Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadt Neustadt in Holstein für die Stadtbücherei
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- Nikolas Breiner
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1 Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadt Neustadt in Holstein für die Stadtbücherei Aufgrund der 2 und 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und der 1,2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in den z.zt. geltenden Fassungen wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vom folgende Satzung erlassen: 1 Träger und Aufgaben Die Stadtbücherei Neustadt in Holstein, im Folgenden als Stadtbücherei bezeichnet, ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Neustadt in Holstein mit der Zielsetzung, die persönliche Fortbildung zu unterstützen sowie eine aktive und bessere Gestaltung von Alltag und Freizeit zu fördern. Alle Einwohner/innen der Stadt und des Umlandes sowie Feriengäste sind berechtigt, im Rahmen der Bestimmungen dieser Satzung die Stadtbücherei zu deren Öffnungszeiten zu benutzen. 2 Öffnungszeiten Die Stadtbücherei ist wie folgt geöffnet: Montags bis donnerstags freitags sonnabends von Uhr bis Uhr und von Uhr bis Uhr von Uhr bis Uhr und von Uhr bis Uhr von Uhr bis Uhr 3 Anmeldung (1) Die Benutzerin oder der Benutzer meldet sich persönlich unter Vorlage ihres oder seines Personalausweises an. Benutzerinnen oder Benutzer bis zum vollendeten 18. Lebensjahr haben die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bzw. der gesetzlichen Vertreterin nachzuweisen. (2) Die erhobenen Daten werden ausschließlich zu internen Zwecken der Stadtbücherei gespeichert. Die anzumeldende Person stimmt durch ihre Unterschrift auf der Anmeldekarte der Speicherung der Daten zu und verpflichtet sich zur Einhaltung der Benutzungs- und Gebührenordnung der Stadtbücherei. (3) Nach der Anmeldung erhält die Benutzerin oder der Benutzer einen Benutzerausweis. Die Benutzung der Stadtbücherei ist nur unter Vorlage des auf die betreffende Person ausgestellten Benutzerausweises möglich und zulässig; der Benutzerausweis ist deshalb immer mitzubringen. Der Benutzerausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Stadtbücherei. Sein Verlust, Änderungen des Namens und der Anschrift sind der Stadtbücherei unverzüglich mitzuteilen. Bei Verlust des Benutzerausweises wird auf Antrag ein Ersatzausweis ausgestellt
2 (4) Der Benutzerausweis ist zurückzugeben, wenn die Stadtbücherei es verlangt oder die Voraussetzungen für die Benutzung nicht gegeben sind. 4 Verhalten, Hausrecht, Benutzungsausschluss 1. Jeder hat sich in den Räumen der Stadtbücherei so zu verhalten, dass andere Benutzer nicht gestört oder in der Benutzung beeinträchtigt werden. 2. Rauchen, Essen und Trinken sind nicht gestattet. 3. Mäntel und Taschen sind an der Garderobe oder in den Schließfächern zu deponieren. 4. Für mitgebrachte Gegenstände wird keine Haftung übernommen. 5. Das Hausrecht nimmt die Leitung der Stadtbücherei oder das mit seiner Ausübung beauftragte Personal wahr; den Anweisungen ist Folge zu leisten. 6. Benutzer, die schwerwiegend oder wiederholt gegen die Benutzungsordnung der Stadtbücherei verstoßen, können vorübergehend oder auf Dauer von der Benutzung ausgeschlossen werden. 7. Das Recht, Personen von der Benutzung auszuschließen, nimmt die Leitung der Stadtbücherei wahr. 5 Ausleihe 1. Minderjährige Benutzer/innen sind zur Nutzung des Medienbestandes mit Ausnahme von DVDs und Videos sowie zur Nutzung der Internet-Arbeitsplätze berechtigt. 2. Volljährige Benutzer/innen sind zur Nutzung des Medienbestandes sowie zur Nutzung der Internet-Arbeitsplätze berechtigt. Videos und DVDs sind dann ausleihbar, wenn ein gesonderter Benutzerstatus beantragt worden ist. 3. Feriengäste sind zur Nutzung des Medienbestandes (inkl. DVDs und Videos, jedoch nur auf Antrag) sowie zur Nutzung der Internet-Arbeitsplätze berechtigt. 4. Bücher, Comics, Zeitschriften, Kassetten, CDs und CD-ROMs werden für die Dauer von 4 Wochen (28 Tage), Videos und DVDs für zwei Wochen (14 Tage) verliehen. Die Leihfrist für von Feriengästen entliehene Medien beträgt 2 Wochen (14 Tage). Bei Comics, Kassetten, CDs und CD-ROMs ist die Anzahl der gleichzeitig entleihbaren Medien auf je 5 Stück begrenzt, bei Videos und DVDs auf 2 Stück. 5. Von der Ausleihe ausgenommen sind diejenigen Werke, die als Präsenzbestand geführt werden. 6. Die Leihfrist von Büchern und Zeitschriften kann auf Antrag bis zu viermal um je 4 Wochen (28 Tage) verlängert werden, sofern sie nicht von anderen Benutzern/innen vorbestellt (vorgemerkt) sind. Die zu verlängernden Medien sind auf Verlangen in der Stadtbücherei vorzulegen. 7. Mit Ausnahme von Videos und DVDs können ausgeliehene Medien für Benutzer/innen vorgemerkt werden. Nach erfolgter Rückbuchung werden vorgemerkte Medien in der Reihenfolge der Vormerkliste an die dort eingetragenen Benutzer/innen ausgegeben. 8. Medien, die nicht im Bestand der Stadtbücherei geführt werden, können auf Antrag über den Leihverkehr der Bibliotheken nach den hierfür geltenden Richtlinien beschafft werden
3 9. Videos und DVDs werden nur an Personen ausgeliehen, die den hierfür notwendigen Benutzerstatus besitzen. Eine Verlängerung der Leihfrist ist nur für Bücher und Zeitschriften möglich. 10. Die Stadtbücherei kann entliehene Medien jederzeit zurückfordern. 6 Nutzung der Internet-Arbeitsplätze Die Nutzung des Internets ist grundsätzlich kostenpflichtig. Die Höhe der Gebühren geht aus 10 dieser Satzung hervor. Die Dauer der Nutzung ist pro Besucher/in grundsätzlich auf 30 Minuten pro Öffnungstag beschränkt. Schülerinnen und Schüler sind gegen Vorlage eines gültigen Schülerausweises von der kostenpflichtigen Nutzung des Internets ausgenommen, sofern diese lediglich für die Dauer von 30 Minuten pro Öffnungstag im Internet recherchieren (kein Chatten, kein Versenden von SMS). Der Zweck der Recherche ist auf Verlangen anzugeben. Längere Nutzungszeiten sind in Absprache mit der Büchereileitung möglich. Über jede Nutzung des Internets ist Nachweis zu führen. Dieser Nachweis erfolgt durch Eintrag des Namens der benutzenden Person in einen besonderen Terminkalender der Stadtbücherei. Die Stadtbücherei haftet gegenüber Internetdienstleistern nicht für Folgen von Verletzungen des Urheberrechts durch Benutzer/innen; ebenso haftet die Stadtbücherei nicht für Folgen von Vertragsverpflichtungen zwischen Benutzern und Internetdienstleistern. Die Stadtbücherei haftet gegenüber ihren Benutzern nicht für Schäden, die den Benutzern auf Grund fehlerhafter Inhalte oder durch Datenmissbrauch Dritter im Internet entstehen. Die Benutzer/innen verpflichten sich, die gesetzlichen Regelungen des Straf- und Jugendschutzgesetzes zu beachten, gesetzeswidrige Informationen weder zu nutzen noch zu verbreiten, keine Manipulationen an Dateien oder Programmen der Stadtbücherei oder Dritter vorzunehmen, keine geschützten Daten zu nutzen oder zu verbreiten. Es ist nicht gestattet, Änderungen an den Arbeitsplatzkonfigurationen vorzunehmen, technische Störungen selbst zu beheben, mitgebrachte Datenträger auf den Geräten der Stadtbücherei zu installieren. Die Benutzer/innen sind verpflichtet, die Kosten für die Beseitigung von Schäden, die durch vorschriftswidrige Benutzung der Stadtbücherei entstehen, zu übernehmen. 7 Verspätete Rückgabe Für alle Medien, die nach Ablauf der Leihfrist zurückgegeben werden, ist eine Versäumnisgebühr zu entrichten, unabhängig davon, ob eine schriftliche Mahnung bereits erfolgt ist. Die Höhe der Versäumnisgebühr geht aus 10 dieser Satzung hervor. 8 Behandlung der Medien, Haftung, Schadenersatz Die Benutzer/innen der Stadtbücherei haben die Medien und die Einrichtungen der Stadtbücherei sorgfältig zu behandeln und vor Beschädigung, Veränderung und Beschmutzung zu bewahren
4 Die Weitergabe von entliehenen Medien an Dritte ist nicht gestattet. Beschädigungen oder Verlust von Medien sind der Stadtbücherei unverzüglich mitzuteilen. Reparaturen führt die Stadtbücherei selbst aus. Verlorengegangene und beschädigte Medien sind in Höhe der Neubeschaffungs- bzw. Reparaturkosten in voller Höhe schadenersatzpflichtig. Für Schäden, die durch Missbrauch des Benutzerausweises entstehen, haftet die eingetragene Benutzerin oder der eingetragene Benutzer, bei Kindern und Jugendlichen die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter. 9 Ausschluss von der Benutzung Benutzerinnen oder Benutzer können vorübergehend oder auf Dauer von der Benutzung der Stadtbücherei ausgeschlossen werden, wenn sie Bücher, andere Medien oder Einrichtungen der Bücherei beschmutzen, beschädigen oder unbrauchbar machen, entliehene Bücher und andere Medien Dritten überlassen, ihren Benutzerausweis missbräuchlich handhaben, entliehene Bücher und andere Medien wiederholt mit erheblicher Verspätung zurückgeben oder die von ihnen zu zahlende Gebühr nicht entrichten, bei Nutzung des Internets die gesetzlichen Regelungen des Jugendschutz- und Strafgesetzbuches missachten in dem sie jugendgefährdende, rassistische und/oder pornografische Seiten aufrufen nach Auffassung der Büchereileitung den Büchereibetrieb stören. 10 Gebühren (1) Die Benutzung des Bestandes der Bücherei ist grundsätzlich gebührenfrei. Die in den Abs. 2 6 genannten Gebühren werden nur nach Versäumnissen der Benutzerin oder des Benutzers erhoben. (2) Mahngebühr Für Bücher, Zeitschriften, Comics, CDs, CD-ROMs und Kassetten, die nach Ablauf der Leihfrist angemahnt werden (schriftlich, fernmündlich oder mündlich), ist eine Mahngebühr von a) nach der 1. Mahnung = 2,00 Euro b) nach der 2. Mahnung = 7,50 Euro nach der 3. Mahnung = 25,00 Euro zu zahlen. (3) Bei Videokassetten und für DVDs wird bei Überschreitung der Leihfrist pro Kassette und pro angefangenem Öffnungstag eine Gebühr von 1,50 Euro erhoben. (4) Für die Ausstellung eines Ersatzausweises ist eine Gebühr von 1 Euro zu zahlen. (5) Für das Einziehen von Medien (Amtshilfe) wird ein Betrag von 10 Euro erhoben. (6) Die Benutzerin oder der Benutzer ist verpflichtet entliehene Videokassetten vor der Rückgabe selbst zurückzuspulen. Bei nicht zurückgespulten Videokassetten ist je Kassette eine Gebühr von 0,50 Euro zu entrichten
5 (7) Für eine 10minütige Nutzung eines Internet-Arbeitsplatzes ist eine Gebühr von 0,50 Euro zu entrichten und für den Ausdruck werden pro Seite 0,10 Euro berechnet. (8) Bei Beschädigung oder Verlust von Videokassetten und DVDs muss Ersatz geleistet werden. Es ist grundsätzlich der Anschaffungspreis zu erstatten, der in Bibliotheken aufgrund miterworbener Verleih- und Vorführrechte erheblich über dem handelsüblichen Preis liegt. (9) Gebührenschuldnerinnen oder Gebührenschuldner ist die Benutzerin oder der Benutzer. Mehrere Gebührenschuldnerinnen und/oder mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldnerinnen oder Gesamtschuldner. Bei Minderjährigen ist der/die gesetzliche Vertreter/in Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner. (10) Die Gebührenschuld entsteht mit der Herausgabe der 1. Mahnung und dem Antrag auf Ausstellung eines Ersatzausweises. (11) Die Gebühren nach den Abs. 4 und 7 werden im Voraus fällig, die Gebühren nach den Abs. 2, 3,5, und 6 nach Eintritt des Ereignisses. 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungssatzung für die Stadtbücherei Neustadt vom einschließlich der ergangenen Änderungen außer Kraft. Neustadt in Holstein, den 12. November 2001 Stadt Neustadt in Holstein Der Bürgermeister Veröffentlicht: LN und LN
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