Top. 3: Ärztliche Versorgung in der Region 18
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- Wilhelmine Geiger
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1 Top. 3: Ärztliche Versorgung in der Region 18
2 Quelle. Münchner Merkur,
3 Bettenanzahl der Kommunalen Klinik- Verbünde und Kliniken in der Region 18 Kreiskliniken Mühldorf am Inn insgesamt 375 Betten Standorte: Mühldorf a. Inn Haag i. OB Haag i. OB Wasserburg a.i. Mühldorf a. I. 241 Trostberg 407 Altötting Burghausen Fridolfing Kreiskliniken Altötting-Burghausen insgesamt 591 Betten Standorte: Altötting Burghausen Salzachklinik Fridolfing Gemeindekrankenhaus 45 Betten RoMed Kliniken insgesamt Betten Standorte: Rosenheim Bad Aibling Prien a. Ch. Wasserburg a. Inn Bad Aibling Rosenheim 508 Traunstein Prien a. Ch. 76 Ruhpolding 40 Freilassing 287 Bad Reichenhall 148 Berchtesgaden Kliniken Südostbayern AG insgesamt Betten Standorte: Traunstein Bad Reichenhall Trostberg Berchtesgaden Ruhpolding Freilassing 3
4 Landkreise der Region 18 im Vergleich Einwohner je Hausarzt Versorgungsgrad 126, ,40 110,00 110,00 108,10 110,80 RO TS MÜ AÖ BGL MB RO TS MÜ AÖ BGL MB 26,7 Hausärzte > 60 Jahre (%) 31,7 30,4 25,4 25,5 22,8 31,7 Anteil weiblicher Hausärzte 30,5 28,5 22, ,1 RO TS MÜ AÖ BGL MB RO TS MÜ AÖ BGL MB Quelle: KVB
5 Region 18 Gemeinden mit 10 oder mehr Hausärzten Stand: Feb MÜ AÖ RO BGL TS Quelle: KVB Kassenärztliche Vereinigung Bayern, ; Stand:
6 Region 18 Gemeinden ohne Hausarzt Stand: Feb MÜ AÖ RO BGL TS Quelle: KVB Kassenärztliche Vereinigung Bayern, ; Stand:
7 Region 18 Gemeinden mit 1 Hausarzt Stand: Feb MÜ AÖ RO BGL TS Quelle: KVB Kassenärztliche Vereinigung Bayern, ; Stand:
8 Region 18 Gemeinden ohne bzw. mit 1 Hausarzt Stand: Feb MÜ AÖ = ohne Hausarzt = 1 Hausarzt RO BGL TS Quelle: KVB Kassenärztliche Vereinigung Bayern, ; Stand:
9 Hausärzte über bzw. unter 60 = über 60 Jahre = unter 60 Jahre = Hausärzte insgesamt Quelle: Kassenärztliche Vereinigung Bayern, 2010
10 Berufsmonitoring Medizinstudenten Spätere Tätigkeiten Angestellter Arzt im Krankenhaus 77% Facharzt in eigener Praxis 75% Angestellter Arzt in MVZ 56% Angestellter Arzt in Praxis 49% Hausarzt in eigener Praxis 38% Angestellter Arzt in der Forschung 24% Angestellter Arzt im ÖGD 19% Angestellter Arzt in der Pharmaindustrie 13% Angestellter Arzt bei einer Krankenkasse 6% Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung in Zusammenarbeit mit der Universität Trier
11 Region 18 Szenario MÜ AÖ RO BGL TS Quelle: KVB Kassenärztliche Vereinigung Bayern, ; Stand:
12 GKV-Versorgungsstrukturgesetz Auszug (1/4) Zweigpraxen können leichter eröffnet werden Künftig wird es leichter, Filialpraxen zu eröffnen. Um dafür eine Genehmigung der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung zu erhalten, reicht es zu zeigen, dass sich mit der Zweigpraxis die medizinische Versorgung am neuen Standort verbessern, die Versorgung am Stammsitz aber nicht spürbar verschlechtern wird Beruf und Familie einfacher miteinander vereinbaren Gute Nachrichten gibt es für junge Familien: Vertragsärztinnen und - psychotherapeutinnen können sich nach der Geburt ihres Kindes in Zukunft doppelt so lange wie bisher, nämlich zwölf Monate, vertreten lassen. Um Kinder zu erziehen, können Ärzte und Psychotherapeuten außerdem bis zu 36 Monate beziehungsweise bis zu sechs Monate einen Entlastungsassistenten beschäftigen. Pflegen sie Angehörige, können sie bis zu sechs Monate einen Assistenten einstellen. Die KVen können diese Zeiträume jeweils verlängern. Quelle: Versorgungsstukturgesetz
13 GKV-Versorgungsstrukturgesetz Auszug (2/4) Residenzpflicht aufgehoben Für Ärzte und Psychotherapeuten gibt es keine sogenannte Residenzpflicht mehr. Niedergelassene können somit auch deutlich von ihrer Praxis entfernt wohnen, beispielsweise in der Stadt, und zu ihrer auf dem Land gelegenen Praxis pendeln. Delegation an nichtärztliche Fachkräfte möglich Ärzte können sich künftig bei bestimmten Aufgaben von medizinischen Fachkräften aus ihrem Team unterstützen lassen. Das Versorgungsstrukturgesetz erteilt der KBV und den Krankenkassen den Auftrag, eine Liste von Leistungen zu erstellen, die übertragen werden können. Quelle: Versorgungsstukturgesetz
14 GKV-Versorgungsstrukturgesetz Auszug (3/4) KVen können Strukturfonds bilden Die KVen können für unterversorgte Regionen Strukturfonds bilden, die dazu dienen, Maßnahmen gegen den Ärztemangel zu finanzieren. Das Geld ist beispielsweise für Zuschüsse zu den Investitionskosten bei Neuniederlassungen oder der Gründung von Zweigpraxen, für Zuschläge zur Vergütung in unterversorgten Regionen und zur Ausbildung sowie die Vergabe von Stipendien. In einen solchen Fonds kann die KV bis zu 0,1 Prozent der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung einzahlen. Sodann müssen die Krankenkassen zusätzlich einen Betrag in gleicher Höhe in den Strukturfonds entrichten. Eigeneinrichtungen der KVen Die KVen können in Zukunft rechtlich abgesichert eigene Praxen betreiben. Zu dieser Maßnahme dürfen sie nur dann greifen, wenn auf anderem Wege ein Arztsitz nicht besetzt werden kann. Auch die Kommunen können in Zukunft eigene Einrichtungen betreiben, allerdings nur mit Genehmigung der KV. Quelle: Versorgungsstukturgesetz
15 GKV-Versorgungsstrukturgesetz Auszug (4/4) Praxissitzverlegung nur noch unter bestimmten Voraussetzungen möglich Möchte ein Niedergelassener seine Praxis verlegen, muss er darauf achten, dass sich die Versorgungssituation am Ort des Praxissitzes dadurch nicht verschlechtert. Das gilt auch für die Verlegung von Praxissitzen in Medizinische Versorgungszentren (MVZ). Ärzte, die sich niederlassen wollen, haben gegenüber MVZ unter bestimmten Bedingungen übrigens ein Vorkaufsrecht für Vertragsarztsitze. Förderung von Praxisnetzen Der Gesetzgeber hat die Rolle von Praxisnetzen für eine wohnortnahe Versorgung erkannt. In ihnen können sich Vertragsärzte verschiedener Fachrichtungen zusammenschließen. Die KVen erhalten die Möglichkeit sie finanziell zu fördern. Dafür beschließen die KBV und die Krankenkassen zusammen Kriterien und Anforderungen für besonders förderungswürdige Praxisnetze. Quelle: Versorgungsstukturgesetz
16 Handlungsebenen: Rolle des Freistaats? Rolle der Kommunen? Rolle der Kliniken? Rolle weiterer Akteure (z.b. Krankenkassen, ärztliche Kreisverbände etc.)?
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