1. Rentenversicherung. a) Versicherungspflicht
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- Simon Scholz
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1 Anlage zu Newsletter Nr vom 10. Dezember Rentenversicherung a) Versicherungspflicht Gegenwärtig sind geringfügige Beschäftigungen in der Rentenversicherung versicherungsfrei, wobei für geringfügig entlohnte Beschäftigte die Möglichkeit besteht, auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten (vgl. 5 Abs. 2 SGB VI). Nach der Neufassung von 5 Abs. 2 SGB VI sind künftig geringfügig entlohnte Beschäftigungen nach 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV n.f. grundsätzlich nicht mehr von der Versicherungsfreiheit umfasst und damit versicherungspflichtig. Für schon bestehende Beschäftigungsverhältnisse gibt es Übergangsregelungen (vgl. unten). Weiterhin versicherungsfrei sind ab dem 1. Januar 2013 gemäß 5 Abs. 2 SGB VI n.f. Personen, die eine - kurzfristige Beschäftigung nach 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV ausüben; gleiches gilt für eine kurzfristige Beschäftigung in Privathaushalten nach 8a i.v.m. 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, - geringfügige selbstständige Tätigkeit nach 8 Abs. 3 i.v.m. 8 Abs. 1 SGB IV oder nach 8 Abs. 3 i.v.m. den 8a und 8 Abs. 1 SGB IV innehaben, - geringfügige nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit ausüben, wobei es für die Versicherungsfreiheit beim bisherigen Grenzbetrag von 400 Euro monatlich bleibt. Beim Zusammentreffen mehrerer (geringfügiger) Beschäftigungen bestimmt der neue 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, dass 8 Abs. 2 SGB IV zur Klärung der Frage, ob insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze eingehalten ist, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht gering-fügigen selbstständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. b) Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag Der neue 6 Abs. 1b SGB VI eröffnet künftig grundsätzlich die Möglichkeit zur Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag bei Ausübung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV n.f. Hierbei ist zur Klärung der Frage, ob beim Zusammentreffen mehrerer (geringfügiger) Beschäftigungen insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze eingehalten ist, 8 Abs. 2 SGB IV mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist ( 6 Abs. 1b Satz 3 SGB VI n.f.). Der schriftliche Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben ( 6 Abs. 1b Satz 2 SGB VI n.f.). Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend ( 6 Abs. 1b Satz 4 SGB VI n.f.). 1
2 Keinen Befreiungsantrag stellen kann nach 6 Abs. 1b Satz 5 SGB VI n.f., wer im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz beschäftigt ist. Gleiches gilt für Personen, die nach 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 SGB VI beschäftigt sind. Dies betrifft z.b. - behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen tätig sind, - Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, - Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden. Ebenfalls von der Befreiungsmöglichkeit ausgeschlossen ist, wer von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer dem Grunde nach nicht geringfügigen Tätigkeit (stufenweise Wiedereingliederung nach 74 SGB V) Gebrauch macht. c) Meldepflichten des Arbeitgebers Die Reform hat Auswirkungen auf die Meldepflichten des Arbeitgebers. Dieser muss nunmehr gemäß 28a Abs. 1 Nr. 11 SGB IV n.f. der Minijob- Zentrale melden, wenn ein Beschäftigter nach 6 Abs. 1b SGB VI n.f. einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellt. Nach dem neuen 5 Abs. 12 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) ist der Zugang eines Antrages beim Arbeitgeber gesondert zu kennzeichnen und zu melden; die Meldung kann auch in Verbindung mit einer anderen zum gleichen Zeitpunkt zu erstattenden Meldung erfolgen. Nach 6 Abs. 3 Satz 2 SGB VI n.f. gilt die Befreiung als erteilt, wenn die zuständige Einzugsstelle (Minijob-Zentrale) nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Wirkung der Befreiung ist nach 6 Abs. 4 Satz 2 bis 4 SGB VI n.f. abhängig vom Zeitpunkt des Eingangs der Arbeitgeber-Meldung bei der Minijob-Zentrale. Die Befreiung erfolgt rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem der Befreiungsantrag dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang den Befreiungsantrag gemeldet und die Minijob- Zentrale nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung widersprochen hat. Bei späterer Meldung durch den Arbeitgeber wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach 6 Abs. 3 SGB VI folgenden Monats. Arbeitgeber sollten schon zur Vermeidung von etwaigen Schadenersatzpflichten die entsprechende Meldung rechtzeitig abgeben. 2
3 In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Minijob-Zentrale die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten. d) Beitragsrechtliche Auswirkungen Die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen für geringfügige Beschäftigungen und bei einer Beschäftigung in der Gleitzone richtet sich schon im Rahmen der noch geltenden Rechtslage nach Sonderregelungen. Aktuell ist bei rentenversicherungspflichtigen geringfügigen Beschäftigungen beitragspflichtig das Arbeitsentgelt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe von 155 Euro ( 163 Abs. 8 SGB VI). Die Beitragstragung richtet sich nach 168 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI (Arbeitgeberanteil in Höhe von 15 Prozent des der Beschäftigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts, Arbeitnehmeranteil in Höhe der Differenz zum vollen Beitrag). Für rentenversicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigungen trägt der Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 15 Prozent des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn der Beschäftigte versicherungspflichtig wäre ( 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI). Künftig ist gemäß 163 Abs. 8 SGB VI n.f. bei Arbeitnehmern, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben, beitragspflichtig das Arbeitsentgelt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe von 175 Euro. Die Regelungen über die Tragung der Beiträge 168 Abs. 1 Nr. 1b, 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI bleiben im Wesentlichen unverändert. Aktuell bestimmen sich die beitragspflichtigen Einnahmen von in der Gleitzone Beschäftigten nach einer in 163 Abs. 10 SGB VI enthaltenen besonderen Berechnungsformel. Diese Berechnungsformel ändert sich ab dem 1. Januar 2013, was zu niedrigeren beitragspflichtigen Einnahmen (Differenz zwischen rund 15 und 25 Euro) und damit für den Beschäftigten auch zu niedrigeren Beiträgen führt. Für den Arbeitgeber ändert sich hierdurch nichts. Sein Beitragsanteil bestimmt sich auch in Zukunft nach 168 Abs. 1 Nr. 1d SGB VI (Hälfte des Betrages, der sich ergibt, wenn der Beitragssatz auf das der Beschäftigung zugrunde liegende Arbeitsentgelt angewendet wird). e) Hinzuverdienstgrenzen Die Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen Alters als Vollrente vor Erreichung der Regelaltersgrenze ( 34 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI n.f.), Erwerbsminderung ( 96a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI n.f.) und verminderter Erwerbsfähigkeit ( 302a Abs. 2 Satz 1 SGB VI n.f. und 313 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI n.f.) steigen ebenfalls auf 450 Euro. 3
4 f) Übergangsregelungen aa) Bisher versicherungspflichtig geringfügig Beschäftigte ( 229 Abs. 5 SGB VI n.f.) Am 31. Dezember 2012 geringfügig Beschäftigte, die wegen Verzichts auf die Versicherungsfreiheit in einer oder mehreren geringfügigen Beschäftigungen rentenversicherungspflichtig waren, bleiben versicherungspflichtig. Denn die Befreiungsmöglichkeit des neuen 6 Abs. 1b SGB VI gilt nicht für die am 31. Dezember 2012 ausgeübte Beschäftigung und weitere Beschäftigungen, auf die sich der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit nach 5 Abs. 2 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung erstreckt. bb) Bisher versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte ( 230 Abs. 8 und 276a Abs. 1 SGB VI n.f.) Solange die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nach 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung vorliegen, das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung also regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt, bleibt die bisherige Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen. Durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber kann mit Wirkung für die Zukunft auf die Versicherungsfreiheit verzichten werden. Bei mehreren Beschäftigungen kann der Verzicht nur einheitlich erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Der vom Arbeitgeber bei bestehender Versicherungsfreiheit zu tragende Beitragsanteil beträgt 15 Prozent des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn der Beschäftigte versicherungspflichtig wäre, wobei mindestens ein Entgelt von 175 Euro monatlich der Beitragsberechnung zugrunde zu legen ist ( 276a Abs. 1 Satz 1 SGB VI n.f.). cc) Bisherige Beschäftigte mit einem Entgelt zwischen 400,01 Euro und 450 Euro ( 231 Abs. 9 und 276b Abs. 1 SGB VI n.f.) Keine Befreiungsmöglichkeit nach dem neuen 6 Abs. 1b SGB VI gibt es für einen Übergangszeitraum von zwei Jahren für Personen, die am 31. Dezember 2012 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV versicherungspflichtig waren und die ab dem 1. Januar 2013 die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung erfüllen, weil ihr Arbeitsentgelt nicht mehr als 450 Euro monatlich beträgt ( 231 Abs. 9 SGB VI n.f.). Hinsichtlich der zur Rentenversicherung zu entrichtenden Beiträge, d.h. bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen und der Beitragstragung, werden diese Beschäftigten gemäß 276b Abs. 1 SGB VI n.f. befristet bis zum 31. Dezember 2014 weiterhin als Beschäftigte in der Gleitzone behandelt, wobei die bisherige besondere Berechnungsformel zur Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen weiter anzuwenden ist ( 163 Abs. 10 SGB VI a.f., 168 Abs. 1 Nr. 1d SGB VI). 4
5 Soweit Beschäftigte bis zum 31. Dezember 2012 nach 163 Abs. 10 Satz 5 bis 7 SGB VI auf die Anwendung der Gleitzonenregelung verzichtet haben, verbleibt es dabei. Erfolgt der Verzicht auf die Anwendung der Gleitzonenregelung nach dem 31. Dezember 2012, wird der Beschäftigte für die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen und die Beitragstragung wie ein geringfügig Beschäftigter behandelt ( 163 Abs. 8, 168 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI). Die Anwendung der Gleitzonenregelung nach 276b Abs. 1 SGB VI n.f. oder ein bereits erklärter bzw. noch erfolgender Verzicht auf die Gleitzonenregelung haben keinen Einfluss darauf, dass gemäß 231 Abs. 9 SGB VI n.f. (vgl. oben) die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zeitlich befristet ausgeschlossen ist. dd) Bisherige Beschäftigte mit einem Entgelt zwischen 800,01 Euro und 850 Euro ( 276b Abs. 2 SGB VI n.f.) Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2012 oberhalb der Gleitzone beschäftigt waren und ab dem 1. Januar 2013 in der Gleitzone versicherungspflichtig beschäftigt sind, gilt die Gleitzonenregelung ( 163 Abs. 10 SGB VI n.f.) nur, wenn der Arbeitnehmer ihre Anwendung schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklärt. Diese Erklärung ist nur bis zum 31. Dezember 2014 und mit Wirkung für die Zukunft möglich. 2. Krankenversicherung aa) Übergangsregelung für bisherige Beschäftigte mit einem Entgelt zwischen 400,01 Euro und 450 Euro ( 7 Abs. 3 und 249 Abs. 4 Satz 2 SGB V n.f.) Personen, die am 31. Dezember 2012 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig waren und die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Rechtslage ( 8 oder 8a SGB IV n.f.) erfüllen, bleiben in dieser Beschäftigung längstens bis zum 31. Dezember 2014 versicherungspflichtig, wenn sie nicht die Voraussetzungen für eine Familienversicherung ( 10 SGB V n.f.) erfüllen und solange das Arbeitsentgelt 400,00 Euro monatlich übersteigt. Die Beitragstragung erfolgt wie bisher ( 249 Abs. 4 Satz 2 SGB V n.f.). Es besteht die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien zu lassen ( 7 Abs. 3 Satz 2 SGB V n.f.). 8 Abs. 2 SGB V, der das Antragsverfahren zur Befreiung von der Versicherungspflicht aus anderen Gründen und die Wirkung der Befreiung regelt, gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitpunkts des Beginns der Versicherungspflicht der 1. Januar 2013 tritt. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten ab dem 1. Januar 2013 gestellt werden. Zum Antragsverfahren bleiben die Hinweise der Sozialversicherungsträger abzuwarten. 5
6 bb) Familienversicherung Die Anhebung der Verdienstobergrenze bei geringfügigen Beschäftigungen wird auch im Bereich der Familienversicherung berücksichtigt: das zulässige Gesamteinkommen für geringfügige Beschäftigte nach 8 Abs. 1 Nr. 1 und 8a SGB IV wird gemäß 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 3. Halbsatz SGB V n.f. ebenfalls auf 450 Euro erhöht. 3. Pflegeversicherung In 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB XI n.f. wird das für eine Familienversicherung zulässige Gesamteinkommen für geringfügig Beschäftigte nach 8 Abs. 1 Nr. 1, 8a SGB IV auf 450 Euro erhöht. Da die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung gemäß 20 SGB XI grundsätzlich an die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung anknüpft, sind die unter Punkt 2 dargestellten Übergangsregelungen zu berücksichtigen. 4. Arbeitslosenversicherung aa) Übergangsregelung für bisher versicherungspflichtig Beschäftigte mit einem Entgelt zwischen 400,01 Euro und 450 Euro ( 444 Abs. 1, Abs. 2, 1. Alternative SGB III n.f.) Personen, die am 31. Dezember 2012 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung ( 8 Abs. 1 Nr. 1 oder 8a i.v.m. 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) ver-sicherungspflichtig waren und die ab dem 1. Januar 2013 geringfügig beschäftigt sind, bleiben in dieser Beschäftigung längstens bis zum 31. Dezember 2014 versicherungspflichtig, solange das Arbeitsentgelt weiterhin 400 Euro monatlich übersteigt ( 444 Abs. 1 Satz 1 SGB III n.f.). Für die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen gilt gemäß 444 Abs. 2, 1. Alternative SGB III n.f. der 276b Abs. 1 SGB VI n.f. entsprechend (Anwendung der alten Gleitzonenformel). Die Beschäftigten werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit ( 444 Abs. 1 Satz 2 bis 5 SGB III n.f.). Zum Antragsverfahren bleiben die Hinweise der Sozialversicherungsträger abzuwarten. bb) Übergangsregelung für bisher versicherungspflichtige Beschäftigte mit einem Entgelt zwischen 800,01 und 850 Euro ( 444 Abs. 2, 2. Alternative SGB III n.f.) Für die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen gilt gemäß 444 Abs. 2, 2. Alternative SGB III n.f. der 276b Abs. 2 SGB VI n.f. entsprechend (Anwendung der neuen Gleitzonenformel bei entsprechender Erklärung durch den Beschäftigten). 6
7 5. Nachweisgesetz Mit Einführung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde der in 2 Abs. 1 Satz 4 Nachweisgesetz (NachwG) vorgesehene Hinweis, dass der geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung die Stellung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers erwerben kann, wenn er auf die Versicherungsfreiheit verzichtet, obsolet und deshalb aufgehoben. 6. Beitragsverfahrensverordnung Aufgrund der Einführung der Versicherungspflicht ändern sich die Dokumentationspflichten des Arbeitgebers nach der Beitragsverfahrensordnung (BVV). Gemäß 8 Abs. 2 Nr. 4a BVV n.f. ist der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach 6 Abs. 1b SGB VI n.f., auf dem der Tag des Eingangs beim Arbeitgeber zu dokumentieren ist, zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. Gleiches gilt gemäß 8 Abs. 2 Nr. 5a BVV n.f. für die schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, dass die Gleitzonenregelung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach 276b Abs. 2 SGB VI n.f. Anwendung finden soll. 7. Wertguthabenvereinbarungen nach dem SGB IV Die Anhebung der Verdienstgrenze wird auch bei den Voraussetzungen der Wertguthabenvereinbarung nach 7b Nr. 5 SGB IV n.f. berücksichtigt. Damit ein Wertguthaben vorliegt, muss künftig das fällige Arbeitsentgelt insgesamt 450 Euro monatlich übersteigen, es sei denn, die Beschäftigung wurde vor der Inanspruchnahme des Wertguthabens (Freistellung) als geringfügige Beschäftigung ausgeübt. Das Arbeitsvertragsmuster für geringfügig Beschäftigte im Sinne von 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV bedarf aufgrund der Erhöhung der Verdienstobergrenze und der Einführung der Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit der Überarbeitung. Das überarbeitete Vertragsmuster werden wir mit gesondertem Newsletter übersenden. 7
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