Rechtliche Aspekte der Stromeinspeisung sowie bei Vermietung und Verpachtung
|
|
- Adrian Pohl
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 bei Vermietung und Fachtagung Solarenergienutzung in der Landwirtschaft Rechtliche Aspekte der Stromeinspeisung sowie bei Vermietung und M A S L A T O N Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Leipzig. München. Köln Hinrichsenstraße 16, Leipzig Prof. Dr. Martin Maslaton, Fachanwalt für Verwaltungsrecht Recht der Erneuerbaren Energien TU Chemnitz / TU Bergakademie Freiberg MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Köllitsch,
2 bei Vermietung und Prof. Dr. Martin Maslaton Prof. Dr. Martin Maslaton ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht sowie geschäftsführender Gesellschafter der MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, die sich schwerpunktmäßig mit sämtlichen Fragen des Rechts der Erneuerbaren Energien befasst. Als Hochschullehrer unterrichtet er das Recht der Erneuerbaren Energien und das Umweltrecht an der TU Chemnitz / TU Bergakademie Freiberg, publiziert und referiert national und international zu diesen Themen, mit denen er sich im Rahmen seiner damaligen Tätigkeit als Referent im Deutschen Bundestag seit 1987 beschäftigt. Er ist als Funktionsträger in einer Reihe von Branchenverbänden engagiert. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Köllitsch,
3 bei Vermietung und MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Köllitsch,
4 bei Vermietung und Anteil der Erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung in Deutschland im Jahr 2007: 14,2 % Anteil der Photovoltaik hieran: 0,6 % (3,5 TWh) geschätztes technisch nutzbare Strompotential: - Windenergie 167 TWh/a - Photovoltaik 84 TWh/a - Geothermie 65 TWh/a - Biomasse 59 TWh/a - Wasserkraft 25 TWh/a Nutzungsmöglichkeiten für Photovoltaik in der Landwirtschaft: Dachanlagen auf Ställen und Betriebsgebäuden Freiflächenanlagen auf ehemaligen Ackerflächen MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Köllitsch,
5 bei Vermietung und sowohl für Dachanlagen wie auch für Freiflächenanlagen sind die rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten! Besonderheiten beim Netzanschluss und der Einspeisung Anforderungen an die Einspeisevergütung Möglichkeiten, den erzeugten Strom selbst zu nutzen daneben bietet sich für Landwirte auch die wirtschaftliche Betätigungsmöglichkeit, eigene Dachflächen oder Ackerflächen zur Photovoltaiknutzung zu vermieten/verpachten nachfolgend kurzer Überblick über wesentliche Punkte, die dabei beachtet werden müssen MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Köllitsch,
6 bei Vermietung und von Solarstrom gemäß EEG MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Köllitsch,
7 bei Vermietung und 1. Netzanschluss PV-Anlagen sind vom Netzbetreiber am wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt anzuschließen gesamtwirtschaftlicher Kostenvergleich ggf. Netzausbau auf Kosten des Netzbetreibers Anschlusskosten trägt Anlagenbetreiber Sonderregelung für Anlagen bis 30 kw auf einem Grundstück mit bestehendem Netzanschluss: Netzanschluss ist am Hausanschlusspunkt vorzunehmen, evtl. Mehrkosten trägt Netzbetreiber besonders für landwirtschaftliche Dachanlagen relevant! MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Köllitsch,
8 bei Vermietung und 2. Vergütungsvoraussetzungen a. Allgemein 16 Abs. 2 Satz 2 EEG 2009: Vergütungspflicht für PVA nur nach Meldung des Standorts und der Leistung der Anlage an die Bundesnetzagentur Hintergrund: verlässliche Anlagendaten für Ermittlung der flexiblen Degression benötigt 6 EEG 2009: Anlage muss am Einspeisemanagement und an Online-Auslesung der Messwerte teilnehmen kein Vergütungsanspruch, solange diese Anforderungen nicht erfüllt sind! für Bestandsanlagen Nachrüstpflicht bis MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Köllitsch,
9 bei Vermietung und 2. Vergütungsvoraussetzungen b. Freiflächenanlagen 32 Abs. 2 EEG 2009: zusätzliche Vergütungsvoraussetzungen für Anlagen an oder auf baulichen Anlagen wenn diese nicht vorrangig zu anderen Zwecken als der Stromerzeugung aus PV errichtet worden sind engeren betrifft daher nicht nur Freiflächenanlagen im Sinn, sondern ggf. auch Gebäudeanlagen! maßgeblich ist Zweckbestimmung der baulichen Anlage bei ihrer Errichtung Inbetriebnahme zwischenzeitliche Nutzungsaufgabe vor der PVA ist unerheblich MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Köllitsch,
10 bei Vermietung und 2. Vergütungsvoraussetzungen b. Freiflächenanlagen Vergütungspflicht des Netzbetreibers besteht nur, wenn die Anlage - vor dem 1. Januar im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder - auf einer Fläche, für die ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt wurde, errichtet worden ist Hintergrund: Vermeidung einer willkürlichen Flächenversiegelung sowie der Überbauung ökologisch sensibler Flächen MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Köllitsch,
11 bei Vermietung und 2. Vergütungsvoraussetzungen b. Freiflächenanlagen 32 Abs. 3 EEG 2009: weitere Voraussetzungen, falls - Bebauungsplan nach aufgestellt und - Aufstellung / Änderung zumindest auch den Zweck verfolgte, die Nutzung von Solarenergie zuzulassen Anlage darf nur errichtet werden auf: - bereits versiegelten Flächen - wirtschaftlichen oder militärischen Konversionsflächen - Grünflächen, die zur Errichtung von PVA im B-Plan ausgewiesen sind und im Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses als Ackerland genutzt wurden MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Köllitsch,
12 bei Vermietung und 2. Vergütungsvoraussetzungen b. Freiflächenanlagen Problem: wann liegt eine Grünflächenumwandlung vor? - Nutzung als Ackerland seit min. 3 Jahren - kritisch für landwirtschaftliche Stilllegungsflächen Beachte: Liegen die zusätzlichen Vergütungsvoraussetzungen nach 32 Abs. 2 und 3 EEG 2009 nicht vor, besteht kein Anspruch auf die EEG-Vergütung! Bei Errichtung von landwirtschaftlichen Freiflächenanlagen oder von Grundstücken zu beachten! MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Köllitsch,
13 bei Vermietung und 3. Vergütungshöhe a. Systematik der PV-Vergütung Photovoltaikanlagen an oder auf Gebäuden Sonstige Anlagen 33 EEG EEG 2009 Besonderheit: Vergütung für selbstgenutzten Strom Besonderheit: zusätzliche Voraussetzungen für Freiflächenanlagen MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Köllitsch,
14 bei Vermietung und 3. Vergütungshöhe b. Grundvergütung 32 Abs. 1 EEG 2009: leistungsunabhängig 31,94 ct/kwh ausgehend von Inbetriebnahmejahr 2009 findet Anwendung, soweit es sich nicht um Gebäudeanlagen nach 33 EEG 2009 handelt und die zusätzlichen Voraussetzungen des Abs. 2 und 3 erfüllt sind Beachte: Vergütungsanspruch besteht nur, wenn der Anlagenbetreiber Standort und Leistung der Anlage an die BNetzA gemeldet hat! MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Köllitsch,
15 bei Vermietung und 3. Vergütungshöhe c. Gebäudeanlagen 33 Abs. 1 EEG 2009: bei ausschließlicher Anbringung der Anlage an oder auf einem Gebäude / Lärmschutzwand leistungsabhängige Vergütung (Inbetriebnahme 2009): - bis einschließlich 30 kw: 43,01 ct/kwh - bis einschließlich 100 kw: 40,91 ct/kwh - bis einschließlich 1 MW: 39,58 ct/kwh - mehr als 1 MW: 33,0 ct/kwh Vergütung erfolgt auch bei größeren Anlagen anteilig für die jeweilige Vergütungsstufe MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Köllitsch,
16 bei Vermietung und 3. Vergütungshöhe c. Gebäudeanlagen 33 Abs. 2 EEG 2009: Selbstgenutzter Strom Vergütung für Strom aus Anlagen mit einer installierten Leistung bis 30 kw beträgt 25,01 ct/kwh, wenn - der Anlagenbetreiber den Strom selbst verbraucht oder - Dritte in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage den Strom verbrauchen und dies nachgewiesen wird Neuheit im EEG: erstmals Vergütung für Strom, der nicht tatsächlich oder virtuell in das Netz eingespeist wird Vergütung für den Eigenverbrauch! Beachte: gilt nur für Kleinanlagen bis 30 kw MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Köllitsch,
17 bei Vermietung und 4. Degression 20 Abs. 2 Nr. 8 EEG 2009 PVA an oder auf Gebäuden Sonstige Anlagen Bis 100 kw Ab 100 kw - in 2010: 10 % - in 2010: 8 % - in 2010: 10 % - ab 2011: 9 % - ab 2011: 9 % - ab 2011: 9 % Absenkung gilt jährlich für neu in Betrieb genommene PVA MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Köllitsch,
18 bei Vermietung und 4. Degression Photovoltaik = einzige Erzeugungsart im EEG mit flexibler Degression jährliche Anpassung durch BNetzA je nach Marktentwicklung im vorangegangenen Jahr Grundlage: gemeldete Anlagenzahlen und Leistung Anhebung der Degression um 1 %, wenn im Vorjahr viel Leistung installiert wurde (z.b. 2009: mehr als MW) Absenkung der Degression um 1 %, wenn im Vorjahr wenig Leistung installiert wurde (z.b. 2009: weniger als MW) Ziel: Begrenzung der Differenzkosten aus Photovoltaik MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Köllitsch,
19 bei Vermietung und III. Vermietung und MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Köllitsch,
20 bei Vermietung und 1. Vorbemerkung Bei einem Vertrag über die Zurverfügungstellung von Dach- oder Landflächen zur Installation von PV-Anlagen findet wegen des gesetzlichen Verweises in 581 Abs. 2 BGB auf jeden Fall Mietrecht Anwendung, sodass irrelevant ist, ob der Vertrag von den Parteien als Mietvertrag oder Pachtvertrag bezeichnet wird! MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Köllitsch,
21 bei Vermietung und 2. Grundsätzliche Empfehlung: schriftlicher Miet- bzw. Pachtvertrag mit grundbuchlicher Absicherung Risiken bei fehlendem schriftlichen Vertrag: - ggfs. ungewollter Eigentumsübergang der PV-Anlage auf den Grundstücks- bzw. Gebäudeeigentümer (Stichwort: wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks bzw. Gebäudes, 95 BGB, z.b. wenn PV-Anlage besonders an das Gebäude angepasst wird etc.) - Streit bei Übergang des Grundstückseigentums durch Verkauf / Vererbung / Zwangsversteigerung MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Köllitsch,
22 bei Vermietung und 2. Grundsätzliche Empfehlung: schriftlicher Miet- bzw. Pachtvertrag mit grundbuchlicher Absicherung Risiken bei fehlendem schriftlichen Vertrag: - Streit um Umfang / Art und Weise des Betretens des Grundstücks / Gebäudes durch den PV- Anlagenbetreiber, z.b. bei Errichtung / Wartung / Reparatur der PV-Anlage - bei nur mündlichem Abschluss des Miet- bzw. Pachtvertrages gilt der Vertrag gem. 550 BGB für unbestimmte Zeit und kann ordentlich gekündigt werden MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Köllitsch,
23 bei Vermietung und 3. Empfehlungen für einzelne Regelungen im schriftlichen Miet- bzw. Pachtvertrag - konkrete Vertragsdauer unterhalb der erwarteten Lebensdauer der PV-Module; automatische Vertragsbeendigung ohne Kündigungserfordernis; ggfs. Verlängerungsoption - nicht: Regelung, wonach der Verpächter die PV-Anlage nach Ende der Vertragslaufzeit übernimmt oder übernehmen kann! statt dessen: ausdrückliche Pflicht des PV- Anlagenbetreibers zum Abbau der Anlage nach Vertragsbeendigung, ggfs. mit Absicherung über Bürgschaft / Guthabenverpfändung o.ä. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Köllitsch,
24 bei Vermietung und 3. Empfehlungen für einzelne Regelungen im schriftlichen Miet- bzw. Pachtvertrag - genaue Angaben zu Standort, Dimensionierung und technischer Beschreibung der PV-Anlage, ggfs. Lageplan / Handskizze als Anlage zum Vertrag aufnehmen - Besonderheiten des Gebäudes/ Standortes hierbei berücksichtigen! MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Köllitsch,
25 bei Vermietung und 3. Empfehlungen für einzelne Regelungen im schriftlichen Miet- bzw. Pachtvertrag Vereinbarung der Vergütung (Pachtzahlung) mit - in Abhängigkeit von erzielter Einspeisevergütung, ggfs. Mindestbetrag oder - in Abhängigkeit von prognostizierter Einspeisevergütung, ggfs. mit Mindestbetrag oder - unabhängig von der Einspeisevergütung (absoluter Festbetrag, ggfs. gestaffelt über die Vertragsjahre) Gestaltung als Einmalzahlung / laufende Zahlung MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Köllitsch, möglich
26 bei Vermietung und 3. Empfehlungen für einzelne Regelungen im schriftlichen Miet- bzw. Pachtvertrag - Regelungen zum Betreten des Grundstücks / Gebäudes durch den PV-Anlagenbetreiber zur Errichtung / Wartung / Reparatur / Entfernung der PV-Anlage Rücksichtnahme auf die Belange des Verpächters - korrespondierend: Regelungen zu Arbeiten des Verpächters an Grundstück oder Gebäude, die die PV-Anlage tangieren Rücksichtnahme auf die Belange des PV- Anlagenbetreibers MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Köllitsch,
27 bei Vermietung und 3. Empfehlungen für einzelne Regelungen im schriftlichen Miet- bzw. Pachtvertrag - Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch zugunsten des PV-Anlagenbetreibers dient der Absicherung des PV-Anlagenbetreibers bei Wechsel des Grundstückseigentümers i.d.r. wird durch Finanzierungsbank des PV- Anlagenbetreibers erstrangige Dienstbarkeit gefordert, da nur diese insbesondere in der Zwangsversteigerung tatsächlich belastbar schützt MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Köllitsch,
28 bei Vermietung und 3. Empfehlungen für einzelne Regelungen im schriftlichen Miet- bzw. Pachtvertrag - Regelungen zur Übertragbarkeit des Vertrages durch den PV- Anlagenbetreiber (z.b. nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Verpächters) - ggfs. Regelungen zur Sicherung des Grundstücks / Gebäudes gegen Diebstahl der PV-Anlage oder ausdrückliche Haftungsbeschränkung des Verpächters s. Neue Energie 11/08, S. 46ff: Das Thema ist akut! MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Köllitsch,
29 bei Vermietung und MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Köllitsch,
30 bei Vermietung und Fazit zum Aspekt Stromeinspeisung: Es ist evident wichtig, sich bei der Planung einer PV-Anlage, insbesondere einer Freiflächenanlage, frühestmöglich über die einschlägigen Vergütungsregelungen rechtliche Klarheit zu verschaffen Der Teufel steckt im Detail! Fazit zum Aspekt Vermietung/: Unbedingt anzuraten ist der Abschluss eines schriftlichen Mietbzw. Pachtvertrages, der die Rechte/Pflichten der Parteien unter Berücksichtigung der Besonderheiten des konkreten Einfalles ausdrücklich und rechtlich belastbar regelt im Zweifel Rechtsrat einholen! MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Köllitsch,
31 bei Vermietung und Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! M A S L A T O N Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Leipzig. München. Köln Hinrichsenstraße 16, Leipzig Prof. Dr. Martin Maslaton, Fachanwalt für Verwaltungsrecht MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Köllitsch,
2a. Wasserkraft bis 5 MW (Neuanlagen, 40 Abs. 1) Netto-Vergütung
Einspeisevergütung für im Kalenderjahr 2015 neu in Betrieb genommene Eigenerzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG vom 21.07.2014 (EEG 2014) Grundlage: Zum 1. August 2014 ist das novellierte
MehrSELBER VERBRAUCHEN. Expertenkreis Photovoltaik 2010-03.02.2010 DGS - Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie Dipl.- Ing. (FH) Tatiana Abarzua
SOLARSTROM SELBER VERBRAUCHEN Expertenkreis Photovoltaik 2010-03.02.2010 DGS - Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie Dipl.- Ing. (FH) Tatiana Abarzua EEG-Vergütung für PV 2009/ 2010 Jahr der Entwicklung
MehrEinspeisevergütung nach EEG (ct/kwh) Photovoltaik
Photovoltaik Photovoltaik ( 32 und 33 EEG) Inbetriebnahme ab 01.04.2011 01.05.2012 01.06.2012 01.07.2012 01.08.2012 01.09.2012 Anlagengröße bis 10 kw 19,5 19,31 19,11 18,92 18,73 18,54 ab 10 kw 16,5 16,34
MehrGenehmigungspraxis Baurecht in Thüringen. Genehmigungspraxis - Baurecht in Thüringen M A S L A T O N. Rechtsanwaltsgesellschaft mbh
Genehmigungspraxis - Baurecht in Thüringen M A S L A T O N Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Leipzig. München. Köln Holbeinstraße 24, 04229 Leipzig Peter Rauschenbach Diplomjurist MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft
MehrHinweise zu den Auswahlblättern der Messkonzepte für Erzeugungsanlagen
Hinweise zu den Auswahlblättern der Messkonzepte für Erzeugungsanlagen Vorwort Die Förderung des eingespeisten bzw. erzeugten Stroms nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bzw. dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz
MehrSolarstrom mit Eigenverbrauchsregelung
Intersolar München 2010 Intersolar München 2010 Solarstrom mit Eigenverbrauchsregelung Ralf Haselhuhn Vorsitzender des Fachausschusses Photovoltaik Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie LV Berlin Brandenburg
Mehr3. Solarteurforum der Sparkasse Heidelberg Neuerungen / Hinweise 2013 für Einspeiseanlagen 4. Juli 2013
3. Solarteurforum der Sparkasse Heidelberg Neuerungen / Hinweise 2013 für Einspeiseanlagen 4. Juli 2013 Neuerungen 2013 für Einspeiseanlagen BDEE Klaus Radßuweit Version / Übersicht Meldung an die Bundesnetzagentur
MehrPhotovoltaik in der Praxis Das neue EEG 2014. 7. Jahrestagung Kommunaler Energie-Dialog Sachsen. Anja Assion
WWW.GOETZE.NET Photovoltaik in der Praxis Das neue EEG 2014 7. Jahrestagung Kommunaler Energie-Dialog Sachsen Anja Assion Rechtsanwältin, Petersstraße 15, 04109 Leipzig AGENDA 1. Gesetzgebungsprozess 2.
MehrPhotovoltaikanlagen mit Selbstverbrauch
Photovoltaikanlagen mit Selbstverbrauch Neben der Variante der Volleinspeisung des Solarstroms wird seit dem 01.01.2009 auch der Selbstverbrauch des Solarstroms gefördert. Hierbei erhält der Anlagenbetreiber
MehrEigenstromnutzung Photovoltaik 2011
Eigenstromnutzung Photovoltaik 2011 Inhalt 1. Einspeisevergütung 2011 2. Umsatzsteuer bei Eigenstromnutzung 3. Technischer Aufbau Zählerschrank 4. Allgemeine Infos Seite 2 1. Einspeisevergütung 2011 (Stand:
MehrANFORDERUNGEN AN BESTANDSANLAGEN NACH DEM EEG 2014
ANFORDERUNGEN AN BESTANDSANLAGEN NACH DEM EEG 2014 30.09.2014 Energie Regulierung & Governmental Affairs Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des EEG 2014 am 01.08.2014 ist das bislang geltende EEG 2012
MehrKundennummer: Bitte vollständig ausfüllen!
Erklärung zur Ermittlung der Förderfähigkeit und Vergütungseinstufung von Photovoltaikanlagen kleiner 7,69 kwp nach dem EEG 2014 (Inbetriebnahme ab 01.08.2014) Kundennummer: Bitte vollständig ausfüllen!
MehrPhotovoltaik EEG 2009 Kernergebnisse. Bundesverband Solarwirtschaft e.v. (BSW-Solar)
Photovoltaik EEG 2009 Kernergebnisse Bundesverband Solarwirtschaft e.v. (BSW-Solar) EEG 2009 Vergütung/Degression 2 Schnellere Absenkung der Solarstromvergütung ab 2009 Bisher: 5% p.a. bei Dachanlagen,
MehrVerpflichtende Direktvermarktung erneuerbarer Energien als richtiger und wichtiger Schritt in Richtung Wettbewerb?
Verpflichtende Direktvermarktung erneuerbarer Energien als richtiger und wichtiger Schritt in Richtung Wettbewerb? enreg-workshop am 29. Juni 2015, Berlin Dr. Guido Hermeier Agenda I. Entwicklung und Bedeutung
MehrNetzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen)
Netzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen) Zwischen Stadtwerke Mühlacker GmbH, Danziger Strasse 17, 75417 Mühlacker (nachfolgend Netzbetreiber), und [Name/Firma des Anschlussnehmers, Anschrift,
MehrNetzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck)
Netzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck) Zwischen Stadtwerke Mühlacker GmbH, Danziger Strasse 17, 75417 Mühlacker (nachfolgend Netzbetreiber), und [Name/Firma
MehrAnlage zu Hinweisverfahren 2012_30. Anwendungsbereich Marktintegrationsmodell
Anlage zu Hinweisverfahren 2012_30 Anwendungsbereich Marktintegrationsmodell 1. Ist 33 Abs. 1 Satz 1 EEG2012 für PV-Installationen von mehr als 10 Kilowatt nur für den über 10 kw hinausgehenden Leistungsanteil
MehrHinweise zur Registrierungspflicht gemäß 6 Anlagenregisterverordnung (AnlRegV) Im März 2015. Guten Tag,
EWE NETZ GmbH Postfach 25 01 26015 Oldenburg Sie erreichen uns: * EWE NETZ GmbH Cloppenburger Straße 302 26133 Oldenburg ' Tel. 0800-393 6389 Fax 0441-4808 1195 @ info@ewe-netz.de www.ewe-netz.de Kundennummer:
MehrSolarstrom-Geschäftsmodelle für Industrie und Gewerbe im Überblick
Solarstrom-Geschäftsmodelle für Industrie und Gewerbe im Überblick Julian Schönbeck, EnergieAgentur.NRW Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf, 2. September 2015 Solarstrom-Geschäftsmodelle für Industrie
MehrPRODUZENTEN-VERBRAUCHER- EIGENVERBRAUCHSGEMEINSCHAFTEN
PRODUZENTEN-VERBRAUCHER- EIGENVERBRAUCHSGEMEINSCHAFTEN Patric Giot Datenverwalter patric.giot@groupe-e.ch GRUNDBEGRIFFE Präsentation an Installateure 2 GRUNDLAGEN Der Produzent Hat die Wahl, ob er den
MehrGenoPV 7,28 Betreibermodell Mieten
GenoPV 7,28 Betreibermodell Mieten Die Neue Energie Bendorf eg kauft und errichtet die Photovoltaikanlage auf einem fremden Gebäude. Die Neue Energie Bendorf eg vermietet die Photovoltaikanlage an den
MehrUrteil des OLG Oldenburg:
Urteil des OLG Oldenburg: Grundsätzliches zu den Begriffen der Anlage und Inbetriebnahme bei Biogasanlagen Paluka Sobola & Partner Neupfarrplatz 10 93047 Regensburg Tel. 0941 58 57 1-0 Fax 0941 58 57 1-14
MehrInformationen zur Registrierungspflicht für Bestandsanlagen gemäß 16 Abs. 3 Satz 1 AnlRegV
Informationen zur Registrierungspflicht für Bestandsanlagen gemäß 16 Abs. 3 Satz 1 AnlRegV Information über Registrierungspflicht für Bestandsanlagen gemäß 16 Abs. 3 Satz 1 AnlRegV - Betreiber von vor
MehrInbetriebsetzung von PV-Anlagen zum Jahresende
Bundesverband Solarwirtschaft e.v., Dezember 2009 Inbetriebsetzung von PV-Anlagen zum Jahresende Die hohe Nachfrage nach Anschlüssen von Photovoltaikanlagen zum Jahresende hat bei vielen Netzbetreibern
MehrWas bringt das neue EEG 2012? Rahmenbedingungen für die Landwirtschaft
Was bringt das neue EEG 2012? Rahmenbedingungen für die Landwirtschaft Veranstalter Landwirtschaftskammer NRW, ZNR Haus Düsse, EnergieAgentur.NRW und FNR in Verbindung BMELV 01.12.2011 auf Haus Düsse Elmar
Mehr"Miete dir eine Photovoltaikanlage!"
"Miete dir eine Photovoltaikanlage!" Nutzung von PV-Anlagen zur Minderung des Strombezugs aus dem öffentlichen Netz Die Losung der Zukunft Der Ansatz PV mieten! ermöglicht Gebäudeeigentümern ohne Einsatz
MehrKommunalversicherungsform 2012
Kommunalversicherungsform 2012 EEG-Anlagen Spielräume, Chancen und Risiken für Kommunen Rechtsanwalt Dr. Dominik Greinacher Fachanwalt für Verwaltungsrecht Köln, 25. Juni 2012 Folie 1 Gliederung 1. EEG
MehrNetzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen
Seite 1 von 5 (Ausfertigung für die TWS Netz GmbH) Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen Zwischen TWS Netz GmbH Schussenstr. 22 88212 Ravensburg (nachfolgend Netzbetreiber), und (nachfolgend
MehrRechtsanwälte Dr. Reip & Köhler. Rechtsanwälte für Recht der Erneuerbaren Energien Jena Hildburghausen
Rechtsanwälte für Jena Hildburghausen 30. August 2013 Die alternative Stromvermarktung von Photovoltaik-Strom Neue Wege der Stromvermarktung für Bürgerenergieinitiativen Thüringer Energie- und GreenTech-Agentur
MehrVerbindliche Erklärung zur Ermittlung der Förderfähigkeit und Förderungshöhe von Photovoltaikanlagen nach dem EEG 2014 (Inbetriebnahme ab 01.08.
Registrier-/ Kundennummer: 1. Anlagenbetreiber/in Vorname, Name bzw. Firmenname Telefon Fax 2. Anlagenanschrift (falls abweichend von 1.) Gemarkung, Flurstück 3. Technische Angaben 3.1 Ausführender Elektrofachbetrieb
MehrMietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb
Mandantenveranstaltung 2015 am 04.06.2015 Malte Monjé Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb
MehrÄnderungen bei der Windenergie
Clearingstelle EEG - 9. Fachgespräch Das EEG 2012 Änderungen bei der Windenergie Assessor iur. Christoph Weißenborn / BDEW Berlin, 09. September 2011 Energie- und Wasserwirtschaft e.v. www.bdew.de Änderungen
MehrFörderung des Eigenverbrauchs von Solarstrom
Förderung des Eigenverbrauchs von Solarstrom Informationen zu 33 (2) Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und deren praktische Umsetzung Dipl.-Ing. Susanne Jung Rechtliches Erneuerbares-Energien-Gesetz (EEG)
MehrVerantwortung der gesetzlichen Vertreter
Prüfungsvermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung nach 75 Satz 1 EEG 2014 der zusammengefassten Endabrechnung 2014 eines Netzbetreibers zur Erfüllung seiner Pflichten nach 72 Abs. 1
Mehr1. Einleitung. 2. Gesetzliche Grundlagen
1. Einleitung Gemäß 52 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 BGBl. I S. 2074 (Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG 2012), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012
MehrAnschlussnutzungsvertrag Strom (ab Mittelspannung)
Anschlussnutzungsvertrag Strom (ab Mittelspannung) Zwischen Stadtwerke Schwedt GmbH Heinersdorfer Damm 55-57 16303 Schwedt/Oder (nachfolgend Netzbetreiber), und Name/Firma des Anschlussnutzers: Straße:
MehrPhotovoltaik - Eigenverbrauch. Sinnvolle Alternative zur Einspeisung?
Sinnvolle Alternative zur Einspeisung? Max Hendrichs 18.06.2010 Gliederung: 1. Das novellierte EEG PV Vergütung im Überblick 2. Wirtschaftliche Analyse Wann lohnt sich Eigenverbrauch? 3. Auswirkungen auf
MehrNetzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck)
Netzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck) Zwischen Gasversorgung Dessau GmbH Albrechtstraße 48 06844 Dessau-Roßlau BDEW-Codenummer: 9870079900007 (nachfolgend Netzbetreiber),
MehrAusschreibungsmodelle Wohin führt das EEG ab 2017? M A S L A T O N. Rechtsanwaltsgesellschaft mbh. Köln Holbeinstraße 24, 04229 Leipzig.
Wohin führt das EEG ab 2017? M A S L A T O N Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Leipzig. München. Köln Holbeinstraße 24, 04229 Leipzig Prof. Dr. Martin Maslaton, Recht der Erneuerbaren Energien TU Chemnitz
MehrNeue Business-Modelle Alternative Vermarktung von Solarstrom
Neue Business-Modelle Alternative Vermarktung von Solarstrom November 2014 Breitnau Nico Storz Baden-Württembergischer Genossenschaftsverband e. V. Alternative PV-Strom-Vermarktungsmodelle a) Netzeinspeisung
MehrErläuterungen zum Formular zur Meldung von Photovoltaikanlagen an die Bundesnetzagentur
Erläuterungen zum Formular zur Meldung von Photovoltaikanlagen an die Bundesnetzagentur Ab dem 1. Januar 2009 sind gemäß 16 Abs. 2 S. 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) die Betreiberinnen und Betreiber
MehrNetzanschlussvertrag für den Anschluss einer Eigenerzeugungsanlage nach EEG (NAV-EEG)
Netzanschlussvertrag für den Anschluss einer Eigenerzeugungsanlage nach EEG (NAV-EEG) zwischen Stadtwerke Bad Kissingen GmbH Würzburger Straße 5 97688 Bad Kissingen (nachfolgend Netzbetreiber) und Herr
MehrJetzt Sonne kaufen und für die Zukunft vorsorgen!
Jetzt Sonne kaufen und für die Zukunft vorsorgen! Photovoltaik Strom aus der Sonne! Die Energie AG zählt seit Jahren zu den Vorreitern im Bereich der erneuerbaren Energien. Mit der Aktion Solarenergie
MehrLohnt sich immer mehr: Solarstrom, den man selbst verbraucht
Lohnt sich immer mehr: Solarstrom, den man selbst verbraucht Warum sich eine PV-Anlage auch heute noch rechnet Auch nach den letzten Förderungskürzungen sind PV- Anlagen weiterhin eine gewinnbringende
MehrErläuterungen zum Formular zur Meldung von Photovoltaikanlagen an die Bundesnetzagentur
Erläuterungen zum Formular zur Meldung von Photovoltaikanlagen an die Bundesnetzagentur Ab dem 1. Januar 2009 sind gemäß 16 Abs. 2 S. 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) die Betreiberinnen und Betreiber
MehrDie Direktvermarktung von
Sonja Hemke Die Direktvermarktung von Strom aus Windenergie 13. Fachgespräch der Clearingstelle EEG, 23. November 2012 Inhalt 1. Marktprämienmodell im Jahre 2012 Rückblick 2. Managementprämien Verordnung
MehrENERGIEVERSORGUNG MIT PERSPEKTIVE:
Berliner Energietage 2013 ENERGIEVERSORGUNG MIT PERSPEKTIVE: Neue Wege der direkten Vermarktung von Solarstrom pv-b Photovoltaik-Verwaltungsund Betreuungs-Aktiengesellschaft Berlin/Starnberg, 17. Mai 2013
MehrInformationsblatt zum Einspeisemanagement bei EEG/KWK-Anlage im Netzgebiet der Stadtwerke Eutin GmbH
Informationsblatt zum Einspeisemanagement bei EEG/KWK-Anlage im Netzgebiet der Stadtwerke Eutin GmbH Stand 01/2013 Inhalt 1. Allgemeines... 2 2. Anwendungsbereich... 2 3. Technische Realisierung... 3 4.
MehrSteuerberater. Rechtsanwälte. Referent: Jens Waigel. Herzlich Willkommen 06.10.2011. Karlsruhe. Baden-Baden. Landau
Herzlich Willkommen Referent: Jens Waigel Erneuerbare Energien Ihre Chancen aus dem Energiewandel Die private Photovoltaikanlage Wirtschaftlichkeitsberechnung Fragen zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer
MehrRechtsanwalt. Arbeitsverhältnis
Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Arbeitsverhältnis Das Arbeitsrecht ist traditionell das Schutzrecht der Arbeitnehmer! Es befasst sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
MehrIhr Partner für die Direktvermarktung. Transparent. Marktgerecht. Ohne Umwege.
Ihr Partner für die Direktvermarktung. Transparent. Marktgerecht. Ohne Umwege. Wind- und Solarenergie Direktvermarktung www.clens.eu Clean Energy Sourcing Das Unternehmen Kennzahlen 213 78.. Konzernumsatz
MehrGesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien. (Erneuerbare-Energien-Gesetz) EEG
Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz) EEG 1 Historie 01. Jan. 2000 Inkrafttreten des EEG 01. Jan. 2004 Inkrafttreten des Photovoltaik- Vorschaltgesetzes zum EEG 01.Juni
MehrNeue Geschäftsmodelle für PV?
Neue Geschäftsmodelle für PV? Rechtsanwältin Margarete v. Oppen Rechtsanwälte Partnerschaft 30. Juni 2008 Seite 1 Übersicht Warum neue Geschäftsmodelle? Anforderungen an neue Geschäftsmodelle? Welche neuen
MehrRechtlicher Rahmen der Biogaseinspeisung und -nutzung
Rechtlicher Rahmen der Biogaseinspeisung und -nutzung Biomethan Perspektiven nach der EEG-Novelle 2014 Fachforum der Biogaspartnerschaft der dena Energy Decentral am 12. November 2014 in Hannover Rechtsanwalt
Mehr- Lippstadt, 28.08.2015
Ansprechpartner: Frau Sonja Rappold Tel.: 02941/28 29 230 Frau Hannah Meister Tel.: 02941/28 29 241 Email: Netznutzung@stadtwerke-lippstadt.de - Lippstadt, 28.08.2015 EEG-Umlage für die Eigenversorgung:
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrBürgerenergie Hürtgenwald e.g. Saubere Energieproduktion in Bürgerhand
Bürgerenergie Hürtgenwald e.g. Saubere Energieproduktion in Bürgerhand Photovoltaik-Anlagen Ziele der Bürgerenergie Hürtgenwald e.g. Produktionskosten Solarstrom 12 15 ct/kwh Kosten Haushaltsstrom beim
MehrStellungnahme des Fachverbandes Biogas e.v.
Stellungnahme des Fachverbandes Biogas e.v. zu dem Hinweisverfahren Netzverträglichkeitsprüfung gegenüber der Clearingstelle EEG (Aktenzeichen 2013/20). Ergibt sich aus dem EEG 2009/EG 2012 ein Anspruch
MehrMietrechtsreform und aktuelle Rechtsprechung Änderungsbedarf bei Mietverträgen
Beispielbild Mietrechtsreform und aktuelle Rechtsprechung Änderungsbedarf bei Mietverträgen Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter, HWR Berlin Sonderkündigungsrecht Geschäftsraum bei Modernisierung Seit dem
MehrMerkblatt Nachhaltige Biomasseherstellung. Anlagenbetreiber und Netzbetreiber 3/7
Merkblatt Nachhaltige Biomasseherstellung Anlagenbetreiber und Netzbetreiber 3/7 2 Merkblatt - Anlagen- und Netzbetreiber Mit dem Inkrafttreten der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)
MehrName / Vorname: Ansprechpartner: (Name / Vorname): Straße / Nr.: PLZ / Ort:
Seite 1 von 5 1. Angaben zum Anlagenbetreiber (Vergütungsnehmer) Ansprechpartner: (Name / Vorname): Telefon: Mobil: Fax: E-Mail: 1.2 Zustellanschrift (sofern von oben abweichend) 1.3 Kontoverbindung (gilt
Mehr12.400 n Parlamentarische Initiative. Freigabe der Investitionen in erneuerbare Energien ohne Bestrafung der Grossverbraucher (UREK-NR)
Frühjahrssession 0 e-parl 0.0.0 - - :0.00 n Parlamentarische Initiative. Freigabe der Investitionen in erneuerbare Energien ohne Bestrafung der Grossverbraucher (UREK-NR) Entwurf der Kommission für Umwelt,
MehrNetzgekoppelte Solarstromanlage
"Banal gesagt führt nur ein Weg zum Erfolg, nämlich mit dem zu arbeiten, was die Natur hat und was sie bietet. Dabei geht es darum, in einem positiven Kreislauf mit der Umwelt zu wirtschaften. Man nennt
MehrVBEW-Hinweis Messkonzepte und Abrechnungshinweise. Erzeugungsanlagen. Ausgabe: 10.2013
VBEW-Hinweis Messkonzepte und Abrechnungshinweise für Erzeugungsanlagen Ausgabe: 10.2013 Herausgegeben vom Verband der Bayerischen Energie- und Wasserwirtschaft e. V. - VBEW Arbeitsgruppe Messkonzepte
MehrDer Mieter zahlt nicht
Der Mieter zahlt nicht - Der Weg zur Kündigung - Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Kündigung - Kündigung allgemein - Außerordentlich fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug 3. Zusammenfassung
MehrTagung Recht & Finanzierung Erneuerbarer Energien Auswirkungen der EEG Novelle 2014
Tagung Recht & Finanzierung Erneuerbarer Energien Auswirkungen der EEG Novelle 2014 Verpflichtende Direktvermarktung und neue Einspeisevergütung Regelungen des EEG 2014 Dr. Thorsten Behle 18. September
MehrPhotovoltaik - Anlage zur Stromerzeugung. Leistungsbeschreibung und Zusatz vereinbarung für Halplus Strom Solar+ für Privatkunden. www.evh.
Photovoltaik - Anlage zur Stromerzeugung Leistungsbeschreibung und Zusatz vereinbarung für Halplus Strom Solar+ für Privatkunden www.evh.de Kundencenter: 0800 581 33 33 Strom von der Sonne für Sie. Halplus
MehrAnschlussnutzungsvertrag (Strom)
Seite 1 von 5, Anschlussnutzungsvertrag (Strom) Anschlussnutzungsvertrag (Strom) Zwischen Energiewerke Nord GmbH Latzower Straße 1 17509 Rubenow ILN/BDEW-Codenummer: 9907582000006 Umsatzsteuer ID: DE 137580664
MehrVorgangsID: Betreiber der Stromerzeugungsanlage. Tel.: Fax: Inbetriebnahme: Installierte Leistung:
VERBINDLICHE ERKLÄRUNG ZUR ERMITTLUNG DER FÖRDERFÄHIGKEIT UND DER MAßGEBLICHEN VERGÜTUNGSHÖHE FÜR STROM AUS BIOMASSE-ANLAGEN NACH DEM GESETZ FÜR DEN VORRANG ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE- ENERGIEN-GESETZ-EEG)
Mehr4.5.1 Anlass zur Erstellung des Energieausweises. Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen
Seite 1 4.5.1 4.5.1 s Ausstellung und Verwendung von n Die Anlässe zur Ausstellung von n werden in 16 geregelt. Der Energieausweis dokumentiert die energetische Qualität eines Gebäudes. Dabei gilt er als
MehrInformationsblatt für die Leistungsbegrenzung auf 70% bei PV-Erzeugungsanlagen
Informationsblatt für die auf 70% bei PV-Erzeugungsanlagen < 30 kwp im Verteilungsnetz der Stromnetz Berlin GmbH Netzanschluss Berlin Puschkinallee 52 12435 Berlin info@stromnetz-berlin.de www.stomnetz-berlin.de
MehrSolarstrom Praxisbeispiele und Entwicklungspotenziale
Solarstrom Praxisbeispiele und Entwicklungspotenziale Photovoltaik Standort: Uslar, Dünnschicht Leistung: 62,16 kwp Standort: Göttingen Leistung: 201,96 kwp Standort: Hann. Münden Leistung: 202,98 kwp
MehrDirektvermarktung und Marktprämie
Direktvermarktung und Marktprämie Neue Entwicklungen auf den Energiemärkten 30.09.2011 von Dominik ik Neetzel Direktvermarktung und Marktprämie 2/23 Vermarktungsmöglichkeiten im EEG EEG System ÜNB Börse
MehrSolarstrom erzeugen und selber nutzen. Teo Crameri, Energieberatung Markt Graubünden Albulastrasse 110, 7411 Sils i.d., 058 319 68 68 09.
Solarstrom erzeugen und selber nutzen Teo Crameri, Energieberatung Markt Graubünden Albulastrasse 110, 7411 Sils i.d., 058 319 68 68 09. Mai 2015 Energiebedarf und -perspektive. Elektrischer Energiebedarf
MehrVom Staat gefördert ( 2011 ) Zum Schutz unserer Umwelt
PV5 Solarconcept GmbH Fachgroßhandel für Solarstromanlagen Infos Seite 1 Vom Staat gefördert ( 2011 ) Das EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) garantiert die Abnahme und Bezahlung Ihres Solarstroms mit einer
MehrDer Aufhebungsvertrag Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht
Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Einführung: In der derzeitigen Krise denken viele Arbeitgeber darüber nach, wie sie
MehrStrom.Gas.Wasse S T RO M LI E F E RU NGS YER T RAG
t zwischen und der Strom.Gas.Wasse S T RO M L E F E RU NGS YER T RAG (Einspeisung elektrischer Energie in das Netz der GGEW) GGEW Gruppen-Gas- und Elektrizitätswerk Bergstraße Aktiengesellschaft Dammstraße
MehrP A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain
Zwischen im folgenden»verpächter«genannt und wird folgender im folgenden»pächter«genannt P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain geschlossen. 1 Pachtgegenstand Der Verpächter ist Inhaber des Internet-Domain-Namens,
MehrSteuerliche Rahmenbedingungen
Steuerliche Rahmenbedingungen Informationsveranstaltung Photovoltaik am 28. Juli 2010 Referentin: WP/StB Dipl.-Kffr. Doreen Mottl Verband der Wohnungsgenossenschaften Sachsen-Anhalt e. V. 1 Steuerliche
MehrHost-Providing-Vertrag
Host-Providing-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Bereitstellung
MehrWesentliche Änderungen
Wesentliche Änderungen 42 Wesentliche Änderungen Fassung vom 30.12.2004: Kapitel 3: Beschreibung des Verfahrens Barzahlungen an Kunden Gesetzestext 42 42 Auszahlung der Geldleistungen Geldleistungen nach
Mehrpachten selbst erzeugen sparen
pachten selbst erzeugen sparen So lohnt sich Ihre eigene Energiewende Gewerblich genutzte Gebäude mit großen Dachflächen sind die ideale Basis für eine Photovoltaikanlage. Sie bieten Immobilieneigentümern
MehrWir wissen, dass es möglich ist! 100% QUALITÄT Made in Germany
Wir wissen, dass es möglich ist! 100% QUALITÄT Made in Germany Problemstellung Sichere und stabile Stromversorgung Im normalen Alltag wird der benötigte Strom mithilfe verschiedener Energiequellen produziert,
MehrNetzanschlussvertrag Strom, Gewerbe. TWS Netz GmbH Schussenstraße 22 88212 Ravensburg. Adresse des Anschlussnehmers
Seite 1 von 3 (Ausfertigung für den Kunden) Netzanschlussvertrag Strom, Gewerbe zwischen Schussenstraße 22 88212 Ravensburg und Adresse des Anschlussnehmers Art des Netzanschlusses Drehstrom 400 V Telefon
MehrErläuterungen Kaufvertrag
Erläuterungen Kaufvertrag Begriff Erläuterung Beurkundung erfolgt im Termin durch den Notar mittels Verlesung und Erläuterung des Kaufvertrags; erst damit sind die Beteiligten an ihren Vertrag gebunden;
Mehrikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.
ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,
MehrErfahrungsbericht eines Projektierers: Schwierigkeiten beim Anschluss von PV-Anlagen ans Netz. Ausbau der Photovoltaik
Erfahrungsbericht eines Projektierers: Schwierigkeiten beim Anschluss von PV-Anlagen ans Netz Ausbau der Photovoltaik Dr. Karsten Glöser juwi Solar GmbH Im Überblick juwi Gruppe Gegründet 1996 Mitarbeiter
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand
MehrAgenturnachfolge / Agenturübernahme
Agenturnachfolge / Agenturübernahme RA Werner Fröschen Bereichsleiter Recht / Justiziar 16.3.2015 IHK Karlsruhe, Vermittlerrecht - Thema 2. Agenturübergabe an jüngere Familienangehörige 3. Geschäftsübergabe
MehrPreisliste GRANID für External-Nutzer. (Preisliste gültig ab 01.01.2014)
Preisliste GRANID für External-Nutzer (Preisliste gültig ab 01.01.2014) Alle Rechte vorbehalten. Kein Teil der Unterlagen darf in irgendeiner Form ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung der gibgreiner
MehrSoliva Energiekonzept. Stand 13.03.2013
Soliva Energiekonzept Stand 13.03.2013 Ihr Sorglos Paket Der Wechsel zu sauberem Strom ist so einfach wie der Wechsel des Stromanbieters. Keine Ausschreibung, keine Konfiguration. Sie stellen Ihr Dach
MehrNetzanschlussvertrag für einen Niederspannungsanschluss - Strom (NAVS-NSP)
Zählpunktbezeichnung (Wird vom Netzbetreiber ausgefüllt) Kundennummer Netzanschlussvertrag für einen Niederspannungsanschluss - Strom (NAVS-NSP) zwischen den Stadtwerken Ebermannstadt Versorgungsbetriebe
MehrDas Vertragsverhältnis zwischen Vermieter und sozialem Träger
Das Vertragsverhältnis zwischen Vermieter und sozialem Träger und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für MieterInnen / KlientInnen Jan Prielipp, Rechtsanwalt, Berlin 10. November 2015 Das Vertragsverhältnis
MehrÄNDERUNGSVERTRAG. zum BEHERRSCHUNGS UND GEWINNÄBFÜHRUNGSVERTRÄG
ÄNDERUNGSVERTRAG zum BEHERRSCHUNGS UND GEWINNÄBFÜHRUNGSVERTRÄG zwischen der Infineon Technologies Finance GmbH, Neubiberg - IFTF" - und der Infineon Technologies AG, Neubiberg - Infineon" - ( Änderungsvertrag")
MehrRechtliche Aspekte der Energieberatung
Rechtliche Aspekte der Energieberatung 1. Gibt es gesetzliche Regelungen? Gelten 77/78 HOAI? a. Für Leistungen der Energieberatung? Nein Energieberatung als Initialberatung ist gar nicht erfasst? b. Energieplanung
MehrWiderrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen:
Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen: rechtliche Grundlagen: Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom
MehrFamilie Wiegel. Solarstrom vom eigenen Dach. In Kooperation mit: www.stadtwerke-erfurt.de/solar
Familie Wiegel Solarstrom vom eigenen Dach. In Kooperation mit: www.stadtwerke-erfurt.de/solar Werden Sie Ihr eigener Stromerzeuger. Die SWE Energie GmbH versorgt Kunden zuverlässig und zu fairen Preisen
Mehr// Selbstverbrauch von Solarstrom
// Selbstverbrauch von Solarstrom Hinweis: Diesem Merkblatt liegen die Änderungen der EEG-Novelle 2010 zugrunde. Mit der Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum 01.01.2009 hatte der Gesetzgeber
MehrBundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, 53168 Bonn Deichmanns Aue 29, 53179 Bonn
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, 53168 Bonn HAUSANSCHRIFT Deichmanns Aue 29, 53179 Bonn UST.-ID.-NR. DE 114 110 249 BEARBEITET VON Anke Reich TEL +49 (0)2 28 99 68 45-2550 FAX +49 (0)2 28
MehrPrivatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I
Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage
Mehr