Betreiben einer Verfahrenstechnischen Anlage. Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt Gewerbeoberinspektorin K. Scheck

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1 Betreiben einer Verfahrenstechnischen Anlage 1

2 Inhalt 1. Abgrenzung Betreiber - Hersteller 2. Anwendung der Maschinenrichtlinien (MRL) auf prozesstechnische Komponenten 3. Verzahnung der EG Richtlinien 4. Gesamtheit von Maschinen 5. Wesentliche Änderungen 6. Zusammenfassung 2

3 1. Begriffsbestimmung Betreiber = Arbeitgeber, der seinen Beschäftigten Arbeitsmittel bereitstellt sowie bei der Arbeit benutzen lässt Arbeitsmittel dürfen nur bereitgestellt werden, wenn sie den Rechtsvorschriften entsprechen 3

4 Hersteller = jede natürliche oder juristische Person, die Maschine oder eine unvollständige Maschine konstruiert und/oder baut und für die Übereinstimmung der Maschine oder unvollständigen Maschine mit dieser Richtlinie im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen unter ihrem eigenen Namen oder Warenzeichen oder für den Eigengebrauch verantwortlich ist. 4

5 EG- Richtlinien Nationale Umsetzung Produktsicherheit ProdSG ArbSchG Arbeitsschutz- Rahmen RL Niederspannungsgeräte 1. ProdSV ArbStättV Arbeitsstätten Einfache Druckbehälter 6. ProdSV BetrSichV Arbeitsmittelbenutzung PSA 8. ProdSV PSA-BV PSA - Benutzung Hersteller Maschinen Explosionsschutz Aufzüge 9. ProdSV 11. ProdSV 12. ProdSV LasthandhabV BildscharbV BioStoffV Lastenhandhabung Bildschirmarbeit Biologische Arbeitsstoffe Betreiber Druckgeräte Bauprodukte 14. ProdSV BauPG ChemG BetrSichV / GefStoffV Chemische Arbeitsstoffe Explosionsfäh. Atmosphäre EMV EMVG LärmVibrations ArbSchV Lärm 5

6 In welchen Fällen werden für einen Betreiber die Pflichten eines Herstellers wichtig? Fall A erstmalige Bereitstellung einer Maschine im Betrieb Fall B Errichtung einer Anlage aus Einzelkomponenten (Gesamtheit von Maschinen) Fall C Wesentlichen Änderung einer Maschine bzw. Anlage 6

7 Fall A Grundlegende Anforderungen bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln 7

8 2. Anwendung der Maschinenrichtlinien (MRL) auf prozesstechnische Komponenten Bsp.: Hersteller liefert Druckbehälter Bestandteile Druckbehälter: Nur menschliche oder tierische Antriebskraft Miteinander verbundene Teile Keine beweglichen Teile MRL ist nicht auf den Druckbehälter anwendbar Anwendung der Druckgeräte - Richtlinie 8

9 Bsp.: Hersteller liefert Rührwerk Bestandteile Rührwerk: Nicht ausschließlich menschliche oder tierische Antriebskraft Miteinander verbundene Teile Mindestens ein bewegliches Teil ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder in andere unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden MRL ist auf das Rührwerk anwendbar Unvollständige Maschine Einbauerklärung gemäß MRL 9

10 Bsp.: Hersteller liefert angetriebene Armatur Bestandteile Armatur: Nicht ausschließlich menschliche oder tierische Antriebskraft Miteinander verbundene Teile Mindestens ein bewegliches Teil ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder in andere unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden MRL ist auf die Armatur anwendbar Unvollständige Maschine Einbauerklärung gemäß MRL 10

11 Bsp.: Hersteller liefert Behälter mit Rührwerk Bestandteile Rührwerksbehälter: Nicht ausschließlich menschliche oder tierische Antriebskraft Miteinander verbundene Teile Mindestens ein bewegliches Teil ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder in andere unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden MRL ist auf den Rührwerksbehälter anwendbar Unvollständige Maschine Einbauerklärung gemäß MRL 11

12 Bsp.: Hersteller liefert Behälter mit Rührwerk, Pumpen, angetriebenen Armaturen, Rohrleitungen, MSR-Technik und Steuerung Bestandteile: Nicht ausschließlich menschliche oder tierische Antriebskraft Miteinander verbundene Teile Mindestens ein bewegliches Teil MRL ist anwendbar Gesamtheit von Maschinen (vollständige / unvollständige) Konformitätserklärung gemäß MRL 12

13 Beurteilung der prozesstechnischen Anlage Mögliche Gefährdungen gemäß MRL: Mechanisch Elektrisch Thermisch Explosion Lärm Strahlung Vibration Gefährliche Substanzen Einschluss in Maschine Stolpern, Stürzen Sicherheit von Steuerungen 13

14 3. Verzahnung der EG Richtlinien Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Artikel 3 - Spezielle Richtlinien Werden die in Anhang I genannten, von einer Maschine ausgehenden Gefährdungen ganz oder teilweise von anderen Gemeinschaftsrichtlinien genauer erfasst, so gilt diese Richtlinie für diese Maschine und diese Gefährdungen nicht bzw. ab dem Beginn der Anwendung dieser anderen Richtlinien nicht mehr. 14

15 Mögliche Gefährdungen gemäß MRL: Mechanisch Elektrisch Thermisch Explosion Lärm Strahlung Vibration MRL 2006/42/EG Anhang I: Explosion Die Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass jedes Explosionsrisiko vermieden wird, das von der Maschine selbst oder von Gasen, Flüssigkeiten, Stäuben, Dämpfen und anderen von der Maschine freigesetzten oder verwendeten Stoffen ausgeht. Hinsichtlich des Explosionsrisikos, das sich aus dem Einsatz der Maschine in einer explosionsgefährdeten Umgebung ergibt, muss die Maschine den hierfür geltenden speziellen Gemeinschaftsrichtlinien entsprechen. Gefährliche Substanzen Einschluss in Maschine Stolpern, Stürzen Sicherheit von Steuerungen Druckgeräte RL ATEX RL 15

16 Bsp.: Hersteller liefert Rührwerk Bestandteile Rührwerk: Nicht ausschließlich menschliche oder tierische Antriebskraft Miteinander verbundene Teile Mindestens ein bewegliches Teil ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder in andere unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden MRL ist auf anwendbar Unvollständige Maschine und Einbauerklärung gemäß MRL Ggf. ATEX- RL anwenden Ggf. Konformitätserklärung nach ATEX- RL 16

17 Bsp.: Hersteller liefert angetriebene Armatur Bestandteile Armatur: Nicht ausschließlich menschliche oder tierische Antriebskraft Miteinander verbundene Teile Mindestens ein bewegliches Teil ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder in andere unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden MRL ist auf anwendbar Unvollständige Maschine und Einbauerklärung gemäß MRL Ggf. Druckgeräte -RL und ATEX-RL anwenden Ggf. Konformitätserklärung nach Druckgeräte- und ATEX- RL 17

18 Welche RL ist auf die Rührwerksanlage anzuwenden? Für alle Gefährdungen an einer Maschine gilt grundsätzlich die MRL! Wenn eine spezielle RL für besondere Gefährdungen eine Gefährdung an einer Maschine genauer erfasst, dann tritt diese RL an die Stelle der MRL. Bsp. Rührwerksanlage MRL Druckgeräte RL ATEX RL anzuwenden EMV-RL 18

19 Fall B Errichtung einer Anlage aus Einzelkomponenten 19

20 Hersteller A: EE gem. MRL (KE gem. ATEX) Hersteller Hersteller C: KE gem. NSR, EMV (KE gem. MRL) Hersteller E: (KE gem. MRL) (KE gem. Druck) Hersteller der Gesamtanlage: KE gem. MRL, EMV (KE gem. Druckgeräte-RL, ATEX) Hersteller B: EE gem. MRL (KE gem. Druck) Hersteller D: EE gem. MRL (KE gem. ATEX) KE Konformitätserklärung EE Einbauerklärung 20

21 Pflichten des Herstellers Errichtet ein Betreiber aus einzelnen Komponenten eine Anlage, so ist er der Hersteller und muss für diese Anlage das Konformitätsbewertungsverfahren durchführen. Bereits bei Anlieferung der einzelnen zugekauften Komponenten sollte der Betreiber / Hersteller die Konformität sicherstellen. Im Rahmen der Gesamtanlage ist er auch für die Einzelteile verantwortlich. Die Betriebsanleitung für die Gesamtanlage muss durch den Betreiber erstellt werden. Die einzelnen Anleitungen der jeweiligen Komponenten reichen nicht aus. 21

22 4. Gesamtheit von Maschinen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Artikel 2, Abs.1 Buchstabe a) vierter Spiegelstrich Eine Maschine ist eine Gesamtheit von Maschinen, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren Quelle: Interpretationspapier zum Thema Gesamtheit von Maschinen (Bekanntmachung des BMAS vom , IIIb ) 22

23 Produktionstechnischer Zusammenhang Die Maschinen sind als Gesamtheit angeordnet (zusammenhängende Aufstellung) und wirken so zusammen, dass sie für ein gemeinsames Ziel eine Einheit bilden und die einzelnen Maschinen werden als Gesamtheit über eine gemeinsame oder übergeordnete Steuerungen betätigt. Sind Einzelmaschinen lediglich durch ein gemeinsames Not-Halt-Befehlsgerät verbunden, so ergibt sich daraus allein nicht eine Gesamtheit von Maschinen i. S. d. MRL 23

24 Sicherheitstechnischer Zusammenhang Tritt an einem Bestandteil der Maschinenanlage ein Ereignis auf, dass zu einer Gefährdung an einem anderen Bestandteil der Maschinenanlage führen kann, dann besteht ein sicherheitstechnischer Zusammenhang. Die dann notwendigen sicherheitstechnischen Maßnahmen (z.b. Sicherheitssteuerung für die Gesamtheit) gewährleisten die Sicherheit der Gesamtheit. Ob ein sicherheitstechnischer Zusammenhang besteht, muss durch eine Untersuchung der Schnittstellen zwischen den einzelnen Maschinen geklärt werden. 24

25 Wesentliches Grenzen der Gesamtheit von Maschinen festlegen Grenzen der Einzelmaschinen festlegen Konformitätserklärung sowohl für Einzelmaschinen als auch für die Gesamtheit von Maschinen durchführen Für die Gesamtheit Schnittstellen betrachten Möglichkeiten der Übertragung von Gefährdungen im Rahmen einer Risikobeurteilung untersuchen 25

26 Fall C Wesentliche Änderungen und deren Folgen 26

27 5. Wesentliche Änderungen Veränderung ohne Auswirkung auf die Sicherheit keine wesentliche Änderung Nein Ja Änderung einer Komponente Neue Gefährdung / Risikoerhöhung Ja Sind die vorhandenen sicherheitstechnischen Maßnahmen ausreichend? Wesentliche Veränderung hoch Eintrittswahrscheinlichkeit? gering irreversibel / hoch Verletzung / Sachschaden? reversibel / gering Keine wesentliche Veränderung Aber: Sicherer Zustand herstellen Nein Ja Nein Mit einfachen trennenden Schutzeinrichtungen sicherer Zustand wieder herstellbar? 27

28 Änderung einer Anlage In Maschinenanlage wird Einzelkomponente verändert / neu eingebaut Nein Einbau neuer Maschine nach BetrSichV Änderung an Einzelkomponente Wesentliche Änderung an anderen Komponenten der Anlage? Ja Anwendung MRL auf gesamte Anlage Ja Wesentliche Änderung der Anlage? Nein Einzelkomponente unterliegen MRL Einbau nach BetrSichV 28

29 6. Zusammenfassung MRL ist auf verfahrenstechnische Anlagen anzuwenden. Betreiber kann durchaus zu einem Hersteller werden. Grundlegende Anforderungen bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln müssen auch einem Betreiber bekannt sein. Bei Gefährdungen, die durch andere RL besser abgebildet werden, gelten die spezielleren RL statt der MRL. Fügt ein Betreiber Komponenten zu einer Maschinenanlage zusammen, ist er der Hersteller. Einzelkomponenten und anlagen werden zu einer Gesamtheit von Maschinen, wenn ein Ereignis an einer Stelle zu einer Gefährdung an einer anderen Stelle führen kann. Ob an einer Maschine wesentliche Änderungen vorgenommen wurden, ist immer von Fall zu Fall zu bewerten und anhand einer Risikobeurteilung zu ermitteln. 29

30 30

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