Geschäftsbedingungen für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 3. Juli
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- Martin Kranz
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1 Geschäftsbedingungen für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 3. Juli Börse München
2 INHALT I. Abschnitt: Organisation 1 Träger 2 Organe 3 Mitgliedschaft, Vorsitz und Amtszeit des Freiverkehrsausschusses 4 Beschlussfassung des Freiverkehrsausschusses II. Abschnitt: Einbeziehung und Skontroführung 5 Antrag 6 Ablehnung, Widerruf, Veröffentlichung 7 Skontroführung III. Abschnitt: Sonstiges 8 Handel 9 Handel per Erscheinen 10 Kosten 11 Haftungsausschluss 12 Regelwerk m:access 13 Inkrafttreten 2
3 Wertpapiere, die an der Börse München weder zum Handel im regulierten Markt zugelassen noch zum Handel in den regulierten Markt einbezogen sind, können in den Freiverkehr an der Börse München einbezogen und im Spezialistenmodell und/oder im Market Maker Modell gehandelt werden. Hierfür gelten neben der Handelsordnung gemäß 58 a BörsO die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gemäß 58 b BörsO, welche von der Geschäftsführung gebilligt wurden. I. Abschnitt: Organisation 1 Träger Die Bayerische Börse AG ist Träger des Freiverkehrs an der Börse München. 2 Organe (1) Der Träger beruft die Mitglieder des Freiverkehrsausschusses sowie deren Vertreter. (2) Der Freiverkehrsausschuss verabschiedet mit Billigung der Geschäftsführung die Geschäftsbedingungen, entscheidet über die Einbeziehung von Wertpapieren in den Freiverkehr und legt die Handelsusancen im Einvernehmen mit der Geschäftsführung der Börse München fest. (3) Der Geschäftsführung der Börse München obliegt die Organisation und Verwaltung des Freiverkehrs. 3 Mitgliedschaft, Vorsitz und Amtszeit des Freiverkehrsausschusses (1) Der Freiverkehrsausschuss besteht aus höchstens 14 Mitgliedern aus dem Kreis der an der Börse zum Wertpapierhandel zugelassenen Unternehmen und einem Vertreter der Anleger. Mindestens zwei Mitglieder müssen Vertreter der an der Börse zugelassenen Finanzdienstleistungsinstitute sein. Die Spezialisten bzw. Market Maker sollen mit jeweils einem Mitglied in dem Freiverkehrsausschuss vertreten sein. (2) Der Freiverkehrsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Ist der Vorsitzende ein Repräsentant der Kreditinstitute, muss sein Stellvertreter aus dem Kreis der Spezialisten bzw. Market Maker oder Finanzdienstleistungsinstitute kommen. (3) Die Amtszeit der Mitglieder des Freiverkehrsausschusses beträgt drei Jahre; die Wiederbestellung ist zulässig. 3
4 4 Beschlussfassung des Freiverkehrsausschusses (1) Der Freiverkehrsausschuss beschließt auf Antrag der Geschäftsführung der Börse München in einer Sitzung, schriftlich, per Telefax, fernmündlich oder durch elektronische Medien ( ). Entscheidungen sind auf Antrag der Geschäftsführung der Börse München in einer Sitzung zu treffen, wenn über das Going Public neuer Emittenten entschieden wird oder ein Mitglied innerhalb von fünf Börsentagen nach Versendung der Abstimmungsunterlagen schriftlich die Einberufung einer Sitzung verlangt. (2) Der Freiverkehrsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder in der Sitzung anwesend sind oder bei einer anderen Form der Beschlussfassung an der Abstimmung teilnehmen. Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des den Vorsitz führenden Mitglieds. Stimmbotschaften sind ausgeschlossen; eine Stellvertretung durch ein Mitglied des Freiverkehrsausschusses ist zulässig. II. Abschnitt: Einbeziehung 5 Antrag (1) Der Antrag auf Einbeziehung von Wertpapieren in den Freiverkehr ist schriftlich von einem an einer inländischen Börse zum Börsenhandel zugelassenen Unternehmen zu stellen. Darin ist anzugeben, in welchem Handelsmodell (Spezialistenmodell und/oder Market Maker Modell) der Handel aufgenommen werden soll. (2) Der Antrag muss eine genaue Definition der einzuführenden Wertpapiere und Angaben über den Emittenten enthalten. Aus ihm muss hervorgehen, ob die Einbeziehung auf Veranlassung bzw. mit Einverständnis des Emittenten erfolgt und das Wertpapier bereits an einem anderen anerkannten organisierten Markt gehandelt wird. Bei ausländischen Werten sollen in der Regel nur solche Titel einbezogen werden, die an einer führenden Börse des betreffenden Landes offiziell (in einem organisierten Markt) notiert werden. (3) Der Antragsteller hat einen ordnungsgemäßen Börsenhandel und die ordnungsgemäße Abwicklung zu gewährleisten. Hierzu gehören insbesondere die unverzügliche Unterrichtung der Marktteilnehmer über bevorstehende Hauptversammlungen, Dividendenzahlungen, Bezugsrechte, Kapitalmaßnahmen und alle sonstigen Umstände, die für die Bewertung des Wertpapiers oder des Emittenten von wesentlicher Bedeutung sein können. 4
5 (4) Eine Zustimmung des Emittenten zur Einbeziehung der Wertpapiere seines Unternehmens in den Freiverkehr ist nicht erforderlich. Der Emittent soll vom Antragsteller über die beabsichtigte Einbeziehung unterrichtet werden. 6 Ablehnung, Widerruf, Veröffentlichung (1) Der Freiverkehrsausschuss kann den Antrag ablehnen, wenn nach seiner Auffassung insbesondere die Voraussetzungen für die Bildung eines börsenmäßigen Marktes nicht gegeben sind, der Einbeziehung Interessen des Anlegerschutzes entgegenstehen oder die Einbeziehung zur Schädigung erheblicher allgemeiner Interessen führen kann. (2) Der Freiverkehrsausschuss hat den Antrag abzulehnen, wenn die Voraussetzungen nach 5 Abs. 1 bis Abs. 3 fehlen. (3) Über den Widerruf der Einbeziehung entscheidet die Geschäftsführung der Börse München. Der Freiverkehrsausschuss kann die Einbeziehung widerrufen, wenn die Voraussetzungen, die der Einbeziehung zugrunde lagen, weggefallen sind. Bei der Entscheidung sind die Belange des Anlegerschutzes zu beachten. (4) Der Antrag sowie die Entscheidung über die Einbeziehung und den Widerruf sind im Anhang des Amtlichen Kursblattes bekanntzugeben. 7 Skontroführung und Market Making (1) Die Bestimmung des für die Preisfeststellung im Spezialistenmodell zuständigen Unternehmens (Skontroführer) erfolgt durch die Geschäftsführung im Benehmen mit dem Freiverkehrsausschuss. Das Skontro soll grundsätzlich dem antragstellenden oder dem im Antrag benannten Unternehmen zugewiesen werden. (2) Sind die Voraussetzungen für die Skontroführung bei dem Unternehmen weggefallen, kann die Geschäftsführung die Skontroführung mit sofortiger Wirkung widerrufen und sie gegebenenfalls einem anderen geeigneten Unternehmen zuweisen. (3) Für das Market Making im Market Maker Modell gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. 5
6 III. Abschnitt: Sonstiges 8 Handel (1) Wertpapiere, die weder zum Handel im regulierten Markt zugelassen noch zum Handel in den regulierten Markt oder in den Freiverkehr einbezogen sind, werden nicht gehandelt. (2) Für den Handel in Freiverkehrswerten und für die Preisfeststellung einschließlich deren Beaufsichtigung gelten die für den regulierten Markt getroffenen Regelungen sinngemäß, soweit nicht Besonderheiten zu beachten sind. Die Börsenpreise müssen den Anforderungen gemäß 24 Abs. 2 des Börsengesetzes entsprechen. (3) Abweichend von 38 Abs. 2 des Börsengesetzes dürfen Wertpapiere, die zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt werden, bereits vor Beendigung der Zuteilung an die Zeichner in den Freiverkehr einbezogen und für sie Börsenpreise festgestellt werden. (4) Die Börsenaufsichtsbehörde kann den Handel untersagen, wenn ein ordnungsgemäßer Handel für die Wertpapiere nicht mehr gewährleistet erscheint. (5) Die festgestellten Börsenpreise sind börsentäglich im Amtlichen Kursblatt zu veröffentlichen. 9 Handel per Erscheinen Schuldverschreibungen, die zum Zeitpunkt der Einbeziehung in den Freiverkehr rechtlich noch nicht entstanden sind, können unabhängig davon, dass insoweit deren Lieferbarkeit nicht gegeben ist, in den Handel einbezogen werden. Die Einbeziehung endet automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn a) nach Ablauf von 10 Tagen nach dem bei Einbeziehung genannten Valutatag die Schuldverschreibung nicht entstanden ist oder zu diesem Zeitpunkt eine ordnungsgemäße Erfüllung der Geschäfte nicht gewährleistet ist oder b) zuvor bereits feststeht, dass die Schuldverschreibung nicht entstehen wird. Im Falle der automatischen Beendigung der Einbeziehung ist die Einstellung des Handels zu veröffentlichen. Die Geschäfte gelten in diesem Falle als nicht abgeschlossen. 6
7 10 Kosten (1) Für die Einbeziehung von Wertpapieren in den Freiverkehr hat der Antragsteller eine Kostenpauschale an den Träger des Freiverkehrs an der Börse München zu entrichten, die jeweils pro Handelsmodell gelten. (2) Die Höhe der Kostenpauschale beträgt EUR 200,- für Aktien, Optionsscheine sowie für in- und ausländische Wertpapiere, die an einem anderen organisierten Markt im Sinne des 5 Abs. 2 notiert werden. Für festverzinsliche Wertpapiere und Fondsanteile wird eine Kostenpauschale in Höhe von EUR 40,- festgelegt. (3) Erfolgt die Einführung auf Veranlassung bzw. mit Einverständnis des Emittenten gelten die Bedingungen der Gebührenordnung der Börse München für den regulierten Markt entsprechend. Von Emittenten, deren Aktien bzw. Unternehmensanleihen auf ihre Veranlassung bzw. mit ihrem Einverständnis im Freiverkehr der Börse München gehandelt werden, wird ein jährliches Notierungsentgelt in Höhe von EUR erhoben. 11 Haftungsausschluss Der Freiverkehrsausschuss und seine Mitglieder haften gegenüber Dritten nicht für Schäden, die aus Maßnahmen gemäß diesen Geschäftsbedingungen, insbesondere der Einbeziehung von Wertpapieren, der Notierungseinstellung, der Skontroverteilung oder der Zuteilung eines Wertpapiers zum Market Making entstehen, es sei denn, es liegt eine grob fahrlässige oder vorsätzlich herbeigeführte Schädigung vor. 12 Regelwerk m:access Ergänzend zu diesen Geschäftsbedingungen gilt das Regelwerk für das Marktsegment m:access. 13 Inkrafttreten Die Geschäftsbedingungen für den Freiverkehr sowie deren Änderungen treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Kursblatt der Börse München in Kraft. 7
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