(Rückforderung von auf das Konto des jugendlichen Pflegekindes nach dessen Wegzug ohne rechtlichen Grund gezahlten Kindergeldes)

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1 FG München, Urteil v K 2923/13 Titel: (Rückforderung von auf das Konto des jugendlichen Pflegekindes nach dessen Wegzug ohne rechtlichen Grund gezahlten Kindergeldes) Normenketten: 32 Abs 1 Nr 2 EStG Abs 2 EStG 2009 EStG VZ 2009 EStG VZ 2010 EStG VZ 2011 EStG VZ Abs 2 AO 818 Abs 3 BGB Orientierungsätze: 1. Zahlt die Familienkasse aufgrund der Information, dass ein mit dem Sohn befreundetes jugendliches Kind seit Dezember des Vorjahres im Haushalt wohnt, Kindergeld für ein Pflegekind und erlangt die Familienkasse im nächsten Jahr zwar Kenntnis von der Aufnahme einer Berufsausbildung und den Einkünften und Bezügen des nunmehr volljährigen Kindes, aber nicht von dessen --zum Wegfall der Voraussetzungen für eine Kindergeldzahlung führenden-- Wegzug, ist das ohne rechtlichen Grund auf ein Konto des Kindes gezahlte Kindergeld vom Leistungsempfänger zurückzufordern. Leistungsempfänger i.s. des 37 Abs. 2 AO ist der --zunächst-- Kindergeldberechtigte auch dann, wenn die Kindergeldzahlung auf seine Anordnung hin auf das Konto eines Dritten, hier des Kindes erfolgt. Die Vorschrift über den Wegfall der Bereicherung ist im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Rückforderungsanspruchs nach 37 Abs. 2 AO nicht anwendbar. 2. Das anschließende Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren beim BFH wurde nach Rücknahme eingestellt: BFH-Beschluss vom XI B 18/15, nicht dokumentiert. Schlagworte: Abzweigung, Autorität, Bereicherung, Entreicherung, Familie, Kind, Kindergeld, Kindergeldberechtigter, Pflegeeltern, Pflegekind, Pflegekindschaftsverhältnis, Rückforderung, Rückforderung Kindergeld, Rückgängigmachung, Weiterleitung, Zugehörigkeit, Zuordnung, Zurechnung Fundstelle: BeckRS 2015, Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für K, geboren am 9. September 1991, zu Recht aufgehoben hat. 2

2 Mit Schreiben vom 31. März 2008 teilte der Kläger der Familienkasse mit, dass K, die mit seinem Sohn befreundet sei, seit Mitte Dezember 2007 in seinem Haushalt wohne. Zwischen K und ihrer Mutter sei es zu massiven Auseinandersetzungen gekommen, es bestehe kein Kontakt mehr. Da der Unterhalt des Vaters nicht ausreiche, sei ihm vom Jugendamt geraten worden, für K Kindergeld zu beantragen. Er und seine Frau hätten außerdem die Pflege beim Jugendamt beantragt. 3 Wegen fehlender Angaben wurde der Antrag auf Kindergeld zunächst mit Bescheid vom 25. Juni 2008 abgelehnt. Im dagegen gerichteten Einspruchsverfahren reichte der Kläger unter anderem am 5. August 2008 den ausgefüllten amtlichen Vordruck Antrag auf Kindergeld ein, in dem als Bankverbindung eine Kontoverbindung bei der XY Bank mit der Kontoinhaberin K angegeben war. Mit Bescheid vom 28. August 2008 wurde dem Einspruch stattgegeben und Kindergeld für K als Pflegekind ab Februar 2008 festgesetzt. 4 Mit Antrag vom 25. August 2009 beantragte der Kläger als Pflegevater die Weiterzahlung von Kindergeld für K. Auf Nachfrage der Familienkasse teilte er im Schreiben vom 2. September 2009 mit, dass K ab 1. September 2009 eine Ausbildungsstelle als Bäckereifachverkäuferin gefunden habe und fügte eine Erklärung zu den Einkünften und Bezügen eines über 18 Jahre alten Kindes bei. Mit Verfügung vom 12. November 2009 wies die Familienkasse die Weiterzahlung von Kindergeld für K an den Kläger als Berechtigten an.. 5 Nachdem es zu einem Rücklauf des Kindergeldes für November 2010 gekommen war, beantragte der Kläger auf Nachfrage der Familienkasse am 6. Dezember 2010, das Kindergeld auf das Konto von K bei der XY Bank zu überweisen. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2010 vermerkte die Familienkasse die Weiterzahlung des Kindergeldes an dieses, als Kindergeldberechtigter wurde der Kläger angegeben. 6 Auf Nachfrage (Schreiben der Familienkasse vom 25. Juni 2013 und 1. August 2013) teilte der Kläger der Familienkasse am 4. August 2013 mit, dass K mit Wissen des Jugendamtes von ihm betreut worden sei, eine Pflege sei vom Jugendamt jedoch nicht anerkannt worden. Nach ihrem 18. Geburtstag im September 2009 sei sie ausgezogen, der Kontakt sei abgebrochen. Das Kindergeld sei seit dieser Zeit an K gezahlt worden. 7 Mit Bescheid vom 30. August 2013 wurde die Festsetzung von Kindergeld nach vorheriger Ankündigung (vgl. Schreiben der Familienkasse vom 25. Juni und 1. August 2013) für den Zeitraum Dezember 2009 bis Juni 2012 aufgehoben und das Kindergeld in Gesamthöhe von zurückgefordert. 8 Im dagegen gerichteten Einspruchsverfahren teilte der Kläger der Familienkasse mit, dass er fälschlicherweise als Vater bzw. Bezugsberechtigter des Kindergelds registriert worden sei. Er habe sich mit seiner Frau aus rein menschlichen Gründen um K gekümmert. Da Ks Konto im Jahr 2009 und auch später gesperrt gewesen sei, habe er für die Kindergeldzahlungen sein Bankkonto zur Verfügung gestellt. Die Zahlungen auf sein Konto seien jedoch wegen Verstoßes gegen das Geldwäschegesetz schnell wieder eingestellt und wieder direkt an K geleistet worden. 9 Das Einspruchsverfahren hatte keinen Erfolg (vgl. Einspruchsentscheidung vom 30. September 2013). 10 Mit der hiergegen gerichteten Klage wendet sich der Kläger weiterhin gegen die Rückforderung von Kindergeld. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren. 11 Der Kläger beantragt,

3 den Bescheid vom 30. August 2013 und die Einspruchsentscheidung vom 30. September 2013 aufzuheben. 12 Die Familienkasse beantragt, die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung verweist sie auf die Einspruchsentscheidung. Ergänzend trägt sie vor, dass der Kläger aufgrund seines Kindergeldantrages und der daraufhin erfolgten Festsetzung des Kindergeldes als Kindergeldberechtigter verpflichtet gewesen sei, der Familienkasse alle Änderungen in den maßgeblichen Verhältnissen unverzüglich anzuzeigen. Da er bei der Beantragung des Kindergelds den Erhalt und die Kenntnis des Kindergeldmerkblattes mit seiner Unterschrift bestätigt habe, sei er hinreichend über seine Mitwirkungspflichten informiert worden. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten, auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe 15 II. Die Klage ist unbegründet Die Familienkasse hat das Kindergeld für den Zeitraum Dezember 2009 bis Juni 2012 zu Recht aufgehoben, da die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld nicht vorliegen. 17 Nach 63 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) werden im Kindergeldrecht nur Kinder berücksichtigt, die die Voraussetzungen des 32 Abs. 1 EStG erfüllen. Nach 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG gehören dazu auch Pflegekinder. Dabei handelt es sich nach dem Klammerzusatz in 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG um Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinem Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht. Der Klammerzusatz stellt eine Legaldefinition dar. Die genannten Umstände sind Tatbestandsvoraussetzungen und keine erläuternden Ausführungen (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 9. Februar 2012 III R 15/09, BStBl II 2012, 739). 18 Ein familienähnliches Band liegt vor, wenn das Kind wie zur Familie angehörig angesehen und behandelt wird. Dies setzt voraus, dass zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Kind ein Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis wie zwischen Eltern und leiblichen Kindern besteht, das seine Grundlage in einer ideellen Dauerbindung finden muss. Dabei ist nicht allein auf die äußeren Lebensumstände, sondern auch darauf abzustellen, ob das Pflegekind in der Familie eine natürliche Einheit von Versorgung, Erziehung und "Heimat" findet also nicht nur Kostgänger ist sondern wie zur Familie gehörig angesehen und behandelt wird. Aus der Parallele zum Eltern-Kind-Verhältnis ergibt sich zudem, dass auch zwischen dem Pflegeelternteil und dem Pflegekind ein Autoritätsverhältnis bestehen muss, aufgrund dessen sich das Pflegekind der Aufsichts-, Erziehungs- und Betreuungsmacht des Pflegeelternteils unterwirft (BFH in BStBl II 2012, 739). Das Pflegekindschaftsverhältnis ist ein tatsächlicher Zustand, eine rechtliche Absicherung ist steuerrechtlich nicht bedeutsam (BFH-Urteil vom 7. September 1995, BStBl II 96, 63). 19 Der Kläger ist unstreitig nicht mit K im ersten Grad verwandt ist (vgl. 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG), die Erweiterungen in 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (Kind des Ehegatten) bzw. 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG (Enkelkind) liegen unstreitig ebenfalls nicht vor.

4 20 Auch die Voraussetzungen für ein Pflegekindschaftsverhältnis sind nicht gegeben. Es kann dahin gestellt bleiben, ob zwischen K, die ab Mitte Dezember 2007 in den Haushalt des Klägers und seiner Ehefrau aufgenommen worden war, und dem Kläger ein familienähnliches Band mit dem dazu gehörenden Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis bestanden hat oder ob sie vielmehr nur als Kostgängerin bei der Familie des Klägers gelebt hat. Jedenfalls bestand ab ihrem 18. Geburtstag im September 2009 und damit auch im hier streitigen Zeitraum Dezember 2009 bis Juni 2012 keine familienähnliche Verbundenheit mehr, da sie aus dem Haushalt des Klägers ausgezogen und der Kontakt abgebrochen ist. Von einem familienähnlichen Band kann keine Rede mehr sein (vgl. auch Blümich/Selder EStG 32 Rn. 19). 21 Der Kläger kann auch nicht zu seinen Gunsten einwenden, dass der Familienkasse der Auszug von K aus der gemeinsamen Wohnung bekannt gewesen sein musste, da er der Behörde bereits im September 2009 mitgeteilt habe, dass K ab September 2009 eine Ausbildungsstelle als Bäckereifachverkäuferin gefunden habe. Der Kläger hat es jedoch unterlassen, die Familienkasse auch über den Wegzug von K zu informieren, so dass die Familienkasse weiterhin von einem Zusammenleben in einem Haushalt ausgehen durfte. Der Wohnsitzwechsel ergibt sich weder aus dem Schreiben des Klägers vom 2. September 2009 noch aus seiner Mitteilung vom 6. Dezember 2010, mit der nochmals die Anweisung des Kindergelds auf das Konto von K erfolgt ist. Erst auf Nachfrage der Familienkasse vom 25. Juni 2013 und 1. August 2013 teilte der Kläger mit, dass K bereits im September 2009 nach F gezogen ist. Im Übrigen trägt nach ständiger Rechtsprechung des BFH der Kindergeldberechtigte die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen der Voraussetzungen des Kindergeldanspruchs (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Juni 2012 V S 10/12, BFH/NV 2012, 1774, m. w. N.) Rechtsgrundlage für die Aufhebungsentscheidung ist 70 Abs. 2 EStG. Hiernach ist die Festsetzung des Kindergeldes aufzuheben, soweit in den Verhältnissen, die für die Zahlung des Kindergeldes erheblich sind, Änderungen eingetreten sind. Die Aufhebung hat mit Wirkung zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, also gegebenenfalls auch rückwirkend zu erfolgen. Ein Ermessensspielraum steht der Familienkasse im Rahmen des 70 Abs. 2 EStG nicht zu (vgl. BFH-Urteil vom VIII R 56/01, BStBl II 2004, 123). 23 Da die Kindergeldfestsetzung für die Monate Dezember 2009 bis Juni 2012 gemäß 70 Abs. 2 EStG aufgehoben wurde, hat der Kläger das Kindergeld ohne rechtlichen Grund erhalten und muss es deshalb gemäß 37 Abs. 2 AO erstatten. 24 Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, nach 37 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung (AO) an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt nach 37 Abs. 2 Satz 2 AO auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung, der das Gericht folgt, ist ein Dritter als tatsächlicher Empfänger einer Zahlung dann nicht Leistungsempfänger i.s. des 37 Abs. 2 AO, wenn die Behörde u.a. aufgrund einer Zahlungsanweisung des Erstattungs- bzw. Vergütungsberechtigten an einen Dritten zahlt (vgl. BFH- Beschluss vom III B 112/08, BFH/NV 2010, 836; BFH-Urteil vom VIII R 64/01, BFH/NV 2003, 905, m.w.n.; Drüen bei Tipke/Kruse, AO/FGO, 37 AO 1977 Tz. 113 a). Denn auch in einem derartigen Fall erbringt die Finanzbehörde ihre Leistung mit dem Willen, eine Forderung gegenüber dem tatsächlichen Rechtsinhaber zu erfüllen. Da der durch die Anweisung begünstigte Zahlungsempfänger den Zahlungsanspruch nicht aus eigenem Recht geltend machen kann und die Leistung mit dem Willen erbracht wird, eine Forderung gegenüber dem tatsächlichen Rechtsinhaber mit befreiender Wirkung zu erfüllen, ist nicht der Empfänger der Zahlung, sondern der nach materiellem Steuerrecht Erstattungs- bzw.

5 Vergütungsberechtigte als Leistungsempfänger i.s. des 37 Abs. 2 AO anzusehen (vgl. BFH-Urteil vom VIII R 64/01, BFH/NV 2003, 905). 25 Im Streitfall ist die Überweisung des Kindergelds auf Anweisung des Klägers vom 5. August 2008 sowie vom 6. Dezember 2010 auf Ks Konto bei der XY-Bank erfolgt. Leistungsempfänger im Sinne des 37 Abs. 2 AO ist der Kläger als Kindergeldberechtigte auch dann, wenn auf sein Geheiß hin die Kindergeldzahlung auf das Konto eines Dritten erfolgt. Erfolgt die Auszahlung auf Anweisung des Klägers an K, so fungiert diese lediglich als Zahlstelle. In einer anderen Eigenschaft tritt sie gegenüber der Familienkasse nicht auf. 26 Der Kläger kann auch nicht den Wegfall der Bereicherung nach 818 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einwenden, da das Kindergeld nicht an ihn, sondern an K gezahlt worden ist. Die Vorschrift des 818 Abs. 3 BGB ist im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Rückforderungsanspruchs nach 37 Abs. 2 AO nicht anwendbar. Es besteht insoweit auch kein allgemeiner Rechtsgedanke, der bei einer Rückforderung des Kindergeldes zu berücksichtigen ist. Ein Wegfall der Bereicherung führt daher nicht zum Wegfall des abgabenrechtlichen Rückzahlungsanspruchs (BFH-Beschlüsse vom VII B 120/10, BFH/NV 2011, 405 und vom VI B 256/00, BFH/NV 2001, 1117) Die Kostenentscheidung folgt aus 135 Finanzgerichtsordnung.

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