Gemeinsame Anlauf- und Beratungsstelle zur Arbeitsmarktintegration von Neuzugewanderten, Flüchtlingen und Asylbewerber/innen
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- Ralph Fertig
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1 Gemeinsame Anlauf- und Beratungsstelle zur Arbeitsmarktintegration von Neuzugewanderten, Flüchtlingen und Asylbewerber/innen
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3 Zuständigkeit: Agentur für Arbeit Asylbewerber/innen: haben einen Asylantrag beim BAMF gestellt sind Inhaber einer Aufenthaltsgestattung nach 55 AsylG befinden sich im laufenden Asylverfahren dürfen frühestens 3 Monate nach ihrer Registrierung eine Beschäftigung oder betriebliche Berufsausbildung aufnehmen erhalten i.d.r. keine Erlaubnis auf Beschäftigung, wenn sie aus einem sicheren Herkunftsland kommen
4 Zuständigkeit: Agentur für Arbeit Geduldete: der Asylantrag wurde abgelehnt, die Abschiebung ist gegenwärtig aber nicht möglich eine Duldung nach 60a AufenthG wurde ausgestellt dürfen i.d.r. frühestens 3 Monate nach ihrer Registrierung eine Beschäftigung aufnehmen können ohne Einhaltung einer Wartezeit eine Ausbildung beginnen erhalten die Erlaubnis zur Beschäftigung maximal bis zum Ende der Duldung
5 Woran ist erkennbar, ob ein geflüchteter Mensch eine Beschäftigung aufnehmen darf? Die Erlaubnis zur Beschäftigung erteilt die Ausländerbehörde. Sie wird in den Nebenbestimmungen des Aufenthaltsdokumentes eingetragen. Unterschieden werden 3 Kategorien: Erwerbstätigkeit gestattet Erwerbstätigkeit nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde gestattet Erwerbstätigkeit nicht Gestattet
6 Zugang zum Arbeitsmarkt ohne Aufenthaltstitel 0-3. Monat Monat Ja, aber: Beschäftigung nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde und mit Prüfung der Arbeitsbedingungen durch die BA Lohn Arbeitszeit Aussetzung der Vorrangprüfung für die nächsten 3 Jahre Dadurch Leiharbeit möglich ab dem 4.Monat
7 Der Weg zur Arbeitserlaubnis Für den Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit benötigen Ausländer im Bundesgebiet grundsätzlich eine Genehmigung der zuständigen Ausländerbehörde. Zuständige Behörde für das Antragsverfahren ist die Ausländerbehörde am Hauptwohnsitz des Ausländers. Für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden ist das Landratsamt Bodenseekreis zuständig. Die Großen Kreisstädte Friedrichshafen und Überlingen haben eigene Ausländerbehörden.
8 Antrag auf Arbeitserlaubnis bei der Ausländerbehörde Antrag auf Arbeitserlaubnis
9 Zugang zum Ausbildungsmarkt ohne Aufenthaltstitel 0-48 Monat Duldungsinhaber Monat Gestattungsinhaber Keine Vorrangprüfung Duldungsinhaber: Duldung für die Dauer der Ausbildung (3+ 2 Regelung) Duldung erlischt während Ausbildung bei zb. vorsätzlichen Straftaten Nach Ausbildung und keiner Weiterbeschäftigung Verlängerung der Duldung um 6 Monate zur Beschäftigungssuche möglich
10 Zugang zu Praktika für Asylbewerber und geduldete Flüchtlinge Praktika Genehmigung der Ausländerbehörde erforderlich? Zustimmung der BA erforderlich? Mindestlohn-pflichtig? Hospitation (aktive Mitarbeit nicht erlaubt) nein nein nein Praktikum (aktive Mitarbeit erlaubt) ja ja ja Pflichtpraktikum (i.r. Ausbildung, Studium oder Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses) nein nein nein Praktikum zur Berufs(um)orientierung ja ja, wenn > 3 Mon. ja, wenn > 3 Mon.
11 Zuständigkeit: Jobcenter Asylberechtige / anerkannte Flüchtlinge: der Asylantrag wurde anerkannt bzw. positiv entschieden eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des AufenthG wurde ausgestellt die Aufnahme einer Beschäftigung oder einer Ausbildung ist ohne Einschränkungen erlaubt
12 Welche individuellen Fördermöglichkeiten stehen zur Verfügung, wenn Sie einen geflüchteten Menschen einstellen möchten? Vor der Beschäftigung: Maßnahmen beim Arbeitgeber (MAG) zur Eignungsfeststellung bzw. Vermittlung berufsfachlicher Kenntnisse am Arbeitsplatz Dauer: in der Regel bis zu 6 Wochen. In begründeten Einzelfällen bis zu 12 Wochen Leistungen weiterhin nach SGB II oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Fahrtkosten werden durch die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter übernommen
13 Welche individuellen Fördermöglichkeiten stehen zur Verfügung, wenn Sie einen geflüchteten Menschen einstellen möchten? Während der Beschäftigung: Eingliederungszuschuss (EGZ) zum Ausgleich von Minderleistungen WICHTIG: Antragstellung vor Arbeitsbeginn!! Qualifizierung (FbW) -WeGebAU zur Förderung betrieblicher Weiterbildung
14 Welche individuellen Fördermöglichkeiten stehen zur Verfügung, wenn Sie einen geflüchteten Menschen ausbilden möchten? Vor der Ausbildung: Einstiegsqualifizierung (EQ) zur Vorbereitung auf eine betriebliche Ausbildung (bei Bedarf kann EQ mit abh kombiniert werden) Während der Ausbildung: Ausbildungsbegleitende Hilfen (abh) zur Sicherung eines erfolgreichen Ausbildungsabschlusses Assistierte Ausbildung (AsA) als Unterstützung für Auszubildende und Betriebe vor und während der Ausbildung
15 Fördermöglichkeit zur Anbahnung oder Aufnahme einer Tätigkeit Vermittlungsbudget nur im Zusammenhang mit der Anbahnung bzw. Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit möglich mögliche Leistungen z.b.: Kostenübernahme für die Prüfung der Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse Kostenübernahme von Bewerbungskosten (WICHTIG die Antragstellung ist vorab notwendig)
16 Aufenthalt und Zuständigkeit der Arbeitsförderung Asylbewerber, Aufenthaltsgestattung oder Geduldete Anerkannte Flüchtlinge, Aufenthaltserlaubnis Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Bezug von Asylbewerberleistungen (Landratsamt Amt für Migration) Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II) (Landratsamt Jobcenter nach SGBII) Beratung und Vermittlungsleistungen durch die Agentur für Arbeit Konstanz-Ravensburg Beratung und Vermittlungsleistungen durch das Jobcenter Landratsamt BSK
17 Ihre Ansprechpartner Landratsamt Bodenseekreis Albrechtstraße Friedrichshafen Zimmer-Nr.: Z E 01 Nikola Gebert, Jobcenter Nadine Immeke, Agentur für Arbeit Telefon: anlaufstelle.ania@bodenseekreis.de Öffnungszeiten Montag bis Freitag Donnerstag zusätzlich Uhr Uhr
18 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Nadine Immeke
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