und Männern verabschiedet (sog. Frauenquote)

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1 16. März 2015 Bundestag hat Gesetz zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern verabschiedet (sog. Frauenquote) Der Bundestag hat am 6. März 2015 das Gesetz zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst verabschiedet. Wesentliche bald umzusetzende Schritte in der Praxis sind: Pflicht zur Festlegung von Zielgrößen und Fristen zu deren Erreichung Das Gesetz sieht eine Verpflichtung von Gesellschaften vor, Zielgrößen für den Frauenanteil festzulegen. Betroffen sind von dieser Pflicht alle Gesellschaften, die entweder börsennotiert sind oder (mindestens) der Mitbestimmung nach dem Drittelbeteiligungsgesetz unterliegen. Damit sind in erster Linie Gesellschaften in der Rechtsform der AG, SE sowie der GmbH erfasst. Diese Gesellschaften haben für den Aufsichtsrat, den Vorstand bzw. die Geschäftsführer sowie die beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands bzw. der Geschäftsführer Zielgrößen für den Frauenanteil festzulegen. Im Einzelnen sind zeitnah insbesondere folgende Maßnahmen zu treffen: Vorstand bzw. Geschäftsführer definieren die beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands bzw. der Geschäftsführer anhand der tatsächlich eingerichteten Hierarchieebenen in der Gesellschaft ermitteln den Status Quo des Frauenanteils in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands bzw. der Geschäftsführer als Ausgangsgröße für die festzulegenden Zielgrößen legen Zielgrößen für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands bzw. der Geschäftsführer erstmals bis spätestens zum 30. September 2015 fest; sofern der Status Quo des Frauenanteils unter 30% liegt, dürfen die festzulegenden Zielgrößen den Status Quo nicht unterschreiten, 76 Abs. 4 AktG-E bzw. 36 GmbHG-E legen gleichzeitig mit den Zielgrößen Fristen für die Erreichung dieser Zielgrößen fest; die erstmals festzulegenden Fristen dürfen nicht länger als bis zum 30. Juni 2017 dauern 1

2 Aufsichtsrat bzw. Gesellschafterversammlung ermitteln Status Quo des Frauenanteils im Vorstand bzw. in der Geschäftsführung sowie im Aufsichtsrat als Ausgangsgröße für die festzulegende Zielgröße legen Zielgrößen für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und Vorstand fest; im Falle einer GmbH, die dem Drittelbeteiligungsgesetz unterfällt, legt grundsätzlich die Gesellschafterversammlung Zielgrößen für den Aufsichtsrat und die Geschäftsführer fest; die Zielgrößen sind bis spätestens zum 30. September 2015 festzulegen; sofern der Status Quo des Frauenanteils unter 30% liegt, darf die festzulegende Zielgröße den Status Quo nicht unterschreiten, 111 Abs. 5 AktG-E bzw. 52 Abs. 2 GmbHG-E legen gleichzeitig mit den Zielgrößen Fristen für die Erreichung der Zielgrößen fest; die erstmals festzulegenden Fristen dürfen nicht länger als bis zum 30. Juni 2017 dauern Die Festlegungen zu Zielgrößen und Fristen sind auch mit Blick auf die gesetzlich vorgesehenen Berichtspflichten zu dokumentieren. Fixe Geschlechterquote von 30% im Aufsichtsrat Bei Neubesetzungen im Aufsichtsrat von börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Gesellschaften ist ab dem 1. Januar 2016 zudem eine fixe Geschlechterquote von 30% zu beachten und der Anteil des unterrepräsentierten Geschlechts sukzessive entsprechend zu erhöhen. Betroffen sind von dieser Pflicht Gesellschaften in der Rechtsform der AG, KGaA, SE und solche, die aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangen sind, 96 Abs. 2 und 3 AktG-E bzw. 17 Abs. 2, 24 Abs. 3 SEAG-E. Die fixe Quote ist vom Aufsichtsrat einer AG und KGaA insgesamt zu erfüllen, sofern nicht die Anteilseigner- oder Arbeitnehmerbank dieser sog. Gesamterfüllung widerspricht (bei SE und Gesellschaften, die aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangen sind, ist ein solcher Widerspruch nicht vorgesehen). Zur Erfüllung dieser fixen Quote sollten bereits jetzt folgende Maßnahmen ergriffen werden: Berechnung des Status Quo des Anteils des unterrepräsentierten Geschlechts im Falle einer Gesamtund einer Getrennterfüllung; dabei ist nach mathematischen Regeln auf- bzw. abzurunden Ermittlung der laufenden Amtsperioden der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder und des jeweiligen planmäßigen Endes zeitnahe Einleitung einer aktiven Suche nach möglichen Kandidaten des unterrepräsentierten Geschlechts wegen des zu erwartenden Wettlaufs um die besten Kandidaten Aufnahme erster Gespräche zwischen den Bänken im Aufsichtsrat zur Sondierung der Bereitschaft der anderen Bank, einen Verzicht auf den Widerspruch gegen die Gesamterfüllung zu erklären, um so besser den Bedarf an Kandidaten des unterrepräsentierten Geschlechts ermitteln zu können Vorsorge für den Fall eines vorzeitigen Ausscheidens eines Aufsichtsratsmitglieds durch Suche nach möglichen Kandidaten des unterrepräsentierten Geschlechts, da die fixe Geschlechterquote auch bei einer gerichtlichen Bestellung zu berücksichtigen ist 2

3 Literatur Stüber, Katharina, [Gesetz zur Frauenquote in Kraft] DStR 2015 [in Vorbereitung] Stüber, Katharina, Regierungsentwurf zur sog. Frauenquote Eine Übersicht der Neuerungen, CCZ 2015, 38 Stüber, Katharina, Der Referentenentwurf zum Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst im Überblick, CCZ 2014,

4 Ansprechpartner Wenn Sie Fragen zu dem Thema unseres Client Bulletin haben, wenden Sie sich bitte an die untenstehend Genannten oder Ihren gewohnten Ansprechpartner bei Allen & Overy LLP. Publikationen können Sie über bestellen. Dr. Hans Diekmann Tel Dr. Christian Eichner Tel Dr. Hans-Christoph Ihrig Tel Dr. Katharina Stüber Senior Associate Corporate Tel Markulf Behrendt Partner Arbeitsrecht Tel Dr. Hans-Peter Löw Partner Arbeitsrecht Tel

5 Allen & Overy LLP Dreischeibenhaus Düsseldorf Tel Bockenheimer Landstraße Frankfurt am Main Tel Kehrwieder Hamburg Tel Am Victoria-Turm Mannheim Tel Maximilianstraße München Tel In diesem Dokument bezieht sich "Allen & Overy" auf "Allen & Overy LLP bzw. ihre verbundenen Unternehmen". Jeder Hinweis auf Partner bezieht sich auf die Gesellschafter der Allen & Overy LLP bzw. Mitarbeiter oder Berater der Allen & Overy LLP, deren Status und Qualifikationen denen eines Gesellschafters entsprechen, oder eine Person mit gleichwertigem Status in einem verbundenen Unternehmen der Allen & Overy LLP. Die Allen & Overy LLP oder ein Mitglied des Allen & Overy-Verbundes unterhalten Büros in: Abu Dhabi, Amsterdam, Antwerpen, Athen (Repräsentanz), Bangkok, Barcelona, Belfast, Bratislava, Brüssel, Budapest, Bukarest (assoziiertes Büro), Casablanca, Doha, Dubai, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, Hanoi, Ho-Chi-Minh-Stadt, Hongkong, Istanbul, Jakarta (assoziiertes Büro), Johannesburg, London, Luxemburg, Madrid, Mailand, Mannheim, Moskau, München, New York, Paris, Peking, Perth, Prag, Rangun, Riad (assoziiertes Büro), Rom, São Paulo, Schanghai, Singapur, Sydney, Tokio, Toronto, Warschau, Washington D.C. Dieses Dokument dient nur zur allgemeinen Information und ersetzt nicht die rechtliche Beratung. FR

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