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1 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Berlin, den Z MI 3 Telefon: An den Vorsitzenden des Hauptausschusses über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Aufhebung der Sperre nach 24 (3) LHO) und Zustimmung zur Änderung des Bedarfsprogrammes nach 24 (5) LHO sowie Bericht über die Erhöhung des Kostenrahmens aufgrund der geprüften BPU gegenüber den im Haushaltsplan ausgewiesenen Gesamtkosten bei der Maßnahme Kapitel 3704, Titel Luise-Henriette-Gymnasium: Grundsanierung und Dachausbau des Hauptgebäudes einschließlich Außenanlagen, Germaniastraße 4-6, rote Nr Vorg.: 24 Abs. 3 und 5 Satz 2 Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie 73. Sitzung des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 10. Dezember 2015 Drs. 17/ Satz 2 Haushaltsgesetz 2016/2017 und (II. A.27) Anlagen: 1. Prüfvermerk Bedarfsprogramm vom Prüfvermerk Vorplanungsunterlagen vom Prüfvermerk Bauplanungsunterlagen vom Sitzung des Hauptausschusses vom 17. Februar 2016 Schreiben BA Tempelhof-Schöneberg BauDez vom 25. Januar 2016 rote Nr Der Hauptausschuss hat in seiner oben bezeichneten Sitzung Folgendes beschlossen: SenStadtUm und das BA Tempelhof-Schöneberg werden gebeten, dem Hauptausschuss rechtzeitig zur Sitzung am unter Vorlage des Schriftwechsels den Vorgang des Einbaus der hybriden Belüftung zu erläutern. Welche rechtlichen Normen und Grundlagen liegen der Entscheidung zugrunde? Weiter ist eine Begründung der Entscheidung für diese Variante unter den Aspekten Kosten, Wirtschaftlichkeit und Alternativmöglichkeiten aufzuliefern. Inwieweit wurden auch weitere Aspekte, wie z.b. Praktikabilität und Pflege der Anlage usw. berücksichtigt? - 1 -

2 - 2 - Hierzu wird berichtet: Beschlussempfehlung Es wird gebeten, den nachfolgenden Bericht zur Kenntnis zu nehmen. Das Bedarfsprogramm (BP) wurde durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt im Mai 2013 geprüft. In Bedarfsprogrammen werden noch keine Aussagen zu Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen, Elektroanlagen usw. getroffen. Hier wird lediglich der spezielle Nutzerbedarf formuliert. Die Vorplanungsunterlagen (VPU) wurden durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt im Dezember 2013 geprüft. Im Prüfvermerk zu den Vorplanungsunterlagen der Luise- Henriette-Schule wurde u. a. gefordert: In den BPU sind verschiedene Varianten der Be- und Entlüftung für die unterschiedlichen Bereiche unter Beachtung der erforderlichen Raumluft- Qualität, der Energieeffizienz und der Möglichkeit der sommerlichen Nachtauskühlung einschließlich Wirtschaftlichkeitsvorbetrachtungen (Lebenszykluskosten) zu untersuchen und darzustellen.. In den anschließend eingereichten Bauplanungsunterlagen (BPU) wurden diese Untersuchungen dokumentiert. Der Bedarfsträger/Aufsteller ist für diese spezielle Schule zu dem Ergebnis gekommen, eine Raumlufttechnische Anlage in Verbindung mit einer manuellen Fensterlüftung (eine sogenannte Hybridlüftung) für die hochbelegten Klassenräume vorzusehen. Diese BPU wurden unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben (u.a. Gesetz zur Einsparung von Energie (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV) in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättenV)) als wirtschaftlichste Variante genehmigt. Der Bedarfsträger hat im Planungsprozess verschiedene Lüftungsvarianten miteinander verglichen und mit Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen hinterlegt. Als Wertungskriterium wurden in der Planung eine angemessene Raumluftqualität, die Belange des Denkmalschutzes und der Wirtschaftlichkeit in Verbindung mit den Nutzungskosten sowie die Belange der Nutzer abgewogen. Im Ergebnis wurde eine Anlage geplant, die eine mittlere CO 2 -Konzentration von 1000 ppm je Schulstunde gewährleistet. Die Fensterlüftung wird unterstützend eingesetzt, so dass mit der geplanten Anlage eine energetische Verbesserung des Altbaus erzielt wird und die Anlagengröße soweit reduziert werden kann, dass hierzu die Investitionskosten in einem angemessen Verhältnis stehen. Die Lüftungsanlage wird an das Bestandsgebäude so angepasst, dass noch vorhandene und z. Zt. verschlossene Lüftungsschächte aus der Errichterzeit wieder reaktiviert werden können. Eine grundsätzliche Forderung der Prüfbehörde bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt zum Einbau einer Raumlufttechnischen Anlage (RLT-Anlage) gab es nicht. Die Prüfenden sind bei der Beurteilung und Genehmigung der BPU der Argumentation und der Entscheidung des Bedarfsträgers/Aufstellers gefolgt. Dieser hat seine Entscheidung und die Grundlagen für diese Entscheidung in der Vorlage an den Hauptausschuss rote Nr unter 2.2 und 2.4 dargelegt. Hinsichtlich der Betriebskosten/Nutzungskosten ist davon auszugehen, dass die Kosten für die Stromversorgung der Lüftungsanlage größeren Einsparungen bei der Gasversorgung für die Heizungsanlage gegenüberstehen. Die Erhöhung der Gesamtkosten beträgt im Vergleich der geprüften und genehmigten BPU mit dem BP 4,3 Mio.. Davon wird für die Lufttechnischen Anlagen ein Betrag von 968 T angenommen. 3,332 Mio. der Erhöhung sind anders begründet (siehe o.g. Vorlage). Allgemeiner Hintergrund Ursache für die Verschärfungen hinsichtlich der Energieeinsparung bei Gebäuden ist die EU- Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz. Daraus resultierende Gesetze sind unter anderem das Gesetz zur Einsparung von Energie (EnEG) und die Energieeinsparverordnung (EnEV), zuletzt

3 - 3 - verschärft am Durch die stetigen Fortschreibungen werden steigende Anforderungen zur Energieeinsparung vorgegeben. Dem gegenüber stehen das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), die das Schutzziel zur Gewährleistung einer guten und gesunden Raumluftqualität haben. Die relevanten zuvor genannten Rechtsvorschriften sind beim Neubau und grundlegender Sanierung durch die Bedarfsträger, Planer und Baudienststellen zu beachten. In hoch belegten Räumen (z. B. Klassenräumen) besteht die Schwierigkeit, diese gesetzlichen Vorgaben zur Energieeinsparung und zum Arbeitsschutz in Einklang zu bringen (sehr dichte Gebäudehülle, niedrig ausgelegte Heizungsanlage, hoher Lüftungsbedarf, einzuhaltende Raumtemperatur). Das angestrebte Schutzziel der ArbStättV kann durch verschiedene Maßnahmen erreicht werden: durch Fensterlüftung durch Hybrid-Lüftung (RLT-Anlage kombiniert mit Fensterlüftung) durch RLT-Anlagen (Lüftung über Fenster weiterhin möglich, z. B. Sommer, Übergangszeit; im Winter und in der Übergangszeit Nutzung der Wärmerückgewinnung zur Energieeinsparung) Die Untersuchung, wie dieses Schutzziel erreicht werden kann, obliegt immer dem Bedarfsträger/Aufsteller. Eine generelle Vorgabe nach Lüftung durch RLT-Anlagen in Schulen seitens der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt besteht nicht. Ob eine mechanische Lüftungsanlage in allgemeinen Unterrichtsräumen erforderlich ist, obliegt stets und immer der Prüfung im Einzelfall auf der Grundlage der geltenden Rechtsnormen und technischen Regeln angewandt auf das konkrete Bauvorhaben. Der Bedarfsträger/Nutzer kann sich immer für andere Maßnahmen zur Erreichung des erforderlichen Schutzzieles entscheiden. Der Nachweis darüber liegt beim Bedarfsträger/Nutzer, der auch die Verantwortung trägt. Die Prüfung von Planungsunterlagen für Baumaßnahmen erfolgt immer im Sinne des Landes Berlin für einen sparsamen und wirtschaftlichen Einsatz der Mittel unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben. In Vertretung Prof. Dr.-Ing. Engelbert Lütke-Daldrup Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt

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