Kooperationen kleiner und mittlerer Unternehmen:

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1 Kooperationen kleiner und mittlerer Unternehmen: Bagatellschwellen und Förderung von Mittelstandskartellen nach europäischem und deutschem Kartellrecht? Hamburg, den Dr. Andreas Freitag, Rechtsanwalt

2 Inhaltsverzeichnis Kooperationen und und Kartellrecht Freistellungen aufgrund quantitativer Kriterien Nichtverfolgung von von Bagatellkartellen 2

3 Kartellrecht und Kooperationen Arten von Kooperationen horizontal (Wettbewerber) Forschungs & Entwicklungskooperationen Servicekooperationen (Spezialisierung) Technologiepools vertikal (Leistungsketten) Vertriebsverträge Outsorcing 3

4 2. Rechtsgrundlagen Europäisches Gemeinschaftsrecht Art. 81, 82 EG-Vertrag anwendbar bei spürbarer Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels mit Vorrang vor nationalem Recht (EG-VO 1/2003, am ) Deutsches Kartellrecht anwendbar auf rein nationale Sachverhalte (ohne spürbare Berührung des EU-Wettbewerbs) 1, 2, 3 GWB Gleichschaltung von EU- und deutschem Wettbewerbsrecht durch 7. Kartellrechtsnovelle (BGBl I 2005, 1954 ff., am ) Ausnahme: Freistellung von Mittelstandskartelle gemäß 3 GWB 4

5 Kartellrecht und Kooperationen Verbot wettbewerbsbehindernder Vereinbarungen (Art. 81 Abs. 1 EGV, 1 GWB) Verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen... Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und abgestimmte Verhaltensweisen, welche eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken z.b. Festsetzung von übereinstimmenden Preisen, Geschäftsbedingungen, Beschränkung/Kontrolle von Herstellung, Absatz Technologie, Investitionen Aufteilung von Märkten oder Versorgungsquellen, 5

6 Kartellrecht und Kooperationen Freistellungen (u.a. anhand quantitativer Kriterien*) Einzelfallprüfung (Maßstab) (Art. 81 Abs. 3 EGV, 2 GWB) Gruppenfreistellungen (Vertikale VO EG 2790/1999) (Spezialisierung VO EG 2658/2000) (F&E VO EG 2659/2000) (Technologie VO EG 772/2004) Mittelstandskartelle ( 3 GWB, nur bei rein dt. Sachverhalten) Nichtverfolgung (wg. quantitativer Kriterien*) Bagatellbekanntmachung des BKartA (v , Nr. 18/2007) 6

7 Quantitative Kriterien * *MARKTANTEIL - Relevanter Markt sachlich relevanter Markt (Bedarfsmarktkonzept) für austauschbare Produkte/Dienste (auf Dauer substituierbar) INDIZ: Eigendefinition der Parteien (Bundles etc.) filigrane Aufspaltung in Marktsegmente möglich (Office-Software, Buchhaltungsprogramme, Anwalts-/StB-Software, Warenwirtschaftssysteme für bestimmte Branchen, SW-Pflege) räumlich relevanter Markt Eigendefinition in der Vereinbarung (Geltungsgebiet) objektive Marktgegebenheiten (Entfernungen, Bezugsmöglchkeiten, tatsächliche Liefergebiete usw.) zeitlich relevanter Markt Geltungsdauer der Vereinbarung 7

8 Freistellungen Einzelfallprüfung (Maßstab) (Art. 81 Abs. 3 EGV, 2 GWB) Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhalten, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. 8

9 Freistellungen Gruppenfreistellungsverordnung VO EG 2790/1999 Vertikale Vereinbarungen und abgestimmtes Verhalten z.b. Markenzwang, Alleinvertrieb, Aufspaltung Vertriebsformen, Selektive Vertriebssysteme, Franchising, Alleinbelieferung, Koppelung, Preisempfehlung, Preisobergrenzen Marktanteil Lieferant/Alleinbezieher darf 30 % nicht übersteigen Bei Unternehmensvereinigung darf einzelner Mitglieds- oder Lieferantenumsatz 50 Mio. EUR nicht übersteigen Bei vertikalen Vereinbarungen unter Wettbewerbern (beide Hersteller und Lieferanten) darf Käuferumsatz 100 Mio. nicht übersteigen. Bei Überschreiten der quantitativen Kriterien ist die Einzelfreistellung nach Art. 81 Abs. 3 EGV, 2 GWB zu prüfen 9

10 Freistellungen Gruppenfreistellungsverordnung VO EG 2658/2000 Spezialisierungsvereinbarungen z.b. einseitige, gegenseitige Produktions-/Dienstleistungsbeschränkungen, gemeinsame Produktion/Dienstleistung, sonstige Produktions- /Dienstleistungsvereinbarungen zum Zweck der Spezialisierung gemeinsamer Marktanteil der Unternehmen darf 20 % nicht übersteigen Bei Überschreiten der quantitativen Kriterien ist die Einzelfreistellung nach Art. 81 Abs. 3 EGV, 2 GWB zu prüfen 10

11 Freistellungen Gruppenfreistellungsverordnung VO EG 2659/2000 Forschung und Entwicklung z.b. Gemeinsame F&E mit gemeinsamer/nicht gemeinsamer Verwertung, Austausch von F&E-Ergebnissen, gemeinsamer Marktanteil der betroffenen Produkte darf 25 % nicht übersteigen Bei Überschreiten der quantitativen Kriterien ist die Einzelfreistellung nach Art. 81 Abs. 3 EGV, 2 GWB zu prüfen 11

12 Freistellungen Gruppenfreistellungsverordnung VO EG 772/2004 Technologietransfer z.b. Paten-, Know How-, Muster (auch Geschmacksmuster-), Software- Lizenzverträge gemeinsamer Marktanteil der betroffenen Produkte darf zwischen Wettbewerbern (horizontal): 20 % nicht übersteigen. Nichtwettbewerber: 25 % nicht übersteigen. parallele Lizenznetze (Marktabschottung) 50 % nicht übersteigen. Bei Überschreiten der quantitativen Kriterien ist die Einzelfreistellung nach Art. 81 Abs. 3 EGV, 2 GWB zu prüfen 12

13 Freistellungen Mittelstandskartelle nach deutschem Recht ( 3 GWB) nur horizontale Vereinbarungen über Rationalisierung in Produktion, F&E, Einkauf, Vertrieb, Spezialisierung Anwendbarkeit: Vereinbarungen ohne spürbare Auswirkung auf EU- Markt gemeinsamer Marktanteil bis 5 % und betroffener Umsatz bis 40 Mio keine Positiv-Vermutung (Import/Export, mehrere Staaten, Hardcore) Hardcore-Regelungen: Preise, Quoten, einheitl. Konditionen, Andienungszwang (nur bei nachweislicher Eignung zur Rationalisierung) zwischen 10% bis 15 % gemeinsamer Marktanteil im übrigen sind auch höhere Marktanteile kein Ausschlussgrund Feststellung durch BKartA auf Antrag (bei neuartigen Kooperationen, bei Mustercharakter, bei erheblichen Investitionen) 13

14 Nichtverfolgung aufgrund Bagatellcharakter Bagatellbekanntmachung des BKartA (Nr. 18/2007 v ) gemeinsamer Marktanteil der Unternehmen auf keinem der betroffenen Märkte darf bei horizontalen Vereinb.: 10 % übersteigen. vertikalen Vereinb.: 15 % übersteigen. kumulative Vereinb. (die 30 % d. Marktes erfassen): 5 % übersteigen. bleibt ohne Einfluss auf zivilrechtliche Ansprüche (Haftung, Schadensersatz): Unwirksamkeit der Vereinbarungen Schadensersatzansprüche von Wettbewerbern und Verbrauchern 14

15 Rechtsanwalt Dr. Andreas Freitag FPS Fritze Paul Seelig Rechtsanwälte Große Theaterstraße e Hamburg Deutschland Tel: Fax:

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