Telefon (08 21) oder Durchwahl hier: Zusätzliches Leistungsentgelt für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen

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1 Universität Augsburg Der Rektor und Der Kanzler UniversitätAugsburg. An die 1. tariflich Beschäftigten Nachrichtlich an 2. Dekane 3. Professoren 4. Leiterin/Leiter der Zentralen Einrichtungen 5. Leiterin/Leiter der Fachbereichsverwaltungen Abteilungsleiterinnen/Abteilungsleiter Vorsitzenden des Personalrats 8. Gleichstellungsbeauftragte 9. Frauenbeauftragte 10. Schwerbehindertenvertretung im Hause Ihre Zeichen Ihre Nachricht vom Unsere Zeichen (bei Antwort P- 03 bitte angeben) Telefon (08 21) oder Durchwahl Augsburg, den Betreff: Vollzug des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L); hier: Zusätzliches Leistungsentgelt für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen Sehr geehrte Damen und Herren, mit Wirkung vom ist der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder in Kraft getreten. Im Rahmen dieser grundlegenden Reform des Tarifrechts wurde zwischen den Tarifvertragsparteien auch die Einführung von Leistungsentgelten, deren Gewährung im Ermessen des Arbeitgebers steht, vereinbart. Der Tarifvertrag - für den mittlerweile die notwendigsten Ausführungsbestimmungen vorliegen - sieht für die tariflich Beschäftigten UniversitätsstraBe 2,86159 Augsburg StraBenbahnIinie 3, HaItestelIe Universität (0821)

2 in Teilzeit oder Vollzeit - befristet oder unbefristet - im wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Bereich folgende Möglichkeiten für die Gewährung eines Leistungsentgelts vor: Allgemeines Leistungsentgelt (s. unten Ziff. I) Sonderzahlung für Beschäftigte aus privaten Drittelmitteln (s. unten Zift. 11) Zusätzliches Leistungsentgelt für Beschäftigte an Hochschulen (s. unten Zift. 111) Im Folgenden darf ich Ihnen einen Überblick geben, unter welchen Voraussetzungen die Zahlung dieser Leistungsentgelte möglich ist: I. Allgemeines Leistungsentgelt gem. 18 TV-L Ab wird für alle tariflich Beschäftigten ein Leistungsentgelt eingeführt. Für das Leistungsentgelt steht zunächst ein Prozent der Jahresentgeltsumme des Arbeitgebers zur Verfügung. Die näheren Regelungen über die Ausgestaltung dieses Leistungsentgelts, insbesondere das Verfahren der Leistungsbewertung, müssen in einem landesbezirklichen Tarifvertrag vereinbart werden. Dieser liegt derzeit noch nicht vor. Solange dieser landesbezirkliche Tarifvertrag noch nicht abgeschlossen ist, erhalten die tariflicb Beschäftigen ab dem Jahr 2007 mit dem Gehalt des Monats Dezember zwölf Prozent des für den Monat September zustehenden Tabellenentgelts ausbezahlt. Universitätsstraße 2,86159 Augsburg Straßenbabnlinie 3, Haltestelle Universität (0821)

3 Sonderzahlung für Beschäftigte aus privaten Drittmitteln Beschäftigte aus privaten Drittmittelnkönnen vom Arbeitgeber eine Sonderzahlung erhalten. 1. Voraussetzung hierfür ist, dass - nach Deckung der Einzel- und Gesamtkosten des Drittmittelvorhabens entsprechende Erträge aus Mittelnprivater Dritter verbleiben, - die Beschäftigten durch besondere Leistungen bei der Einwerbung der Mittel oder der Erstellung einer für die eingeworbenen Mittel zu erbringenden bzw. erbrachten Leistungen beigetragen haben, - das Einverständnis des Drittmittelgebers vorliegt. 2. Höhe der Sonderzahlung Die Sonderzahlung kann bis zu 10 v.h. des Jahrestabellenentgelts betragen. 3. Verfahren a) Antrag - der Antrag ist vom Drittmittelempfänger zu stellen; der Antrag kann ab sofort gestellt werden. - ein formloser Antrag genügt; er ist zu begründen. b) der Antrag ist über das Dekanat an den Kanzler zu richten Leistungsentgelt in Form einer Leistungszulage oder Leistungsprämie gem. 18 Abs. 7 bis 9 in der Fassung des 40 Nr. 6 TV-L 1. Der Arbeitgeber kann Beschäftigten eine Leistungszulage bzw. eine Leistungsprämie zusätzlich zum allgemeinen Leistungsentgelt (vgl. Ziffer I) zahlen. Die Leistungszulage setzt voraus, dass dauerhaft oder projektbezoge- ~ienstgebäude Universitätsstraße 2,86159 Augsburg StraBenbahnlinie 3, Haltestelle Universität (0821)

4 - 4 - ne besondere Leistungen erbracht werden. Die Zulage kann befristet werden. Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich. Die Leistungsprämie honoriert besondere in der Vergangenhe,it erbrachte Leistungen. 2. Besondere Leistungen Leistungszulagen und Leistungsprämien setzen voraus, dass besondere Leistungen erbracht werden. Diese können beispielsweise vorliegen bei - Übernahme von Vertretungen bei längerer Vakanz einer Stelle - weit überdurchschnittlichem Arbeitseinsatz - herausragenden Leistungen im Rahmen der Mitarbeit an einem Projekt - Einsatz in Tätigkeitsfeldern, die hohe Anforderung stellen - Übernahme neuer anspruchsvoller Aufgabenbereiche oder Sonderaufgaben 3. Höhe des Leistungsentgelts Es gelten folgende Höchstgrenzen: - bei der Leistungszulage: bis zu 7 v.h. des Tabellenentgelts - bei der Leistungsprämie: bis zu 10 v.h. des Jahrestabellenentgelts der Stufe 1 4. Leistungszeitraum a) Das Beschäftigungsverhältnis sollte grundsätzlich ohne längere Unterbrechung - vom Zeitpunkt der Beantragung des Leistungsentgelts gerechnet - mindestens ein Jahr bestehen. b) Die Zahlung einer Leistungszulage setzt voraus, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht durch Beurlaubung etc. unterbrochen Universitätsstraße 2,86159 Augsburg Straßenbahnlinie 3, Haltestelle Universität (08 21)

5 - 5 - ist. 5. c) Eine Leistungszulage kann zunächst längstens bis gewährt werden. Verfahren a) Antrag Die Gewährung einer Leistungszulage oder Leistungsprämiß erfolgtauf Antrag,der ab sofort von der oder dem zuständigen Vorgesetztengestelltwerdenkann. Diessind: - der Rektor/Präsident - die Dekane auf Vorschlag der Inhaberinnen und Inhaber der Professuren - die Leiter und Leiterin der zentralen Einrichtungen - der Kanzler - die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter, ggf. auf Vorschlag der Referatsleitung - die Leiter und Leiterin der Fachbereichsverwaltungen Diese werden über die Einzelheiten des Verfahrens in einem gesonderten Schreiben informiert. b) Für die Zahlung von Leistungszulagen und Leistungsprämien an Beschäftigte, deren Vergütung nicht aus einer Stelle im haushaltsrechtlichen Sinn sondern aus Personal- oder Sachmitteln finanziert wird, ist Voraussetzung, dass ausreichend Mittel zur Verfügung stehen. c) Nach Prüfung des Antrags wird - bei positivem Ergebnis - die.auszahlung des Leistungsentgelts durch das Landesamt für Finanzen veranlasst. ~ienstgebäude UniversitätsstraBe 2,86159 Augsburg ÖPNV-Anbindung an die Innenstadt StraBenbahnlinie 3, Haltestelle Universität (08 21)

6 Für weitere Auskünfte steht Ihnen der Leiter der Personalabteilung, Herr Bachmayr (Tel.-Nbst. 5216) zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen ~ (Prof. Dr. Wilfried Bottke) Rektor d) Der Personalrat wird gem. Art. 69 Abs. 2 Satz 4 BayPVG informiert. ~)~L,",- (Alois Zimmermann) Kanzler UniversitätsstraBe Augsburg StraBenbahnlinie 3.Haltestelle Universität Briefanscluift (08 21)

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