Lösungsskizze FB 11: Der Gutgläubige

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1 Lösungsskizze FB 11: Der Gutgläubige Frage 1: Anspruch G gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB 1. Rechtsnatur des Anspruchs aus 1147 BGB Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung. Nicht: Verpflichtung zur Zahlung (missverständlicher Wortlaut des 1113 BGB: Zahlung aus dem Grundstück ). 2. Voraussetzungen des 1147 BGB a) Bestehen einer Hypothek: 873, 1113 ff. BGB b) Keine Einwendungen/Einreden des Eigentümers: aa) Einwendungen des Eigentümers gegen die Forderung: Einwendungen gegen die Forderung, die deren Bestand berühren, begründen wegen der Akzessorietät Einwendungen gegen die Hypothek. Umwandlung der Hypothek bei fehlender Forderung in eine Eigentümergrundschuld, 1163, 1177 BGB. bb) Einreden des Eigentümers gegen die Forderung, vgl BGB: Einreden des persönlichen Schuldners, z.b. Stundung, Zurückbehaltungsrecht, 242, 812 BGB. Einreden eines Bürgen, 770 BGB. Beachte: 1138 BGB. cc) Einwendungen des Eigentümers gegen die Hypothek: Rechtshindernde Einwendungen: z.b. 104 ff., 138, 142 Abs. 1 BGB Hypothek entsteht nicht. Rechtsvernichtende Einwendungen: z.b. 1168, 1181, 1183, 875, 876 BGB Hypothek erlischt oder verwandelt sich in eine Eigentümergrundschuld. dd) Einreden des Eigentümers gegen die Hypothek z.b. 242, 821, 853 BGB Vorübergehendes oder dauerndes Leistungsverweigerungsrecht. 1

2 Bei dauernden Einreden Anspruch auf Aufhebung der Hypothek, 1169, 1168 BGB. ee) Bei Abtretung der Forderung Beachte bei Abtretung der Forderung bezüglich der Hypothek die BGB. c) Fälligkeit der Hypothek: Beachte: 1141 BGB: Kündigung der Hypothek erforderlich, falls keine vertragliche Fälligkeitsvereinbarung und keine Fälligkeit aufgrund anderer Vorschriften. Hier im Fall: Fehlen einer zu sichernden Forderung, d.h. Einwendung der E gegen die Forderung und damit gegen die Hypothek. Es besteht zurzeit keine Hypothek sondern eine Eigentümergrundschuld, 1163 Abs. 1 S. 1, 1177 Abs. 1 S. 1 BGB. Frage 2: Wie kann die Bank ihre Verpflichtung aus dem Kaufvertrag erfüllen? 1. Verpflichtungsgeschäft Rechtskauf, vgl. 453, 433 BGB. 2. Verfügungsgeschäft Übertragung einer Forderung durch Abtretung, 398 ff. BGB. Hypothekarisch gesicherte Forderung 1154 BGB. a) Briefhypothek Abtretungserklärung des Zedenten (Altgläubigers) in schriftlicher Form und Übergabe des Hypothekenbriefes, 398, 1154 Abs. 1 BGB. Vgl. auch 1154 Abs. 2 BGB. b) Buchhypothek Abtretung durch Einigung und Eintragung im Grundbuch, 873, 1154 Abs. 3 BGB. 2

3 Frage 3: Wie ist jeweils die Rechtslage? Zu a): I. Anspruch D gegen S aus 398, 1154 BGB auf Zahlung von ,- zuzüglich Zinsen 1. Wirksame Abtretung (+) Abtretungsvertrag, 398, 1154 BGB / Bestehen einer Forderung / Bestimmtheit der Forderung / Kein Abtretungsverbot / Verfügungsberechtigung des Abtretenden (+) 2. Fälligkeit der Forderung durch Kündigung, 488 Abs. 3 BGB (+) 3. Kein Erlöschen der Forderung nach Abtretung und keine Einwendungen / Einreden gegen die Forderung: Beachte: Persönlicher Schuldner kann sich nicht auf Einreden oder Einwendungen des Sicherungsgebers (hier: E) berufen. 4. Ergebnis: Anspruch D gegen S aus 398, 1154 BGB (+) II. Anspruch D gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147 BGB 1. Erwerb einer Hypothek durch D von G als Berechtigter, 1153 BGB: Voraussetzung: Entstehung einer Hypothek für G. a) Bestehen einer Forderung G S (+) b) Eintragung der Hypothek in das Grundbuch, 873, 1113, 1115 BGB (+) c) Wirksame Einigung G E? Für E Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt angeordnet, 1903 Abs. 1 BGB; keine Einwilligung des Betreuers Abs. 1 S. 2 BGB i.v.m. 108 ff. BGB Keine nachträgliche Genehmigung durch Betreuer dingliche Einigung endgültig unwirksam. 3

4 c) Zwischenergebnis: Keine Hypothek für G entstanden. 2. Gutgläubiger Erwerb der Hypothek durch D nach 892 BGB: 892 BGB anwendbar rechtsgeschäftlicher Erwerb eines Rechts an einem Grundstück. G war als Hypothekengläubigerin im Grundbuch eingetragen. Kein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs. D war Unrichtigkeit auch nicht bekannt, 892 BGB. D hat die Hypothek gutgläubig erworben. 3. Fälligkeit der Hypothek infolge Kündigung, 1141 BGB, und keine Einwendungen bzw. Einreden der E aus der Forderung bzw. Hypothek 4. Ergebnis: D hat gegen E einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147 BGB. Zu b): I. Anspruch D gegen S auf Zahlung von ,- zuzüglich Zinsen aus 398, 1154 BGB 1. Wirksame Abtretung einer Forderung G D? a) Abtretungsvertrag, 398, 1154 BGB (+) b) Bestimmtheit der Forderung (+) c) Bestehen einer Forderung? aa) Forderung aus Darlehensvertrag, 488 BGB Aber: Nichtigkeit wegen Zinssatz nach 138 BGB? (1) Nichtigkeit nach 138 Abs. 2 BGB (-) Objektiver Tatbestand: Auffälliges Missverhältnis bei einem Zinssatz, der etwa doppelt so hoch ist wie der marktübliche Zinssatz hier: 36 % pro Jahr (+). Subjektiver Tatbestand des 138 Abs. 2 BGB (-). 4

5 (2) Nichtigkeit nach 138 Abs. 1 BGB? Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung (+). Verwerfliche Gesinnung: Wird bei extremem Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vermutet. (3) Zwischenergebnis: Darlehensvertrag sittenwidrig, 138 Abs. 1 BGB. bb) Aber: Forderung aus 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB (1) Rückzahlungsanspruch aus 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB: G hat Rückzahlungsanspruch gegen S aus 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. (2) Umfang des Rückzahlungsanspruchs: Rückzahlungsanspruch wegen Kondiktionssperre des 817 S. 2 BGB auf Darlehensbetrag ( ,- ) begrenzt. Kein Anspruch auf Zinsen. Rückzahlungsanspruch kann wegen Kondiktionssperre des 817 S. 2 BGB erst ab Zeitpunkt fiktiver Beendigung des nichtigen Darlehensvertrags geltend gemacht werden. cc) Abtretbarkeit und Abtretung der Forderung (+): Wille der Parteien ging dahin, alle Forderungen aus der Bankverbindung zu übertragen. dd) Zwischenergebnis: Abtretung des Anspruchs aus 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. 2. Kein Erlöschen der Forderung nach Abtretung bzw. keine Einwendungen / Einreden gegen die Forderung: Wegfall der Kondiktionssperre des 817 S. 2 BGB. D hätte hypothetisch Darlehensvertrag wirksam gekündigt. 3. Ergebnis: Anspruch D gegen S aus 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 398 BGB auf Zahlung von ,-. 5

6 II. Anspruch D gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147 BGB 1. Erwerb einer Hypothek durch D von G, 1153 BGB? Voraussetzung: Entstehung einer Hypothek für G. a) Einigung G - E, 873, 1113 BGB (+) b) Eintragung im Grundbuch, 873, 1115 BGB (+) c) Bestehen einer Forderung (Akzessorietät) Aus Darlehensvertrag (-), wegen 138 Abs. 1 BGB (s.o.). Aus 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB Auslegung der dinglichen Einigung G - E, 133, 157 BGB. Keine Anhaltspunkte, dass E bei Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrags das Grundstück auch zur Sicherung des Bereicherungsanspruchs belasten wollte. Mangels Forderung ist keine Hypothek, sondern eine Eigentümergrundschuld für E entstanden, 1163 Abs. 1 S. 1, 1177 Abs. 1 S. 1 BGB. 2. Gutgläubiger Erwerb einer Hypothek durch D von G, 892, 1138 BGB: a) Forderung entstanden? 1153 Abs. 2 BGB: Hypothek kann nicht ohne Forderung erworben werden. Abtretung der Forderung Hypothek folgt kraft Gesetzes ( 398, 1154 BGB). Evtl. Fiktion des Bestehens der Forderung über 1138, 892 BGB, d.h. es müssen die Voraussetzungen der 1138, 892 BGB im Hinblick auf die gesicherte Forderung (Darlehen) vorliegen. Rechtsgeschäftlicher Erwerb der (Darlehens-)Forderung durch D erstrebt. Grundbuch bzgl. Darlehensforderung zwar unrichtig G ist als Inhaberin der Darlehensforderung ausgewiesen. D war bzgl. Forderung jedoch gutgläubig. Keine Eintragung eines Widerspruchs. Bestand der Darlehensforderung wird fingiert, 1138, 892 BGB. 6

7 b) Kein gutgläubiger Erwerb der Hypothek nach 892 BGB: Gutgläubiger Erwerb der (forderungsentkleideten) Hypothek durch D nach 1153 BGB, 892 BGB nicht erforderlich. 892 BGB nicht anwendbar, da Grundbuch nicht unrichtig. Fingierte Forderung verwandelt die für E tatsächlich entstandene Eigentümergrundschuld (s.o.) in Hypothek für G. c) Fälligkeit der Hypothek, 1141 BGB (+) d) Keine Einwendungen bzw. Einreden der E (+) 3. Ergebnis: Anspruch D gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147 BGB. Zu c): I. Anspruch D gegen S auf Zahlung von ,- zuzüglich Zinsen aus 398, 1154 BGB 1. Wirksame Abtretung a) Abtretungsvertrag D G, 398, 1154 BGB (+) b) Bestimmtheit der Forderung (+) c) Bestehen einer Forderung Grds. Darlehensvertrag, 488 BGB Aber: Darlehensvertrag wegen Anfechtung evtl. nichtig, 142 Abs. 1 BGB. aa) Anfechtungsgrund 123 Abs. 1 BGB (+). Abschlussvermittler nicht Dritter i.s.v. 123 Abs. 2 BGB. bb) Anfechtungserklärung S gegenüber G, 143 Abs. 1, Abs. 2 BGB (+), da nur Forderungsabtretung, nicht aber Vertragsübernahme vereinbart wurde. cc) Anfechtungsfrist, 124 BGB (+). 7

8 dd) Darlehensvertrag nichtig: Nichtigkeit kann D von S gem. 404 BGB entgegengesetzt werden. (1) Aber: Bestehen eines Bereicherungsanspruchs G - S, 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB (+), siehe oben: Bereicherungsanspruch umfasst hier neben Darlehensbetrag auch Anspruch auf Zahlung marktüblicher Zinsen für Darlehensbetrag aus 818 Abs. 2 BGB. Begründung für Zinszahlungsanspruch umstritten. Unterschiedliche Ansichten führen hier aber zum gleichen Ergebnis, d.h. Anspruch aus 818 Abs. 2 BGB. (2) Abtretbarkeit und Abtretung des Bereicherungsanspruchs (+). 2. Forderung nicht erloschen oder einredebehaftet (+) 3. Ergebnis: Anspruch D gegen S aus 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 398 BGB auf Zahlung von ,- zuzüglich marktüblicher Zinsen (+). II. Anspruch D gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147 BGB. 1. Erwerb einer Hypothek durch D von G als Berechtigter, 1153 BGB. Voraussetzung: Wirksame Hypothekenbestellung für G. a) Eintragung im Grundbuch, 873, 1113, 1115 BGB (+) b) Einigung, 873, 1113 BGB: Einigung nichtig, 142 Abs. 1 BGB wegen Anfechtung? Anfechtungserklärung S gegenüber G, 143 Abs. 1, Abs. 2 BGB (+). 8

9 Anfechtungsgrund aus 123 BGB (+); Abschlussvermittler nicht Dritter i.s.v. 123 Abs. 2 BGB. Kein Anfechtungsgrund aus 119 Abs. 2 BGB. Zahlungsfähigkeit zwar verkehrswesentliche Eigenschaft. Hypothekenschuldner übernimmt mit Hypothek aber Risiko eines Irrtums über die Zahlungsfähigkeit des Schuldners (teleologische Reduktion des 119 Abs. 2 BGB). Anfechtungsfrist, 124 BGB (+). Dingliche Einigung damit nichtig, 142 Abs. 1 BGB; zudem keine Forderung wegen Nichtigkeit des Darlehensvertrages, s.o. c) Zwischenergebnis: Weder Hypothek noch Eigentümergrundschuld entstanden. 2. Gutgläubiger Erwerb einer Hypothek durch D von G Fehlende Forderung wird über 1138, 892 BGB fingiert, s.o. Hypothek wird durch D nach 892 BGB gutgläubig erworben. Fälligkeit der Hypothek, s.o. Keine Einwendungen bzw. Einreden der E, s.o. 3. Ergebnis: Anspruch des D gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147 BGB. Zu d): I. Anspruch D gegen S auf Zahlung von ,- zuzüglich Zinsen aus 389, 1154 BGB. Darlehensforderung besteht und wurde wirksam abgetreten, 398, 1154 BGB. S kann Einrede der Stundung über 404 BGB gegenüber D erheben. Anspruch damit gegenwärtig nicht durchsetzbar. II. Anspruch D gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147 BGB. 1. Wirksamer Erwerb der Hypothek durch D, 1153 BGB (+) 9

10 2. Einreden der E: a) Einrede der Stundung, 1137 BGB Aber: Einrede nicht im Grundbuch eingetragen und D gutgläubig. Einredefreier Erwerb der Hypothek, 1138, 892 BGB, (+). b) Bereicherungseinrede, 821 BGB i.v.m BGB: Sicherungsabrede nichtig gemäß 105 Abs. 1, Abs. 2, 104 Nr. 2 BGB. Hypothekenbestellung erfolgte daher ohne Rechtsgrund. Einrede des 821 BGB kann auch dem neuen Gläubiger entgegengehalten werden, 1157 S. 1 BGB Aber: 1157 S. 2 BGB i.v.m. 892 BGB Einrede nicht im Grundbuch eingetragen und D gutgläubig; Erwerb der Hypothek auch frei von dieser Einrede. 3. Fälligkeit der Hypothek (+) 4. Ergebnis: Anspruch D gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147 BGB. Frage 4: Änderungen im Ergebnis im Vergleich zu Frage 3? I. Grundsatz des 1155 BGB Besitzer des Hypothekenbriefes (hier: X) muss durch eine zusammenhängende, auf einen im Grundbuch eingetragenen Gläubiger zurückreichende Kette von einander anschließenden öffentlich-beglaubigten Abtretungserklärungen als Rechtsinhaber ausgewiesen sein. Aber: Abtretungserklärung des durch die Kette und den Briefbesitz Legitimierten (hier: X) an letzten Zessionar (hier: Z) bedarf nicht dieser Form. II. Keine Änderungen im Ergebnis im Vergleich zu Frage 3 Gutgläubiger Erwerber eine Briefhypothek wird über 1155 BGB in gleichem Umfang geschützt wie der Erwerber einer Buchhypothek. 10

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