Rechtliche Aspekte der Stromeinspeisung sowie bei Vermietung und Verpachtung

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1 bei Vermietung und Fachtagung Solarenergienutzung in der Landwirtschaft Rechtliche Aspekte der Stromeinspeisung sowie bei Vermietung und M A S L A T O N Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Leipzig. München. Köln Hinrichsenstraße 16, Leipzig Prof. Dr. Martin Maslaton, Fachanwalt für Verwaltungsrecht Recht der Erneuerbaren Energien TU Chemnitz / TU Bergakademie Freiberg MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Köllitsch,

2 bei Vermietung und Prof. Dr. Martin Maslaton Prof. Dr. Martin Maslaton ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht sowie geschäftsführender Gesellschafter der MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, die sich schwerpunktmäßig mit sämtlichen Fragen des Rechts der Erneuerbaren Energien befasst. Als Hochschullehrer unterrichtet er das Recht der Erneuerbaren Energien und das Umweltrecht an der TU Chemnitz / TU Bergakademie Freiberg, publiziert und referiert national und international zu diesen Themen, mit denen er sich im Rahmen seiner damaligen Tätigkeit als Referent im Deutschen Bundestag seit 1987 beschäftigt. Er ist als Funktionsträger in einer Reihe von Branchenverbänden engagiert. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Köllitsch,

3 bei Vermietung und MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Köllitsch,

4 bei Vermietung und Anteil der Erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung in Deutschland im Jahr 2007: 14,2 % Anteil der Photovoltaik hieran: 0,6 % (3,5 TWh) geschätztes technisch nutzbare Strompotential: - Windenergie 167 TWh/a - Photovoltaik 84 TWh/a - Geothermie 65 TWh/a - Biomasse 59 TWh/a - Wasserkraft 25 TWh/a Nutzungsmöglichkeiten für Photovoltaik in der Landwirtschaft: Dachanlagen auf Ställen und Betriebsgebäuden Freiflächenanlagen auf ehemaligen Ackerflächen MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Köllitsch,

5 bei Vermietung und sowohl für Dachanlagen wie auch für Freiflächenanlagen sind die rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten! Besonderheiten beim Netzanschluss und der Einspeisung Anforderungen an die Einspeisevergütung Möglichkeiten, den erzeugten Strom selbst zu nutzen daneben bietet sich für Landwirte auch die wirtschaftliche Betätigungsmöglichkeit, eigene Dachflächen oder Ackerflächen zur Photovoltaiknutzung zu vermieten/verpachten nachfolgend kurzer Überblick über wesentliche Punkte, die dabei beachtet werden müssen MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Köllitsch,

6 bei Vermietung und von Solarstrom gemäß EEG MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Köllitsch,

7 bei Vermietung und 1. Netzanschluss PV-Anlagen sind vom Netzbetreiber am wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt anzuschließen gesamtwirtschaftlicher Kostenvergleich ggf. Netzausbau auf Kosten des Netzbetreibers Anschlusskosten trägt Anlagenbetreiber Sonderregelung für Anlagen bis 30 kw auf einem Grundstück mit bestehendem Netzanschluss: Netzanschluss ist am Hausanschlusspunkt vorzunehmen, evtl. Mehrkosten trägt Netzbetreiber besonders für landwirtschaftliche Dachanlagen relevant! MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Köllitsch,

8 bei Vermietung und 2. Vergütungsvoraussetzungen a. Allgemein 16 Abs. 2 Satz 2 EEG 2009: Vergütungspflicht für PVA nur nach Meldung des Standorts und der Leistung der Anlage an die Bundesnetzagentur Hintergrund: verlässliche Anlagendaten für Ermittlung der flexiblen Degression benötigt 6 EEG 2009: Anlage muss am Einspeisemanagement und an Online-Auslesung der Messwerte teilnehmen kein Vergütungsanspruch, solange diese Anforderungen nicht erfüllt sind! für Bestandsanlagen Nachrüstpflicht bis MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Köllitsch,

9 bei Vermietung und 2. Vergütungsvoraussetzungen b. Freiflächenanlagen 32 Abs. 2 EEG 2009: zusätzliche Vergütungsvoraussetzungen für Anlagen an oder auf baulichen Anlagen wenn diese nicht vorrangig zu anderen Zwecken als der Stromerzeugung aus PV errichtet worden sind engeren betrifft daher nicht nur Freiflächenanlagen im Sinn, sondern ggf. auch Gebäudeanlagen! maßgeblich ist Zweckbestimmung der baulichen Anlage bei ihrer Errichtung Inbetriebnahme zwischenzeitliche Nutzungsaufgabe vor der PVA ist unerheblich MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Köllitsch,

10 bei Vermietung und 2. Vergütungsvoraussetzungen b. Freiflächenanlagen Vergütungspflicht des Netzbetreibers besteht nur, wenn die Anlage - vor dem 1. Januar im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder - auf einer Fläche, für die ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt wurde, errichtet worden ist Hintergrund: Vermeidung einer willkürlichen Flächenversiegelung sowie der Überbauung ökologisch sensibler Flächen MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Köllitsch,

11 bei Vermietung und 2. Vergütungsvoraussetzungen b. Freiflächenanlagen 32 Abs. 3 EEG 2009: weitere Voraussetzungen, falls - Bebauungsplan nach aufgestellt und - Aufstellung / Änderung zumindest auch den Zweck verfolgte, die Nutzung von Solarenergie zuzulassen Anlage darf nur errichtet werden auf: - bereits versiegelten Flächen - wirtschaftlichen oder militärischen Konversionsflächen - Grünflächen, die zur Errichtung von PVA im B-Plan ausgewiesen sind und im Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses als Ackerland genutzt wurden MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Köllitsch,

12 bei Vermietung und 2. Vergütungsvoraussetzungen b. Freiflächenanlagen Problem: wann liegt eine Grünflächenumwandlung vor? - Nutzung als Ackerland seit min. 3 Jahren - kritisch für landwirtschaftliche Stilllegungsflächen Beachte: Liegen die zusätzlichen Vergütungsvoraussetzungen nach 32 Abs. 2 und 3 EEG 2009 nicht vor, besteht kein Anspruch auf die EEG-Vergütung! Bei Errichtung von landwirtschaftlichen Freiflächenanlagen oder von Grundstücken zu beachten! MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Köllitsch,

13 bei Vermietung und 3. Vergütungshöhe a. Systematik der PV-Vergütung Photovoltaikanlagen an oder auf Gebäuden Sonstige Anlagen 33 EEG EEG 2009 Besonderheit: Vergütung für selbstgenutzten Strom Besonderheit: zusätzliche Voraussetzungen für Freiflächenanlagen MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Köllitsch,

14 bei Vermietung und 3. Vergütungshöhe b. Grundvergütung 32 Abs. 1 EEG 2009: leistungsunabhängig 31,94 ct/kwh ausgehend von Inbetriebnahmejahr 2009 findet Anwendung, soweit es sich nicht um Gebäudeanlagen nach 33 EEG 2009 handelt und die zusätzlichen Voraussetzungen des Abs. 2 und 3 erfüllt sind Beachte: Vergütungsanspruch besteht nur, wenn der Anlagenbetreiber Standort und Leistung der Anlage an die BNetzA gemeldet hat! MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Köllitsch,

15 bei Vermietung und 3. Vergütungshöhe c. Gebäudeanlagen 33 Abs. 1 EEG 2009: bei ausschließlicher Anbringung der Anlage an oder auf einem Gebäude / Lärmschutzwand leistungsabhängige Vergütung (Inbetriebnahme 2009): - bis einschließlich 30 kw: 43,01 ct/kwh - bis einschließlich 100 kw: 40,91 ct/kwh - bis einschließlich 1 MW: 39,58 ct/kwh - mehr als 1 MW: 33,0 ct/kwh Vergütung erfolgt auch bei größeren Anlagen anteilig für die jeweilige Vergütungsstufe MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Köllitsch,

16 bei Vermietung und 3. Vergütungshöhe c. Gebäudeanlagen 33 Abs. 2 EEG 2009: Selbstgenutzter Strom Vergütung für Strom aus Anlagen mit einer installierten Leistung bis 30 kw beträgt 25,01 ct/kwh, wenn - der Anlagenbetreiber den Strom selbst verbraucht oder - Dritte in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage den Strom verbrauchen und dies nachgewiesen wird Neuheit im EEG: erstmals Vergütung für Strom, der nicht tatsächlich oder virtuell in das Netz eingespeist wird Vergütung für den Eigenverbrauch! Beachte: gilt nur für Kleinanlagen bis 30 kw MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Köllitsch,

17 bei Vermietung und 4. Degression 20 Abs. 2 Nr. 8 EEG 2009 PVA an oder auf Gebäuden Sonstige Anlagen Bis 100 kw Ab 100 kw - in 2010: 10 % - in 2010: 8 % - in 2010: 10 % - ab 2011: 9 % - ab 2011: 9 % - ab 2011: 9 % Absenkung gilt jährlich für neu in Betrieb genommene PVA MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Köllitsch,

18 bei Vermietung und 4. Degression Photovoltaik = einzige Erzeugungsart im EEG mit flexibler Degression jährliche Anpassung durch BNetzA je nach Marktentwicklung im vorangegangenen Jahr Grundlage: gemeldete Anlagenzahlen und Leistung Anhebung der Degression um 1 %, wenn im Vorjahr viel Leistung installiert wurde (z.b. 2009: mehr als MW) Absenkung der Degression um 1 %, wenn im Vorjahr wenig Leistung installiert wurde (z.b. 2009: weniger als MW) Ziel: Begrenzung der Differenzkosten aus Photovoltaik MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Köllitsch,

19 bei Vermietung und III. Vermietung und MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Köllitsch,

20 bei Vermietung und 1. Vorbemerkung Bei einem Vertrag über die Zurverfügungstellung von Dach- oder Landflächen zur Installation von PV-Anlagen findet wegen des gesetzlichen Verweises in 581 Abs. 2 BGB auf jeden Fall Mietrecht Anwendung, sodass irrelevant ist, ob der Vertrag von den Parteien als Mietvertrag oder Pachtvertrag bezeichnet wird! MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Köllitsch,

21 bei Vermietung und 2. Grundsätzliche Empfehlung: schriftlicher Miet- bzw. Pachtvertrag mit grundbuchlicher Absicherung Risiken bei fehlendem schriftlichen Vertrag: - ggfs. ungewollter Eigentumsübergang der PV-Anlage auf den Grundstücks- bzw. Gebäudeeigentümer (Stichwort: wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks bzw. Gebäudes, 95 BGB, z.b. wenn PV-Anlage besonders an das Gebäude angepasst wird etc.) - Streit bei Übergang des Grundstückseigentums durch Verkauf / Vererbung / Zwangsversteigerung MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Köllitsch,

22 bei Vermietung und 2. Grundsätzliche Empfehlung: schriftlicher Miet- bzw. Pachtvertrag mit grundbuchlicher Absicherung Risiken bei fehlendem schriftlichen Vertrag: - Streit um Umfang / Art und Weise des Betretens des Grundstücks / Gebäudes durch den PV- Anlagenbetreiber, z.b. bei Errichtung / Wartung / Reparatur der PV-Anlage - bei nur mündlichem Abschluss des Miet- bzw. Pachtvertrages gilt der Vertrag gem. 550 BGB für unbestimmte Zeit und kann ordentlich gekündigt werden MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Köllitsch,

23 bei Vermietung und 3. Empfehlungen für einzelne Regelungen im schriftlichen Miet- bzw. Pachtvertrag - konkrete Vertragsdauer unterhalb der erwarteten Lebensdauer der PV-Module; automatische Vertragsbeendigung ohne Kündigungserfordernis; ggfs. Verlängerungsoption - nicht: Regelung, wonach der Verpächter die PV-Anlage nach Ende der Vertragslaufzeit übernimmt oder übernehmen kann! statt dessen: ausdrückliche Pflicht des PV- Anlagenbetreibers zum Abbau der Anlage nach Vertragsbeendigung, ggfs. mit Absicherung über Bürgschaft / Guthabenverpfändung o.ä. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Köllitsch,

24 bei Vermietung und 3. Empfehlungen für einzelne Regelungen im schriftlichen Miet- bzw. Pachtvertrag - genaue Angaben zu Standort, Dimensionierung und technischer Beschreibung der PV-Anlage, ggfs. Lageplan / Handskizze als Anlage zum Vertrag aufnehmen - Besonderheiten des Gebäudes/ Standortes hierbei berücksichtigen! MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Köllitsch,

25 bei Vermietung und 3. Empfehlungen für einzelne Regelungen im schriftlichen Miet- bzw. Pachtvertrag Vereinbarung der Vergütung (Pachtzahlung) mit - in Abhängigkeit von erzielter Einspeisevergütung, ggfs. Mindestbetrag oder - in Abhängigkeit von prognostizierter Einspeisevergütung, ggfs. mit Mindestbetrag oder - unabhängig von der Einspeisevergütung (absoluter Festbetrag, ggfs. gestaffelt über die Vertragsjahre) Gestaltung als Einmalzahlung / laufende Zahlung MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Köllitsch, möglich

26 bei Vermietung und 3. Empfehlungen für einzelne Regelungen im schriftlichen Miet- bzw. Pachtvertrag - Regelungen zum Betreten des Grundstücks / Gebäudes durch den PV-Anlagenbetreiber zur Errichtung / Wartung / Reparatur / Entfernung der PV-Anlage Rücksichtnahme auf die Belange des Verpächters - korrespondierend: Regelungen zu Arbeiten des Verpächters an Grundstück oder Gebäude, die die PV-Anlage tangieren Rücksichtnahme auf die Belange des PV- Anlagenbetreibers MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Köllitsch,

27 bei Vermietung und 3. Empfehlungen für einzelne Regelungen im schriftlichen Miet- bzw. Pachtvertrag - Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch zugunsten des PV-Anlagenbetreibers dient der Absicherung des PV-Anlagenbetreibers bei Wechsel des Grundstückseigentümers i.d.r. wird durch Finanzierungsbank des PV- Anlagenbetreibers erstrangige Dienstbarkeit gefordert, da nur diese insbesondere in der Zwangsversteigerung tatsächlich belastbar schützt MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Köllitsch,

28 bei Vermietung und 3. Empfehlungen für einzelne Regelungen im schriftlichen Miet- bzw. Pachtvertrag - Regelungen zur Übertragbarkeit des Vertrages durch den PV- Anlagenbetreiber (z.b. nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Verpächters) - ggfs. Regelungen zur Sicherung des Grundstücks / Gebäudes gegen Diebstahl der PV-Anlage oder ausdrückliche Haftungsbeschränkung des Verpächters s. Neue Energie 11/08, S. 46ff: Das Thema ist akut! MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Köllitsch,

29 bei Vermietung und MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Köllitsch,

30 bei Vermietung und Fazit zum Aspekt Stromeinspeisung: Es ist evident wichtig, sich bei der Planung einer PV-Anlage, insbesondere einer Freiflächenanlage, frühestmöglich über die einschlägigen Vergütungsregelungen rechtliche Klarheit zu verschaffen Der Teufel steckt im Detail! Fazit zum Aspekt Vermietung/: Unbedingt anzuraten ist der Abschluss eines schriftlichen Mietbzw. Pachtvertrages, der die Rechte/Pflichten der Parteien unter Berücksichtigung der Besonderheiten des konkreten Einfalles ausdrücklich und rechtlich belastbar regelt im Zweifel Rechtsrat einholen! MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Köllitsch,

31 bei Vermietung und Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! M A S L A T O N Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Leipzig. München. Köln Hinrichsenstraße 16, Leipzig Prof. Dr. Martin Maslaton, Fachanwalt für Verwaltungsrecht MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Köllitsch,

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