Telefon (08 21) oder Durchwahl hier: Zusätzliches Leistungsentgelt für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen
|
|
- Björn Buchholz
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Universität Augsburg Der Rektor und Der Kanzler UniversitätAugsburg. An die 1. tariflich Beschäftigten Nachrichtlich an 2. Dekane 3. Professoren 4. Leiterin/Leiter der Zentralen Einrichtungen 5. Leiterin/Leiter der Fachbereichsverwaltungen Abteilungsleiterinnen/Abteilungsleiter Vorsitzenden des Personalrats 8. Gleichstellungsbeauftragte 9. Frauenbeauftragte 10. Schwerbehindertenvertretung im Hause Ihre Zeichen Ihre Nachricht vom Unsere Zeichen (bei Antwort P- 03 bitte angeben) Telefon (08 21) oder Durchwahl Augsburg, den Betreff: Vollzug des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L); hier: Zusätzliches Leistungsentgelt für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen Sehr geehrte Damen und Herren, mit Wirkung vom ist der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder in Kraft getreten. Im Rahmen dieser grundlegenden Reform des Tarifrechts wurde zwischen den Tarifvertragsparteien auch die Einführung von Leistungsentgelten, deren Gewährung im Ermessen des Arbeitgebers steht, vereinbart. Der Tarifvertrag - für den mittlerweile die notwendigsten Ausführungsbestimmungen vorliegen - sieht für die tariflich Beschäftigten UniversitätsstraBe 2,86159 Augsburg StraBenbahnIinie 3, HaItestelIe Universität (0821)
2 in Teilzeit oder Vollzeit - befristet oder unbefristet - im wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Bereich folgende Möglichkeiten für die Gewährung eines Leistungsentgelts vor: Allgemeines Leistungsentgelt (s. unten Ziff. I) Sonderzahlung für Beschäftigte aus privaten Drittelmitteln (s. unten Zift. 11) Zusätzliches Leistungsentgelt für Beschäftigte an Hochschulen (s. unten Zift. 111) Im Folgenden darf ich Ihnen einen Überblick geben, unter welchen Voraussetzungen die Zahlung dieser Leistungsentgelte möglich ist: I. Allgemeines Leistungsentgelt gem. 18 TV-L Ab wird für alle tariflich Beschäftigten ein Leistungsentgelt eingeführt. Für das Leistungsentgelt steht zunächst ein Prozent der Jahresentgeltsumme des Arbeitgebers zur Verfügung. Die näheren Regelungen über die Ausgestaltung dieses Leistungsentgelts, insbesondere das Verfahren der Leistungsbewertung, müssen in einem landesbezirklichen Tarifvertrag vereinbart werden. Dieser liegt derzeit noch nicht vor. Solange dieser landesbezirkliche Tarifvertrag noch nicht abgeschlossen ist, erhalten die tariflicb Beschäftigen ab dem Jahr 2007 mit dem Gehalt des Monats Dezember zwölf Prozent des für den Monat September zustehenden Tabellenentgelts ausbezahlt. Universitätsstraße 2,86159 Augsburg Straßenbabnlinie 3, Haltestelle Universität (0821)
3 Sonderzahlung für Beschäftigte aus privaten Drittmitteln Beschäftigte aus privaten Drittmittelnkönnen vom Arbeitgeber eine Sonderzahlung erhalten. 1. Voraussetzung hierfür ist, dass - nach Deckung der Einzel- und Gesamtkosten des Drittmittelvorhabens entsprechende Erträge aus Mittelnprivater Dritter verbleiben, - die Beschäftigten durch besondere Leistungen bei der Einwerbung der Mittel oder der Erstellung einer für die eingeworbenen Mittel zu erbringenden bzw. erbrachten Leistungen beigetragen haben, - das Einverständnis des Drittmittelgebers vorliegt. 2. Höhe der Sonderzahlung Die Sonderzahlung kann bis zu 10 v.h. des Jahrestabellenentgelts betragen. 3. Verfahren a) Antrag - der Antrag ist vom Drittmittelempfänger zu stellen; der Antrag kann ab sofort gestellt werden. - ein formloser Antrag genügt; er ist zu begründen. b) der Antrag ist über das Dekanat an den Kanzler zu richten Leistungsentgelt in Form einer Leistungszulage oder Leistungsprämie gem. 18 Abs. 7 bis 9 in der Fassung des 40 Nr. 6 TV-L 1. Der Arbeitgeber kann Beschäftigten eine Leistungszulage bzw. eine Leistungsprämie zusätzlich zum allgemeinen Leistungsentgelt (vgl. Ziffer I) zahlen. Die Leistungszulage setzt voraus, dass dauerhaft oder projektbezoge- ~ienstgebäude Universitätsstraße 2,86159 Augsburg StraBenbahnlinie 3, Haltestelle Universität (0821)
4 - 4 - ne besondere Leistungen erbracht werden. Die Zulage kann befristet werden. Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich. Die Leistungsprämie honoriert besondere in der Vergangenhe,it erbrachte Leistungen. 2. Besondere Leistungen Leistungszulagen und Leistungsprämien setzen voraus, dass besondere Leistungen erbracht werden. Diese können beispielsweise vorliegen bei - Übernahme von Vertretungen bei längerer Vakanz einer Stelle - weit überdurchschnittlichem Arbeitseinsatz - herausragenden Leistungen im Rahmen der Mitarbeit an einem Projekt - Einsatz in Tätigkeitsfeldern, die hohe Anforderung stellen - Übernahme neuer anspruchsvoller Aufgabenbereiche oder Sonderaufgaben 3. Höhe des Leistungsentgelts Es gelten folgende Höchstgrenzen: - bei der Leistungszulage: bis zu 7 v.h. des Tabellenentgelts - bei der Leistungsprämie: bis zu 10 v.h. des Jahrestabellenentgelts der Stufe 1 4. Leistungszeitraum a) Das Beschäftigungsverhältnis sollte grundsätzlich ohne längere Unterbrechung - vom Zeitpunkt der Beantragung des Leistungsentgelts gerechnet - mindestens ein Jahr bestehen. b) Die Zahlung einer Leistungszulage setzt voraus, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht durch Beurlaubung etc. unterbrochen Universitätsstraße 2,86159 Augsburg Straßenbahnlinie 3, Haltestelle Universität (08 21)
5 - 5 - ist. 5. c) Eine Leistungszulage kann zunächst längstens bis gewährt werden. Verfahren a) Antrag Die Gewährung einer Leistungszulage oder Leistungsprämiß erfolgtauf Antrag,der ab sofort von der oder dem zuständigen Vorgesetztengestelltwerdenkann. Diessind: - der Rektor/Präsident - die Dekane auf Vorschlag der Inhaberinnen und Inhaber der Professuren - die Leiter und Leiterin der zentralen Einrichtungen - der Kanzler - die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter, ggf. auf Vorschlag der Referatsleitung - die Leiter und Leiterin der Fachbereichsverwaltungen Diese werden über die Einzelheiten des Verfahrens in einem gesonderten Schreiben informiert. b) Für die Zahlung von Leistungszulagen und Leistungsprämien an Beschäftigte, deren Vergütung nicht aus einer Stelle im haushaltsrechtlichen Sinn sondern aus Personal- oder Sachmitteln finanziert wird, ist Voraussetzung, dass ausreichend Mittel zur Verfügung stehen. c) Nach Prüfung des Antrags wird - bei positivem Ergebnis - die.auszahlung des Leistungsentgelts durch das Landesamt für Finanzen veranlasst. ~ienstgebäude UniversitätsstraBe 2,86159 Augsburg ÖPNV-Anbindung an die Innenstadt StraBenbahnlinie 3, Haltestelle Universität (08 21)
6 Für weitere Auskünfte steht Ihnen der Leiter der Personalabteilung, Herr Bachmayr (Tel.-Nbst. 5216) zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen ~ (Prof. Dr. Wilfried Bottke) Rektor d) Der Personalrat wird gem. Art. 69 Abs. 2 Satz 4 BayPVG informiert. ~)~L,",- (Alois Zimmermann) Kanzler UniversitätsstraBe Augsburg StraBenbahnlinie 3.Haltestelle Universität Briefanscluift (08 21)
40 Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Nr. 1 Zu 1 - Geltungsbereich -
40 Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen Nr. 1 Zu 1 - Geltungsbereich - Diese Sonderregelungen gelten für die Beschäftigten der Hochschulen und Forschungseinrichtungen
MehrB. Sonderregelungen. 40 Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Nr. 1 Zu 1 - Geltungsbereich -
B. Sonderregelungen 40 Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen Nr. 1 Zu 1 - Geltungsbereich - Diese Sonderregelungen gelten für die Beschäftigten der Hochschulen und
MehrStufen der Entgelttabelle und Stufenzuordnung im TV-L
Stufen der Entgelttabelle und Stufenzuordnung im TV-L 16,2: Stufenzuordnung auf der Grundlage von Berufserfahrung 16,5: Zulagen 17,2: Verkürzter bzw. verlangsamter Stufenaufstieg 40: Sonderregelungen für
MehrRichtlinie der Universität Ulm über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen
Veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Ulm Nr. 13 vom 28.05.2015, Seite 109-113 Richtlinie der Universität Ulm über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von
MehrOrdnungen der Folkwang Universität der Künste für die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen
NR. 188 13.02.2014 AMTLICHE MITTEILUNGEN Ordnungen der Folkwang Universität der Künste für die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen vom 05.02.2014 Seite 1 von 6 Aufgrund des 15
MehrGPA-Mitteilung 1/2007
GPA-Mitteilung 1/2007 Az. 054.20 03.12.2007 Tarifrechtliche Leistungselemente bei Beschäftigten und Abbau von überund außertariflichen Leistungen In der Vergangenheit haben vielfach Kommunen zum Instrument
Mehr* Wichtige Mitteilung * Wichtige Mitteilung * Wichtige Mitteilung * Wichtige Mitteilung *
* Wichtige Mitteilung * Wichtige Mitteilung * Wichtige Mitteilung * Wichtige Mitteilung * * Information zur Entgeltordnung Lehrkräfte für bereits vor dem 1. August 2015 beim Land eingestellte Lehrkräfte
MehrPrämien und Zulagen Positionen der Bildungsgewerkschaft GEW Weimar, 8. Dezember 2009 Dr. Andreas Keller,
Prämien und Zulagen Positionen der Bildungsgewerkschaft GEW Weimar, 8. Dezember 2009 Dr. Andreas Keller, andreas.keller@gew.de Tarifpolitisches Konzept der GEW für den Arbeitsplatz Hochschule/Forschung
MehrNiederschriftserklärungen
8.03.201 Niederschriftserklärungen I. Niederschriftserklärungen zum TV-L 1. Zu 1 Absatz 2 Buchstabe b: Bei der Bestimmung des regelmäßigen Entgelts werden Leistungsentgelt, Zulagen und Zuschläge nicht
Mehrder Technischen Universität Ilmenau Nr. 147 Ilmenau, den 28. Juni 2016 Inhaltsverzeichnis: Seite
Verkündungsblatt der Technischen Universität Ilmenau Nr. 147 Ilmenau, den 28. Juni 2016 Inhaltsverzeichnis: Seite Satzung über die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen (TUIlmLeistBezSatz)
MehrBefristungen im Hochschulbereich. Das neue Wissenschaftszeitvertragsgesetz
Befristungen im Hochschulbereich Das neue Wissenschaftszeitvertragsgesetz Rechtsgrundlagen zur Befristung von Arbeitsverträgen mit Arbeitnehmern Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Wissenschaftszeitvertragsgesetz
Mehr4. Änderungstarifvertrag. zum. Manteltarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte am Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden. (Mantel-TV Ärzte UKD)
4. Änderungstarifvertrag zum Manteltarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte am Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden (Mantel-TV Ärzte UKD) Zwischen dem Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden
MehrVergabe von Leistungsprämien und zulagen und Leistungsstufen an der Technischen Universität Darmstadt
Vergabe von Leistungsprämien und zulagen und Leistungsstufen an der Technischen Universität Darmstadt verschiedene Arten von Leistungsbezahlelementen: 1. Leistungsprämien- und zulagen Gültig für Beamte
MehrÄnderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD -
Nr. 62 Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen - ABD - Beschlüsse der Bayerischen Regional-KODA vom 26.09.2005 - Ergänzung des Übernahmebeschlusses vom 04./05.05.2004
MehrB. Sonderregelungen. 40 Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) 40 Nr. 1 2 B. Sonderregelungen 40 Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen Nr. 1 Zu 1 Geltungsbereich Diese
MehrGesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG) [1]
Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Verkündungsblatt für diese WissZeitVG Wissenschaftszeitvertragsgesetz Norm ausgewertet bis 16.03. Normgeber Bund Gesetz über befristete Arbeitsverträge
MehrMitteilung der Arbeitsunfähigkeit, einer Kur oder Erkrankung eines Kindes
Universität Augsburg Die Präsidentin Der Kanzler 86135 Augsburg An alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität Augsburg Rundschreiben Nr.: 1 /2014 Die Präsidentin Prof. Dr. Sabine Doering-Manteuffel
MehrMitteilungsblatt Nr. 227
Satzung der Hochschule Lausitz (FH) über das Verfahren der Vergabe von Leistungsbezügen (Hochschulleistungsbezügesatzung HLeistBS) Der Präsident 22.03.2012 Satzung der Hochschule Lausitz (FH) über das
MehrGrundsätze der Universität Passau für die Vergabe von Leistungsbezügen
Grundsätze der Universität Passau für die Vergabe von Leistungsbezügen Gemäß 10 Satz 2 der Bayerischen Hochschulleistungsbezügeverordnung (BayHLeistBV) vom 15. Dezember 2004 (GVBl S. 575) erlässt das Leitungsgremium
Mehr6. Änderungstarifvertrag. vom 30. Juni zum Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) vom 25. Mai 2001
6. Änderungstarifvertrag vom 30. Juni 2008 zum Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) vom 25. Mai 2001 Zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen (KAV NW) und der Vereinten
MehrOberste Bundesbehörden. nachrichtlich. Vereinigungen und Verbände. Abteilungen Z und B im Hause
POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden nachrichtlich Vereinigungen und Verbände Abteilungen Z und B im Hause HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin POSTANSCHRIFT
Mehr8 Anlagen. I. Geltungsbereich
R i c h t l i n i e n über die außertarifliche Bezahlung der Beschäftigten des Landes Berlin, die gemäß 1 Abs. 2 Buchst. b TV-L vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages ausgenommen sind (AT-Bezahlungsrichtlinien)
MehrErfahrungs- und Leistungskomponenten im TV-L
Erfahrungs- und Leistungskomponenten im TV-L - Leistungsentgelt, TV-L 18 ---------------------------------------------------------------------- - bei Neueinstellungen (mit und ohne Berufserfahrung), TV-L
MehrVergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014
Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 Zwischen der Lebenshilfe ikita ggmbh, vertreten durch die Geschäftsführung, einerseits und der Gewerkschaft Erziehung
Mehr- vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ( 14 TVöD, 10 und 18 TVÜ-Bund) - Höhergruppierungen und Stufenaufstieg in demselben Monat
POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin POSTANSCHRIFT
Mehr1 Änderungen des BT-K zum 1. Januar 2008
Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) - vom 1. August 2006 1 Änderungen des BT-K zum 1. Januar 2008
MehrZwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) - vom 1. August 2006 Zwischen der Vereinigung der kommunalen
MehrWissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an der Hochschule
Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an der Hochschule Aktuelle Rechtslage zum Wissenschaftszeitvertragsgesetz RA Dr. Ulrike Preißler www.hochschulverband.de RA Dr. Ulrike Preißler Wiss.
MehrVereinbarung über die Zahlung von Prämien für besondere Leistungen auf Forschungsexpeditionen auf See
Vereinbarung über die Zahlung von Prämien für besondere Leistungen auf Forschungsexpeditionen auf See 1 Vereinbarung zwischen dem Rektor und dem Personalrat der Universität Bremen über die Zahlung von
MehrMitteilungsblatt der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin
Mitteilungsblatt der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin Nr. 5/2008 vom 22. Februar 2008 Neufassung der Satzung zur Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung besonderer Leistungsbezüge Mitteilungsblatt
MehrFörderung der Karrierechancen wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Konzept des Rektorats
Förderung der Karrierechancen wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Konzept des Rektorats I. Einleitung Die Technische Universität Dortmund beschäftigt derzeit ca. 2.300 1 wissenschaftliche
Mehra) Planstellen für Beamtinnen und Beamte W 3 Rektor/Präsident 1,0 1,0 1,0 kw ) * 0,0 * 1,0 * 1,0 kw 1) * 1,0 * 1,0 * 1,0
422 01 133 Stellenplan für Beamtinnen und Beamte Vgl. Vermerke bei Kap. 1402 Tit. 422 01 a) Planstellen für Beamtinnen und Beamte W 3 Rektor/Präsident 1,0 1,0 1,0 W 3 Kanzler 1,0 1,0 1,0 W 3 Professor
MehrEinladung zur Teilnahme am Betrieblichen Eingliederungsmanagement (nach 84 II SGB IX)
Fachhochschule Kiel, Sokratesplatz 1, 24149 Kiel Frau M. Mustermann Das Präsidium Der Kanzler Personalabteilung Sokratesplatz 1 24149 Kiel Telefon: 0431/210-1341 Telefax: 0431/210-61341 E-Mail: dagmar.scheffler@fh-kiel.de
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 1. März 2009. Zwischen. und
Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 1. März 2009 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
MehrGeltungsbereich. 1. Aus Anlass von Berufungs- und Bleibeleistungsverhandlungen (Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge),
Ordnung der Universität für die Vergabe von Leistungsbezügen und Zulagen (Leistungsbezügeordnung) Vom 16.07.2014 Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz hat am 27.11.2015 gemäß
MehrImpulsvortrag Befristungsrecht
Impulsvortrag Befristungsrecht in der Goethe-Universität Frankfurt am Main Eine Veranstaltung des ver.di Fachbereichs Bildung, Wissenschaft und Forschung Hessen Befristeter Arbeitsvertrag-was ist das?
MehrBayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Postfach 22 00 03 80535 München Nur per E-Mail!
MehrSehr geehrte Frau / geehrter Herr,
Thüringer Finanzministerium Postfach 90 04 61 99107 Erfurt Information zum Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 zwischen
MehrBayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus G:\StMUK\Abteilungen\Abteilung II\Referat II_5\Weigl\Vollzug BAT\TV-L-26\Info-8-26-FMS-4-8-Schulen-IIff_RS.doc Bayerisches Staatsministerium für
MehrTarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Roland Klinik ggmbh in den Rahmentarifvertrag
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Roland Klinik ggmbh in den Rahmentarifvertrag zwischen der Roland Klinik ggmbh, vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Hans-Joachim Bauer und Frau
MehrTarifvertrag Leiharbeit
IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag Leiharbeit Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 29.06.2012 Gültig ab: 01.08.2012 Kündbar zum: 31.03.2016 Frist: 3 Monate zum Monatsende Zwischen
MehrTarifvertrag zur Zukunftssicherung der Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-ZUSI)
Tarifvertrag zur Zukunftssicherung der Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-ZUSI) vom. Februar 20 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. vom 29. April
MehrGrundsätze der Universität Augsburg für die Vergabe von Leistungsbezügen vom 7. August 2012, geändert durch Satzung vom 5.
Grundsätze der Universität Augsburg für die Vergabe von Leistungsbezügen vom 7. August 2012, geändert durch Satzung vom 5. Juni 2013 [*] Auf Grund von 8 Satz 2 der Bayerischen Hochschulleistungsbezügeverordnung
MehrVom 17. Dezember 2014 (GVBl S. 58),
Vergabe-u-Zulagen Prof W2-W3 RVO VZB-W 2-W3 400.202 Rechtsverordnung über die Vergabe von Zulagen zur Besoldung der Professorinnen und der Professoren der Evangelischen Hochschule Freiburg in den Besoldungsgruppen
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005
Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 1 Änderungen des TVöD Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom
MehrInformationen für Arbeitgeber Rundschreiben Nr. 6/2012
KVK ZusatzVersorgungsKasse, Postfach 10 41 44, 34041 Kassel KVK ZusatzVersorgungsKasse Kölnische Str. 42 34117 Kassel Kundenservice Tel.: 0561 97966-300 Fax: 0561 97966-553 service@zvk-kassel.de Ihr Zeichen
MehrTariftabellen 2009 / 2010
Tariftabellen 2009 / 2010 Für die Monate November 2008 bis Januar 2009 gelten die ab 1. Juni 2008 gültigen Entgelttabellen weiter. Für diese Monate erhalten die Beschäftigten mit der Abrechnung für Dezember
MehrDienstvereinbarung. zwischen der. Hochschule Bochum - vertreten durch den Präsidenten - und dem
Dienstvereinbarung zwischen der Hochschule Bochum - vertreten durch den Präsidenten - und dem Personalrat der wissenschaftlich Beschäftigten der Hochschule Bochum - vertreten durch seinen Vorsitzenden
MehrÜberleitung Lehrkräfte
Überleitung Lehrkräfte in die Anlage 21 zu den AVR Stand: Beschluss der Bundeskommission vom 09.06.2011 Beschluss Bundeskommission Abschaffung Anhang C auch für Schulen durch Beschluss der BK vom 09.06.2011
MehrTarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte
IG Metall Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte zum ERA-TV Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden Abschluss: 14.06.2005 Gültig ab: Beginn der
MehrTarifvertrag zur Entgeltumwandlung
Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung Zwischen dem Verband der Säge- und Holzindustrie Baden-Württemberg e.v. Stuttgart einerseits und der IG Metall, Bezirk Baden-Württemberg, Bezirksleitung Baden-Württemberg
MehrBayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration - 80792 München Gemeinsame Einrichtungen Optionskommunen
MehrEinigungsempfehlung der Schlichtungskommission
Einigungsempfehlung der Schlichtungskommission Die Schlichtungskommission gibt den Tarifvertragsparteien folgende Einigungsempfehlung zum Abschluss der Tarifverhandlungen zwischen dem Bund und der Vereinigung
MehrIn dieser Ordnung gelten maskuline Personenbezeichnungen gleichermaßen für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts.
Ordnung der Hochschule für Musik und Theater Felix Mendelssohn Bartholdy Leipzig für die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen an Professoren vom 2. Juni 2015 Inhaltsübersicht
MehrDie Satzung wird wie folgt geändert: 2 Abs. 1: Streichung von und 4 Neuformulierung: Leistungsbezüge gemäß 3 können
Satzung zur Änderung der Satzung über die Vergabe und das Verfahren von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen nach der HLeistBV an der FH Eberswalde Der Senat der FH Eberswalde hat in seiner
MehrLeitfaden / Juniorprofessuren
Leitfaden / Juniorprofessuren Für die Einrichtung von Juniorprofessuren und für die Erstellung des Berufungsvorschlags gilt das im Leitfaden für Berufungsverfahren unter den Punkten 1. 12. genannte Verfahren
MehrSaarland (SL) Vergaberahmen (Leistungsbezüge) / Zuschläge (Min.-Max.-Anteile) Prof. Allgemein Forschung Lehre (Hochschuldoz.) Juniorprof. / Juniordoz.
Legende: rgf = ruhegehaltfähig, nrgf = nicht ruhegehaltfähig, GrG = Grundgehalt, RG = Ruhegehalt, LV = Lehrverpflichtung, graue Markierung in LBV = analog LBG (daher in beiden Tab. aufgeführt) LBG Arten
MehrAnreizsysteme als Instrument der Personalentwicklung
Anreizsysteme als Instrument der Personalentwicklung Klaus Eisold Hauptabteilungsleiter Personal und Soziales, Universität Karlsruhe (TH) 1 Klaus Eisold Projektbüro KIT 13 May, 2008 Anreizsysteme der PE
MehrMinisterium für Wissenschaft, Forschung und Kunst 1427 Pädagogische Hochschule Heidelberg. W 3 Rektor/Präsident 1,0 1,0. W 3 Kanzler 1,0 1,0
422 01 133 Stellenplan für Beamtinnen und Beamte Vgl. Vermerke bei Kap. 1402 Tit. 422 01 a) Planstellen für Beamtinnen und Beamte Es erhalten eine ruhegehaltsfähige Stellenzulage von 37,26 EUR 2/2 Fachschulräte.
MehrArbeitervertragsordnung (ArbVO/DW) 1. Geltungsbereich. 2. Anwendung der KDAVO. 3. Änderung der Arbeitszeit. 4. Entgeltrelevante Zeit.
Arbeitervertragsordnung (ArbVO/DW) vom 15. Dezember 1982 in der Fassung vom 20. Juli 2005, zuletzt geändert durch Beschluß der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 20. Juni 2007 1. Geltungsbereich. Diese
MehrHochschulleistungsbezügeverordnung (HLeistBVO LSA) Vom 21. Januar 2005
1 von 5 23.02.2011 15:18 Fundstelle: GVBl. LSA 2005, S. 21 2032.15 Hochschulleistungsbezügeverordnung (HLeistBVO LSA) Vom 21. Januar 2005 Änderungen 1. 1, 5, 6, 7 und 9 geändert durch Verordnung vom 17.
Mehr3. Inkrafttreten Die Regelungen zu Nummer 1 und 2 treten am 1. August 2013 in Kraft.
Lehrkräfte 1. Eingruppierung der Lehrkräfte Die Tarifvertragsparteien verständigen sich auf das in der Anlage 1 beigefügte Modell für eine Eingruppierung von Lehrkräften. 2. Verhandlungszusage, Einstieg
MehrÜber einen Verzicht entscheidet die Personalverwaltung im Benehmen mit der Interessenvertretung und Gleichstellungsbeauftragten.
I. Ausschreibungspflicht Grundsätzlich sind alle vakanten Stellen (wissenschaftlich und nichtwissenschaftlich, unbefristet und befristet und/oder drittmittelfinanziert) vor ihrer (Nach-)Besetzung auszuschreiben.
MehrVerkündungsblatt. Inhalt. Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften Hochschule Braunschweig/Wolfenbüttel
Verkündungsblatt 19. Jahrgang Wolfenbüttel, den 01.02.2016 Nummer 03 Inhalt Neufassung der Richtlinie über die Voraussetzungen und das Verfahren der Vergabe von Leistungsbezügen an der Seite 2 Seite 1
MehrEingruppierung für Pflegeberufe Neue Entgeltordnung (EGO) beschlossen!
komba nrw Norbertstraße 3 D-50670 Köln Orts-/Kreisverbände und Fachgruppen, Mitglieder des FB Gesundheit Nachrichtlich: Landesvorstand Norbertstraße 3 D-50670 Köln Postfach 10 10 54 50450 Köln Telefon
MehrTarifvertrag zur Beschäftigungssicherung
IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung zum ERA-TV Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 31.03.2004 Gültig ab: Beginn der Einführung des
MehrRichtlinien der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe über die Vergabe von Leistungsbezügen
Richtlinien der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe über die Vergabe von Leistungsbezügen Die nachstehenden Richtlinien wurden vom Rektorat der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe am 19. Januar 2011 beschlossen.
MehrAmtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen
Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen Ausgabe Nr. 15 10. Jahrgang Gelsenkirchen, 14.07.2010 Inhalt: Seite 1. Richtlinie der Fachhochschule Gelsenkirchen für das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen
MehrAllMBl S A. Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tarifrechts und Übertragung. sonstiger Befugnisse im Geschäftsbereich
Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tarifrechts und Übertragung sonstiger Befugnisse im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen Zuständigkeiten
MehrUniversität Kassel 27. Mai 2013 B E S C H L U S S
Universität Kassel 27. Mai 2013 Das Präsidium Az. 1.10.01 / III A 24. Protokoll Anlage 13 B E S C H L U S S Richtlinie der Universität Kassel über die Vergabe von Leistungsbezügen an Professorinnen und
MehrNr. 24/2008 Anrechnung der Tariferhöhung 2008 auf die Zulagen im Schreibdienst
Friedrichstraße 169/170 D-10117 Berlin dbb tarifunion Friedrichstraße 169/170 10117 Berlin Mitglieder des Vorstandes und der Bundestarifkommission der dbb tarifunion Telefon 030.40 81-54 00 Telefax 030.40
MehrEckpunkte einer Tarifeinigung für die Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Rahmen der Tarifrunde 2016 zum TV-Ärzte/VKA
R 236/2016 Anlage 1 Stand: 19. Oktober 2016, 1.00 Uhr Eckpunkte einer Tarifeinigung für die Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Rahmen der Tarifrunde 2016 zum TV-Ärzte/VKA Der Marburger
MehrNBl. HS MSGWG Schl.-H. 2015, S. 128 Tag der Bekanntmachung auf der Internetseite der CAU: 10. Juli 2015
Satzung der Christian Albrechts Universität zu Kiel über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs, Lehr und Transferzulagen vom 07. Juli 2015 NBl. HS MSGWG Schl.-H. 2015, S.
MehrVerhandlungsergebnis im öffentlichen Dienst für die Länder
Verhandlungsergebnis im öffentlichen Dienst für die Länder Der TV-Länder wird zum 1. November 2006 in Kraft gesetzt. Zur Überleitung in das neue Recht wird ein eigenständiger Tarifvertrag vereinbart. Das
MehrVereinbarung über die Zahlung von Prämien für besondere Leistungen auf Forschungsexpeditionen auf See
Vereinbarung über die Zahlung von Prämien für besondere Leistungen auf Forschungsexpeditionen auf See 1 Vereinbarung zwischen dem Rektor und dem Personalrat der Universität Bremen über die Zahlung von
MehrÜbersicht über die Mitbestimmung bei Stufenzuordnung nach dem TVöD-Bund, TVöD-VKA und TV-L
Übersicht über die Mitbestimmung bei Stufenzuordnung nach dem TVöD-Bund, TVöD-VKA und TV-L zusammengestellt von Rechtsanwalt Michael Kröll Die folgenden Übersichten zeigen, ob die sich aus den jeweiligen
MehrJahressonderzahlung 22 TV AWO NRW. Konzernbetriebsrat des AWO-Bezirk Westliches Westfalen e.v. 17. Dezember 2012
Jahressonderzahlung 1 22 TV AWO NRW Voraussetzungen Beschäftigte, die am 1. Dezember in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen und mindestens seit dem 1. August beschäftigt sind, haben Anspruch auf
Mehrdes Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst
14. Wahlperiode 16. 02. 2009 Antrag der Abg. Martin Rivoir u. a. SPD und Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Sonderregelungen im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst
MehrTarifvertrag zur Leih-/ Zeitarbeit
Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit Stand: 23.05.2012 Tarifvertrag zur Leih-/ Zeitarbeit Zwischen NORDMETALL Verband der Metall- und Elektroindustrie e.v., Hamburg und der IG Metall, Bezirksleitung Küste,
MehrVerkündungsblatt. Nr.: 1/2009 Datum:
Verkündungsblatt Nr.: 1/2009 Datum: 16.01.2009 Inhalt 19.12.2008 Satzung der Friedrich-Schiller-Universität Jena über die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen vom 19. Dezember
MehrBayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Postfach 22 00 03 80535 München Bayer. Staatskanzlei
MehrTarifvertrag. über eine Einmalzahlung für die Beschäftigten der Arbeiterwohlfahrt in Nordrhein-Westfalen
für die Beschäftigten der (TV Einmalzahlung AWO NRW) (1) Vollzeitbeschäftigte, mit Ausnahme der Auszubildenden und Praktikantinnen und Praktikanten, die in der Zeit zwischen dem 1. August 2007 und 31.Dezember
Mehrzu dem o.g. Thema möchten wir Ihnen die nachfolgenden Informationen übermitteln:
Rheinische Versorgungskassen Postfach 21 09 40 50533 Köln ABCDEFGH An alle Mitglieder/Abrechnungsstellen der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (RZVK) Köln, im Juni 2013 Zeichen: 043 Rundschreiben 05/2013
MehrAn die Personalabteilungen. der Kirchenämter, Kirchenkreisämter und kirchlichen Verwaltungsstellen. per
- - Landeskirchenamt Postfach 37 26 30037 Hannover An die Personalabteilungen der Kirchenämter, Kirchenkreisämter und kirchlichen Verwaltungsstellen per E-Mail Dienstgebäude Rote Reihe 6 30169 Hannover
MehrAmtliche Bekanntmachungen
Amtliche Bekanntmachungen Herausgegeben im Auftrag des Rektors der Hochschule Niederrhein 31. Jahrgang Ausgegeben zu Krefeld am 24. Mai 2006 Nr. 14 Inhalt Ordnung der Hochschule Niederrhein für die Vergabe
MehrW 3 Rektor/Präsident 1,0 1,0 1,0. W 3 Kanzler 1,0 1,0 1,0. W 3 Professor an einer Pädagogischen Hochschule 81,0 81,0 81,0
422 01 133 Stellenplan für Beamtinnen und Beamte Vgl. Vermerke bei Kap. 1402 Tit. 422 01 a) Planstellen für Beamtinnen und Beamte Es erhalten eine ruhegehaltsfähige Stellenzulage von 37,26 EUR 2/2 Fachschulräte.
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005
Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium
Mehrder Vereinten Dienstleistungsgesellschaft (ver.di) - vertreten durch die Landesbezirksleitung Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen -
_ il Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der AWO Gesundheitszentrum Calbe GmbH in den Tarifvertrag Krankenhäuser AWO Sachsen-Anhalt und zur Regelung des Übergangsrechtes (TV-Ü AWO Gesundheitszentrum
MehrÜberleitung BAT in TV-L Kurzinformation für Beschäftigte zur Anwendung der Regelungen des 8 TVÜ-Länder
Überleitung BAT in TV-L Kurzinformation für Beschäftigte zur Anwendung der Regelungen des 8 TVÜ-Länder Landesgeschäftsstelle Schmidtstedter Str. 9 D-99084 Erfurt Telefon: Telefax: 0361.6547521 0361.6547522
MehrSTELLENAUSSCHREIBUNG 1034w In der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft BWL; insbes. Entwicklung von Informationssystemen
STELLENAUSSCHREIBUNG 1034w In der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft BWL; insbes. Entwicklung von Informationssystemen Frau Dr. Kristina Rosenthal Stellungnahme zur Mittelbereitstellung (Bei Drittmitteln
MehrChancengleichheit für Frauen in Forschung und Lehre
1 Chancengleichheit für Frauen in Forschung und Lehre - Richtlinien für die Verwendung der Fördermittel - 1. Grundsätze der Mittelverwendung Allgemeine Bestimmungen: 1. Kinderbetreuungszuschläge: Bei allen
MehrBayerisches Staatsministerium der Finanzen
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Postfach 22 00 03 80535 München Bayer. Staatskanzlei Bayer. Staatsministerium des Innern Oberste Baubehörde im Bayer.
MehrDie leistungsorientierte Bezahlung im Öffentlichen Dienst TV-L LOB. öffentlichen Dienst TV-L. Bezahlung. BuHaVo Thomasberg 2./3.
Die Öffentlichen 1 Leistungselemente des Entgeltordnung/ Tabelle (Grundbezahlungssystem) Stufenaufstieg, 17 Führung auf Probe, 31 Führung auf Zeit, 32 Leistungsentgelt, 18 2 Stufenaufstieg 17 (Tarifgebiet
MehrVerkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 52 - Nr. 7 / 2010 ( ) - Seite 10 -
Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 52 - Nr. 7 / 2010 (16.12.2010) - Seite 10 - Neufassung der Ordnung über das Verfahren zur Berufung von Professorinnen und Professoren und zur Bestellung
MehrBundesministerium der Finanzen Bonn, 11. November 1999
Bundesministerium der Finanzen Bonn, 11. November 1999 - Dienstsitz Bonn - IV C 2 - S 2176-102/99 ( Geschäftszeichen bei Antwort bitte angeben ) Telefon: (0 18 88) 6 82-15 23 (02 28) 6 82-15 23 oder über
MehrArbeitsrechtliche Aspekte der Wissenschaftlichen Karriere
Tsnormen zur Arbeitsrechtliche Aspekte der Wissenschaftlichen Karriere Gliederung Geltende Rechtsnormen zur Befristung von Arbeitsverträgen - Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) - Teilzeit- und
Mehr6. Änderungstarifvertrag vom 20. November 2009 zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000
6. Änderungstarifvertrag vom 20. November 2009 zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand,
MehrTarifvertrag zur Überleitung in den Tarifvertrag für Ärzte der Rehakliniken der ehemaligen Damp Gruppe. vom 28. Januar 2013
Tarifvertrag zur Überleitung in den Tarifvertrag für Ärzte der Rehakliniken der ehemaligen Damp Gruppe vom 28. Januar 2013 Zwischen der HELIOS Kliniken GmbH zugleich handelnd im Namen und in Vollmacht
MehrBayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Postfach 22 00 03 80535 München Nur per E-Mail!
Mehr07/11 Amtliches Mitteilungsblatt
Nr. 07/11 Amtliches Mitteilungsblatt der HTW Berlin Seite 25 07/11 9. Februar 2011 Amtliches Mitteilungsblatt Seite Erste Ordnung zur Änderung der Neufassung der Ordnung der Hochschule für Technik und
Mehr