Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters Eine Möglichkeit zum Ausgleich von Rentenabschlägen

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1 Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters Eine Möglichkeit zum Ausgleich von Rentenabschlägen Christian Wiedemann Mitarbeiter im Grundsatzbereich der Abteilung Rentenversicherung der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd In der gesetzlichen Rentenversicherung gingen im Jahr 2015 mehr als Beschäftigte aus Altersgründen in Rente. Davon nahmen nach einer statistischen Analyse der Deutschen Rentenversicherung knapp und damit fast jeder Vierte Abschläge wegen des vorzeitigen Beginns ihrer Rente in Kauf. Die Renten wurden dabei im Durchschnitt gut zwei Jahre vor dem regulären Beginn mit einem durchschnittlichen monatlichen Abschlag der Bruttorenten von fast 79 Euro gezahlt. Zum Ausgleich oder zur Verringerung der Rentenabschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente durch die Zahlung von Beiträgen wurde mit dem Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand zum die Vorschrift des 187a in das Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) eingefügt. Der folgende Artikel informiert darüber, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Beitragszahlungen möglich sind und wie sich diese auf die Rentenhöhen auswirken. 1. Allgemeines Seit dem In-Kraft-Treten des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch (SGB VI) zum hat der Gesetzgeber mehrmals die Altersgrenzen für die Inanspruchnahme von Renten wegen Alters angehoben. So steigt beispielsweise die Altersgrenze für einen abschlagsfreien Rentenbezug bei der Altersrente für langjährig Versicherte von 65 (für den Geburtsjahrgang 1948) stufenweise auf 67 (für die Geburtsjahrgänge 1964 und jünger) an. Diese Altersrente kann aber weiterhin ab 63 mit Abschlägen bezogen werden. Für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme wird die Rente um einen Abschlag in Höhe von 0,3 Prozent vermindert. Die Rentenabschläge sollen die Kosten der längeren Rentenbezugszeiten bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme ausgleichen. Die durch Abschläge bedingten Rentenminderungen können jedoch durch zusätzliche Beitragszahlungen nach 187a SGB VI ganz oder teilweise vermieden werden. Zu den Auswirkungen der Abschläge und zur Höhe einer möglichen Beitragszahlung zum Ausgleich der Abschläge können Versicherte bei ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger eine besondere Rentenauskunft beantragen. 2. Rentenauskunft zum Ausgleich der Rentenminderung Als Entscheidungshilfe zur Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters kann der Versicherte beim Rentenversicherungsträger mit dem Formular V0210 die Erteilung einer besonderen Rentenauskunft verlangen. Diese enthält die voraussichtliche Höhe der Rente wegen Alters (abgestellt auf den beabsichtigten voraussichtlichen Rentenbeginn), die Rentenminderung wegen der beabsichtigten vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente und den Beitragsaufwand, der zum Ausgleich der Rentenminderung maximal gezahlt werden kann. Seite 1

2 Bei der Berechnung, wie hoch der Rentenabschlag zum beabsichtigten Rentenbeginn voraussichtlich sein wird, werden auch weitere (fiktive) Beitragszeiten für die künftigen Monate bis zum beabsichtigten Rentenbeginn prognostisch mit einbezogen. Voraussetzung ist aber, dass im Monat, in dem der Antrag auf die besondere Rentenauskunft gestellt wird, für den Versicherten entweder Pflichtbeiträge (zum Beispiel aufgrund einer abhängigen Beschäftigung, einer selbständigen Tätigkeit oder wegen des Bezugs von Sozialleistungen) oder freiwillige Beiträge gezahlt werden. Bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern wird dabei regelmäßig das vom Arbeitgeber bescheinigte derzeitige beitragspflichtige Arbeitsentgelt bis zum vorgesehenen Rentenbeginn berücksichtigt. Der Arbeitgeber kann hierzu auf dem Formular V0210 die erforderlichen Angaben machen. Eine später eintretende Änderung des Arbeitsentgelts oder das spätere Vorliegen von Krankheit oder Arbeitslosigkeit führen zu keiner Änderung der vorausbescheinigten Zeiten und der daraus ermittelten Rentenminderung. Auch wenn aus welchen Gründen auch immer keine Arbeitgeberbescheinigung über das künftige Arbeitsentgelt vorgelegt wird, können dennoch Beitragszeiten bis zum vorgesehenen Rentenbeginn bei der Berechnung berücksichtigt werden. Für die zukünftigen Zeiten ist dann von den durchschnittlichen monatlichen Entgeltpunkten der Beitragszeiten des Kalenderjahres auszugehen, für das zuletzt Entgeltpunkte, zum Beispiel auch für freiwillige Beiträge, ermittelt werden können. Endet dagegen die Versicherungspflicht oder freiwillige Versicherung bereits vor dem Zeitpunkt der Antragstellung, werden für die künftigen Monate bis zum beabsichtigten Rentenbeginn keine weiteren Zeiten berücksichtigt. Grundsätzlich wird die besondere Rentenauskunft zum Ausgleich der Rentenminderung derzeit erst ab Vollendung des 55. Lebensjahres erteilt (beachte aber Ziffer 8), bei einem berechtigten Interesse aber auch schon vorher. Sie wird aber nicht mehr erteilt, wenn bereits zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen selbst mit zukünftigen Zeiten ausgeschlossen ist, weil dann eine Beitragszahlung nicht zulässig ist. Die erteilte Auskunft ist zwar Grundlage für die Beitragszahlung zum Ausgleich der Rentenminderung, verpflichtet den Versicherten aber nicht zur Zahlung. 3. Voraussetzungen für die Zahlung von Beiträgen Ein Versicherter kann Beiträge nach 187a SGB VI unter folgenden Voraussetzungen zahlen: > > Die Beitragszahlung muss vom Versicherten beantragt werden, wobei eine Antragstellung derzeit grundsätzlich erst ab dem 55. Lebensjahr möglich ist (beachte aber Ziffer 8). > > Der Versicherte muss erklären, dass er später eine Rente wegen Alters beanspruchen will, die durch die beabsichtigte vorzeitige Inanspruchnahme gemindert ist. Eine derartige Minderung kann sich bei Altersrenten für langjährig Versicherte oder für schwerbehinderte Menschen ergeben. Nicht möglich ist dagegen eine vorzeitige Inanspruchnahme bei der Regelaltersrente, der Altersrente für besonders langjährig Versicherte oder für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute. Die Erklärung wird unterstellt, wenn der Versicherte mit dem Formular V0210 einen Antrag auf Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters stellt (vergleiche auch Ziffer 2). Der Versicherte kann die Erklärung aber auch formlos oder im Zusammenhang mit einem Antrag auf Altersrente abgeben. > > Eine Beitragszahlung ist sogar dann noch möglich, wenn der Versicherte bereits eine vorzeitige Rente wegen Alters mit Abschlägen bezieht, seine individuelle Regelaltersgrenze aber noch nicht erreicht hat. Diese wird derzeit schrittweise von der Vollendung des 65. Lebensjahres für die Geburtsjahrgänge bis 1946 auf das 67. Lebensjahr für die Geburtsjahrgänge 1964 und jünger angehoben. Ab dem Erreichen der für den Versicherten geltenden individuellen Regelaltersgrenze ist die Zahlung von Beiträgen ausgeschlossen. Seite 2

3 4. Höhe der Rentenminderung Für die Ermittlung der Minderung ist in einem ersten Schritt zunächst die Summe aller Entgeltpunkte zu ermitteln, die sich bei der Berechnung einer vorgezogenen Rente wegen Alters unter Berücksichtigung des vom Versicherten beabsichtigten Rentenbeginns und der prognostisch bis zum vorgesehenen Rentenbeginn berücksichtigten rentenrechtlichen Zeiten ergäbe. Diese sind zur Feststellung der persönlichen Entgeltpunkte mit dem Zugangsfaktor 1,0 zu multiplizieren. In einem zweiten Schritt sind dann die persönlichen Entgeltpunkte mit dem für den beabsichtigten vorzeitigen Rentenbeginn maßgebenden Zugangsfaktor zu berechnen. Bei vorgezogenen Altersrenten wird der Zugangsfaktor von 1,0 um einen Abschlag für die Monate des vorgezogenen Rentenbeginns gekürzt (je Monat um 0,003, entspricht einer Rentenkürzung um 0,3 Prozent). Die Minderung an persönlichen Entgeltpunkten ergibt sich aus der Differenz der nach Schritt 1 und Schritt 2 ermittelten persönlichen Entgeltpunkte. Beispiel: Der Versicherte ist am geboren. Ein Anspruch auf eine ungeminderte Altersrente für langjährig Versicherte besteht ab dem (= Vollendung eines Lebensalters von 65 Jahren und 7 Monaten). Der Versicherte will ab dem in Rente gehen, also 21 Monate vorzeitig. Die Summe aller Entgeltpunkte bis zum beabsichtigten Rentenbeginn am beträgt 48,4389 Entgeltpunkte (einschließlich der prognostizierten Beitragszeiten bis zum ). Lösung: Die Altersrente hat beim beabsichtigten Rentenbeginn einen Zugangsfaktor von 0,937 (1,0 minus 21 mal 0,003). Die höchstmögliche Minderung an persönlichen Entgeltpunkten wird wie folgt ermittelt: > > Entgeltpunkte der ungeminderten Altersrente gleich 48,4389 > > persönliche Entgeltpunkte bei vorgezogener geminderter Altersrente gleich 45,3872 (48,4389 Entgeltpunkte mal 0,9370) > > Minderung an persönlichen Entgeltpunkten gleich 3,0517 (48,4389 Entgeltpunkte minus 45,3872 persönliche Entgeltpunkte) Seite 3

4 In der Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung werden sowohl die Anzahl der geminderten Entgeltpunkte als auch die Rentenminderung in Euro dargestellt: Bei dieser Berechnung wurde entsprechend dem Antrag davon ausgegangen, dass die Altersrente ab dem gezahlt werden soll. Die Rentenminderung ergibt sich somit aus 21 Kalendermonaten der vorzeitigen Inanspruchnahme. Die Rentenminderung ergibt sich, wenn die auf der Anlage Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte ermittelte Verminderung der persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und - der aktuelle Rentenwert miteinander vervielfältigt werden. Die persönlichen Entgeltpunkte in der Allgemeinen Rentenversicherung vermindern sich um 3,0517 Der Rentenartfaktor für die Altersrente ist 1,0 Der aktuelle Rentenwert beträgt monatlich 30,45 EUR Daraus ergibt sich als Rentenminderung Rentenminderung insgesamt: 92,92 EUR 92,92 EUR 5. Umfang der Beitragszahlung Grundlage für die Berechnung der maximal möglichen Beitragszahlung ist die höchstmögliche Minderung an persönlichen Entgeltpunkten unter Berücksichtigung des vom Versicherten beabsichtigten Rentenbeginns (vergleiche Ziffer 4). Zum Ausgleich für je einen geminderten persönlichen Entgeltpunkt ist der Betrag zu zahlen, der sich ergibt, wenn der im Zeitpunkt der Beitragszahlung geltende Beitragssatz mit dem für das Kalenderjahr der Beitragszahlung bestimmten vorläufigen Durchschnittsentgelt multipliziert und durch den Zugangsfaktor der vorzeitigen Rente wegen Alters geteilt wird. Das Ergebnis des Berechnungsschrittes Beitragssatz mal vorläufiges Durchschnittsentgelt ergibt die sogenannten Umrechnungsfaktoren. Diese werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales jährlich veröffentlicht und geben die für einen Durchschnittsverdienst im jeweiligen Jahr zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlenden Beiträge wieder. Aus Vereinfachungsgründen kann die Berechnung daher auch nach folgender Formel durchgeführt werden: Beitragsaufwand ist gleich geminderte persönliche Entgeltpunkte mal Umrechnungsfaktor zum Zeitpunkt der Beitragszahlung geteilt durch Zugangsfaktor der vorzeitigen Rente wegen Alters Seite 4

5 Für geminderte persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung sowie für geminderte persönliche Entgeltpunkte [West] und Entgeltpunkte (Ost) gelten jeweils unterschiedliche Umrechnungsfaktoren. Aufgrund der unterschiedlichen Bewertung dürfen die jeweiligen geminderten persönlichen Entgeltpunkte für die Berechnung des Beitragsaufwandes nicht addiert werden. Vielmehr muss der Beitragsaufwand für jede Art von persönlichen Entgeltpunkten getrennt berechnet werden. Bei der Ermittlung der Höhe des Beitragsaufwandes sind zwar grundsätzlich die Werte (vorläufiges Durchschnittsentgelt und Beitragssatz beziehungsweise Umrechnungsfaktor) zum Zeitpunkt der Beitragszahlung heranzuziehen. Da aber das Verwaltungsverfahren beim Rentenversicherungsträger nicht zulasten des Versicherten gehen darf, sind grundsätzlich die Werte zum Antragszeitpunkt maßgebend, wenn dies für den Versicherten günstiger ist. Die Beiträge zum Ausgleich der Rentenminderung müssen dann vom Versicherten innerhalb einer angemessenen Frist (drei Monate bei Aufenthalt im Inland beziehungsweise sechs Monate bei Aufenthalt im Ausland), nachdem er die Auskunft des Rentenversicherungsträgers über die Höhe der Beitragszahlung (vergleiche Ziffer 2) bekommen hat, gezahlt werden. Wenn während des Verwaltungsverfahrens der Beitragssatz zur Rentenversicherung und / oder das vorläufig bestimmte Durchschnittsentgelt steigt und sich damit in der Folge auch der Umrechnungsfaktor erhöht, wirkt sich diese Entwicklung nicht negativ auf die Höhe der zu zahlenden Beiträge aus. Fortsetzung des Beispiels (vergleiche Ziffer 4): Der Versicherte stellte am bei seinem Rentenversicherungsträger einen Antrag auf Erteilung einer besonderen Rentenauskunft zum Ausgleich der Rentenminderung. Nachdem das Verwaltungsverfahren aufgrund einer umfangreichen Kontenklärung trotz der Mitwirkung des Versicherten sehr lange dauerte, wurde die besondere Rentenauskunft erst am erteilt. Die Minderung der persönlichen Entgeltpunkte beträgt 3,0517 Entgeltpunkte. Der geminderte Zugangsfaktor ist 0,9370. Lösung: Da der Versicherte bei der Kontenklärung mitgewirkt hat, darf das Verwaltungsverfahren nicht zu seinen Lasten gehen. Für die Berechnung der Beiträge sind daher die Werte zum Zeitpunkt der Antragstellung zugrunde zu legen, wenn sie niedriger sind als diejenigen zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung. Der Beitragsaufwand zum Ausgleich der vollständigen Rentenminderung berechnet sich daher wie folgt: > > Für 2015 errechnet sich ein Beitragsaufwand von ,69 Euro aus 3,0517 (geminderte persönliche Entgeltpunkte) mal 6544,8130 (Umrechnungsfaktor 2015) geteilt durch 0,9370 (Zugangsfaktor). > > Für 2016 errechnet sich ein Beitragsaufwand von ,95 Euro aus 3,0517 (geminderte persönliche Entgeltpunkte) mal 6781,9290 (Umrechnungsfaktor 2016) geteilt durch 0,9370 (Zugangsfaktor). Der Beitragsaufwand zum vollständigen Ausgleich der Rentenminderung von 3,0517 persönlichen Entgeltpunkten beträgt daher für den Versicherten ,69 Euro, wenn er die Beiträge innerhalb einer angemessenen Frist (drei Monate bei Aufenthalt im Inland beziehungsweise sechs Monate bei Aufenthalt im Ausland) nach Erteilung der besonderen Rentenauskunft zahlt. Seite 5

6 In der Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung wird dies wie folgt dargestellt: Der zum Ausgleich der Rentenminderung in der Allgemeinen Rentenversicherung erforderliche Beitrag ergibt sich nach folgender Formel: 3,0517 Entgeltpunkte x 6544,8130 (Faktor) = ,69 EUR 0,9370 Zugangsfaktor Beitrag insgesamt: ,69 EUR Für die Ermittlung des Beitrages wurden die bei Antragstellung geltenden Rechengrößen zugrunde gelegt. Der Beitrag bleibt maßgebend, wenn er innerhalb von drei Monaten nach Erhalt dieser Auskunft gezahlt wird. Falls der Versicherte die Beiträge nicht innerhalb angemessener Frist zahlt, sind die Werte zum Zeitpunkt der späteren tatsächlichen Zahlung maßgebend. Dadurch kann sich gegebenenfalls ein gestiegener Beitragsaufwand ergeben. Beim Beispiel müssten bei einer späteren Zahlung im Jahr 2016 zum vollständigen Ausgleich dann ,95 Euro gezahlt werden. Der Versicherte hat die Wahl, die Rentenminderung ganz oder teilweise auszugleichen. Nachdem der Beitragsaufwand sehr hoch sein kann, besteht ferner die Möglichkeit, von Ratenzahlungen Gebrauch zu machen. Bei späteren Raten kann aber der Beitragsaufwand steigen, wenn die maßgebenden Werte (vorläufige Durchschnittsentgelte und Beitragssatz beziehungsweise Umrechnungsfaktoren) zu den Zeitpunkten der tatsächlichen Ratenzahlung höher sind. Hierzu wird in der Auskunft mit folgendem Text hingewiesen: Beiträge können bis zu der Höhe gezahlt werden, die erforderlich ist, um den Rentenabschlag bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente ganz oder teilweise auszugleichen. Eine Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge besteht jedoch nicht. Für je einen geminderten persönlichen Entgeltpunkt ist als Beitrag der Betrag zu zahlen, der sich ergibt, wenn der im Zeitpunkt der Beitragszahlung geltende Beitragssatz auf das für das Kalenderjahr der Beitragszahlung bestimmte vorläufige Durchschnittsentgelt angewendet und durch den jeweiligen Zugangsfaktor geteilt wird. Die Beiträge können auch von einem Dritten gezahlt werden, zum Beispiel vom Arbeitgeber im Rahmen eines Sozialplans oder einer Abfindung. 6. Keine Erstattung gezahlter Beiträge Eine Erstattung gezahlter Beiträge ist generell ausgeschlossen. Dies gilt selbst dann, wenn der Versicherte nicht vorzeitig in Altersrente geht (also keine Rentenminderung vorliegt) oder sich die Auskunft, auf deren Grundlage die Beiträge gezahlt wurden, als unzutreffend erweist (weil beispielsweise die Prognose zu den künftigen Beitragszeiten nicht eingetreten ist und tatsächlich weniger Entgeltpunkte im Prognosezeitraum vorliegen). Die gezahlten Beiträge werden aber in jedem Fall in vollem Umfang als Zuschlag bei einer späteren Rentenzahlung berücksichtigt. Seite 6

7 7. Auswirkungen auf die Rente Die nach 187a SGB VI gezahlten Beiträge sind weder Pflichtbeiträge noch freiwillige Beiträge und sie werden keinem bestimmten Zeitraum zugeordnet. Dies bedeutet auch, dass mit diesen Beiträgen die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Alters (Wartezeit, sonstige versicherungsrechtliche Voraussetzungen) nicht erfüllt werden können. Bei den Beiträgen handelt es sich nur um einen Kapitalbetrag, der die Minderung der vorzeitig in Anspruch genommenen Rente wegen Alters ausgleicht oder verringert. Sie werden bei der Rentenberechnung in Entgeltpunkte umgerechnet und erhalten so auch bei künftigen Rentenanpassungen einen erhöhten Gegenwert. Fortsetzung des Beispiels (vergleiche Ziffern 4 und 5): Der Versicherte hat die voraussichtliche Minderung seiner Altersrente für langjährig Versicherte um 3,0517 persönliche Entgeltpunkte durch eine rechtzeitige Beitragszahlung im Jahr 2016 vollständig ausgeglichen und wird wie vorgesehen ab eine Altersrente für langjährig Versicherte beziehen. Lösung: Durch die Beitragszahlung wird die Rentenminderung wegen des vorzeitigen Bezugs vollständig ausgeglichen und die monatliche Bruttorente erhöht sich gegenüber einer Rente ohne entsprechende Beitragszahlung um 92,92 Euro. Von dem Betrag, um den sich die Rente des Versicherten aufgrund der Beitragszahlung erhöht, sind bei gesetzlich krankenversicherten Rentnern noch Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung zu zahlen. Das effektive Rentenplus ist daher dementsprechend niedriger. Ist der Versicherte privat krankenversichert, erhält er maximal einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung von derzeit 7,3 Prozent des Erhöhungsbetrags, so dass die Rendite der Beitragszahlung gegebenenfalls höher wird. 8. Ausblick In der Vergangenheit wurde die Möglichkeit, den Rentenabschlag durch Zahlung von Beiträgen nach 187a SGB VI auszugleichen, nur wenig genutzt. So verzeichnen die Statistiken der Deutschen Rentenversicherung zum Beispiel für den Rentenzugang im Jahr 2015 nur 754 Fälle mit entsprechenden Zahlungen. Nach dem neuen Flexi-Rentengesetz können Versicherte ab dem früher und flexibler als bisher Beiträge zum Ausgleich von Rentenabschlägen bei einer geplanten vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente zahlen. Damit der Ausstieg aus dem Erwerbsleben besser geplant werden kann und die finanziellen Folgen des vorgezogenen Rentenbeginns verringert werden können, ist die Zahlung von Beiträgen bereits ab dem 50. Lebensjahr möglich. Beiträge können dann bis zu zweimal im Kalenderjahr gezahlt werden. Es bleibt abzuwarten, ob mit diesen Änderungen mehr Versicherte als bisher Beiträge zum Ausgleich von Rentenabschlägen zahlen werden. Seite 7

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