Geschäftsordnung der Kommission Mechatronik Schule Winterthur (MSW)

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1 Geschäftsordnung der Kommission Mechatronik Schule Winterthur (MSW) vom 0. April 06

2 Geschäftsordnung der Kommission Mechatronik Schule Winterthur (MSW) vom 0. April 06 Gestützt auf 4 Abs. Ziff. 7 GO erlässt der Stadtrat folgende Geschäftsordnung: A. Geltungsbereich Geltungsbereich Art. Diese Geschäftsordnung gilt für die Kommission Mechatronik Schule Winterthur (nachfolgend Kommission MSW genannt), die Organe der Schule sowie das Departement Schule und Sport. B. Kommission MSW Stellung der Kommission Art. Die Kommission MSW nimmt die Verwaltungsbefugnisse im Sinne von 56 i.v.m. 0 des kantonalen Gesetzes über das Gemeindewesen (Gemeindegesetz) selbstständig wahr. Sie übt ihre Befugnisse im Rahmen der 6 bis und 6 ter der Gemeindeordnung aus. Die Kommission MSW ist die für die Mechatronik Schule Winterthur (MSW) zuständige Schulbehörde. Art. Vertretung der Lehrpersonen und der Schulleitung Die Vertretung der Lehrpersonen der MSW wird durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Konvents der Mechatronik Schule Winterthur (nachfolgend Konvent MSW genannt) wahrgenommen. Im Verhinderungsfall kann die Stellvertretung des Direktors oder die Stellvertretung der Vertretung des Konvents an der Kommissionssitzung teilnehmen. Die Schulleitungsvertretung wird durch den Direktor der MSW wahrgenommen. Zur Behandlung von einzelnen Geschäften können Abteilungsleitungen und Lehrpersonen beratend beigezogen werden. Konstituierung Art. 4 Die Kommission wählt aus ihren Mitgliedern eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten. Sie wählt ihren Schreiber oder ihre Schreiberin. Organisation Art. 5 Die Kommission MSW wird von ihrer Präsidentin bzw. ihrem Präsidenten geleitet.

3 Bei Abwesenheit der Präsidentin bzw. des Präsidenten wird die Kommission von der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten geführt. Die Präsidentin bzw. der Präsident vertritt die Kommission MSW gegen aussen, insbesondere gegenüber den Gemeindebehörden und der zuständigen Direktion für das Bildungswesen des Kantons Zürich. Einladung und Traktanden Art. 6 Die Einladung mit Traktandenliste soll spätestens 0 Tage vor der Sitzung bei den Sitzungsteilnehmenden eintreffen. Die Anträge zu Verhandlungsgegenständen werden in der Regel der Einladung beigelegt oder rechtzeitig vor der Sitzung den Sitzungsteilnehmenden zugestellt. Abwesenheiten, Entschuldigungen Art. 7 Entschuldigungen wegen Fernbleibens von einer Sitzung sind möglichst vorgängig, jedoch spätestens fünf Tage nach der Sitzung der Präsidentin bzw. dem Präsidenten unter Angabe von Gründen mitzuteilen. Anhörung Art. 8 Die Kommission MSW holt vor der Entscheidung über wichtige schulische Fragen eine Stellungnahme der involvierten Kreise ein. Protokollierung Art. 9 Das Protokoll hat im Minimum Anträge, Beschlüsse und den Verlauf der Sitzung zu enthalten. Aufgaben Art. 0 Der Kommission MSW obliegt die Aufsicht über die Mechatronik Schule Winterthur (MSW). Sie überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Sie fördert die Qualitäts- und die Schulentwicklung in Zusammenarbeit mit dem Direktorium und die Eigenverantwortung der in der Schule tätigen Personen. Um ihre Aufsichtspflicht angemessen erfüllen zu können, verschafft sie sich durch vielfältige Schulkontakte und Unterrichtsbesuche ein Bild des Schullebens und wirkt bei den Mitarbeitendenbeurteilungen mit. Antragstellung Art. Die Kommission MSW stellt in den von der Gemeindeordnung vorgesehenen Fällen Antrag an die übergeordneten Behörden. Zudem beantragt sie die Genehmigung des Geschäftsberichts und des Berichts über das Qualitätsmanagement (QMS). Kompetenzen Art. Die Kommission MSW nimmt die ihr in der Gemeindeordnung übertragenen Kompetenzen wahr. Sie erlässt das Pflichtenheft für den Direktor.

4 C. Departement Schule und Sport Unterstützung durch das Departement Schule und Sport Art. Das Departement Schule und Sport unterstützt die Kommission MSW in rechtlichen und administrativen Belangen und koordiniert deren Geschäfte mit anderen Stellen. D. Konvent MSW Mitwirkung Art. 4 Die Direktion der MSW und die Lehrerschaft sind berechtigt und verpflichtet, bei allen wichtigen schulischen Fragen mitzuwirken. Die Mitwirkung erfolgt über den Konvent MSW sowie die Vertretung der Lehrpersonen und der Direktion in der Kommission MSW. Zusammensetzung und Aufgaben des Konvents MSW Art. 5 Alle Lehrpersonen und Fachlehrpersonen der MSW treten zum Konvent MSW zusammen. Der Konvent MSW dient der Mitwirkung der Lehrpersonen in der Kommission MSW sowie der Koordination von Aufgaben und dem Informations- und Erfahrungsaustausch innerhalb der Schule. Organisatorische Bestimmungen Art. 6 Die Amtsdauer für die Übernahme von Aufgaben richtet sich nach der Amtsdauer für die Kommission MSW. Der Konvent ist grundsätzlich in der unterrichtsfreien Zeit anzusetzen. In begründeten Fällen kann der Direktor bzw. die Direktorin Versammlungen während der Unterrichtszeit bewilligen. Im Übrigen regelt der Konvent seine Organisation selbst. E. Schlussbestimmungen Inkraftsetzung Art. 7 Diese Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch die Bildungsdirektion des Kantons Zürich. Sie tritt auf den ersten Monatsbeginn nach Vorliegen des Genehmigungsentscheids in Kraft. 4

5 Winterthur, 0. April 06 Im Namen des Stadtrats: Der Stadtratspräsident: Michael Künzle Der Stadtschreiber: Ansgar Simon Von der Bildungsdirektion am 9. Juli 06 genehmigt. In Kraft seit. August

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