Europäisches Verwaltungsrecht

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1 Dr. Sebastian Unger Europäisches Verwaltungsrecht Sommersemester April 2014 (Teil 1) Kontaktdaten: Dr. Sebastian Unger Büro: Raum 216 Telefon: 06221/ Mail: Sprechstunde: im Anschluss an die Vorlesung oder nach Vereinbarung 2 1

2 Einheit 1: Einführung in das Rechtsgebiet Teil 1: Was ist (nationales) Verwaltungsrecht? Teil 2: Was ist Europäisches Verwaltungsrecht? Teil 3: Einführungsfall Teil 4: Systematischer Überblick 3 Teil 1: Begriff des nationalen (deutschen) Verwaltungsrechts Verwaltung: positiv die Herstellung kollektiv bindender [regelmäßig konkreter] Entscheidungen zur Lösung sozialer Probleme (Luhmann), sofern keine Gesetzgebung oder Rechtsprechung und nicht Regierung von oben bis unten eine Organisation des politischen Systems (Luhmann), daher grundsätzlich ungebunden Im Rechtsstaat allerdings strukturelle Kopplung an das rechtliche System (insbesondere: Grundrechte) Verwaltungsrecht: Inbegriff der Rechtssätze, die in spezifischer Weise für die Verwaltung gelten (Maurer) Innerhalb des Verwaltungsrechts Differenzierungen: Allgemeines Verwaltungsrecht (insbesondere: VwVfG) Besonderes Verwaltungsrecht (etwa: Baurecht) 4 2

3 Teil 2: Begriff des Europäischen Verwaltungsrechts Europäische Verwaltung: wie oben, freilich mit anderer (nämlich jetzt: europaweiter) Reichweite In der Folge Differenzierungen: nationale Verwaltungen unionale Verwaltung Europäisches Verwaltungsrecht: wie oben, allerdings mit entsprechend angepasster Reichweite seiner Geltung Dabei in verschiedener Hinsicht Differenzierungen: Europäisches Verwaltungsrecht im weiteren Sinne = Verwaltungsrechtsordnungen der Einzelstaaten Europäisches Verwaltungsrecht im engeren Sinne = Rechtssätze, die für den Vollzug des Unionsrechts gelten 5 Teil 3: Einführungsfall die Dimensionen europäischer Verwaltung und europäischen Verwaltungsrechts Sachverhalt: A entwickelt eine neuartige, aus Mikroorganismen bestehendes Lebensmittelzutat, die bisher für den menschlichen Verzehr noch keine Verwendung gefunden hat. Er will diese Lebensmittelzutat unionsweit kommerziell vertreiben. Perspektive der Verwaltung: einerseits mögliche Gesundheitsgefahren für Verbraucher, die eine Prüfung der neuen Lebensmittelzutat erfordern andererseits: Gefährdung des Binnenmarkts bei unterschiedlichen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften einheitliche unionale Prüfung 6 3

4 Teil 3: (Fortsetzung 1) Ausgestaltung: Prüfung durch unionale Verwaltung? Verwaltungsaufwand (Schaffung von Behörden u.a.) Exkurs: VO (EG) Nr. 1/2003 im Kartellrecht 7 Teil 3: (Fortsetzung 1) Ausgestaltung: Prüfung durch unionale Verwaltung? Verwaltungsaufwand (Schaffung von Behörden u.a.) Richtlinien richten sich nur an Mitgliedstaaten Prüfung durch nationale Verwaltungen? unterschiedliche Handhabung der Vorschriften begrenzte Reichweite nationaler Verwaltungen Versuch einer Auflösung des Problems in der VO (EG) Nr. 258/97 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten ( Novel Food -Verordnung) 8 4

5 Teil 3: (Fortsetzung 2) Artikel 4 Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 258/98 9 Teil 3: (Fortsetzung 3) Art. 6 Abs. 2 und 3 VO (EG) Nr. 258/

6 Teil 3: (Fortsetzung 4) Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 258/97 [dabei: ergänzende Anwendung nationalen Verwaltungsrechts] 11 Teil 3: (Fortsetzung 5) Art. 6 Abs. 4 VO (EG) Nr. 258/

7 Teil 3: (Fortsetzung 6) Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 258/97 Art. 13 Abs. 2 VO (EG) Nr. 258/97 13 Teil 3: (Fortsetzung 7) Folge dann (bis 2011): Entscheidung auf Unionseben in einem Komitologieverfahren nach Beschluss 1999/468/EG (siehe dazu heute Regelung in Art. 291 III AEUV) Dabei: gemischte Unionsverwaltung (Schmidt-Aßmann) aus Rat und Kommission, bei der der Rat zu Kontrollzwecken mit nationalen Beamten besetzten Ausschuss einschaltet im Regelungsverfahren nach Art. 5 Beschluss 1999/468/EG Entscheidung durch die Kommission nur bei Zustimmung des Ausschusses; bei Widerspruch Einschaltung des Rates Seit 2011: Neuregelung durch VO (EU) Nr. 182/2011, die gemäß Art. 13 VO (EU) Nr. 182/2011 auch im Zusammenspiel mit Art. 13 Abs. 2 VO (EG) Nr. 258/97 Anwendung findet (Details später) 14 7

8 Teil 3: (Fortsetzung 8) Ergebnisse mit Blick auf Europäisches Verwaltungsrecht: keine einfache Trennungslösung im Sinne von Durchsetzung von Unionsrecht durch unionale Verwaltung und Durchsetzung von nationalem Recht durch nationale Verwaltung vielmehr Vollzug des Unionsrechts sowohl durch unionale Verwaltung als auch durch nationale Verwaltung dabei besondere Bedeutung einer Zusammenarbeit unionaler und nationaler Verwaltungen in einer Art Verbund 15 Teil 4: Systematischer Überblick Unionsrecht wird folglich vollzogen durch: nationale Verwaltungen (indirekter Vollzug) gemäß Art. 291 Abs. 1 AEUV der Grundsatz dabei: Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten aber: Effektivitäts- und Äquivalenzgebot im Einzelnen: unmittelbare (insbesondere: Verordnungen) und mittelbare (insbesondere: Rechtsakt zur Umsetzung von Richtlinien) indirekte Vollziehung unionale Verwaltung (direkter Vollzug) soweit durch oder aufgrund Primärrecht angeordnet im Einzelnen: unionsinterner Bereich (etwa Personal, Haushalt, interne Organisation) und externer Vollzug (etwa Beihilfenaufsicht nach Art. 108 AEUV) Europäische Verbundverwaltung 16 8

9 Teil 4: (Fortsetzung 1) Zum Europäischen Verwaltungsrecht gehören daher: Verwaltungsrechtsordnungen der Mitgliedstaaten Grundlage für den indirekten Vollzug von Unionsrecht (in der Frühphase) wichtige Rezeptionsgrundlage Eigenverwaltungsrecht = Rechtsgrundlagen und Maßstabsnormen für den Vollzug von Unionsrecht durch unionale Verwaltungseinrichtungen Unionsverwaltungsrecht = spezifische Vorgaben für die unionsrechtskonforme Anwendung des mitgliedstaatlichen Verwaltungsrechts bei Durchführung materiellen Unionsrechts Verbund- oder Kooperationsverwaltungsrecht = Vorschriften über das Zusammenwirken der nationalen und unionalen Verwaltungen (etwa: Komitologie ) 17 Teil 4: (Fortsetzung 2) Daraus resultierend Themen der Veranstaltung: Verwaltungsrechtsordnungen der Mitgliedstaaten [wegen der geringen Examensrelevanz nur Exkurs] (übergreifende) Grundlagen Unionsverwaltungsrecht Eigenverwaltungsrecht Verbund- oder Kooperationsverwaltungsrecht 18 9

10 Teil 4: (Fortsetzung 3) Leitfragen jeweils: Wer handelt? Verwaltungsorganisation(srecht) Wie wird gehandelt? Verwaltungsverfahren(srecht) (mit: Handlungsformen) Wie wird kontrolliert? insbesondere: Europäisches Verwaltungsprozessrecht (dazu: eigene Vorlesung in der zweiten Semesterhälfte) Wie wird gehaftet? Einstandspflichten der Verwaltung 19 Exkurs: Typen nationalen Verwaltungsrechts Deutscher Verwaltungstyp ( Vollzugsverwaltung ) Betonung des Rechtstaatselements Gesetz als Schranke der Verwaltung Betonung der materielle Richtigkeit Französischer Verwaltungstyp ( Gestaltungsverwaltung ) Betonung des Demokratiegedankens Gesetz als Gestaltungsauftrag an die Verwaltung Betonung des Verfahrens (Verfahrensrichtigkeit) Allgemein aber: erhebliche Konvergenztendenzen infolge der zunehmenden Europäisierung des nationalen Verwaltungsrechts Zur Vertiefung: von Danwitz, Europäisches Verwaltungsrecht, 2008, 12 ff.; von Bogdandy/Cassese/Huber (Hrsg.), Ius Publicum Europaeum, Bände III bis V, 2010 bis 2014, jeweils erster Teil 20 10

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