Informationsveranstaltung. Berufskraft-Fahrer-Qualifikations- Gesetz

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1 Informationsveranstaltung Erlaubnisbehörden für Fahrschulen in Rheinland-Pfalz zum Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr Berufskraft-Fahrer-Qualifikations- Gesetz am 09./ 11. und 17. April Christian Bösen LBM Außenstelle Trier

2 AGENDA Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz - Außenstelle Trier - Zuständigkeiten Einführung / Übersicht BKrFQG / BKrFQV Literatur / Verlage / Musterbescheinigungen Externe Raumanerkennung für Fahrschulen durch LBM Überwachung Fahrschulen anhand Checkliste Fragen 2

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5 Zuständigkeitsregelungen in Rheinland-Pfalz Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz Außenstelle Trier Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten gem. 3 Satz 1 Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vom , zuletzt geändert am (GVBL. S. 356) Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung, sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung Zuständige Behörde nach 7 Abs. 4 Satz 2 i.vm. 7 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG für die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten (Fahrschulen der Klassen CE + DE) Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten nach 7 Abs. 1 Nr. 3 und 4 ( Ausbildungsbetriebe und Bildungseinrichtungen ) Industrie- und Handelskammern ( IHK ) Genehmigung von Satzungen der Industrie- und Handelskammern über das Prüfungsverfahren Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur Rheinland-Pfalz in Mainz 5 Christian Bösen LBM Außenstelle Trier

6 Gesetz gilt zum Zwecke der Verbesserung insbesondere der Sicherheit im Straßenverkehr durch die Vermittlung besonderer tätigkeitsbezogener Fertigkeiten und Kenntnisse. Für den gewerblichen Bereich von mehr als 3,5 t. Rechtsgrundlagen: RICHTLINIE 2003/59/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates Gesetz zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr*) Vom 14. August 2006 Erstes Gesetz zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes vom BGBL Teil I Nr. 25, S. 952 vom Verordnung über den Erlass und die Änderung verkehrsrechtlicher Vorschriften zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes Vom 22. August 2006 L a n d e s v e r o r d n u n g über Zuständigkeiten nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz und der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung Vom 26. August Christian Bösen LBM Außenstelle Trier

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8 Hinweis: Die Aufteilung der mehrtätigen Stundenanzahl ( 35 Std. ) kann in 5 x 7 Stunden oder 2 x x x 7 Stunden oder 3 x x 8 Stunden alle jeweils zu 60 Minuten erfolgen Achtung: Die Fahrer sind in allen 3 Kenntnisblöcken ( Schwerpunkte möglich): Hinweis: durch die Verlage wurde die Begrifflichkeit der Module geprägt. 1. Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln, 2. Anwendung der Vorschriften, 3. Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung, Logistik, weiterzubilden 8 Christian Bösen LBM Außenstelle Trier

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13 Wie wird die Grundqualifikation eingetragen? Durch die Schlüsselnummer 95 in Verbindung mit einer Frist in Spalte 12 des Kartenführerscheins Das heißt aber auch immer : Ausstellung eines neuen Kartenführerscheins 13 Christian Bösen LBM Außenstelle Trier

14 Erste Weiterbildung ist gem. 5 BKrFQG zu folgenden Zeiten erstmalig abzuschließen: FE-Klassen D1, D1E, D, DE Fünfjahreszeitraum Übergangszeitraum FE-Klassen C1, C1E, C, CE Fünfjahreszeitraum Übergangszeitraum Durch die Weiterbildung ( 35 Std. ) sind die in der Anlage 1 zum BKrFQV aufgeführten Kenntnisbereiche zu vertiefen und zu wiederholen, wobei besonderes Gewicht auf die Verkehrssicherheit und den sparsamen Kraftverbrauch zu legen ist. Ziel ist der Eintrag der Schlüsselzahl 95 im EU Führerschein. 14 Christian Bösen LBM Außenstelle Trier

15 15 Christian Bösen LBM Außenstelle Trier

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19 Das Anerkennungsverfahren von externen Schulungsräumen z.b. In-House-Schulung bei Fahrschulen 19 Christian Bösen LBM Außenstelle Trier

20 Vorlage beim LBM Außenstelle Trier: Raum- bzw. Lageskizze mit Größenangabe (m²) Teilnehmerzahl ( max. 25 Personen ) Fotos Nutzungsvereinbarung Fahrschulerlaubnis 20 Christian Bösen LBM Außenstelle Trier

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22 22 Christian Bösen LBM Außenstelle Trier

23 Die Überwachung / Kontrolle durch die zuständige Erlaubnisbehörde Regelkontrolle ( 4 - Jahresrythmus ) oder Anlasskontrolle nach dem BKrFQG bei Fahrschulen 23 Christian Bösen LBM Außenstelle Trier

24 Stand: Juli 2011 Prüfliste für die Erlaubnisbehörden der Fahrschulen in Rheinland-Pfalz zwecks Überwachung im Rahmen der Berufskraftfahrerqualifikation gem. 7 Abs. 4 BKrFQG Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (Drucksache 16/1365) vom zu 7 Anerkennung und Überwachung von Ausbildungsstätten : Zu Absatz 4 Das gilt ebenso für Absatz 4, der die Pflicht der Ausbildungsstätten zur Beachtung der für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung vorgesehenen Vorschriften konstituiert und die Befugnisse der nach Landesrecht zuständigen Behörde regelt, mit denen die Überwachung der Ausbildungsstätten sichergestellt wird. Um eine Doppelüberwachung zu vermeiden, werden Fahrschulen, die nach 33 des Fahrlehrergesetzes sowie Ausbildungsbetriebe und Bildungseinrichtungen, deren Eignung nach 32 des Berufsbildungsgesetzes überwacht werden, von der Aufsicht durch die nach Landesrecht zuständige Behörde ausgenommen. Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten in öffentlicher Trägerschaft werden zugleich von der Aufsicht durch die zuständige Landesbehörde ausgenommen, da der jeweilige Träger selbst die Beachtung des geltenden Rechts sicherstellen kann und muss. Zugleich wird den Behörden aber die Möglichkeit eröffnet, die Durchführung der beschleunigten Grundqualifikation und der Weiterbildung den kraft Gesetzes anerkannten Fahrschulen dann zu untersagen, wenn sie nicht mehr über die dafür erforderlichen Voraussetzungen verfügen, Im Zusammenhang mit der Fahrschulüberwachung gem. 33 FahrlG kann Anlaßbezogen von der zuständigen Erlaubnisbehörde nachfolgende Prüfung im Zusammenhang mit der möglichen Aus- bzw. Weiterbildung gem. BKrFQG, erfolgen: 24 Christian Bösen LBM Außenstelle Trier

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26 Inhalte der Überprüfung Trifft zu Trifft nicht zu Welche Seminare werden in der Fahrschule durchgeführt? Beschleunigte Grundqualifikation (140 Std. ) Einschließlich Weiterbildung (5 x 7 Std.) und Umsteiger 3 BKrFQV 35 Std. Quereinsteiger 2 Abs. 7 BKrFQG- ca. 107 Std. Bei welcher IHK werden die Prüfungen durchgeführt? Wie wird Ausbildung durchgeführt? (Vollzeit oder Teilzeit) Anzahl der eingesetzten Fahrlehrer (für welche Klassen?) Anzahl externer Ausbilder? Für welche Themengebiete werden externe Ausbilder eingesetzt? Qualifikation der Ausbilder Aufnahme der Angaben der Ausbildungsstätte 26 Christian Bösen LBM Außenstelle Trier

27 Bestehen Kooperationen mit anderen Ausbildungsstätten oder Fahrschulen bzgl. BKrFQG? (wenn ja, welche Fahrschule/ Institut hat die Federführung) für beschleunigte Grundqualifikation für die Weiterbildung Welches Lehrmaterial wird eingesetzt? Aufnahme der Angaben der Ausbildungsstätte Wo erfolgt der Unterricht? A) In Räumlichkeiten der Fahrschule (für Klasse CE und D) B) In externen Räumen Falls B) Nachweis über Anerkennung der Räumlichkeit durch den LBM AS Trier- Welche Ausbildungsfahrzeuge werden bei der beschleunigten Grundqualifikation eingesetzt? (Anlage 7 FeV)? Aufnahme der Angaben der Ausbildungsstätte 27 Christian Bösen LBM Außenstelle Trier

28 Internet: 28 Christian Bösen LBM Außenstelle Trier

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