Lösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht.

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1 Bearbeitervermerk: Es wird unterstellt, dass die Satzung als solche rechtswidrig ist. Lösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht. Obersatz: Der Widerspruch hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. I. Zulässigkeit ( Sachentscheidungsvoraussetzungen ist an dieser Stelle zwar nicht falsch, aber unnötig) 1. Verwaltungsrechtsweg ( 40 I 1 VwGO analog; Achtung: die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ist hier mangels Verweisungsmöglichkeit der Behörde echte Zulässigkeitsvoraussetzung) a) Keine aufdrängende Sonderzuweisung b) Analogie setzt planwidrige Regelungslücke voraus Hier: Keine entsprechende Regelung für den Widerspruch; nicht absichtlich ungeregelt; Vergleichbarkeit (Widerspruch als Vorschalterechtsbehelf). c) Öffentlich-rechtliche Streitigkeit: Gebiet des Kommunalabgabenrechts d) Keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit (wäre nur dann gegeben, wenn sich am Verfassungsleben beteiligter Rechtsträger auf materielles Verfassungsrecht beruft) e) Keine abdrängende Sonderzuweisung 2. Statthaftigkeit des Widerspruchs ( 68 I VwGO) a) Verwaltungsakt nach 35 VwVfG oder Art. 35 BayVwVfG oder eigener VA-Begriff der VwGO (strittig, welche Vorschrift im Rahmen der VwGO, im 1

2 Ergebnis egal); entweder Anfechtungswiderspruch nach 68 I 1 VwGO oder Verpflichtungswiderspruch nach 68 II, I 1 VwGO. Hier: Anfechtungswiderspruch; Bescheid problemlos als VA zu qualifizieren. b) Möglichkeit des Fakultativwiderspruchs nach 68 I 2 VwGO ivm Art. 15 BayAGVwGO. Hier: Widerspruch nach Art. 15 I 1 Nr. 1 BayAGVwGO möglich, da es sich um einen VA im Bereich des Kommunalabgabenrechts handelt. [c) ggf. 68 I 2 Nr. 1, 2 VwGO] 3. Widerspruchsbefugnis ( 42 II VwGO analog) a) analoge Anwendbarkeit wie oben b) Möglichkeit der Rechtsverletzung reicht aus c) Bei belastendem VA: Subjektives Recht, in dem Widerspruchsführer möglicherweise verletzt ist; bestenfalls einfachgesetzliches Recht Hier: Widerspruchsführer als Adressat des belastenden Bescheides möglicherweise jedenfalls in allg. Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 I GG verletzt. 4. Widerspruchsfrist und -form ( 70 VwGO) a) Form nach 70 I 1 VwGO: Schriftlich oder zur Niederschrift Hier: Diktat gegenüber der Behörde reicht. b) Fristauslöser: Bekanntgabe des VA; Art. 41 BayVwVfG, ggf. BayVwZVG bei Zustellung Eingang des Bescheides am Aber: Fehlerhafte Rechtsbehelfbelehrung ( Einspruch statt Widerspruch; keine Angabe der Fristdauer); nach 70 II, 58 I VwGO kein Fristbeginn. 2

3 c) Fristberechnung: Jedenfalls nach 187 ff. BGB (entweder über über 57 II VwGO i.v.m. 222 ZPO oder Art. 79, 31 I BayVwVfG) Normalfall (also bei ordnungsgemäßer Belehrung): Beginn der Frist gem. 187 I BGB am Uhr. Ende der Frist gem. 188 I, II BGB am Uhr. Hier: Jahresfrist nach 70 II, 58 II 1 VwGO. Widerspruch des W also fristgerecht. 5. Zuständige Behörde ( 70, 72, 73 I 2 VwGO, Art. 119 GO) Bei Abhilfe gem. 72 VwGO: Ausgangsbehörde (also die Behörde, die den VA erlassen hat). Bei Widerspruchsbescheid: 73 I 2 Nr. 3 VwGO ivm Art. 119 Nr. 1, 110 GO oder 73 I 2 Nr. 1 VwGO ivm Art. 119 Nr. 2 Hs. 1, 115 I 1 (ivm besonderen Vorschriften) oder 115 I 2, 110 GO. Nach 70 I 2 VwGO für den Bürger egal, bei welcher Behörde er Widerspruch einlegt. 6. Übrige Voraussetzungen (Beteiligtenfähigkeit, Handlungsfähigkeit ) II. Begründetheit Obersatz: Der Widerspruch ist begründet, wenn der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig oder zweckwidrig ist und der Widerspruchsführer dadurch in seinen Rechten verletzt wird, 68 I 1, 113 I 1 VwGO. Keine Passivlegitimation (Widerspruch kein kontradiktorisches Verfahren) Auch Überprüfung des Ermessens (Ausnahme: Bei Selbstverwaltungsangelegenheiten im eigenen Wirkungskreis [Art. 7 GO und Art. 28 II GG, Art. 11, 83 BV] bleibt nach Art. 119 Nr. 1 Hs. 2 3

4 GO die Zweckmäßigkeitsüberprüfung der Ausgangsbehörde vorbehalten) 1. Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts a) Rechtsgrundlage des VA Rechtsgrundlage des Verwaltungsaktes ist die Satzung. Frage: Inwiefern kann diese Satzung inzident überprüft werden? Grundsatz: Im gerichtlichen Verfahren darf Exekutivrecht überprüft werden; es besteht ein Inzidentverwerfungsrecht der Judikative (u.a. begründbar mit einem Umkehrschluss aus Art. 100 GG). Dagegen wird nach wohl h.m. der Exekutive kein Inzidentverwerfungsrecht zugestanden (Arg. u.a.: Möglichkeit der Einleitung des Verfahrens nach 47 VwGO; dagegen: Anwendung einer nichtigen Satzung [anders als ein VA ist eine rechtswidrige Satzung nichtig] würde gegen Art. 20 III verstoßen). Hier also keine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Satzung. [Andernfalls würde an dieser Stelle auch die Satzung nach dem Schema: 1. Rechtsgrundlage, 2. formelle RM, 3. materielle RM überprüft werden] b) formelle Rechtmäßigkeit des VA (=Steuerbescheid) Zuständigkeit: Örtlich: Art. 3 BayVwVfG Sachlich: Art. 1, 3 I KAG: Die Gemeinden -> Stadt Würzburg Verfahren: Fehlende Anhörung geheilt nach Art. 45 I Nr. 3 BayVwVfG. Rest unproblematisch Form: unproblematisch c) materielle Rechtmäßigkeit des VA 4

5 - Subsumtion unter die Satzung W ist Halter im Sinne des 3 I der Satzung und somit Steuerschuldner. Es schadet nicht, dass er nicht Eigentümer ist. Das Halten des einmonatigen Welpen fällt schon nicht unter 1 der Satzung. Daher darf für diesen keine Steuer erhoben werden. Bezüglich der anderen beiden Hunde greift der Ermäßigungstatbestand des 6 I Nr. 1 der Satzung ein. Ws Grundstück entspricht den Anforderungen, die erfüllt sein müssen, um von einer Einöde ausgehen zu können. Rechtmäßig wäre also lediglich eine Steuer in Höhe von Ermessen (im Widerspruchsverfahren grds. voll überprüfbar, ggfs. nach Art. 119 Nr. 1 Hs. 2 vorher durch Ausgangsbehörde) und Verhältnismäßigkeit Hier keine weiteren Probleme; insbesondere sind die Ermäßigungstatbestände zwingende Vorschriften ( ist ermäßigt ) 2. Rechtsverletzung des Widerspruchführers Durch den belastenden Steuerbescheid wird tatsächlich (im Unterschied zur Möglichkeit im Rahmen der Antragsbefugnis) in Ws allgemeine Handlungsfreiheit gem. Art. 2 I GG eingegriffen. Ergebnis: Der Widerspruch ist zulässig und begründet. Bearbeitervermerk: Es wird unterstellt, dass die Satzung als solche rechtswidrig ist. Lösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht. Obersatz: Der Widerspruch hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und 5

6 begründet ist. I. Zulässigkeit ( Sachentscheidungsvoraussetzungen ist an dieser Stelle zwar nicht falsch, aber unnötig) 1. Verwaltungsrechtsweg ( 40 I 1 VwGO analog; Achtung: die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ist hier mangels Verweisungsmöglichkeit der Behörde echte Zulässigkeitsvoraussetzung) a) Keine aufdrängende Sonderzuweisung b) Analogie setzt planwidrige Regelungslücke voraus Hier: Keine entsprechende Regelung für den Widerspruch; nicht absichtlich ungeregelt; Vergleichbarkeit (Widerspruch als Vorschalterechtsbehelf). c) Öffentlich-rechtliche Streitigkeit: Gebiet des Kommunalabgabenrechts d) Keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit (wäre nur dann gegeben, wenn sich am Verfassungsleben beteiligter Rechtsträger auf materielles Verfassungsrecht beruft) e) Keine abdrängende Sonderzuweisung 2. Statthaftigkeit des Widerspruchs ( 68 I VwGO) a) Verwaltungsakt nach 35 VwVfG oder Art. 35 BayVwVfG oder eigener VA-Begriff der VwGO (strittig, welche Vorschrift im Rahmen der VwGO, im Ergebnis egal); entweder Anfechtungswiderspruch nach 68 I 1 VwGO oder Verpflichtungswiderspruch nach 68 II, I 1 VwGO. Hier: Anfechtungswiderspruch; Bescheid problemlos als VA zu qualifizieren. b) Möglichkeit des Fakultativwiderspruchs nach 68 I 2 VwGO ivm Art. 15 BayAGVwGO. 6

7 Hier: Widerspruch nach Art. 15 I 1 Nr. 1 BayAGVwGO möglich, da es sich um einen VA im Bereich des Kommunalabgabenrechts handelt. [c) ggf. 68 I 2 Nr. 1, 2 VwGO] 3. Widerspruchsbefugnis ( 42 II VwGO analog) a) analoge Anwendbarkeit wie oben b) Möglichkeit der Rechtsverletzung reicht aus c) Bei belastendem VA: Subjektives Recht, in dem Widerspruchsführer möglicherweise verletzt ist; bestenfalls einfachgesetzliches Recht Hier: Widerspruchsführer als Adressat des belastenden Bescheides möglicherweise jedenfalls in allg. Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 I GG verletzt. 4. Widerspruchsfrist und -form ( 70 VwGO) a) Form nach 70 I 1 VwGO: Schriftlich oder zur Niederschrift Hier: Diktat gegenüber der Behörde reicht. b) Fristauslöser: Bekanntgabe des VA; Art. 41 BayVwVfG, ggf. BayVwZVG bei Zustellung Eingang des Bescheides am Aber: Fehlerhafte Rechtsbehelfbelehrung ( Einspruch statt Widerspruch; keine Angabe der Fristdauer); nach 70 II, 58 I VwGO kein Fristbeginn. c) Fristberechnung: Jedenfalls nach 187 ff. BGB (entweder über über 57 II VwGO i.v.m. 222 ZPO oder Art. 79, 31 I BayVwVfG) Normalfall (also bei ordnungsgemäßer Belehrung): Beginn der Frist gem. 187 I BGB am Uhr. Ende der Frist gem. 188 I, II BGB am Uhr. Hier: Jahresfrist nach 70 II, 58 II 1 VwGO. 7

8 Widerspruch des W also fristgerecht. 5. Zuständige Behörde ( 70, 72, 73 I 2 VwGO, Art. 119 GO) Bei Abhilfe gem. 72 VwGO: Ausgangsbehörde (also die Behörde, die den VA erlassen hat). Bei Widerspruchsbescheid: 73 I 2 Nr. 3 VwGO ivm Art. 119 Nr. 1, 110 GO oder 73 I 2 Nr. 1 VwGO ivm Art. 119 Nr. 2 Hs. 1, 115 I 1 (ivm besonderen Vorschriften) oder 115 I 2, 110 GO. Nach 70 I 2 VwGO für den Bürger egal, bei welcher Behörde er Widerspruch einlegt. 6. Übrige Voraussetzungen (Beteiligtenfähigkeit, Handlungsfähigkeit ) II. Begründetheit Obersatz: Der Widerspruch ist begründet, wenn der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig oder zweckwidrig ist und der Widerspruchsführer dadurch in seinen Rechten verletzt wird, 68 I 1, 113 I 1 VwGO. Keine Passivlegitimation (Widerspruch kein kontradiktorisches Verfahren) Auch Überprüfung des Ermessens (Ausnahme: Bei Selbstverwaltungsangelegenheiten im eigenen Wirkungskreis [Art. 7 GO und Art. 28 II GG, Art. 11, 83 BV] bleibt nach Art. 119 Nr. 1 Hs. 2 GO die Zweckmäßigkeitsüberprüfung der Ausgangsbehörde vorbehalten) 1. Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts a) Rechtsgrundlage des VA Rechtsgrundlage des Verwaltungsaktes ist die Satzung. 8

9 Frage: Inwiefern kann diese Satzung inzident überprüft werden? Grundsatz: Im gerichtlichen Verfahren darf Exekutivrecht überprüft werden; es besteht ein Inzidentverwerfungsrecht der Judikative (u.a. begründbar mit einem Umkehrschluss aus Art. 100 GG). Dagegen wird nach wohl h.m. der Exekutive kein Inzidentverwerfungsrecht zugestanden (Arg. u.a.: Möglichkeit der Einleitung des Verfahrens nach 47 VwGO; dagegen: Anwendung einer nichtigen Satzung [anders als ein VA ist eine rechtswidrige Satzung nichtig] würde gegen Art. 20 III verstoßen). Hier also keine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Satzung. [Andernfalls würde an dieser Stelle auch die Satzung nach dem Schema: 1. Rechtsgrundlage, 2. formelle RM, 3. materielle RM überprüft werden] b) formelle Rechtmäßigkeit des VA (=Steuerbescheid) Zuständigkeit: Örtlich: Art. 3 BayVwVfG Sachlich: Art. 1, 3 I KAG: Die Gemeinden -> Stadt Würzburg Verfahren: Fehlende Anhörung geheilt nach Art. 45 I Nr. 3 BayVwVfG. Rest unproblematisch Form: unproblematisch c) materielle Rechtmäßigkeit des VA - Subsumtion unter die Satzung W ist Halter im Sinne des 3 I der Satzung und somit Steuerschuldner. Es schadet nicht, dass er nicht Eigentümer ist. Das Halten des einmonatigen Welpen fällt schon nicht unter 1 der Satzung. Daher darf für diesen keine Steuer erhoben werden. 9

10 Bezüglich der anderen beiden Hunde greift der Ermäßigungstatbestand des 6 I Nr. 1 der Satzung ein. Ws Grundstück entspricht den Anforderungen, die erfüllt sein müssen, um von einer Einöde ausgehen zu können. Rechtmäßig wäre also lediglich eine Steuer in Höhe von Ermessen (im Widerspruchsverfahren grds. voll überprüfbar, ggfs. nach Art. 119 Nr. 1 Hs. 2 vorher durch Ausgangsbehörde) und Verhältnismäßigkeit Hier keine weiteren Probleme; insbesondere sind die Ermäßigungstatbestände zwingende Vorschriften ( ist ermäßigt ) 2. Rechtsverletzung des Widerspruchführers Durch den belastenden Steuerbescheid wird tatsächlich (im Unterschied zur Möglichkeit im Rahmen der Antragsbefugnis) in Ws allgemeine Handlungsfreiheit gem. Art. 2 I GG eingegriffen. Ergebnis: Der Widerspruch ist zulässig und begründet. 10

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