Eine Ungleichbehandlung liegt vor, wenn wesentlich Gleiches ungleich und wesentlich Ungleiches gleich behandelt wird.
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- Heini Schneider
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1 Öffentliches Recht / Dr. jur. P. Glauben Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) Fall 9 Seite 10: Der Deutsche Bundestag beschließt ein Gesetz, wonach Lastkraftwagen ab 7,5 t ab dem 1. November eines jeden Jahres mit Winterreifen ausgerüstet sein müssen. Ferner sieht das Gesetz vor, daß LKW mit Gefahrgut nur noch von Personen gesteuert werden dürfen, die sich einer jährlichen Reaktionsprobe unterziehen. Der Unternehmer U und der LKW Fahrer F halten die gesetzliche Regelung für verfassungswidrig, weil sie eine Benachteiligung gegenüber anderen Fahrzeugen bzw. Kraftfahrern darstellen. Trifft ihre Auffassung zu? Immer zuerst den persönlichen Schutzbereich prüfen! Wen schützt das Gesetz? Art. 3 = alle Menschen ob juristische Person? juristische Person ist kein Mensch Art. 19 Abs. 3 hier der Schlüssel! 1. inländische juristische Personen = alle, die ihren Grundsitz in Deutschland haben 2. inländische juristische Personen des Privatrechts 3. soweit sie dem Wesen nach anwendbar ist Art. 3 Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz hat eine zweifache Bedeutung: er ist ein Grundrecht der einzelnen Bürger zugleich bildet er einen in allen Bereichen geltenden Verfassungsgrundsatz Was gleich ist, darf nicht ungleich behandelt werden. Was ungleich ist, darf nicht gleich behandelt werden. Gleichbehandlungsgrundsatz Eine Ungleichbehandlung liegt vor, wenn wesentlich Gleiches ungleich und wesentlich Ungleiches gleich behandelt wird. Wichtig: Prüfung von Art. 3 Abs. 1 GG = mit der Frage beginnen, ob überhaupt eine Vergleichbarkeit zweier Sachverhalte oder Personengruppen gegeben ist. Voraussetzungen: Die beiden Vergleichsfälle fallen in den Kompetenzbereich der handelnden Stelle (identische Stelle) der Betroffene muß durch die Ungleichbehandlung benachteiligt werden, die Vergleichsfälle dürfen nicht jeweils anderen rechtlichen Ordnungsbereichen angehören und in anderen systematischen und sozialgeschichtlichen Zusammenhängen stehen (so BVerfG) Hier: Eine Ungleichbehandlung liegt vor; Vergleichbarkeit ist gegeben. Der Schutzbereich von Art. 3 Abs. 1 GG ist betroffen. Beachte: Es gibt allerdings keine Gleichbehandlung im Unrecht. Wird einer Gruppe oder einzelne Personen eine Leistung zu Unrecht gewährt, so haben die anderen keinen Anspruch auf Gleichbehandlung in dem Sinne, daß sie die Leistung auch bekommen.
2 Öffentliches Recht / Dr. jur. P. Glauben Typisierung und Generalisierung Fall 10 Seite 10: Nachdem wiederholt festgestellt worden ist, daß bestimmte Verkehrsverstöße nicht geahndet werden können, weil der Fahrer nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand feststellbar war, entschloß sich der Gesetzgeber folgenden 25 a in das StVG aufzunehmen Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Wagens nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden, so werden dem Halter des Fahrzeugs die Kosten des Verfahrens auferlegt. = ungleich wird gleich behandelt. Ist das Gesetz mit der Verfassung vereinbar? Lösung: Siehe Skript S. 31 Der allgemeine Gleichheitssatz im Arbeitsrecht Fall 11 Seite 11: Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht vor, daß einem Arbeiter unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen gekündigt werden kann. Für Angestellte sieht das Gesetz dagegen eine Kündigungsfrist von sechs Wochen vor. Der Arbeiter A hält die unterschiedlichen Kündigungsfristen für verfassungswidrig. Trifft diese Auffassung zu? Lösung: Siehe Skript S. 32 Der allgemeine Gleichheitssatz im Steuerrecht Fall 12 Seite 11: Die Einkommenssteuer ist progressiv gestaffelt, d. h. der Steuersatz steigt mit den zu versteuernden Einkünften. Der Steuerpflichtige S sieht darin einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Trifft die Auffassung des S zu? Gleichbehandlung im Steuerrecht Steuergerechtigkeit Im Steuerrecht = Ungleichbehandlungsgebot Lösung: Siehe Skript S. 33
3 Öffentliches Recht / Dr. jur. P. Glauben Ehegattensplitting soll gestrichen werden! Art. 6 Abs. 1 GG = Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung 1. Wen schützt das Gesetz? 2. Was schützt das Gesetz? Schutz der Ehe keine Benachteiligung Bevorzugung z.b. bei Nichtehelichen: Verdienst: /Jahr bei 10 % /Jahr bei 10 % = zusammen bei Eheleuten: Verdienst: /Jahr zusammen = Die absoluten Diskriminierungsverbote nach Art. 3 Abs.3 Satz 1 GG Fall 13 Seite 11: Die Arbeitszeitverordnung (AZO ) sieht vor, dass Arbeitnehmerinnen nicht in der Nachtzeit von 20 bis 6 Uhr und an den Tagen vor Sonn- und Feiertagen nicht nach 17 Uhr beschäftigt werden dürfen. Ausnahmen sind für einzelne Berufszweige- etwa Pflegedienste vorgesehen. Die Arbeitnehmerin A hält die Regelung für gleichheitswidrig, da sie sich um die Möglichkeiten gebracht sieht, durch Nachtarbeit ein höheres Einkommen zu erzielen, was ihren männlichen Kollegen ohne weiteres möglich ist. Trifft die Auffassung von Frau A zu? Lösung: 1. persönlicher Schutzbereich wen? 2. sachlicher Schutzbereich was? - identische Stelle (+) - Nachteil (+) Eingriff in den Schutzbereich durch Art. 3 gegeben - Vergleichbarkeit (+) Ungleichbehandlung faktische Ungleichbehandlung? rechtliche Ungleichbehandlung?
4 Öffentliches Recht / Dr. jur. P. Glauben II. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung materielle Sachfertigung personenbezogene Merkmale: hier = erst Art. 3 Abs. 3, wenn personenbezogen Absolute Diskriminierungsverbote Verstoß gegen Diskriminierungsverbot, da Frauen angesprochen werden! Zwischenergebnis: Nach Art. 3 III unzulässig, da absoluter Diskriminierungsverbot wenn aus der Natur der Sache eine Ungleichbehandlung entsteht. (z.b. Mutterschaftsurlaub nur Frauen; Erziehungsurlaub auch Männer) Für sachbezogene Kriterien spielt der Art. 3 III keine Rolle! weitere Lösung: siehe Skript S. 33 Die Forschungsfreiheit Fall 14 Seite 11: Der Deutsche Bundestag beschließt ein Gesetz, wonach die verbrauchende Forschung an Embryonen unzulässig ist. Der Wissenschaftler W sieht darin einen unzulässigen Eingriff in die Garantie der Forschungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG Trifft die Auffassung von W zu? Lösung: (Art. 5 III) Pers. (natürliche) 1. persönlicher Schutzbereich wen? = Jedermannsrecht wen? Pers. (juristische) Zwischenergebnis: Der Wissenschaftler W sieht sich in seinem Grundrecht verletzt. 2. sachlicher Schutzbereich Wissenschaft wo (Örtlichkeitsprinzip) Forschung Lehre = Ergebnis + Ziel = Vermittlung der Erkenntnisse in Verbindung mit der Forschung ist offen Methoden werden entwickelt II. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung 1. gesetzliche Grundlage 2. Schranken - Art. 2 Abs. 2 Satz 3 einfacher Schrankenvorbehalt - Art. 11 Abs. 2 qualifizierter Schrankenvorbehalt - Art. 5 Abs. 3 ohne Schrankenvorbehalt
5 Öffentliches Recht / Dr. jur. P. Glauben Welches Verfassungsgut soll durch die gesetzliche Schranke geschützt werden? 1. Art. 2 II Leben; Art. 1 I soll geschützt werden Forschungsfreiheit hier wird eingegriffen beide müssen mindestens gleichwertig sein 2. Verhältnismässigkeit wenn ja - legitimer Zweck (+) - geeignetes Mittel (+) - erforderlich milderes Mittel? ( z.b. Auferlegung von Beschränkungen von Wissenschaftlern selbst.) wenn ja, ob gleich effektiv? - angemessen? (Leben in Verhältnis setzen zur Forschung)
Die absoluten Diskriminierungsverbote nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG
Öffentliches Recht / Dr. jur. P. Glauben 6 2003-01-11 Die absoluten Diskriminierungsverbote nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG Fall 13 Seite 11: Die Arbeitszeitverordnung (AZO ) sieht vor, daß Arbeitnehmerinnen
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