Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 17/8683. der Bundesregierung. Entwurf eines Gesetzes zum Abbau der kalten Progression
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Abbau der kalten Progression A. Problem und Ziel ImSystemdesprogressivausgestaltetenEinkommensteuertarifsprofitiertder StaatvonsystembedingtenSteuermehreinnahmen,dieüberdenEffektderkaltenProgressionentstehen.DiesennichtgewolltenSteuerbelastungensolldurch eine Korrektur des Einkommensteuertarifs entgegengewirkt werden. InvollemEinklangmitderkonsequentenweiterenUmsetzungderSchuldenbremseeröffnendievomArbeitskreis Steuerschätzungen imnovember2011 prognostiziertensteuermehreinnahmenfürdienächstenjahreeinenfinanziellenspielraum,inflationsbedingtemehreinnahmenvonjährlich6mrd.eurozurückzugeben.hierdurchwerdenkeinesteuerentlastungendurchneueschulden finanziert,vielmehrwirddemeffektentgegengewirkt,dassderstaatzulasten dersteuerpflichtigeninflationsbedingtemehreinnahmenerhält.zielistes,zu verhindern,dasslohnerhöhungen,dielediglichdieinflationausgleichen,zu einemhöherendurchschnittssteuersatzführen.sowirdsichergestellt,dassder StaatnichtvonLohnerhöhungenprofitiert,denenkeinehöherewirtschaftliche LeistungsfähigkeitderSteuerpflichtigenzugrundeliegt.Verbundendamitist dasklarebekenntnis,bewusstnichtaufprogressionsbedingtemehreinnahmen auseinerinflationzusetzen,umausderverschuldungherauszuwachsen.dadurchwirdeinstarkessignalfüreinekonsequentstabilitätsorientiertepolitik und mehr Steuergerechtigkeit gesetzt. B. Lösung Veränderungen des Tarifverlaufs mit folgenden Eckwerten: StufenweiseAnhebungdesGrundfreibetragsorientiertandervoraussichtlichenEntwicklungdessteuerfreizustellendenExistenzminimumsinzwei Schrittenzum1.Januar2013auf8130Euroundzum1.Januar2014auf Euro; der Grundfreibetrag erhöht sich somit um insgesamt 350 Euro. DerTarifverlaufwirdimBereichderProgressionszonenimgleichenprozentualen Ausmaß angepasst. EineregelmäßigeÜberprüfungderWirkungderkaltenProgressionimTarifverlauf soll ab der 18. Legislaturperiode im Zwei-Jahres-Rhythmus stattfinden. C. Alternativen Keine.
2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand a) Steuermehr-/-mindereinnahmen ( ) in Mio. Euro Gebietskörper schaft Volle Jahreswirkung 1) 1) Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten. Kassenjahr Insgesamt Bund Länder und Gemeinden ImRahmenderUmsatzsteuerverteilungnach 1desFinanzausgleichsgesetzes wirdderbundeinmaligdiesteuermindereinnahmenalleintragen,dieaufden weitergehendenausgleichderkaltenprogressiondurchdievorgesehene prozentuale Anpassung des Tarifverlaufs an die Preisentwicklung entfallen. b)andere DurchdieVeränderungendesTarifverlaufsentstehennebendenunter BuchstabeaaufgeführtenSteuermindereinnahmenvoraussichtlichMehrkosten beim Elterngeld in Höhe von 70 Mio. Euro. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger DerGesetzentwurfführtnichtzueinerVeränderungdesErfüllungsaufwandes für Bürgerinnen und Bürger. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft DerGesetzentwurfhatkeineAuswirkungenaufdenErfüllungsaufwandder Wirtschaft. F. Weitere Kosten E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung DieAnhebungdesGrundfreibetragsführtzueinerinihrerAuswirkunginsgesamtzuvernachlässigendenMinderungdesVollzugsaufwandsderSteuerverwaltung. DerWirtschaft,einschließlichmittelständischerUnternehmen,entstehenkeine direkten sonstigen Kosten. AuswirkungenaufEinzelpreiseunddasPreisniveau,insbesondereaufdasVerbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/8683
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5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/8683 Entwurf eines Gesetzes zum Abbau der kalten Progression Vom Anlage 1 DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes DasEinkommensteuergesetzinderFassungderBekanntmachungvom8.Oktober2009 (BGBl.IS.3366, 3862),daszuletztdurchArtikel1desGesetzesvom 1.November2011 (BGBl.IS.2131)geändertwordenist, wird wie folgt geändert: 1. 32a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:,(1)dietariflicheeinkommensteuerimveranlagungszeitraum2013bemisstsichnachdemzuversteuerndeneinkommen.siebeträgtvorbehaltlichder 32b,32d,34,34a,34bund34cjeweilsinEurofür zu versteuernde Einkommen 1.bis 8130Euro (Grundfreibetrag): 0; 2.von 8131Euro bis 13685Euro: (897,39 y ) y; 3.von 13686Euro bis 53727Euro: (225,14 z ) z ; 4.von 53728Euro bis Euro: 0,42 x 8 303; 5.von Euro an: 0,45 x y isteinzehntausendsteldesdengrundfreibetrag übersteigendenteilsdesaufeinenvolleneuro-betragabgerundetenzuversteuerndeneinkommens. z isteinzehntausendsteldes13685euroübersteigendenteilsdesaufeinenvolleneuro-betragabgerundetenzuversteuerndeneinkommens. x istdas aufeinenvolleneuro-betragabgerundetezuversteuerndeeinkommen.dersichergebendesteuerbetrag istaufdennächstenvolleneuro-betragabzurunden. b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:,(1)dietariflicheeinkommensteuerindenveranlagungszeiträumenab2014bemisstsichnachdemzu versteuerndeneinkommen.siebeträgtvorbehaltlich der 32b,32d,34,34a,34bund34cjeweilsinEuro für zu versteuernde Einkommen 1.bis 8354Euro (Grundfreibetrag): 0; 2.von 8355Euro bis 14062Euro: (873,34 y ) y; 3.von 14063Euro bis 55208Euro: (219,10 z ) z ; 4.von 55209Euro bis Euro: 0,42 x 8 531; 5.von Euro an: 0,45 x y isteinzehntausendsteldesdengrundfreibetrag übersteigendenteilsdesaufeinenvolleneuro-betragabgerundetenzuversteuerndeneinkommens. z isteinzehntausendsteldes14062euroübersteigendenteilsdesaufeinenvolleneuro-betragabgerundetenzuversteuerndeneinkommens. x istdas aufeinenvolleneuro-betragabgerundetezuversteuerndeeinkommen.dersichergebendesteuerbetrag istaufdennächstenvolleneuro-betragabzurunden Absatz 41 wird wie folgt geändert: a)indemeinleitendensatzteilwerdendiewörter ab demveranlagungszeitraum2010 durchdiewörter fürdieveranlagungszeiträume2010bis2012 ersetzt. b)folgender Satz2 wird angefügt: FürdenVeranlagungszeitraum2013ist 32aAbsatz1inderFassungdesArtikels1Nummer1 BuchstabeadesGesetzesvom (BGBl.IS. [einsetzen:datumundfundstelledesvorliegenden Änderungsgesetzes]) anzuwenden. c)folgender Satz3 wird angefügt: 32aAbsatz1inderFassungdesArtikels1Nummer1BuchstabebdesGesetzesvom (BGBl.I S. [einsetzen:datumundfundstelledesvorliegendenänderungsgesetzes])isterstmalsfürden Veranlagungszeitraum2014 anzuwenden. Artikel 2 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1Satz5desFinanzausgleichsgesetzesvom20.Dezember2001 (BGBl.IS.3955,3956),daszuletztdurch Artikel13desGesetzesvom1.November2011 (BGBl.I S. 2131) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: Der in Satz 4 genannte Betrag beläuft sich auf: in den Jahren 2005 und Euro, in den Jahren 2007 und Euro, im Jahr Euro,
6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode im Jahr Euro, im Jahr Euro, im Jahr Euro, im Jahr Euro, ab dem Jahr 2014minus Euro. Artikel 3 Inkrafttreten (1)DasGesetztrittvorbehaltlichdernachfolgendenAbsätze am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2)Artikel1Nummer1BuchstabeaundNummer2 Buchstabe b tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. (3)Artikel1Nummer1BuchstabebundNummer2 Buchstabe c tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/8683 Begründung A. Allgemeiner Teil Reformziel im Einklang mit der Einhaltung der Schuldenbremse DerAbbauderNeuverschuldungdesBundesunddesDefizitsdesöffentlichenGesamthaushalteshatdasVertrauenin diezukunftsfähigkeitunsereslandesgestärkt.nachdemder HaushaltsplandesBundesfürdasJahr2010nocheinDefizit vonfast86mrd.eurovorsah,betrugdietatsächlicheneuverschuldungdesbundesimjahr201044mrd.euro.für dasjahr2011erwartetderbundeindefizitvondeutlichunter25mrd.euro.biszumjahr2015wirdderbundaufdem WegzueinemimGrundsatzstrukturellausgeglichenen Bundeshaushaltweitergutvorankommen.DieSchätzungen zummaastricht-defizitzeigenzudem,dassländerundgemeindeninsgesamtbetrachtetschonab2013einenausgeglichenen Haushalt aufweisen können. InvollemEinklangmitderkonsequentenweiterenUmsetzungderimGrundgesetzverankertenSchuldenbremseeröffnendievomArbeitskreis Steuerschätzungen imnovember2011prognostiziertensteuermehreinnahmenfürdie nächstenjahredenfinanziellenspielraum,allenbürgerinnenundbürgerninzweischritteninflationsbedingtemehreinnahmenineinemvolumenvon6mrd.eurozurückzugeben.hierdurchwerdenkeinesteuerentlastungendurchneue Schuldenfinanziert,vielmehrwirddemEffektentgegengewirkt,dassderStaatzulastenderSteuerpflichtigeninflationsbedingteMehreinnahmenerhält.Zielistes,zuverhindern,dassLohnerhöhungen,dielediglichdieInflationausgleichen,zueinemhöherenDurchschnittssteuersatzführen. Sowirdsichergestellt,dassderStaatnichtvonLohnerhöhungenprofitiert,denenkeinehöherewirtschaftlicheLeistungsfähigkeitderSteuerpflichtigenzugrundeliegt.VerbundendamitistdasklareBekenntnis,bewusstnichtaufprogressionsbedingteMehreinnahmenauseinerInflationzu setzen,umausderverschuldungherauszuwachsen.dadurchwirdeinstarkessignalfüreinekonsequentstabilitätsorientierte Politik und mehr Steuergerechtigkeit gesetzt. DerprogressivausgestalteteEinkommensteuertarifistdadurchgekennzeichnet,dassnominaleEinkommenserhöhungeneinenAnstiegderdurchschnittlichenSteuerbelastung bewirken.diesgiltauchdann,wenndaseinkommensich nurimumfangdespreisanstiegserhöhthat,alsodasrealeinkommenunverändertgebliebenist.deranstiegdes Durchschnittssteuersatzes,deralleinaufdieeinenPreisanstieg (Inflation)ausgleichendenLohn-undGehaltserhöhungenzurückzuführenist,wirdals heimliche Steuererhöhungoderals kalteprogression bezeichnet.biszum Jahr2010istderEffektderkaltenProgression,nichtzuletzt durchdiezubeginndieserlegislaturperiodeinkraftgetretenenumfangreichenentlastungendersteuerzahlerimergebnisausgeglichenworden.seitherwirktdiekalteprogression jedoch wieder. Kalte Progression abbauen DasGesetzstelltsicher,dassBürgerinnenundBürgerin denjahren2013und2014vonwirkungenderkaltenprogression entlastet werden. DieserfolgtzumeinendurchdievorgeseheneErhöhungdes GrundfreibetragsinzweiStufen,diedemheuteabsehbaren höherensteuerlichzuverschonendenexistenzminimumfür jedensteuerpflichtigenrechnungträgt.hierzuerfolgte eineabschätzungfürdiejahre2013und2014analogzur BerechnungsmethodeindenExistenzminimumberichten. EineErhöhungsnotwendigkeitdesGrundfreibetragsergibt sichschondurchdenimsozialrechtseitdiesemjahrgeltendenneuenfortschreibungsmechanismusfürdieregelbedarfe.derdanachanzuwendendemischindexberücksichtigtsowohldiebundesdurchschnittlicheentwicklung derregelbedarfsrelevantenpreisealsauchdiedernettolöhneund-gehälterjebeschäftigten.dienachdenergebnissenimzuletztvorgelegtenexistenzminimumberichtvom 30.Mai2011imJahr2012nochvorhandenegeringeÜberdeckungbeimGrundfreibetragwirddieEntwicklungderfür dassteuerrechtmaßgeblichenkomponentendessozialhilferechtlichenmindest(sach)bedarfs (Regelbedarf,Miete undheizkosten)2013und2014insgesamtnichtabdecken können (vgl.bundestagsdrucksache17/5550).eineanhebungdesgrundfreibetragsistdaherverfassungsrechtlich geboten.dadurchwirdgarantiert,dasseinerwerbseinkommen in Höhe des Existenzminimums steuerfrei bleibt. ImZusammenhangmitderAnhebungdesGrundfreibetrags erfolgtaucheinetarifanpassung.ohneanpassungdestarifverlaufskämeesdurchdiealleinigeanhebungdes GrundfreibetragsbeikonstantemEingangssteuersatzzu einernichtgewolltenstauchungdestarifsinnerhalbder erstenprogressionszoneunddamitzueinemanstiegder Progression. DieprozentualeAnhebungdesGrundfreibetragsvon 4,4Prozentin2014wirdaufdenTarifverlaufinsgesamt übertragen,mitausnahmedeseingangseinkommensfür diezweiteproportionalzone ( Reichensteuer ).Diesträgt dazubei,dassesbeieinerinflationsausgleichendenlohnerhöhungzukeinemanstiegdersteuerlichendurchschnittsbelastungundsomitungewollten,schleichendensteuererhöhungenkommt.diesisteinwichtigerschrittzumehr Steuergerechtigkeit. DurchdieseVorgehensweisebleibendasTarifmodellund dietarifstrukturstabil.derumdeneffekteinerpreissteigerungvon4,4prozentbereinigtetarifverlaufbleibtansonstenunverändert.insbesonderemitblickaufdenvorrang derkonsolidierungderöffentlichenhaushaltehandeltes sichnichtumeineumfassendesteuerreform,diestrukturelle Änderungen vorsieht. ImZusammenhangmitverfassungsrechtlichgebotenenAnhebungendesGrundfreibetragssollenauchinZukunftAnpassungendesTarifverlaufserfolgen.Eineregelmäßige ÜberprüfungderWirkungderkaltenProgressionimTarif- verlaufsollabder18.legislaturperiodeimzwei-jahres- Rhythmus stattfinden. Entlastungswirkung im Einzelfall WeraufGrundseinerEinkommenshöhemehrSteuernzahlenmussalsandere,istdurchdiekalteProgression in Euro-Beträgengerechnet auchstärkerbelastet.dierück-
8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode gabevonmehreinnahmenausderkaltenprogressionführt dementsprechendauchzuprogressionsbedingtenentlastungsbeträgen.imverhältniszurgezahltensteueristjedoch dieentlastungderuntereneinkommensgruppenamgrößten. SowirdeinalleinstehenderArbeitnehmermiteinemJahresbruttoarbeitslohnvon30000EuroaufGrundderTarifänderung2014jährlichetwa150EurowenigerSteuernzahlen müssenalsnachgeltendemrecht.diesentsprichteiner Entlastungvon3,4ProzentseinerbisherigenSteuerzahllast von4328euro (EinkommensteuerundSolidaritätszuschlag).EinArbeitnehmermiteinemdoppeltsohohenJahresbruttoarbeitslohn (60000Euro)wirdin2014hingegen nur2,5prozentwenigersteuernzahlenmüssenalsnach geltendem Recht (bisherige Steuerbelastung Euro). Nochdeutlicherwirddies,wennmaneinenverheirateten ArbeitnehmermitzweiKindernbetrachtet.BeieinemJahresbruttoarbeitslohnvon30000EurozahltdieserArbeitnehmer2014aufGrundderTarifänderung164Euro wenigersteuern.dasentsprichteinerentlastungvon 10,6ProzentseinerbisherigenSteuerbelastung.EinvergleichbarerArbeitnehmermit60000EuroJahresbruttoarbeitslohnerfährt2014hingegennureineEntlastungvon 3,3ProzentseinerbisherigenSteuerzahllast,dassind 301 Euro weniger Steuern im Jahr. HoheEinkommentragen wiebisher wesentlichstärker zumsteueraufkommenbeialsuntereeinkommensgruppen. ProzentualwerdenhoheEinkommenwenigerentlastet,nur inabsolutenbeträgenbetrachtetsteigtdiewirkungdes AusgleichsderkaltenProgressionbeisteigenderSteuerbelastungan.AuchdiesgiltjedochnurfürmittlereEinkommenbiszumErreichendesHöchststeuersatzesvon 42Prozent.BeieinemzuversteuerndenEinkommenvonrd Euroab2014kommteszueinertariflichenEntlastungvonabsolutrd.380EuroimJahr,diefürhöhereEin- kommen trotzstarksteigendersteuerlast nichtmehrzunimmt. Anpassung der Umsatzsteuerverteilung nach 1 des Finanzausgleichsgesetzes DieUmsetzungderTarifanpassungenführtindervollen JahreswirkungzujährlichenSteuermindereinnahmenvon insgesamtrd.6mrd.euro.imrahmenderumsatzsteuerverteilungnach 1desFinanzausgleichsgesetzeswirdder BundeinmaligdenAnteilandenSteuermindereinnahmen alleintragen,deraufdieweitergehendebekämpfungder kaltenprogressiondurchdievorgeseheneprozentualeanpassung des Tarifverlaufs an die Preisentwicklung entfällt. Gesetzgebungskompetenz DieGesetzgebungskompetenzdesBundesergibtsichfür Artikel1 (ÄnderungdesEinkommensteuergesetzes)aus Artikel105Absatz2ersteAlternativedesGrundgesetzes (GG). DieGesetzgebungskompetenzdesBundesfürdieÄnderung des 1desFinanzausgleichsgesetzes (Artikel2)ergibtsich aus Artikel106 Absatz3 Satz3 GG. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung ImZugedergemäß 2derGemeinsamenGeschäftsordnungderBundesministerienvorzunehmendenRelevanzprüfungsindunterBerücksichtigungderunterschiedlichen LebenssituationvonFrauenundMännernkeineAuswirkungenerkennbar,diegleichstellungspolitischenZielenzuwiderlaufen. Nachhaltigkeit BesondereNachhaltigkeitsindikatorensinddurchdasVorhaben nicht tangiert.
9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/8683 Finanzielle Auswirkungen a)steuermehr-/-mindereinnahmen (Steuermehr- / -mindereinnahmen (-) in Mio. ) lfd. Nr. Maßnahme Steuerart / Gebietskörperschaft Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr a EStG Insg ESt LSt SolZ Anhebung des Grundfreibetrags und Anpassung des Tarifverlaufs in zwei Schritten 1. Stufe 2013: Grundfreibetrag 8.130, Rechtsverschiebung des Tarifverlaufs um 1,6 % 2. Stufe 2014: Grundfreibetrag 8.354, Rechtsverschiebung des Tarifverlaufs um 4,4 % Beginn der sog. "Reichensteuer" bei Bund ESt LSt SolZ Länder ESt LSt Gem ESt LSt FAG Insg Änderung der vertikalen Umsatzsteuerverteilung USt Bund USt Länder/Gem USt Finanzielle Auswirkungen insgesamt Insg ESt LSt SolZ USt Anmerkungen: 1) Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten Bund ESt LSt SolZ USt Länder/Gem ESt LSt USt ImRahmenderUmsatzsteuerverteilungnach 1desFinanzausgleichsgesetzeswirdderBundeinmaligdieSteuermindereinnahmenalleintragen,dieaufdenweitergehenden AusgleichderkaltenProgressiondurchdievorgesehene prozentualeanpassungdestarifverlaufsandiepreisentwicklung entfallen. b)andere DurchdieVeränderungendesTarifverlaufsentstehenneben denunterbuchstabeaaufgeführtensteuermindereinnahmenvoraussichtlichmehrkostenbeimelterngeldinhöhe von 70Mio.Euro. Erfüllungsaufwand 1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger DerGesetzentwurfführtnichtzueinerVeränderungdesErfüllungsaufwandes für Bürgerinnen und Bürger. 2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft DerGesetzentwurfhatkeineAuswirkungenaufdenErfüllungsaufwand der Wirtschaft. 3.Erfüllungsaufwand der Verwaltung DieAnhebungdesGrundfreibetragsführtzueinerinihrer AuswirkunginsgesamtzuvernachlässigendenMinderung des Vollzugsaufwands der Steuerverwaltung.
10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Weitere Kosten DerWirtschaft,einschließlichmittelständischerUnternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten. AuswirkungenaufEinzelpreiseunddasPreisniveau,insbesondereaufdasVerbraucherpreisniveau,sindnichtzuerwarten. B. Besonderer Teil Zu Artikel1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes) Zu Nummer1 ( 32a Absatz1) MitderNeufassungdes 32aAbsatz1desEinkommensteuergesetzes (EStG)werdenderfürdenVeranlagungszeitraum2013undderfürVeranlagungszeiträumeab2014geltende Einkommensteuertarif normiert. Zu Nummer2 ( 52 Absatz41) EshandeltsichumeineFolgeänderungausderNeufassung dertarifvorschriftdes 32aAbsatz1EStGfürden Veranlagungszeitraum2013undfürVeranlagungszeiträume ab2014.derbisherigeabdemveranlagungszeitraum2010 geltendeeinkommensteuertarifgiltnunmehrfürdie Veranlagungszeiträume2010 bis2012. Zu Artikel2 (Änderung des Finanzausgleichsgesetzes) Allgemein DieVerteilungderMindereinnahmendurchdieAnhebung desgrundfreibetragesunddieänderungdestarifverlaufes sollgrundsätzlichentsprechenddemaufteilungsschlüssel dereinkommensteuersteuerunddamitnachdemmehraufkommendurchdiekalteprogressionerfolgen.derbundhat sichallerdingsbereiterklärt,diemindereinnahmen,diesich auseinerprozentualenanstelleeinerfestbetragsverlagerung dertarifeckwerteergeben,einmaligvollständigzutragen. DieentsprechendeKompensationderLändererfolgtüber eineänderungderumsatzsteuerverteilungnach 1desFinanzausgleichsgesetzes. 1 Satz5 InSatz5wirddieKompensationderLändergeregelt.Die LändererhalteneineKompensationinFormeinesFestbetrages,derdemDurchschnittswertihrerSteuerausfällein denjahrenab2014entspricht.diebisherdembundzustehendenbeträgewerdenfür2013um379mio.euro,ab 2014um1200Mio.Euroverringert.FürdieJahreab2014 resultierendarausnegativebeträge.dembundstehtdementsprechendederanteilnachsatz4zuzüglicheinesnegativenbetrageszu,imergebnisalsoeinumdenentsprechendenbetragverminderteranteil,denländerneinentsprechend erhöhter Anteil. Zu Artikel3 (Inkrafttreten) Zu Absatz1 DieÄnderungdes 52Absatz41Satz1EStGunddieÄnderungdesFinanzausgleichsgesetzestretenamTagenach der Verkündung in Kraft. Zu Absatz2 DieNeuregelungendesfürdenVeranlagungszeitraum2013 geltendeneinkommensteuertarifs ( 32aAbsatz1inder FassungdesArtikels1Nummer1BuchstabeadesvorliegendenÄnderungsgesetzesinVerbindungmit 52 Absatz 41 Satz 2 EStG) treten am 1. Januar 2013 in Kraft. Zu Absatz3 DieNeuregelungendesabdemVeranlagungszeitraum2014 geltendeneinkommensteuertarifs ( 32aAbsatz1inder FassungdesArtikels1Nummer1BuchstabebdesvorliegendenÄnderungsgesetzesinVerbindungmit 52 Absatz 41 Satz 3 EStG) treten am 1. Januar 2014 in Kraft.
11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/8683 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates Anlage 2 DerNationaleNormenkontrollrathatdenEntwurfdesGesetzes geprüft. DurchdenEntwurfentstehtkeinErfüllungsaufwandfür BürgerinnenundBürgersowiefürUnternehmen.DieAnhebungdesGrundfreibetragsbewirkteinmarginalesAbsinken des Vollzugsaufwandes der Verwaltung. DerNationaleNormenkontrollrathatdaherkeineBedenken gegen das Regelungsvorhaben.
12 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN
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