ANHANG 1: Auszug aus dem Bundesausbildungsförderungsgesetz 5, 7, 9, 10, 15, 15a, 15b, 16, 42, 43, 47, 48, 49 mit Verwaltungsvorschriften 20

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2 INHALTSVERZEICHNIS Vorwort 3 I. Die Förderungsausschüsse 4 1. Aufgaben 4 2. Zusammensetzung und Berufung 4 3. Arbeitsweise 5 II. Mitwirkung der Förderungsausschüsse 6 1. Förderung einer weiteren Ausbildung: 7 Abs. 2 BAföG 6 2. Förderung nach Abbruch der Ausbildung oder Wechsel der Fachrichtung: 7 Abs. 3 BAföG 7 3. Förderung nach Überschreiten der Altersgrenze: 10 Abs. 3 BAföG 8 4. Förderung nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer: 15 Abs. 3 BAföG 9 III. Information für Beauftragte zur Ausstellung der Eignungsbescheinigung nach 48 BAföG 11 Vorbemerkung Mitwirkung der Ausbildungsstätte Alternative Formen des Eignungsnachweises Zu 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG (Zwischenprüfungszeugnis) Zu 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG (Eignungsbescheinigung/ Formblatt 5) Begriff des Fachsemesters Vorlage zu Beginn des 5. Fachsemesters Erstmalige Antragstellung nach dem 5. Fachsemester Vorlage des Eignungsnachweises bereits zum 3. Fachsemester Vorlage der/des Eignungsnachweise(s)/ Eignungsbescheinigung(en) nach einem Hochschul-/Fachrichtungswechsel oder Wechsel der Fächerkombination Inhaltliche Form der Eignungsbescheinigung (Formblatt 5) Verschiebung des Vorlagetermins des Eignungsnachweises Gesonderte Eignungsüberprüfung im Verhältnis zu 15 Abs. 3 BAföG 18 ANHANG 1: Auszug aus dem Bundesausbildungsförderungsgesetz 5, 7, 9, 10, 15, 15a, 15b, 16, 42, 43, 47, 48, 49 mit Verwaltungsvorschriften 20 ANHANG 2: Formblatt für die Bescheinigung nach 48 BAföG (Formblatt 5) 55 ANHANG 3: Literaturhinweise 56 ANHANG 4: Abkürzungsverzeichnis (Auswahl) 57 2

3 Vorwort Das Deutsche Studentenwerk legt hiermit die 5. neubearbeitete Auflage (von der DSW- Geschäftsstelle aktualisiert im Oktober 2002) der Informationsschrift für Mitglieder der Förderungsausschüsse vor. Die Informationsschrift soll den Vertretern des Lehrkörpers und den Studierenden in den Förderungsausschüssen als Leitfaden für ihre Arbeit dienen. Sie wendet sich daneben auch an die Beauftragten zur Ausstellung der Eignungsbescheinigungen gem. 48 BAföG. Diese Informationsschrift konzentriert sich ausschließlich auf die Problemkreise, die die Tätigkeit der Förderungsausschüsse sowie der Ausbildungsstätten bei der Ausstellung der Eignungsbescheinigungen umfassen. Die in der Broschüre enthaltenen Informationen berücksichtigen das Gesetz zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung Ausbildungsförderungsrefomgesetz (AföRG) vom 19. März 2001 und die Verwaltungsvorschriften (BAföGVwV 2001). Ausführungen über die Berechnung der Ausbildungsförderung und die Darlehensrückzahlungsbedingungen sind in dieser Broschüre nicht enthalten. Hierzu wird auf die ebenfalls vom Deutschen Studentenwerk herausgegebene Informationsschrift Die Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz" sowie die im Anhang 3 verzeichnete Literatur verwiesen. Die vorstehend erwähnte Informationsschrift ist i. d. R. bei den Ämtern für Ausbildungsförderung erhältlich. Die aufgeführte Literatur ist dort ebenfalls vorhanden und kann ggf. eingesehen werden. Bonn, im Juli 1998 Prof. Dr. Hans-Dieter Rinkens Präsident des Deutschen Studentenwerks 3

4 I. Die Förderungsausschüsse 1. Aufgaben Die Förderungsausschüsse, die bei den Hochschulen eingerichtet werden können, wirken auf Anforderung des Amtes für Ausbildungsförderung bei Entscheidungen über die Leistung von Ausbildungsförderung durch gutachtliche Stellungnahme in nachfolgenden Fällen mit: 1. Weitere Ausbildung gem. 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG, 2. Andere Ausbildung gem. 7 Abs. 3 BAföG, 3. Ausbildung, die nach Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen wird, gem. 10 Abs. 3 BAföG, 4. Förderung für eine angemessene Zeit nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer gem. 15 Abs. 3 BAföG. Die grundsätzliche Beteiligung des Förderungsausschusses in den vorgenannten Fällen gilt auch im Rahmen der Vorabentscheidung nach 46 Abs. 5 BAföG. Der Antrag nach 46 Abs. 5 BAföG soll dem Studierenden die Möglichkeit geben, sich vor Eintritt einer der genannten Tatbestände über die Förderungsfähigkeit zu informieren. Vor der Ablehnung eines Antrages in diesen Fällen ist die Beteiligung des Förderungsausschusses zwingend vorgeschrieben, es sei denn, dass ein Förderungsausschuss nicht oder nicht vollständig berufen ist oder er innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Einladung zu einer Sitzung keine Stellungnahme abgibt. Der Katalog der Fallgruppen, in denen der Förderungsausschuss durch gutachtliche Stellungnahme mitwirkt, zeigt an, dass diese Beteiligung für viele Auszubildende von großer Wichtigkeit sein kann. Sie hilft dem Amt für Ausbildungsförderung bei der Entscheidungsfindung und kann noch zu einer positiven Entscheidung führen, auch wenn zunächst eine Ablehnung durch das Amt beabsichtigt war. Das Amt für Ausbildungsförderung ist zwar nicht an die gutachtliche Stellungnahme des Förderungsausschusses gebunden, es darf von der gutachtlichen Stellungnahme aber nur dann abweichen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn a) der Förderungsausschuss von unrichtigen Voraussetzungen tatsächlicher oder rechtlicher Art ausgegangen ist, b) die Begründung des Förderungsausschusses - z. B. da in sich widersprüchlich oder die Bedeutung eines unbestimmten Rechtsbegriffs verkennend - die Stellungnahme nicht rechtfertigt, c) die Abweichung erforderlich ist, um eine dem Gleichbehandlungsgebot genügende Ermessensausübung sicherzustellen. Der wichtige Grund für die Abweichung von der gutachtlichen Stellungnahme des Förderungsausschusses muss dem Auszubildenden (Antragsteller) und dem Förderungsausschuss schriftlich mitgeteilt werden. Dies kann für den Antragsteller oftmals ein brauchbarer Hinweis für seine Entscheidung sein, ob er den Bescheid hinnimmt oder den Rechtsweg beschreitet. 2. Zusammensetzung und Berufung Die Förderungsausschüsse bestehen jeweils aus a) einem hauptamtlichen Mitglied des Lehrkörpers, b) einem Vertreter der Auszubildenden der Hochschule, c) einem Vertreter des zuständigen Amtes für Ausbildungsförderung. 4

5 Für jedes Mitglied ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen ( 42 Abs. 1 Satz 3 und 4 BAföG). Die Mitglieder werden auf Vorschlag der Ausbildungsstätte bzw. des Amtes für Ausbildungsförderung durch die zuständige Landesbehörde schriftlich berufen. Die Amtszeit dauert in der Regel ein Jahr, kann aber auch länger andauern. Das hauptamtliche Mitglied des Lehrkörpers hat den Vorsitz, der Vertreter des Amtes für Ausbildungsförderung führt die Geschäfte im Förderungsausschuss. Die Ersatzmitglieder wirken bei rechtlicher oder tatsächlicher Verhinderung des Mitgliedes, zu dessen Vertreter sie bestellt sind, im Förderungsausschuss mit. Rechtlich ist ein Mitglied verhindert, wenn es anderweitig mit dem Förderungsfall befasst ist ( 42 Abs. 5 BAföG). 3. Arbeitsweise Die Mitglieder des Förderungsausschusses sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht an Weisungen gebunden. Sie haben das Recht zur Akteneinsicht beim Amt für Ausbildungsförderung und können den Auszubildenden persönlich anhören ( 42 Abs. 5 BAföG). Der Förderungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind; Stimmenmehrheit entscheidet. In eiligen Fällen kann der Geschäftsführer des Förderungsausschusses die Voten der Mitglieder des Ausschusses auch im Umlaufverfahren einholen. Die Mitglieder sollten darauf achten, dass zumindest der gültige Gesetzestext, die neuesten Verwaltungsvorschriften, ein Kommentar sowie Gerichtsentscheidungen, die bei den Entscheidungen eine Rolle spielen, vorliegen. 5

6 II. Mitwirkung der Förderausschüsse 1. Förderung einer weiteren Ausbildung: 7 Abs. 2 BAföG Grundsätzlich wird Ausbildungsförderung nur für die erste, zumindest dreijährige Ausbildung bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet ( 7 Abs. 1 BAföG) und für Aufbau- und Ergänzungsausbildungen nach einer Bachelor- oder Bakkalaureusausbildung ( 7 Abs. 1a BAföG); siehe auch Gesetzestext 7 BAföG (s. Anhang 1). Darüber hinaus wird nur unter den stark eingeschränkten Voraussetzungen des 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 BAföG Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung bis zu deren berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, 1. wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellten Ausbildung in einem längstens zwei Jahre dauernden Ausbildungsgang entweder in derselben Richtung fachlich, insbesondere wissenschaftlich vertieft, weiterführt oder in einem für den angestrebten Beruf besonders förderlichen Maß ergänzt; der Auszubildende muss die vorhergehende Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung vor Ablauf eines Jahres nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach 15 Abs. 3 Nr. 1, 3 oder 5 BAföG abgeschlossen und die weitere Ausbildung vor dem 1. Januar 1997 aufgenommen haben, 2. wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist, 3. wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbstständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt, 4. wenn der Auszubildende a) eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder b) die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer der in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätten erworben hat, auch durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule, oder 5. wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat. Die Aufzählung der Tatbestände des 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-5 BAföG dient ausschließlich zur Orientierung über die Förderungsmöglichkeiten einer einzigen weiteren Ausbildung im Sinne dieser Vorschrift. Eine Beteiligung des Förderungsausschusses durch gutachtliche Stellungnahme ist nicht vorgesehen. Bei einer weiteren Ausbildung nach 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG ist die Beteiligung des Förderungsausschusses jedoch Voraussetzung, wenn das Amt eine Ablehnung beabsichtigt. Satz 2 lautet: lm übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern. 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG findet nur Anwendung, wenn noch keine Ausbildung nach 7 Abs. 6

7 2 Satz 1 Nr.1 5 BAföG durchlaufen wurde, also nur dann, wenn die Ausbildung nach Satz 2 die erste weitere Ausbildung ist. Die Förderung ist an sehr enge Voraussetzungen geknüpft, da entweder besondere Umstände des Einzelfalles dies erfordern oder das angestrebte Ausbildungsziel objektiv nicht auf andere Weise erreicht werden kann. Wann diese Voraussetzungen vorliegen können, ist in den Teilziffern ausgeführt (s. Anhang 1). 2. Förderung nach Abbruch der Ausbildung oder Wechsel der Fachrichtung: 7 Abs. 3 BAföG Eine weitere Ausnahme von dem Grundsatz, dass nur eine Ausbildung bis zu deren berufsqualifizierendem Abschluss gefördert wird, enthält die Vorschrift des 7 Abs. 3 BAföG. 7 Abs. 3 BAföG: (3) Hat der Auszubildende 1. aus wichtigem Grund oder 2. aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Während 7 Abs. 2 BAföG voraussetzt, dass für die Förderung einer weiteren Ausbildung eine Erstausbildung im Sinne von 7 Abs. 1 BAföG abgeschlossen wurde, kann nach 7 Abs. 3 BAföG nur Förderung erhalten, wer eine Ausbildung i. S. des BAföG nicht bis zum Abschluss durchführt. Im Regelfall wird es sich dabei um die Erstausbildung nach 7 Abs. 1 BAföG handeln. Es ist aber auch möglich, Förderung nach 7 Abs. 3 BAföG zu gewähren, wenn eine weitere Ausbildung nach 7 Abs. 2 BAföG nicht zu Ende geführt wird. Hierzu wird auf die Tz der Verwaltungsvorschrift verwiesen. Es kann nämlich bei dieser Fallkonstellation Ausbildungsförderung nur geleistet werden, wenn sowohl die Voraussetzungen des 7 Abs. 2 als auch des 7 Abs. 3 BAföG erfüllt sind. Kein Fachrichtungswechsel, sondern lediglich eine Schwerpunktverlagerung liegt vor, wenn a) sich aus den entsprechenden Ausbildungsbestimmungen ergibt, dass die betroffenen Studiengänge bis zum Wechsel identisch sind oder darin vorgeschrieben ist, dass die im zunächst durchgeführten Studiengang erbrachten Semester auf den anderen Studiengang voll angerechnet werden, oder 7

8 b) der Auszubildende eine Bescheinigung der zuständigen Stelle vorlegt, in der bestätigt wird, dass die im zunächst durchgeführten Studiengang verbrachten Semester auf den anderen Studiengang im Einzelfall des Auszubildenden voll angerechnet werden (Tz BAföGVwV). Ein wichtiger Grund für einen Abbruch der Ausbildung oder Wechsel der Fachrichtung ist gegeben, wenn dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Gesetzes erheblichen Umstände einschließlich der mit der Förderung verbundenen persönlichen und öffentlichen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann (Tz BAföGVwV). Wichtiger Grund für einen solchen Abbruch oder Wechsel ist danach z. B. mangelnde intellektuelle, psychische oder körperliche Eignung für die Berufsausbildung oder -ausübung. Bei weltanschaulich gebundenen Berufen ist ein wichtiger Grund der Wandel der Weltanschauung oder Konfession. Ein wichtiger Grund ist ferner ein Neigungswandel so schwerwiegender und grundsätzlicher Art, dass die Fortsetzung der Ausbildung dem Auszubildenden nicht mehr zugemutet werden kann (Tz BAföGVwV). Auch wenn vor dem Abbruch der Ausbildung oder dem Wechsel der Fachrichtung keine Ausbildungsförderung geleistet wurde, kann für eine andere Ausbildung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Ausbildungsförderung gewährt werden. Auf die Wiedergabe aller Teilziffern der Verwaltungsvorschrift zu 7 Abs. 3 BAföG an dieser Stelle wurde verzichtet. Da die Verwaltungsvorschrift, wie bereits in Teil I Nr. 3 ausgeführt, bei den Sitzungen des Förderungsausschusses vorliegen sollte, wird auf den jeweils gültigen Text verwiesen. Zum Komplex des 7 Abs. 2 und 3 BAföG gibt es eine Vielzahl von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts und verschiedener Oberverwaltungsgerichte. Zur Entscheidungsfindung kann auch auf die Kommentierung zum BAföG zurückgegriffen werden (s. Literaturverzeichnis, siehe Anhang 3). 3. Förderung nach Überschreiten der Altersgrenze: 10 Abs. 3 BAföG Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr vollendet hat. Wer allerdings eine der nachstehenden Ausnahmevoraussetzungen erfüllt, wird auch nach Überschreiten der Altersgrenze gefördert. Diese Vorschrift ist insbesondere für Absolventen des sogenannten zweiten Bildungsweges von Bedeutung, es können aber auch persönliche oder familiäre Gründe dazu führen, dass Förderung nach Vollendung des 30. Lebensjahres dem Grunde nach zusteht. Diese Ausnahmevoraussetzungen liegen vor, wenn 1. der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung in einer Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, an einer Abendhauptschule, einer Berufsaufbauschule, einer Abendrealschule, einem Abendgymnasium, einem Kolleg oder durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule erworben hat, 1a. der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule eingeschrieben worden ist, 8

9 2. die Art einer vor dem 1. Juli 1995 aufgenommenen Ausbildung die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigt, 3. der Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen, insbesondere der Erziehung von Kindern bis zu 10 Jahren, gehindert war, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen oder 4. der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat. Satz 2 Nr. 1, 3, und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt. Die Teilziffern , , , a, , BAföGVwV dienen als Hilfestellung bei der Auslegung der Ausnahmevoraussetzung (s. Anhang 1). 4. Förderung nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer: 15 Abs. 3 BAföG Die Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird grundsätzlich nur bis zum Erreichen der Förderungshöchstdauer geleistet. Die Förderungshöchstdauer richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben des 15a BAföG (siehe Anhang 1). Sie lehnt sich im Wesentlichen an die Regelstudienzeiten an. Für Auszubildende, die vor dem das vierte Fachsemester beendet oder die Zusatzausbildung begonnen haben, ist die Förderungshöchstdauer in der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (FörderungshöchstdauerV) vom 25. Juni 1996 (BGBl. I S. 910) geregelt. Für Auszubildende, die nach dem das vierte Fachsemester vollendet oder die Zusatzausbildung begonnen haben, kann durch Rechtsverordnung eine von 15a BAföG abweichende Förderungshöchstdauer festgesetzt werden. Diese ist in der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren Fachschulen und Hochschulen (FöHdV) vom 23. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2503) geregelt. 15 Abs. 3 BAföG: Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie 1. aus schwerwiegenden Gründen, 2. (aufgehoben), 3. infolge einer Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsmäßigen Organen der Höheren Fachschulen, Akademien, Hochschulen und der Länder sowie in satzungsmäßigen Organen der Selbstverwaltung der Studierenden an diesen Ausbildungsstätten sowie der Studentenwerke, 4. infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung, 9

10 5. infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren überschritten worden ist. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den Gründen in Nr. 1 ausschließlich um ausbildungsbedingte Gründe handeln darf, so hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom Az.: 5C 113/79 entschieden. Der Leitsatz lautet: Als schwerwiegender Grund, der eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach 15 Abs. 3 Nr. 1 rechtfertigt, können nur solche Umstände berücksichtigt werden, die in dem Sinne ausbildungsbezogen sind, dass sie entweder subjektiv die Fähigkeit des Auszubildenden, seine Ausbildung planmäßig fortzuführen, betreffen oder in objektiver Hinsicht die äußeren Umstände des zu absolvierenden Ausbildungsganges berühren." Die Teilziffern BAföGVwV verdeutlichen, wann z. B. ein Grund nach 15 Abs. 3 BAföG vorliegen kann (s. Anhang 1). 10

11 III. Information für Beauftragte zur Ausstellung der Eignungsbescheinigung nach 48 BAföG Vorbemerkung Das Bundesausbildungsförderungsgesetz fordert in Abschnitt II die Erfüllung persönlicher Voraussetzungen für die Förderung, und zwar hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Eignung und des Alters. Nachfolgend wird allerdings nur auf die Eignungsvoraussetzungen eingegangen, soweit sie das Studium im Geltungsbereich des Gesetzes betreffen. Rechtsgrundlage der Prüfung der Eignungsvoraussetzungen bilden 9, BAföG in Verbindung mit den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften, wobei sich 49 BAföG auf die Feststellung der Voraussetzungen der Förderung im Ausland bezieht (s. Anhang 1). Nach 9 Abs. 1 BAföG wird die Ausbildung gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Das BAföG geht von dem Grundsatz aus, dass eine Eignung des Auszubildenden in der Regel angenommen wird, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht. Ferner muss gewährleistet sein, dass der Auszubildende den nach den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritt erkennen lässt. Hierüber hat der Auszubildende die nach 48 BAföG erforderlichen Nachweise zu erbringen ( 9 Abs. 2 BAföG). Die Förderungsleistungen nach dem BAföG sind danach nicht an besondere Begabung oder Leistungen geknüpft. Das Gesetz geht vielmehr grundsätzlich von der Vermutung aus, dass die erforderliche Eignung gegeben ist, solange die Ausbildungsstätte ordnungsgemäß besucht wird und die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreichen wird. Bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule wird die Eignung nur angenommen, solange der Auszubildende über den Besuch der Ausbildungsstätte hinaus die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Die gesetzliche Vermutung, dass jeder Auszubildende, der an einer Hochschule immatrikuliert ist, auch für das gewählte Studium geeignet ist, wird hierdurch eingeschränkt. Da die Ämter für Ausbildungsförderung diese erforderlichen Studienfortschritte selbst nicht nachprüfen können, ist die Mitwirkung der Ausbildungsstätten erforderlich, die in 47, 48 BAföG geregelt ist. Insofern sind die Bestimmungen der 9 und 48 BAföG miteinander verknüpft, wobei die Absätze 1 bis 4 des 48 BAföG die Eignungsvoraussetzungen des 9 BAföG ergänzen. Hinsichtlich der Gesetzessystematik ist zu berücksichtigen, dass 9 BAföG unter dem Abschnitt "Persönliche Voraussetzungen" verankert ist, während 48 BAföG Bestandteil des Abschnitts "Verfahren" ist. Es wird darauf hingewiesen, dass in den nachfolgenden Ausführungen die Begriffe, Eignungsnachweis/Leistungsnachweis" und "Eignungsbescheinigung/Leistungsbescheinigung" Verwendung finden. Diese Begriffe werden in gleicher Weise im Gesetzestext bzw. in den Verwaltungsvorschriften zu 48 BAföG benutzt. 11

12 Dabei bedeuten "Eignungsbescheinigung/Leistungsbescheinigung" die Verwendung des amtlichen Formblatts (Formblatt 5, s. Anhang 3), während mit "Eignungsnachweis/Leistungsnachweis" die ansonsten möglichen Nachweise gemeint sind, die eine Leistungsbeurteilung nach objektiven Prüfungskriterien ermöglichen (Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung oder entsprechenden Leistungsnachweis; s. Tz BAföGVwV, Anhang 1). 1. Mitwirkung der Ausbildungsstätte Nach 47 Abs. 1 BAföG ist die Ausbildungsstätte verpflichtet, die nach den 48, 49 BAföG erforderlichen gutachtlichen Stellungnahmen abzugeben. Die nach 48 BAföG erforderliche Eignungsbescheinigung ist von dem hauptamtlichen Mitglied des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte auszustellen, das nach dem jeweiligen Landesrecht bestimmt ist. Aus der Verwaltungsvorschrift zu 47 Abs. 1 BAföG (Tz BAföGVwV) ergibt sich, dass die Ämter für Ausbildungsförderung eine Prüfungspflicht hinsichtlich der Voraussetzungen des 47 Abs. 1 Satz 2 BAföG haben. Das bedeutet, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob die Eignungsbescheinigung nach 48 BAföG von einem Hochschullehrer ausgestellt worden ist, der nach Landesrecht bestimmt wurde. In der Praxis ergeben sich hierbei vielfach Schwierigkeiten durch die Unleserlichkeit der Unterschriften. Hier bietet sich an, gegenüber den Ämtern für Ausbildungsförderung Unterschriftsproben des entsprechenden Personenkreises abzugeben. Außerdem sollten Name und Funktion des Unterschriftsberechtigten auf der Bescheinigung wiedergegeben sein (z. B. durch Schreibmaschinenschrift oder Stempelabdruck). Darüber hinaus finden oftmals Wechsel bei dem unterschriftsberechtigten Personenkreis statt. Diese Wechsel werden zwar von den universitären Gremien behandelt und bestätigt, jedoch dauert es erfahrungsgemäß einige Zeit, bis die nach Landesrecht zuständige Behörde die Wechsel umgesetzt hat. In der Zwischenzeit von dem neu benannten Hochschullehrer unterschriebene Eignungsbescheinigungen nach 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG können dann in der Regel nicht anerkannt werden. Erfahrungsgemäß ist festzustellen, dass Auszubildende regelmäßig während der vorlesungsfreien Zeit Schwierigkeiten haben, durch die Ausbildungsstätte die erforderliche(n) Eignungsbescheinigung(en) zu erhalten, da die unterschriftsberechtigten Personen nicht erreichbar sind. Gleiches gilt auch, wenn die Unterschriftsberechtigten z. B. durch Forschungssemester nicht an der Ausbildungsstätte anwesend sind. Es gilt daher durch die Ausbildungsstätten sicherzustellen (rechtzeitige Ernennung entsprechender Vertretungspersonen), dass die Antragsteller bei der Studienfinanzierung keine Nachteile erleiden. 2. Alternative Formen des Eignungsnachweises Die Vorschrift des 48 BAföG lässt zwei Alternativen zum Nachweis der Eignung zu. Nach Abs. 1 Nr. 1 zunächst ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen vom Ende des 3. Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des 4. Fachsemesters abgeschlossen worden ist. Gleichwertig ist eine gemäß 48 Abs. 1 Nr. 2 BAföG nach Beginn des 4. Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass die bei geordnetem Verlauf 12

13 der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht worden sind. Der Auszubildende hat danach die Möglichkeit, frei zu wählen, ob er ein Zwischenprüfungszeugnis oder die Eignungsbescheinigung (Leistungsbescheinigung) nach Nr. 2 vorlegen will (s. Ziff. 2.1). Die Eignungsbescheinigung (Leistungsbescheinigung) nach Nr. 2 ist auf dem amtlichen Formblatt 5 auszustellen (Muster s. Anhang 2). 2.1 Zu 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG (Zwischenprüfungszeugnis) Der Wortlaut der Nr. 1 sagt eindeutig aus, dass ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung nur dann als Voraussetzung für die Förderung ab dem 5. Fachsemester anerkannt werden kann, wenn die Zwischenprüfung im 4. Fachsemester abgelegt wurde. Als Zwischenprüfung i. S. der gesetzlichen Bestimmung sind nur solche Prüfungen zu verstehen, die als solche in Ausbildungs- und Prüfungsordnungen vorgeschrieben sind. Die Auslegung des Begriffs "Zwischenprüfung" bedeutet nicht allein eine Zwischenprüfung im Sinne des Wortes; hier kann es sich auch um eine sogenannte Vorprüfung oder ein Vordiplom handeln. Eine vor Beginn des 4. Fachsemesters abgelegte Zwischenprüfung kann nicht als Förderungsvoraussetzung für eine Förderung ab dem 5. Fachsemester anerkannt werden. Dieses Zwischenprüfungszeugnis umfasst nicht das 4. Fachsemester. In solchen Fällen hat der Auszubildende nur die Möglichkeit, eine Eignungsbescheinigung nach 48 Abs. 1 Nr. 2 BAföG vorzulegen. Das gleiche gilt, wenn den Auszubildenden nach den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen die Möglichkeit gegeben ist, eine Zwischenprüfung im 5. Fachsemester abzulegen. Auch hier ist eine Eignungsbescheinigung nach Nr. 2 erforderlich, um eine Förderung ab dem 5. Fachsemester zu ermöglichen. Insoweit wird auf Tz BAföGVwV verwiesen. 2.2 Zu 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG (Eignungsbescheinigung/Formblatt 5) Die Eignungsbescheinigung nach Nr. 2 darf frühestens nach dem Beginn des 4. Fachsemesters ausgestellt sein. Sie muss grundsätzlich bestätigen, dass die bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht worden sind. Die Eignungsbeurteilung liegt ausschließlich im Zuständigkeitsbereich der Ausbildungsstätte und des hiernach jeweils als zuständig bestimmten hauptamtlichen Mitglieds des Lehrkörpers. Hinsichtlich der Festlegung von Beurteilungskriterien wird auf Tz BAföGVwV (s. Anhang 1) hingewiesen. Es liegt danach im pflichtgemäßen Ermessen des für die Leistungsbescheinigung verantwortlichen hauptamtlichen Hochschullehrers, auf welche Leistungsnachweise er sich stützt und wo er etwa auch - ausnahmsweise - eine besondere Prüfung für erforderlich hält. Die Bescheinigung hat auf dem amtlichen Formblatt 5 zu erfolgen (Muster: s. Anhang 2). Umfasst die Ausbildung mehrere Fächer, z. B. beim Lehramtsstudium, so muss für jedes Fach die Bescheinigung nach Nr. 2 ausgestellt werden. Ansonsten besteht nur die Möglichkeit, eine gemeinsame, jedoch alle Fächer umfassende Eignungsbescheinigung vorzulegen. 13

14 In der Praxis hat sich jedoch die erste Variante herauskristallisiert. Nach 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG wird darauf abgestellt, ob die Auszubildenden bei geordnetem Verlauf ihrer Ausbildung die bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht haben. Es brauchen demnach nicht alle Leistungsnachweise, die nach der entsprechenden Studien- und Prüfungsordnung erreichbar sind, bis zu diesem Zeitpunkt vorgelegt werden. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Auszubildenden die üblicherweise in der jeweiligen Fachrichtung zu erbringenden Leistungen auch tatsächlich erbracht haben. In der Praxis hat sich herausgestellt, dass die Fachbereiche durch entsprechende Beschlüsse Kriterien für die Anforderungen an eine positiv auszustellende Eignungsbescheinigung geschaffen haben. Unabhängig hiervon liegt die Ausstellung der Eignungsbescheinigung im alleinigen Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des dafür bestimmten Hochschullehrers. 3. Begriff des Fachsemesters a) Der Begriff des Fachsemesters ist im Ausbildungsförderungsrecht nicht näher bestimmt. Er ist aus sich und aus dem Zweck des Gesetzes heraus erklärlich. Fachsemester ist jedes Semester, in dem die Ausbildung in der gewählten Fachrichtung erfolgt. Es ist davon auszugehen, dass jedes Semester, das an Ausbildungsstätten mit gleichen oder vergleichbaren Zugangsvoraussetzungen innerhalb seines materiellen Wissenssachgebietes verbracht ist, in derselben Fachrichtung durchgeführt ist (Tz BAföGVwV). b) Ist bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule bzw. entsprechenden Gesamthochschulstudiengängen ein praktisches Studiensemester nach der entsprechenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung abzuleisten, ist dies als Fachsemester zu zählen und zu bewerten. Dies entspricht 15a Abs. 1 BAföG, wonach die Förderungshöchstdauer einschließlich der Prüfungszeiten und praktischer Studienzeiten festgelegt worden ist. Sobald in dem jeweiligen Studiengang ein praktisches Studiensemester zu absolvieren ist, ist diesem Umstand auch bei der Ausstellung der Eignungsbescheinigung Rechnung zu tragen. Ist also z. B. in den ersten vier Studiensemestern ein praktisches Studiensemester absolviert worden, so ist der übliche Leistungsstand am Ende des vierten Fachsemesters somit nach drei Fachsemestern und einem praktischen Studien-(fach)semester zu bescheinigen. 4. Vorlage zu Beginn des 5. Fachsemesters Bis zum Ende des 4. Fachsemesters wird die Ausbildungsförderung regelmäßig ohne Vorlage von Eignungsnachweisen/Eignungsbescheinigungen gefördert. Vom 5. Fachsemester an ist die Vorlage von Eignungsnachweisen in einer der vom Gesetz vorgesehenen Form eine unverzichtbare Bewilligungsvoraussetzung. Zur Definition des Begriffs "Fachsemester" s. Ziff. 3! Für die Förderung ab dem 5. Fachsemester kommt es auf den Zeitpunkt der Vorlage der/ des Eignungsnachweise(s) und der rechtzeitig erbrachten Leistungen an. 14

15 In der Praxis wird die Eignung überwiegend durch eine Bescheinigung (Formblatt 5) nach 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG nachgewiesen, da Zwischenprüfungen in der Regel erst im 5. bzw. in einem höheren Semester, an Fachhochschulen oft schon im 3. Semester durchgeführt werden. Für die rechtzeitige Vorlage der Eignungsbescheinigung beim Amt für Ausbildungsförderung ist der Auszubildende verantwortlich. Zur Vermeidung von Nachteilen bzw. Verzögerungen bei der Leistungsbewilligung bzw. zur ununterbrochenen Weiterzahlung der Förderungsleistungen ist es für die Studierenden außerordentlich wichtig, dass die Eignungsbescheinigung fristgerecht, d. h. vor Ablauf des 4. Fachsemesters beim Amt für Ausbildungsförderung vorgelegt wird. Soweit möglich, sollte die Eignungsbescheinigung schon zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes eingereicht werden. Diese Termine lassen sich größtenteils nicht realisieren, so dass für die betroffenen Studierenden Zahlungsunterbrechungen eintreten. Es sollte aber trotzdem das Bestreben der Ausbildungsstätten bzw. der von diesen Beauftragten sein, eine frühzeitige Ausstellung der Eignungsbescheinigungen zu ermöglichen. Zeitverzögerungen hinsichtlich der Ausstellung der Eignungsbescheinigung durch die Fachbereiche aufgrund verspäteter Bewertung bzw. Korrektur von Klausuren und Übungsarbeiten und dgl. hat der Gesetzgeber durch Formulierung des 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG Rechnung getragen. Hiernach gelten die Nachweise stets als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in den vorhergehenden Semestern erbracht worden sind. Dieser Satz hat besondere Bedeutung hinsichtlich des unter Zeile 13 des Formblatts 5 genannten Feststellungsdatums. Das bedeutet, dass eine spätestens bis zum Ende des vierten Monats des 5. Fachsemesters eingereichte Bescheinigung, die einen am Ende des 4. Fachsemesters üblichen Leistungsstand aufweist, die Leistung von Ausbildungsförderung rückwirkend ab Beginn des 5. Fachsemesters ermöglicht. Wird die gleiche Eignungsbescheinigung im fünften Monat des 5. Fachsemesters vorgelegt, liegen die Bewilligungsvoraussetzungen nicht vor. Weist diese Eignungsbescheinigung allerdings einen fünfsemestrigen Leistungsstand aus, wird Ausbildungsförderung ab dem Vorlagezeitpunkt bewilligt (vgl. Tz Satz 2 BAföGVwV). Es ist hiernach festzustellen, dass dem Datum der Eignungsfeststellung verbunden mit der erreichten Semesterzahl sowie dem Eingangsdatum beim Amt für Ausbildungsförderung besondere Bedeutung zukommt. 4.1 Erstmalige Antragstellung nach dem 5. Fachsemester Bei der erstmaligen Antragstellung für Ausbildungsförderung nach dem 5. Fachsemester kommt nur die Eignungsbescheinigung nach 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG in Frage. Diese muss dann einen dem jeweils erreichten Fachsemester entsprechenden höheren Leistungsstand bestätigen. 5. Vorlage des Eignungsnachweises bereits zum 3. Fachsemester Grundsätzlich wird Ausbildungsförderung ab dem 5. Fachsemester nur nach Vorliegen der in 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. 2 BAföG geforderten Eignungsnachweise geleistet. 15

16 Eine Ausnahme hierzu bildet 48 Abs. 1 Satz 2 BAföG. Wenn Ausbildungs- und Prüfungsordnungen eine Zwischenprüfung oder einen entsprechenden Leistungsnachweis bereits vor Beginn des 3. Fachsemesters verbindlich vorschreiben, wird Ausbildungsförderung für das 3. und 4. Fachsemester nur geleistet, wenn die geforderten Nachweise (s. auch Tz BAföGVwV) auch vorliegen. Diese Leistungsüberprüfung entbindet den Auszubildenden nicht, die für die Weiterförderung ab dem 5. Fachsemester erforderlichen Eignungsnachweise nach 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG in einer der vom Gesetz bestimmten Form vorzulegen. 6. Vorlage der/des Eignungsnachweise(s)/Eignungsbescheinigung(en) nach einem Hochschul-/Fachrichtungswechsel oder Wechsel der Fächerkombination Durch Tz BAföGVwV wird klargestellt, was unter dem Begriff "Fachsemester" zu verstehen ist. Danach ist ein Fachsemester jedes Semester, in dem die Ausbildung in der gewählten Fachrichtung erfolgt. a) Das bedeutet, dass bei einem Wechsel der Ausbildungsstätte unter Beibehaltung der Fachrichtung die Fachsemester weitergezählt werden. Eine Rückstufung in der Semesterzahl durch die Hochschule z. B. aufgrund einer anderen Studienstruktur gegenüber der bisher besuchten Hochschule ist unerheblich. Tz BAföGVwV weist ausdrücklich darauf hin, dass auch Wiederholungssemester Fachsemester sind. Ausbildungsförderung kann danach bei fortlaufender Weiterzählung der Fachsemester nur nach Vorlage der/des Eignungsnachweise(s)/ Eignungsbescheinigung(en) ab dem 5. Fachsemester gewährt werden. Die Bestimmung des 48 Abs. 2 BAföG kann im Falle einer Semesterrückstufung nicht angewendet werden. b) Nach einem Fachrichtungswechsel oder bei Durchführung einer weiteren Ausbildung sind Semester, die durch zuständige Stellen (Prüfungsämter/Prüfungsausschüsse) auf die neue Ausbildung angerechnet werden, als Fachsemester mit zu berücksichtigen. Dementsprechend kann ab dem 5. Fachsemester in der neuen Fachrichtung - einschließlich der angerechneten Fachsemester - Ausbildungsförderung nur bewilligt werden, wenn der Auszubildende die seinem Fachsemester entsprechenden üblichen Leistungen erbracht hat. Die dann einzureichende Eignungsbescheinigung muss einen dem jeweils erreichten Fachsemester entsprechenden höheren Leistungsstand bestätigen. Nach Tz BAföGVwV ist allerdings bei einer anderen Ausbildung (Fachrichtungs- /Studienwechsel) Ausbildungsförderung für zwei Semester zu leisten, unabhängig davon, ob ein Eignungsnachweis vorliegt. Das bedeutet, dass in diesen Fällen nicht unbedingt zu Beginn des 5. Fachsemesters ein Eignungsnachweis vorgelegt werden muss. Gleiches gilt für eine weitere Ausbildung nach 7 Abs. 2 BAföG, wenn mehr als zwei Fachsemester angerechnet werden. Diese Bestimmung hat zur Folge, dass dem Auszubildenden in jedem Fall zwei Semester bis zur erforderlichen Vorlage des/der Eignungsnachweises/Eignungsbescheinigung verbleiben. c) Wird bei einem Lehramtsstudium ein Studienfach gewechselt, so ist in dem beibehaltenen Fach die Eignungsbescheinigung für die Weiterförderung ab dem 5. Fachsemester vorzulegen. In dem gewechselten Fach ist die Eignungsbescheinigung zum 5. Fachsemester in diesem Studienfach für eine Weiterförderung einzureichen. 16

17 7. Inhaltliche Form der Eignungsbescheinigung (Formblatt 5) Wie bereits erwähnt, muss die Bescheinigung nach 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG auf dem amtlichen Formblatt 5 erfolgen (Muster: s. Anhang 2). Es muss zunächst die persönlichen Angaben des Auszubildenden sowie die Bezeichnung der Ausbildungsstätte enthalten. Unter Zeile 5 und 6 ist aufzuführen, auf welche Fachrichtung und welche Studienfächer sich die Eignungsbescheinigung bezieht. Der Ausfüllung der Zeile 12 und 13 kommt die wesentlichste Bedeutung zu. Insbesondere ist hierbei darauf zu achten, dass das jeweilige Fachsemester sowie das Datum des zuletzt erbrachten Leistungsnachweises einzutragen sind. Korrekturen dieser Angaben sind von dem zuständigen hauptamtlichen Mitglied des Lehrkörpers durch Unterschrift und Datum abzuzeichnen. Unter Zeile 14 ff. sind die der Beurteilung zugrundeliegenden Nachweise aufzuführen. Neben der Eintragung des Ausstellungsdatums wird der Abdruck des Stempels der Ausbildungsstätte/Fakultät gefordert. Daneben hat dann die Unterschrift des zuständigen hauptamtlichen Mitglieds des Lehrkörpers zu erfolgen. Auf die Problematik hierzu wurde unter Ziff. 1 - Mitwirkung der Ausbildungsstätten - bereits hingewiesen. Zusammengefasst ist darauf hinzuweisen, dass die Eignungsbescheinigung nach 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG ordnungsgemäß ausgestellt ist, wenn a) die Eignung bestätigt (oder nicht bestätigt) wird, b) die Zahl der förderungsrechtlich erreichten Fachsemester sowie der Zeitpunkt des zuletzt erbrachten Leistungsnachweises aufgeführt ist, c) die Einzelleistungen, die für die Beurteilung maßgeblich waren, vermerkt sind, d) die eigenhändige Unterschrift von dem dafür zuständigen Hochschullehrer geleistet worden und e) der Dienststempel angebracht ist. Angaben und Erläuterungen sind nur zulässig, wenn sie nach dem Text des Formblattes erwartet werden. 8. Verschiebung des Vorlagetermins des Eignungsnachweises Nach 48 Abs. 2 BAföG kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Eignungsbescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen, wenn Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen. Als Gründe für eine spätere Vorlage der Eignungsbescheinigung werden nur solche Tatsachen anerkannt, welche auch die Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigen können (vgl. hierzu die Ausführungen unter Abschnitt II. 4). Wenn also ein Auszubildender - aus schwerwiegenden Gründen, z. B. Erkrankung, Unterbrechung der Ausbildung zur Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes, nicht vom Auszubildenden zu vertretende Verlängerung der Examenszeit, verspätete Zulassung zu examensnotwendigen 17

18 Lehrveranstaltungen, erstmaliges Nichtbestehen einer Zwischenprüfung, wenn sie Voraussetzung für die Weiterführung der Ausbildung ist, - infolge einer Mitwirkung in "Hochschulgremien", - infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren gehindert war, die erforderlichen Leistungen zu erbringen, kann im Einzelfall in Anwendung des 48 Abs. 2 BAföG zugestanden werden, die erforderlichen Eignungsnachweise/die Eignungsbescheinigung entsprechend später vorzulegen. Ausbildungsförderung wird dann ab dem 3. bzw. 5. Fachsemester für eine angemessene Zeit ohne Eignungsnachweis/Eignungsbescheinigung geleistet. Da die Tatsachen, die nach 15 Abs. 3 BAföG eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigen, auch zu Beginn des Studiums (in den ersten zwei bzw. vier Fachsemestern) auftreten können, wäre es widersinnig, diese bei der Gesamtförderungszeit zu berücksichtigen, sie aber bei der Prüfung der Eignung völlig außer acht zu lassen. Auch im Falle des erstmaligen (auch teilweisen) Nichtbestehens einer Zwischenprüfung, die Voraussetzung für die Weiterführung der Ausbildung ist, wird Ausbildungsförderung zunächst ohne Vorliegen des Leistungsnachweises geleistet bis zu dem nächsten Prüfungstermin, an dem der Auszubildende die Zwischenprüfung abschließen kann (Tz BAföGVwV). Unabhängig von dem Wortlaut der Bestimmung, dass nur die Bescheinigung" entsprechend später vorgelegt werden kann, ist diese Regelung auch auf 48 Abs. 1 BAföG zutreffend. Danach besteht die Möglichkeit, die spätere Vorlage eines Zwischenprüfungszeugnisses ( 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG), der Eignungsbescheinigung (Formblatt 5) nach 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG sowie der Nachweise nach 48 Abs. 1 Satz 2 BAföG zuzulassen. Angemessen für die spätere Vorlage ist die Zeit, die dem Zeitverlust entspricht, der durch den die Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigenden Gründen entstanden ist. Die Verschiebung des Vorlagetermins der Eignungsnachweise aufgrund des 48 Abs. 2 BAföG ist beim Amt für Ausbildungsförderung unter Angabe der maßgeblichen Verzögerungstatbestände und Beifügung entsprechender Nachweise (z. B. ärztliche Atteste, Bescheinigungen/Bescheide des Prüfungsausschusses über nicht bestandene Zwischenprüfung) zu beantragen und zu begründen. Es wird empfohlen, auch in Fällen, in denen die üblichen Leistungen nicht erbracht worden sind, das Formblatt 5 zu benutzen. Es kann dazu dienen, die Gründe für den Leistungsrückstand aufzuführen. 9. Gesonderte Eignungsüberprüfung Bei begründeten Zweifeln an der Eignung des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der besuchten Ausbildungsstätte einholen. Die Einholung einer solchen gutachtlichen Stellungnahme ist zu jeder Zeit des Studiums möglich (s. hierzu 48 Abs. 3 i. V. m. Tz BAföGVwV). Die Ausbildungsstätte ist nach 47 Abs. 1 BAföG verpflichtet, die Stellungnahme gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderung abzugeben im Verhältnis zu 15 Abs. 3 BAföG 18

19 In der Praxis ergeben sich im Zusammenhang mit der zeitgerechten Vorlage der/des Eignungsnachweise(s)/Eignungsbescheinigung(en) und eines späteren Antrages auf Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach 15 Abs. 3 BAföG (s. Abschnitt 1.1) Probleme für die Antragsteller. Trotz termingerechter Vorlage der vom Gesetz vorgesehenen Nachweise über die Eignung beantragen Auszubildende die Überschreitung der Förderungshöchstdauer, wobei diese Anträge mit Studienbeeinträchtigungen während der ersten vier Fachsemester begründet werden. Obwohl diese Gründe nach 15 Abs. 3 BAföG dem Grunde nach berücksichtigungsfähig wären, können die Ämter für Ausbildungsförderung diese Anträge nicht positiv bescheiden. Damit folgen die Ausbildungsförderungsämter entsprechenden Entscheidungen verschiedener Verwaltungsgerichte bzw. Oberverwaltungsgerichte (vgl. u. a. VGH BaWü, Urteil v , FamRZ 82/1247). Aufgrund dieser Entscheidung hat sich der folgende Leitsatz entwickelt: "Wer am Ende seines 4. Fachsemesters eine Bescheinigung nach 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG vorgelegt hat, worin ihm bestätigt wird, dass er die bis zum Ende des Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, kann im Zusammenhang mit einem späteren Antrag auf Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach 15 Abs. 3 BAföG mit der Behauptung, er sei im 4. Fachsemester in einen Ausbildungsrückstand geraten, nicht mehr gehört werden." Der Begründung dazu ist zu entnehmen, dass ein solches Verhalten gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt, wenn einerseits im Interesse einer ungehinderten Weiterförderung ab dem 5. Fachsemester eine positiv bestätigte Bescheinigung nach 48 BAföG vorgelegt wird und andererseits nach Ablauf der Förderungshöchstdauer ein bereits seinerzeit gegebener Studienrückstand behauptet wird. Es nützt danach keinem Studierenden, eher das Gegenteil ist der Fall, wenn die Ausstellung einer "Gefälligkeitsbescheinigung" zwar die Weiterförderung ab dem 5. Fachsemester sicherstellt, aber nach Ablauf der Förderungshöchstdauer die Weiterförderung ausgeschlossen ist. Vielmehr sollten Studierende, die unverschuldet in einen Leistungsrückstand geraten sind, der die Ausstellung einer positiven Eignungsbescheinigung ausschließt, auf die Möglichkeit einer späteren Vorlage derselben verwiesen werden (s. Ziff. 8). 19

20 Anhang 1 Auszug aus dem Bundesausbildungsförderungsgesetz: 5, 7, 9, 10, 15, 15a, 15b, 16, 42, 43, 47, 48, 49 i. d. F. des Ausbildungsförderungsreformgesetzes (AföRG) vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 390) mit Verwaltungsvorschriften (BAföGVwV 2001) 5 Ausbildung im Ausland (1) Den in 8 Abs. 1 Nr. 1, 7 und 8 bezeichneten Auszubildenden wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie täglich von ihrem ständigen Wohnsitz im Inland aus eine im Ausland gelegene Ausbildungsstätte besuchen. Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet. (2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn 1. er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder 2. im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von der deutschen und der ausländischen Ausbildungsstätte angeboten werden oder 3. eine Ausbildung nach dem mindestens einjährigen Besuch einer inländischen Ausbildungsstätte an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union fortgesetzt wird und ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind. Bei Berufsfachschulen gilt Satz 1 nur, wenn der Besuch im Unterrichtsplan zur Vermittlung von Kenntnissen der Sprache des jeweiligen Landes vorgeschrieben ist. Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 1 gilt für die in 8 Abs. 2 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn der Auslandsaufenthalt in Ausbildungsbestimmungen als ein notwendig im Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung vorgeschrieben ist. (3) Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und der dänischen Minderheit angehören, wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer in Dänemark gelegenen Ausbildungsstätte geleistet, wenn die Ausbildung im Inland nicht durchgeführt werden kann. (4) Absatz 1 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch einer der in 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten oder nach 2 Abs. 3 bestimmten, im Inland gelegenen Ausbildungsstätten gleichwertig ist. Absatz 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der im Inland gelegenen Gymnasien ab Klasse 11 oder, soweit der Auszubildende die Hochschulzugangsberechtigung nach zwölf Schuljahren erwerben kann, 20

21 ab Klasse 10, Berufsfachschulklassen nach 2 Abs. 1 Nr. 2, Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gleichwertig ist. Absatz 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der im Inland gelegenen Höheren Fachschulen oder Hochschulen gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens. (5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, dass diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt, und ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Für die Teilnahme an einem Praktikum außerhalb Europas, das nach dem 30. Juni 1990 beginnt, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn eine der in Satz 1 bezeichneten Stellen zusätzlich bestätigt, dass der Aufenthalt außerhalb Europas nach dem Ausbildungsstand besonders förderlich ist. Absatz 2 Satz 4 findet entsprechende Anwendung. Allgemeine Verwaltungsvorschrift Zu Absatz (aufgehoben) Ausbildungsförderung nach Absatz 1 kann für den Besuch jeder Ausbildungsstätte geleistet werden, der dem Besuch einer der in 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten oder nach 2 Abs. 3 bestimmten, im Inland gelegenen Ausbildungsstätten gleichwertig ist. Die Einschränkung des Anwendungsbereichs nach 2 Abs. 1a ist zu beachten Der Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse ist nicht erforderlich. Zu Absatz (aufgehoben) (aufgehoben) Als ausreichend sind die Sprachkenntnisse anzusehen, die den Auszubildenden befähigen, sich in der Landessprache zu verständigen und dem Unterricht zu folgen. Ist die Unterrichtssprache mit der Landessprache nicht identisch, sind in der Landessprache Grundkenntnisse als ausreichend anzusehen. Zum Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse vgl. Tz bis Liegen die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung nach Absatz 2 nicht vor, wird Ausbildungsförderung auch dann nicht geleistet, wenn der Auszubildende für eine Ausbildung im Ausland nur den Bedarf für eine Ausbildung im Inland in Anspruch nehmen will. Zu Nummer Nach dem Ausbildungsstand förderlich ist eine Ausbildung, wenn der Auszubildende die Grundkenntnisse in der gewählten Fachrichtung während einer zumindest einjährigen Ausbildung im Inland bzw. bei Grenzpendlern im Ausland bereits erlangt hat. Satz 1 gilt nicht für eine Ausbildung in Österreich oder im deutschsprachigen Teil der Schweiz. Ist der Auslandsaufenthalt zu einem früheren Zeitpunkt in den Ausbildungsbestimmungen vorgeschrieben, so ist auch 21

22 dieser besonders förderlich. Besondere Anforderungen an den Ausbildungsstand sind bei dem Besuch eines Gymnasiums nicht zu stellen (aufgehoben) bis Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Teil der Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann. Das gilt in Ländern, in denen Schüler die Hochschulzugangsberechtigung nach 13 Jahren erwerben können, für den Besuch der Klasse 11, und in Ländern, in denen Schüler die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Jahren erwerben können, für die Klasse 10 eines Gymnasiums a 5 Abs. 2 Satz 2 gilt nur für Auszubildende an Berufsfachschulen im Sinne des 2 Abs. 1 Nr. 2 ab Klasse 10. Die vorgeschriebene Dauer der Auslandsausbildung ist anhand des Unterrichtsplans zu belegen. Die für den Besuch des Auslandsteils der Ausbildung notwendigen Sprachkenntnisse sind gemäß Tz bis nachzuweisen. Zu Nummer b bis (aufgehoben) Bei integrierten Studiengängen erfolgt eine Förderung unabhängig davon, ob die Ausbildung an der deutschen oder der ausländischen Ausbildungsstätte begonnen oder fortgesetzt wird Bei integrierten Bachelor-/Masterstudiengangkombinationen ist die Förderung des Bachelorstudiengangs bis zum Abschluss im Ausland möglich, wenn der Masterstudiengang im Inland durchgeführt wird. Dem Bachelorstudiengang steht der Baccalaureusstudiengang, dem Masterstudiengang der Magisterstudiengang oder der postgraduale Diplomstudiengang gleich. Zu Nummer Ausbildungsförderung wird auch für den Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren EU-Mitgliedstaaten bis zum berufsqualifizierenden Abschluss in einem EU-Mitgliedstaat oder in Deutschland geleistet. 16 Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung Abs. 3 ist in jedem Fall zu beachten. Nach einem Fachrichtungswechsel/ Ausbildungsabbruch ist keine erneute Inlandsphase erforderlich Die Auslandsausbildung wird regelmäßig zunächst nach 5 Abs. 2 Nr.1 gefördert. Ein Wechsel in 5 Abs. 2 Nr. 3 erfolgt, wenn der Auszubildende von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in einen anderen wechselt oder seine Ausbildung ohne die Gründe des 16 Abs. 2 länger als ein Jahr oder ansonsten länger als die nach 16 Abs. 2 gewährte Zeit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union fortsetzt Wechselt ein Auszubildender aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union für einen begrenzten Zeitraum in ein Land außerhalb der Europäischen Union, so ist davon auszugehen, dass er von Beginn seines ersten Auslandsaufenthaltes an nach 5 Abs. 2 Nr. 3 gefördert wurde Ausbildungsförderung wird für vollständige Masterstudiengänge in einem EU- Mitgliedstaat geleistet, wenn ein Jahr des Bachelorstudiengangs im Inland studiert wurde. Wurde der Bachelorstudiengang vollständig im Ausland durchgeführt, ist eine einjährige Inlandsphase im Masterstudiengang erforderlich. 22

23 Zu Absatz Die Ausbildung kann im Inland nicht durchgeführt werden, wenn für eine Einstellung in Einrichtungen der dänischen Minderheit in Schleswig-Holstein Voraussetzung ist, dass der Auszubildende seine Ausbildung vollständig in Dänemark durchgeführt hat (aufgehoben) bis Zu Absatz Der Besuch einer Ausbildungsstätte ist gleichwertig, wenn er unter entsprechenden Zugangsvoraussetzungen und bei vergleichbarer Qualität der vermittelten Ausbildung zu einem Ausbildungsabschluss führt, der einem durch den Besuch der im Inland gelegenen Ausbildungsstätte erzielten Abschluss gleichwertig ist Maßstab für die Gleichwertigkeit sind die Definitionen der Ausbildungsstättenarten in Tz 2.1.6, 2.1.7, und bis Besonderheiten der landesrechtlichen Bestimmungen des Landes, in dem das zuständige Amt seinen Sitz hat, bleiben außer Betracht Der Besuch der Ausbildungsstätte gilt grundsätzlich als gleichwertig, wenn die Ausbildung in ein Stipendien- oder Austauschprogramm des DAAD oder ein anderes, vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit den zuständigen Landesministern als besonders förderungswürdig anerkanntes Stipendienprogramm einbezogen ist. Dies gilt nicht für Sprachausbildungen (aufgehoben) Soweit das zuständige Amt nicht in der Lage ist, die Entscheidung aus eigener Sachkenntnis zu treffen, kann es die Auskunft der Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen bei der Ständigen Konferenz der Kultusminister in Bonn, des DAAD einschließlich seiner Zweigstellen oder des Pädagogischen Zentrums Gutachterstelle für deutsches Schul- und Bildungswesen in Berlin einholen Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten, die Abendgymnasien und Kollegs gleichwertig sind, kann nach Absatz 2 nicht geleistet werden. Zu Absatz Ein Auslandspraktikum kann nach 5 Abs. 5 nur gefördert werden, wenn die Voraussetzungen des 2 Abs. 4 erfüllt sind. Tz Sätze 1 und 2 sind anzuwenden. Vorpraktika im Ausland sind nicht förderlich und können daher nicht gefördert werden Über die Förderung kann erst nach Vorlage der Anerkennungsbescheinigung nach 5 Abs. 5 entschieden werden Die Ableistung eines Praktikums außerhalb Europas ist insbesondere dann besonders förderlich, wenn a) das Praktikum nach der Studien- oder Prüfungsordnung zwingend außerhalb Europas abzuleisten ist (z. B. Angewandte Weltwirtschaftssprachen), b) der Auszubildende sich derart spezialisiert hat, dass praktische Erfahrungen außerhalb Europas erworben werden müssen (z. B. Technologie in den Tropen), c) (aufgehoben), 23

24 d) das Praktikum in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einem Auslandsstudium in demselben Staat durchgeführt wird (die Förderungsdauer nach 16 Abs. 1 ist in der Regel nicht zu überschreiten). Die Durchführung eines Praktikums im Rahmen eines Austauschprogramms oder Kooperationsabkommens kann ein Indiz dafür sein, dass das Praktikum außerhalb Europas besonders förderlich ist; sie reicht jedoch allein nicht aus. Nicht besonders förderlich sind Auslandspraktika, die lediglich der allgemeinen Verbesserung späterer Berufschancen dienen. Zusätzlich zu der geforderten Bescheinigung über die Anrechnungsfähigkeit des Praktikums hat der Auszubildende eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte oder Prüfungsstelle vorzulegen, aus der hervorgeht, dass das Praktikum außerhalb Europas besonders förderlich ist. Sie muss sich individuell auf den Ausbildungsgang und das Vorhaben des Antragstellers beziehen Zum Nachweis der Sprachkenntnisse vgl. Tz

25 7 Erstausbildung, weitere Ausbildung (1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach 5 Abs. 2 Nr. 1 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat. (1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang im Sinne des 19 des Hochschulrahmengesetzes oder für einen postgradualen Diplomstudiengang im Sinne des 18 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Hochschulrahmengesetzes sowie für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn 1. er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbaut und 2. der Auszubildende außer dem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang noch keinen Studiengang abgeschlossen hat. Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bei Ausbildungsabbrüchen und Fachrichtungswechseln nach dem 31. März 2001 keine Anwendung. (2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, 1. wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung in einem längstens zwei Jahre dauernden Ausbildungsgang entweder in derselben Richtung fachlich, insbesondere wissenschaftlich vertieft, weiterführt oder in einem für den angestrebten Beruf besonders förderlichen Maß ergänzt; der Auszubildende muss die vorhergehende Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung vor Ablauf eines Jahres nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach 15 Abs. 3 Nr.1, 3 oder 5 abgeschlossen und die weitere Ausbildung vor dem 1. Januar 1997 begonnen haben, 2. wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist, 3. wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbstständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt, 4. wenn der Auszubildende a) eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder b) die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer der in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätten erworben hat, auch durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule, oder 5. wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat. Im übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern. (3) Hat der Auszubildende 25

26 1. aus wichtigem Grund oder 2. aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. (4) Für Auszubildende, die die abgebrochene Ausbildung oder die Ausbildung in der dem Fachrichtungswechsel vorausgegangenen Fachrichtung vor dem 1. August 1996 begonnen haben, findet 7 Abs. 3 Satz 1 in der am 31. Juli 1996 geltenden Fassung Anwendung. Allgemeine Verwaltungsvorschrift Zu Absatz Ausbildung ist die sich über mindestens ein halbes Jahr bzw. ein Schul- oder Studienhalbjahr erstreckende, planmäßig geordnete Vermittlung allgemeiner und/oder beruflicher und/oder wissenschaftlicher Kenntnisse oder Fertigkeiten durch hierzu qualifizierte Personen Zu den Ausbildungen im Sinne der 2 und 3 gehören nicht a) berufliche Ausbildungen in Betrieben oder überbetrieblichen Ausbildungsstätten sowie b) selbständige Vorbereitungsdienste der öffentlichen Verwaltung, die nicht an Ausbildungsstätten im Sinne des 2 durchgeführt werden Für die Beurteilung, ob eine vorhergehende Ausbildung berufsbildend im Sinne des Absatzes 1 war, ist unerheblich, ob der Auszubildende für diese Ausbildung Leistungen nach diesem Gesetz erhalten konnte oder erhalten hat Die Dauer der Ausbildung richtet sich grundsätzlich nach den Ausbildungsbestimmungen. Verlängerungen oder Verkürzungen der Ausbildungsdauer im Einzelfall sind zu berücksichtigen. Verkürzungen der Ausbildungsdauer aufgrund der Anrechnung eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres oder einer Berufsfachschule bleiben unberücksichtigt Der Besuch einer Berufsfachschule, auch wenn er nicht zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt, sowie der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung (vgl. Tz ) ist berufsbildende Ausbildung im Sinne des Absatzes Werden in weniger als drei Schul- oder Studienjahren ein oder mehrere berufsqualifizierende Abschlüsse erreicht, so wird Ausbildungsförderung für die weitere berufsbildende Ausbildung bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet. Dies gilt auch dann, wenn mit der weiteren Ausbildung die Gesamtdauer von drei Jahren überschritten wird Berufsqualifizierend ist eine Ausbildung nur abgeschlossen, wenn eine als Zugangsvoraussetzung für einen Beruf durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Staates oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (z. B. Kirchen, Handwerkskammern) vorgesehene Prüfung bestanden ist. 26

27 Ist eine derartige Prüfung nicht Zugangsvoraussetzung oder überhaupt nicht vorgesehen, so gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als berufsqualifizierend abgeschlossen Der Besuch von Haupt- und Realschulen, von Gymnasien, von Fachoberschulen, von Abendhaupt- und Abendrealschulen, von Berufsaufbauschulen, Abendgymnasien und Kollegs führt in der Regel nicht zu einem berufsqualifizierenden Abschluss. Eine in der neugestalteten gymnasialen Oberstufe, insbesondere an Fachgymnasien erworbene Doppelqualifikation (allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife und Berufsqualifikation) ist ein berufsqualifizierender Abschluss im Sinne des Absatzes 1. Zur weiteren Förderung in diesen Fällen, wenn der Grundanspruch nach 7 Abs. 1 ausgeschöpft ist, vgl. 7 Abs. 2 Nr Bei Berufsfachschulen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ihr Abschluss berufsqualifizierend ist Wenn ein Studiengang a) zwei aufeinander bezogene, abgestufte Teile mit einheitlicher Prüfungsordnung aufweist und b) die Prüfung am Ende des ersten Teils sowohl berufsqualifizierender Abschluss als auch Voraussetzung für die Fortsetzung des Ausbildungsganges ist, (Konsekutiv-, nicht Zusatzstudiengang) gilt die bestandene erste Prüfung förderungsrechtlich für die Dauer des unmittelbar anschließenden zweiten Teils der Ausbildung nicht als berufsqualifizierender Abschluss Wird innerhalb der Förderungshöchstdauer nach der Promotion ein Staatsexamen angestrebt, so gilt die Promotion nicht als Abschluss der Ausbildung (aufgehoben) Ist im Anschluss an die Abschlussprüfung ein Praktikum vorgeschrieben, so ist die Ausbildung erst mit der Ableistung dieses Praktikums abgeschlossen Führt der Auszubildende mehrere Ausbildungen gleichzeitig durch, wird Ausbildungsförderung nur für eine Ausbildung geleistet. Der Auszubildende hat anzugeben, für welche Ausbildung er Ausbildungsförderung beantragt. Mit einem berufsqualifizierenden Abschluss in einer anderen Ausbildung ist der Förderungsanspruch nach Absatz 1, wenn dessen Voraussetzungen im übrigen erfüllt sind, ausgeschöpft. Zu Absatz 1a 7.1a.1 Zu Absatz 2 Für die Förderungsfähigkeit von Master-, Magister- oder postgradualen Diplomstudiengängen ist es unerheblich, ob der Auszubildende den Bacheloroder Bakkalaureusgrad im Inland oder Ausland erworben hat Eine weitere Ausbildung im Sinne des Absatzes 2 ist eine Ausbildung (vgl. Tz 7.1.1), durch die zusätzliche Kenntnisse und Fertigkeiten in erheblichem Umfang vermittelt werden und die vorhandene berufliche Qualifikation erweitert wird. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Ausbildung mit einer Prüfung und der Erteilung eines Zeugnisses abschließt. Absatz 2 ist nur anzuwenden, wenn es sich nicht mehr um eine Ausbildung im Sinne von Absatz 1 handelt: Auch eine fachlich weiterführende Ausbildung oder eine Ausbildung an Kollegs, Abendgymnasien usw. kann noch im Rahmen von Absatz 1 liegen. 27

28 7.2.2 Nach Absatz 2 wird nur eine einzige weitere Ausbildung gefördert. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Förderungsanspruchs für diese weitere Ausbildung sind allein auf die Anforderungen des Absatzes 2 abzustellen. Die Berechtigung eines Fachrichtungswechsels oder Ausbildungsabbruchs im Zuge der vorangegangenen Ausbildung nach Absatz 1 ist nicht mehr zu prüfen Hat der Auszubildende nach Ausschöpfung des Förderungsanspruchs nach Absatz 1 eine Ausbildung im Sinne der 2 und 3 durchgeführt, so kann er, auch wenn er dafür gleich aus welchem Grunde nicht gefördert worden ist, für eine anschließende Ausbildung nicht mehr gefördert werden. Eine einzige weitere Ausbildung nach Absatz 2 ist nur dann bereits erfolgt, wenn für diese Ausbildung selbst auch die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorgelegen haben Die Vorbereitung der Promotion nach einem berufsqualifizierenden Abschluss (vgl. Tz bis ) ist keine weitere Ausbildung im Sinne des Absatzes 2. Zu Satz 1 Nr (aufgehoben) bis Zu Satz 1 Nr Erforderlich ist die weitere Ausbildung, wenn der Auszubildende nach dem von ihm erreichten Ausbildungsstand den Zugang zu dem Beruf nur durch sie erreichen kann. Beispiele: Zusatzausbildung für das Lehramt an Berufsschulen nach einem Fachhochschulabschluss, Zusatzausbildung nach der Ersten Lehrerprüfung für das Lehramt an Sonderschulen. Für die Förderung nach Nummer 2 gilt die zeitliche Begrenzung der Ausbildung nach Nummer 1 nicht Die Zugangsbedingung zu dem angestrebten Beruf muss in einer Rechtsvorschrift (z. B. Gesetz, Rechtsverordnung) geregelt sein; Verwaltungsvorschriften oder eine Einstellungspraxis in der Wirtschaft oder von Behörden begründen die rechtliche Erforderlichkeit nicht a Zu Satz 1 Nr. 3 Nur ergänzende (z. B. Aufbau-, Vertiefungs- und Zusatzstudiengänge), nicht in sich selbstständige Ausbildungsgänge sind von Nummer 2 erfasst (zu den in sich selbstständigen weiteren Ausbildungen vgl. Tz ). Für die Beurteilung der Frage, ob der Auszubildende einen bestimmten Beruf anstrebt, ist seine Erklärung maßgeblich Vorhergehende Ausbildung im Sinne dieser Vorschrift ist nicht jede frühere, sondern nur die letzte vorhergehende Im Zusammenhang mit einer vorhergehenden Ausbildung wird der Zugang zu einer weiteren Ausbildung eröffnet, wenn deren Zugangsvoraussetzungen durch das Bestehen einer Zwischenprüfung oder der Abschlussprüfung der vorhergehenden Ausbildung erfüllt werden, z. B.: Erwerb der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife durch Bestehen der Zwischen- oder Abschlussprüfung an einer Fachhochschule. Das gilt auch dann, wenn zu diesem Zweck eine Zusatzprüfung erforderlich ist, z. B.: Erwerb der Fachhochschulreife mit Abschluss der Fachschule In sich selbstständig ist eine Ausbildung, wenn sie alle Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, die zur Erlangung eines berufsqualifizierenden 28

29 Abschlusses erforderlich sind. Ergänzende Ausbildungsgänge, z. B. Aufbau-, Vertiefungs- oder Zusatzstudiengänge, erfüllen diese Voraussetzungen nicht Eine Ausbildung führt in derselben Fachrichtung weiter, wenn sie zusätzliche Kenntnisse und/oder Fertigkeiten aus demselben materiellen Wissenssachgebiet vermittelt. Eine Ergänzung in derselben Fachrichtung liegt z. B. vor bei Fortsetzung und Vertiefung Zu Satz 1 Nr. 4 a) auf der vollen Breite der früheren Ausbildung; neue Stoffgebiete in geringerem Umfang sind für die Förderung unschädlich; b) auf einem die vorhergehende Ausbildung prägenden Teilgebiet Die Ausbildung an einer der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 genannten Ausbildungsstätten bildet zusammen mit dem durch den Abschluss ermöglichten Besuch einer der in 2 genannten Ausbildungsstätten eine weitere Ausbildung im Sinne des 7 Abs. 2. Zu Satz 1 Nr Eine Ausbildung im Sinne von Nummer 5 ist nur gegeben, wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung nach Maßgabe des Absatzes 1 an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, gegebenenfalls einschließlich erforderlichem Praktikum, abgeschlossen hat. Dies ist auch dann der Fall, wenn sich die berufsbildende Ausbildung aus mehreren Ausbildungsabschnitten zusammensetzt. Erste berufsbildende Ausbildung im Sinne von Nummer 5 ist nicht jede erste berufsbildende Ausbildung, sondern nur die erste berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung an einer Berufsfachschule oder einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt. Betriebliche Ausbildungen und Ausbildungen an überbetrieblichen Ausbildungsstätten fallen nicht unter den Anwendungsbereich der Vorschrift. Eine weitere Ausbildung kann nach Nummer 5 nicht gefördert werden, wenn der Auszubildende an einer Berufsfachschule oder einer Fachschulklasse bereits mehr als einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der erste dieser berufsqualifizierenden Abschlüsse unabdingbare Voraussetzung für den zweiten berufsqualifizierenden Abschluss ist. Die Förderung nach Nummer 5 schließt allgemeinbildende Ausbildungsabschnitte, wie etwa den Besuch eines Wirtschaftsgymnasiums, die dem Auszubildenden die schulischen Voraussetzungen für die weitere berufsbildende Ausbildung vermitteln, ein Wird mit dem Abschluss an einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule ein berufsqualifizierender Abschluss erreicht, so gilt dieser als berufsqualifizierender Abschluss an einer Berufsfachschule. Zu Satz Ausbildungsförderung nach Satz 2 kann nur geleistet werden, wenn der Auszubildende noch keine nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildung durchgeführt hat (vgl. Tz 7.2.2) Gefördert werden kann sowohl eine in sich selbstständige (vgl. Tz ) als auch eine ergänzende (vgl. Tz a) Ausbildung, unabhängig von ihrer Dauer und der Art der Ausbildungsstätte, an der sie durchgeführt wird. Eine in sich selbstständige Ausbildung ist grundsätzlich nicht förderungsfähig, wenn zusammen mit der vorhergehenden Ausbildung eine ergänzende Ausbildung für eine angemessene berufliche Tätigkeit genügt. 29

30 Die besonderen Umstände des Einzelfalles im Sinne des Satzes 2 liegen z. B. vor, wenn a) die weitere Ausbildung zusammen mit der vorhergehenden Ausbildung die Ausübung eines Berufs erst ermöglicht (z. B. Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurg, Schulpsychologe), oder b) der Auszubildende Heimatloser im Sinne des 8 Abs. 1 Nr. 2 oder Flüchtling im Sinne des 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5 oder Aussiedler oder Spätaussiedler ist oder als Asylberechtigter anerkannt ist oder Ehegatte im Sinne des 8 Abs. 1 Nr. 7 ist und für die Anerkennung seines im Aussiedlungsland/Herkunftsland erworbenen Berufsabschlusses eine ergänzende oder mangels Verwertbarkeit dieses Berufsabschlusses eine weitere Ausbildung im Inland benötigt. Erforderlich ist die weitere Ausbildung nur, wenn das angestrebte Ausbildungsziel objektiv nicht auf eine andere Weise erreicht werden kann Die besonderen Umstände liegen auch vor, wenn ein unabweisbarer Grund der Ausübung des Berufs entgegensteht, zu dem die frühere Ausbildung qualifiziert hat. Tz ist zu beachten. Zum Begriff unabweisbarer Grund vgl. Tz a. Zu Absatz (aufgehoben) Fachrichtung ist ein durch Lehrpläne, Ausbildungs-(Studien-)Ordnungen und/oder Prüfungsordnungen geregelter Ausbildungsgang, der auf einen bestimmten, berufsqualifizierenden Abschluss oder ein bestimmtes Ausbildungsziel ausgerichtet ist und für den in der Regel die Mindestdauer sowie Zahl und Art der Unterrichts-(Lehr-)Veranstaltungen festgelegt sind Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er z. B. vom Medizin zum Theologiestudium, vom Fachhochschulstudium Sozialwissenschaften zum Theologiestudium, vom Fachhochschulstudium Elektrotechnik zum Studium der Elektrotechnik an einer Technischen Universität oder von einer Fachoberschule für Wirtschaft zu einer Fachoberschule für Technik wechselt a Nach einem Fachrichtungswechsel beginnt kein neuer Ausbildungsabschnitt Kein Fachrichtungswechsel, sondern lediglich eine Schwerpunktverlagerung liegt vor, wenn a) sich aus den entsprechenden Ausbildungsbestimmungen ergibt, dass die betroffenen Studiengänge bis zum Wechsel identisch sind, oder darin vorgeschrieben ist, dass die im zunächst durchgeführten Studiengang erbrachten Semester auf den anderen Studiengang voll angerechnet werden, oder b) der Auszubildende eine Bescheinigung der zuständigen Stelle vorlegt, in der bestätigt wird, dass die im zunächst durchgeführten Studiengang verbrachten Semester auf den anderen Studiengang im Einzelfall des Auszubildenden voll angerechnet werden Bei einem Lehramtsstudium gilt ergänzend folgendes: a) Der Wechsel von einem Studium für ein Lehramt in ein Studium für ein anderes Lehramt (z. B. vom Lehramt an Realschulen zum Lehramt an Gymnasien oder umgekehrt oder in Berlin der Wechsel von einem Lehramt mit einem Wahlfach zu einem Lehramt mit zwei Wahlfächern oder umgekehrt) ist ein Fachrichtungswechsel; ein damit verbundener Wechsel oder die Hinzunahme oder Aufgabe eines Faches ist insoweit ohne Belang. b) Im Rahmen des Studiums für ein bestimmtes Lehramt ist der Wechsel oder die Hinzunahme oder die Aufgabe von Fächern ein Fachrichtungswechsel. 30

31 Ein Fächerkombinationswechsel im Rahmen der Nebenfächer ist als Schwerpunktverlagerung anzusehen, wenn er nicht zu Verzögerungen führt. c) Abweichend von Buchstabe b ist der Wechsel oder die Hinzunahme oder die Aufgabe eines für den Erwerb der Lehrbefähigung nicht erforderlichen Faches kein Fachrichtungswechsel. Entsprechendes gilt auch für Magisterstudiengänge Auch wenn vor dem Abbruch der Ausbildung oder dem Wechsel der Fachrichtung Ausbildungsförderung nicht geleistet wurde, kann Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes geleistet werden Ein wichtiger Grund für einen Abbruch der Ausbildung oder Wechsel der Fachrichtung ist gegeben, wenn dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Gesetzes erheblichen Umstände einschließlich der mit der Förderung verbundenen persönlichen und öffentlichen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann (aufgehoben) Wichtiger Grund für einen solchen Abbruch oder Wechsel ist danach z. B. mangelnde intellektuelle, psychische oder körperliche Eignung für die Berufsausbildung oder -ausübung. Bei weltanschaulich gebundenen Berufen ist ein wichtiger Grund der Wandel der Weltanschauung oder Konfession. Ein wichtiger Grund ist ferner ein Neigungswandel so schwerwiegender und grundsätzlicher Art, dass die Fortsetzung der Ausbildung dem Auszubildenden nicht mehr zugemutet werden kann Ein wichtiger Grund ist in der Regel anzunehmen im Falle des Wechsels von einer Ausbildungsstätte der in 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Arten zu einer anderen der dort bezeichneten Arten. Dies gilt auch für einen Wechsel innerhalb derselben Ausbildungsstättenart (z. B. Wechsel von der Berufsfachschule für technische Assistenten zur Schule für Krankengymnastik) (aufgehoben) Ein wichtiger Grund kann gegeben sein, wenn der Auszubildende zu einem früheren Zeitpunkt zu der Ausbildung an einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungsstätte aus Kapazitätsgründen nicht zugelassen worden ist, für die er nach Abbruch der zunächst begonnenen Ausbildung oder Wechsel der Fachrichtung gefördert werden will. Unerheblich ist, ob der Auszubildende für die bisherige Ausbildung Förderungsleistungen erhalten hat. Der Umstand allein, dass der Auszubildende nicht zugelassen worden ist, stellt dagegen keinen wichtigen Grund dar a Das Vorliegen eines wichtigen Grundes nach Tz ist jedoch nur zu bejahen, wenn der Auszubildende a) die nach Abbruch der bisherigen Ausbildung oder Wechsel der Fachrichtung aufgenommene Hochschulausbildung von Anfang an angestrebt hatte, b) ausschließlich auf Grund der rechtlichen Beschränkungen bei der Vergabe von Studienplätzen gehindert war, diese bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu beginnen, c) ohne Unterbrechung die ihm zur Verfügung stehenden Bewerbungsmöglichkeiten genutzt hat, um einen Studienplatz in seinem Wunschstudium zu erhalten; ausgenommen hiervon sind Zeiten der Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes, des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sowie vergleichbarer Dienste (z. B. nach 13b Wehrpflichtgesetz, 14a, 14b Zivildienstgesetz der Entwicklungsdienst und andere Dienste im Ausland ) und 31

32 d) die bisherige Ausbildung für den Fall der Nichtzulassung zum Wunschstudium auch berufsqualifizierend abschließen wollte. Dies ist nicht der Fall, wenn die bisherige Ausbildung lediglich zur Überbrückung notwendiger Wartezeiten bis zur sicheren Zulassung zum Wunschstudium aufgenommen wurde. Von dem Grundsatz der lückenlosen Bewerbung kann aus zwingenden Gründen nur einmal abgewichen werden, z. B. bei Bestätigung der ZVS oder sonstigen Zulassungsstelle, dass die unterlassene Bewerbung keinesfalls zum Erfolg geführt hätte, wenn der Auszubildende mit den Bewerbungen für das Wunschstudium aussetzen musste, weil anders eine Zulassung zu dem ebenfalls zulassungsbeschränkten Alternativstudium nicht erreichbar war Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Tz a ist ein wichtiger Grund stets zu bejahen, wenn der Auszubildende aus einer Krankenpflegeausbildung in einen medizinischen Studiengang wechselt Ein wichtiger Grund ist nicht eine allgemeine Verschlechterung der Berufsaussichten Findet im Zuge einer weiteren Ausbildung (vgl. Tz 7.2.1) ein Abbruch der Ausbildung oder ein Fachrichtungswechsel statt, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn für die Ausbildung in der neuen Fachrichtung sowohl die Voraussetzungen des 7 Abs. 2 als auch des 7 Abs. 3 erfüllt sind Unbeschadet von Tz und kann eine Tatsache nur dann als wichtiger oder unabweisbarer Grund beachtlich sein, wenn sie dem Auszubildenden vor Aufnahme der bisher betriebenen Ausbildung nicht bekannt war oder in ihrer Bedeutung nicht bewusst sein konnte a Hat der Auszubildende nicht unverzüglich die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, nachdem ihm die als wichtiger oder unabweisbarer Grund zu wertende Tatsache bekannt oder in ihrer Bedeutung bewusst geworden ist, so ist eine spätere Berufung auf diese Tatsache förderungsrechtlich nicht beachtlich. Bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen wird eine andere Ausbildung auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nur dann gefördert, wenn Abbruch oder Wechsel vor Beginn des vierten Fachsemesters stattfinden. Werden Auszubildende bei bestehenden Zulassungsbeschränkungen von der ZVS oder einer sonstigen Zulassungsstelle erst verspätet nach Beginn des vierten Fachsemesters für dieses laufende Semester im neuen Wunschstudium zugelassen, so gilt der Wechsel als zum Beginn des Semesters vollzogen. Erfolgt der Abbruch oder Wechsel erst nach Beginn des vierten Fachsemesters, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung nur noch geleistet, wenn unabweisbare Gründe für den Abbruch oder Wechsel bestanden haben. Unabweisbar ist ein Grund, der eine Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Wechsel aus der bisherigen Fachrichtung nicht zulässt. Ein unabweisbarer Grund ist z. B. eine unerwartete etwa als Unfallfolge eingetretene Behinderung oder Allergie gegen bestimmte Stoffe, die die Ausbildung oder die Ausübung des bisher angestrebten Berufs unmöglich macht. Ein unabweisbarer Grund ist in der Regel auch anzunehmen, wenn der Fachrichtungswechsel unverzüglich nach der Zwischenprüfung in einer Ausbildung erfolgt, durch die der Zugang zu der anderen Ausbildung eröffnet worden ist. Das endgültige Nichtbestehen der Zwischen- oder Abschlussprüfung ist kein unabweisbarer Grund. 32

33 Der Zeitpunkt des Abbruchs der Ausbildung oder des Wechsels der Fachrichtung ist anhand geeigneter Unterlagen festzustellen, spätestens auf den Zeitpunkt, zu dem der Auszubildende sich zur Abschlussprüfung für eine andere Fachrichtung gemeldet hat Ob ein Auszubildender die Ausbildung abbricht oder die Fachrichtung wechselt, ist zu beurteilen a) nach seinen Angaben bei der Stellung des ersten Antrages auf Ausbildungsförderung innerhalb des Ausbildungsabschnitts, b) nach einer früheren Entscheidung über die Leistung von Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung nach 7 Abs. 3, c) wenn ein Antrag auf Ausbildungsförderung bisher nicht gestellt wurde, nach einer anderen Erklärung, die er gegenüber einer Behörde während dieses Ausbildungsabschnitts, z. B. bei der Immatrikulation, abgegeben hat, d) nach seinem tatsächlichen Verhalten (z. B. bei Meldung zur Zwischenprüfung oder Abschlussprüfung in einer anderen Fachrichtung). 33

34 9 Eignung (1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. (2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen. (3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die Bescheinigung nach 3 Abs. 3 beigebracht hat. Allgemeine Verwaltungsvorschrift Zu Absatz Eine Ausbildungsstätte besucht grundsätzlich nur, wer ihr organisationsrechtlich angehört und a) bei den in 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Ausbildungsstätten an dem planmäßig vorgesehenen Unterricht regelmäßig teilnimmt, b) bei den in 2 Abs. 1 Nr. 5 und 6 bezeichneten Ausbildungsstätten die nach der Studienordnung und dem jeweiligen Ausbildungsplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen belegt und regelmäßig an ihnen teilnimmt. Der Besuch einer Ausbildungsstätte als Gastschüler/Gasthörer erfüllt diese Voraussetzungen im allgemeinen nicht Den Besuch der Ausbildungsstätte und die Teilnahme an dem Praktikum hat der Auszubildende durch eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte oder der Ausbildungsstelle für das Praktikum auf dem entsprechenden amtlichen Formblatt nachzuweisen. Bei Examenskandidaten, die beurlaubt oder exmatrikuliert sind, kann während der beiden letzten Semester innerhalb der Förderungshöchstdauer oder der nach 15 Abs. 3, 3a verlängerten Förderungsdauer auf die Vorlage dieser Bescheinigung verzichtet werden Dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht, lassen auch die Leistungen des Auszubildenden erwarten, der bei Besuch einer der in 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Ausbildungsstätten eine Klasse wiederholt. Im Fall einer zweiten Wiederholung kann von der gesetzlichen Vermutung der Eignung nur ausgegangen werden, wenn besonders schwerwiegende Gründe vorliegen Ausbildungsförderung wird nur für eine Ausbildung geleistet, deren Ausbildungsziel der Auszubildende noch nicht erreicht hat. Sie wird daher nicht geleistet, wenn nur zum Zwecke der Notenverbesserung a) eine Klasse, Jahrgangsstufe oder ein Schulhalbjahr oder b) ein Abschluss wiederholt wird; dies gilt nicht in den Fällen nach Buchstabe a, sofern die Ausbildungsstätte die Wiederholung empfohlen hat oder in der neugestalteten gymnasialen Oberstufe die Gesamtdauer von vier Jahren nicht überschritten wird. 34

35 10 Alter (1) (aufgehoben) (2) (aufgehoben) (3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn 1. der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung in einer Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, an einer Abendhauptschule, einer Berufsaufbauschule, einer Abendrealschule, einem Abendgymnasium, einem Kolleg oder durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule erworben hat, 1a. der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule eingeschrieben worden ist, 2. die Art einer vor dem 1. Juli 1995 aufgenommenen Ausbildung die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigt, 3. der Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen, insbesondere der Erziehung von Kindern bis zu 10 Jahren, gehindert war, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen oder 4. der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat. Satz 2 Nr. 1, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt. Allgemeine Verwaltungsvorschrift (aufgehoben) (aufgehoben) Zu Absatz Während eines Ausbildungsabschnitts, der nach Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen wird, kann Ausbildungsförderung nur geleistet werden, wenn die Ausnahmevoraussetzungen des Satzes 2 erfüllt sind Der Ausbildungsabschnitt wird unverzüglich begonnen, wenn der Auszubildende ihn nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse ohne schuldhaftes Zögern beginnt Die Art der Ausbildung rechtfertigt eine Förderung nach Überschreiten der Altersgrenze, wenn eine Ausbildung dieser Art häufig erst in höherem Lebensalter begonnen wird. Das kann z. B. bei der Ausbildung zu bestimmten sozialen und kirchlichen Berufen der Fall sein Persönliche oder familiäre Gründe, die eine Förderung nach Überschreiten der Altersgrenze rechtfertigen, sind z. B. Erkrankung, Behinderung, Schwangerschaft, Nichtzulassung zur gewählten Ausbildung im Auswahlverfahren, Eingehen einer 35

36 10.3.4a insgesamt mindestens achtjährigen Dienstverpflichtung als Soldat bei einem Dienstbeginn vor Vollendung des 22. Lebensjahres, Betreuung von behinderten oder aus anderen Gründen auf Hilfe angewiesenen Kindern. Bei der Prüfung der Frage, ob die Ausbildung nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt vor Vollendung des 30. Lebensjahres hätte begonnen werden können, bleibt eine Orientierungsphase von insgesamt bis zu drei Jahren zwischen dem Abschluss der allgemeinbildenden Schule und dem Beginn der Kindererziehung außer Betracht. Die Erwerbstätigkeit einer allein erziehenden Person nach der Geburt des Kindes schließt die Anwendung der Nr. 3 nicht aus, sofern sie ausgeübt wurde, um der Sozialhilfebedürftigkeit zu entgehen. Dies ist anzunehmen, wenn die allein erziehende Person ohne die Erwerbstätigkeit auf Sozialhilfe angewiesen gewesen wäre. Persönliche Gründe, die eine Förderung der Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze rechtfertigen, sind auch anzunehmen, wenn der Auszubildende Aussiedler, Spätaussiedler, Heimatloser im Sinne des 8 Abs. 1 Nr. 2, anerkannter Asylberechtigter im Sinne des 8 Abs. 1 Nr. 3, Flüchtling im Sinne des 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5, vor Abschiebung geschützter Ausländer im Sinne des 8 Abs. 1 Nr. 6 oder ausländischer Ehegatte im Sinne des 8 Abs. 1 Nr. 7 ist und für die Anerkennung seines im Aussiedlungsland/Herkunftsland erworbenen Berufsabschlusses eine ergänzende oder mangels Verwertbarkeit dieses Berufsabschlusses eine weitere Ausbildung im Inland benötigt Eine einschneidende Veränderung der persönlichen Verhältnisse des Auszubildenden liegt z. B. vor bei Scheidung oder Tod des Ehegatten. Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende bereits eine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat; dabei ist unerheblich, ob er während der Ausbildung Ausbildungsförderung erhalten hat Der Auszubildende ist bedürftig, wenn er über einzusetzendes Vermögen im Sinne von 88 BSHG nicht verfügt und sein monatliches Einkommen die nach 79 BSHG maßgebliche Einkommensgrenze nicht übersteigt (aufgehoben) 36

37 15 Förderungsdauer (1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. (2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung einschließlich der unterrichtsund vorlesungsfreien Zeit geleistet, bei Studiengängen jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach 15a. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für zwölf Kalendermonate geleistet. (2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus. (3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie 1. aus schwerwiegenden Gründen, 2. (aufgehoben) 3. infolge einer Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsmäßigen Organen der Höheren Fachschulen, Akademien, Hochschulen und der Länder sowie in satzungsmäßigen Organen der Selbstverwaltung der Studierenden an diesen Ausbildungsstätten sowie der Studentenwerke, 4. infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung, 5. infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren überschritten worden ist. (3a) Auszubildenden an Hochschulen, die sich in einem in sich selbstständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nr. 1, 3 oder 5 geleistet, wenn der Auszubildende spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden ist und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass er die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer abschließen kann. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass der Auszubildende eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegt, dass er die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer abschließen kann. (4) (aufgehoben) Allgemeine Verwaltungsvorschrift Zu Absatz Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, sofern spätestens in diesem Monat ein schriftlicher Antrag gestellt worden ist. Zu Absatz Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, solange der Auszubildende aus einem von ihm zu vertretenden Grund die Ausbildungsstätte nicht besucht oder an dem Praktikum nicht teilnimmt. 37

38 Ausbildungsförderung wird in voller Höhe für den Monat geleistet, in dem der jeweilige Ausbildungsabschnitt endet Während der unterrichtsfreien Zeit kann Ausbildungsförderung nur geleistet werden, wenn diese in einem Jahr 77 Ferienwerktage nicht überschreitet. Dies gilt nicht für die vorlesungsfreie Zeit im Hochschulbereich. Überschreitet die unterrichtsfreie Zeit in einem Jahr 77 Ferienwerktage, so wird die Dauer der Leistung von Ausbildungsförderung für jeden angefangenen Zeitraum von 26 Ferienwerktagen um einen Kalendermonat gekürzt In Kalendermonaten, für die der Auszubildende beurlaubt ist, wird Ausbildungsförderung nicht geleistet. Vgl. aber Tz Satz Ausbildungsförderung wird grundsätzlich für die Dauer der Ausbildung geleistet. Bei dem Besuch von Studiengängen an Hochschulen oder diesen nach 2 Abs. 3 als gleichwertig bestimmten Ausbildungsstätten erfolgt eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus jedoch nur, wenn die Voraussetzungen des 15 Abs. 3 bzw. 15 Abs. 3a vorliegen. Zu Absatz 2a 15.2a.1 Zu Absatz 3 Der Monat, in den der Beginn des die Ausbildung hindernden Ereignisses fällt, wird bei der 3-Monats-Frist nicht mitgezählt Angemessen ist eine Zeit, wenn sie dem Zeitverlust entspricht, der durch den die Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigenden Grund entstanden ist. Angemessen ist immer die Zeit der Überschreitung, die von einer zuständigen Stelle vorgeschrieben wird, z. B. die Anordnung eines Prüfungsgremiums, nach nichtbestandener Abschlussprüfung eine festgesetzte Anzahl von Studienhalbjahren zu wiederholen Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird Ausbildungsförderung nach Absatz 3 nicht geleistet, wenn nach Aktenlage feststeht, dass der Auszubildende nicht innerhalb der nach Absatz 3 verlängerten Förderungszeit die Ausbildung berufsqualifizierend abschließen oder die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung (vgl. hierzu auch Tz 15.3a.4a und 15.3a.5) schaffen kann. Zu Nummer Schwerwiegende Gründe, die eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus rechtfertigen können, sind insbesondere eine Krankheit, eine Unterbrechung der Ausbildung zur Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes, diesen gleichgestellter Dienste (z. B. nach 13b Wehrpflichtgesetz, 14a und 14b Zivildienstgesetz der Entwicklungsdienst und andere Dienste im Ausland ), eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, eine vom Auszubildenden nicht zu vertretende Verlängerung der Examenszeit (z. B. bei plötzlicher Erkrankung des Prüfers), eine verspätete Zulassung zu examensnotwendigen Lehrveranstaltungen (z. B. interner Numerus clausus ), das erstmalige Nichtbestehen einer Zwischenprüfung, wenn sie Voraussetzung für die Weiterführung der Ausbildung ist; entsprechendes gilt für die erstmalige Wiederholung eines Studienhalbjahres wegen des Misslingens von Leistungsnachweisen, wenn anstelle einer Zwischenprüfung laufend Leistungsnachweise zu erbringen sind. 38

39 15.3.3a Zu Nummer 2 Diese schwerwiegenden Gründe müssen ursächlich für die Verzögerung der Ausbildung sein. Die Verzögerung darf für den Auszubildenden nicht auf zumutbare Weise abzuwenden sein. In Zweifelsfällen ist über die Erkrankung das zuständige Gesundheitsamt im Wege der Amtshilfe gutachtlich zu hören. (aufgehoben) (aufgehoben) (aufgehoben) Zu Nummer Nicht bestanden ist eine Abschlussprüfung dann, wenn der Auszubildende alle Prüfungsleistungen, die er nach den maßgeblichen Prüfungsvorschriften zu erbringen hatte, erbracht hat, insgesamt jedoch ohne Erfolg. Ein Nichtbestehen der Abschlussprüfung im Sinne des Absatzes 3 Nr. 4 liegt auch dann vor, wenn die Prüfung schon wegen des Misserfolgs in einem Prüfungsteil als nicht bestanden gilt, ohne dass der Prüfling alle Prüfungsleistungen erbracht hat. Die Förderungsdauer wird dagegen nicht verlängert, wenn die Abschlussprüfung aus anderen Gründen (z. B. Täuschung, Fernbleiben von der Prüfung) als nicht bestanden gilt. 15 Abs. 3 Nr. 4 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Prüfung zum Teil bestanden ist und der Auszubildende hinsichtlich der übrigen Teile zu einer Nachhol- oder Wiederholungsprüfung zugelassen ist Eine Förderung nach Absatz 3 Nr. 4 ist nur möglich, wenn die Abschlussprüfung innerhalb der Förderungshöchstdauer nach 15a oder innerhalb der nach den Nummern 1, 3 und 5 verlängerten Förderungsdauer ohne Erfolg abgelegt worden ist. Im Falle des Nichtbestehens der Prüfung wegen des Misserfolgs in einem Prüfungsteil setzt die Leistung von Ausbildungsförderung voraus, dass der Auszubildende bis zur Ablegung des letzten Prüfungsteils des ersten Prüfungsversuchs hätte Ausbildungsförderung beanspruchen können. Zu Nummer Die Behinderung muss ursächlich für die Verzögerung der Ausbildung sein. In Zweifelsfällen ist das zuständige Versorgungsamt im Wege der Amtshilfe gutachtlich zu hören. Bei der Feststellung einer Behinderung ist im allgemeinen von Bescheinigungen anderer zuständiger Stellen (z. B. nach 3 und 4 des Schwerbehindertengesetzes) auszugehen. Vom Amt für Ausbildungsförderung ist gesondert zu prüfen, ob die Behinderung für die Verzögerung der Ausbildung ursächlich ist Als Kinder sind die in Tz genannten Personen zu berücksichtigen Die Schwangerschaft oder die Pflege oder Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren müssen ursächlich für die Verzögerung der Ausbildung sein. Im Rahmen des 15 Abs. 3 Nr. 5 sind stets folgende Zeiten angemessen: Schwangerschaft: 1 Semester, bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres des Kindes: 1 Semester pro Lebensjahr, für das 6. und 7. Lebensjahr des Kindes: insgesamt 1 Semester, für das 8. bis 10. Lebensjahr des Kindes: insgesamt 1 Semester. 39

40 Die Vergünstigung des 15 Abs. 3 Nr. 5 darf insgesamt ein Semester für die jeweiligen Zeiträume nicht überschreiten, und zwar auch dann nicht, wenn mehrere Kinder gleichzeitig betreut werden. Sie kann auf beide studierende Eltern verteilt werden. In diesem Fall haben die Eltern eine Erklärung darüber abzugeben, wie die Kinderbetreuung zwischen ihnen aufgeteilt wurde. Zu Absatz 3a 15.3a a a a.4 Hilfe zum Studienabschluss nach 15 Abs. 3a kann nur für Studierende an Hochschulen geleistet werden, die sich in einem in sich selbstständigen Studiengang befinden. Für Studierende in unselbstständigen Zusatzausbildungen (z. B. nach 7 Abs. 2 Nr. 2) findet 15 Abs. 3a keine Anwendung. 15 Abs. 3a regelt die Hilfe zum Studienabschluss abschließend. Sie ist auch dann zu leisten, wenn vorher keine Förderung beantragt wurde. Die Regelungen des 15 Abs. 3 und des 48 sind während der Abschlusshilfedauer nicht anzuwenden. Voraussetzung für die Hilfe zum Studienabschluss ist die Zulassung zur Abschlussprüfung innerhalb der Förderungshöchstdauer oder innerhalb von vier Semestern nach dem Ende der Förderungshöchstdauer bzw. die Zulassung zur Abschlussprüfung innerhalb der nach 15 Abs. 3 Nr. 1, 3 oder 5 verlängerten Förderungszeit oder innerhalb von vier Semestern nach dem Ende dieser Förderungszeit und die Vorlage einer Bescheinigung der Ausbildungsstätte oder der Prüfungsstelle darüber, dass der Auszubildende seine Ausbildung in spätestens zwölf Monaten abschließen kann. Die Förderung ist in der Regel für zwölf Monate zu bewilligen: Eine Differenzierung entsprechend der nach der Studien- und Prüfungsordnung für den einzelnen Studiengang möglichen Prüfungsdauer (etwa wenn sie kürzer als zwölf Monate ist) ist nicht vorzunehmen. Hat das Amt Anhaltspunkte dafür, dass der Auszubildende die Ausbildung vor Ablauf von zwölf Monaten abschließen wird, ist ein kürzerer Bewilligungszeitraum zu bilden. Die Bescheinigung ist von einem hauptamtlichen Mitglied des Lehrkörpers oder dem Leiter des Prüfungsamtes auszustellen. 15.3a.4a Erfolgt in den Fällen des sog. gleitenden Prüfungsverfahrens die Zulassung zur Abschlussprüfung bereits nach der Zwischenprüfung, so muss die Bescheinigung der Prüfungsstelle eine Aussage darüber enthalten, ob alle wesentlichen Studienleistungen bereits tatsächlich erbracht sind; diese Feststellung ist zu begründen. Das Amt für Ausbildungsförderung hat die Bescheinigung auch unter diesem Gesichtspunkt besonders sorgfältig zu prüfen. 15.3a.5 In Studiengängen ohne Zulassungsverfahren gilt als Zulassung zur Abschlussprüfung im Sinne des 15 Abs. 3a z. B. die Ausgabe der Diplom-, Magisterarbeit oder die Bekanntmachung der Prüfungstermine. 15.3a.6 (aufgehoben) 40

41 15a Förderungshöchstdauer (1) Die Förderungshöchstdauer entspricht der Regelstudienzeit nach 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes oder einer vergleichbaren Festsetzung. Ist eine Regelstudienzeit oder vergleichbare Festsetzung nicht vorgesehen, beträgt die Förderungshöchstdauer, einschließlich Prüfungs- und praktischer Studienzeiten, 1. bei Universitäts- und vergleichbaren Studiengängen, mit Ausnahme der in Nummer 3 und 4 genannten Studiengänge, 9 Semester, 2. bei Fachhochschul- und vergleichbaren Studiengängen, mit Ausnahme der in Nummer 3 und 4 genannten Studiengänge, a) ohne Praxiszeiten 7 Semester, b) mit Praxiszeiten 8 Semester, 3. bei Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengängen 2 Semester, 4. bei Lehramtsstudiengängen für die Primarstufe und die Sekundarstufe I (2) Auf die Förderungshöchstdauer sind anzurechnen 7 Semester. 1. Zeiten, die der Auszubildende vor Förderungsbeginn in der zu fördernden Ausbildung verbracht hat, 2. Zeiten, die durch die zuständige Stelle auf Grund einer vorangegangenen Ausbildung oder berufspraktischen Tätigkeit oder eines vorangegangenen Praktikums für die zu fördernde Ausbildung anerkannt werden. Zeiten, in denen der Auszubildende eine Teilzeitausbildung durchgeführt hat, sind in Vollzeitausbildungszeiten umzurechnen. Legt der Auszubildende eine Anerkennungsentscheidung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 nicht vor, setzt das Amt für Ausbildungsförderung die anzurechnenden Zeiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen sowie der Umstände des Einzelfalles fest. Weicht eine spätere Anerkennungsentscheidung der zuständigen Stelle von der Festsetzung nach Satz 3 ab, so ist sie zu berücksichtigen, wenn der Auszubildende nachweist, dass er den Antrag auf Anerkennung zu dem für ihn frühestmöglichen Zeitpunkt gestellt hat. (3) Setzt ein Studiengang Sprachkenntnisse über die Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch oder Latein hinaus voraus und werden diese Kenntnisse von dem Auszubildenden während des Besuchs der Hochschule erworben, verlängert sich die Förderungshöchstdauer für jede Sprache um ein Semester. Satz 1 gilt für Auszubildende, die die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 1. Oktober 2001 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erworben haben, mit der Maßgabe, dass auch der Erwerb erforderlicher Lateinkenntnisse während des Besuchs der Hochschule zu einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer führt. (4) Die Förderungshöchstdauer einer vor dem 1. April 2001 begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Ausbildung wird nach den Vorschriften bestimmt, die bis zu diesem Zeitpunkt galten, sofern dies für den Auszubildenden günstiger ist. Allgemeine Verwaltungsvorschrift Zu Absatz 1 15a.1.1 Die Förderungshöchstdauer gilt nur für Studiengänge und entspricht grundsätzlich der Regelstudienzeit nach 10 Abs. 2 HRG. Ist für einen Studiengang eine Regelstudienzeit nach 10 Abs. 2 HRG nicht vorgesehen, weil es sich beispielsweise um das Studienangebot einer privaten Einrichtung handelt, die 41

42 15a.1.2 Zu Absatz 2 15a.2.1 Zu Absatz 2a nicht Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes ist (z. B. Ausbildungsstätten nach dem Psychotherapeutengesetz), oder um das Studienangebot einer ausländischen Hochschule, ist an eine der Regelstudienzeit vergleichbare Festsetzung anzuknüpfen. Dies kann beispielsweise die Festlegung der Studiendauer in einem Gesetz sein, das einen bestimmten Berufszweig regelt (z. B. Mindestausbildungsdauer für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten von drei Jahren nach dem Psychotherapeutengesetz). Eine vergleichbare Festsetzung liegt jedoch nur vor, wenn die maßgebliche Studienzeit, entsprechend der Regelstudienzeit, Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten umfasst. Besteht eine Regelstudienzeit nach 10 Abs. 2 HRG oder eine vergleichbare Festsetzung nicht, gelten die in Absatz 1 Satz 2 festgelegten Förderungshöchstdauern. Ausnahmen sind nicht vorgesehen. Die Unterscheidung zwischen Universitäts- und vergleichbaren Studiengängen sowie Fachhochschul- und vergleichbaren Studiengängen soll eine Zuordnung inund ausländischer Studiengänge ermöglichen. Gesamthochschulstudiengänge sind entsprechend ihrem Niveau entweder mit den Universitäts- oder den Fachhochschulstudiengängen vergleichbar. Die Förderungshöchstdauer ergibt sich stets aus 15a. Die Anrechnung früherer Ausbildungszeiten führt dazu, dass die abstrakt gleichbleibende Förderungshöchstdauer früher endet. Nimmt der Auszubildende nach einem Ausbildungsabbruch eine andere Ausbildung auf oder wechselt er die Fachrichtung, so ergeht ein neuer Bescheid, in dem das neue Ende der Förderungshöchstdauer gemäß 50 Abs. 2 Satz 4 anzugeben ist. 15a.2a.1 (aufgehoben) 15a.2a.2 (aufgehoben) Zu Absatz 3 15a a a.3.3 Die Förderungshöchstdauer verlängert sich nur, wenn ein Studiengang bestimmte Sprachkenntnisse voraussetzt, die von dem Auszubildenden während des Besuchs der Hochschule erworben werden. Nach Auslandsaufenthalten kann jedoch 5a anwendbar sein. (aufgehoben) (aufgehoben) 42

43 15b Aufnahme und Beendigung der Ausbildung (1) Die Ausbildung gilt im Sinne dieses Gesetzes als mit dem Anfang des Monats aufgenommen, in dem Unterricht oder Vorlesungen tatsächlich begonnen werden. (2) Liegt zwischen dem Ende eines Ausbildungsabschnitts und dem Beginn eines anderen nur ein Monat, so gilt die Ausbildung abweichend von Absatz 1 als bereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen. Der Kalendermonat ist in den ersten Bewilligungszeitraum des späteren Ausbildungsabschnitts einzubeziehen. (2a) Besucht ein Auszubildender zwischen dem Ende einer Ausbildung im Ausland und dem frühestmöglichen Beginn der anschließenden Ausbildung im Inland für längstens vier Monate keine Ausbildungsstätte, so wird ihm längstens für die Dauer der beiden Monate vor Beginn der anschließenden Ausbildung Ausbildungsförderung geleistet. Die beiden Kalendermonate sind in den folgenden Bewilligungszeitraum einzubeziehen. (3) Die Ausbildung endet mit dem Bestehen der Abschlussprüfung des Ausbildungsabschnitts oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung des Ausbildungsabschnitts. Abweichend von Satz 1 ist, sofern ein Prüfungs- oder Abgangszeugnis erteilt wird, das Datum dieses Zeugnisses maßgebend; für den Abschluss einer Hochschulausbildung ist stets der Zeitpunkt des letzten Prüfungsteils maßgebend. (4) Die Ausbildung ist ferner beendet, wenn der Auszubildende die Ausbildung abbricht ( 7 Abs. 3 Satz 2) und sie nicht an einer Ausbildungsstätte einer anderen Ausbildungsstättenart weiterführt. Allgemeine Verwaltungsvorschrift Zu Absatz 2 15b.2.1 Zu Absatz 2a Die Vorschrift ist wegen 15 Abs. 1 nur anwendbar, wenn der Antrag für den neuen Ausbildungsabschnitt spätestens im Zwischenmonat gestellt wird. 15b.2a.1 Zuständig sind die für die Weiterförderung im Inland zuständigen Ämter für Ausbildungsförderung. 15b.2a.2 Anträge nach 15b Abs. 2a können im Rahmen des 50 Abs. 4 jedoch zu Inlandsbedarfssätzen berücksichtigt werden, wenn der Folgeantrag rechtzeitig gestellt wurde. Zu Absatz 3 15b.3.1 Ist vorgeschrieben, dass die schriftliche Prüfungsarbeit nach der mündlichen Prüfung abzuliefern ist, so wird Ausbildungsförderung bis zum Ende des Monats geleistet, in dem die Prüfungsarbeit zu dem festgesetzten Zeitpunkt abzuliefern war. 15b.3.2 Zum Begriff des Ausbildungsabschnitts vgl. 2 Abs. 5. Zu Absatz 4 15b.4.1 Muss die Ausbildung infolge des endgültigen Nichtbestehens einer Vor-/ Zwischenprüfung eingestellt werden, so endet der Anspruch auf Förderung dieser Ausbildung mit Ablauf des Monats des erfolglosen Ablegens des Prüfungsteils, dessen Bestehen Voraussetzung für die Fortführung der Ausbildung gewesen wäre. 43

44 16 Förderungsdauer im Ausland (1) Für eine Ausbildung im Ausland nach 5 Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 5 wird Ausbildungsförderung längstens für die Dauer eines Jahres geleistet. Innerhalb eines Ausbildungsabschnitts gilt Satz 1 nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum, soweit nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist. (2) Darüber hinaus kann während drei weiterer Semester Ausbildungsförderung geleistet werden für den Besuch einer Ausbildungsstätte, die den im Inland gelegenen Hochschulen gleichwertig ist, wenn er für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist. (3) In den Fällen des 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 3 wird Ausbildungsförderung ohne die zeitliche Begrenzung der Absätze 1 und 2 geleistet. Allgemeine Verwaltungsvorschrift Zu Absatz (aufgehoben) Ausbildungsförderung nach Absatz 1 ist nur für die Dauer zu bewilligen, die nach den Umständen des Einzelfalles angemessen ist, höchstens für ein Jahr Zuschläge zu dem Bedarf nach 13 Abs. 4 sind unbeschadet des Satzes 3 vom Beginn des Kalendermonats an, in dem die Ausbildung im Ausland tatsächlich aufgenommen wird, bis zum Ende des Kalendermonats zu leisten, in dem die Ausbildung dort tatsächlich beendet wird. Tz ist anzuwenden. Für unterrichts- und vorlesungsfreie Zeiten vor Beginn oder nach Beendigung des Besuchs der im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte werden die Zuschläge zum Bedarf nur geleistet, wenn der Auszubildende sich tatsächlich im Ausland aufhält. Der Zuschlag für eine Krankenversicherung nach 5 BAföG-AuslandszuschlagsV wird geleistet, solange der Auszubildende während des Bewilligungszeitraums an der Ausbildungsstätte im Ausland eingeschrieben ist. Im übrigen kann Förderung nach 15b Abs. 2a geleistet werden Das für die Ausbildungsförderung im Ausland zuständige Amt hat sicherzustellen, dass die Zuschläge für Studiengebühren und Reisekosten nach den 3 und 4 BAföG-AuslandszuschlagsV auch dann voll als Bedarf berücksichtigt werden, wenn die monatlichen Zuschläge nach 2 BAföG-AuslandszuschlagsV nicht mehr geleistet werden Ausbildungsförderung nach Absatz 1 kann unabhängig von der Dauer nur für einen zusammenhängenden Zeitraum geleistet werden. Die besondere Bedeutung kann sich aus der Art der Ausbildung ergeben, wenn z. B. mehrere Sprachen zu erlernen oder wenn ein Studienaufenthalt im Ausland und zusätzlich ein Praktikum vorgeschrieben sind. Zu Absatz Eine Förderung nach Absatz 2 ist auch möglich, wenn die Förderung nach Absatz 1 weniger als ein Jahr betragen hat Zum Begriff der einer Hochschule gleichwertigen Ausbildungsstätte vgl. Tz und Absatz 2 ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Liegen keine besonderen Umstände vor, so kann auch für den Besuch einer Hochschule Ausbildungsförderung nur nach Absatz 1 für ein Jahr geleistet werden. 44

45 Die besondere Bedeutung ist anzunehmen, wenn a) der Auszubildende eine wissenschaftliche Arbeit unternommen hat, die in dem ersten Jahr nicht angemessen zu Ende geführt werden konnte, b) nach den Umständen des Einzelfalles die Fortsetzung der Ausbildung im Ausland für die Ausbildung objektiv erforderlich ist, c) (aufgehoben) d) innerhalb der zusätzlichen Förderungsdauer ein Ausbildungsabschluss in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erlangt wird. In den Fällen a), b) und d) hat der Auszubildende die besondere Bedeutung durch eine gutachtliche Stellungnahme eines hauptamtlichen Mitgliedes des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte nachzuweisen, die er während des ersten Jahres der Ausbildung im Ausland besucht hat Ausbildungsförderung ist nur während des Teiles eines weiteren Jahres zu leisten, in dem die Voraussetzungen dieser Vorschrift (vgl. Tz ) vorliegen Tz und sind anzuwenden. 45

46 42 Förderungsausschüsse (1) Die Länder können Förderungsausschüsse bei Hochschulen errichten. Bei einer Hochschule können mehrere Förderungsausschüsse eingerichtet werden. Jedem Förderungsausschuss gehören an ein hauptamtliches Mitglied des Lehrkörpers und ein Vertreter der Auszubildenden der Hochschule sowie ein Vertreter des zuständigen Amtes für Ausbildungsförderung. Für jedes Mitglied ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen. (2) (aufgehoben) (3) Die Wahl des Mitgliedes des Lehrkörpers und des Vertreters der Auszubildenden sowie der entsprechenden Ersatzmitglieder erfolgt nach Landesrecht. Die Berufung aller Mitglieder und Ersatzmitglieder erfolgt durch die zuständige Landesbehörde. (4) Das Mitglied des Lehrkörpers hat im Förderungsausschuss den Vorsitz. Der Vertreter des Amtes für Ausbildungsförderung führt die Geschäfte des Förderungsausschusses. (5) Die Mitglieder des Förderungsausschusses sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an Weisungen nicht gebunden; sie dürfen mit einem Förderungsfall, an dem der Ausschuss mitwirkt, anderweitig nicht befasst sein. Sie haben das Recht der Akteneinsicht. Der Förderungsausschuss hat das Recht, den Auszubildenden zu hören. Allgemeine Verwaltungsvorschrift Zu Absatz (aufgehoben) Zu Absatz Die Berufung der Mitglieder sowie der Ersatzmitglieder der Förderungsausschüsse erfolgt schriftlich. Zu Absatz Im Falle der Verhinderung des Mitgliedes des Lehrkörpers übt das für dieses berufene Ersatzmitglied den Vorsitz aus; bei Verhinderung des Vertreters des Amtes wird die Geschäftsführung von dem für diesen berufenen Ersatzmitglied wahrgenommen Der Förderungsausschuss ist nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder ihre Ersatzmitglieder anwesend sind; Stimmenmehrheit entscheidet In eiligen Fällen kann der Geschäftsführer die Voten der Mitglieder des Ausschusses im Umlaufverfahren einholen. Zu Absatz Das Recht der Akteneinsicht kann nur in den Diensträumen des Amtes oder während der Sitzung des Ausschusses ausgeübt werden Ein Mitglied des Förderungsausschusses ist dann anderweitig mit einem Förderungsfall befasst, wenn es den zur Entscheidung vorliegenden Fall selbst bearbeitet oder an der Entscheidung auch in Ausübung seiner Aufsichts- und Kontrollzuständigkeit mitgewirkt hat. 46

47 43 Aufgaben der Förderungsausschüsse (1) Die Förderungsausschüsse wirken auf Anforderung in folgenden Fällen durch gutachtliche Stellungnahmen zu den besonderen Leistungsvoraussetzungen mit an der Entscheidung über die Leistung von Ausbildungsförderung für 1. (aufgehoben) 2. eine weitere Ausbildung nach 7 Abs. 2 Satz 2, 3. eine andere Ausbildung nach 7 Abs. 3, 4. eine Ausbildung, die nach Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen wird nach 10 Abs. 3, 5. (aufgehoben) 6. eine angemessene Zeit nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer nach 15 Abs. 3. (2) Die Erteilung eines ablehnenden Bescheids ist in den Fällen des Absatzes 1 nur zulässig, wenn eine Stellungnahme des Förderungsausschusses eingeholt worden ist. (3) Ist ein Förderungsausschuss nicht berufen oder gibt er binnen einer Frist von vier Wochen eine Stellungnahme nicht ab, so entscheidet das Amt für Ausbildungsförderung ohne Vorliegen der gutachtlichen Stellungnahme. (4) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von einer gutachtlichen Stellungnahme des Förderungsausschusses nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden und dem Förderungsausschuss schriftlich mitzuteilen ist. Allgemeine Verwaltungsvorschrift Zu Absatz Der Förderungsausschuss ist auch in den Fällen des 46 Abs. 5, soweit sie mit denen in 43 Abs. 1 deckungsgleich sind, an einer Entscheidung zu beteiligen, wenn die Förderungsvoraussetzungen nach Auffassung des Amtes nicht vorliegen Die gutachtliche Stellungnahme eines Förderungsausschusses zu den in Absatz 1 bezeichneten besonderen Leistungsvoraussetzungen ist nicht erforderlich, wenn der Antrag auf Ausbildungsförderung wegen Nichtvorliegens allgemeiner Förderungsvoraussetzungen abgelehnt werden muss. Zu Absatz Ein Förderungsausschuss ist nicht berufen, wenn nicht mindestens ein Mitglied des Lehrkörpers, ein Vertreter der Auszubildenden und ein Vertreter des Amtes berufen sind. Zu Absatz Ein wichtiger Grund, der das Amt berechtigt, von einer gutachtlichen Stellungnahme des Förderungsausschusses abzuweichen, liegt vor, wenn a) der Förderungsausschuss von unrichtigen Voraussetzungen tatsächlicher oder rechtlicher Art ausgegangen ist, b) die Begründung z. B. da in sich widersprüchlich oder die Bedeutung eines unbestimmten Rechtsbegriffes verkennend die Stellungnahme nicht rechtfertigt, c) die Abweichung erforderlich ist, um eine dem Gleichbehandlungsgebot genügende Ermessensausübung sicherzustellen. 47

48 47 Auskunftspflichten (1) Ausbildungsstätten, Fernlehrinstitute und Prüfungsstellen sind verpflichtet, die nach 3 Abs. 3, 15 Abs. 3a sowie den 48 und 49 erforderlichen Bescheinigungen, Bestätigungen und gutachterlichen Stellungnahmen abzugeben. Eine Eignungsbescheinigung nach 48 ist von dem hauptamtlichen Mitglied des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte auszustellen, das nach dem jeweiligen Landesrecht als zuständig bestimmt ist. (2) Ausbildungsstätten und Fernlehrinstitute sowie deren Träger sind verpflichtet, den zuständigen Behörden auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Urkunden vorzulegen sowie die Besichtigung der Ausbildungsstätte zu gestatten, soweit die Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere des 2 Abs. 2 und des 3 Abs. 2, es erfordert. (3) Ist dem Auszubildenden von einer der in 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten oder diesen nach 2 Abs. 3 als gleichwertig bestimmten Ausbildungsstätten für Zwecke dieses Gesetzes bescheinigt worden, dass er sie besucht, so unterrichtet die Ausbildungsstätte das Amt für Ausbildungsförderung unverzüglich, wenn der Auszubildende die Ausbildung abbricht. (4) 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für die Eltern und den Ehegatten, auch den dauernd getrennt lebenden, des Auszubildenden. (5) Soweit dies zur Durchführung des Gesetzes erforderlich ist, hat 1. der jeweilige Arbeitgeber auf Verlangen dem Auszubildenden, seinen Eltern und seinem Ehegatten sowie dem Amt für Ausbildungsförderung eine Bescheinigung über den Arbeitslohn und den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen steuerfreien Jahresbetrag auszustellen, 2. die jeweilige Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes oder öffentlichrechtliche Zusatzversorgungseinrichtung dem Amt für Ausbildungsförderung Auskünfte über die von ihr geleistete Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Auszubildenden, seiner Eltern und seines Ehegatten zu erteilen. (6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann den in den Absätzen 2, 4 und 5 bezeichneten Institutionen und Personen eine angemessene Frist zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Urkunden setzen. Allgemeine Verwaltungsvorschrift Zu Absatz Die Ämter haben zu prüfen, ob die Eignungsbescheinigung nach 48 die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 erfüllt. 48

49 48 Mitwirkung von Ausbildungsstätten (1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat 1. ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist, oder 2. eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat. Wenn die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen eine Zwischenprüfung oder einen entsprechenden Leistungsnachweis bereits vor Beginn des dritten Fachsemesters verbindlich vorschreiben, wird abweichend von Satz 1 für das dritte und vierte Fachsemester Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die entsprechenden Nachweise vorgelegt werden. Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind. (2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach 15 Abs. 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen. (3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung ( 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht. (4) In den Fällen des 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. (5) In den Fällen des 7 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung, wenn der Auszubildende eine Ausbildungsstätte besuchen will, für die ein Förderungsausschuss nicht errichtet ist, eine gutachtliche Stellungnahme dieser Ausbildungsstätte einholen. (6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen ist. Allgemeine Verwaltungsvorschrift Zu Absatz Für den Zeitraum nach Beendigung des vierten Fachsemesters (Verwaltungssemester) kann Ausbildungsförderung nur dann geleistet werden, wenn ein Zwischenprüfungszeugnis oder eine Leistungsbescheinigung vorliegt. Dies ist durch eine entsprechende Begrenzung des Bewilligungszeitraums sicherzustellen. Dies gilt auch dann, wenn dadurch ein neuer Berechnungszeitraum zugrunde zu legen ist. 49

50 In den Fällen des 48 Abs. 1 Satz 3 kommt es auf das Datum der Ausstellung des Nachweises sowie auf den Zeitpunkt der Leistungsfeststellung nicht an. Werden die Voraussetzungen des 48 Abs. 1 Satz 3 nicht erfüllt, so kann Ausbildungsförderung erst wieder vom Beginn des Monats an geleistet werden, in dem der Auszubildende den üblichen Leistungsstand vom Ende des erreichten (d. h. des laufenden) Fachsemesters nachweist Tz und gelten für das 3. und 4. Fachsemester entsprechend, wenn eine Zwischenprüfung oder ein entsprechender Leistungsnachweis nach der Ausbildungs- und/oder Prüfungsordnung bereits vor Beginn des 3. Fachsemesters verbindlich vorgeschrieben ist Entsprechende Leistungsnachweise nach Tz werden erbracht a) durch Vorlage sämtlicher Seminar- und Übungsscheine und b) durch die Zeugnisse über abgeleistete Praktika, die nach den Ausbildungsund/oder Prüfungsordnungen vor Beginn des 3. Fachsemesters vorgeschrieben sind, soweit ein Erfolg bescheinigt werden muss Fachsemester ist jedes Semester, in dem die Ausbildung in der gewählten Fachrichtung erfolgt. Es ist davon auszugehen, dass jedes Semester, das an Ausbildungsstätten mit gleichen oder vergleichbaren Zugangsvoraussetzungen innerhalb seines materiellen Wissensgebietes verbracht ist, in derselben Fachrichtung durchgeführt ist. Das gilt nicht, wenn dem Auszubildenden nach 7 Abs. 3 Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung bewilligt worden ist. Auch Wiederholungssemester sind Fachsemester. Zeiten der früheren Ausbildung, die auf eine weitere oder eine andere Ausbildung angerechnet werden, sind als Fachsemester im Sinne dieser Vorschrift zu werten Für eine andere Ausbildung nach Abbruch der Ausbildung oder Wechsel der Fachrichtung ( 7 Abs. 3) ist Ausbildungsförderung für zwei Semester zu leisten unabhängig davon, ob ein Leistungsnachweis nach Absatz 1 vorliegt. Dies gilt auch in Fällen einer weiteren Ausbildung ( 7 Abs. 2), wenn mehr als zwei Semester als Fachsemester auf die weitere Ausbildung angerechnet werden Wird bei einem Lehramtsstudium mit zwei Pflichtfächern nur ein Fach gewechselt, das andere aber beibehalten, so ist zum Ende des vierten Fachsemesters in dem nicht gewechselten Fach die Eignungsbescheinigung vorzulegen. Dabei ist gleichgültig, ob das beibehaltene Fach als Haupt- oder als Nebenfach studiert wird. In dem gewechselten Fach ist die Eignungsbescheinigung ebenfalls zum Ende des vierten in diesem Fach verbrachten Semesters vorzulegen Der Beurteilung sollen anderweitig erbrachte Leistungsnachweise (z. B. Seminarund Übungsscheine, schriftliche Beurteilung eines anderen hauptamtlichen Mitgliedes des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte, bei dem der Auszubildende besondere Ausbildungsleistungen erbracht hat), zugrunde gelegt werden. Können solche Nachweise nicht vorgelegt werden oder ergeben sie kein hinreichendes Bild vom Leistungsstand, ist eine besondere schriftliche und/oder mündliche Prüfung durchzuführen. Die Anforderung von Leistungsnachweisen sowie die Durchführung einer besonderen Prüfung sind in die Verantwortung des zuständigen hauptamtlichen Mitgliedes des Lehrkörpers gestellt. Zu Absatz Liegen Tatsachen nach 15 Abs. 3 Nr. 1 (vgl. Tz ), 2, 3 oder 5 (vgl. Tz bis ) vor, so kann über den Beginn des fünften bzw. dritten Fachsemesters hinaus Ausbildungsförderung für eine angemessene Zeit geleistet werden, ohne dass eine Bescheinigung nach 48 Abs. 1 vorliegt. Angemessen ist die Zeit, die dem Zeitverlust entspricht, der durch den die Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigenden Grund entstanden ist. 50

51 Im Falle des erstmaligen (auch teilweisen) Nichtbestehens einer Zwischenprüfung, die Voraussetzung für die Weiterführung der Ausbildung ist, wird Ausbildungsförderung bis zu dem nächsten Prüfungstermin, an dem der Auszubildende die Zwischenprüfung abschließen kann, geleistet. Sind anstelle einer Zwischenprüfung laufend Leistungsnachweise zu erbringen, so gilt für die erstmalige Wiederholung von bis zu zwei Studienhalbjahren wegen des Misslingens von Leistungsnachweisen in einem Ausbildungsabschnitt Satz 3 entsprechend (aufgehoben) Zu Absatz Eine gutachtliche Stellungnahme ist insbesondere einzuholen, wenn a) Bedenken bestehen, ob der Auszubildende körperlich in der Lage ist, eine Ausbildung in der gewählten Fachrichtung durchzuführen, b) nach den Leistungen während eines vorhergehenden Teiles der Ausbildung Bedenken bestehen, dass der Auszubildende das angestrebte Ausbildungsziel erreicht Ist nach der gutachtlichen Stellungnahme nicht zu erwarten, dass der Auszubildende das angestrebte Ausbildungsziel erreicht, liegen die persönlichen Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung ( 9) nicht vor. Der Bewilligungsbescheid ist unverzüglich zu widerrufen; die Leistung von Ausbildungsförderung ist einzustellen Die gutachtliche Stellungnahme ist formlos einzuholen. Zu Absatz Auch bei einer Ausbildung im Ausland nach 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 kann Ausbildungsförderung für das 3. und 4. Fachsemester und vom 5. Fachsemester an nur geleistet werden, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Tz bis , und sind entsprechend anzuwenden Über die Eignung sind gutachtliche Stellungnahmen von zwei hauptamtlichen Mitgliedern des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte vorzulegen, die der Auszubildende im Ausland besucht Während einer Ausbildung im Ausland nach 5 Abs. 2 Nr. 1 und im Anschluss an diese kann abweichend von Tz Ausbildungsförderung für das dritte und vierte Fachsemester (vgl. Tz ) bzw. das fünfte und die weiteren Fachsemester (vgl. Tz ) in den Fällen des 48 Abs. 2 auch dann geleistet werden, wenn ein Leistungsnachweis nach 48 Abs. 1 nicht vorliegt. Dies gilt nicht bei integrierten Studiengängen mit ausländischen Hochschulen (aufgehoben) Ist nach den gutachtlichen Stellungnahmen insgesamt nicht zu erwarten, dass der Auszubildende das angestrebte Ausbildungsziel erreicht, so ist der Bewilligungsbescheid unverzüglich zu widerrufen und die Leistung der Ausbildungsförderung einzustellen. Zu Absatz Das Amt kann eine gutachtliche Stellungnahme einholen, wenn es aus eigener Sachkunde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung für eine Zweitausbildung oder eine andere Ausbildung nicht beurteilen kann. Es kann auch eine zusätzliche Auskunft der Ausbildungsstätte, die der Auszubildende bisher besucht hat, anfordern, wenn die aufnehmende 51

52 Ausbildungsstätte keine ausreichende Auskunft über die Zweitausbildung, den Fachrichtungswechsel oder den Abbruch der Ausbildung unter gleichzeitiger Neuaufnahme einer anderen Ausbildung geben kann Das Amt hat darauf hinzuwirken, dass eine gutachtliche Stellungnahme der bisherigen Ausbildungsstätte von einem hauptamtlichen Mitglied des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte abgegeben wird, das auf Grund längerer eigener pädagogischer und fachlicher Betreuung des Auszubildenden eine zuverlässige Beurteilung abgeben kann Die Stellungnahme ist formlos einzuholen. Zu Absatz Zum Begriff wichtiger Grund vgl. Tz

53 49 Feststellung der Voraussetzungen der Förderung im Ausland (1) Der Auszubildende hat auf Verlangen des Amtes für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte, die er bisher besucht hat, darüber beizubringen, dass 1. die fachlichen Voraussetzungen für eine Ausbildung im Ausland vorliegen ( 5 Abs. 2 Nr. 1), 2. (aufgehoben) 3. der Besuch einer im Ausland gelegenen Hochschule während drei weiterer Semester für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist ( 16 Abs. 2). (1a) Der Auszubildende hat eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte, die er besuchen will oder besucht hat, oder der zuständigen Prüfungsstelle darüber beizubringen, dass das von ihm beabsichtigte Auslandspraktikum den Erfordernissen des 5 Abs. 5 entspricht. (2) 48 Abs. 6 ist anzuwenden. (3) Das Amt für Ausbildungsförderung kann den Nachweis der für eine Ausbildung im Ausland ausreichenden Sprachkenntnisse verlangen. Allgemeine Verwaltungsvorschrift Zu Absatz Die Vorlage einer gutachtlichen Stellungnahme ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn a) die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung nach 5 Abs. 2 Nr. 1 sowie 16 Abs. 2 offensichtlich nicht vorliegen, b) nicht zu erwarten ist, dass die Ausbildungsstätte die erforderliche Auskunft erteilen kann Es ist die Stellungnahme der Ausbildungsstätte anzufordern, die der Auszubildende vor Beginn des Bewilligungszeitraums, für den er Förderungsleistungen beantragt, zuletzt besucht hat. Hat der Auszubildende die nach Satz 1 zuständige Ausbildungsstätte nur kurze Zeit besucht, kann die Stellungnahme einer früher besuchten Ausbildungsstätte angefordert werden Die gutachtliche Stellungnahme ist von einem hauptamtlichen Mitglied des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte abzugeben Legt der Auszubildende auf Verlangen des Amtes die gutachtliche Stellungnahme nicht vor, so ist anzunehmen, dass die besonderen Voraussetzungen der Förderung einer Ausbildung im Ausland nicht vorliegen. Der Auszubildende ist auf diese Folge hinzuweisen Erklärt sich die Ausbildungsstätte außerstande, eine gutachtliche Stellungnahme über die zu beurteilende Frage abzugeben oder verweigert sie die Stellungnahme, so entscheidet das Amt ohne diese. Zu Absatz 1a 49.1a.1 Es handelt sich hierbei nicht um eine gutachtliche Stellungnahme im Sinne des 49 Abs. 1, so dass 48 Abs. 6 insofern keine Anwendung findet. Zu Absatz Der Nachweis der ausreichenden Sprachkenntnisse kann geführt werden durch die Vorlage eines Zeugnisses a) eines Universitätslektors, 53

54 b) eines ausländischen Kulturinstitutes in der Bundesrepublik Deutschland, c) eines Philologen mit der Fakultas für das höhere Lehramt, d) eines vereidigten Dolmetschers, e) der von dem Auszubildenden besuchten Berufsfachschule (vgl. Tz 5.2.9a) f) der ausländischen Hochschule darüber, dass der Auszubildende die von ihr über Buchstabe a d hinausgehend geforderten Sprachanforderungen erfüllt. Das Zeugnis soll den Hinweis enthalten: Zur Vorlage bei einem Amt für Ausbildungsförderung. Ein Nachweis nach Buchstaben a d kann dann nicht als ausreichend angesehen werden, wenn der Auszubildende einen für den Besuch von Hochschulen eines betreffenden Landes allgemein vorausgesetzten Sprachtest (z. B. TOEFL) nicht bestanden hat Das Amt kann bestimmen, durch wen das Zeugnis auszustellen ist. Auf Veranlassung des Auszubildenden gibt es an, auf welche Weise, insbesondere durch wen er den Nachweis der ausreichenden Sprachkenntnisse erlangen kann Einen Nachweis ausreichender Kenntnis der Unterrichts- bzw. Landessprache ist nicht erforderlich, wenn der Auszubildende belegt, dass er a) bereits ein Jahr eine Ausbildungsstätte in einem Land oder Landesteil mit gleicher Unterrichts- und Landessprache wie am Ausbildungsort besucht hat, b) die Hochschulreife an einem doppel- oder fremdsprachigen Gymnasium erlangt hat, an dem in derselben Sprache wie am Ausbildungsort unterrichtet wird, c) die Landes- und Unterrichtssprache für die Dauer von sechs Jahren an einer Schule betrieben hat oder an einem Stipendien- oder Austauschprogramm für den betreffenden ausländischen Staat teilnimmt (vgl. Tz 5.4.3). 54

55 Anhang 2 55

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