Der Beschwerde wird gemäß 14 Abs. 2 Zivildienstgesetz 1986 in Verbindung mit 28 Abs. 2 VwGVG Folge gegeben.

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom , Zl /17/ZD/0315, betreffend Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß 14 Abs. 2 ZDG, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird gemäß 14 Abs. 2 Zivildienstgesetz 1986 in Verbindung mit 28 Abs. 2 VwGVG Folge gegeben. Dem Antrag auf Aufschub des ordentlichen Zivildienstes bis zum Ende des Studiums längstens bis wird stattgegeben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. ( ) Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang (Sachverhalt): I.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (BF) wurde mit Beschluss der Stellungskommission vom für tauglich befunden. Er gab am die Zivildiensterklärung gemäß 1 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG) ab. Mit Bescheid vom stellte die Zivildienstserviceagentur (ZISA) den Eintritt der Zivildienstpflicht des BF mit fest. Mit Antrag vom beantragte der BF einen Aufschub des ordentlichen Zivildienstes um drei Jahre mit der Begründung, dass er einen Studienplatz für BWL an der privaten Universität "ecampus" in Bologna sowie eine finanzielle Unterstützung vom Unternehmen seines Vaters in Bologna zugesagt bekommen habe. Mit Schreiben vom wurde der BF aufgefordert, bis längstens folgende Beweismittel nachzureichen: Seite 1 von 6

2 * Aktueller Ausbildungsnachweis zu einer derzeit verfolgten Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung * Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils gem. 14 Abs. 2 ZDG, welche/r dem Antragsteller bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes entstünde. Am übermittelte der BF das Reife- und Diplomprüfungszeugnis der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule Wörgl, eine weitere Bestätigung der Firma "XXXX" über die Übernahme der Studiengebühren bis zum erfolgreichen Abschluss des Studiums und die Zurücknahme des Stipendiums (Studiengebühren in Höhe von insgesamt für 3 Studienjahre) bei Unterbrechung des Studiums / der Tätigkeit sowie eine Bestätigung der "Fernuniversität e-campus" über die Immatrikulation ab für den 3-jährigen Hochschulstudiengang Wirtschaftswissenschaften. Im Schreiben der "XXXX" vom werden folgende Bedingungen angeführt, um den (Studienfinanzierungs)Vertrag als gültig zu erklären: * "Das Unternehmen XXXX wird die definitive Inskription bei der Universität E-Campus bis zum 31. Juli 2014 veranlassen und die erste Rate für das Akademische Jahr 2014/15 bezahlen. * Beginn des Studiums ist am 1. August und die Prüfungen sind so zu absolvieren, wie sie Ihnen vorgegeben werden. * Ab 1. August 2014 werden Sie gebeten, nach Bologna zu übersiedeln und die vorgegebene Arbeitszeit von ca. 20 Stunden in unseren Büros zu tätigen. Das Studium, mit den vorgeschriebenen Prüfungen und ihre Anwesenheitspflicht in der Universität hat lt. Vorgabe zu erfolgen. Falls Sie eine dieser Bedingungen nicht erfüllen können, wird das Stipendium unseres Unternehmens zurückgezogen und an einen anderen Studenten vergeben. Wir bitten Sie uns in einem Schreiben unsere Bedingungen zu bestätigen. Außerdem benötigen wir eine Bestätigung der Zivildienstserviceagentur, dass der verpflichtende Zivildienst bis nach dem Studium verschoben wurde." I.2. Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß 14 Abs. 2 ZDG ab. Hierzu wird nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgeschehens und der maßgeblichen Rechtslage in den rechtlichen Erwägungen ausgeführt: "Gemäß vorgelegtem Studiennachweis handelt es sich bei der maßgeblichen Ausbildung um ein Fernstudium, dass eine Unterbrechung dieses Studiums von Seiten der Universität / des Studienplans nicht oder nur mit bedeutenden Nachteilen möglich wäre, wurde von Ihrer Seite nicht geltend gemacht oder nachgewiesen. Bei der finanziellen Unterstützung Ihres Dienstgebers "XXXX", handelt es sich um keine Studienbeihilfe im eigentlichen Sinn, sondern de facto um einen Gehaltsbestandteil Ihres Dienstverhältnisses. Der Wegfall eines Dienstverhältnisses bzw. des damit verbundenen Einkommens ist jedoch kein bedeutender Nachteil im Sinne des 14 Abs. 2 ZDG. Die Notwendigkeit, das Studium in der aktiven Berufszeit Ihres Vaters machen zu müssen bzw. der Umstand, dass die finanzielle Unterstützung Ihrer Mutter nicht ausreichend wäre, sind ebenfalls kein bedeutender Nachteil im Sinne des 14 Abs. 2 ZDG: Ein Eingehen auf familiäre Umstände in Bescheiden betreffend Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß 14 ZDG ist mangels rechtlicher Relevanz nicht am Platz (VwGH 92/11/0215 vom ). Da Sie somit trotz Aufforderung keinen Nachweis eines bedeutenden Nachteils gemäß erstem Satz 14 Abs. 2 ZDG erbracht haben, war Ihr Antrag spruchgemäß abzuweisen. Da die Voraussetzungen des 14 Abs. 2 erster Satz nicht vorliegen (bedeutender Nachteil bei Unterbrechung der Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung), kann auch keine außerordentliche Härte im Sinne des Seite 2 von 6

3 14 Abs. 2 zweiter Satz vorliegen und konnte ein Aufschub nach dieser Bestimmung ebenfalls nicht gewährt werden." I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde mit folgender Begründung: Über seinen Antrag um Aufschub sei erst nach über 11 Monaten entschieden worden. In der Zwischenzeit habe er - ohne Klarheit über seine Verpflichtungen bzgl. Wehr- bzw. Zivildienst zu haben - wichtige Entscheidungen über sein Studium und seine berufliche Zukunft treffen müssen. Er habe bis dato weder eine Einberufung noch eine Aufforderung zum Antritt des Zivildienstes erhalten. Er habe daher im Sommer (kurz vor Fristende) für das erste Jahr an der Universität E-Campus inskribiert und in den vergangenen 7 Monaten sechs Prüfungen innerhalb der vorgegebenen Fristen absolviert. Er habe schon für das zweite Studienjahr inskribieren müssen und plane er, schon im Juni 2015 die ersten Prüfungen abzulegen. Im Vorjahr habe er auch sein studienbegleitendes Praktikum bei der Firma "XXXX" in Bologna begonnen. Dieses Unternehmen übernehme für ihn seine Verpflegung, die Unterkunft sowie auch die Studiengebühren an der Universität. Derzeit arbeite der BF als studierender Praktikant und unterstützende Arbeitskraft an mehreren laufenden Projekten mit Russland, die auch Auslandsreisen nach Russland beinhalten. Die Absolvierung des Studiums sei nach den Vereinbarungen mit der Firma die Bedingung dafür, dass der BF weiterhin in der Firma sein dürfe, was für sein weiteres berufliches Weiterkommen essentiell sei. Die Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass "der Wegfall des Dienstverhältnisses für ihn kein bedeutender Nachteil isd 14 Abs. 2 ZDG wäre, sei für den BF völlig unverständlich und nicht nachvollziehbar. Sein bereits 74-jähriger Vater sei das Herz des Unternehmens, weshalb es für den BF wichtig sei, solange der Vater noch aktiv sei, von seiner persönlichen Berufserfahrung profitieren zu können und sich ausbilden zu lassen. Der Verlust seiner Ausbildungszeit an der Seite des Chefs und Geschäftsführers werde im angefochtenen Bescheid ebenfalls nicht als "bedeutender Nachteil" gesehen. Der BF habe die Chance erhalten, ein Studium abzulegen, finanziert mit einem an bestimmte Bedingungen geknüpften Firmenstipendium und all das zu lernen, was für seine zukünftige Arbeit wichtig sein werde. Er ersuche daher, seiner Argumentation zu folgen und seine Einberufung zum Zivildienst auf Ende des Jahres 2017 zu verschieben. So könnte der große Schaden und die außerordentliche Härte und möglicherweise auch der Verlust seines zukünftigen Arbeitsplatzes vermieden werden. Als Beilagen angeschlossen wurden Kopien von: Aufnahmebestätigung, Studienbuch der bestandenen Prüfungen, Beleg der von der Firma überwiesenen Studiengebühren von insgesamt 3.900,-- für das 1. Jahr, für das 2. Jahr Bankeinzug von 550,-- pro Monat, welche am fällig und als Sponsoring von der Firma übernommen werden. I.4. Mit Schreiben der Zivildienstserviceagentur vom wurden die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Für das Bundesverwaltungsgericht steht oben dargelegter Sachverhalt unstrittig fest. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Seite 3 von 6

4 Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom S. 389 entgegen. 2. Rechtliche Beurteilung: Gemäß 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.f. BGBl. I 2013/122, geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt A): 1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes ZDG, idf BGBl. I Nr. 163/2013 von Bedeutung: " 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht. (2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde." Der in 14 Abs. 1 ZDG verwiesene 25 WG 2001 lautet (auszugsweise): "Ausschluss von der Einberufung 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde...." Seite 4 von 6

5 2. Die Stellung, anlässlich der der BF für tauglich befunden wurde, erfolgte unstrittig am Der nach 14 Abs. 1 ZDG infolge des Verweises auf 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 maßgebliche Stichtag ist daher der Da der BF zu diesem Zeitpunkt noch nicht in der in seinem Antrag auf Aufschub genannten Ausbildung stand, ist 14 Abs. 1 ZDG im Beschwerdefall nicht anzuwenden. Der Antrag des BF ist daher, wie von der belangten Behörde zunächst zutreffend erkannt, an 14 Abs. 2 ZDG zu messen (vgl. VwGH , 2012/11/0081; , 2013/11/0165) Abs. 2 ZDG regelt zwei Fallkonstellationen: a) Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 leg.cit.) anzutreten hatte (vgl. VwGH , 2012/11/0081; , 2013/11/0165). b) Nach dem zweiten Satz leg.cit gilt dasselbe, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. 4. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am (nachweisliche Zustellung an die Mutter des BF) ist ein Zuweisungsbescheid gegenüber dem BF unstrittig nicht ergangen. Daher kommt es fallbezogen darauf an, ob der BF durch die Unterbrechung der Ausbildung an der Universität in Bologna zum Zwecke der Zivildienstleistung einen bedeutenden Nachteil erleiden würde. Auf das Vorliegen einer außerordentlichen Härte - wie es der 14 Abs. 2 zweiter Satz verlangt - kommt es im Beschwerdefall nicht an, weil bereits 14 Abs. 1 erster Satz leg. cit. zum Tragen kommt (VwGH , 2012/11/0081; , 2013/11/0165). Die belangte Behörde hat die Abweisung des Antrages im Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei der maßgeblichen Ausbildung um ein Fernstudium handle und der BF nicht geltend gemacht habe, dass eine Unterbrechung des Studiums mit bedeutenden Nachteilen verbunden wäre. Bei der finanziellen Unterstützung der genannten Firma handle es sich um keine Studienbeihilfe im eigentlichen Sinn, sondern de facto um einen Gehaltsbestandteil des Dienstverhältnisses des BF. Der Wegfall eines Dienstverhältnisses bzw. des damit verbundenen Einkommens sei jedoch kein bedeutender Nachteil isd 14 Abs. 2 ZDG. Der BF habe daher trotz Aufforderung keinen Nachweis eines bedeutenden Nachteils gemäß 14 Abs. 2 erster Satz ZDG erbracht. Es lägen aber auch die Voraussetzungen einer außerordentlichen Härte im Sinne des 14 Abs. 2 zweiter Satz ZDG nicht vor. Mit dieser Argumentation ist die Behörde nicht im Recht. In der Beschwerde führte der BF die Nachteile insofern näher aus und belegte er dies durch entsprechende Bestätigungen, dass er bereits das erste Studienjahr erfolgreich absolviert habe, er bereits für das zweite Studienjahr inskribiert und als studierender Praktikant in der genannten Firma in Bologna tätig sei und dieses Unternehmen das Studium finanziere. Nach den Vereinbarungen sei die Absolvierung des Studiums Bedingung dafür, dass der BF weiterhin in der Firma tätig sein dürfe; dies sei für sein weiteres berufliches Weiterkommen essentiell. Die von der Firma bezahlten Studiengebühren betrugen für das erste Jahr 3.900,--; die Gebühren für das zweite Jahr würden ab in Höhe von 550,-- monatlich abgebucht und von der Firma übernommen. Damit wird aber nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ausreichend ein bedeutender Nachteil im Sinne der Bestimmung des 14 Abs. 2 erster Satz ZDG dargetan. Der Argumentation der Behörde, dass mit dem Wegfall des Dienstverhältnisses kein bedeutender Nachteil isd 14 Abs. 2 ZDG gegeben sei, kann seitens des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmend mit dem BF nicht beigepflichtet werden, bietet dieses Dienstverhältnis glaubwürdig ein wichtiges Berufspraktikum und wesentliche Vorteile für sein berufliches Weiterkommen; überdies ist die Finanzierung seines Studiums wesentlich mit dieser Beschäftigung und der planmäßigen Absolvierung des Studiums ohne Unterbrechung verknüpft (s. dazu im Detail das oben wiedergegebene Schreiben vom ). Dem BF kann auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, sich im August 2014 für die Ausbildung an der Universität entschieden und mit dem Studium begonnen zu haben, hatte er bis zu diesem Zeitpunkt auf seinen Seite 5 von 6

6 Antrag um Aufschub vom noch keine behördliche Entscheidung, sondern erging diese erst mit dem angefochtenen Bescheid vom In dem Antrag wurde vom BF auch auf das geplante Studium und das Stellenangebot und das Stipendium verwiesen und in Rücksicht auf diesen Zeitplan um Entscheidung gebeten. Dass Erfordernisse des Zivildienstes einem Aufschub entgegenstehen, wird von der belangten Behörde an keiner Stelle erwähnt. Solche sind auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar. Der Beschwerde war daher Folge zugeben und dem Antrag des BF auf Aufschub des ordentlichen Zivildienstes bis zum Ende des Studiums längstens bis stattzugeben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsfrage eines bedeutenden Nachteils im Sinne des 14 Abs. 2 ZDG wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben in Pkt II.2. bis 4. dargelegten Rechtsprechung war im vorliegenden Fall ein solcher Nachteil zu bejahen. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2015:W Seite 6 von 6

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