Leitsatz: OLG Dresden, 20. Familiensenat, Beschluss vom 31. Januar 2013, Az.: 20 WF 36/12
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1 Leitsatz: Eltern schulden ihren minderjährigen Kindern einen Verfahrenskostenvorschuss auch dann, wenn sie ihn zwar nicht in einer Summe zahlen können, aber nach 115 Abs. 1 ZPO für eine eigene Verfahrensführung zu Ratenzahlungen in der Lage wären. Dann kann dem vorschussberechtigten Kind Verfahrenskostenhilfe auch nur gegen entsprechende Ratenzahlung bewilligt werden. Für die Anordnung einer Ratenzahlung ist dabei aber nicht allein maßgeblich, ob der unterhaltspflichtige Elternteil für ein von ihm selbst zu führendes Gerichtsverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Anordnung von Raten erhalten würde. Es ist vielmehr zusätzlich festzustellen, dass die in Anspruch genommenen Eltern im Sinne des Unterhaltsrechts leistungsfähig sind. OLG Dresden, 20. Familiensenat, Beschluss vom 31. Januar 2013, Az.: 20 WF 36/12
2 2 Oberlandesgericht Dresden Familiensenat Aktenzeichen: 20 WF 36/13 Amtsgericht Zwickau 9 F 181/12 Erlassen am durch Übergabe an die Geschäftsstelle Sembdner Justizsekretärin Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BESCHLUSS In der Familiensache xxx Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte - Antragsteller - gegen xxx vertreten durch die gesetzliche Vertreterin Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt - Antragsgegner und Beschwerdeführer - wegen Vollstreckungsabwehrantrag 767 ZPO hier: Beschwerde Verfahrenskostenhilfe hat der 20. Familiensenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Richter am Oberlandesgericht Angermann als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung
3 3 beschlossen: 1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Zwickau vom F 181/12 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Dem Antragsgegner wird mit Wirkung ab für die erste Instanz ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt XXX bewilligt. 2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Gründe: I. Das Familiengericht hat dem Antragsgegner mit dem angefochtenen Beschluss Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten bewilligt und angeordnet, dass der Antragsgegner auf die voraussichtlichen Kosten der Verfahrensführung monatliche Raten i.h.v. 115,00 an die Staatskasse zu zahlen hat. Der Antragsgegner hat am gegen die Ratenanordnung sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass weder der achtjährige Antragsgegner noch die Mutter des Antragsgegners über ein für die Verfahrenskosten einzusetzendes Einkommen verfüge. Insbesondere seien vom Einkommen der Mutter zusätzlich zu dem vom Familiengericht anerkannten Parteifreibetrag der Kinderfreibetrag sowie verschiedene Zahlungsverpflichtungen der Mutter des Antragsgegners in Abzug zu bringen. Das Familiengericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung der Nichtabhilfeentscheidung hat es ausgeführt, dass der minderjährige Antragsgegner in entsprechender Anwendung von 1360a Abs. 4 BGB einen unterhaltsrechtlichen Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss gegen seine Eltern für erfolgversprechende Rechtstreitigkeiten in persönlichen Angelegenheiten habe. Die Mutter des Antragsgegners treffe vorliegend eine Vorschusspflicht, weil ihr nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Rahmen eines eigenen Verfahrens Verfahrenskostenhilfe ebenfalls nur gegen eine Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt werden würde. Denn sie beziehe eine Rente von 573,00 sowie das Kindergeld für den Antragsgegner i.h.v. 184,00. Von der Summe des monatlichen Durchschnittseinkommens i.h.v. 757,00 sei der Parteifreibetrag
4 4 i.h.v. 432,00 in Abzug zu bringen, sodass ihr ein für Verfahrenskosten einzusetzendes Einkommen in Höhe von 325,00 verbleibe. Der Kinderfreibetrag für den Antragsgegner i.h.v. 286,00 würde durch die monatlichen Unterhaltszahlungen seines Vaters i.h.v. 305,00 abgegolten und sei daher nicht noch einmal zu berücksichtigen. Soweit sich die Mutter des Antragsgegners auf verschiedene Zahlungsverpflichtungen berufe, könnten diese nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden, weil sie trotz entsprechender Aufforderung keinerlei Belege dafür vorgelegt habe, dass sie die Zahlungsverpflichtungen tatsächlich bediene. Danach habe es nach der Tabelle zu 115 Abs. 2 ZPO bei der ursprünglich angeordneten Monatsrate i.h.v. 115,00 zu verbleiben. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss, die Beschwerdeschrift und den Nichtabhilfebeschluss Bezug genommen. II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. 1. Das Familiengericht hat zwar mit Recht und zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, weder einen Kinderfreibetrag noch die von der Mutter des Antragsgegners behaupteten aber nicht belegten Ratenzahlungen für verschiedene Zahlungsverpflichtungen in Abzug gebracht. Der Senat folgt dem Familiengericht im Grundsatz auch darin, dass ein im laufenden Verfahren durchsetzbarer Anspruch auf ratenweise zahlbaren Verfahrenskostenvorschuss als unterhaltsrechtlicher Sonderbedarf gegen Eltern - auch wenn der in Anspruch genommene Elternteil das Kind betreut - eine entsprechende Ratenzahlungsanordnung zu Lasten des verfahrensbeteiligten minderjährigen Kindes begründen kann (vgl. BGH, Beschluss v XII ZA 6/04 -, zit. n. juris). Denn mit den Raten auf seinen Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss erlangt das unterhaltsberechtigte Kind Vermögen i.s.v. 115 ZPO, das es für seine Verfahrenskosten einsetzen muss (BGH, a.a.o., Rn. 21). 2. Für die Anordnung einer Ratenzahlung ist dabei aber - entgegen dem Familiengericht - nicht allein maßgeblich, ob der unterhaltspflichtige Elternteil für ein von ihm selbst zu führendes Gerichtsverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Anordnung von Raten erhalten würde. Es ist vielmehr zusätzlich festzustellen, dass die in Anspruch genommenen Eltern im Sinne des Unterhaltsrechts leistungsfähig sind (BGH, a.a.o., Rn. 18). Denn nur in diesem Fall sind die Eltern zur Deckung des Sonderbedarfs des
5 5 Kindes verpflichtet. Hinsichtlich der Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren minderjährigen (und den diesen gleichgestellten) Kindern nach 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB ergibt sich insoweit als unterste Grenze der Inanspruchnahme der notwendige Selbstbehalt (vgl. BGH, a.a.o., Rn. 14; Wendl/Dose-Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., 6 Rn. 31; im Jahr 2012 beim Nichterwerbstätigen 770,00, beim Erwerbstätigen 950,00, ab ,00 bzw. 1000,00, Nr der Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Dresden). Demnach erlangt das unterhaltsberechtigte Kind über den Verfahrenskostenvorschuss gegen seine Eltern Vermögen i.s.v. 115 ZPO, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil für ein von ihm selbst zu führendes Gerichtsverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Anordnung von Raten erhalten würde und er weiterhin über ein den notwendigen Selbstbehalt deutlich übersteigendes Einkommen verfügt, das ihn unterhaltsrechtlich in die Lage versetzt, den Zusatzbedarf zumindest in diesen Raten aufzubringen (vgl. BGH, a.a.o., Rn. 14, 18, 20). Die letztgenannte Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Denn die Mutter des Antragsgegners ist unterhaltsrechtlich nicht leistungsfähig: a) Sie bezieht lediglich eine monatliche Erwerbsminderungsrente i.h.v. 573,41. Das Kindergeld ist unterhaltsrechtlich nicht als Einkommen der Mutter des Antragsgegners zu werten ( 1612b BGB). Der Vorteil, den die Mutter des Antragsgegners durch die kostenlose Wohnungsgewährung durch einen Verwandten hat, ist nicht ohne Weiteres ihrem Einkommen hinzurechnen (vgl. zu den Einzelheiten Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., 1 Rn. 708). Eine Herabsetzung des Selbstbehalts wegen ersparter Mietaufwendungen kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, FamRZ 2006, 1664). Umstände, die eine Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts wegen Ersparnisse bei gemeinsamer Haushaltsführung rechtfertigten, sind nach derzeitigem Sachstand nicht ersichtlich. Damit liegt das Einkommen der Mutter des Antragsgegners nach der im Verfahrenskostenhilfeverfahren gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung deutlich unter dem ihr zuzubilligenden notwendigen Selbstbehalt. Infolgedessen kann der Antragsgegner zur Zahlung eigener Raten nicht auf die Geltendmachung eines Vorschussanspruchs gegen seine Mutter verwiesen werden. b) Der Antragsgegner kann auch nicht (mehr) mit der Begründung eines Verfahrenskostenvorschussanspruchs gegen seinen Vater (Antragsteller) zur Ratenzahlung verpflichtet werden:
6 6 Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers hat das Familiengericht im Verfahrenskostenhilfeverfahren nicht getroffen. Der Antragsteller ist auch weder vom Antragsgegner noch vom Familiengericht auf eine etwaige Verpflichtung zur Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses hingewiesen worden. Ein weitere Aufklärung im Beschwerdeverfahren mit entsprechendem Hinweis ist entbehrlich, weil das Hauptsacheverfahren inzwischen beendet ist und deshalb der Antragssteller - ungeachtet der materiellen Voraussetzungen - nicht mehr in zulässiger Weise gerichtlich auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses in Anspruch genommen werden kann (Wendl/Dose-Scholz, a.a.o., 6 Rn. 37). Der Antragsgegner hat vorliegend auch aus keinem anderen Rechtsgrund einen Anspruch gegen seinen Vater auf (ratenweise) Zahlung der Verfahrenskosten. Denn allein der Umstand, dass der Unterhaltsberechtigte infolge eines verlorenen Rechtsstreits oder infolge anwaltlicher Beratung Kosten zu tragen hat, begründet keinen unterhaltsrechtlichen Sonderbedarf (Wendl/Dose-Scholz, a.a.o., 6 Rn. 19). 3. Da der Antragsgegner demnach weder über einzusetzendes Einkommen noch Vermögen verfügt, ist ihm unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses ratenfreie Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf Nr der Anlage 1 zu 3 Abs. 2 FamGKG, 127 Abs. 4 ZPO, 113 Abs. 1 FamFG. Angermann Richter am Oberlandesgericht
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