Ökologische Vorrangflächen. Greening. Im Rahmen der GAP-Reform

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1 Greening Im Rahmen der GAP-Reform

2 Greeninganforderungen Allgemein Greening 1.) Anbaudiversifizierung 2.) Erhaltung des bestehenden Dauergrünlandes 3.) Ausweisung einer Flächennutzung im Umweltinteresse ( ) Ökobetriebe müssen keine zusätzlichen Anforderungen erfüllen ( green per definition ); können aber freiwillig am Greening teilnehmen. Betriebe, die an der Kleinlandwirteregelung teilnehmen sind von den Greeninganforderungen befreit. Folie 2

3 Betrieb / ha Ackerland Verpflichtungen des Greening im Ackerbaubetrieb Vorgaben Fruchtartendiversifizierung Erhaltung Dauergrünland Vorgaben ökologische (ÖVF) Ökobetrieb Kleinlandwirt < 10 ha bis < 15 ha Mindestens 2 Kulturen - 15 bis < 30 ha Erhaltung Dauergrünland ÖVF mindestens 5 % der Ackerfläche 30 ha und mehr Mindestens 3 Kulturen

4 Anbaudiversifizierung Im Rahmen der GAP-Reform Stand:

5 Anbaudiversifizierung (I) Ackerland bis 10 ha: - Keine Vorgaben zur Anbaudiversifizierung Ackerland zwischen 10 und 30 ha: - mindestens 2 verschiedene landwirtschaftliche Kulturen - Hauptkultur < 75 % des AL Ackerland größer 30 ha: - mindestens 3 verschiedene landwirtschaftliche Kulturen - Hauptkultur < 75 % des AL - beide größten Hauptkulturen < 95 % des AL Folie 5

6 Anbaudiversifizierung (II) Für die Anbaudiversifizierung zählen nur die Kulturen des Ackerlandes! Dauerkulturfläche (z. B. Beerenobst, Spargel, Rhabarber) zählen nicht zur Ackerfläche. Zeitraum für die Berechnung der Anbaudiversifizierung: - 1. Juni bis 15. Juli Folie 6

7 Anbaudiversifizierung (III) Kulturen / Gattungen Zu einer einzigen Kultur gehören alle Arten einer Gattung. - Gattung Triticum (Weizen): Weichweizen, Hartweizen, Dinkel, Emmer und Einkorn. - Gattung Secale (Roggen) - Gattung xtriticosecale (Triticale) - Gattung Hordeum (Gerste) - Gattung Beta (Rübe): Zuckerrüben, Futterrübe, Rote Beete Gattung Zea (Mais) Gattung Sorghum (Hirse): Hirse, Sudangras Folie 7

8 Anbaudiversifizierung (IV) Kulturen / Gattungen Ausnahme: jede einzelne Art als Kultur im Falle der Gattungen Brassica (Kohl) Kohl, Raps, Steckrübe, Senf, etc. Solanum (Nachtschatten) Tomaten, Kartoffeln, etc. Cucumis (Gurke) Gurke, Zuckermelone Cucurbita (Kürbis) Kürbis, Zucchini Folie 8

9 Anbaudiversifizierung (V) Kulturen Gräser und Grünfutterpflanzen zählen gemeinsam als 1 einzige Kultur Sommer- und Winterung werden als getrennte Kulturen bewertet, auch wenn sie derselben Gattung angehören. Saatmischungen - Zählen in ihrer Gesamtheit als eine Mischkultur Beispiel: 5 ha Getreidegemenge und 5 ha Erbsen-/Ackerbohnengemenge 1 Kultur: 10 ha Mischkultur Brachliegendes Ackerland (aus der Erzeugung genommen) zählt als eine Kultur. Folie 9

10 Infos Greening Rechner Nur Online-Anwendung Pfad: Infodienst der Landwirtschaftsverwaltung Startseite > Landwirtschaft > Förderung & Ausgleichsleistungen > Gemeinsamer Antrag GA > Greening-Check oder bei uns Folie 10

11 Folie 11

12 (ab 15 ha Ackerfläche)

13 Inhaltsverzeichnis ÖVF - Fläche Brache (Stilllegung) Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke Flächen mit Stickstoffbindenden Pflanzen Beihilfefähige Hektarstreifen an Waldrändern (ohne Erzeugung) Niederwald mit Kurzumtrieb Pufferstreifen entlang von Wasserläufen Feldrand ÖVF - Landschaftselemente Hecken Einzeln stehender Baum In Reihe stehende Bäume In Gruppe stehende Bäume / Feldgehölze Feldrain Biotope, Tümpel, Sölle, Dolinen Trocken- und Natursteinmauern, Lesesteinwälle Fels- und Steinriegel Terrassen Folie 13

14 Grundsätze Jede Fläche kann im Antragsjahr nur einmal als ÖVF angerechnet werden Fläche muss sich auf dem Ackerland befinden; Ausnahme - Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb - Aufforstungsflächen - Landschaftselemente und Pufferstreifen können an das Ackerland angrenzen Relevant ist die Beantragung des Landwirts. Eine in der falschen Kategorie beantragte övf kann nicht zu einem anderen övf umcodiert werden. Vorgewende im klassischen Sinne ist kein övf! Folie 14

15 Brache (Stilllegung) Folie 15 Höger, ULB CW Brache Gewichtungsfaktor 1,0

16 Brache (Stilllegung) Auf dieser Fläche darf während des gesamten Antragjahres keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden. Pflegeverbotszeitraum kein Mähen/Mulchen, kein Umbruch, keine Einsaat (ausser FAKT Brachebegrünung) Selbstbegrünung oder aktive Begrünung (vor 1.04.) Allerdings ist ab dem 1. August des Antragjahres eine Aussaat oder Pflanzung einer Folgekultur (auf die Brache) erlaubt, die nicht vor Ablauf dieses Jahres geerntet wird. Ohne Folgekultur Umbruch erst ab des Folgejahres Brachliegendes Ackerland, das mehr als 5 Jahre als im Umweltinteresse genutzte Fläche angemeldet wird behält den Ackerstatus Folie 16 Gewichtungsfaktor 1,0

17 Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Untersaat mit Gras I Zur Einsaat der Zwischenfrüchte sind zwingend Kulturpflanzenmischungen aus mindestens 2 Arten zu verwenden. - Keine Art darf einen höheren Anteil als 60 Prozent an der Mischung haben. - Anteil von Gräsern darf nicht über 60 Prozent liegen. - Nur zulässige Arten laut Direktzahlungen-Durchführungsverordnung dürfen in der Mischung enthalten sein Aussaat der Zwischenfrucht nach Ernte der Hauptkultur: - Nicht vor dem 16. Juli (Untersaaten früher) - aber spätestens bis 1. Oktober Zwischenfrüchte/Untersaat mit Gras müssen bis zum 15. Februar des auf das Antragsjahr folgenden Jahres auf der Fläche belassen werden. - Bodenbearbeitung ab 16. Februar - Das Walzen, Mulchen, schlegeln oder Häckseln der Pflanzen ist zulässig Folie 17 Gewichtungsfaktor 0,3

18 Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Untersaat mit Gras II nicht in Kombination mit stickstoffbindenden Pflanzen als ÖVF Grundsätzlich kein Einsatz von mineralischen N - Düngemitteln, chemischsynthetischen Pflanzenschutzmitteln oder Klärschlamm nach Ernte der Hauptfrucht. Im Jahr der Antragstellung dürfen diese ÖVF nur durch Beweidung mit Schafen und Ziegen genutzt werden. Schnittnutzung ist nicht zulässig! Im Folgejahr ist eine anderweitige Nutzung zulässig (de Facto ab ) Nutzung der Zwischenfrucht als Hauptfrucht im Folgejahr ist nicht zulässig! Folgerung: Kulturwechsel / Umbruch spätestens bis des Folgejahres Nutzung der Zwischenfrucht als ÖVF Brache im Folgejahr ist zulässig! Nutzung der Untersaat als Hauptfrucht im Folgejahr ist zulässig! Folie 18 Gewichtungsfaktor 0,3

19 Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Untersaat mit Gras III Zwischenfrüchtemischungsrechner ÖVF Unter Pfad: Kulturpflanzen/Ackerbau/Zwischenfrüchte Eigenmischungen sind zu Dokumentieren Handel bietet fertige Mischungen an Folie 19

20 Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Untersaat mit Gras IV Folie 20

21 Flächen mit Stickstoffbindenden Pflanzen Folie 21 Höger, ULB CW 2014 Rotklee Reinsaat Gewichtungsfaktor 0,7

22 Flächen mit Stickstoffbindenden Pflanzen Klein- und großkörnige Leguminosen. Neben Reinsaaten sind auch Mischungen der zulässigen Arten erlaubt. Die zulässigen Arten finden Sie in Anlage 3. Aussaat bis Leguminosen müssen bis auf der Fläche bleiben. Ernte von Körnerleguminosen vor muss dem Amt angezeigt werden. Zwingender Anbau einer Folgekultur, bei der es sich um eine Winterkultur oder Winterzwischenfrucht handeln muss (Hinweis: Die Zwischenfrucht ist dann aber nicht mehr ÖVF-fähig). Diese verpflichtende Winterkultur oder Winterzwischenfrucht muss bis zum15. Februar des auf das Antragsjahr folgenden Jahres auf der Fläche belassen werden. Pflanzenschutz ist nach guter fachlicher Praxis erlaubt. Folie 22 Gewichtungsfaktor 0,7

23 Beihilfefähige Hektarstreifen an Waldrändern (ohne Erzeugung) Mindestbreite: 1 Meter Maximalbreite: 10 Meter * Grundsätzlich darf keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden. Aber: Es darf abweichend eine Beweidung (keine Beschränkung auf Schaf/Ziege) oder Schnittnutzung stattfinden, sofern der Streifen vom angrenzenden Ackerland unterscheidbar bleibt. Keine Kulturpflanzen (in Mischung mit Blühpflanzen möglich) Es gelten die Bestimmungen zur Brache Folie 23 Gewichtungsfaktor 1,5

24 Pufferstreifen entlang von Wasserläufen Pufferstreifen können als ÖVF ausgewiesen werden, wenn sie mindestens 1 Meter und maximal 20 Meter breit sind. Pufferstreifen können auch einen Ufervegetationsstreifen mit einer Breite von bis zu 10 Meter umfassen Grundsätzlich darf während des Jahres keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden. Eine Ausnahme stellt die Beweidung (keine Beschränkung auf Schaf/Ziege) oder Schnittnutzung dar. Diese Ausnahme ist erlaubt, sofern der Pufferstreifen vom angrenzenden Ackerland unterscheidbar bleibt. Anmerkung: Liegt der Pufferstreifen auf einer Fläche mit Ackerstatus ist ab dem 1. August des Antragjahres eine Aussaat oder Pflanzung einer darauf folgenden Kultur, die nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt, erlaubt. Keine landwirtschaftlichen Kulturpflanzen (in Mischung mit Blühpflanzen möglich) Es gelten die Bestimmungen zur Brache Folie 24 Gewichtungsfaktor 1,5

25 Feldrand Streifen am Rand oder innerhalb eines Feldes, auf dem keine Erzeugung stattfindet. Ackerstatus Breite: mindestens 1 Meter und maximal 20 Meter. Feldrand ist quasi eine streifenförmige Stillegung. Es gelten die Bestimmungen zur Brache Keine landwirtschaftlichen Kulturpflanzen (in Mischung mit Blühpflanzen möglich) Hinweis: - Feldränder nicht statisch/fix. Sie unterliegen nicht der CC- Regelung. - Ab dem 1. August des Antragjahres ist eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt, erlaubt. Folie 25 Gewichtungsfaktor 1,5

26 Inhaltsverzeichnis Sonstige ÖVF Niederwald mit Kurzumtrieb Landschaftselemente Hecken Einzeln stehender Baum In Reihe stehende Bäume In Gruppe stehende Bäume / Feldgehölze Feldrain Biotope, Tümpel, Sölle, Dolinen Trocken- und Natursteinmauern, Lesesteinwälle Fels- und Steinriegel Terrassen Folie 26

27 Empfehlung für GA 2015 Die 3 großen Maßnahmen auf Schlägen > 10 Ar Brache Eiweißpflanzen Zwischenfrüchte Eventuell Streifen auf Schlägen > 1 ha Feldrand Gewässerrand Waldrand Schläge < 10 Ar und CC-LE ist für 2015 klein-klein > Kommt für 2016 ff in Frage (wenn alle Bedingungen hinreichend bekannt sind) Folie 27

28 Beispiel 100 ha Ackerfläche 100 ha Acker > 5 % ÖVF = 5 ha ÖVF Brache Gewichtungsfaktor 1: 1 ha Brache = 1 ha ÖVF 5 ha Brache = 5 ha ÖVF Eiweißpflanzen Gewichtungsfaktor 0,7: 1 ha Eiweiß = 0,7 ha ÖVF 1,43 ha Eiweiß = 1,0 ha ÖVF 7,15 ha Eiweiß = 5 ha ÖVF Zwischenfrüchte Gewichtungsfaktor 0,3: 1 ha ZF = 0,3 ha ÖVF 3,33 ha ZF = 1,0 ha ÖVF 16,65 ha ZF= 5 ha ÖVF + Sicherheitszuschlag Mixen möglich! z.b. 2 ha Brache + 10 ha ZF 1 ha Brache + 4 ha Eiweiß + 4 ha ZF 3 ha Eiweiß + 9,67 ha ZF Etc. Folie 28

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