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1 - 1 - Anleitung zum Ausfüllen der ADR-Zulassungsbescheinigung Anlage 16 Die einzelnen nummerierten Felder der ADR-Zulassungsbescheinigung sind wie folgt auszufüllen: 1. Bescheinigung Nr.: Eine Nummer, die von der Ausgabestelle festzulegen ist. 2. Fahrzeughersteller: Die Angabe ist dem Fahrzeugschein, Fahrzeugbrief, der Übereinstimmungsbescheinigung (COC) oder dem Gutachten nach 21 der StVZO zu entnehmen. 3. Fahrzeug-Ident.-Nr.: Die Angabe ist dem Fahrzeugschein, Fahrzeugbrief, der Übereinstimmungsbescheinigung (COC) oder dem Gutachten nach 21 der StVZO zu entnehmen. 4. amtl. Kennz.: Die Angabe ist dem Fahrzeugschein zu entnehmen. Wenn das Fahrzeug nicht zugelassen ist, wird dieses Feld zunächst offen gelassen. Es soll bei der Zulassung des Fahrzeugs von der Zulassungsbehörde nachgetragen werden. Sofern bei einer wiederkehrenden Prüfung das amtliche Kennzeichen noch nicht eingetragen ist, muss es spätestens bei der Verlängerung der Gültigkeit nachgetragen werden. 5. Name und Betriebssitz des Beförderers, Betreibers (Halters) oder Eigentümers: Die Angaben (Halter und Anschrift) sind dem Fahrzeugschein zu entnehmen. Wenn das Fahrzeug nicht zugelassen ist, müssen die Angaben zum zukünftigen Eigentümer, Betreiber (Halter) oder Beförderer eingetragen werden. Sind diese Angaben nicht bekannt, muss die ADR-Zulassungsbescheinigung deutlich mit dem Begriff ENTWURF gekennzeichnet werden. In diesem Fall dürfen der Stempel der Ausgabestelle und die Unterschrift nicht angebracht werden.

2 Beschreibung des Fahrzeugs: Entsprechend der Fußnote 1 der ADR-Zulassungsbescheinigung sind für die Fahrzeugbeschreibung die Begriffe gemäß Anlage 7 der Gesamtresolution über die Konstruktion von Fahrzeugen (R.E.3) oder der Richtlinie 97/27/EG zu verwenden. Diese Begriffe sind im Einzelnen: Zulässiges Gesamtgewicht Kraftfahrzeuge der Klasse N zgg Bezeichnungen nach R.E.3 Bezeichnungen nach Richtlinie 97/27/EG zgg < 3,5t Kraftfahrzeuge der Klasse N 1 Lastkraftwagen N 1, Zugmaschine N 1, Sattelzugmaschine N 1 3,5t < zgg < 12t Klasse N 2 Lastkraftwagen N 2, Zugmaschine N 2, Sattelzugmaschine N 2 zgg > 12t Klasse N 3 Lastkraftwagen N 3, Zugmaschine N 3, Sattelzugmaschine N 3 Zulässiges Gesamtgewicht zgg Anhängefahrzeuge zgg < 0,75t Anhänger mit schwenkbarer Zugeinrichtung O 1 Sattelanhänger O 1 Zentralachsanhänger O 1 0,75t < zgg < 3,5t Anhänger mit schwenkbarer Zugeinrichtung O 2 Sattelanhänger O 2 Zentralachsanhänger O 2 3,5t < zgg < 10t Anhänger mit schwenkbarer Zugeinrichtung O 3 Sattelanhänger O 3 Zentralachsanhänger O 3 zgg > 10t Anhänger mit schwenkbarer Zugeinrichtung O 4 Sattelanhänger O 4 Zentralachsanhänger O 4 Nach Unterabschnitt ADR muss die ADR-Zulassungsbescheinigung für ein Saug-Druck-Tankfahrzeug für Abfälle zusätzlich folgenden Vermerk tragen: Saug-Druck-Tankfahrzeug für Abfälle.

3 Fahrzeugbezeichnung(en) gemäß Unterabschnitt ADR: Um unbefugte Änderungen der Angaben in der ADR-Zulassungsbescheinigung zu verhindern, sind in allen Fällen die gesamten Fahrzeugbezeichnungen aufzuführen und nicht Zutreffendes ist zu streichen. Es können mehrere Fahrzeugbezeichnungen für ein Fahrzeug möglich sein (z.b. wird bei FL auch immer AT zutreffen). Die Angaben der Fahrzeugbezeichnung(en) muss/müssen mit den Angaben zur elektrischen Ausrüstung des Tanks übereinstimmen. Die Angabe richtet sich nach dem Fahrzeugtyp mit den geringeren Anforderungen. 8. Dauerbremsanlage: Nicht zutreffend ist anzukreuzen, in den ADR-Zulassungsbescheinigungen von Fahrzeugen, für die die Vorschriften zur Ausrüstung mit Dauerbremsanlagen nach Unterabschnitt ADR i. V. m. Nr. 3.5 der Anlage 2 zur GGVSEB nicht anzuwenden sind, wegen - des Erstzulassungsdatums, - wegen ihrer geringen zul. Gesamtmasse oder - ihrer geringen Anhängelast in Übereinstimmung mit der Bemerkung c unter Unterabschnitt ADR in der Tabelle in Abschnitt ADR unter Beachtung der Übergangsregelung in Bemerkung g derselben Tabelle. In den anderen Fällen ist die zweite Zeile der Nr. 8 anzukreuzen und die zulässige Zulassungs-/Betriebsmasse (Definition siehe Richtlinie 97/27/EG) des Fahrzeugs bzw. der Fahrzeugkombination einzutragen. Die Fußnote 4 ist in Deutschland nicht von Bedeutung. In einigen Staaten sind jedoch höhere Zulassungs-/Betriebsmassen als 44 t zulässig. In diesen Fällen wird jedoch nach Unterabschnitt ADR eine Dauerbremsleistung als hinreichend angesehen, die für ein Zuggesamtgewicht von 44 t ausreicht, auch wenn die Zulassungs-/Betriebsmasse der Fahrzeugkombination höher ist als 44 t.

4 Beschreibung des (der) festverbundenen Tanks / des (der) Batterie- Fahrzeuge(s): Die Angaben können der Baumusterzulassung, dem Prüfbericht über die letzte Tankprüfung bzw. dem Tankschild entnommen werden. Die Angaben zu 9.1 bis 9.5 sind in jedem Fall zwingend anzugeben, die Angabe der TC und TE unter 9.6 jedoch nicht, wenn die zugelassenen Stoffe unter 10.2 aufgeführt sind. 10. Zur Beförderung zugelassene gefährliche Güter: Für andere als EX/II- und EX/III-Fahrzeuge und Fahrzeuge mit festverbundenem Tank oder Batterie-Fahrzeuge sind unter 10. keine Eintragungen zu machen. Diese Fahrzeuge (z.b. Sattelzugmaschinen) dürfen für die Beförderung der Güter entsprechend der Fahrzeugbezeichnung in Nr. 7 verwendet werden Gemäß Unterabschnitt ADR muss die elektrische Anlage in Laderäumen von EX/II- und EX/III-Fahrzeugen, die zur Beförderung von explosiven Stoffen der Verträglichkeitsgruppe J bestimmt sind, der Schutzart IP 65 entsprechen Für Tankfahrzeuge und Batterie-Fahrzeuge ist eines von zwei Verfahren zu wählen: Entweder es wird auf die Tankcodierung in Nr. 9.5 und die Sondervorschriften in Nr. 9.6 Bezug genommen oder die Stoffe sind unter Angabe der Klasse, der UN-Nummer und, falls erforderlich, der Verpackungsgruppe und der offiziellen Benennung aufzulisten. 11. Bemerkungen: Platz für Bemerkungen: z.b. kann das Datum der nächsten fälligen Tankuntersuchung oder können ggf. Übergangsvorschriften oder Nebenbestimmungen aus der Baumusterzulassung hier eingetragen werden. Bei der Erstausstellung hat der Sachverständige das Vorliegen der Voraussetzungen des 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 der GGVSEB zu bestätigen. Bei vorhandenen Zulassungsbescheinigungen ist dies im Rahmen der nächsten wiederkehrenden Prüfung nachzutragen.

5 Gültig bis: Die Gültigkeit ist mit Tagesdatum anzugeben, sowie Ort und Datum der Ausstellung. Die ADR-Zulassungsbescheinigung ist von der Ausgabestelle abzustempeln und zu unterzeichnen. 13. Verlängerung der Gültigkeit: Die Gültigkeit ist mit Tagesdatum anzugeben. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer erfolgt für 1 Jahr, wird jedoch innerhalb dieses Jahres eine Tankuntersuchung fällig, so ist die Gültigkeitsdauer auf den letzten Tag des Monats zu befristen, in dem die Tankprüfung fällig ist. Die Gültigkeit kann auch durch Ablaufen einer Übergangsvorschrift begrenzt sein.

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