staates, in dem einer der Ehegatten im Zeitpunkt der Rechtswahl seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat b) Deutsches Güterrecht Haben die Ehegatten während der Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, d.h. ihren Güterstand nicht in einem Ehevertrag vereinbart, so wird bei Scheidung der Ehe ein Zugewinnausgleich vorgenommen. Dabei wird zunächst ermittelt, welchen Wert das Vermögen der Ehegatten bei Eheschließung (Anfangsvermögen) und bei der Beendigung des Güterstandes - Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags - (Endvermögen) hat. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt. Dem Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn steht als Ausgleichsforderung die Hälfte des Wertunterschieds zum Zugewinn des anderen Ehegatten zu. Der Anspruch ist auf Zahlung eines Geldbetrags gerichtet und verjährt in drei Jahren nach Kenntnis von der Beendigung des Güterstands. ( 1372 ff. BGB) Bei der Gütertrennung findet grundsätzlich kein Ausgleich statt. c) Französisches Güterrecht Haben die Ehegatten während der Ehe in der Errungenschaftsgemeinschaft (la communauté réduite aux acquêts) gelebt, endet diese mit der Ehescheidung. Es findet eine Liquidierung und Teilung der Gemeinschaftsvermögens statt, die zu gegenseitigen Ausgleichsansprüchen führen kann. Zu allen Einzelheiten vgl. das Merkblatt zum ehelichen Güterrecht. 6. Versorgungsausgleich Das französische Recht kennt den Versorgungsausgleich nicht. Der Versorgungsausgleich unterliegt dem gleichen Recht wie die Scheidung selbst. Vgl. unter II 1 Durch den Versorgungsausgleich werden die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften bzw. Versorgungsansprüche der Ehegatten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten geteilt. IV. Verfahren 1. Deutschland
7 Das Verfahren wird durch einen Antrag auf Scheidung der Ehe eingeleitet. Im Scheidungsverfahren herrscht grundsätzlich Anwaltszwang. Es ist jedoch ausreichend und insoweit kostengünstiger, wenn für beide Ehegatten nur ein Anwalt auftritt. Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit, gleichzeitig mit der Scheidung auch Unterhaltsansprüche, den Versorgungsausgleich, die Verteilung des Hausrats sowie die Zuweisung der Ehewohnung, den Zugewinnausgleichsanspruch und etwaige Sorge- und Umgangsfragen hinsichtlich gemeinschaftlicher Kinder gerichtlich klären zu lassen (sog. Verbundverfahren). 2. Frankreich Das Scheidungsbegehren ist stets von einem Rechtsanwalt durch Einreichung eines Scheidungsantrags einzuleiten, allerdings können sich die Eheleute bei der einverständlichen Scheidung einen Anwalt für ihren gemeinsamen Antrag teilen. Bei der einverständlichen Scheidung müssen alle Unterhaltsfragen sowie Entscheidungen zur elterlichen Sorge und zur Auflösung des Güterstandes bereits im Scheidungsantrag geregelt werden. Sind die Ehegatten Eigentümer einer Immobilie, muss die Aufteilung schon vorher beim Notar erfolgen. Bei den anderen Scheidungsarten erfolgt die Aufteilung des Vermögens erst nach dem Scheidungsurteil. Eine Liste von deutschsprachigen Rechtsanwälten finden Sie auf der Homepage unter Visa, Pass, Recht. V. Anerkennung ausländischer Ehescheidungen Vgl. das Merkblatt Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen. Haftungsausschluss: Alle Angaben dieses Merkblattes beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblattes. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.
Informationen zur Ehescheidung
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