Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v K 1718/14. Titel:

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v K 1718/14. Titel:"

Transkript

1 FG München, Urteil v K 1718/14 Titel: Keine Nichtigkeit eines Kindergeld-Ablehnungsbescheids wegen zu weit gehender und gegen das Übermaßverbot verstoßender Ermittlungsmaßnahmen - Keine Änderung nach 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO wegen neuer Beweismittel, die erst nach Erlass des bestandskräftig gewordenen Bescheids entstanden sind Normenketten: 173 Abs 1 Nr 2 AO 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO 62 EStG 2009 EStG VZ 2010 EStG VZ 2011 EStG VZ Abs 1 AO Orientierungsätze: 1. Zu weit gehende Ermittlungsmaßnahmen, die zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts nicht erforderlich sind, begründen einen einfachen Fehler im Verwaltungsverfahren, die den erlassenen Verwaltungsakt zwar rechtswidrig, jedoch nicht nichtig machen. Ein bestandskräftiger Kindergeldablehnungsbescheid ist nicht bereits deshalb nichtig i.s. von 125 AO, weil die Behörde im Vorfeld Bescheinigungen und Nachweise von der Antragstellerin (hier: einer bulgarischen Staatsangehörigen) angefordert hat, die für den Kindergeldanspruch im konkreten Fall irrelevant waren. 2. Beweismittel können nur dann zu einer Aufhebung oder Änderung nach 173 AO führen, wenn sie im Zeitpunkt des Erlasses des ursprünglichen Bescheids bereits vorhanden und der Behörde lediglich nicht bekannt waren (vgl. BFH-Urteil vom VIII R 98/01). Nachträglich entstandene Beweismittel fallen dagegen nicht unter 173 AO und anders als nachträglich entstandene Tatsachen auch nicht unter 175 Abs. 1 Nr. 2 AO (vgl. Literatur). Schlagworte: Ablehnung, Ablehnungsbescheid, Amt, Änderung, Anspruch, Antrag, Ausland, Behörde, Bescheid, Bestandskraft, Beweismittel, EG, Entscheidungserheblichkeit, Entstehung, Ermittlung, EU, Kindergeld, Nachträgliches Bekanntwerden, Neue Tatsache, Nichtigkeit, Rückwirkendes Ereignis, Schikane, Stichtag, Übermaßverbot, Umfang, Verfahrensfehler, Verwaltung, Willkür, Wirksamkeit Fundstellen: BeckRS 2015, EFG 2015, 1906 Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin ist bulgarische Staatsangehörige und zog im März 2010 gemeinsam mit ihrem Ehemann und dem Sohn S, geboren am xx , nach Deutschland mit dem Wohnsitz. Ihr Sohn D, geboren am

2 xx , zog im Juli 2010 in die gemeinsame Wohnung. Die Klägerin beantragte erstmals mit einem bei der Beklagten am 1. Februar 2011 eingegangenen Schreiben für ihre beiden Kinder Kindergeld. In der Folgezeit forderte die Beklagte von der Klägerin folgende Unterlagen an: 1. 2 Mit Schreiben vom 11. Februar 2011 forderte sie eine Schulbescheinigung für S und, falls bisher kein Kindergeld gezahlt wurde, eine schriftliche Begründung dafür, warum bisher keine Antragstellung erfolgte. Die Klägerin reichte die Schulbescheinigung nach und teilte mit, dass sie, seit sie in... (Anmerkung des Dokumentars: Deutschland) wohnt, kein Kindergeld bezogen hat, weil sie keine Arbeitserlaubnis hatte. Da sie diese jetzt hat, stellte sie jetzt den Antrag Mit Schreiben vom 28. Februar 2011 forderte sie den Nachweis über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Deutschland (Bescheinigung des Arbeitgebers) bzw. bei Selbständigkeit eine Gewerbeanmeldung, eine Kopie des Mietvertrages mit Nachweisen über laufende Mietzahlungen seit , Nachweise, bis wann und von wem für die Kinder in Bulgarien Kindergeld bezogen wurde und die Mitteilung, wer (die Klägerin oder ihr Ehegatte), wo, wann und bei welcher Firma außerhalb Deutschlands als Arbeitnehmer oder Selbstständiger tätig ist, da entsprechende Angaben im Kindergeldantrag gemacht worden sein sollen (die Frage im Kindergeldantrag lautete, ob der Antragsteller oder sein Ehegatte in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung außerhalb Deutschlands als Arbeitnehmer, Selbstständiger usw. tätig war). Die Klägerin teilte mit, dass in Bulgarien für die Kinder kein Kindergeld bezogen worden sei und weder sie noch ihr Ehegatte außerhalb Deutschlands gearbeitet hätten. Sie legte eine Arbeitgeberbescheinigung vom vor, dass sie seit im hiesigen Betrieb bis auf weiteres beschäftigt ist sowie einen Mietvertrag ab nebst Quittungen über Mietzahlungen Mit Schreiben vom 18. Mai 2011 forderte die Familienkasse die Vorlage des Mietvertrags ab März 2010 bis Dezember 2010 und Nachweise über die Mietzahlungen, Beschäftigungsnachweise für den Zeitraum März 2010 bis Dezember 2010, die Einreichung des Formulars Auskunftsersuchen E411, welches für die Klägerin und ihren Ehegatten in Bulgarien zu bestätigen ist, den Abmeldungsbescheid der bulgarischen Sozialversicherung, die Angabe seit wann die Klägerin verheiratet ist, die Angabe, bei welcher Person D vom bis gelebt hat sowie für das Kind D eine Schulbescheinigung ab Beginn des Schulbesuchs. Bei der Familienkasse ging nur das für die Klägerin von der bulgarischen Behörde ausgefüllte Formular E 411 ein Mit Schreiben vom 25. Oktober 2011 wurde an die Vorlage der mit Schreiben vom 18. Mai 2011 angeforderten Unterlagen erinnert und mitgeteilt, dass das von der bulgarischen Behörde ausgefüllte Auskunftsersuchen E 411 für den Ehegatten der Klägerin fehlt. Außerdem wurde die Klägerin aufgefordert, die beiliegende Schulbescheinigung für die Kinder D und S bestätigen zu lassen. Die angeforderten Unterlagen wurden nicht vorgelegt. 6 Mit Bescheid vom 16. Dezember 2011 lehnte die Familienkasse den Kindergeldantrag ab mit der Begründung, dass die erforderlichen Unterlagen und Nachweise nicht vorgelegt wurden. Der Bescheid wurde bestandskräftig. 7 Am 6. März 2013 stellte die Klägerin erneut einen Kindergeldantrag und fügte eine Bestätigung der bulgarischen Behörde bei, dass in Bulgarien für die Kinder kein Kindergeld bezogen wurde. Erneut forderte die Familienkasse diverse Unterlagen und Bescheinigungen, darunter das Auskunftsersuchen mit dem Vordruck E411, an. Die Klägerin legte wiederum eine Vielzahl von Unterlagen und Nachweise vor, darunter ein Schreiben des C-Zentrums vom 29. April 2013, bei dem sich die Klägerin in Migrationsberatung befand

3 und das die Klägerin nach eigenen Angaben bei der Kindergeldantragstellung unterstützte. Darin teilte der Mitarbeiter des C-Zentrums mit, dass die Unterlagen komplett sein müssten, es fehle jedoch der Vordruck E411, da es trotz Bemühungen nicht gelungen sei, diesen von den bulgarischen Behörden zu bekommen. Statt dieses Vordrucks werde ein vergleichbares Dokument, das die entsprechende Behörde ausgestellt habe, vorgelegt. 8 Mit Bescheid vom 8. Mai 2013 setzte die Familienkasse Kindergeld ab Januar 2012 fest. Eine Festsetzung für die Zeit vor Januar 2012 lehnte die Familienkasse ab, da dieser Festsetzung der bestandskräftige Kindergeldablehnungsbescheid vom 16. Dezember 2011 entgegenstehe. Eine Korrektur nach 173 Abs. 1 Nr. 2 AO scheide aus, weil der Klägerin ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der maßgebenden Tatsachen/Beweismittel treffe. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 2. Juni 2014). 9 Dagegen erhob die Klägerin Klage. Zur Begründung trägt sie vor, die Beklagte habe von ihr, wenn sie die geforderten Unterlagen vorgelegt hat, immer wieder neue Unterlagen angefordert und sie somit einer Zermürbungstaktik unterzogen. Die angeforderten Unterlagen waren für die Frage der Kindergeldberechtigung überwiegend irrelevant, so dass nicht erkennbar war, aus welchen Gründen diese eingefordert wurden. Nachgewiesen wurde, dass die Kinder S ab März 2010 und D ab Juli 2010 sich in Deutschland mit der gesamten Familie befunden hatten, so dass ab diesen Zeitpunkten ein Kindergeldanspruch bestand. Ein grobes Verschulden kann ihr daher nicht vorgeworfen werden. Vielmehr sind der Familienkasse schwerwiegende Fehler unterlaufen, die die Nichtigkeit des Ablehnungsbescheides vom nach sich ziehen. So hat die Beklagte sie zunächst fehlerhaft informiert und ihr einen falschen Vordruck ausgehändigt. Denn es wurde nicht beachtet, dass sie als Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU wie eine Inländerin zu behandeln ist und dementsprechend der Vordruck KG 1 ausgereicht hätte. Dieser Fehler wurde auch in späterer Zeit nicht korrigiert. Vielmehr ist sie mit immer neuen Aufforderungsschreiben konfrontiert worden, nach jeder Unterlageneinreichung wurden wiederum weitere unnötige Unterlagen eingefordert, dies stets mit dem Hinweis, andernfalls könne über den Kindergeldanspruch nicht entschieden werden und es müsse mit einer Ablehnung gerechnet werden. Allein die aufmerksame Durchsicht der Bescheinigung des Einwohnermeldeamts und die Heranziehung der allgemein bekannten Tatsache, dass Bulgarien ein Mitglied der EU ist, hätten schon genügt, um von weiteren Aufforderungsschreiben Abstand zu nehmen und das beantragte Kindergeld zu gewähren. Ihre Diskriminierung als EU-Bürgerin wäre auf diese Weise vermieden worden. Fehlerhaft gewesen war auch die Aufforderung, den Mietvertrag mitsamt des Nachweises der Mietzahlungen vorzulegen, ferner Beschäftigungsnachweise und die erneute Vorlage bereits vorgelegter Schulbescheinigungen. All diese Bescheinigungen sind für den Kindergeldanspruch irrelevant. Die Frage, ob in Bulgarien Kindergeld bezahlt wurde, hat sie wahrheitsgemäß mit nein beantwortet. Dennoch ist die Beklagte davon ausgegangen, dass in Bulgarien für Kinder Kindergeld bezahlt wird, auch wenn die Kinder und die Eltern keinen Wohnsitz mehr in Bulgarien haben. Die Beklagte hätte sich in den vom Bundeszentralamt für Steuern veröffentlichten Weisungen zu 65 Abs. 1 Nr. 2 EStG informieren können, in welchem Mitgliedsstaat wann, wie lange und in welcher Höhe Leistungen bezahlt werden. Daher muss es ihr als bekannt zugerechnet werden, dass in Bulgarien kein Kindergeldanspruch besteht, wenn die Eltern und die Kinder ihren Wohnsitz außerhalb von Bulgarien haben. Auch das Verlangen, den Vordruck E411 für sich und den Ehemann auszufüllen und von der bulgarischen Behörde bestätigen zu lassen, hat nur dem Zweck gedient, sie zu zermürben. Denn der Vordruck E 411 betrifft eine Anfrage bezüglich eines Anspruchs auf Familienleistungen in dem Mitgliedstaat, in dem die Familienangehörigen wohnen. Hierfür hat jedoch der zuständige Träger selbst den Vordruck auszufüllen und an den Träger des Wohnortsstaates zu senden, nicht aber ist dies vom Antragsteller zu übernehmen. Zudem ist dieser Vordruck nur dann notwendig, wenn der für die Gewährung der Familienleistungen im Mitgliedstaat der Erwerbstätigkeit zuständige Träger zu erfahren wünscht, ob im Wohnmitgliedstaats der Familienangehörigen ein Anspruch auf Familienleistungen besteht. Voraussetzung ist somit, dass der Antragsteller in Deutschland wohnt bzw. einer Erwerbstätigkeit nachgeht, während die Familienangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat der EU wohnhaft sind. Dieser Sachverhalt liegt im

4 Streitfall jedoch nicht vor, da alle Familienangehörigen in dem Zeitraum, für den Kindergeld beantragt wird, ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Nachdem der Beklagten schließlich der - zu Unrecht angeforderte - Vordruck E411 der Klägerin vorlag, verlangte diese zusätzlich die Vorlage des Vordrucks des Ehemannes. Dies, obwohl sie wusste, dass in Bulgarien grundsätzlich die Mutter die Anspruchsinhaberin des Kindergelds ist, nicht der Vater. Auch war ihr bekannt, dass die beiden Söhne und auch der Ehemann ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Dass mit Bescheid vom der Antrag auf Kindergeld abgelehnt wurde, stellt in diesem Fall einen Akt reiner Willkür dar, was zur Folge hat, dass der Bescheid nach 125 AO nichtig ist. Die Vorgehensweise der Beklagten weicht krass von den gesetzlichen Vorgaben und ihren eigenen Dienstanweisungen ab und steht mit tragenden Prinzipien der Rechtsordnung nicht in Einklang. 10 Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Bescheids vom 8. Mai 2013 und der hierzu erlassenen Einspruchsentscheidung vom 2. Juni 2014, soweit darin die Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum vor Januar 2012 abgelehnt wurde, die Beklagte zu verpflichten, Kindergeld für S von März 2010 bis Dezember 2011 und für D von März 2010 bis Dezember 2011 festzusetzen. 11 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und beruft sich zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung. Ergänzend führt sie aus, dass die Klägerin, wenn sie bei der erstmaligen Beantragung des Kindergelds im Jahre 2011 Probleme bei der Beschaffung der Unterlagen gehabt hat, diese Hinderungsgründe spätestens im Einspruchsverfahren gegen den Bescheid vom hätte vortragen können und müssen. Sie habe jedoch auf den Bescheid überhaupt nicht reagiert und in bestandskräftig werden lassen. Insoweit sei ihr sehr wohl grobes Verschulden vorzuwerfen. Entscheidungsgründe 12 Die Klage ist unbegründet. Eine Änderung des bestandskräftigen Kindergeldablehnungsbescheids vom 16. Dezember 2011 ist mangels einer vorliegenden Änderungsnorm nicht möglich Der Kindergeldablehnungsbescheid vom 16. Dezember 2011 ist in formelle Bestandskraft erwachsen, da er wirksam bekannt gegeben wurde und gegen ihn kein Einspruch eingelegt worden ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist er auch nicht nach 125 Abgabenordnung (AO) nichtig. Nichtig ist ein Verwaltungsakt dann, wenn er an einen besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Diese Voraussetzungen sind nur ausnahmsweise gegeben; in der Regel ist ein rechtswidriger Verwaltungsakt lediglich anfechtbar. Um das Anfechtungserfordernis im Interesse der Rechtssicherheit nicht zu beeinträchtigen, hat die Rechtsprechung einen besonders schwerwiegenden Fehler nur angenommen, wenn er die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so hohen Maße verletzt, dass von niemandem erwartet werden kann, den ergangenen Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (BFH-Urteil vom 15. Mai 2002 X R 33/99, BFH/NV 2002, 1415). Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muss anhand der jeweiligen für das Verhalten der Behörde maßgebenden Rechtsvorschrift beurteilt werden (BFH-Urteil vom 20. Dezember 2000 I R 50/00, BStBl II 2001, 381, m.w.n.). 14 Willkürmaßnahmen, die mit den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verwaltung schlechterdings nicht zu vereinbaren sind, können einen besonders schweren Fehler i.s. von 125 Abs. 1 AO darstellen. Willkürlich und damit nichtig i.s. von 125 Abs. 1 AO ist ein Verwaltungsakt nicht nur bei subjektiver Willkür des handelnden Bediensteten. Wenn etwa ein Schätzungsbescheid trotz vorhandener Möglichkeiten, den Sachverhalt aufzuklären und die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, krass von den tatsächlichen

5 Gegebenheiten abweicht und somit ein "objektiv willkürlicher" Hoheitsakt vorliegt, ist Nichtigkeit i.s. von 125 Abs. 1 AO gegeben. Es ist dann davon auszugehen, dass die Schätzung nicht mehr mit der Rechtsordnung und den diese Ordnung tragenden Prinzipien in Einklang steht, da das Finanzamt grundsätzlich gehalten ist, diejenigen Erkenntnismittel, deren Beschaffung und Verwertung ihm zumutbar und möglich gewesen wäre, auszuschöpfen (BFH in BStBl II 2001, 381). Die Schätzung darf nicht dazu verwendet werden, die Steuererklärungspflichtverletzung zu sanktionieren und den Kläger zur Abgabe der Erklärungen anzuhalten; Strafschätzungen" eher enteignungsgleichen Charakters gilt es zu vermeiden (BFH-Urteil vom 15. Juli 2014 X R 42/12, BFH/NV 2015, 145). 15 Eine vergleichbare Willkürmaßnahme stellt der Ablehnungsbescheid vom 16. Dezember 2011 nicht dar. Zwar trifft der Vorwurf der Klägerin zu, dass die Beklagte Bescheinigungen und Nachweise angefordert hat, die für den Kindergeldanspruch im konkreten Fall irrelevant waren. Insbesondere ist es nicht ohne weiteres erkennbar, warum die Vorlage des Vordrucks E411 verlangt wurde, obwohl dieser nur dann anzufordern ist, wenn der Antragsteller nicht in dem Mitgliedstaat, in dem die Familienangehörigen wohnen, den Kindergeldantrag stellt (Beschluss Nr. 201 vom 15. Dezember 2004 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen EWG Nr. 1408/71 und EWG Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke Reihe E ). Im Streitfall wurde Kindergeld für den Zeitraum beantragt, in dem die Klägerin zusammen mit ihrer Familie ihren Wohnsitz in Deutschland hatte. Offenbar diente die Anforderung des Vordrucks, der von der Klägerin auch vorgelegt wurde, dem Zweck sicherzustellen, dass nicht zeitweise sowohl in Deutschland wie auch in Bulgarien Kindergeld beantragt wurde; dies hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Allerdings beträgt das bulgarische Kindergeld lediglich 35 BGN, umgerechnet rund 18 monatlich, so dass die Ablehnung des vollen deutschen Kindergeldes wegen nicht auszuschließender Gewährung bulgarischen Kindergeldes in jedem Fall rechtswidrig war; angemessen wäre allenfalls eine Kürzung des deutschen Kindergeldes um das bulgarische Kindergeld gewesen. Auch für weitere im Schreiben vom 18. Mai 2011 angeforderte Unterlagen gibt es keinen nachvollziehbaren Grund, wie etwa den Abmeldebescheid bei der bulgarischen Sozialversicherung oder die Angabe seit wann die Klägerin verheiratet ist. Trotz dieser teilweise offensichtlich zu weitgehenden und damit gegen das Übermaßverbot verstoßenden Ermittlungsmaßnahmen (vgl. Seer in Tipke/Kruse, AO, 92 Rz. 7) hält das Gericht die Annahme für fernliegend dass die Beklagte damit bewusst zum Nachteil der Klägerin handeln wollte. Zwar ist es nachvollziehbar, dass für die Klägerin angesichts der immer neuen von der Beklagten geforderten Nachweise und Unterlagen der Eindruck entstehen musste, die Familienkasse beabsichtige sie zu zermürben, d.h. sie durch immer neue Anforderungen zur Aufgabe der Anspruchsstellung zu bewegen. Es fehlt jedoch jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte bewusst zum Nachteil der Klägerin gehandelt hat, d.h. in der Absicht, sie zur Aufgabe ihres Antrages zu bewegen und sie als Ausländerin zu diskriminieren. Zu weitgehende Ermittlungsmaßnahmen, die zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts nicht erforderlich sind, begründen einen einfachen Fehler im Verwaltungsverfahren, die den erlassenen Verwaltungsakt zwar rechtswidrig, jedoch nicht nichtig machen. Die Klägerin hätte den Ablehnungsbescheid daher fristgemäß anfechten und geltend machen müssen, dass sie die für die Kindergeldfestsetzung notwendigen Nachweise erbracht hat. 16 b) Die Bestandskraft eines nicht angefochtenen Bescheides, durch den die Gewährung von Kindergeld abgelehnt wird, erstreckt sich in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe (BFH-Urteile vom 25. Juli 2001 VI R 78/98, Bundessteuerblatt - BStBl II , 88; BFH- Urteil vom 14. Dezember 2006 III R 24/06, BStBl II 2007, 530). Eine Durchbrechung der Bestandskraft des Bescheids vom 16. Dezember 2011 ist nur möglich, wenn einer der in 172 ff. AO normierten Änderungstatbestände eingreift. 17 Nach 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist eine Änderung eines bestandskräftigen Bescheids zulässig, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer bzw. wie im Streitfall zur Festsetzung der Steuervergütung führen. Neue Tatsachen sind der Beklagten nach Erlass des

6 Bescheids vom 16. Dezember 2011 jedoch nicht bekannt geworden. Alle erforderlichen Informationen lagen zu diesem Zeitpunkt bereits vor. Auf die Frage, ob für die Kinder in Bulgarien Kindergeld bezogen wurde, hat die Klägerin auch in ihrer Antwort vom geantwortet, dass dies nicht der Fall sei. Bei der mit den Kindergeldantrag vom Januar 2013 vorgelegten Bescheinigung der bulgarischen Behörde, dass die Klägerin für die Kinder in Bulgarien kein Kindergeld bezogen hat, handelt es sich zwar um ein Beweismittel, da es sich insoweit um ein Erkenntnismittel handelt, das der Aufklärung des Sachverhaltes dient und das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Tatsachen beweisen soll (BFH-Urteile vom 20. Dezember 1988 VIII R 121/83, BStBl II 1989, 585). Beweismittel können jedoch nur zu einer Aufhebung oder Änderung nach 173 AO führen, wenn sie im Zeitpunkt des Erlasses des ursprünglichen Bescheids bereits vorhanden und der Behörde nur nicht bekannt waren (BFH-Urteil vom 25. Februar 2003 VIII R 98/01, DStRE 2003, 949). Nachträglich entstandene Beweismittel fallen dagegen nicht unter 173 AO und anders als nachträglich entstandene Tatsachen auch nicht unter 175 Abs. 1 Nr. 2 AO (vgl. Forchhammer in Leopold/Madle/Rader, AO, 173 Rz. 14). Die vorgelegte Bescheinigung der bulgarischen Behörde trägt das Datum vom 13. August 2012 und wurde somit erst nach Erlass des bestandskräftigen Bescheides vom 16. Dezember 2011 ausgestellt. Sie kann daher nicht zu einer Änderung wegen eines nachträglich bekannt gewordenen Beweismittels führen. 18 Auf die Frage, ob die Klägerin ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden von Tatsachen oder Beweismittel trifft, kommt es somit nicht an Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 FGO.

Titel: (Rücknahme des Einspruchs gegen Ausgangsbescheid beendet Einspruchsverfahren bzgl. Ausgangsbescheid und Änderungsbescheid)

Titel: (Rücknahme des Einspruchs gegen Ausgangsbescheid beendet Einspruchsverfahren bzgl. Ausgangsbescheid und Änderungsbescheid) FG München, Urteil v. 20.05.2014 2 K 2032/11 Titel: (Rücknahme des Einspruchs gegen Ausgangsbescheid beendet Einspruchsverfahren bzgl. Ausgangsbescheid und Änderungsbescheid) Normenketten: 362 Abs 2 S

Mehr

(Versäumung der Einspruchsfrist: Feststellungslast für Rechtzeitigkeit des Einspruchs)

(Versäumung der Einspruchsfrist: Feststellungslast für Rechtzeitigkeit des Einspruchs) FG München, Gerichtsbescheid v. 05.06.2014 5 K 1791/13 Titel: (Versäumung der Einspruchsfrist: Feststellungslast für Rechtzeitigkeit des Einspruchs) Normenketten: 355 Abs 1 AO 357 Abs 2 AO Orientierungsatz:

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 6 K 179/12 Urteil des Einzelrichters vom 28.02.2014 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: BGB 7, AO 8, FGO 79a Abs. 3, FGO 79a Abs. 4, FGO 90 Abs. 2, EStG 32 Abs. 1 Nr. 1, EStG

Mehr

aus BUNDESFINANZHOF

aus  BUNDESFINANZHOF aus http://www.bundesfinazhof.de BUNDESFINANZHOF Die Bindungswirkung eines bestandskräftigen, die Gewährung von Kindergeld ablehnenden Bescheides beschränkt sich auf die Zeit bis zum Ende des Monats seiner

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 6 K 207/13 Urteil des Einzelrichters vom 02.01.2014 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: EStG 32, EStG 62, EStG 63, EStG 70, AO 173 Leitsatz: 1. Eine Änderung der Verhältnisse

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12. Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften)

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12. Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften) FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12 Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften) Normenketten: 42 FGO 351 AO 171 Abs 10 AO 10d EStG 2002 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO 23 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002

Mehr

Titel: (Weiterzahlung des Kindergeldes begründet keinen Vertrauenstatbestand Abs. 3 BGB im Kindergeldrecht nicht anwendbar)

Titel: (Weiterzahlung des Kindergeldes begründet keinen Vertrauenstatbestand Abs. 3 BGB im Kindergeldrecht nicht anwendbar) FG München, Urteil v. 14.06.2012 5 K 506/10 Titel: (Weiterzahlung des Kindergeldes begründet keinen Vertrauenstatbestand - 818 Abs. 3 BGB im Kindergeldrecht nicht anwendbar) Normenketten: 37 Abs 2 AO 70

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 1 K 43/11 Urteil des Senats vom 27.09.2011 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: AO 173 Abs. 1 Nr. 2, EStG 33a Abs. 1, EStG 33a Abs. 4 Leitsatz: 1. Unterhaltsaufwendungen eines

Mehr

Schlagworte: Aussetzungszinsen, Fälligkeit, Steuerschuld, Treu und Glauben, Zahlung, Zinsen

Schlagworte: Aussetzungszinsen, Fälligkeit, Steuerschuld, Treu und Glauben, Zahlung, Zinsen FG München, Urteil v. 05.04.2012 5 K 464/12 Titel: (Aussetzungszinsen) Normenketten: 237 Abs 1 AO 233a AO Orientierungsätze: 1. Nachzahlungszinsen nach 233a AO einerseits und Aussetzungszinsen nach 237

Mehr

(Kindergeld: Nachweis des inländischen Wohnsitzes)

(Kindergeld: Nachweis des inländischen Wohnsitzes) FG München, Urteil v. 09.02.2012 5 K 1854/10 Titel: (Kindergeld: Nachweis des inländischen Wohnsitzes) Normenketten: 62 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG 2002 1 Abs 3 EStG 2002 8 AO 9 AO 62 Abs 1 Nr 1 EStG 2002

Mehr

Titel: (Bescheinigung i. S. von 68 Abs. 3 EStG über ausgezahltes Kindergeld -- Steuergeheimnis)

Titel: (Bescheinigung i. S. von 68 Abs. 3 EStG über ausgezahltes Kindergeld -- Steuergeheimnis) FG München, Urteil v. 11.03.2013 7 K 477/11, 7 K 477/11 ( Titel: (Bescheinigung i. S. von 68 Abs. 3 EStG über ausgezahltes Kindergeld -- Steuergeheimnis) Normenketten: 62 EStG 2009 63 EStG 2009 68 Abs

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Beschluss v V 2404/14

Tenor. Tatbestand. FG München, Beschluss v V 2404/14 FG München, Beschluss v. 14.10.2014 2 V 2404/14 Titel: (Drohen einer Vollstreckung i.s. von 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 FGO - Widersprüchliches Verhalten des Steuerpflichtigen durch Einspruch gegen Abhilfebescheid

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 12 GZ. RV/2461-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W, xxx, vom 26. März 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17, vertreten

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 15 K 3231/05 Freigabe: 10.02.2006 Stichwort: Eingreifen der 10 Jahres Festsetzungsfrist nach Selbstanzeige, wenn sich eine Steuererstattung ergibt. Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v K 2572/10. Titel:

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v K 2572/10. Titel: FG München, Urteil v. 03.05.2012 5 K 2572/10 Titel: (Kindergeld: Meldung als Arbeitsuchender bei der Agentur für Arbeit im Inland - Übergangszeit von höchstens vier Monaten - ernsthafte Bemühungen um einen

Mehr

(Absehen von einer Steuerfestsetzung nach Treu und Glauben - Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung)

(Absehen von einer Steuerfestsetzung nach Treu und Glauben - Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung) FG München, Urteil v. 22.10.2013 2 K 1993/10 Titel: (Absehen von einer Steuerfestsetzung nach Treu und Glauben - Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung) Normenketten: 163 AO 149 Abs 1 S 1

Mehr

Organschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger

Organschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger BUNDESFINANZHOF Organschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger Ein Gewinnfeststellungsbescheid für die Tochterpersonengesellschaft einer Organgesellschaft

Mehr

1 I. Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt FA-) zur Festsetzung der Umsatzsteuer für das Streitjahr 1999 verpflichtet ist.

1 I. Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt FA-) zur Festsetzung der Umsatzsteuer für das Streitjahr 1999 verpflichtet ist. FG München, Urteil v. 30.04.2014 3 K 1663/12 Titel: (Ablaufhemmung gem. 171 AO: Berechnung der Festsetzungsfrist in einem Fall, in welchem die Umsatzsteuererklärung, die zu einer Erstattung führen soll,

Mehr

(Rückforderung von auf das Konto des jugendlichen Pflegekindes nach dessen Wegzug ohne rechtlichen Grund gezahlten Kindergeldes)

(Rückforderung von auf das Konto des jugendlichen Pflegekindes nach dessen Wegzug ohne rechtlichen Grund gezahlten Kindergeldes) FG München, Urteil v. 16.01.2015 7 K 2923/13 Titel: (Rückforderung von auf das Konto des jugendlichen Pflegekindes nach dessen Wegzug ohne rechtlichen Grund gezahlten Kindergeldes) Normenketten: 32 Abs

Mehr

Titel: Grobes Verschulden bei schriftlich gefertigten und elektronisch gefertigten Steuererklärungen

Titel: Grobes Verschulden bei schriftlich gefertigten und elektronisch gefertigten Steuererklärungen FG München, Urteil v. 26.02.2015 10 K 1397/12 Titel: Grobes Verschulden bei schriftlich gefertigten und elektronisch gefertigten Steuererklärungen Normenketten: AO 173 Abs. 1 Nr. 2 EStG 10 Abs. 1 Nr. 2

Mehr

Finanzgericht München.

Finanzgericht München. - --------------- Aus.fertigunp Az: 6 V 3800/12 --~--.... Finanzgericht München. Beschluss In der Streitsache Antragsteller gegen Finanzamt Kempten vertreten durch den Amtsleiter Am Stadtpark 3 87435 Kempten

Mehr

(Besteuerung der Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Kfz)

(Besteuerung der Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Kfz) FG München, Urteil v. 05.03.2013 2 K 919/10 Titel: (Besteuerung der Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Kfz) Normenketten: 3 Abs 9a Nr 1 UStG 1999 10 Abs 4 S 1 Nr 2 UStG 1999 6 Abs 1 Nr 4

Mehr

(Rücknahme einer verbindlichen Auskunft)

(Rücknahme einer verbindlichen Auskunft) FG München, Urteil v. 19.09.2012 14 K 2779/11 Titel: (Rücknahme einer verbindlichen Auskunft) Normenketten: 130 Abs 1 AO 89 Abs 2 AO 4 Nr 9a UStG Orientierungsätze: 1. Bei einer verbindlichen Auskunft

Mehr

Titel: (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Grobes Verschulden i.s.v. 173 Abs. 1 Nr. 2 AO)

Titel: (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Grobes Verschulden i.s.v. 173 Abs. 1 Nr. 2 AO) FG München, Urteil v. 20.01.2015 2 K 1518/12 Titel: (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Grobes Verschulden i.s.v. 173 Abs. 1 Nr. 2 AO) Normenketten: 173 Abs 1 Nr 2 AO 110 AO 25 Abs 3 EStG 2009 EStG

Mehr

(Umsatzsteuerliche Organschaft: finanzielle Eingliederung bei 50%iger Beteiligung der Allein-Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH an einer OHG)

(Umsatzsteuerliche Organschaft: finanzielle Eingliederung bei 50%iger Beteiligung der Allein-Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH an einer OHG) FG München, Urteil v. 25.02.2014 2 K 3591/11 Titel: (Umsatzsteuerliche Organschaft: finanzielle Eingliederung bei 50%iger Beteiligung der Allein-Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH an einer OHG)

Mehr

hat der 10. Senat des Finanzgerichts München durch [...] ohne mündliche Verhandlung

hat der 10. Senat des Finanzgerichts München durch [...] ohne mündliche Verhandlung FG München, Urteil v. 23.02.2016 10 K 1379/15 Normenketten: 63 Abs. 2 Nr. 2 FGO 171 Abs. 3 AO 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 4 FVG 67 Satz 1 EStG Entscheidungsgründe Finanzgericht München Az.: 10 K 1379/15 IM NAMEN

Mehr

Familienleistungsausgleich; Sechs-Monats-Zeitraum nach 66 Abs. 3 EStG ab 1. Januar 2018

Familienleistungsausgleich; Sechs-Monats-Zeitraum nach 66 Abs. 3 EStG ab 1. Januar 2018 POSTANSCHRIFT Bundeszentralamt für Steuern, 53221 Bonn Familienkassen i. S. d. 72 EStG Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit Familienleistungsausgleich; Sechs-Monats-Zeitraum nach 66 Abs. 3 EStG

Mehr

BUNDESFINANZHOF. Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. April K 5764/04 U (EFG 2008, 495)

BUNDESFINANZHOF. Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. April K 5764/04 U (EFG 2008, 495) BUNDESFINANZHOF Ein Unternehmer, der ein gemischtgenutztes Gebäude zum Teil für steuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt und zum Teil für private Wohnzwecke verwendet, hat auch für die Zeit ab dem

Mehr

Urteil. Klosterplatz 7 Tel.: 0241/ Fax: 0241/ /05. In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht

Urteil. Klosterplatz 7 Tel.: 0241/ Fax: 0241/ /05. In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözese Aachen 52062 Aachen Geschäftsstelle Klosterplatz 7 Tel.: 0241/452-527 Fax: 0241/452-413 01/05 Urteil In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht der Gesamtmitarbeitervertretung

Mehr

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05 BUNDESFINANZHOF Ein Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Studienplatz bewirbt, kann ab dem Monat der Bewerbung nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG beim Kindergeldberechtigten

Mehr

ProMemoria-Info-Brief (Oktober 2016)

ProMemoria-Info-Brief (Oktober 2016) ProMemoria-Info-Brief (Oktober 2016) - Wichtige Bekanntgaben aus der Finanzrechtsprechung - BFH-Urteil vom 22. Juni 2016 (Az. V R 49/15) Medizinische Auftragsforschung einer Hochschule: Zulässigkeit einer

Mehr

3. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom XI B 84/14, nicht dokumentiert).

3. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom XI B 84/14, nicht dokumentiert). FG Nürnberg, Urteil v. 25.06.2014 3 K 153/13 Titel: (Hinterziehungszinsen wegen Doppelzahlung von Kindergeld) Normenketten: 235 Abs 1 S 1 AO 370 Abs 1 AO 31 S 3 EStG 2002 Orientierungsätze: 1. Beantwortet

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 8 GZ. RV/0262-W/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)

Mehr

I. Vorläufige Steuerfestsetzungen

I. Vorläufige Steuerfestsetzungen BMF 27.6.2005 IV A 7 -S 0338-54/05 BStBl 2005 I S. 794 Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren ( 165 Abs. 1 AO); Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren

Mehr

Az.: 4 Ta 97/07 (8) Chemnitz, Ca 2805/05 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem PKH-Beschwerdeverfahren ...

Az.: 4 Ta 97/07 (8) Chemnitz, Ca 2805/05 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem PKH-Beschwerdeverfahren ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: Chemnitz, 24.05.2007 7 Ca 2805/05 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem PKH-Beschwerdeverfahren... hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende

Mehr

Tenor. FG München, Beschluss v V 3538/13. Titel:

Tenor. FG München, Beschluss v V 3538/13. Titel: FG München, Beschluss v. 04.02.2014 5 V 3538/13 Titel: (Rückforderung von rechtsgrundlos gezahltem Kindergeld - Abgabe einer Weiterleitungserklärung durch die vorrangig berechtigte Person - Auslegung von

Mehr

Kindergeld: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verschulden von Familienangehörigen als Hilfspersonen

Kindergeld: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verschulden von Familienangehörigen als Hilfspersonen FG München, Beschluss v. 22.11.2016 12 V 2736/16 Titel: Kindergeld: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verschulden von Familienangehörigen als Hilfspersonen Normenketten: AO 110 AO 355 FGO 69 Abs.

Mehr

(Festsetzungsverjährung eines Richtigstellungsbescheids gem. 182 Abs. 3 AO)

(Festsetzungsverjährung eines Richtigstellungsbescheids gem. 182 Abs. 3 AO) FG Nürnberg, Urteil v. 10.12.2014 3 K 1519/13 Titel: (Festsetzungsverjährung eines Richtigstellungsbescheids gem. 182 Abs. 3 AO) Normenketten: 182 Abs 3 AO 171 Abs 4 S 1 AO 179 Abs 2 S 2 AO 180 Abs 1 Nr

Mehr

FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG

FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss Az.: 8 S 1/05 In dem Finanzrechtsstreit... Antragstellerin Prozessbevollmächtigte/r:... gegen Agentur für Arbeit... -Familienkasse- Antragsgegner wegen Prozeßkostenhilfe

Mehr

Übersetzungskosten im Prozesskostenhilfeverfahren

Übersetzungskosten im Prozesskostenhilfeverfahren LArbG Nürnberg, Beschluss v. 21.09.2017 7 Ta 115/17 Titel: Übersetzungskosten im Prozesskostenhilfeverfahren Normenketten: ZPO 114, 127 RL 2003/8/EG Art. 7 Buchst. b, Art. 8 Buchst. b, Art. 12 RVG 46 Leitsätze:

Mehr

2. Bei nicht ordnungsgemäßem Beleg- und Buchnachweis kommt auch kein Vertrauensschutz nach 6a Abs. 4 UStG in Betracht.

2. Bei nicht ordnungsgemäßem Beleg- und Buchnachweis kommt auch kein Vertrauensschutz nach 6a Abs. 4 UStG in Betracht. FG München, Urteil v. 24.09.2013 2 K 570/11 Titel: (Umsatzsteuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Kfz-Lieferungen) Normenketten: 4 Nr 1 Buchst b UStG 2005 6a Abs 1 UStG 2005 6a Abs 3 UStG 2005 6a Abs

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 163/00

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 163/00 Bundesfinanzhof Urt. v. 26.07.2001, Az.: VI R 163/00 Kindergeld: Mit Rückforderung darf nicht zu lange gewartet werden Ist einer Familienkasse bekannt, dass der Sohn eines Kindergeldbeziehers geheiratet

Mehr

FG Köln Urteil vom K 2892/14

FG Köln Urteil vom K 2892/14 TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung FG Köln Urteil vom 11.12.2014-10 K 2892/14 FG Köln Urteil vom 11.12.2014-10 K 2892/14 HI7621216 Entscheidungsstichwort (Thema) HI7621216_1 Umfang der mit steuerfreien

Mehr

Sozialgericht Hannover

Sozialgericht Hannover Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 11. November 2013 S 59 AS 587/12 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. - Klägerin - Proz.-Bev.:

Mehr

(Rückwirkende Änderung des Gewinnverteilungsschlüssels - Feststellungslast und notwendige Beiladung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung)

(Rückwirkende Änderung des Gewinnverteilungsschlüssels - Feststellungslast und notwendige Beiladung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung) FG München, Beschluss v. 17.11.2014 10 V 2289/14 Titel: (Rückwirkende Änderung des Gewinnverteilungsschlüssels - Feststellungslast und notwendige Beiladung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung)

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 6 K 194/14 Urteil des Senats vom 26.05.2016 Rechtskraft: Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH: III B 97/16 Normen: AO 118, AO 348, EStG 77 Abs. 1, EStG 77 Abs. 2,

Mehr

Kindergeld i.s. des 33a Abs. 1 Satz 3 EStG umfasst auch nach ausländischem Recht gezahlte kindergeldähnliche Leistungen.

Kindergeld i.s. des 33a Abs. 1 Satz 3 EStG umfasst auch nach ausländischem Recht gezahlte kindergeldähnliche Leistungen. BUNDESFINANZHOF Kindergeld i.s. des 33a Abs. 1 Satz 3 EStG umfasst auch nach ausländischem Recht gezahlte kindergeldähnliche Leistungen. BGB 1601, 1603 Abs. 2 Satz 3, 1606 Abs. 2, 1607 Abs. 1 EStG 1997

Mehr

Vorinstanz: FG München vom 29. August K 4846/99 (EFG 2001, 1606)

Vorinstanz: FG München vom 29. August K 4846/99 (EFG 2001, 1606) BUNDESFINANZHOF Trägt der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts deren Werbungskosten über den seiner Beteiligung entsprechenden Anteil hinaus, sind ihm diese Aufwendungen im Rahmen der

Mehr

(Ernstliche Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht der Umsätze aus Schülercoaching)

(Ernstliche Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht der Umsätze aus Schülercoaching) FG München, Beschluss v. 06.12.2012 14 V 3038/12 Titel: (Ernstliche Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht der Umsätze aus Schülercoaching) Normenketten: Art 132 Abs 1 Buchst j EGRL 112/2006 4 Nr 21 Buchst

Mehr

Geschäftsanteil: Veräußerungsverlust erst nach Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils

Geschäftsanteil: Veräußerungsverlust erst nach Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils BUNDESFINANZHOF Geschäftsanteil: Veräußerungsverlust erst nach Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils Die Einziehung eines GmbH-Anteils kann frühestens mit ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit

Mehr

(Gutachterkosten zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines Grundstücks als erwerbsmindernde Nachlasskosten i.s. von 10 Abs. 5 Nr.

(Gutachterkosten zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines Grundstücks als erwerbsmindernde Nachlasskosten i.s. von 10 Abs. 5 Nr. FG Nürnberg, Urteil v. 22.03.2012 4 K 1692/11 Titel: (Gutachterkosten zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines Grundstücks als erwerbsmindernde Nachlasskosten i.s. von 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG)

Mehr

Rückforderung von Kindergeld von 10/2013 bis 10/2016 und Nichtfestsetzung von Kindergeld ab 11/2016

Rückforderung von Kindergeld von 10/2013 bis 10/2016 und Nichtfestsetzung von Kindergeld ab 11/2016 FG Nürnberg, Urteil v. 12.07.2017 3 K 232/17 Titel: Rückforderung von Kindergeld von 10/2013 bis 10/2016 und Nichtfestsetzung von Kindergeld ab 11/2016 Schlagworte: Kindergeld, Arbeitsvertrag, Bescheid,

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: XI R 13/02

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: XI R 13/02 Bundesfinanzhof Urt. v. 06.03.2003, Az.: XI R 13/02 Auch nachträglich ausgestellte Spendenquittung zählt Wird einem Steuerzahler die Quittung über eine Spende für als besonders förderungswürdig anerkannte

Mehr

Titel: (Änderung der Steuerfestsetzung gegenüber Dritten gem. 174 Abs. 4, 5 Satz 1 AO nach Ablauf der Festsetzungsfrist)

Titel: (Änderung der Steuerfestsetzung gegenüber Dritten gem. 174 Abs. 4, 5 Satz 1 AO nach Ablauf der Festsetzungsfrist) FG München, Urteil v. 29.04.2014 2 K 1886/11 Titel: (Änderung der Steuerfestsetzung gegenüber Dritten gem. 174 Abs. 4, 5 Satz 1 AO nach Ablauf der Festsetzungsfrist) Normenketten: 174 Abs 4 S 3 AO 174

Mehr

Korrektur von Steuerverwaltungsakten

Korrektur von Steuerverwaltungsakten Korrektur von Steuerverwaltungsakten von Dr. Roberto Bartone Richter am Finanzgericht des Saarlandes, Lehrbeauftragter an der Universität des Saarlandes, Saarbrücken und Alexander von Wedelstädt Abteilungsdirektor

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/1351-L/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 10. Oktober 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 6 K 101/13 Urteil des Einzelrichters vom 08.08.2013 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: EStG 62, EStG 70 Abs. 2, AO 173, AO 175 Leitsatz: 1. Bei der Einkommensteuerfestsetzung

Mehr

Krankenversicherungsschutz für Saisonarbeitskräfte ist Arbeitslohn

Krankenversicherungsschutz für Saisonarbeitskräfte ist Arbeitslohn Krankenversicherungsschutz für Saisonarbeitskräfte ist Arbeitslohn BFH 18.07.2007 Soweit ein Arbeitgeber für seine Saisonarbeitskäfte eine private Krankenversicherung abschließt wendet er nicht steuerbefreiten

Mehr

www.pflegekinderinfo.de

www.pflegekinderinfo.de www.pflegekinderinfo.de FG Köln vom 26.06.2008 Allein die Volljährigkeit eines Kindes schließt ein Pflegekindschaftsverhältnis nicht aus. Die an das Bestehen eines familienähnlichen Bandes zu einem volljährigen

Mehr

Beschluss: 2. Dem Kläger wird ab Prozesskostenhilfe bewilligt.

Beschluss: 2. Dem Kläger wird ab Prozesskostenhilfe bewilligt. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 3 Ta 30/15 15 Ca 7034/14 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 01.04.2015 Rechtsvorschriften: 113, 118 ZPO Leitsatz: Wird in einem Auflagenbeschluss lediglich auf 118 ZPO hingewiesen,

Mehr

Finanzgericht Düsseldorf, 4 K 1961/14 VSt

Finanzgericht Düsseldorf, 4 K 1961/14 VSt Seite 1 von 5 Finanzgericht Düsseldorf, 4 K 1961/14 VSt Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 27.05.2015 Finanzgericht Düsseldorf 4. Senat Urteil 4 K 1961/14 VSt Tenor: Die Klage

Mehr

Mangelnde Rechtssicherheit im Steuerverfahren - Auswirkungen Abgabenordnung

Mangelnde Rechtssicherheit im Steuerverfahren - Auswirkungen Abgabenordnung Mangelnde Rechtssicherheit im Steuerverfahren - Auswirkungen 121-123 Abgabenordnung Lucie Vorlíčková, LL.M. 21.05.2012 Prag DTIHK - Arbeitskreis Recht und Steuern 1. Rechtssicherheit > Eine rechtskräftige

Mehr

BMF-Schreiben vom 27. Juni IV A 7 - S /05 -

BMF-Schreiben vom 27. Juni IV A 7 - S /05 - BMF-Schreiben vom 27. Juni 2005 - IV A 7 - S 0338-54/05 - Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren ( 165 Abs. 1 AO); Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren

Mehr

Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2015, Fristverlängerung / vorzeitige Anforderung für Steuererklärungen 2015

Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2015, Fristverlängerung / vorzeitige Anforderung für Steuererklärungen 2015 Senatsverwaltung für Finanzen Runderlass AO-Nr. 61 Senatsverwaltung für Finanzen, 12032 Berlin An alle Finanzämter außer FA 38 Nachrichtlich: An das Finanzamt 38 Geschäftszeichen III E 11 S 0320 1/2012

Mehr

Titel: Keine Anwendung des 14c Abs. 2 Satz 1 UStG auf Kleinbetragsrechnungen eines Kleinunternehmers - Gesonderter Ausweis eines Steuerbetrags

Titel: Keine Anwendung des 14c Abs. 2 Satz 1 UStG auf Kleinbetragsrechnungen eines Kleinunternehmers - Gesonderter Ausweis eines Steuerbetrags FG Nürnberg, Urteil v. 16.10.2012 2 K 1217/10, 2 K 1217/10 ( Titel: Keine Anwendung des 14c Abs. 2 Satz 1 UStG auf Kleinbetragsrechnungen eines Kleinunternehmers - Gesonderter Ausweis eines Steuerbetrags

Mehr

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 7 AV 4.02 OVG 1 Bf 158/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. November 2002 durch die Richter

Mehr

Auf Schätzungsbescheide richtig reagieren

Auf Schätzungsbescheide richtig reagieren VERFAHRENSRECHT Auf Schätzungsbescheide richtig reagieren von Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg Werden Steuererklärungen nicht eingereicht, werden die Besteuerungsgrundlagen regelmäßig

Mehr

Leitsatz: Die Leistung des Kinderanteils im Familienzuschlag richtet sich danach, an welchen Elternteil antragsgemäß Kindergeld gezahlt wird.

Leitsatz: Die Leistung des Kinderanteils im Familienzuschlag richtet sich danach, an welchen Elternteil antragsgemäß Kindergeld gezahlt wird. Urteil der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 09.11.2007 VK 14/2006 Kirchengericht: Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland Entscheidungsform: Urteil Datum: 09.11.2007

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 20 F 11.15 OVG 14 PS 4/15 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach 99 Abs. 2 VwGO am 9. Februar

Mehr

Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 27. April K 291/16 (Kg) Kindergeldgewährung bei Ansässigkeit im Ausland. Tatbestand

Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 27. April K 291/16 (Kg) Kindergeldgewährung bei Ansässigkeit im Ausland. Tatbestand Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 27. April 2017 6 K 291/16 (Kg) Kindergeldgewährung bei Ansässigkeit im Ausland Tatbestand 1 Streitig ist eine Kindergeldgewährung bei Ansässigkeit im Ausland. 2 Die

Mehr

Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR,

Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR, FINANZGERICHT DÜSSELDORF 9 K 4629/05 F Im Namen des Volkes U R T E I L In dem Rechtsstreit 1. 2. 3. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR, - Kläger - Prozessvertreter: gegen Finanzamt

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, 8 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, 8 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07 BUNDESFINANZHOF 1. Ein Fahrzeug, das aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, unterfällt nicht der

Mehr

Titel: Neue Anwartschaftszeit für Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht erfüllt

Titel: Neue Anwartschaftszeit für Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht erfüllt LSG München, Urteil v. 21.09.2016 L 10 AL 305/15 Titel: Neue Anwartschaftszeit für Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht erfüllt Normenkette: SGB III 26, 142, 143, 161 Leitsätze: 1. Neue Anwartschaftszeit

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 -

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 - Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 688/10 Verkündet am: 18. Juni 2013 IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. URTEIL Kläger, Proz.-Bev.:

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 2 K 348/12 Urteil des Senats vom 23.05.2013 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: AO 122 Abs. 1, AO 183, VwZG 8 Leitsatz: Eine fehlerhafte Einzelbekanntgabe nach 183 Abs. 2 AO wird

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: V R 42/01

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: V R 42/01 Bundesfinanzhof Urt. v. 28.02.2002, Az.: V R 42/01 Bescheid heilt eine unwirksame Steuererklärung Zwar ist eine Steuererklärung, die die gesetzlich vorgeschriebene Unterschrift nicht enthält, unwirksam.

Mehr

Merkblatt Kindergeld. für Vollwaisen oder Kinder, die den Aufenthaltsort ihrer Eltern nicht kennen

Merkblatt Kindergeld. für Vollwaisen oder Kinder, die den Aufenthaltsort ihrer Eltern nicht kennen Merkblatt Kindergeld für Vollwaisen oder Kinder, die den Aufenthaltsort ihrer Eltern nicht kennen 1. Wer erhält Kindergeld für sich selbst? Kindergeld für sich selbst erhält ein Kind, das Vollwaise ist

Mehr

4. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom I B 52/14, nicht dokumentiert).

4. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom I B 52/14, nicht dokumentiert). FG München, Urteil v. 05.05.2014 7 K 2/12 Titel: (Pauschale Hinzurechnungsbesteuerung nach 38 Abs. 5 KStG bei gemeinnütziger GmbH mit Anteilseignern, die als gemeinnützige Körperschaften und als Körperschaften

Mehr

I. Erlass und Aufhebung von Bescheinigungen nach 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG

I. Erlass und Aufhebung von Bescheinigungen nach 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

BFH Urteil vom III R 29/09 (veröffentlicht am )

BFH Urteil vom III R 29/09 (veröffentlicht am ) TK Lexikon Steuern BFH Urteil vom 15.03.2012 - III R 29/09 (veröffentlicht am 06.06.2012) BFH Urteil vom 15.03.2012 - III R 29/09 (veröffentlicht am 06.06.2012) HI2975930 Entscheidungsstichwort (Thema)

Mehr

Rechtsmittelbelehrung. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben ( 128 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung). Gründe

Rechtsmittelbelehrung. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben ( 128 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung). Gründe 2 hat der 13. Senat des Finanzgerichts München unter Mitwirkung [ ] ohne mündliche Verhandlung am 20. April 2011 beschlossen: 1. Die Vollziehung des Bescheids vom 2. September 2010 über die Hinterziehungszinsen

Mehr

(Keine Berichtigung nach 129 AO bei zwar irrtümlichem, aber bewusstem Handeln des Veranlagungsbeamten)

(Keine Berichtigung nach 129 AO bei zwar irrtümlichem, aber bewusstem Handeln des Veranlagungsbeamten) FG Nürnberg, Urteil v. 24.10.2013 6 K 720/12 Titel: (Keine Berichtigung nach 129 AO bei zwar irrtümlichem, aber bewusstem Handeln des Veranlagungsbeamten) Normenketten: 129 AO 7g Abs 3 EStG 2002 Orientierungsätze:

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG Nürnberg, Urteil v K 1429/11

Tenor. Tatbestand. FG Nürnberg, Urteil v K 1429/11 FG Nürnberg, Urteil v. 17.07.2013 5 K 1429/11 Titel: (Keine Abzweigung von Kindergeld: Berücksichtigung von geschätzten Aufwendungen wegen Haushaltsaufnahme nach den Werten der Sozialversicherungsentgeltverordnung)

Mehr

UStG 4 Nr. 16 Buchst. e Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g

UStG 4 Nr. 16 Buchst. e Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g BUNDESFINANZHOF Umsätze, die eine Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen durch Gestellung von Haushaltshilfen i.s. des 38 SGB V erzielt, sind, sofern die übrigen Voraussetzungen

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Beschluss v. 14.08.2014 7 V 1110/14

Tenor. Tatbestand. FG München, Beschluss v. 14.08.2014 7 V 1110/14 FG München, Beschluss v. 14.08.2014 7 V 1110/14 Titel: (Aussetzung der Vollziehung: Kein Verlust der erweiterten Kürzung nach 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG infolge Umschichtung des Grundbesitzbestands und Beteiligungen

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Klauselerteilungsverfahren. - Klägerin und Gläubigerin

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Klauselerteilungsverfahren. - Klägerin und Gläubigerin 16 Ta 115/05 3 Ca 95/02 Arbeitsgericht Duisburg LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Klauselerteilungsverfahren T. K., O. Str. 72, E., - Klägerin und Gläubigerin Prozessbevollmächtigte: Rechtssekretäre

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 10 WF 277/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5.3 F 274/05 Amtsgericht Frankfurt (Oder) 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau M R - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 10.05 VGH 1 UE 1357/04 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v. 27.08.2013, Az.: VIII R 9/11

Bundesfinanzhof Urt. v. 27.08.2013, Az.: VIII R 9/11 Bundesfinanzhof Urt. v. 27.08.2013, Az.: VIII R 9/11 Wenn die Umsatzsteuer richtig "erklärt", aber falsch übernommen wurde Hat ein Unternehmer die von ihm zu entrichtende Umsatzsteuer korrekt in seiner

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 9 K 4252/06 Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Streitsache Kläger prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen Familienkasse vertreten durch die Leiterin der Familienkasse Beklagter

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v K 3600/11. Titel: (Kein vollständiger Erlass von Säumniszuschlägen) Normenketten: 240 AO 227 AO

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v K 3600/11. Titel: (Kein vollständiger Erlass von Säumniszuschlägen) Normenketten: 240 AO 227 AO FG München, Urteil v. 26.07.2012 14 K 3600/11 Titel: (Kein vollständiger Erlass von Säumniszuschlägen) Normenketten: 240 AO 227 AO Orientierungsätze: 1. Bei nachhaltiger und erheblicher Vernachlässigung

Mehr

Titel: (Kindergeld, neue Ermessensentscheidung nach Abzweigungsverfügung im Einspruchsverfahren)

Titel: (Kindergeld, neue Ermessensentscheidung nach Abzweigungsverfügung im Einspruchsverfahren) FG München, Urteil v. 01.07.2013 5 K 1401/12 Titel: (Kindergeld, neue Ermessensentscheidung nach Abzweigungsverfügung im Einspruchsverfahren) Normenketten: 74 Abs 1 S 1 EStG 2009 74 Abs 1 S 4 EStG 2009

Mehr

Keine Steuerklasse III für Arbeitslosengeld I beziehenden Ehegatten im Jahr der Heirat

Keine Steuerklasse III für Arbeitslosengeld I beziehenden Ehegatten im Jahr der Heirat Dok.-Nr.: 5020069 Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 13-K-8328/15 Urteil vom 28.02.2017 Fundstellen Keine Steuerklasse III für Arbeitslosengeld I beziehenden Ehegatten im Jahr der Heirat Orientierungssatz:

Mehr

Titel: (Behandlung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen in der Insolvenz)

Titel: (Behandlung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen in der Insolvenz) FG München, Urteil v. 07.05.2014 9 K 2072/13 Titel: (Behandlung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen in der Insolvenz) Normenketten: 37 Abs 1 S 2 EStG 218 Abs 2 AO 96 Abs 1 Nr 1 InsO 53 InsO 38 InsO 226

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 14/15

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 14/15 Bundesfinanzhof Urt. v. 04.02.2016, Az.: III R 14/15 Während einer Zweitausbildung kommt es auf Details an Kindergeld wird Eltern für ihren Nachwuchs bis zum vollendeten 18. Geburtstag gezahlt, darüber

Mehr

BUNDESFINANZHOF. AO Abs. 2, 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 171 Abs. 4 Satz 1 EStG 26b. Urteil vom 25. April 2006 X R 42/05

BUNDESFINANZHOF. AO Abs. 2, 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 171 Abs. 4 Satz 1 EStG 26b. Urteil vom 25. April 2006 X R 42/05 BUNDESFINANZHOF Auch im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer ist die Frage, ob Festsetzungsverjährung eingetreten ist, für jeden Ehegatten gesondert zu prüfen. AO 1977 44 Abs.

Mehr