Grundinformationen und häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit der Einschulung auf das Schuljahr 2011/2012 und mit der Schullaufbahn

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1 Grundinformationen und häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit der Einschulung auf das Schuljahr 2011/2012 und mit der Schullaufbahn Mit der Einführung der Speziellen Förderung auf das Schuljahr 2011/2012 sind Umsetzungsarbeiten im Bereich der Einschulung und Überlegungen zur Schullaufbahn der Kinder vorzunehmen. Um diese Arbeit zu unterstützen, geben wir Ihnen ergänzende Grundinformationen und beantworten häufig gestellte Fragen, die bei unserer Ansprechstelle in der Abteilung Schulbetrieb in letzter Zeit eingegangen sind. Bei der Einführung der Speziellen Förderung ergeben sich weitere Fragestellungen zum Beispiel methodisch-didaktischer Art wie auch zur Regionalen Kleinklasse. Diese werden wie angekündigt im Zusammenhang mit dem in Entwicklung stehenden Leitfaden beschrieben und Schwerpunkte daraus am Schulleitungsforum vom 8. Dezember 2010 vorgestellt. 1 Grundinformationen Grundinformation 1: gesetzliche Regelungen Die Einführung der Speziellen Förderung bringt eine Veränderung auf fachlicher, struktureller und organisatorischer Ebene. Besonders in der Einführungs- und Übergangszeit ist es wichtig, die jeweils aktuell geltende, gesetzliche Regelung als Grundlage für Abläufe und Entscheidungen zu nehmen. Grundinformation 2: Einschulungsverfahren Das Einschulungsvefahren ist geregelt im Volksschulgesetz 2, 3 und 19f in der Vollzugsverordnung zum Volksschulgesetz 22 in der Verordnung über den Schulpsychologischen Dienst 1 und 10 Es gilt weiterhin, also auch für das laufende Einschulungsverfahren mit dem Schuleintritt auf August Die blaue Broschüre "das Einschulungsverfahren" vom Oktober 2006, die auch auf der Homepage abrufbar ist, beschreibt das Einschulungsverfahren. Änderungen gegenüber der Fassung von 2006 sind: die Verantwortung für das Einschulungsteam liegt bei der Schulleitung, das Inspektorat hat seine Arbeit im Juli 2010 abgeschlossen, seit August 2010 bestehen die beiden kantonalen Abteilungen Schulaufsicht und Schulbetrieb. Grundinformation 3: Einschulungsdokumente Als Einschulungsdokumente stehen der weisse Bogen "Standortbestimmung zum Schuleintritt 200_" für die Unterrichtenden und das grüne Formular "Standortbestimmung zum Schuleintritt" für die Inhaber der elterlichen Sorge zur Verfügung. Beide Dokumente werden begleitet von der Wegleitung zu den Formularen. Als Dienstleistung wurde für die Schulen der Bogen "Einschulungsverfahren und Entscheid" zur Verfügung gestellt. Alle Dokumente können für fachliche Fragestellungen und für den Ablauf weiterhin benützt werden. Beachten Sie allerdings, dass auf Grund von Kompetenzverschiebungen nicht mehr die Schulkommission sondern die kommunale Aufsichtsbehörde Entscheidungen zum Schuleintritt trifft (dort, wo mit dem vereinbarten Modus noch Kleinklassen E geführt werden) und dass die Kleinklasse E ersetzt wird durch Massnahmen der speziellen Förderung mit der Entscheidung der Schulleitung (dort, wo die Umsetzung der Speziellen Förderung gemäss Fahrplan erfolgt). Grundinformation 4: Promotionsreglement für die Volksschule, BGS Aktuell gilt das Promotionsreglement für die Volksschule, Verfügung des Departementes für Bildung und Kultur vom 13. November 2006 (Stand 1. August 2009). Beachten Sie im neuen Laufbahnreglement für die Volksschule die Übergangs- und Schlussbestimmungen und dabei insbesondere der eingefügte 28 "Übergangsreglement zur Promotion in der Volksschule". 1/6

2 Grundinformation 5: Laufbahnreglement für die Volksschule, Verfügung vom 12. Juli 2010 Das Laufbahnreglement für die Volksschule, Verfügung des Departementes für Bildung und Kultur vom 12. Juli 2010, tritt am 1. August 2011 in Kraft. Beachten Sie die Übergangs- und Schlussbestimmungen und dabei insbesondere der eingefügte 28 "Übergangsreglement zur Promotion in der Volksschule". 2 Fragestellungen zur Einschulung Fragestellung: Wie ist der korrekte Ablauf der Einschulung im Übergangsjahr 2010/2011 und ab 2011/2012? Gibt es ein einheitliches Formular? An welche Standards soll man sich halten? Erwägungen: Der Ablauf ist wie bisher. Das Einschulungsteam wird geleitet von der Schulleitung. Benützt werden können die blaue Broschüre "das Einschulungsverfahren", allerdings mit den geänderten Zuständigkeiten. Für die Beobachtung und Beurteilung der Kinder gelten ebenfalls weiterhin die Formulare "Standortbestimmung zum Schuleintritt" für die Unterrichtenden und für die Eltern, allerdings mit den geänderten Massnahmen gemäss der Speziellen Förderung (siehe Grundinformationen 2 und 3). Fragestellung: Wann sind welche terminlichen Eckpunkte zu beachten? Erwägungen: Es gelten die gleichen Termine wie bisher. Fragestellung: Was ändert sich im Vergleich zu den Vorjahren? Erwägungen: Es ändern sich drei Bereiche: die Entscheidungskompetenz mit der Leitung des Einschulungsteams bei der Schulleitung die Anordnung der Massnahmen gemäss der Speziellen Förderung ebenfalls bei der Schulleitung die Anordnung der Einführungsklasse, dort wo solche noch bestehen, bei der Kommunalen Aufsichtsbehörde. Fragestellung: Wer hat welche Kompetenzen/Verantwortungen? Befugnisse des Einschulungsteams? Wie setzt sich das Einschulungsteam zusammen: Kindergärtnerin, Klassenlehrperson, qualifizierte Förderlehrperson, Schulpsychologin, Schulleitung? Erwägungen: Das Einschulungsteam bleibt bestehen. Die Zusammensetzung ist wie in der Fragestellung genannt: Schulleitung mit Leitungsfunktion, Kindergärtnerin, Klassenlehrperson, wo bereits eingesetzt Förderlehrperson (in der Regel die Schulische Heilpädagogin) und wenn die Kleinklasse E noch geführt wird die Lehrerin der Einführungsklasse, Schulpsychologin beziehungsweise Schulpsychologe. Fragestellung: Soll ein einheitlicher Einschulungstest verwendet werden, zum Beispiel der allgemein bekannte Horgener Test? Gibt es hier Empfehlungen oder Vorgaben vom AVK? Erwägungen: Die bestehenden Formulare gelten. Vom Horgener Test ist abzusehen. Fragestellung: Bisher gab es eine Verfügung betreffend Förderbedarf, sprich Kleinklasse E. Wie werden die Verbindlichkeiten gegenüber und mit den Eltern künftig geregelt? Welche Fristen sollten eingehalten werden? Erwägungen: Es gelten die gleichen Abläufe und Fristen wie bisher. Für die Kleinklasse E, wo sie noch 2/6

3 besteht, wird die Verfügung von der Kommunalen Aufsichtsbehörde ausgestellt. Für die Massnahmen gemäss Spezieller Förderung wird eine Verfügung von der Schulleitung ausgestellt. Fragestellung: Oder wo wird die spezielle Förderung vermerkt, wenn schon im Kindergarten klar ist, dass Spezielle Förderung nötig ist/wäre? Erwägungen: Die Massnahmen gemäss Spezieller Förderung werden im Einschulungsverfahren vorgesehen, in den Gesprächen mit den Elten und bei den Beratungen im Einschulungsteam. Fragestellung: Erhalten Kinder, bei denen im Kindergarten ein Förderbedarf festgestellt worden ist und die im Schuljahr 2011/2012 die 1. Klasse der Primarschule besuchen, ab Beginn des Schuljahres individuelle Lernziele? Erwägungen: Die Massnahmen gemäss Spezieller Förderung können sein: Förderplanung, Förderplanung mit individuellen Lernzielen, Verlangsamung. Im Verlauf des Einschulungsverfahrens wird die sinnvolle Massnahme bestimmt, sei es auf Beginn der ersten Klasse oder je nach Entwicklung des Kindes im Verlauf der ersten Klasse. Fragestellung: Müssen die Eltern mit einem Formular schriftlich bestätigen, dass sie vom Entwicklungsstand und einem allfälligen Förderbedarf ihres Kindes Kenntnis genommen haben? Erwägungen: Das ist so. Dafür kann der Bogen "Einschulungsverfahren und Entscheid" benützt werden. Fragestellung: Darf den Eltern in Aussicht gestellt werden, dass ihr Kind eventuell drei Jahre lang die Unterstufe besucht (wie früher EK), obwohl im neuen Laufbahnreglement Repetitionen nur noch in Ausnahmefällen vorgesehen sind? Erwägungen: Ja. Eine Massnahme der Speziellen Förderung ist die Verlangsamung der Schullaufbahn. Fragestellung: Erstellt das AVK eine neue Einschulungsbroschüre für Eltern betreffend Einschulung? Erwägungen: Für das laufende Einschulungsverfahren kann die publizierte Broschüre benutzt werden. Der Übergang vom Kindergarten in die Primarschule erfährt auf das Schuljahr 2012/2013 eine neue Regelung in Folge von HarmoS. Fragestellung: Soll ein Elternabend zur Einschulung/Spezielle Förderung organisiert werden? Gibt es dazu Unterlagen des AVK, zum Beispiel eine Präsentation Power Point? Erwägungen: Die Eltern müssen wie bisher angemessen informiert werden. Ob die Information zentral für eine Schulgemeinde erfolgt oder in jeder Klasse, liegt in der Entscheidung der Beteiligten vor Ort. Eine standardisierte Information sei es mit einer Präsentation oder einem Flyer wird für die Einschulung 2012/2013 zur Verfügung stehen. 3 Fragestellungen zur Schullaufbahn Fragestellung: Sind Repetitionen gestattet, insbesondere Kindergarten und 1./2. Klasse der Primarschule? Erwägungen: Für das laufende Schuljahr gilt das bisherige Promotionsreglement für die Volksschule, auf das Schuljahr 2011/2012 tritt das Laufbahnreglement gestaffelt in Kraft. Das Promotionsreglement 3/6

4 lässt Wiederholungen zu, das neue Laufbahnreglement spricht in 9 Absatz 3 von Verlangsamung (siehe Grundinformationen 4 und 5). Fragestellung: Ist eine freiwillige Wiederholung eines Schuljahres weiterhin möglich in speziellen Fällen? Erwägungen: Das Laufbahnreglement regelt die freiwillige Wiederholung einer Klasse in der Primarschule in 9 Absatz 2. Die genannten Gründe sind abschliessend. Fragestellung: Kann auch die 6. Klasse der PS wiederholt werden? Erwägungen: Gemäss Promotionsreglement 22 Absatz 3 ist dies aktuell nur möglich, wenn besondere Gründe vorliegen. Gesuche müssen vor Beginn des Aufnahmeverfahrens gestellt werden. Gemäss Laufbahnreglement ist eine freiwillige Repetition künftig möglich gemäss 9 Absätze 2 und 3. Fragestellung: Verlangsamung: Bedeutet die Verlangsamung zweimal die gleiche Klasse absolvieren? Ist es gleich oder ähnlich einer Repetition, wie wir sie bereits kennen? In welchen Fällen ist eine Verlangsamung sinnvoll? Ist eine Verlangsamung nur für Kinder mit besonderem Bildungsbedarf möglich? Wer entscheidet? Ist eine Verlangsamung auch im Kindergarten möglich? Ist eine Verlangsamung nur in der Unterstufe der Primarschule möglich oder auch in der Mittelstufe der Primarschule ( Klasse)? Erwägungen: Verlangsamung ist eine der Massnahmen der Speziellen Förderung. Sie ist geregelt im Laufbahnregelement 9 Absatz 3. In der Primarstufe ist eine Verlangsamung ein Mal möglich. Die Verlangsamung der Schullaufbahn als Massnahme der Speziellen Förderung ist dann sinnvoll, wenn dies entwicklungspsychologisch begründet ist und die Prognose gestellt werden kann, dass individuelle Lernziele vermieden oder mittelfristig aufgehoben werden können. Fragestellung: Ist die Verlangsamung auch bei einer Schülerin oder einem Schüler mit individuellen Lernzielen möglich? Erwägungen: Der Verlangsamung geht eine Förderplanung während zwei Semestern voraus. Mit der Dokumentation aus der Förderplanung kann ein erfahrungsgestützter Entscheid entweder für die Förderplanung mit individuellen Lernzielen oder für eine Verlangsamung getroffen werden. Fragestellung: Erhalten Schülerinnen und Schüler mit speziellem Förderbedarf - ohne dass individuelle Lernziele festgelegt wurden keine ungenügenden Noten? Erhalten sie dann immer eine 4 oder werden dann umgehend individuelle Ziele erlassen. Wobei dies ja nur in Zusammenarbeit mit dem SPD erfolgen kann. Erwägungen: Das Laufbahnreglement regelt die Beurteilung und die Notengebung in den Paragrafen 1 bis 3. Die Erläuterungen enthalten ergänzende Gedanken dazu. Die Notenspanne ist offen, und die Note entspricht der Leistung der Schülerin beziehungsweise des Schülers im Sinn einer summativen Beurteilung. Die Noten geben Auskunft darüber, in welcher Qualität die Lernziele in den einzelnen Fächern erreicht wurden. Fragestellung: Kann eine Beschleunigungsmassnahme ohne Mitwirkung des Schulpsychologischen Dienstes stattfinden? Erwägungen: Die Massnahme der Beschleunigung kann in Zusammenarbeit von Eltern, Lehrpersonen und Schulleitung getroffen werden. 4/6

5 Fragestellung: Besteht nach einer Beschleunigung der Laufbahn das Anrecht, diese wieder zu verlangsamen und eine Klasse zu wiederholen? Erwägungen: Diese Möglichkeit wird tatsächlich nicht ausgeschlossen. Sie ist aber eher theoretischer Natur, denn man hätte sich in der prognostischen Beurteilung wohl getäuscht oder die Entwicklung des Kindes hätte sich unerwartet verändert, wenn sie zum Tragen käme. Fragestellung: Kinder mit individuellen Lernzielen kriegen in jenen Fächern keine Noten. Auch nicht erreicht / nicht erreicht? Was, wenn sie zwischenzeitlich eine Lernkontrolle der Regelklasse bestehen? Erwägungen: Das Laufbahnreglement gibt Auskunft dazu in 32. Die Leistungen der Kinder werden beurteilt und mit einer Note bezeichnet für Fächer, in denen sie die Lernziele gemäss Lehrplan erfüllen. In Fächern mit individuellen Lernzielen werden die Leistungen ebenfalls beurteilt und in einem Lernbericht dokumentiert. Die in der Förderplanung definierten individuellen Lernziele werden regelmässig überprüft und entsprechend angepasst. Fragestellung: Wie kann man ein Kind, das keine Noten oder Bewertungen bekommt, wieder fit für die Regelklassentests und Ziele machen? Erwägungen: Jede Schülerin und jeder Schüler bekommt Rückmeldungen zu ihren und seinen Leistungen, entweder mit einer Beurteilung ausgedrückt in einer Note oder mit einer Beurteilung formuliert im Lernbericht. Für eine angestrebte Heranführung an die Unterrichtsziele der Klasse dient die Förderplanung, die mit den Eltern besprochen ist. Die definierten Lernziele werden regelmässig überprüft und entsprechend angepasst. Fragestellung: Was geschieht mit den Kindern der 2. Regelklasse, die die Lernziele nicht erreichen? Repetition? Spezielle Förderung? Erwägungen: Wir sind hier im Übergang. Die Antwort ergibt sich daraus, ob der Schulträger nach bisherigem Modus oder nach neuem Modus arbeitet. bisheriger Modus: Kinder, die nach der 2. Klasse die Lernziele nicht erreichen, wiederholen diese. nach neuem Modus: Mit Hilfe der summativen und prognostischen Beurteilung muss die Massnahme der Speziellen Förderung individuell festgelegt werden, sei es das Festlegen von individuellen Lernzielen oder eine Verlangsamung. Terminologie/Definitionen Fragestellung: Was bedeutet besonderer Bildungsbedarf? (Definition) Ist dies gleich bedeutend mit individuelle Lernziele? Erläuterungen: Das Glossar, das für die Spezielle Förderung entwickelt wurde, ist unter abrufbar. Es beschreibt den besonderen Bildungsbedarf wie folgt: Ein besonderer Bildungsbedarf liegt vor - bei Kindern vor der Einschulung, bei denen festgestellt wird, dass ihre Entwicklung eingeschränkt oder gefährdet ist oder dass sie dem Unterricht in der Regelschule ohne spezifische Unterstützung aller Wahrscheinlichkeit nach nicht werden folgen können; - bei Kindern und Jugendlichen, die dem Lehrplan der Regelschule ohne zusätzliche Unterstützung nachweislich nicht, nicht mehr oder nur teilweise folgen können; - bei Kindern und Jugendlichen, deren Entwicklungsstand in einem oder mehreren Bereichen deutlich über dem der entsprechenden Altersgruppe liegt und die mehr zu leisten vermögen als es der Lehrplan vorsieht; - in weiteren Situationen, in denen die zuständige Schulbehörde bei Kindern und Jugendlichen nachweislich grosse Schwierigkeiten in der Sozialkompetenz sowie im Lern- oder Leistungsvermögen feststellt. 5/6

6 Bei der Evaluation zur Feststellung eines besonderen Bildungsbedarfs wird der Kontext mitberücksichtigt. Solothurn, Ende November /6

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