Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht

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1 Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Besprechung der Klausur vom SS 2012

2 Sachverhalt Frage: Hat der Antrag des Abgeordneten W Aussicht auf Erfolg? Folie 2

3 Vorüberlegungen Welche Verfahrensart? Hier möglich: Verfassungsbeschwerde Organstreitverfahren Jeweils Erfolg (+), wenn zulässig und begründet Folie 3

4 A. Verfassungsbeschwerde I. Zulässigkeit 1. Zuständigkeit (+), Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG 2. Beschwerdefähigkeit jedermann, soweit GR-Träger, W (+) Folie 4

5 A. Verfassungsbeschwerde 3. Beschwerdegegenstand - Jeder Akt öffentlicher Gewalt ( 90 I BVerfGG) - Handeln / Unterlassen von Exekutive, Legislative, Judikative - Ablehnung der Worterteilung durch BT-Präsidenten = Akt der Exekutive (NICHT: GOBT als Legislativakt!) zul. Beschwerdegegenstand (+) Folie 5

6 A. Verfassungsbeschwerde IV. Beschwerdebefugnis Folie 6-90 I BVerfGG: mögliche Grundrechtsverletzung - selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen mögliche Verletzung von Art. 5 I 1 GG Überprüfung im Rahmen der VB möglich? Rechtsposition aus Art. 5 I 1 GG für W? Grds. anwendbar, aber: Beschw.führer = BT-Abgeordneter Berufung auf Rederecht als Abg. (Art. 38 I 2 GG) Art. 38 I 2 GG spezieller als Art. 5 I 1 GG keine GR-Verletzung möglich (-)

7 A. Zulässigkeit II. Zwischenergebnis Zulässigkeit der VB (-) Aussicht auf Erfolg (-) Folie 7

8 I. Zulässigkeit 1. Zuständigkeit (+), Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG 2. Parteifähigkeit Folie 8 a) Abgeordneter W Wortlautunterschied: Art. 93 I Nr. 1 GG - 63 BVerfGG eigene Rechte aus Art. 38 I 2 GG sogar engere Vor. des 63 BVerfGG (+) Parteifähigkeit (+)

9 b) Bundestagspräsident anderer Beteiligter i.s.v. Art. 93 I Nr. 1 GG (+) durch GOBT & GG mit eigenen Rechten ausgestattet Parteifähigkeit nach Art. 93 I Nr.1 GG, 63 BVerfGG 3. Antragsgegenstand (Art. 93 I Nr. 1 GG, 64 I BVerfGG) Folie 9 - Streitigkeit über Rechte und Pflichten aus dem GG - Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners - rechtserheblich Versagung der Worterteilung durch BT-Präsidenten zulässiger Antragsgegenstand (+)

10 4. Antragsbefugnis - Geltend machen der Verletzung eines grundgesetzlich verbürgten Rechts, nicht von vornherein ausgeschlossen W beruft sich auf freies Mandat (Art. 38 I 2 GG) Versagung der Worterteilung schließt eine Beeinträchtigung nicht von vornherein aus Antragsbefugnis (+) Folie 10

11 5. Form und Frist - Schriftform, 23 I 1 BVerfGG: (+) - Nennung d. verletzten GG-Norm, 64 II BVerfGG: (+) - Frist, 64 III BVerfGG: 6 Monate ab Bekanntwerden Versagung am Antrag beim BVerfG am Frist (+) 6. Zwischenergebnis Zulässigkeit (+) Folie 11

12 II. Begründetheit - (+), wenn W verfassungsmäßigen Rechten verletzt - möglich: Verletzung von Art. 38 I 2 GG, Art. 5 I 1 GG 1. Art. 38 I 2 GG a) Rechtsposition des Antragstellers freies Mandat auch Rederecht des Abgeordneten (+) Folie 12

13 b) Eingriff in die Rechtsposition (+), wenn durch Maßnahme verkürzt/eingeschränkt - 27 I 3 GOBT n.f.: Einvernehmen mit Fraktions-GF - Versagung der Worterteilung aufgrund dieser Norm: Eingriff in Rederecht des W (Art. 38 I 2 GG) Folie 13

14 c) Rechtfertigung des Eingriffs aa) Funktionsfähigkeit des Parlaments - Störung möglich, wenn allen Abgeordneten Redezeit gewährt wird - Extremfall: Verlängerung von Plenarsitzungen und Verlangsamung des Gesetzgebungsprozesses - parl. Praxis zeigt: Grundkonsens in Fraktionen - Abweichler seltene Ausnahmefälle - ggf. sogar fruchtbare Diskussion durch Abweichler Rechtfertigung (-) Folie 14

15 c) Rechtfertigung des Eingriffs bb) Fraktionsdisziplin Folie 15 - Abgrenzung Fraktionszwang Fraktionsdisziplin - Fr.zwang unzulässig; Fr.disziplin hingegen zulässig hier: 27 I 4 GOBT Einvernehmen - Fraktions-GF wird über Redebeitrag v. Abweichlern wohl kein Einvernehmen mit dem BT-Präs. Herstellen - Einordnung als Fr.zwang oder Fr.disziplin? zulässige Fraktionsdisziplin aber: Verhältnismäßigkeit (-), da Erforderlichkeit (-) Rechtfertigung (-)

16 c) Rechtfertigung des Eingriffs cc) Parteiendemokratie (Art. 21 I 1 GG) - Konkretisierung der Staatsform - herausragende Stellung des Abg. (Art. 38 I 2 GG) - jedoch Anwendbarkeit von Art. 21 I 1 GG (-) Fraktionen Parteien - politische Bindung möglich, jedoch keine rechtliche - Rechtfertigung (-) dd) Zw.erg. Folie 16 Rechtfertigung des Eingriffs in Art. 38 I 2 GG (-)

17 d) Zw.erg. Verletzung des W in Art. 38 I 2 GG (+) 2. Meinungsfreiheit (Art. 5 I 1 GG) keine Rechtsposition des W Berufung auf Rederecht nur aus Art. 38 I 2 GG möglich, Art. 38 I 2 GG verdrängt Art. 5 I 1 GG Verletzung (-) 3. Zw.erg. Folie 17 Verletzung in Art. 38 I 2 GG (+)

18 III. Gesamtergebnis Antrag des Abgeordneten W Zulässigkeit (+) Begründetheit (+) Aussicht auf Erfolg (+) Folie 18

19 Abschluss Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Folie 19

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