Ehegatten beenden ihre Lebensgemeinschaft in der Regel

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1 02 und Hausrat Ehegatten beenden ihre Lebensgemeinschaft in der Regel dadurch, dass einer von ihnen die gemeinsame Wohnung verlässt. Kann sich das Paar nicht darüber einigen, wer auszieht, muss das Gericht einem von beiden in einem besonderen Verfahren die Wohnung zuweisen. Auch der Hausrat muss aufgeteilt werden, damit jeder Ehegatte mit möglichst wenigen Neuanschaffungen seinen eigenen Hausstand führen kann. Gibt es über die Verteilung Streit, sieht das Gesetz auch hierfür ein spezielles Verfahren vor. Die Regelungen sind auf die Zeit der Trennung beschränkt. Eine endgültige Lösung kann erst für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung verlangt werden.

2 Kurz & bündig Trennung: Mit der Trennung endet die eheliche Lebensgemeinschaft und es werden zwei neue Lebensbereiche geschaffen. Wohnung: Es muss geklärt werden, wer weiterhin in der ehelichen wohnung wohnen darf und wer ausziehen muss. Hausrat: Der Hausrat ist so aufzuteilen, dass möglichst beide Partner einen eigenen Haushalt führen können. Hausrat sind die Gegenstände, welche die Ehegatten für die gemeinsame Lebensführung verwendet haben. Persönliche Gegenstände, Kleidung und auch Mittel, die der Berufsausübung dienen, gehören nicht dazu. Gerichtsverfahren: Können sich die Ehegatten nicht einigen, weist das Gericht auf Antrag einem von beiden die Wohnung zu und/oder entscheidet über die Aufteilung des Hausrats. Dabei kann es auch Ausgleichszahlungen an den anderen Ehegatten vorsehen. Während der Trennung trifft das Gericht aber nur eine vorläufige Regelung. Die endgültige Aufteilung findet erst nach der Scheidung statt.

3 22 und Hausrat Trennung Getrenntleben Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die Trennung muss nicht zwingend dadurch vollzogen werden, dass ein Ehegatte endgültig aus der ehelichen Wohnung auszieht. Es genügt auch, wenn beide zunächst innerhalb der ehelichen Wohnung bleiben, aber keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen und keine wesentlichen persönlichen Beziehungen mehr bestehen ( Trennung von Tisch und Bett ). Mit dem Ende der ehelichen Lebensgemeinschaft sind die Ehegatten nicht mehr verpflichtet, für Verbindlichkeiten einzustehen, die der andere Ehegatte zur Deckung von Geschäften des allgemeinen Lebensbedarfs geschlossen hat ( 1357 BGB). Teilen die Ehegatten im Zuge der Trennung ihre persönlichen Gegenstände und den Hausrat auf, dürfen Gläubiger des anderen Ehegatten außerdem nicht mehr in die persönlichen Gegenstände des anderen Ehegatten vollstrecken ( 1362 Abs. 2 BGB, 739 ZPO). Zuweisung der Ehewohnung Alexander und Helena streiten in letzter Zeit ständig. Als es wieder einmal zwischen ihnen kracht, beschließen sie, sich zu trennen. Alexander verlangt von Helena, dass sie auszieht, denn das Haus gehöre schließlich ihm. Helena findet, Alexander solle doch selbst ausziehen. Wer die Ehewohnung vorläufig nutzen kann, entscheidet sich oft schon nach der Art und Weise, wie die Trennung vollzogen wurde. Zieht ein Ehegatte aus der Ehewohnung aus, stellt er damit in aller Regel zugleich klar, dass er während der Trennungszeit nicht mehr in die Wohnung zurückkehren möchte, jedenfalls wenn er keine Rückkehrabsicht bekundet, vgl b Abs. 4 BGB.

4 Zuweisung der Ehewohnung 23 Haben die Ehegatten in der Wohnung zur Miete gewohnt, werden die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag durch die Nutzungsregelung nicht berührt. Der Vermieter kann sich hinsichtlich seiner Mietforderung daher nach wie vor in voller Höhe an beide Ehegatten wenden. Im Innenverhältnis muss allerdings der Ehepartner, der in der Wohnung verbleibt, die Miete fortan allein zahlen. Nutzungsregelung und Mietvertrag 02 Wenn die Partner sich nicht darüber einigen können, wer auszieht, so wie Alexander und Helena, steht ihnen ein besonderes Gerichtsverfahren zur Verfügung: das Ehewohnungszuweisungsverfahren ( 1361 b BGB). Danach kann ein Ehegatte im Trennungsfall verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Nutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Gerichtliche Zuweisung der Wohnung In unserem Beispiel würde das Gericht voraussichtlich Alexander das Haus zur Nutzung zuweisen, weil es ihm gehört und Helena keine Argumente vortragen kann, wonach ihr der Auszug unzumutbar wäre. Das Gericht darf in das Eigentum oder andere Nutzungsrechte des Inhabers nämlich nur eingreifen, wenn das zur Beendigung der Konflikte und zum Schutz vorrangiger Interessen eines Ehegatten zwingend erforderlich ist. Eine Definition der unbilligen Härte findet sich im Gesetz nicht. Fest steht jedoch, dass eine umfassende Interessenabwägung erforderlich ist und ein Eingriff des anderen Ehegatten vorausgesetzt wird, der die üblichen emotionalen Belastungen und Unannehmlichkeiten der Trennungszeit deutlich übersteigt. Zwei Tatbestände sind dabei besonders praxisrelevant: die Beeinträchtigung des Kindeswohls ( 1361 b Abs. 1 Satz 2 BGB) und angedrohte oder ausgeübte Gewalt ( 1361 b Abs. 2 BGB): Kinder leiden häufig noch mehr unter der Trennung ihrer Eltern als diese selbst. Die Eheleute wissen zumindest, warum es zur Trennung gekommen ist. Kinder verstehen dies dagegen häufig und Kindeswohl

5 24 und Hausrat nicht oder suchen gar den Grund bei sich selbst. Umso wichtiger ist es, dass sie weiterhin in ihrem vertrauten Umfeld leben können, zu dem insbesondere ihre Freunde und ihre Schule gehören. Bei ihnen bleiben soll nach Möglichkeit der Elternteil, der besser für sie sorgen kann. bei gewalttätigen Übergriffen Wenn es zu gewalttätigen Übergriffen des einen Partners gegenüber dem anderen kommt, verleihen 1361 b Abs. 2 BGB und 2 GewSchG (Gewaltschutzgesetz) dem Opfer der Gewalttat ein Alleinentscheidungsrecht. Es kann also verlangen, dass der übergriffige Partner die Wohnung verlässt und auch nicht wieder zurückkehren darf. Während sich nichteheliche Lebensgefährten, denen Gewalt angetan wird, nur auf das Gewaltschutzgesetz stützen können, haben Ehepartner die Wahl, ob sie einen Anspruch auf Wohnungsüberlassung nach 1361 b BGB oder nach 2 GewSchG geltend machen. Beide Ansprüche schließen sich nicht aus, sondern bestehen nebeneinander und haben eine unterschiedliche Schutzrichtung. Das Gewaltschutzgesetz zielt darauf ab, weitere Beeinträchtigungen kurzfristig zu verhindern, die Gewaltspirale zu unterbrechen und dem Gewaltopfer eine Atempause zu verschaffen b BGB schützt dagegen den Besitz im Zeitraum von der Trennung bis zur Scheidung. Mit 2 GewSchG kann kurzer Prozess gemacht werden, während das Gericht bei 1361 b BGB gehalten ist, mündlich zu verhandeln und auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Das kann die weitere Auseinandersetzung der Ehepartner versachlichen. Verteilung der HAUSRATSgegenstände Bei einer Trennung kann jeder Ehegatte die ihm allein gehörenden Haushaltsgegenstände vom anderen Ehegatten herausverlangen. Benötigt dieser sie allerdings zur Führung eines eigenen Haushalts, ist der Eigentümer der Haushaltsgegenstände verpflichtet, sie dem Ehepartner zum Gebrauch zu überlassen.

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