Ordnung für Klassenpflegschaften und Schulpflegschaften (Elternbeirat) der Deutschen Schule Ho Chi Minh Stadt

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1 Ordnung für Klassenpflegschaften und Schulpflegschaften (Elternbeirat) der Deutschen Schule Ho Chi Minh Stadt 1. Präambel 1.1. Klassenpflegschaften und die Schulpflegschaft sind ein Instrument der Mitwirkung der sorgeberechtigten Eltern an der Schule Die Mitwirkung umfasst die Beteiligung sowie die dazugehörige Information. Durch die Beteiligung, d.h. insbesondere durch Anhörung, Beratung, Anregungen und Vorschläge, den schulischen Alltag und schulische Inhalte betreffend, tragen die Sorgeberechtigten zur Gestaltung des schulischen Lebens bei Das individuelle Beschwerderecht jedes einzelnen Sorgeberechtigten wird durch diese Ordnung nicht eingeschränkt. 2. Organe der Elternpflegschaft sind: 2.1. Klassen-, Kindergarten- und Vorschulpflegschaft 2.2. Schulelternbeirat 3. Zusammensetzung der Klassenpflegschaft (2.1) 3.1. Die Sorgeberechtigten der Schüler einer Klasse bilden die Klassenpflegschaft; dies gilt sinngemäß für die Sorgeberechtigten der Kinder in den Kindergartengruppen und Vorschule. Die Klassenlehrerin bzw. der Klassenlehrer ist Mitglied der Klassenpflegschaft; sie/er nimmt an den Erörterungen mit beratender Stimme teil. Die Schulleitung kann an den Sitzungen teilnehmen. Auf Antrag kann sie zu einzelnen Punkten ausgeschlossen werden. Wenn mehr als 50 % der Sorgeberechtigten einer Klasse eine Teilnahme der Schulleitung wünschen, werden diese zur Teilnahme eingeladen. Fachlehrer/innen oder Klassensprecher/in können zu geeigneten Tagesordnungspunkten eingeladen werden Die Schulleitung lädt zur ersten Sitzung im neuen Schuljahr ein. Der Klassenlehrer leitet zu Beginn die erste Sitzung bis eine Wahlausschuss benannt ist und der neue Elternsprecher gewählt ist, der dann die Sitzung leitet.

2 3.3. Die Sorgeberechtigten wählen aus ihrer Mitte für die Dauer einer Wahlperiode die/den Sprecher/in der Klassenpflegschaft und deren/dessen Stellvertreter/in. Jedes anwesende Elternteil oder Elternpaar hat nur eine Stimme, unabhängig von der Anzahl der eigenen Kinder in der Klasse. Die Wahl erfolgt nach schriftlicher Einladung seitens der Schulleitung innerhalb der ersten 4 Wochen eines Schuljahres. Die Klassenleitung leitet die geheime Wahl. Für die Wahl der/des Sprecher/in der Klassenpflegschaft und deren/dessen Stellvertreter/in finden getrennte Wahlgänge statt. Gewählt ist, wer jeweils die meisten Stimmen erhält. Die Klassenpflegschaft kann mit Mehrheit der Stimmen beschließen nur einen Wahlgang durchzuführen. In diesem Fall ist die/derjenige zur/zum Stellvertreter/in gewählt, die/der die nächsthöchste Stimmenzahl erhält. Hiernach leitet die gewählte Klassenpflegschaftsvertretung die Sitzung. Nicht wählbar sind an der Schule Beschäftigte. 4. Aufgaben der Klassenpflegschaft 4.1. In der Klassenpflegschaft sollen die wesentlichen Vorgänge aus dem Leben und der Arbeit der Klasse und der Schule erörtert werden. Sorgeberechtigte und Lehrkräfte sollen sich gegenseitig beraten sowie Anregungen und Erfahrungen austauschen. Die Klassenpflegschaft kann Vorschläge zu allen Klassen- und schulrelevanten Fragen unterbreiten. Je nach Zuständigkeit werden diese Anregungen der Klassenoder der Schulleitung vorgelegt Unterrichtung, Aussprache und Anregungen über Vorgänge auf Klassenebene umfassen primär: Entwicklungsstand der Klasse (Leistung, Verhalten, Probleme) Stundentafel und differenziert angebotene Unterrichtsveranstaltungen Kriterien und Verfahren der Leistungsbeurteilung Grundsätze für Klassenarbeiten und Hausaufgaben sowie die Versetzungsordnung und für Abschlussklassen die Prüfungsordnung

3 In der Klasse verwendete Lehrmittel einschließlich Arbeitsmaterial Ausflüge, Wandertage, Klassen- und Schulfeste, Praktika, Betriebsbesichtigungen und sonstige Sonderveranstaltungen der Schule Förderung der Schülermitverantwortung der Klasse, Schülerpartnerschaften Grundsätzliche Beschlüsse der Schulleitung, der Gesamtkonferenz und des Schulträgers 4.3. Unterrichtung, Aussprache und Anregungen über Vorgänge auf Schulebene umfassen insbesondere: die räumlichen Verhältnisse der Schule die Ausstattung der Schule mit Lehr- und Arbeitsmitteln die Schulwegsicherung und die Schülerbeförderung die Zusammenarbeit mit anderen Bildungseinrichtungen allgemeine Erziehungsschwierigkeiten 5. Einberufung, Beschlussfähigkeit, Teilnahme, Beendigung 5.1. Die/der Sprecher/in der Klassenpflegschaft beruft eine Versammlung der Sorgeberechtigten bei Bedarf ein. Sie muss mindestens einmal pro Schulhalbjahr stattfinden. Die/Der Klassenelternsprecher/in hat daneben die Klassenpflegschaft einzuberufen, wenn 25 % der Sorgeberechtigten einer Klasse, die Klassen- oder Schulleitung dies wünschen. Die Einladung erfolgt eine Woche im Voraus schriftlich mit beigefügter Tagesordnung Die Klassenpflegschaft ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der stimmberechtigten Sorgeberechtigten (ein Elternteil pro Familie) anwesend ist. Dies ist ins Protokoll aufzunehmen. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit vertagt worden und wird zur Verhandlung über denselben Gegenstand erneut eingeladen, so ist 5.3. das Mitwirkungsorgan ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei der Einladung ist auf diese Bestimmung hinzuweisen.

4 5.4. Die Sitzungen der Klassenpflegschaft sind nicht öffentlich. Alle Teilnehmer sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das Ergebnis der Aussprache unterliegt nicht der Pflicht zur Verschwiegenheit, es sei denn, dies ist beschlossen worden Die Elternvertreter scheiden aus ihrem Amt aus, wenn sie mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Wahlberechtigten abberufen werden oder wenn sie die Sorgeberechtigung verlieren oder wenn sie von ihrem Amt zurücktreten oder wenn ihre Kinder die Klasse nicht mehr besuchen oder wenn die Klassenpflegschaft im neuen gemäß B.2 zusammentrifft Über die Versammlung der Klassenpflegschaft wird ein Ergebnisprotokoll und eine Anwesenheitsliste geführt, welche von der/dem Sprecher/in der Klassenpflegschaft, der/dem Vorsitzenden der Schulpflegschaft und der Schulleitung zur Information zugeleitet wird. 6. Wahl der Schulpflegschaftsvertreter/innen 6.1. Die Schulpflegschaft an der IGS ist ein Gremium, das sich auf der Basis der Ordnung der Klassenpflegschaft aus den Vertreterinnen/n und Stellvertreterinnen/n der Klassenpflegschaften 1-13, dem Sprecher/in und Stellvertreter/in der Vorschule und den Sprecherinnen/n und Stellvertreterinnen/n der jeweiligen Kindergartengruppen zusammensetzt und sich mit Themen befasst, die für die Schule von allgemeiner Wichtigkeit sind Die/der Pflegschaftsvorsitzende/r oder Stellvertreter/in oder im Falle deren Ausscheidens, die Schulleitung, lädt schriftlich spätestens 21 Tage nach der Wal der Klassenelternvertreter/innen zur ersten Versammlung der Schulpflegschaft ein. Die Einladung erfolgt an alle Vertreter/innen und Stellvertreter/innen der Klassenpflegschaften, der Vorschule und der Kindergartengruppen unter Angabe der Tagesordnung so rechtzeitig, dass sie mindestens sieben Wochentage vor dem geplanten Termin vorliegt. Die Vertreter/innen und Stellvertreter/innen der

5 Klassenpflegschaften, der Vorschule und der Kindergartengruppen wählen in der Versammlung aus ihrem Kreis die/den Vorsitzenden und eine/n Stellvertreter/in mit einfacher Mehrheit. Die/der Vorsitzende oder Stellvertreter/in lädt danach zu weiteren Versammlungen ein, bereiten sie vor, leiten sie und vertreten die Schulpflegschaft gegenüber Schulleitung. Ihre Amtszeit entspricht der Regelung für die Klassenpflegschaftsvertretung. 7. Versammlungen der Schulpflegschaft 7.1. Eine Versammlung der Schulpflegschaft findet mindestens einmal im Schulhalbjahr statt. Sie ist nicht öffentlich. Die Schulleitung kann an den Versammlungen teilnehmen. Sie können zu einzelnen Punkten auf Antrag ausgeschlossen werden. Die Versammlung der Schulpflegschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens 51% der stimmberechtigten Mitglieder des Gremiums anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, wird zum gleichen Thema erneut eingeladen, wobei diese Versammlung dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vertreter/innen beschlussfähig ist Bei der Beschlussfassung von Anträgen ist ein (1) Mitglied pro Klasse stimmberechtigt. Eine Abstimmung wird durch einfache Mehrheit entschieden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Versammlungen der Schulpflegschaft wird ein Ergebnisprotokoll geführt, das der Schulleitung und dem Schulträger zur Kenntnis zugeleitet wird Außerordentliche Versammlungen müssen einberufen werden, wenn die/der Vorsitzende der Schulpflegschaft es für erforderlich hält oder wenn mindestens ein Viertel der Schulpflegschaftsvertreter/innen einen Antrag dazu stellt. Auf Antrag des Schulträgers oder der Schulleitung muss ebenfalls eine außerordentliche Versammlung einberufen werden. 8. Zusammenarbeit mit Schulleitung und Schulträger Ergebnisse und Beschlüsse von Abstimmung aus Versammlungen der Schulpflegschaft oder Anträge und Anregungen der/des Vorsitzenden oder Stellvertreterin/s werden grundsätzlich an die Schulleitung und den Schulträger gleichzeitig weitergeleitet bzw. gestellt. Schulleitung und/oder Schulträger sollten zu diesen Vorschlägen binnen angemessener Frist Stellung nehmen und bei Ablehnung eine Begründung anbieten.

6 Die Vertreter/innen der Schulpflegschaft informieren die Klassenpflegschaftsvertreter/innen über Ergebnisse von Anträgen an die Schulleitung oder den Schulträger. Vertreter/innen der Schulpflegschaft werden bei Gesamtkonferenzen der Lehrkräfte von der Schulleitung eingeladen. Der Schulpflegschaft ist dadurch die Möglichkeit gegeben, Anregungen und Vorschläge dem Schulträger bzw. der Schulleitung direkt zu unterbreiten. Schulleitung und der Schulträger und der Pflegschaft arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig über alle wesentlichen und nichtvertraulichen Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches. 9. Schulbeirat Der Vorstand der Schulpflegschaft ist Mitglied des Schulbeirates. Bei Bedarf werden weitere Vertreter der Schulpflegschaft aus ihrer Mitte bei den Sitzungen der Schulpflegschaft in geheimer Wahl gewählt. Die Wahlleitung übernimmt der Pflegschaftsvorstand. Die Vertreter der Schulpflegschaft informieren die Elter in angemessener Weise über die Ergebnisse der Schulbeiratssitzung unter Wahrung der Verschwiegenheitspflicht. 10. Schlussbestimmungen Diese Ordnung ist Teil der Schulordnung. Änderungen dieser Ordnung erfordern eine 2/3 Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder in der Schulpflegschaft und bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Schulträgers. Diese Ordnung wurde vom Schulträger genehmigt und tritt mit Beginn des 1.Schulhalbjahres 2013/14 in Kraft. Gez. Peter Schäfer, Schulleiter

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