Das neue Vergaberecht aus Sicht der Auftraggeber
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- Johannes Pfaff
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1 Das neue Vergaberecht aus Sicht der Auftraggeber Dipl. Ing. Architekt Arnd Schüring Landeshauptstadt Hannover Folie 1
2 Das neue Vergaberecht aus Sicht der Auftraggeber Die Struktur des neuen Vergaberechts 2016 Neuerungen 2017 Wesentliche Neuregelungen im Vergaberecht Änderungen aus Sicht des Auftraggebers Folie 2
3 Die Struktur des neuen Vergaberechts 2016 EU-Vergaberecht Allgemeine Vergaberichtlinie RL 2014/24/EU Sektorenrichtlinie RL 2014/25/EU RL Verteidigung und Sicherheit RL 2009/81/EG NEU: Konzessionsrichtlinie RL 2014/23/EU Allgemeine Anforderungen des EU-Primärrechts Vergabeverordnung (VgV) GWB, Teil 4 Sektorenverordnung (SektVO) Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) 14 Landesvergabegesetze Basis: 129 GWB 2016 Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) Verteidigung + Sicherheit (VSVgV) Sonstige rechtliche Vorgaben in Rechtsvorschriften, z.b. 21 SchwarzArbG 21 AEntG 19 MiLoG 141 SGB IX ENTFÄLLT: VOL Abschnitt 2 ENTFÄLLT: VOF VOB/A Abschnitt 2 VOB-VS (nur bauspezifische Bestimmungen) Vorgaben durch Verwaltungsvorschriften Folie 3
4 Neuerungen 2017 Nationales Vergaberecht am Beispiel Niedersachsen Haushaltsrecht, 26a GemHKVO NTVergG Grundsatz VOB/A Abschnitt 1 (national) UVgO Unterschwellenvergabeordnung (bisher VOL/A 1. Abschnitt) Folie 4
5 Neuerungen 2017 NEUE VERGABEORDNUNG: Vergabeordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung UVgO) Veröffentlicht im BAnz AT B1 Voraussetzung zur Umsetzung in Niedersachsen: Änderung der GemHKVO Änderung des NTVergG (beide verweisen statisch auf die VOL/A) Änderung voraussichtlich Mitte 2017 Folie 5
6 Wesentliche Neuregelungen im Vergaberecht (EU-Vergaberecht) grundlegende Novellierung GWB grundlegende Novellierung VgV weitreichende Novellierung VOB/A Abschnitt 2 durch Aufhebung der VOL/A Abschnitt 2 erfolgt die Vergabe der Liefer- und Dienstleistungen nach VgV - maßgeblich Abschnitt 2 durch Aufhebung der VOF erfolgt die Vergabe der Architekten- und Ingenieurleistungen nach VgV - maßgeblich Abschnitt 6 Folie 6
7 Wesentliche Neuregelungen im Vergaberecht (EU-Vergaberecht) GWB: neue Vergabegrundsätze: Wirtschaftlichkeit, Verhältnismäßigkeit - 97 Grundsatz zur Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel - 97 Stärkung der strategischen Vergabe (bei Leistungsbeschreibung, Eignung, Zuschlag und Ausführung) - 127,128 verpflichtende Ausführungsbedingungen nur aufgrund von Bundes- oder Landesgesetzen besondere Ausnahmen vom Vergaberecht - 116, 130 Folie 7
8 Wesentliche Neuregelungen im Vergaberecht (EU-Vergaberecht) VgV: Berücksichtigung aller Dienst- und Lieferleistungen bei der Schätzung des Auftragswerts - 3 (6) vorbefasste Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen am späteren Vergabeverfahren teilnehmen - 7 Verkürzung der Fristen - 15 bis 20 Neustukturierung der Eignungsprüfung und Einführung einer einheitlichen europäischen Eigenerklärung (EEE - 50) u.a. Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung ( 44), Eignungsleihe ( 47) Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb ist leichter möglich, es gelten allerdings strengere inhaltliche Anforderungen Vergabe von Dienst- und Lieferleistungen oberhalb der Schwelle nur in VgV geregelt auch Architekten- und Ingenieurleistungen Folie 8
9 Wesentliche Neuregelungen im Vergaberecht (nationales Vergaberecht) zweimalige Novellierung der VOB/A in Neustrukturierung durch Aufsplitterung der Paragraphen - umfassende Änderungen zur Einführung der evergabe - Klärung einzelner Regelungen in Hinblick auf Rechtsprechung bevorstehende Aufhebung der VOL/A Abschnitt 1 durch Einführung der UVgO - Struktur orientiert sich an der VgV und am Vergabeverfahren - Liefer-, Dienstleistungsaufträge, Rahmenvereinbarungen für öffentliche Aufträge unterhalb der Schwellenwerte - Einbeziehung freiberuflicher Leistungen - Haushaltsrecht fungiert nicht als Auffangregelung Anpassung des NTVergG an Vergaberechtsnovellierungen Folie 9
10 Wesentliche Neuregelungen im Vergaberecht (nationales Vergaberecht) 50 UVgO: Sonderregelungen zur Vergabe von freiberuflichen Leistungen Öffentliche Aufträge über Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden 2, sind grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben. Dabei ist so viel Wettbewerb zu schaffen, wie dies nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen möglich ist. 2 vgl. 18 Absatz 1 Nummer 1 EStG (1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind: 1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören..ingenieure, Architekten. Folie 10
11 Änderungen aus Sicht des Auftraggebers Vielzahl von Gesetzeswerken: GWB, VgV, VOB/A 1. und 2. Abschnitt, VOB/B, VOB/C, UVgO, VOL/B, Landesvergabegesetze, MiLoG, Erlasse, Verordnungen.. erheblicher Durchführungs- und Prüfaufwand Vergaben erfordern Fachwissen im Vergaberecht Anfälligkeit für Verfahrensfehler Schwerfälligkeit durch statischen Verweis in NTVergG und GemHKVO auf VOB und VOL/UVgO Vereinfachung im Gesetzgebungsverfahren möglich? Folie 11
12 Änderungen aus Sicht des Auftraggebers Schwellenwertberechnung: - gemäß alter VgV war nur der Wert der für die Ausführung der Bauleistung erforderlichen Lieferungen zu berücksichtigen - nach VgV 2016 ist der Wert der Liefer- und Dienstleistungen ohne Differenzierung nach gewerblicher und freiberuflicher Dienstleistung zu berücksichtigen - es haben sich bereits zwei Lager gebildet, bisher keine Rechtsprechung zur VgV - z.zt. überwiegend alte Sichtweise Folie 12
13 Änderungen aus Sicht des Auftraggebers Zusammenfassung aller Freiberuflichen Leistungen - Abweichung des nationalen Vergaberechts bei der Vergabe von Planungs- und Dienstleistungen (EU-Kommission: Vertragsverletzungsverfahren gegen Bundesrepublik Deutschland) - nationale Regelung: Addition nur gleichartiger Leistungen - Problemfall: EU-Fördermittel hoher Aufwand Teilnahmewettbewerbe für Bewerber und Auftraggeber Eignungsprüfung ( 122 GWB, 75 VgV): - Schwierigkeit: bewertbare Eignungskriterien (Bewertungsmatrix) - Schwierigkeit: kleinere Büroorganisationen, Berufsanfänger EEE - kann wiederverwendet werden - allgemeine Informationen kontra auftragsbezogenen Bewertung Folie 13
14 Änderungen aus Sicht des Auftraggebers Direktaufträge bis 1.000,- möglich Kontrolle der Gesetzestreue ( 14 und 15 NTVergG): - hoher Aufwand i.d.r. ohne personelle Ausstattung (Bremen Sonderkommission Mindestlohn ) - Umsetzung Sanktionen unklar - Zentralisieren? z.b. durch Zoll Herausforderung evergabe im Hinblick auf Bieter - Signatur - Bearbeitungsaufwand für Kleinstunternehmen (bis 10 MA) Folie 14
15 Vielen Dank! Arnd Schüring Dipl. Ing. Architekt Landeshauptstadt Hannover Zentrale Ingenieuraufgaben OE Folie 15
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