1.2 Anspruchberechtigter

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "1.2 Anspruchberechtigter"

Transkript

1

2 Zeugnisrecht Da sich die gesetzlichen Regelungen in den Bestimmungen im Wesentlichen entsprechen 1, wird von einem einheitlichen Zeugnisrecht für alle Arbeitnehmer ausgegangen 2, das durch die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers geprägt ist. Die in 109 Abs. 2 der Gewerbeordnung enthaltene Bestimmung, wonach ein Zeugnis keine Merkmale oder Formulierungen enthalten darf, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtlichen Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen, kann ebenso wie die inhaltlich ähnliche Regelung in der bis zum geltenden Regelung in 113 Abs. 3 a. F. GewO als allgemeiner Grundsatz angesehen werden, der bei jedem Zeugnis zu berücksichtigen ist 3. Ebenfalls als allgemeiner Zeugnisgrundsatz muss die in 630 BGB, 109 Abs. 2 GewO ausdrücklich enthaltene Schriftformregelung angesehen werden. Ein mündliches Zeugnis würde dem Zweck, als Unterlage für die Bewerbung zu dienen, nicht gerecht werden. Die Vorlage von Zeugnissen in elektronischer Form ist gegenwärtig noch nicht üblich. Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber bei der Gesetzesvorschrift zum bestimmt, dass die elektronische Form für Zeugnisse nicht zulässig ist. 1.2 Anspruchberechtigter Grundsätzlich steht jedem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses zu. Auch nebenberuflich Tätige oder geringfügig Beschäftigte, die nicht sozialversicherungspflichtig sind, können ein Arbeitszeugnis verlangen. Da 109 Abs. 1 GewO und 16 BBiG im Gegensatz zu 630 BGB kein dauerndes Dienstverhältnis voraussetzen, könnte Arbeitnehmern auch bei einem kurzen Aushilfsarbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses zustehen. Ein qualifiziertes Zeugnis mit einer Bewertung der Leistungen und der Führung des Arbeitnehmers kann jedoch nur sachgerecht ausgestellt werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis eine gewisse Zeit bestanden hat. Daher erscheint es sachgerecht, den Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses von einer gewissen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses abhängig zu machen. Demgegenüber kann das einfache Zeugnis auch bei Beschäftigungsverhältnissen von kurzer Dauer ausgestellt werden. Es gibt dem Beschäftigten die Möglichkeit, 1 Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 147 I 1. 2 LAG Hamm, Urteil vom , 4 Sa 1691/96. 3 LAG Hamm, Urteil vom , 4 Sa 630/98. 18

3 Zeitpunkt der Zeugniserteilung 1 seine Beschäftigungszeiten lückenlos zu belegen. Der Anspruch auf Erteilung eines einfachen Zeugnisses entsteht deshalb auch bei einem kurzfristigen Beschäftigungsverhältnis. 4 Leitende Angestellte sind Arbeitnehmer und haben daher einen Zeugnisanspruch. Dies gilt ebenso für Angestellte im öffentlichen Dienst. Auch arbeitnehmerähnlichen Personen wie Heimarbeitern und freien Mitarbeitern sowie den kleinen Handelsvertretern steht der Zeugnisanspruch gem. 630 BGB zu. Ob auch den gesetzlichen Vertretern juristischer Personen, beispielsweise den Vorstandsmitgliedern von Aktiengesellschaften, ein Zeugnisanspruch zusteht, ist umstritten. Dem GmbH-Geschäftsführer, der nicht gleichzeitig Gesellschafter ist, wurde von der Rechtsprechung ein Zeugnisanspruch zuerkannt. 5 Auszubildende haben auch dann einen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses, wenn sie die Abschlussprüfung nicht absolvieren oder nicht bestehen. Einen Zeugnisanspruch haben auch Volontäre, Praktikanten und Umschüler Zeitpunkt der Zeugniserteilung Der Anspruch auf Zeugniserteilung entsteht nach den gesetzlichen Bestimmungen bei der Beendigung des Arbeits-, Dienst- oder - oder Berufsausbildungsverhältnisses ( 109 Abs. 1 GewO, 630 BGB, 16 BBiG). Vom Bundesarbeitsgericht wird ein Anspruch auf ein Endzeugnis spätestens nach Ablauf der Kündigungsfrist zuerkannt, und zwar auch dann, wenn Kündigungsschutzklage erhoben wurde und die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses rechtlich noch nicht geklärt ist. 7 In der Literatur wird dem Arbeitnehmer bereits vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnisanspruch zuerkannt. Das Zeugnis soll ihm die Möglichkeit geben, sich rechtzeitig bewerben zu können. Allerdings kann das Zeugnis erst nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses verlangt werden. Wird die Kündigung bereits vor Beginn der gesetzlichen oder vereinbarten Kündigungsfrist ausgesprochen, entsteht der Anspruch mit Beginn der Kündigungsfrist. Endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf beispielsweise bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen, entsteht der Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses ab 4 Münchner Kommentar Schwerdtner, 630 Rdn BGH, DB 1987, S BAG, Urteil vom , 3 AZR 120/

4 Zeugnisrecht dem Zeitpunkt, der der gesetzlichen Kündigungsfrist entspricht. 8 Da das Beschäftigungsverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet ist und sich die für die Beurteilung im Zeugnis maßgeblichen Umstände bis zum Ablauf der Kündigungsfrist noch ändern können, kann das Zeugnis nur als Zwischenzeugnis oder vorläufiges Zeugnis beansprucht werden. 9 In Ausnahmefällen steht dem Arbeitnehmer auch vor Ausspruch der Kündigung und vor Beginn der Kündigungsfrist ein Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses zu, z. B. wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer demnächst eine Kündigung in Aussicht stellt, wenn das Zwischenzeugnis für Fortbildungskurse bedeutsam ist oder zur Vorlage bei Behörden, Gerichten oder zur Kreditgewährung bei einer Bank benötigt wird, wenn eine Versetzung vorgesehen ist oder der Vorgesetzte wechselt 10, bei organisatorischen Änderungen des Unternehmens, bei Bewerbung um eine neue Stelle sowie bei Einberufung zum Wehr- oder Zivildienst und bei geplanten längeren Arbeitsunterbrechungen. 11 Kein Zurückbehaltungsrecht am Arbeitszeugnis Ein Recht, das Zeugnis wegen etwaiger Gegenansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zurückzubehalten z. B. Rückforderung des Weihnachtsgeldes steht dem Arbeitgeber nicht zu. Dies wäre nicht vereinbar mit der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Der durch die Zurückbehaltung des Zeugnisses möglicherweise verursachte Schaden des Arbeitnehmers stünde außer Verhältnis zu den Belangen des Arbeitgebers. 8 Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 147 Rdn

5 Grundsätzlich keine Übersendungspflicht Grundsätzlich keine Übersendungspflicht Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer das Zeugnis zuzusenden, besteht grundsätzlich nicht. Der Arbeitnehmer ist rechtlich verpflichtet, das Arbeitszeugnis bei seinem Arbeitgeber abzuholen. 12 Fürsorgepflicht Aus Gründen der nachwirkenden Fürsorgepflicht kann der Arbeitgeber nach Treu und Glauben jedoch ausnahmsweise zur Übersendung des Zeugnisses an den Arbeitnehmer verpflichtet sein, wenn die Abholung des Zeugnisses für den Arbeitnehmer mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder besonderen Mühen verbunden ist. 13 Derartige Umstände können angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz zwischenzeitlich an einen weit entfernten Ort verlegt hat. 14 Eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Übersendung des Zeugnisses wird auch angenommen, wenn ein Arbeitnehmer die Erteilung des Zeugnisses rechtzeitig vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangt hat und es bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Gründen, die in der Sphäre des Arbeitgebers liegen, nicht zur Abholung durch den Arbeitnehmer bereit liegt. 15 Beweislast Der Arbeitgeber trägt die Beweislast für die Erfüllung des Zeugnisanspruchs. Er muss im Streitfall also den Nachweis führen, dass das Originalzeugnis, sei es durch Abholung oder Übersendung, in den Besitz des Arbeitsnehmers gelangt ist. Erhält der Arbeitnehmer das Original des Zeugnisses nicht, weil es beispielsweise auf dem Postweg verloren gegangen ist, muss der Arbeitgeber ein neues Zeugnis ausstellen BAG, EBE/BAG 1995, S LAG Frankfurt DB 1984, S ArbG Wetzlar, BB 1972, S LAG Frankfurt, DB 1984, S LAG Mainz, Beschluss vom , 10 Ta 45/11. 21

6 Zeugnisrecht 1.5 Antidiskriminierungsgebot Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, des Alters, der sexuellen Identität oder wegen einer Behinderung sind unzulässig. Dies schreibt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor, das nach möglicher Diskriminierung im Arbeitsleben und derjenigen im täglichen Leben unterscheidet. Auf dem Gebiet des Arbeitslebens (einschließlich des öffentlich-rechtlichen Bereichs) liegt der Schwerpunkt des AGG. Nicht jede unterschiedliche Behandlung im beruflichen Bereich ist hiernach allerdings eine verbotene Benachteiligung. Liegt jedoch ein Verstoß vor, ist der Arbeitgeber nach 15 AGG zur Entschädigung und zum Schadensersatz verpflichtet. 13 AGG sieht das Recht eines Beschäftigten vor, sich wegen eingetretener Benachteiligungen bei den zuständigen Stellen des Betriebes (z. B. Vorgesetzter, betriebliche Beschwerdestelle), bei der Arbeitnehmervertretung oder bei dem oder der Gleichstellungsbeauftragten zu beschweren. Eine Antidiskriminierungsstelle, die unterstützende, koordinierende und berichtende Funktion ausübt, wird zudem beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingerichtet. Benachteiligungsverbot bei der Zeugniserteilung Das Benachteiligungsverbot ist auch bei der Zeugniserteilung und der Formulierung von Arbeitszeugnissen zu berücksichtigen. Zeugnisse und Formulierungen in Arbeitszeugnissen, die eine Benachteiligung aus den vorgenannten Gründen beinhalten, sind grundsätzlich rechtswidrig und können zu Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen führen (s. Kapitel 1.9). Die Schadensersatzpflicht ergibt sich nicht nur aus dem AGG, sondern auch aus der Verpflichtung des Arbeitgebers, bei der Zeugniserteilung den wohlwollenden Maßstab eines verständigen Arbeitgebers zugrunde zu legen und dem Arbeitnehmer das berufliche Fortkommen nicht unnötig zu erschweren. Mit dieser Wohlwollensverpflichtung sind Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, des Alters, der sexuellen Identität oder wegen einer Behinderung grundsätzlich nicht vereinbar. Auch wenn das AGG eine Benachteiligung aufgrund des Alters verbietet, kann daraus nicht geschlossen werden, dass die Angabe des Geburtsdatums in Arbeitszeugnissen generell unzulässig ist, weil hieraus das Alter abgeleitet werden kann. Ist jedoch der Arbeitnehmer mit der Aufnahme seines Geburtsdatums in das Arbeitszeugnis nicht einverstanden, hat die Angabe zu unterbleiben, selbst wenn eine sichere Identifikation der Person des Arbeitnehmers dann nicht mehr möglich ist. 22

B Zeugnisrecht. 1 Rechtsgrundlagen

B Zeugnisrecht. 1 Rechtsgrundlagen B Zeugnisrecht Arbeitnehmer Auszubildender 1 Rechtsgrundlagen Die Rechtsgrundlage für die Erteilung des Arbeitszeugnisses stellen 630 BGB, 109 GewO und 8 BBiG dar. Nach 630 BGB können Mitarbeiter, die

Mehr

Das Arbeitszeugnis in Recht und Praxis

Das Arbeitszeugnis in Recht und Praxis Haufe Fachbuch Das Arbeitszeugnis in Recht und Praxis Die rechtlichen Grundlagen, Formulierungshilfen, Musterzeugnisse, Zeugnisanalyse Bearbeitet von Günter Huber, Waltraud Müller 15. Auflage 2014. Buch

Mehr

Allgemeines GleichbehandlungsGesetz

Allgemeines GleichbehandlungsGesetz Allgemeines GleichbehandlungsGesetz Vortrag am 14. Dezember 2006 Rechtsanwältin Annette Schärffe Arbeitgebervereinigung Lübeck - Schwerin e.v. Ziel des Gesetzes Verhinderung und Beseitigung von Benachteiligungen

Mehr

Praxisnahe Zeugniserstellung

Praxisnahe Zeugniserstellung Arbeitsrecht und Personal Ende des Arbeitsverhältnisses Gritt Brettschneider Praxisnahe Zeugniserstellung Verlag Dashöfer Praxisnahe Zeugniserstellung Rechtsgrundlagen, Praxistipps und Formulierungshilfen

Mehr

2 Form und Inhalt des Arbeitszeugnisses

2 Form und Inhalt des Arbeitszeugnisses Arbeitszeugnis Stephan Wilcken Haufe Zeugnismanager 11. Juli 2013 2 Form und Inhalt des Arbeitszeugnisses 2.1 Die Form des Arbeitszeugnisses HI2331445 HI2331446 Das Zeugnis ist schriftlich zu erteilen

Mehr

Ergänzendes Skript zum Thema Zeugnis Von Rechtsanwalt Andreas Tertel Fachanwalt für Arbeitsrecht Parkstr. 3 18119 Rostock

Ergänzendes Skript zum Thema Zeugnis Von Rechtsanwalt Andreas Tertel Fachanwalt für Arbeitsrecht Parkstr. 3 18119 Rostock 1 Ergänzendes Skript zum Thema Zeugnis Von Rechtsanwalt Andreas Tertel Fachanwalt für Arbeitsrecht Parkstr. 3 18119 Rostock ab 01.01.2013 Kanzlei Dr. Großkopf, Kuntz, Tertel Rechtsanwälte, Fachanwälte

Mehr

Haufe Praxisratgeber. Arbeitszeugnisse. Textbausteine und Tätigkeitsbeschreibungen

Haufe Praxisratgeber. Arbeitszeugnisse. Textbausteine und Tätigkeitsbeschreibungen Haufe Praxisratgeber Arbeitszeugnisse Textbausteine und Tätigkeitsbeschreibungen Bearbeitet von Dr. Thorsten Knobbe, Dr. Mario Leis, Dr. Karsten Umnuß Neuausgabe 2008. Taschenbuch. 462 S. Paperback ISBN

Mehr

Arbeitszeugnisse. Textbausteine und Tätigkeitsbeschreibungen. von Dr. Thorsten Knobbe, Dr. Mario Leis, Dr. Karsten Umnuß. 5.

Arbeitszeugnisse. Textbausteine und Tätigkeitsbeschreibungen. von Dr. Thorsten Knobbe, Dr. Mario Leis, Dr. Karsten Umnuß. 5. Arbeitszeugnisse Textbausteine und Tätigkeitsbeschreibungen von Dr. Thorsten Knobbe, Dr. Mario Leis, Dr. Karsten Umnuß 5. Auflage Arbeitszeugnisse Knobbe / Leis / Umnuß schnell und portofrei erhältlich

Mehr

Vorwort Inhaltsübersicht Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis. 1. Kapitel Die Arbeitsbescheinigung. 1. Arbeits- und Entgeltbescheinigungen 1

Vorwort Inhaltsübersicht Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis. 1. Kapitel Die Arbeitsbescheinigung. 1. Arbeits- und Entgeltbescheinigungen 1 Vorwort Inhaltsübersicht Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 1. Kapitel Die Arbeitsbescheinigung V VII XTV XV l 1. Arbeits- und Entgeltbescheinigungen 1 II. Arbeitsbescheinigung nach 312 SGB III

Mehr

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Schnelleinstieg für die Personalarbeit

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Schnelleinstieg für die Personalarbeit Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Schnelleinstieg für die Personalarbeit von Ralf Roesner Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht, Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbh,

Mehr

Worauf es beim einfachen Arbeitszeugnis ankommt

Worauf es beim einfachen Arbeitszeugnis ankommt 18 Wie Sie Ihr Zeugnis richtig prüfen Worauf es beim einfachen Arbeitszeugnis ankommt Das einfache Arbeitszeugnis enthält nur die persönlichen Daten des Arbeitnehmers sowie eine Beschreibung der Art und

Mehr

Die wichtigsten Fragen rund ums Arbeitszeugnis

Die wichtigsten Fragen rund ums Arbeitszeugnis Die wichtigsten Fragen rund ums Arbeitszeugnis Prozesse wegen Änderungen von Arbeitszeugnissen werden oft geführt. Im Jahr 2006 wurden bundesweit 32.288 Klagen 1 wegen der Erteilung oder Berichtigung von

Mehr

Nach 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) darf niemand wegen

Nach 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) darf niemand wegen Nach 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) darf niemand wegen seiner Rasse seiner ethnischen Herkunft seines Geschlechts seiner Religion oder Weltanschauung einer Behinderung seines Alters

Mehr

Alles über Arbeitszeugnisse

Alles über Arbeitszeugnisse Beck-Rechtsberater im dtv 5280 Alles über Arbeitszeugnisse Form und Inhalt Zeugnissprache von Georg-Rüdiger Schulz 8., völlig überarbeitete Auflage Alles über Arbeitszeugnisse Schulz wird vertrieben von

Mehr

Was darf mein Arbeitgeber mich alles im Vorstellungsgespräch fragen?

Was darf mein Arbeitgeber mich alles im Vorstellungsgespräch fragen? THIEL A R B E I T S R E C H T Was darf mein Arbeitgeber mich alles im Vorstellungsgespräch fragen? (Stand 09/2016) Kanzlei Thiel Telefon 05251-4025555 E-Mail info@thiel-arbeitsrecht.de Detmolder Str. 74

Mehr

RA Harald Bex. Die Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Schadenseratzansprüchen wurde von 3 Monaten auf 2 Monate gekürzt.

RA Harald Bex. Die Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Schadenseratzansprüchen wurde von 3 Monaten auf 2 Monate gekürzt. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) tritt zum 01.08.2006 in Kraft Auswirkungen auf die betriebliche Praxis und konkrete Handlungsempfehlungen für Handwerksunternehmen RA Harald Bex Durch die erfolgten

Mehr

Arbeitszeugnis. ist mit einem Ausstellungsdatum und der Unterschrift des Arbeitgebers zu versehen.

Arbeitszeugnis. ist mit einem Ausstellungsdatum und der Unterschrift des Arbeitgebers zu versehen. Arbeitszeugnis Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses. Nach der einschlägigen Norm, 630 BGB, kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis

Mehr

Kapitel 4 Basiskündigungsschutz

Kapitel 4 Basiskündigungsschutz 60 Kapitel 4 Basiskündigungsschutz 1. Der Grundsatz Alle Kündigungen müssen bestimmten rechtlichen Minimalanforderungen genügen. Zahlreiche Vorschriften ziehen dem Arbeitgeber insoweit Grenzen, doch ist

Mehr

Inhaltsübersicht. Abschnitt I. Allgemeines zum AGG

Inhaltsübersicht. Abschnitt I. Allgemeines zum AGG K Inhaltsübersicht Abschnitt I. Allgemeines zum AGG Teil 1. Das Gesetz und dieser Rechtsberater........ 1 Teil 2. Entstehung des AGG................ 2 Teil 3. Sinn und Zweck des AGG............. 6 Teil

Mehr

Das Arbeitszeugnis Mythos und Wirklichkeit

Das Arbeitszeugnis Mythos und Wirklichkeit Das Arbeitszeugnis Mythos und Wirklichkeit Endzeugnis Anspruchsvoraussetzungen, 109 GewO Einfaches Zeugnis: Art + Dauer der Tätigkeit Qualifiziertes Zeugnis Zusätzlich Leistung + Verhalten Zwischenzeugnis

Mehr

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG NR. 980 10. SEPTEMBER 2013 AMTLICHE BEKANNTMACHUNG Dienstvereinbarung zur Umsetzung des Beschwerdemanagements nach dem AGG sowie zum Schutz der Beschäftigten gegen Mobbing am Arbeitsplatz vom 01. September

Mehr

Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen?

Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen? THIEL A R B E I T S R E C H T Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen? (Stand 09/2016) 1 Inhaltsverzeichnis Einführung... 1 A. Wann müssen

Mehr

Inhaltsverzeichnis. So arbeiten Sie mit diesem Buch 7. Siehe CD-ROM

Inhaltsverzeichnis. So arbeiten Sie mit diesem Buch 7. Siehe CD-ROM Inhaltsverzeichnis So arbeiten Sie mit diesem Buch 7 Die wichtigsten Fragen rund ums Arbeitszeugnis 8 Welche gesetzlichen Regelungen müssen Sie beachten? 8 Wann wird welches Zeugnis ausgestellt? 13 Welchen

Mehr

Man unterscheidet begrifflich nach dem Inhalt und nach dem Zeitpunkt der Ausstellung des Zeugnisses:

Man unterscheidet begrifflich nach dem Inhalt und nach dem Zeitpunkt der Ausstellung des Zeugnisses: TK Lexikon Arbeitsrecht Arbeitszeugnis Arbeitszeugnis HI547027 Zusammenfassung LI1097008 Begriff Das Arbeitszeugnis ist eine schriftliche Bescheinigung des Arbeitgebers oder des Ausbilders über die Dauer,

Mehr

Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen - Resümée der BAG Rechtsprechung

Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen - Resümée der BAG Rechtsprechung E Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen - Resümée der BAG Rechtsprechung BAG vom 31.8.2005-5 AZR 545/04 - in NZA 2006 Heft 6 Seite 324-329 (zu einseitigen BAG vom 28.9.2005-5 AZR 52/05 - in NZA 2006 Heft

Mehr

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Ostrowicz/Scholz Merkblatt AGG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Informationen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Schutz vor Benachteiligung in Beschäftigung und Beruf Bibliografische Information

Mehr

Schlussformulierung eines Arbeitszeugnisses - kein Anspruch auf Dankes- und Wunschformel

Schlussformulierung eines Arbeitszeugnisses - kein Anspruch auf Dankes- und Wunschformel Entscheidungen Siehe auch: Pressemitteilung Nr. 86/12 vom 11.12.2012 BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 11.12.2012, 9 AZR 227/11 Schlussformulierung eines Arbeitszeugnisses - kein Anspruch auf Dankes- und

Mehr

Das Arbeitszeugnis Mythos und Wirklichkeit

Das Arbeitszeugnis Mythos und Wirklichkeit Das Arbeitszeugnis Mythos und Wirklichkeit Bezirksgeschäftsführer RA Günter Hölzl Handelsverband Bayern, Bezirk Oberpfalz-Niederbayern München Augsburg Bayreuth Nürnberg Regensburg Würzburg 1 Endzeugnis

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Literaturverzeichnis 13 Abkürzungsverzeichnis 15

Inhaltsverzeichnis. Literaturverzeichnis 13 Abkürzungsverzeichnis 15 Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis 13 Abkürzungsverzeichnis 15 Teil 1: Das Zeugnisrecht 17 Vorbemerkung 17 1. Gesetzliche Grundlagen 18 2. Zeugnisarten 18 3. Referenz-Zeugnis 19 4. Arbeitsbescheinigung

Mehr

Moderne Korrespondenz

Moderne Korrespondenz www.sekretaerinnen-service.de Dossier: Wie Sie Zeugnisse dechiffrieren Moderne Korrespondenz Beschäftigen Sie sich mit den geheimen Zeugnisbotschaften Es macht wenig Unterschied, ob Sie im Auftrag Ihres

Mehr

HINNE GROTEFELS LYNDIAN GRABOWSKI RECHSANWÄLTE FACHANWÄLTE STEUERBERATER DORTMUND UND LÜNEN. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz und Arbeitsrecht

HINNE GROTEFELS LYNDIAN GRABOWSKI RECHSANWÄLTE FACHANWÄLTE STEUERBERATER DORTMUND UND LÜNEN. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz und Arbeitsrecht Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz und Arbeitsrecht Grundlagen Gesetz vom Juli 2006 Umsetzung von 4 EU-Richtlinien, die Diskriminierung wegen Rasse, ethn. Herkunft und Geschlecht verbieten Eine Beweislastregel

Mehr

Endzeugnisse und Zwischenzeugnis - Neues zum Arbeitszeugnis

Endzeugnisse und Zwischenzeugnis - Neues zum Arbeitszeugnis Jura Siegfried Schwab Endzeugnisse und Zwischenzeugnis - Neues zum Arbeitszeugnis Wissenschaftlicher Aufsatz Endzeugnisse und Zwischenzeugnis 1 - neues zum Arbeitszeugnis* 2 1. Bei der Erteilung eines

Mehr

14 Das Arbeitszeugnis

14 Das Arbeitszeugnis 14 Das Arbeitszeugnis Weiterführende Literatur: Göldner, Grundlagen des Zeugnisrechts, 1989; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 146; Wenk, in: Münchner Handbuch zum Arbeitsrecht, Band II, 124. 1. Das Beendigungszeugnis

Mehr

Ausgewählte Fragen des Personalmanagements Arbeitszeugnisse. Seite 1 Insa Harms / Anke Weißschuh / Bilal Taher

Ausgewählte Fragen des Personalmanagements Arbeitszeugnisse. Seite 1 Insa Harms / Anke Weißschuh / Bilal Taher Ausgewählte Fragen des Personalmanagements Arbeitszeugnisse Seite 1 Insa Harms / Anke Weißschuh / Bilal Taher Agenda 1. Welche Arbeitszeugnisse gibt es? 2. Gesetzliche Grundlagen 3. Formale und inhaltliche

Mehr

Stets zu unserer vollsten Zufriedenheit Lesen und Verstehen von Arbeitszeugnissen

Stets zu unserer vollsten Zufriedenheit Lesen und Verstehen von Arbeitszeugnissen Stets zu unserer vollsten Zufriedenheit Lesen und Verstehen von Arbeitszeugnissen Constanze Krätsch, IG Metall Bezirksleitung Mitte IG Metall Junge Beschäftigte gewinnen! FB Mitgliedern Kampagnen - FB

Mehr

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) 10 Fragen und Antworten 1 Welche Ziele hat das AGG? Das AGG will Benachteiligungen aus Gründen der / des ethnischen Herkunft Alters Geschlechts sexuellen Identität

Mehr

KiTa PraE-Gen Fit für Führung

KiTa PraE-Gen Fit für Führung KiTa PraE-Gen Fit für Führung Arbeitszeugnisse Dipl.-Kffr. Christine Jordan-Decker Inhalte Rechtliche Situation Formale Anforderungen Inhaltliche Anforderungen Typischer Aufbau Zeugnissprache und Geheimcodes

Mehr

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 227/11 21 Sa 74/10 Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Verkündet am 11. Dezember 2012 Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Kläger,

Mehr

Klausurbesprechung im Propädeutikum WS 2014/15. Modul FernUniversität Hagen

Klausurbesprechung im Propädeutikum WS 2014/15. Modul FernUniversität Hagen Klausurbesprechung im Propädeutikum WS 2014/15 Modul 55100 FernUniversität Hagen Sachverhalt 06.05.2015 Folie 2 von 35 Aufgabe 1: A und B möchten für die entgangene Stelle von der Stadt H Schadensersatz

Mehr

Deutsches Forschungsnetz

Deutsches Forschungsnetz Die außerordentliche Kündigung im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstcomputers Dipl. jur. Jan Heuer Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Thomas Hoeren

Mehr

Das richtige Arbeitszeugnis Passende Formulierungen finden Geheimcodes entschlü sseln

Das richtige Arbeitszeugnis Passende Formulierungen finden Geheimcodes entschlü sseln Mit vorformulierten Musterzeugnissen Ratgeber Das richtige Arbeitszeugnis Passende Formulierungen finden Geheimcodes entschlü sseln Die Zeugnisarten Definition»Arbeitszeugnis«Ein Arbeitszeugnis ist die

Mehr

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Pflichten des Arbeitgebers Gesetzesvorgaben Unsere Maßnahmen Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung 12 Abs. 1 AGG Die zuständige Stelle wird bei Vorliegen einer

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 2 Ca 215/08 (Arbeitsgericht Weiden) Verkündet am: 16.06.2009 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit M B - Klägerin und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte/r:

Mehr

AGG Allgemeines. Gleichbehandlungsgesetz. Informationen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

AGG Allgemeines. Gleichbehandlungsgesetz. Informationen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ostrowicz/Scholz Merkblatt AGG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Informationen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Schutz vor Benachteiligung in Beschäftigung und Beruf Bibliografische Information

Mehr

3 Worauf müssen beide Seiten achten?

3 Worauf müssen beide Seiten achten? 3 Worauf müssen beide Seiten achten? 3.1 Welche gesetzlichen Regelungengibt es zur Erstellungeines Zeugnisses? Vom Gesetzgeber wurden folgende Regelungen aufgestellt: Ein Mitarbeiter hat Anspruch auf ein

Mehr

Urlaub bei Arbeitsunfähigkeit Die Entscheidung des BAG vom 24. März 2009

Urlaub bei Arbeitsunfähigkeit Die Entscheidung des BAG vom 24. März 2009 Urlaub bei Arbeitsunfähigkeit Die Entscheidung des BAG vom 24. März 2009 Mit Entscheidung vom 20.01.2009 (Az. C-350/06 und C-520/06) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) folgendes festgestellt: Art.

Mehr

IG Metall Informationstagung Bereich Industrie am 4. Mai Beschwerderecht und die Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat

IG Metall Informationstagung Bereich Industrie am 4. Mai Beschwerderecht und die Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat Absender IG Metall Informationstagung Bereich Industrie am 4. Mai 2011 Referenten: Ignatz Heggemann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Mönckebergstraße 17, 20095 Hamburg, Tel: 040-280 886 20 heggemann@gsp.de

Mehr

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Information KLINIKUM INGOLSTADT GmbH Krumenauerstraße 25 85049 Ingolstadt Postfach 21 06 62 85021 Ingolstadt Tel.: (0841) 880-0 Fax: (0841) 880-1080 E-Mail: info@klinikum-ingolstadt.de

Mehr

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz - von der Bewerberauswahl bis zum Zeugnis

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz - von der Bewerberauswahl bis zum Zeugnis Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz - von der Bewerberauswahl bis zum Zeugnis Berlin, 19./20.10.2013 Rechtsanwalt Jürgen Baumeister Fachanwalt für Arbeitsrecht Partner PASCHEN Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft

Mehr

12 Gerichtliche Geltendmachung des Zeugnisanspruchs

12 Gerichtliche Geltendmachung des Zeugnisanspruchs B Zeugnisrecht 12 Gerichtliche Geltendmachung des Zeugnisanspruchs Klagerecht Wenn der Arbeitgeber den Anspruch auf Zeugniserteilung nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, kann der Arbeitnehmer auf Ausstellung

Mehr

Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb. Gestaltungsaufgabe der Betriebs- und Personalräte

Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb. Gestaltungsaufgabe der Betriebs- und Personalräte Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb Gestaltungsaufgabe der Betriebs- und Personalräte Die Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb ist eine wichtige Gestal tungsaufgabe für die betrieblichen

Mehr

2 Zeugnisinhalt. 2.1 Arten des Zeugnisses. Einfaches Zeugnis. Qualifiziertes Zeugnis

2 Zeugnisinhalt. 2.1 Arten des Zeugnisses. Einfaches Zeugnis. Qualifiziertes Zeugnis 2 Zeugnisinhalt 2.1 Arten des Zeugnisses Einfaches Zeugnis Beim einfachen Zeugnis wird lediglich die Art des Dienstverhältnisses und dessen Dauer bestätigt. Aussagen über die Leistung und die Führung sind

Mehr

Inhaltsübersicht. Zeugnis - Zwischenzeugnis

Inhaltsübersicht. Zeugnis - Zwischenzeugnis Zeugnis - Zwischenzeugnis Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Der rechtliche Ansatz 3. Der tatsächliche Ansatz 4. Form, Inhalt und Beweislast 5. Rechtsprechungs-ABC 5.1 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Betriebsvereinbarung Weiterarbeit in der Rente

Betriebsvereinbarung Weiterarbeit in der Rente Betriebsvereinbarung Weiterarbeit in der Rente die X-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Y. - Arbeitgeberin - Betriebsrat der X-GmbH, vertreten durch deren Vorsitzende Frau Z. - Betriebsrat

Mehr

DER TÜRKISCHE ARBEITSRECHT IM HINBLICK AUF DIE GESCHAEFTSFÜHRERVERTRAEGE

DER TÜRKISCHE ARBEITSRECHT IM HINBLICK AUF DIE GESCHAEFTSFÜHRERVERTRAEGE DER TÜRKISCHE ARBEITSRECHT IM HINBLICK AUF DIE GESCHAEFTSFÜHRERVERTRAEGE 1 Allgemeine gesetzliche Regelungen Die gesetzliche Regelungen über das Dienstverhaeltnis eines leitenden Angestellten dem Arbeitgeber

Mehr

Bürde oder Benefit: Die Beschäftigung älterer Menschen

Bürde oder Benefit: Die Beschäftigung älterer Menschen Bürde oder Benefit: Die Beschäftigung älterer Menschen Rechtsanwalt Dr. Uwe Schlegel Eisenbeis Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Rösrather Straße 568 51107 Köln www.etl-rechtsanwaelte.de Vorstellung Dr. Uwe

Mehr

Vertragsstrafenabreden:Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht, 310 Abs. 4 BGB

Vertragsstrafenabreden:Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht, 310 Abs. 4 BGB Jura Siegfried Schwab Vertragsstrafenabreden:Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht, 310 Abs. 4 BGB Wissenschaftlicher Aufsatz Vertragsstrafenabrede - AGB-Kontrolle - Kündigungsfrist* 1 1. Eine

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. - Beklagte und Berufungsklägerin - - Kläger und Berufungsbeklagter -

LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. - Beklagte und Berufungsklägerin - - Kläger und Berufungsbeklagter - 3 Sa 459/14 15 Ca 443/14 Arbeitsgericht Köln Verkündet am 29.Okt.2014 W Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Neue Gefahrenstellen im Arbeitsrecht!

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Neue Gefahrenstellen im Arbeitsrecht! Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Neue Gefahrenstellen im Arbeitsrecht! Am 01.08.2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft getreten. In der Sache handelt es sich weitgehend um das

Mehr

OLG Köln, Urteil vom U 196/09 Diskriminierung eines GmbH-Geschäftsführer aus Altersgründen bei Nichtverlängerung des Dienstvertrages

OLG Köln, Urteil vom U 196/09 Diskriminierung eines GmbH-Geschäftsführer aus Altersgründen bei Nichtverlängerung des Dienstvertrages Februar 2011 Seite: 20 OLG Köln, Urteil vom 29.07.2010 18 U 196/09 Diskriminierung eines GmbH-Geschäftsführer aus Altersgründen bei Nichtverlängerung des Dienstvertrages EINLEITUNG: Geschäftsführer, die

Mehr

Vorwort 9 Häufige Irrtümer in Sachen Arbeitszeugnis 10. Teil 1: Aussteller und Empfänger was beide Seiten wissen müssen 17

Vorwort 9 Häufige Irrtümer in Sachen Arbeitszeugnis 10. Teil 1: Aussteller und Empfänger was beide Seiten wissen müssen 17 Inhaltsverzeichnis Vorwort 9 Häufige Irrtümer in Sachen Arbeitszeugnis 10 Teil 1: Aussteller und Empfänger was beide Seiten wissen müssen 17 1 Was Sie als Zeugnisaussteller wissen müssen 18 1.1 Zeugnisentwurf

Mehr

Das Arbeitszeugnis. Nr. 147/03

Das Arbeitszeugnis. Nr. 147/03 Das Arbeitszeugnis Nr. 147/03 Ansprechpartner: Frank Wildner Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Ulmenstraße 52, 90443 Nürnberg Tel.: 0911/13 35-428 Fax: 0911/13 35-463 E-Mail:

Mehr

Das richtige Arbeitszeugnis Passende Formulierungen finden Geheimcodes entschlü sseln

Das richtige Arbeitszeugnis Passende Formulierungen finden Geheimcodes entschlü sseln Mit vorformulierten Musterzeugnissen Ratgeber Das richtige Arbeitszeugnis Passende Formulierungen finden Geheimcodes entschlü sseln Duden Ratgeber Das richtige Arbeitszeugnis Duden Ratgeber Das richtige

Mehr

Ich habe von meinem Arbeitgeber eine Kündigung erhalten. Wie soll ich mich nun verhalten?

Ich habe von meinem Arbeitgeber eine Kündigung erhalten. Wie soll ich mich nun verhalten? Ich habe von meinem Arbeitgeber eine Kündigung erhalten. Wie soll ich mich nun verhalten? Insbesondere im Falle einer Kündigung sollten Sie unverzüglich anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Dies deshalb,

Mehr

Kommentar 2 Teil B/S. 1

Kommentar 2 Teil B/S. 1 Kommentar 2 Teil B/S. 1 2 Arbeitsvertrag 1. Der Arbeitsvertrag soll schriftlich geschlossen werden. 2. Im Arbeitsvertrag soll vereinbart werden, in welcher Haupt- und/ oder Filialapotheke der Mitarbeiter

Mehr

Arbeitsrecht für Arbeitgeber

Arbeitsrecht für Arbeitgeber Arbeitsrecht für Arbeitgeber - aktuelle Entwicklungen - Otto Heer, Rechtsanwalt, Vortragsüberblick 1. Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund durch den Arbeitgeber 2. Whistleblowing 3. Allg. Gleichbehandlungsgesetz

Mehr

Für Vielfalt und Chancengleichheit

Für Vielfalt und Chancengleichheit Für Vielfalt und Chancengleichheit Vielfalt und Chancengleichheit Zu den zentralen Werten von Bertelsmann gehört der partnerschaftliche, respektvolle und vertrauensvolle Umgang miteinander. Hierzu zählt

Mehr

Das richtige Arbeitszeugnis

Das richtige Arbeitszeugnis Das richtige Arbeitszeugnis Zeugnisarten und ihre Bestandteile Rechtliche Grundlagen Das heikle Thema»Geheimcode«Über 800 Mustertexte und Textbausteine Wer hat Anspruch? Beamte Das Arbeitszeugnis der Beamten

Mehr

ARBEITSVERTRAG für die Beschäftigung einer Praktikantin/ eines Praktikanten/ von ungelerntem Personal

ARBEITSVERTRAG für die Beschäftigung einer Praktikantin/ eines Praktikanten/ von ungelerntem Personal ARBEITSVERTRAG für die Beschäftigung einer Praktikantin/ eines Praktikanten/ von ungelerntem Personal A C H T U N G! ALLGEMEINER HINWEIS für die VERWENDUNG DES NACHFOLGENDEN MUSTER-VERTRAGES Bei dem nachfolgenden

Mehr

Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat?

Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat? Prekäre Beschäftigung Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat? Herzlich willkommen! Ihre Referentin: Antonia Schuler, Rechtsanwältin 1 Themenübersicht I.Das Wesen befristeter Arbeitsverträge II.Mitwirkungsmöglichkeiten

Mehr

Inhaltsübersicht. Auskunftspflichten - Allgemeines

Inhaltsübersicht. Auskunftspflichten - Allgemeines Auskunftspflichten - Allgemeines Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Begriff und Grundlagen 3. Immer berücksichtigen: Datenschutz 4. Rechtsfolgen der Nichterfüllung 5. Rechtsprechungs-ABC 5.1 Betriebsrat

Mehr

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Neue Gefahrenstellen im Arbeitsrecht!

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Neue Gefahrenstellen im Arbeitsrecht! Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Neue Gefahrenstellen im Arbeitsrecht! Im Laufe des Monats August 2006 tritt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft. In der Sache handelt es sich weitgehend

Mehr

Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeits- und Sozialrechts-Info Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Stand: 11/2017 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Allgemein Das am 18.8.2006 in Kraft

Mehr

4 Anzeige, Nachweis und Meldung der Arbeitsunfähigkeit

4 Anzeige, Nachweis und Meldung der Arbeitsunfähigkeit TK Lexikon Gesundheit im Betrieb Arbeitsunfähigkeit 4 Anzeige, Nachweis und Meldung der Arbeitsunfähigkeit 4.1 Anzeige beim Arbeitgeber HI3486230 HI3486231 Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber

Mehr

Grenzen setzen. Was tun bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz?

Grenzen setzen. Was tun bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz? Grenzen setzen Was tun bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz? Sie fühlen sich sexuell belästigt? Damit sind Sie nicht allein. In einer Studie zum Thema Gewalt gegen Frauen der EU-Grundrechteagentur

Mehr

Teil A Das Zeugnis. I. Einleitung. Einleitung

Teil A Das Zeugnis. I. Einleitung. Einleitung Einleitung A I. Einleitung Teil A Das Zeugnis Das Ausfertigen und die Analyse eines Arbeitszeugnisses scheinen auf den ersten Blick eine einfache Angelegenheit zu sein. Die Problematik steckt jedoch im

Mehr

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: AGG

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: AGG Gelbe Erläuterungsbücher Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: AGG ommentar von Jobst-Hubertus Bauer, Burkard Göpfert, Dr. Steffen rieger 1. Auflage Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: AGG Bauer / Göpfert

Mehr

Stets zu unserer vollsten Zufriedenheit! Codes in Arbeitszeugnissen

Stets zu unserer vollsten Zufriedenheit! Codes in Arbeitszeugnissen Stets zu unserer vollsten Zufriedenheit! Codes in Arbeitszeugnissen Veranstaltung des Career Service 02.11.2015 Referenten: Constanze Krätsch und RA Michael Pietsch 1 Studierende und Gewerkschaften? Jobbende

Mehr

Arbeitszeugnisse in Textbausteinen

Arbeitszeugnisse in Textbausteinen Arbeitszeugnisse in Textbausteinen Rationelle Erstellung, Analyse, Rechtsfragen von Prof. Dr. Arnulf Weuster und Brigitte Scheer, Dipl.-Betriebswirtin (FH) 9., überarbeitete Auflage, 2002 RICHARD BOORBERG

Mehr

Alle Inhalte dieses ebooks sind urheberrechtlich geschützt.

Alle Inhalte dieses ebooks sind urheberrechtlich geschützt. Urheberrechtsinfo Alle Inhalte dieses ebooks sind urheberrechtlich geschützt. Die Herstellung und Verbreitung von Kopien ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Verlages gestattet. Arbeitszeugnisse

Mehr

Inhalt. Vorwort Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis. Teil 1: Das Zeugnisrecht 1

Inhalt. Vorwort Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis. Teil 1: Das Zeugnisrecht 1 Inhalt Vorwort Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis V XVII XIX Teil 1: Das Zeugnisrecht 1 I. Einleitung 1 1. Rechtliche Grundlagen 1 2. Zeugnisarten 2 3. Referenz/Empfehlungsschreiben 2 4. Sonstige

Mehr

Diskriminierungsfreie Personalrekrutierung im Rahmen des 11 AGG

Diskriminierungsfreie Personalrekrutierung im Rahmen des 11 AGG Jura Carolin Bösking Diskriminierungsfreie Personalrekrutierung im Rahmen des 11 AGG Bachelorarbeit Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek: Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese

Mehr

Das Arbeitszeugnis 'III. Professor Hein Schießmann. Verlag Recht und Wirtschaft GmbH Heidelberg. von. Ltd. Regierungsdirektor, Karlsruhe

Das Arbeitszeugnis 'III. Professor Hein Schießmann. Verlag Recht und Wirtschaft GmbH Heidelberg. von. Ltd. Regierungsdirektor, Karlsruhe Das Arbeitszeugnis von Professor Hein Schießmann Ltd. Regierungsdirektor, Karlsruhe 13., neubearbeitete Auflage 1993 'III Verlag Recht und Wirtschaft GmbH Heidelberg Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis

Mehr

Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) - Arbeits- und Sozialrechtsinfo, Stand 11/2015 Allgemein Das am 18.8.2006 in Kraft getretene, allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll vor Benachteiligungen

Mehr

Haufe Ratgeber plus. Mein Arbeitszeugnis. Bearbeitet von Dr. Günter Huber, Mirijam Ruby-Dormann

Haufe Ratgeber plus. Mein Arbeitszeugnis. Bearbeitet von Dr. Günter Huber, Mirijam Ruby-Dormann Haufe Ratgeber plus Mein Arbeitszeugnis Bearbeitet von Dr. Günter Huber, Mirijam Ruby-Dormann 4. Auflage 2008 2008. Buch. 160 S. Hardcover ISBN 978 3 448 09086 4 Recht > Arbeitsrecht > Arbeitsvertrag,

Mehr

Das Arbeitszeugnis. ^eugnisrecht, Zeugnissprache, Bausteine, Muster. 15., neubearbeitete und erweiterte Auflage 1998

Das Arbeitszeugnis. ^eugnisrecht, Zeugnissprache, Bausteine, Muster. 15., neubearbeitete und erweiterte Auflage 1998 Das Arbeitszeugnis ^eugnisrecht, Zeugnissprache, Bausteine, Muster von Professor Hein Schießmann Leitender Regierungsdirektor, Karlsruhe 15., neubearbeitete und erweiterte Auflage 1998 'III Verlag Recht

Mehr

5 Teilurlaub. 5 BUrlG

5 Teilurlaub. 5 BUrlG 5 Teilurlaub (1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer a) für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung

Mehr

Benachteiligungen sind - im Bereich des Arbeitsrechts - unzulässig in Bezug auf

Benachteiligungen sind - im Bereich des Arbeitsrechts - unzulässig in Bezug auf I. Universität ErlangenNürnberg Postfach 3520 91023 Erlangen An alle Einrichtungen der Universität Gebäude: Schloss; Schlossplatz 4 Raum: 1.017 Ansprechpartner: Herr Micheler III/1 Telefon: +49 9131 8526610

Mehr

NEWSBOX Wirtschafts- und Steuerrecht Ausgabe 085, Datum

NEWSBOX Wirtschafts- und Steuerrecht Ausgabe 085, Datum Sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis im Anschluss an ein Heimarbeitsverhältnis Verfasser Prof. Dr. Tim Jesgarzewski FOM Hochschule für Oekonomie & Management Bremen KCW KompetenzCentrum für Wirtschaftsrecht

Mehr

Technische Universität Clausthal - Der Präsident Stand: M e r k b l a t t

Technische Universität Clausthal - Der Präsident Stand: M e r k b l a t t Technische Universität Clausthal - Der Präsident - 33-03 301 - Stand: 01.11.2004 M e r k b l a t t über die wichtigsten Vorschriften und Regelungen des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter

Mehr

Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter

Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird der folgende Arbeitsvertrag

Mehr

Spielregeln im Berufsleben einhalten

Spielregeln im Berufsleben einhalten Kapitelübersicht Aufbau des Arbeitsrechts Beschäftigungsverhältnisse Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin ist in das Unternehmen eingegliedert, wirtschaftlich abhängig, kein Eigentum an den Betriebsmitteln,

Mehr

Abkürzungsverzeichnis... XII Literaturverzeichnis... XXI Monographien... XXI Zeitschriften... XXX

Abkürzungsverzeichnis... XII Literaturverzeichnis... XXI Monographien... XXI Zeitschriften... XXX VII Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... XII Literaturverzeichnis... XXI Monographien... XXI Zeitschriften... XXX A. EINLEITUNG 1 B. GESETZGEBUNGSGESCHICHTE 5 I. 1895 1980... 5 II. Das»EG-Anpassungsgesetz«(1980)...

Mehr

2 Voraussetzungen HI660690

2 Voraussetzungen HI660690 TK Lexikon Arbeitsrecht Außerordentliche Kündigung 2 Voraussetzungen HI660690 Nach 626 BGB, der für alle Arbeitsverhältnisse gilt, kann das Arbeitsverhältnis "von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund

Mehr

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Auszug

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Auszug X Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Auszug Ausfertigungsdatum: 14.08.006 Zuletzt durch Artikel 15 Absatz 66 des Gesetzes vom 5. Februar 009 (BGBl. I S. 160) geändert Abschnitt 1 Allgemeiner Teil

Mehr

Das Arbeitszeugnis Mythos und Wirklichkeit

Das Arbeitszeugnis Mythos und Wirklichkeit Das Arbeitszeugnis Mythos und Wirklichkeit 1 Gliederung I. Endzeugnis, Zwischenzeugnis, vorläufiges Zeugnis Anspruchsvoraussetzungen und Anwendungsbereiche II. Formelle Anforderungen III. Inhaltliche Anforderungen

Mehr

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in der betrieblichen Praxis

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in der betrieblichen Praxis Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in der betrieblichen Praxis Auf Einladung der Forschungsstelle Anwaltsrecht der Rechtswissenschaftlichen Fakultät hielt im Rahmen der Veranstaltungsreihe im

Mehr

Stets zu unserer vollsten Zufriedenheit! Codes in Arbeitszeugnissen

Stets zu unserer vollsten Zufriedenheit! Codes in Arbeitszeugnissen Stets zu unserer vollsten Zufriedenheit! Codes in Arbeitszeugnissen Hochschule Darmstadt, 11. Mai 2016 Referenten: RA Michael Pietsch 1 Das Arbeitszeugnis Ein falscher Zeuge bleibt nicht ungestraft; und

Mehr

Arbeitsrechtlicher Rückgriffsanspruch bei grobem Behandlungsfehler

Arbeitsrechtlicher Rückgriffsanspruch bei grobem Behandlungsfehler Arbeitsgemeinschaft Rechtsanwälte im Medizinrecht e.v. XXVII. Kölner Symposium am 14. November 2015 In den folgenden Texten wird der besseren Übersichtlichkeit wegen regelmäßig nur eine Geschlechtsform

Mehr