Schuldrecht Vertiefung. GoA
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- Angelika Pfaff
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1 Schuldrecht Vertiefung GoA
2 GoA ( 677 ff. BGB) Sinn und Zweck der GoA-Regeln? Wozu gibt es diese Regeln? Treffen die Folgen des Handelns einer Person nur diese selbst (Besorgung eigener Angelegenheiten) bedarf es keiner Regelungen durch die Rechtsordnung. Treffen die Folgen des Handelns einer Person (auch) eine andere Person (Besorgung fremder Angelegenheiten), bedarf es einer Verteilung der Vor- und Nachteile dieser Handlung. Besteht zwischen den Parteien ein Rechtsverhältnis (Spezialregelungen aus Vertrag/Gesetz), dass dieverteilung dieservor- und Nachteile regelt, bedarf es keiner weiterer Regeln. Besteht zwischen den Parteien kein solches Rechtsverhältnis (kein Auftrag/keine Berechtigung), muss die Rechtsordnung eingreifen. Das ist mit den Regelungen der GoA ( 677 ff. BGB) geschehen.
3 Ansprüche aus GoA ( 677 ff. BGB) Gesetzliche Verteilung von Vor- und Nachteilen Geschäftsführer ( Handelnder ) Ansprüche Geschäftsherr ( Begünstigter ) Ansprüche Aufwendungsersatz für seine Tätigkeiten (mglw. SEA?) Herausgabe der Bereicherung des GH durch die GoA Informationsansprüche Herausgabe des vom GF aus der GoA Erlangten Schadensersatz
4 Ansprüche aus GoA ( 677 ff. BGB) - Systematik 1. Frage: unechte GoA echte GoA 2. Frage: berechtigte GoA unberechtigte GoA
5 Ansprüche aus GoA ( 677 ff. BGB) - Systematik 1. Frage: unechte GoA Geschäft nicht für einen anderen echte GoA Geschäft für einen anderen 2. Frage: berechtigte GoA Geschäft für einen anderen, in dessen Interesse und mit dessen Willen unberechtigte GoA Geschäft für einen anderen, nicht in dessen Interesse und nicht mit dessen Willen
6 1. Frage: 2. Frage: Ansprüche aus GoA ( 677 ff. BGB) - Systematik Geschäftsführung erfolgt berechtigte GoA Geschäftsführung ist... mit (vermuteten) FGW ohne Bewusstsein der Nichtberechtigung Interessengemäß (obj. nützlich für GH) Willensgemäß Subj. Ebene GF echte GoA entspr. wirklichem (geäußerten) Willen des GH entspr. mutmaßlichem Willen des GH nachträgl. genehmigt worden 687 BGB? 683 BGB? Subj. Ebene GH unechte GoA Geschäftsführung erfolgt... ohne FGW (irrtümliche Eigengeschäftsführung, 687 I) ohne FGW und im Bewusstsein der Nichtberechtigung (angemaßte Eigengeschäftsführung, 687 II) unberechtigte GoA Geschäftsführung ist nicht Interessengemäß nicht Willensgemäß nicht nachträgl. genehmigt worden
7 Ansprüche aus GoA ( 677 ff. BGB) - Systematik unechte GoA i.f.d. 687 I: keine Spezialregelungen i.f.d. 687 II: echte GoA Geschäftsherr Neben allg. Vorschriften SEA: 687 II, 677 i.v.m. 280 I; 687 II, 678; 682 i.v.m. 823 ff. Auskunft: 687 II, 681 S. 2, 666 Herausgabe des aus der GoA Erlangten, 687 II, 681 S. 2, 667 Geschäftsführer Soweit GH Ansprüche geltend macht: Herausgabe des durch die GoA Erlangten nur nach BerR (=Aufwendungskondiktion), 687 II 2, 684 S. 1 i.v.m. 818 ff. berechtigte GoA unberechtigte GoA Geschäftsführer Ansprüche Aufwendungsersatz, 683, 670 BGB Geschäftsherr Ansprüche Auskunft/Rechenschaft, 681 S. 2 i.v.m. 666 Herausgabe des aus der GoA Erlangten, 681 S. 2 i.v.m. 667 SEA: 280 I, 241 II i.v.m. 677, 683 BGB (gesetzl. SV), 682 i.v.m. 823 ff. Geschäftsführer Ansprüche Herausgabe des durch die GoA Erlangten nur nach BerR, 684 S. 1 i.v.m. 818 ff. Geschäftsherr Ansprüche SEA: 678 BGB (Zufallshaftung wg. Übernahmeverschulden) SEA: 280 i.v.m. unberechtigter GoA (wg. Ausführungsverschulden) h.m. auch Herausgabe des aus der GoA Erlangten ( 677, 681 S. 2, 667 BGB)
8 Besonderheiten der Vor-/Nachteilsverteilung echte GoA berechtigte GoA unberechtigte GoA Geschäftsführer Geschäftsherr Geschäftsführer Geschäftsherr Aufwendungsersatz, (auch nutzlose Aufwendungen, die den GH nicht bereichern) Auskunft/Rechenschaft, 681 S. 2 i.v.m. 666 Herausgabe des aus der GoA Erlangten, 681 S. 2 i.v.m. 667 SEA: 280 I, 241 II i.v.m. 677, 683 BGB (gesetzl. SV), 682 i.v.m. 823 ff. Herausgabe des durch die GoA Erlangten nur nach BerR, 684 S. 1 i.v.m. 818 ff. SEA: 678 BGB (Zufallshaftung des GF wg. Übernahmeverschulden) SEA: 280 i.v.m. unberechtigter GoA (wg. Ausführungsverschulden) h.m. auch Herausgabe des aus der GoA Erlangten ( 677, 681 S. 2, 667 BGB)
9 Besonderheiten der Vor-/Nachteilsverteilung unechte GoA i.f.d. 687 I: keine Spezialregelungen i.f.d. 687 II: Geschäftsherr Allg. Ansprüche (z.b. 812 ff., 823, 987 ff. BGB) Spezielle Ansprüche SEA: 687 II, 677 i.v.m. 280 I; 687 II,678; 682 i.v.m. 823 ff. Auskunft: 687 II, 681 S. 2, 666 Herausgabe des aus der GoA Erlangten, 687 II, 681 S. 2, 667 Geschäftsführer Allg. Ansprüche (v.a. 812, 994 ff, BGB) Soweit GH diese speziellen (GoA-) Ansprüche geltend macht ( 687 II 2): Herausgabe des durch die GoA Erlangten nur nach BerR (=Aufwendungs-kondiktion), 687 II 2, 684 S. 1 i.v.m. 818 ff.
10 Prüfungsaufbau - Aufwendungsersatzanspruch des Geschäftsführers aus berechtigter GoA ( 677, 683, 670 BGB) 1. Geschäftsbesorgung ( Wer ein Geschäft besorgt, 677) 2. Fremdheit des Geschäfts ( Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, 677) 3. Fremdgeschäftsführungswille ( Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, 677) ( Die Vorschriften der 677 bis 686 finden keine Anwendung, wenn jemand ein fremdes Geschäft in der Meinung besorgt, dass es sein eigenes sei. 687 I) 4. Handeln ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung ( Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, 677) 5. Interessens- und Willensgemäß ( Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, 683) 6. Ersatz erforderlicher Aufwendungen (, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. 683 S. 1) ( Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet. 670)
11 Typische Probleme des Aufwendungsersatzanspruches ( 677, 683, 670 BGB) 1. Geschäftsbesorgung neben rechtsgeschäftlichen auch tatsächliche Handlungen (nie bloßes Unterlassen). Anders bei Fremdheit des Geschäfts sog. auch fremdes Geschäft (im eigenen und zugleich fremden Pflichten- und Interessenkreis: z.b. Geschäftsbesorgung aufgrund eines nichtigen Vertrages, bei einer Mitverpflichtung des GF, aufgrund eines Vertrages mit Dritten) Selbstaufopferung im Straßenverkehr (z.b. Ausweichen gegen Hindernis): nur, wenn Fahrer ausschließlich den Gefährdeten schützen will (bei PKW kaum mehr möglich, weil eigene Ersatzpflicht nur i.f. höherer Gewalt ausgeschlossen ( 7 II StVG)). Abmahnvereine Nicht, wenn ein Gesamtschuldner zahlt. Da anderer GS nicht frei wird ( 426 II, i.ü. 426 I Sonderregel für Ausgleich) 3. Fremdgeschäftsführungswille (FGW) Irrtum über Person des GH irrelevant ( 686 BGB) FGW wird bei objektiv fremden Geschäften (widerleglich) vermutet FGW muss bei neutralen Geschäften (z.b. Erwerb einer Sache) deutlich nach außen in Erscheinung treten FGW-Vermutung auch bei auch fremden Geschäften? Lit./Rspr. grds. (+) Rspr.: FGW auch bei Tätigwerden aufgrund eines unerkannt unwirksamen Grundgeschäfts (trotz Handelns in vermeintlicher Pflichterfüllung). a.a. Lit ( 812 ff. BGB) Rspr.: Bei verbotenen/sittenwidrigen Verträgen aber Aufwendungen nicht erforderlich i.s.d. 670 BGB Lit.: Bei verbotenen/sittenwidrigen Verträgen > 817 BGB FGW-Vermutung (-), bei sog. Erbensucherfällen, da andere Risikoverteilung der Vertragsrechtsordnung i.f. von unterbliebenen Vertragsabschlüssen FGW-Vermutung (-), wenn Tätigwerden des GF für GH gegenüber Dritten (abschließend) vertraglich geregelt (gegenseitige Pflichten gegen Entgelt)
12 Typische Probleme des Aufwendungsersatzanspruches ( 677, 683, 670 BGB) 4. Handeln ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung Fehlen jeden Rechtsverhältnisses zwischen GF und GH hinsichtlich der Geschäftsbesorgung Berechtigung aus Amts- oder Organstellung/Geschäftsbesorgungsverträgen o.ä. Sonderregel des 637 I BGB (Selbstvornahme im Werkvertragsrecht) Sonderregel des 965 BGB (Fund) 5. Interessens- und Willensgemäß Interesse = objektiv (objektive Nützlichkeit für GH); Wille = subjektiv Entgegenstehender Wille unter den Vss. des 679 BGB (oder 104 ff., 134, 138 BGB analog) unbeachtlich Bei MJ ist auf Eltern abzustellen ( 166 BGB analog) 6. Ersatz erforderlicher Aufwendungen Erforderlichkeit i.r.v. 670 BGB (u.u. auch obj. überhöhte Aufwendungen, soweit sie nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls aus subj. Sicht erforderlich waren) SEA: nur Ersatz für risikotypische Begleitschäden ( 110 HGB analog, 680 BGB analog) Arbeitsentgelt: Lit.: grds. (-), Ausnahme: übliche Vergütung bei eigener beruflicher Arbeitskraft ( 670 i.v.m III BGB analog). a.a. zum Teil in der Rspr.
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