REACH REACH. Registration. Evaluation. Authorisation. CHemical substances. Oberstadtbaurat Dipl.-Ing. Dr.techn. Heinz Götz
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- Nele Günther
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1 Oberstadtbaurat Dipl.-Ing. Dr.techn. Heinz Götz Magistrat der Stadt Wien Magistratsabteilung 36 Techn. Gewerbeangelegenheiten, behördliche Elektro- und Gasangelegenheiten, Feuerpolizei und Veranstaltungswesen Dresdner Straße 75 A 1200 Wien Tel.(+43 1) 40 00/36113 Fax (+43 1) goe@m36.magwien.gv.at Registration Evaluation Authorisation CHemical substances Verordnung der EU Inkrafttreten
2 Gilt nicht Gilt für Stoffe - als Stoffe - in Zubereitungen - in Erzeugnissen/Fertigwaren bei Freisetzung - radioaktive Stoffe - Stoffe unter zollamtlichem Verschluss - Transportvorgänge - nicht-isolierte Zwischenprodukte - Abfälle -Polymere - angemeldete Stoffe - Naturstoffe - Stoffe in Arzneimitteln, Lebensmitteln Medizinprodukten 2
3 Registrierungspflicht von Stoffen über 1 Tonne/Jahr und Hersteller/Importeur Altstoffbewertung ineffizient Beweislastumkehr unabhängig von Gefährlichkeit ohne Registrierung keine Vermarktung no data no market ein Stoff eine Registrierung EU-weit ca Registrierungen Österreichweit ca Registrierungen Europäische Chemikalienagentur ECHA Stoffbewertungen Je nach Menge verschiedene Fristen und Datentiefen osor 3
4 Zulassungspflicht ab Besorgniserregende Stoffe laut Anhang XIV -CMR -pbt -vpvb -Endokrine Keine Mengenschwelle Befristung Prüfung von Alternativen, Sozioökonomische Aspekte Beschränkungen (Verbote für Herstellung, Inverkehrsetzung, Verwendung) Anhang XVII Strengere nationale Regelungen bis Ausnahmen Meldepflicht für nachgeschaltete Anwender, die zulassungspflichtigen Stoff verwenden 4
5 Verpflichtungen Akteure der Lieferkette - Hersteller/Importeure - Händler - Nachgeschaltete Anwender - Doppelfunktionen möglich Hersteller/Importeur - Datensammlung,Registrierungs- Zulassungspflicht, Informationsweitergabe Händler - Informationsweitergabe Nachgeschaltete Anwender - Prüfung der Verwendung, Arbeitsschutzmaßnahmen, ggf. eigener Stoffsicherheitsbericht, Eigene Zulassung, Informationsweitergabe Aufbewahrung 10 Jahre 5
6 Registrierung Stoffe über 1 To/Jahr, Hersteller/Importeur - keine Vorregistrierung 1 Jahr, bis Vorregistrierung bis EINECS-Stoffe -Präpolymeren Vorregistrierung Längere Fristen - 3 Jahre über 1000 To/Jahr, Hersteller/Importeur über 100 To/Jahr, R 50/53 über 1 To/Jahr, CMR - 6 Jahre über 100 To - 11 Jahre über 1 To - Stoffe nicht in Verkehr 6
7 Vorregistrierung -Stoffdaten - Kontaktdaten - Daten über Mengen Vorregistrierung Informationsaustausch über Internetforum SIEF Gemeinsames Vorgehen erwünscht Ausnahme -Kostengründe -Vertraulichkeit -Unstimmigkeit ECHA führt Liste über vorregistrierte Stoffe 7
8 Registrierung Dossier - Technisches Dossier - Stoffsicherheitsbericht bei über 10 To/Jahr Technisches Dossier -Kontaktdaten -Stoffdaten -Mengen -Herstellung/Verwendung -Einstufung/Kennzeichnung -Leitlinien über Verwendung -Exposition -Studienzusammenfassungen Anhänge VII, VIII, IX, X 8
9 Stoffsicherheitsbericht Abklärung der gefährlichen Eigenschaften eines Stoffes über gesamten Lebenszyklus - Gefährlichkeit für die menschliche Gesundheit - physikalisch-chemische Gefährlichkeit - Umweltgefährlichkeit - pbt, vpvb-eigenschaften Wenn gefährlich oder pbt/vpvb - Expositionsbeurteilung - Risikobeschreibung Sicherheitsdatenblatt ab , Anhang II - gefährliche Stoffe/Zubereitungen - pbt/vpvb-stoffe - zulassungspflichtig - Zubereitungen mit bestimmten Gehalten an gesundheitsgefährlichen Stoffen (bei Bedarf) Stoffsicherheitsbeurteilung als Anhang 9
10 Legistische Änderungen Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis - registrierte Stoffe - gefährliche Stoffe Meldepflicht ab Reach ist Verordnung Aufhebung - Altstoffverordnung - Verbotsrichtlinie, Verbotsverordnungen - Richtlinie über Sicherheitsdatenblätter Novellierung - Chemikaliengesetz - Chemikalienverordnung Anhang I Stoffrichtlinie gilt weiter, wird um CMR-Stoffe ergänzt 10
11 Giftrecht Bleibt vorläufig Giftliste durch -Register abgelöst 2018 Auslaufen der Bewilligungspflicht Sachkunde Meldepflichten für Abgeber/ Bezieher von Giften Kooperation mit anderen Behörden - Gewerbebehörden - Arbeitsinspektorat - Wasserrechtsbehörde - Abfallbehörde 11
12 Helpdesk s Leitfäden: D A N K E! 12
Registrierung von Stoffen Gemeinsame Nutzung von Daten und Vermeidung unnötiger Versuche Informationen in der Lieferkette Nachgeschaltete Anwender
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