Weiterentwicklung der Betriebssicherheitsverordnung

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1 Weiterentwicklung der Betriebssicherheitsverordnung Für den Bezirksarbeitskreis für Arbeitssicherheit Osnabrück am in Osnabrück Ministerialrat Dipl.-Ing. Stefan LL.B. Referatsleiter Arbeitsschutz, technischer Verbraucherschutz, Suchtbekämpfung; Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

2 Agenda Rückblick auf die Novelle 2015 Gründe und Hintergründe Wesentliche Änderungen Klarstellungen des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Klarstellungen durch Änderung der Verordnung Ausblick 2

3 Rückblick auf die Novelle 2015 Gründe und Hintergründe

4 Ziele und Schwerpunkte Der Bundesregierung Schwerpunkt: Arbeitsmittel Verbesserung des Arbeitsschutzes KMU Unfallschwerpunkte Ergonomie, Psyche, Altersund Alternsgerecht Prüfungen aufwerten Angleichung an andere moderne Arbeitsschutzverordnungen, insbesondere an die Gefahrstoffverordnung Der Länder Schwerpunkt : Überwachungsbedürftige Anlagen Prüfung an Überwachungsbedürftigen Anlagen vorrangig durch (unabhängige und benannte) Zugelassene Überwachungsstellen Beibehaltung der Änderungserlaubnis Beibehaltung des Schutzniveaus bei überwachungsbedürftigen Anlagen im Explosionsschutz 4

5 Rückblick auf die Novelle 2015 Wesentliche Änderungen

6 Änderung -Teil Betriebssicherheitsverordnung 2003 Betriebssicherheitsverordnung 2015 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften Abschnitt 2 Gemeinsame Vorschriften für Arbeitsmittel Abschnitt 3 Besondere Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften, Schlussvorschriften Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen Abschnitt 3 Zusätzliche Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen Abschnitt 4 Vollzugsregelungen und Ausschuss für Betriebssicherheit Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, Schlussvorschriften 6

7 Änderungen - Anhänge Betriebssicherheitsverordnung 2003 Betriebssicherheitsverordnung 2015 Anhang 1: Mindestvorschriften für Arbeitsmittel gemäß 7 Abs. 1 Nr. 2 Anhang 2: Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln Anhang 3: Zoneneinteilung explosionsgefährdeter Bereiche Anhang 4: A. Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten, die durch gefährliche explosionsfähige Atmosphäre gefährdet werden können B. Kriterien für die Auswahl von Geräten und Schutzsystemen Anhang 5: Prüfung besonderer Druckgeräte nach 17 8, 9 Schutzmaßnahmen bei Gefährdungen durch Energien, Ingangsetzenund Stillsetzen; Weitere Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln 8, 9 (s.o.) soweit für alle Arbeitsmittel Anhang 1 (zu 6 Absatz 1 Satz 2) Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel Überführt in die Gefahrstoffverordnung (Artikel 2 der Novelle) Überführt in die Gefahrstoffverordnung (Artikel 2 der Novelle) Schutzzielbestimmung nicht immer gelungen! Anhang 2 (zu 15 und 16) Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen Anhang 3 (zu 14 Absatz 4) Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel (Krane, Flüssiggasanlagen und mechanischen Anlagen der Veranstaltungstechnik) 7

8 Normadressaten Betriebssicherheitsverordnung 2003 Arbeitgeber Betreiber Geschützte Betriebssicherheitsverordnung 2003 Beschäftigte Dritte Betriebssicherheitsverordnung 2015 Arbeitgeber den Arbeitgebern gleichgestellte ( 2 Abs. 3 Satz 2) Betriebssicherheitsverordnung 2015 Beschäftigte auch Schüler, Studenten und sonstige Personen, sofern sie Arbeitsmittel verwenden *) ( 1 Abs. 1 Satz 1 i.v.m. 2 Abs. 4) Andere Personen *) sind bei allen Arbeitsmitteln zu schützen 8

9 Gefährdungsbeurteilung Mit der Novelle werden die Bestimmungen zur Gefährdungsbeurteilung erweitert und konkretisiert. Besonders hinzuweisen ist darauf, dass der Arbeitgeber zu dokumentieren hat, wie die Anforderungen dieser Verordnung eingehalten werden, wenn von den bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnissen abgewichen wird. Novelle: 3 9

10 Schutzniveau Darüber hinaus wird bezüglich der Gefährdungsbeurteilung verdeutlicht, dass das anzustrebende Sicherheitsniveau durch ein Zusammenspiel von mitgebrachter Sicherheit (Beschaffenheit) und betrieblichen Maßnahmen (Verwendung) erreicht werden muss. Mit dieser Betrachtung soll auch die oft geführte Bestandsschutzdebatte gelöst werden. Bundesrat Drucksache 400/14; ; Begründung, B, zu 3 Abs. 7 10

11 Beschluss des LASI Wie ist die Verwendung von Aufzugsanlagen nach dem Stand der Technik zu verstehen? a) Eine Abweichung der Beschaffenheit des Aufzuges von den aktuell geltenden Inverkehrbringensregelungen der EU ist ein Indiz, dass die sicherere Verwendung nach dem Stand der Technik ggf. nicht gewährleistet ist. 25_Vollzugsfragen_zur_novellierten_BetrSichV.pdf 11 Dipl.-Ing. LL.B.

12 Beschluss des LASI -2 b) Stellt die ZÜS bei der Prüfung daraus resultierende mögliche Gefährdungen fest, hat der Arbeitgeber oder Gleichgestellter darzulegen durch welche Maßnahmen die sichere Verwendung der Aufzugsanlage nach dem Stand der Technik dennoch gewährleistet ist. c) Bei der Ermittlung der Maßnahmen für eine sichere Verwendung nach dem Stand der Technik ist das TOP-Prinzip anzuwenden. Auf BekBS 1114 wird verwiesen. d) Kann der Arbeitgeber oder Gleichgestellte nicht darlegen, dass die Aufzugsanlage nach den Stand der Technik sicher verwendet werden kann, liegt ein durch die ZÜS zu bewertender Mangel vor. 12 Dipl.-Ing. LL.B.

13 Zusatzbeschluss LASI AG 2 19./ Die LASI AG 2 stellt fest, dass aus ihrer Sicht eine besondere Problematik in der Feststellung des Sollzustandes für die sichere Verwendung nach dem Stand der Technik besteht. Sie regt deshalb an, dass der ABS den Sollzustand für die sichere Verwendung nach dem Stand der Technik zunächst für Aufzugsanlagen in einer TRBS festsetzt.

14 Ablauf gem. BekBS-1114 und ausreichend? 14 Dipl.-Ing. LL.B.

15 Eigenherstellung Mit 5 Abs. 3 der Novelle wird eingeführt, dass Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber für eigene Zwecke selbst hergestellt hat, den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der anzuwendenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechen müssen. Den formalen Anforderungen dieser Richtlinien brauchen sie nicht zu entsprechen, es sei denn, es ist in der jeweiligen Richtlinie ausdrücklich anders bestimmt. 15

16 Vereinfachte Vorgehensweise bei der Verwendung von Arbeitsmitteln Mit 7 wird ein vereinfachtes Verfahren für Arbeitsmittel eingeführt, die den aktuellen Inverkehrbringensregelnentsprechen und vorschriftsmäßig eingesetzt, instand gehalten sowie geprüft werden. 16

17 Unterweisung 12 der Novelle schreibt u.a. die mindestens jährliche Unterweisung vor. 17

18 Anzeige in Schadensfällen In 19 Abs. 1 der Novelle wird die Anzeigepflicht in Schadensfällen auf Krane, Flüssiggasanlagen und Veranstaltungstechnik (gem. Anhang 3 Novelle) erweitert. 18

19 Ausnahmen Mit 19 Abs. 4 der Novelle können die zuständigen Behörden Ausnahmen von den materiellen Schutzbestimmungen machen. Damit sollen unverhältnismäßige oder gar unmögliche Anforderungen vermieden werden. Dies ist insbesondere deshalb wichtig, weil nicht in allen Fällen die Formulierung von Schutzzielen gelungen ist. Vielmehr sind in verschiedenen Fällen Schutzmaßnahmen vorgeschrieben, bei denen Ausnahmen möglich sein sollten. 19

20 Mängelanzeige durch ZÜS Alt 20 BetrSichV In der Novelle nicht mehr enthalten, da BMAS keine Ermächtigungsgrundlage für den Bund sieht. Auf die Verordnungen über Zugelassene Überwachungsstellen der Länder ist hinzuweisen. 20

21 Anforderung an zur Prüfung befähigte Personen Anhang 2 der Novelle enthält verbindliche Anforderungenan zur Prüfung befähigte Personen, z.b. notwendige Dauer der beruflichen Erfahrung, die bisher nur in Technischen Regeln mit der Möglichkeit der Abweichung, beschrieben waren. 21

22 Explosionsschutzdokument Bisher 6 BetrSichV Jetzt 6 Abs. 8 und 9 sowie 15 der Gefahrstoffverordnung 22

23 Klarstellungen des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik 23

24 Ältere Länderantworten Prüffristermittlungen bei allen Aufzügen Bei Prüfung durch ZÜS Vorlagepflicht technischer Unterlagen, nicht der Gefährdungsbeurteilung Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei ZÜS-Prüfung Technische: Eignung und Funktion Organisatorische: Eignung Prüfanforderungen nach Anhang 2 Abschnitt 4 Ziffer 6 sind ergänzend zu den Anforderungen in Ziffer 4 und 5 *) Aufzüge in Großwindanlagen sind keine Fassadenbefahranlagen *) Zukünftig wegfallend wird durch Klarstellung geregelt 24

25 Neu:Prüfung von Baustellenaufzüge bei erneuter Aufstellung Wie sind Baustellenaufzüge bei erneuter Aufstellung oder nach Montage in Teilabschnitten nach Baufortschritt zu prüfen? Der Baustellenaufzug ist eine Aufzugsanlage im Sinne von Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 2 b) aa) BetrSichV und somit eine überwachungsbedürftige Anlage. Dieser ist vor erstmaliger Inbetriebnahme und nach prüfpflichtiger Änderung nach 15 BetrSichV in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 3.2 BetrSichV von einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) zu prüfen. Aus der Begründung zur Betriebssicherheitsverordnung zu 15 BetrSichV (2015) geht hervor, dass die Regelungen aus 14 Absatz 1 und 2 der BetrSichV (2002) in 15 Abs. 1 BetrSichV beibehalten wurden. Dies bedeutet, dass die prüfpflichtige Änderung im 15 Abs. 1 BetrSichVim Sinne einer wesentlichen Veränderung oder einer Änderung der Betriebsweise oder Bauart zu verstehen ist. Folglich fallen Montage oder Installation an einem neuen Einsatzort nicht unter die Regelung der prüfpflichtigen Änderung des 15 Abs. 1 BetrSichV. Der Baustellenaufzug ist bestimmungsgemäß für den ortsveränderlichen Einsatz vorgesehen. Die Sicherheit kann in diesen Fällen von den Montagebedingungen abhängen, so dass für die Prüfung der 14 Abs. 1 BetrSichVeinschlägig wäre. Diese erfolgt durch eine zur Prüfung befähigte Person gem. 2 Abs. 6 BetrSichV. Sollte die Prüfung nach 16 BetrSichV mit der Prüfung nach 14 Abs. 1 BetrSichV zeitlich zusammenfallen und die Prüfung nach 14 Abs. 1 BetrSichV in Art und Umfang in der Prüfung nach 16 enthalten sein, ist die Pflicht zur Prüfung nach 14 Abs. 1 BetrSichV damit erfüllt. *) *) Zukünftig wegfallend wird durch Klarstellung geregelt

26 Neu:Anpassung an den Stand der Technik (Aufzüge) Eine Abweichung der Beschaffenheit des Aufzuges von den aktuell geltenden Inverkehrbringensregelungen der EU ist ein Indiz,dass die sicherere Verwendung nach dem Stand der Technik ggf. nicht gewährleistet ist. Stellt die ZÜS bei der Prüfung daraus resultierende mögliche Gefährdungen fest, hat der Arbeitgeber oder Gleichgestellter darzulegen durch welche Maßnahmen die sichere Verwendung der Aufzugsanlage nach dem Stand der Technik dennoch gewährleistet ist. Bei der Ermittlung der Maßnahmen für eine sichere Verwendung nach dem Stand der Technik ist das TOP-Prinzip anzuwenden. Auf BekBS 1114 wird verwiesen. Kann der Arbeitgeber oder Gleichgestellte nicht darlegen, dass die Aufzugsanlage nach den Stand der Technik sicher verwendet werden kann, liegt ein durch die ZÜS zu bewertender Mangel vor. Ergänzender Hinweis: Die LASI AG 2 stellt fest, dass aus ihrer Sicht eine besondere Problematik in der Feststellung des Sollzustandes für die sichere Verwendung nach dem Stand der Technik besteht. Sie regt deshalb an, dass der ABS den Sollzustand für die sichere Verwendung nach dem Stand der Technik zunächst für Aufzugsanlagen in einer TRBS festsetzt.

27 Klarstellungen durch Änderung der Verordnung 27

28 Wesentliche Änderungen der Novelle BetrSichV durch Artikel in der Novelle GefStoffV Veröffentlicht Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2016 Seite 2549ff 28

29 Durchgehende Änderung beabsichtigt Bei Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen: Technische Maßnahmen: geeignet und funktionsfähig bzw. Funktion (?) Organisatorische Maßnahmen: geeignet 29

30 1 und 2 Ergänzung der erlaubnisbedürftigen Anlagen im Katalog der überwachungsbedürftigen Anlagen U.a. wg. Mögliche Lagerung leicht entzündlicher Flüssigkeiten ohne Explosionsgefahren 30

31 14 Prüfung von Arbeitsmitteln Arbeitsmittel sind nach prüfpflichtigen Änderungen vor ihrer nächsten Verwendung durch eine zur Prüfung befähigte Person prüfen zu lassen. Arbeitsmittel, die von außergewöhnlichen Ereignissen betroffen sind, die schädigende Auswirkungen auf ihre Sicherheit haben können, durch die Beschäftigte gefährdet werden können, sind vor ihrer weiteren Verwendung einer außerordentlichen Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person unterziehen zu lassen. 31

32 15 Prüfung vor Inbetriebnahme sowie vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen und außergewöhnlichen Ereignissen (3) Darüber hinaus können Prüfungen nach prüfpflichtigen Änderungen, die nicht die Bauart oder die Betriebsweise einer überwachungsbedürftigen Anlage betreffen, von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden. Bei überwachungsbedürftigen Anlagen, die für den ortsveränderlichen Einsatz vorgesehen sind und die nach der ersten Inbetriebnahme an einem neuen Standort aufgestellt werden, können die Prüfungen nach Absatz 1 durch eine hierzu befähigten Person vorgenommen werden. 32

33 18 Erlaubnispflicht Füllanlagen ortsbewegliche Druckbehälter 2. Anlagen mit Druckgeräten nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe c, in denen mit einer Füllkapazität von mehr als 10 Kilogramm je Stunde ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne von Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe b (= OtrtsDruckV)mit Druckgasen zur Abgabe an Andere befüllt werden, 33

34 18 Erlaubnispflicht Gasfüllanlagen 3. ortsfesteanlagen einschließlich der Lager- und Vorratsbehälter zum Befüllen von Land-, Wasser-und Luftfahrzeugen mit entzündbaren Gasen im Sinne von Anhang 1 Nummer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom , S. 1) zur Verwendung als Treiboder Brennstoff (Gasfüllanlagen), 34

35 18 Erlaubnispflicht - Betankungsanlagen Streichung Abs. 1 Ziff 8 Betankungsanlagen Ergänzung Abs. 3 Aus den Unterlagen muss weiterhin hervorgehen, dass 1. bei der Gefährdungsbeurteilung nach 3 auch die Gefährdungen einbezogen worden sind, die von der Arbeitsumgebung und insbesondere von anderen überwachungsbedürftigen Anlagen ausgehen, die in einem räumlichen oder betriebstechnischen Zusammenhang mit der beantragten Anlage verwendet werden und 2. die sich aus der Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber ergebenden Maßnahmen nach 13 berücksichtigt wurden. 35

36 19 (4) Ausnahmen Ergänzung, dass bei überwachungsbedürftigen Anlagen auch mit dem Schutz anderer Personen vereinbar 36

37 Ergänzung Übergangsvorschriften 24 Anlagenart Nach Inbetriebnahme Ex-Anlagen 6 Jahre in Betrieb Falls vor dem Bis spätestens Grund-regelung in Anhang 2 Abschnitt 3 Ziff. 5.1 Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontrollund Regelvorrichtungen nach Ex-RL in Ex- Anlagen Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen und Inertisierungseinrichtungen in Ex- Anlagen Druckanlagen Kälte-und Wärmepumpenanlagen Maschinenaufzüge 37 oder nach der Prüfung nach 15 Absatz 15 der bis zum 31. Mai 2015 geltenden BetrSichV 3 Jahre./../. Anhang 2 Abschnitt 3 Ziff. 5.2./../ Anhang 2 Abschnitt 3 Ziff. 5.3 oder Wiederholungsprüfung 10 Jahre oder Wiederholungsprüfung 5 Jahre zuletzt geprüft zuletzt geprüft Erste Prüfung nach novellierte BetrSichVvier Jahre nach Erstmaliger- oder Wiederholungsprüfung Anhang 2 Abschnitt 4 Ziff Anhang 2 Abschnitt 4 Ziff Anhang 2 Abschnitt 2 Ziff. 4

38 Notruf bei Maschinenaufzügen? Anhang 1 Ziff. 4.1 Wer eine Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b ( Maschinenaufzug ) betreibt, hat dafür zu sorgen, dass eine Person nicht in ihr eingeschlossen wird oder, falls das nicht möglich ist, dass eine eingeschlossene Person Hilfe herbeirufen kann. Für Aufzugsanlagen, bei denen Personen eingeschlossen werden können, gelten die Sätze 2 und 3 (Notfallplan) entsprechend. 38

39 Anhang 2 Abschnitt 2 Aufzugsanlagen 4.3 Zusätzlich zu der Prüfung nach Nummer 4.1 ist in der Mitte des Prüfzeitraums zwischen zwei Prüfungen nach Nummer 4.1 eine Prüfung durchzuführen (Zwischenprüfung). 14 Absatz 5 gilt entsprechend. Die Prüfung nach Satz 1 umfasst Sicht- und einfache Funktionsprüfungen sicherheitstechnischer Einrichtungen und die Prüfung ausgewählter sicherheitsrelevanter Bauteile. Die Prüfung ist von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen. 39

40 Verhältnis Abschnitt 4 Ziff. 4 und 5 zu 6 6. Besondere Prüfanforderungen für bestimmte Anlagen und Anlagenteile Die in den Nummern 4 und 5 genannten Prüfanforderungen sind für die in Nummer 6.1 bis Nummer 6.35 genannten Anlagen und Anlagenteile nach den sich aus Nummer 6 ergebenden Maßgaben durchzuführen. Für die vom Arbeitgeber für diese Anlagen und Anlagenteile festzulegenden Fristen für wiederkehrende Prüfungen gilt Nummer 5, sofern in Nummer 6 nichts anderes bestimmt ist. 40

41 Anhang 2 Abschnitt 4 Ziff (neu) Druckbehälter mit Einbauten Wiedereinführung der Möglichkeit der Prüffristverlängerung bis zu 10 Jahre Voraussetzungen: Einbauten Mit Schädigung der Wandungen durch Korrosion ist nicht zu rechnen Innere Prüfung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand Erste wiederkehrende Prüfung ohne Mängel 41

42 Ausblick - 1 Die LASI AG 2 hat beschlossen, weitere wünschenswerte Klarstellungen und Änderungen zu sammeln. Diese sollen bei passender Gelegenheit als Artikel bei anderen Änderungsverordnungen des Arbeitsschutzes eingebracht werden. 42

43 Ausblick - 2 Auf mittlere Sicht scheint eine generelle Novelle einschließlich der gesetzlichen Grundlage notwendig. Die Verortung der Ermächtigungsgrundlage im Produktsicherheitsgesetz wird vielfach als Anachronismus empfunden. Anlass würden die EU-Verordnungenzur Produktsicherheit und Marküberwachung sein (Zeitplan?). Außerdem besteht grundsätzlicher Überarbeitungsbedarf, u.a. wegen: nicht mehr genutzter Ermächtigungen weiterer Anpassung der Ermächtigungen an den technischen Fortschritt und zum Abgleich mit anderen Rechtsgebieten (insbesondere Bau- und Umweltrecht). 43

44 Danke für Ihre Aufmerksamkeit!

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