Auf dem Weg zur inklusiven Bildung in Niedersachsen. Fachtagung. Schulsozialarbeit in Niedersachsen. am 13. November 2013

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1 Auf dem Weg zur inklusiven Bildung in Niedersachsen Fachtagung Schulsozialarbeit in Niedersachsen am 13. November 2013

2 Schüler mit sonderpädagogischer Unterstützung was heißt das genau? Quelle: Statistische Ämter des Bundes und der Länder, Schulstatistik 2009/10 Förderquote (Förderschüler und Integrationsschüler) nach Förderschwerpunkten in Niedersachsen 2009/10 (in %) Inklusion 0% 0% 0% 1% Insgesamt 3% Lernen 0% 0% Geistige Entwicklung Emotionale und Soziale Entwicklung Sprache Sehen Hören Körperliche und Motorische Entwicklung 96%

3 3% 1% Inklusion Schüler mit sonderpädagogischer Unterstützung was heißt das genau? Verteilung der Schülerinnen und Schüler in Förderschulklassen nach Art der Schwerpunkte 2009 Lernen 9% 10% 6% 52% Geistige Entw. Emot.u.soz. Entw. Sehen 19% Hören Sprache Körp.u.motor.E ntw.

4 Schüler mit sonderpädagogischer Unterstützung was heißt das genau? Welche Förderorte kamen auch schon in den letzten Jahren in Frage? Allgemeinbildende Schule ODER Förderschule für die verschiedenen Förderschwerpunkte (über 80%) (im Gegensatz dazu: 15% in Europa) (je nachdem, welchen Ort das Beratungsgutachten empfahl und die NLschB verfügte)

5 Bereits bestehende integrative Formen Mobile Dienste Für alle Förderschwerpunkte (Sinnesschädigungen, körperlichmotorische Einschränkungen, Sprache, emotional-soziale Entw.) Sowohl vorbeugende als auch ergänzende Hilfen Kooperationsklasse Zusammenarbeit zwischen Regelschulen und FöS meistens im Bereich Geistige Entwicklung, Intensive Kooperation im alltäglichen Schulleben Förderzentren Gemeinsamer Unterricht zielgleich oder zieldifferent Unterricht in Integrationsklassen Sonderpädagogische Grundversorgung Für die Förderung im präventiven und integrativen Bereich (Lernen/ Sprache/Emotional-soziale Entwicklung werden 2 Stunden pro Klasse zur Verfügung gestellt.

6 Politischer Werdegang der Inklusion Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen von 2006 (in Kraft seit Mai 2008) Art. 24 BRK Die Vertragsstaaten erkennen das Recht von Menschen mit Behinderung auf Bildung an. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen => Zugang zum allgemeinen Bildungssystem => Wirkliche Teilhabe an einer freien Gesellschaft => In der Allgemeinen Schule werden Maßnahmen getroffen, damit notwendige Unterstützung geleistet werden kann

7 Politischer Werdegang der Inklusion Inklusion: Umfassende Teilhabe für Menschen mit Behinderungen ist gewährleistet. Grundsatz: nicht den Menschen mit Behinderung einen Raum in bestehenden Strukturen einräumen, sondern die Strukturen barrierefrei umgestalten. Barrierefreiheit: uneingeschränkte Zugänglichkeit: zu Schulen zum Austausch mit allen in Schule Beteiligten zu Inhalten, Methoden und Medien des Unterrichts.

8 Politischer Werdegang der Inklusion Die KMK hat Empfehlungen zu,pädagogischen und rechtlichen Aspekten der Umsetzung des Art. 24 der BRK (November 2010) sowie Empfehlungen zur Inklusiven Bildung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in Schulen (Oktober 2011) verabschiedet Schulgesetznovellierung durch die Regierungsfraktionen am im Landtag eingebracht; am verabschiedet

9 Novellierung des Niedersächsischen Schulgesetzes 4 und 59 Abs. 5 Öffentliche Schulen sind inklusive Schulen. Sie ermöglichen allen Schülerinnen und Schülern einen barrierefreien und gleichberechtigten Zugang. In den öffentlichen Schulen werden Schülerinnen und Schüler gemeinsam erzogen und unterrichtet. ( ) Die Leistungsanforderungen entsprechen den unterschiedlichen Lern- und Leistungsvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler. 59 Abs. 5 In besonderen Fällen kann eine Schülerin/ein Schüler auch an einer Förderschule unterrichtet werden (Kindeswohl).

10 Novellierung des Niedersächsischen Schulgesetzes 183 c Anwendung erstmals zum auf die Schuljahrgänge 1 und 5. Ausstattung des Primarbereiches bis in den Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung, Körperliche und Motorische Entwicklung, Hören und Sehen es muss ab 2013/14 eine Grundschule als inklusive Schule für den Schuljahrgang 1 aufsteigend erreichbar sein (Schwerpunktschule für GE, KmE, Hören und Sehen). Zum sind alle Schulen in Niedersachsen inklusive Schulen.

11 Untergesetzliche Regelungen Erlass zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung der inklusiven Schule in Niedersachsen (seit in Kraft getreten). Verordnung zur Feststellung eines Bedarfes an sonderpädagogischer Unterstützung sowie Ergänzende Bestimmungen sind am in Kraft getreten.

12 Eckpunkte der Inklusion in Niedersachsen: Grundschule und Sek I Aufnahme aller Schülerinnen und Schüler ab mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen im 1. Schuljahrgang. Wahlrecht für Eltern von Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in allen anderen Förderschwerpunkten (für 1. Klasse) Wahlrecht für Eltern von Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in Jahrgang 5 für alle Förderschwerpunkte.

13 Eckpunkte der Inklusion in Niedersachsen: Grundschule und Sek I Bestehende Integrationsklassen werden weitergeführt, neue ab nicht mehr eingeführt. Bestehende Mobile Dienste werden möglichst weitergeführt und können u.u. neu eingerichtet werden. Einrichtung von Schwerpunktschulen in Abstimmung zwischen Schulträgern und NLSchB in anderen Förderschwerpunkten (Hören, Sehen, Körperliche und Motorische Entwicklung).

14 Eckpunkte der Inklusion in Niedersachsen: Förderschule Primarbereich der Förderschule Schwerpunkt Lernen entfällt aufsteigend ab (auch bei Schulen in privater Trägerschaft in Absprache mit der LschB) Förderschulen weiterhin in den Förderschwerpunkten: Emotionale und Soziale Entwicklung Geistige Entwicklung Hören Körperliche und Motorische Entwicklung Lernen (Sekundarbereich I) Sehen Sprache Förderschulen als Förderzentrum

15 Gesetz zur Einführung der inklusiven Schule: Personelle Ressourcen an der GS Ab bis zum aufsteigende Ausstattung mit einer sopäd. Grundversorgung (2 Std./ Klasse, Verteilung nach Bedarf innerhalb der Schule). 3 bis 5 Förderschullehrerstunden in inklusiven Jahrgängen: je nach Förderschwerpunkt (außer Lernen und Sprache; em-soz. Stunden werden nach Bedarf vom Förderzentrum verteilt).

16 Gesetz zur Einführung der inklusiven Schule: Personelle Ressourcen an der GS Doppelzählung von Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung. Bedarfsorientierte Zuweisung von Pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für Schülerinnen und Schüler GE und KmE, sofern notwendig. Wegfall aufsteigend ab der Stunden für die Zusammenarbeit von Regelschulen/Förderschulen und Sprachsonderunterricht an Grundschulen.

17 Gesetz zur Einführung der inklusiven Schule: Personelle Ressourcen an der Sek I Ab bis 5 Förderschullehrerstunden in inklusiven Jahrgängen: je nach Förderschwerpunkt. Doppelzählung von Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung. Bedarfsorientierte Zuweisung von Pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für Schülerinnen und Schüler GE und KmE, sofern notwendig.

18 Gesetz zur Einführung der inklusiven Schule: Räumliche und sächliche Ressourcen Auf evtl. notwendige, räumliche Veränderungen kann man im Fördergutachten hinweisen, jedoch liegt hier die Entscheidung beim Schulträger (Schwerpunktschulen) Auf notwendige sächliche Ressourcen wird ebenfalls im Fördergutachten hingewiesen: z.b. bei KmE: besonderes Mobiliar der Schule bis hin zu Stiften, Schreibunterlagen o.ä. z.b. bei Sehen: Lesepult, Lupe, Tischleuchten, PC, Punktschriftmaschinen, Diktiergerät z.b. bei Hören: transportables Mikrofon, Gebärden

19 Gesetz zur Einführung der inklusiven Schule: Organisatorische, methodisch-didaktische Rahmenbedingungen Diese Rahmenbedingungen werden ebenfalls im Fördergutachten benannt: z.b. bei em-soz: gezielte Förderprogramme oder Rückmeldungssysteme für alle SuS oder einzelne SuS bzgl. AV/SV, Classroommanagement z.b. bei LE/GE: wie kann ich die Lernaktivität meiner SuS erhöhen, Motivation fördern, das Lernen strukturiert und kleinschrittig aufbauen oder Basiskompetenzen fördern? z.b. bei Sprache: Förderung von sprachlicher Basiskompetenz für alle bzw. gezielte Sprachfördermöglichkeiten beim sopäd. Unterstützungsbedarf

20 Weitere unterstützende Interventionen durch die Klassenlehrkraft und der Förderschullehrkraft Enge Kooperation von Elternhaus und Schule Enge Kooperation von anderen Institutionen und Schule (Jugendhilfe, Therapeuten, Hausaufgabenhilfe, Nachhilfe, ) Dies kann durch die Klassenlehrkraft geschehen, die wiederum im Austausch mit der FöL ist Dies kann durch die FöL geschehen, die wiederum im Austausch mit der Klassenlehrkraft ist Dies kann gemeinsam von beiden beteiligten LK geschehen

21 Weitere unterstützende Maßnahmen Enge Kooperation mit den in der Schulischen Sozialarbeit tätigen Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen?

22 Auftrag zum Arbeitsfeld der Sozialarbeiter - Sie bekommen von mir eine farbige Karte. - Starten sie bitte an der Stellwand, deren Überschrift die Farbe ihrer Karte hat. - Wenn Sie Ihre Inhalte auf einen weißen Zettel aufgeschrieben haben, wechseln Sie bitte eigenverantwortlich die Stellwand, bis Sie an allen vier Stellwänden waren. (Sie haben bitte selbst ein Auge dafür, wo es evtl. zu voll ist.) - Die farbigen Karte benötige ich anschließend zurück.

23 Auftrag zum veränderten Arbeitsfeld der Sozialarbeiter Sie ordnen sich gleich selbständig einer von 3 Gruppen zu Diskutieren Sie in Ihrer Gruppe, die 5 möglichen Veränderungen für Ihren Arbeitsalltag Notieren Sie Ihre Ergänzungen auf eine farbige Karte (siehe Überschrift!) Wählen Sie einen Experten, der an diesem Tisch sitzen bleibt. Die anderen wechseln zu einem neuen Thema.

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