Philipps-Universität Marburg Institut für Rechtsvergleichung Anglo-Amerikanische Abteilung Prof. Dr. Dr. h. c. Erich Schanze LL.M. (Harv.

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1 Philipps-Universität Marburg Institut für Rechtsvergleichung Anglo-Amerikanische Abteilung Prof. Dr. Dr. h. c. Erich Schanze LL.M. (Harv.) 1. Klausur am 21. November 2007 Lösungsskizze mit Korrekturhinweisen I. Teil I Fall 1 K könnte einen Anspruch gegen V auf die Übergabe und Übereignung des Feldblume - Porzellansatzes aus dem Jahre 1890, aus zwei Tassen mit Untertassen bestehend, Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises i. H. v. 450,-, aus dem Kaufvertrag gem. 433 I 1 BGB haben. Dann müßte ein wirksamer Kaufvertrag zwischen K und V zustande gekommen sein. Ein Kaufvertrag kommt durch zwei inhaltlich übereinstimmende, mit Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme, zustande. I. Es müßte dann zunächst ein wirksames Angebot vorliegen. Das Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, d. h. eine private, auf Herbeiführung eines rechtlichen Erfolges gerichtete Willensäußerung, durch die einem anderen ein Vertragsschluß in der Weise angetragen wird, daß das Zustandekommen des Vertrages nur noch von dessen Einverständnis abhängt. Ein Angebot muß also alle wesentlichen Bestandteile (essentialia negotii) des angestrebten Vertrages enthalten und den Willen des Antragenden erkennbar machen, daß er sich rechtlich binden will (mit einem Rechtsbindungswillen erfolgen). Essentialia negotii sind bei einem Kaufvertrag neben dem Adressaten als andere Seite des Vertrages auch der Kaufgegenstand und der dafür zu zahlende Preis. 1. Ein Angebot seitens des V könnte darin bestehen, daß er den Feldblume -Porzellansatz in dem Schaufenster seines Geschäfts plazierte und zwischen den beiden Tassen mit Untertassen das Schild mit der Aufschrift 450,- stellte. Fraglich ist jedoch, ob das Ausstellen des Feldblume - Porzellansatzes im Schaufenster schon auf den Abschluß eines Kaufvertrages als einen rechtlichen

2 2 Erfolg gerichtet ist. Hier stellt V den Porzellansatz nur im Schaufenster aus, weil er prinzipiell bereit ist, ihn zu verkaufen, nicht aber, damit durch die bloße Annahme eines oder auch mehrerer Kunden sofort ein Vertrag über diesen Porzellansatz zustande kommt. Wäre dies der Fall, so wäre V allen Käufern zur Lieferung verpflichtet, obwohl er nur einen Porzellansatz besitzt und diesen nur einmal liefern kann; V würde sich deshalb bei Nichterfüllung der anderen Kaufverträge schadenersatzpflichtig machen. Auch würden möglicherweise Verträge mit Käufern zustande kommen, mit denen V sie, z. B. wegen unzureichender Bonität oder Insolvenz, gar nicht abschließen will. Durch das Ausstellen des Feldblume -Porzellansatzes im Schaufenster will er sich also noch nicht rechtlich binden. Diesem Verhalten des V ist demnach kein Antragswille zu entnehmen, so daß hierin kein Angebot zum Abschluß eines Kaufvertrages gesehen werden kann. Es stellt vielmehr nur eine invitatio ad offerendum (Aufforderung zur Offerte) dar. 2. Als nächste Handlung, welche ein Angebot sein könnte, kommt die Erklärung des K in Betracht, er kaufe den Satz aus dem Schaufenster für 450 Euro. Damit benennt K alle essentialia negotii des Kaufvertrages zwischen ihm und V als Vertragspartner, wobei der Porzellansatz den Kaufgegenstand und 450 Euro den Kaupreis darstellen. Mit seiner Äußerung macht K auch seinen Willen erkennbar, rechtsverbindlich zu handeln. Somit hängt das Zustandekommen des Vertrages nur von der Zustimmung des V ab. Diese Äußerung des K stellt damit ein wirksames Angebot des K zum Abschluß eines Kaufvertrages mit V dar. II. Eine weitere Voraussetzung für das Zustandekommen des Kaufvertrages ist die Annahme des Angebots durch V. Die Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Antragsempfänger dem Antragenden sein vorbehaltloses Einverständnis mit dem angebotenen Vertragsschluß zu verstehen gibt. V erklärt sich mit dem Verkauf des Porzellansatzes aus dem Schaufenster an K einverstanden, jedoch verlangt er dafür 900 Euro statt 450 Euro als Kaufpreis. Diese Erklärung des V deckt sich inhaltlich in bezug auf den Kaufpreis nicht mit dem Angebot des K. Sie stellt somit gem. 150 II BGB eine Ablehnung des Angebots des K dar, verbunden mit einem neuen Angebot an diesen, einen Kaufvertrag mit ihm über den Feldblume -Porzellansatz aus dem Schaufenster zum Kaufpreis i. H. v. 900 Euro abzuschließen. Damit ist das Angebot des K gem Var., 150 II BGB erloschen. Es liegt nun jedoch ein Angebot des V zum Abschluß des Kaufvertrages zum Kaufpreis i. H. v. 900 Euro vor. III. Dieses Angebot des V könnte K angenommen haben. Indem er seine Empörung zeigt und die Ansicht äußert, er habe den gesamten Satz für 450 Euro gekauft, lehnt K das Angebot des V ab. Damit ist das Angebot des V gem Var. BGB erloschen.

3 3 Somit ist zwischen K und V kein Kaufvertrag über den Porzellansatz aus dem Schaufenster zustande gekommen. Folglich hat K keinen Anspruch gegen V auf die Übergabe und Übereignung des Feldblume - Porzellansatzes aus dem Jahre 1890, aus zwei Tassen mit Untertassen bestehend, Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises i. H. v. 450,- aus dem Kaufvertrag gem. 433 I 1 BGB. Fall 2 K muß das Service bezahlen und abholen, wenn S einen entsprechenden Anspruch gegen ihn hat. S könnte einen Anspruch gegen K auf die Bezahlung und Abnahme des Service, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung desselben, aus dem Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben. Dann müßte ein wirksamer Kaufvertrag über das Service zwischen K und S zustande gekommen sein. Ein Kaufvertrag kommt durch zwei inhaltlich übereinstimmende, mit Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme, zustande. I. Es müßte dann zunächst ein wirksames Angebot vorliegen. Indem S das Service für 700 Euro dem V zeigt, bringt er seinen Willen zum Ausdruck, dieses Service an K für 700 Euro zu veräußern. Damit werden alle essentialia negotii des von S angestrebten Kaufvertrages bestimmt, nämlich K und S als Vertragspartner, das Service als Kaufgegenstand und 700 Euro als Kaufpreis. Dieser Kaufvertrag kann also durch ein einfaches Ja des K zustande kommen. Ein Angebot des S liegt mithin vor. II. Weiterhin ist eine Annahme des K erforderlich. Fraglich ist, ob dem Verhalten des K der Wille entnommen werden kann, den von S angetragenen Kaufvertrag abzuschließen. 1. Die Bitte des K, das Service für ihn bis heute abend bereitzuhalten, bringt nicht seinen Willen zum Ausdruck, schon jetzt endgültig den Kauf mit S zu vereinbaren. Sie kann vielmehr nur so verstanden werden, daß K die Einräumung einer Überlegungszeit bis heute abend, d. h. bis zum Ende der Geschäftszeiten des S, erreichen möchte. Diese Bitte des K ist mithin nicht als Annahme des Angebots des S, sondern als Wunsch zu verstehen, die Bestimmung einer Annahmefrist durch V gem. 148 BGB zu erreichen. 2. Eine Annahme des K könnte jedoch darin zu sehen sein, daß er nach dem Hinweis des S auf die anderen Kunden, die sich für das Service interessieren könnten, seine Bitte, das Service für ihn bis heute abend bereitzuhalten, aufrecht erhält und darüber hinaus noch seine Handynummer hinterläßt. Mit seinem Hinweis macht S deutlich, daß er nicht gewillt ist, die von K erbetene Überlegungszeit zu gewähren und in dieser Zeit auf den Abschluß eines Kaufvertrages über das Service mit einem anderen Kunden zu verzichten. Indem K seine Handynummer hinterläßt, will K

4 4 dem S ermöglichen, ihn jederzeit telefonisch zu erreichen und sich eine Annahme oder Ablehnung des Angebots durch K erklären zu lassen, bevor S einen Kaufvertrag über das Service mit einem anderen Kunden abschließt. K will damit immer noch die Gewährung einer Annahmefrist gem. 148 BGB durch S erreichen, und zwar nunmehr entweder bis zum Ende der Geschäftszeiten des S oder bis zum Zeitpunkt, in dem S einen Kaufvertrag über das Service mit einem anderen Kunden abschließen kann. K will damit dem Interesse des S entsprechen, sich die schnellste Veräußerungsmöglichkeit für das Service nicht entgehen zu lassen. K bringt damit aber zugleich auch den Willen zum Ausdruck, sich noch überlegen zu können, ob er das Service erwirbt, also nicht den Willen, sich schon in diesem Augenblick für den Kauf des Service zu entscheiden. Eine Annahme des K besteht mithin auch nicht darin, daß er seine Bitte an S, das Service für ihn bis heute abend bereitzuhalten, aufrecht erhält und darüber hinaus noch seine Handynummer hinterläßt. 3. Schließlich könnte K die Annahme beim Telefonat mit S erklärt haben. Als S ihn anruft und um die Abholung und Bezahlung des Service bittet, erwidert K jedoch, daß er es sich doch anders überlegt habe und daß S ruhig das Service an andere Kunden veräußern könne. Damit bringt K seinen Willen zum Ausdruck, das Service nicht zu erwerben. Seine Erklärung am Telefon stellt somit keine Annahme, sondern eine Ablehnung des Angebots des S dar, so daß dieses gem Var. BGB erlischt. Eine Annahme des K liegt damit nicht vor. Folglich hat S keinen Anspruch gegen K auf die Bezahlung und Abnahme des Service, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung desselben, aus dem Kaufvertrag gem. 433 II BGB. K muß das Service nicht bezahlen und abholen. Fall 3 A muß dem K die Kaffeekanne gegen die Zahlung von 600 Euro zusenden, wenn dieser einen entsprechenden Anspruch gegen ihn hat. K könnte einen Anspruch gegen A auf die Übergabe und Übereignung der Kaffeekanne, Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises i. H. v. 600,-, aus dem Kaufvertrag gem. 433 I 1 BGB haben. Dann müßte ein wirksamer Kaufvertrag zwischen K und A zustande gekommen sein. Ein Kaufvertrag kommt durch zwei inhaltlich übereinstimmende, mit Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme, zustande.

5 5 I. Es müßte dann zunächst ein wirksames Angebot vorliegen. Indem A erklärt, er würde die Kanne für lediglich 600 Euro abgeben, bringt er seinen Willen zum Ausdruck, die Kanne an K zu veräußern, und bestimmt alle essentialia negotii des von ihm angestrebten Kaufvertrages, nämlich K und A als Vertragspartner, die Kanne als Kaufgegenstand und 600 Euro als Kaufpreis. Dieser Kaufvertrag kann also durch ein einfaches Ja des K zustande kommen. Ein Angebot des A liegt mithin vor. II. Fraglich ist, ob eine wirksame Annahme dieses Angebots durch K vorliegt. 1. Es müßte ein vorbehaltloses Einverständnis des K mit dem von A angetragenen Vertragsschluß gegeben sein. a) Beim Gespräch mit A in seinem Geschäft hat K ein solches Einverständnis nicht erklärt. Vielmehr war er sich damals noch unschlüssig, ob er sich den Kauf der Kaffeekanne leisten kann. b) Ein solches vorbehaltloses Einverständnis des K könnte jedoch in seinem Brief an A vom 2. Oktober 2007 enthalten sein. Indem K schreibt, daß er die am 26. September besichtigte Kaffeekanne kaufe, und sich zwecks Kaufpreisüberweisung nach der Bankverbindung des A erkundigt, bringt er seinen Willen zum Ausdruck, die Kaffeekanne genau zu den von A vorgeschlagenen Bedingungen zu erwerben. Damit liegt inhaltlich eine Annahme des Angebots des A durch K vor. 2. Fraglich ist, ob die Annahme des K auch wirksam ist. a) Das Angebot des A ist unter Anwesenden erfolgt und konnte daher grundsätzlich gem. 146 I 1 BGB nur sofort durch K angenommen werden. Indem A sich bereit erklärte, eine Woche auf die Entscheidung des K zu warten, hat er jedoch diesem eine Annahmefrist gem. 148 BGB bestimmt. Die Annahme des K ist daher wirksam, wenn sie nach dieser Vorschrift innerhalb der von A bestimmten Annahmefrist erfolgt ist. Eine Annahme wird als empfangsbedürftige Willenserklärung gem. 130 I 1 BGB mit Zugang wirksam. Die Annahme des K ist daher innerhalb der von A bestimmten Frist erfolgt, wenn sie innerhalb dieser Frist dem A zugegangen ist. Der Zugang einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist gegeben, wenn die Willenserklärung so in den Bereich des Erklärungsempfängers gelangt ist, daß er Kenntnis von ihr nehmen kann und unter normalen Umständen auch mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. Der Brief des K, mit dem er die Annahme des Angebots des A erklärte, ist am 12. Oktober 2007 in dessen Briefkasten eingeworfen worden. Der Briefkasten steht dem Zugriff des A jederzeit offen und gehört somit zu seinem Machtbereich. Es konnte damit gerechnet werden, daß A vom Inhalt des Briefes des K nach dem Einwurf am 12. Oktober 2007 Kenntnis nehmen kann, so wie es auch

6 6 tatsächlich geschehen ist. Damit ist die Annahmeerklärung des K dem A am 12. Oktober 2007 zugegangen. b) Fraglich ist, ob diese Annahmeerklärung innerhalb der von A gesetzten Frist zugegangen und damit wirksam geworden ist. Die Berechnung der Frist richtet sich nach 186 ff. BGB. aa) Der Tag, an dem A die Annahmefrist gesetzt hat, der 26. September 2007, wird gem. 187 I BGB nicht mitgerechnet. Damit ist der 27. September 2007 der Fristbeginn. bb) A hat sich bereit erklärt, eine Woche auf die Entscheidung des K zu warten. Demnach wäre der 3. Oktober 2007 der letzte Tag dieser 7-Tage-Frist. Hierbei handelt es sich jedoch um den Tag der Deutschen Einheit, also einen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag. Als Fristende tritt daher an die Stelle des 3. Oktober 2007 gem. 193 BGB der nächste Werktag, d. h. der Donnerstag, 4. Oktober Das Ende der von A bestimmten Annahmefrist ist gem. 188 I BGB um 24 Uhr am 4. Oktober Damit ist der Brief des K, mit dem er die Annahme des Angebots des A erklärte, nicht innerhalb der von A gesetzten Frist, sondern verspätet zugegangen. Das würde grundsätzlich dazu führen, daß das Angebot des A gem Var., 148 BGB erloschen wäre; die Annahmeerklärung würde dann gem. 150 I BGB als ein neues Angebot gelten. Mangels Annahme des A, der sich nunmehr gegen die Veräußerung der Kaffeekanne entschieden hat, würde kein Kaufvertrag zwischen K und A zustande kommen, so daß K auch keinen Anspruch gegen A auf die Übergabe und Übereignung der Kaffeekanne gem. 433 I 1 BGB hätte. c) Etwas anderes könnte sich jedoch aus der Regelung des 149 BGB ergeben. aa) Wie soeben festgestellt, ist die Annahmeerklärung des K dem A nicht mehr innerhalb der von ihm gesetzten Annahmefrist und damit verspätet zugegangen. bb) K hat den Brief, mit dem er die Annahme des Angebots des A erklärte, am 2. Oktober 2007 abgeschickt. Die Beförderung eines einfachen innerdeutschen Briefes dauert normalerweise bis zum nächsten Werktag, so daß es damit zu rechnen war, daß der Brief des K in den Briefkasten des A am 4. Oktober 2007 eingeworfen worden wäre, wenn dem Postmitarbeiter kein Versehen unterlaufen und der Brief dadurch nicht in einen Stapel der falsch adressierten Briefe geraten wäre, wo er mehrere Tage liegen blieb. Damit wäre der Brief des K dem A unter normalen Umstände am 4. Oktober 2007 und damit innerhalb der von A gesetzten Frist, also rechtzeitig zugegangen. cc) Aufgrund des Stempels auf dem Brief vom 2. Oktober 2007, den A gemerkt und über den er sich gewundert hat, konnte A auch erkennen, daß der Brief des K ihm bei regelmäßiger Beförderung am 4. Oktober 2007 und damit rechtzeitig zugegangen wäre.

7 7 dd) Dem A oblag es mithin gem. 149 S. 1 BGB, die Verspätung des Briefes dem K unverzüglich anzuzeigen. Das hat er jedoch nicht getan. Daher gilt die Annahmeerklärung des K gem. 149 S. 2 BGB als nicht verspätet. Die Annahme des K ist daher wirksam. Damit ist ein wirksamer Kaufvertrag zwischen K und A zustande gekommen. Folglich hat K einen Anspruch gegen A auf die Übergabe und Übereignung der Kaffeekanne, Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises i. H. v. 600,-, aus dem Kaufvertrag gem. 433 I 1 BGB. A muß dem K die Kaffeekanne gegen die Zahlung von 600 Euro zusenden. II. Teil II Es wird auf das vorlesungsbegleitende Skript Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil verwiesen.

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