Konsultationsvereinbarungen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
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- Barbara Maurer
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1 STEUERVERWALTUNG FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN Konsultationsvereinbarungen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft Stand: 26. April 2017 Inhaltsverzeichnis 1. Verständigungsvereinbarung vom 18. Mai 2016 zwischen den zuständigen Behörden Liechtensteins und der Schweiz betreffend der Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens Verständigungsvereinbarung zwischen den zuständigen Behörden Liechtensteins und der Schweiz betreffend die Anwendung von Artikel 15 Absatz 4 des Abkommens vom zwischen Liechtenstein und der Schweiz zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der dazugehörigen Protokollbestimmung Verständigungsvereinbarung nach dem DBA Schweiz / Liechtenstein betreffend öffentlich-rechtliche Institutionen mit gemeinsamer Beteiligung nach Artikel 19 Abs. 2 DBA Schweiz / Liechtenstein... 6
2 1. Verständigungsvereinbarung vom 18. Mai 2016 zwischen den zuständigen Behörden Liechtensteins und der Schweiz betreffend der Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens Protokollbestimmung Ziff. 2 Bst. a iii) zu Art 4: Gestützt auf Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens zwischen Liechtenstein und der Schweiz zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA) vereinbaren die zuständigen Behörden was folgt: Die Voraussetzungen gemäss Ziff. 2 Bst. a iii) des Protokolls zum Abkommen gelten für Vermögensstrukturen mit Errichtern oder Begünstigten in der Schweiz. Die dort festgehaltenen besonderen Voraussetzungen für die Ansässigkeit gelten nicht für Vermögensstrukturen, die weder Errichter noch Begünstigte haben, die in der Schweiz ansässig sind. Dies bedeutet, dass Vermögensstrukturen mit Errichtern und Begünstigten, die in Liechtenstein oder einem Drittstaat ansässig sind, unabhängig von der Erfüllung der besonderen Voraussetzungen der Protokollbestimmung Ziff. 2 Bst. a iii) zu Art. 4 für die Anwendung des DBA als in Liechtenstein ansässig gelten, sofern sie (1) in Liechtenstein im Sinn von Artikel 4 Absatz 1 DBA steuerpflichtig sind (d.h. sofern sie nach SteG als Steuersubjekt gelten und nicht ausschliesslich der Mindestertragssteuer unterliegen), und (2) sofern es sich nicht um widerrufliche Vermögensstrukturen handelt, deren Einkünfte nach liechtensteinischem Recht beim Errichter besteuert werden. Vorbehalten bleiben die allgemeinen Voraussetzungen hinsichtlich der Abkommensberechtigung, namentlich Ziff. 4 des Protokolls zum Abkommen. 18. Mai
3 2. Verständigungsvereinbarung zwischen den zuständigen Behörden Liechtensteins und der Schweiz betreffend die Anwendung von Artikel 15 Absatz 4 des Abkommens vom zwischen Liechtenstein und der Schweiz zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der dazugehörigen Protokollbestimmung Gestützt auf Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens zwischen Liechtenstein und der Schweiz zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA) vereinbaren die zuständigen Behörden was folgt: Die Protokollbestimmung Ziffer 5 Buchstabe c zu Artikel 15 Absatz 4 DBA sieht vor, dass die Regelung zur Grenzgängerbesteuerung (Art. 15 Abs. 4 DBA) nicht anwendbar ist, wenn eine Person während eines Kalenderjahres an mehr als 45 Arbeitstagen nach Arbeitsende aus beruflichen Gründen nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt. 1.) Berufliche Gründe Bei folgenden Sachverhalten sind berufliche Gründe für die Nichtrückkehr zu vermuten (keine abschliessende Aufzählung): - Die Übernachtung des Arbeitnehmers auf Geschäftsreisen. - Die Übernachtung des Arbeitnehmers in einem Hotel oder in einer Zweitwohnung in der Nähe des Arbeitsortes 1 in- oder ausserhalb des Staates, in dem der Arbeitsort liegt, wenn die Rückkehr an den Wohnsitz mit dem in der Regel verwendeten Transportmittel eine Fahrzeit von 45 Minuten überschreitet. Liegt die Fahrzeit zwischen Wohnsitz und Arbeitsort darunter, so ist die berufliche Veranlassung der Nichtrückkehr zu begründen. Namentlich ist es möglich, in Fällen hoher beruflicher Belastung, bei welcher die Normalarbeitszeit erheblich überschritten wird, Übernachtungen als beruflich veranlasst anzusehen. Geschäftsessen können als Begründung für eine berufliche Veranlassung für die Nichtrückkehr gelten. - Die Übernachtung des Arbeitnehmers in der Nähe des Arbeitsortes in- oder ausserhalb des Staates, in dem der Arbeitsort 2 liegt, durch einen Arbeitnehmer mit Rufbereitschaft (Pikettdienst), sofern die Bereitschaft bei einer Übernachtung am Wohnsitz nicht gewährleistet wäre. - Die Übernachtung des Arbeitnehmers während Weiterbildungsaufenthalten, wenn der Arbeitgeber die Übernachtungskosten übernimmt. In Fällen, in denen bei regelmässigen Übernachtungen am selben Ort in der Nähe des Arbeitsortes das Vorliegen von beruflichen Gründen für Zwecke der Nichtrückkehr an den Wohnsitz beurteilt werden muss, kann sich die betroffene Person vorgängig an die für Verständigungsverfahren nach Artikel 25 DBA zuständige Behörde ihres Ansässigkeitsstaates wenden. Diese nimmt in Absprache mit 1 Arbeitsort bedeutet gemäss dem Protokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen der Ort, an dem die Person in den Betrieb ihres Arbeitgebers eingegliedert ist. 2 Siehe FN
4 der für die Besteuerung dieser Person zuständigen kantonalen oder kommunalen Behörde eine Einschätzung vor. Diese Einschätzung behält bei im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen auch für zukünftige Steuerjahre ihre Gültigkeit. Kommt die Einschätzung nicht zu einem eindeutigen Schluss oder zeichnet sich ausgehend von dieser Einschätzung und der laufenden Erhebung der Lohnbzw. Quellensteuer im Tätigkeitsstaat eine Doppelbesteuerung ab, so kann die Einleitung eines Verständigungsverfahrens beantragt werden. 2.) Ermittlung Nichtrückkehrtage Für die Ermittlung der Nichtrückkehrtage werden die Arbeitstage gezählt, bei welchen der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt. Als Nichtrückkehrtage kommen nur Arbeitstage in Frage, die im jeweiligen Arbeitsvertrag vereinbart sind. Samstage, Sonntage und Feiertage zählen nur dann zu den in Frage kommenden Arbeitstagen, wenn eine Arbeit an diesen Tagen angeordnet wurde oder es sich um Reisetage handelt. Ein beruflich veranlasster Tag der Nichtrückkehr an den Wohnsitz liegt nicht vor, wenn die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers bedingt durch die Anfangszeiten oder durch die Dauer der Arbeitszeit über die Tagesgrenze hinausgeht, und der Arbeitnehmer nach beendeter Arbeit an seinen Wohnsitz zurückkehrt. Namentlich Schichtarbeiter und Personal mit Nachtdienst oder Bereitschaftsdienst sind daher nicht bereits aufgrund ihrer spezifischen Arbeitszeiten von der Anwendung der Grenzgängerregelung ausgeschlossen. Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer an seinem Wohnsitz arbeitet, zählen nicht als Nichtrückkehrtage. Auch bei vertraglich vereinbarter Tätigkeit am Wohnsitz beträgt die Höchstzahl der für die Anwendung der Grenzgängerregelung zulässigen Nichtrückkehrtage 45. Bei unterjähriger Dauer des Arbeitsverhältnisses werden die Nichtrückkehrtage anteilsmässig berechnet. Damit ein Arbeitnehmer nicht als Grenzgänger gilt, sind daher mehr als 3,75 Nichtrückkehrtage im Monat nötig. Beispiel: Tritt ein Arbeitnehmer auf den 1. Mai eine Stelle in einem Vertragsstaat an und war er vorher nicht in diesem Vertragsstaat tätig, so muss der Arbeitnehmer mehr als 30 Nichtrückkehrtage nachweisen, um im betreffenden Jahr nicht als Grenzgänger zu gelten. Liegt eine Teilzeitbeschäftigung vor und wird die Arbeit nicht an jedem Arbeitstag ausgeübt, werden die Nichtrückkehrtage anteilsmässig berechnet. Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat ein Arbeitspensum von 50%, das er an jeweils drei Wochentagen ausübt. Er ist Grenzgänger, sofern er nicht mehr als 27 Nichtrückkehrtage aufweist. Verteilt sich das Arbeitspensum von 50% hingegen auf fünf Wochentage, so gilt der Arbeitnehmer als Grenzgänger, sofern er nicht mehr als 45 Nichtrückkehrtage aufweist. Bei einem Arbeitgeberwechsel mit Arbeitsort innerhalb desselben Vertragsstaates wird die Zählung der Nichtrückkehrtage für das Jahr fortgesetzt. 3.) Nachweis der Nichtrückkehrtage Zum Nachweis der Überschreitung der 45-Tage-Schwelle hat der Arbeitgeber bis spätestens Ende Februar des Folgejahres folgende Unterlagen der für die Quellenbesteuerung seiner Arbeitnehmer zuständigen Behörde einzureichen: Bescheinigung des Arbeitgebers über die Anzahl der Nichtrückkehrtage im betreffenden Jahr bzw. Zeitraum auf dem vereinbarten Formular; Aufstellung über die Nichtrückkehrtage, wobei diese zwingend folgende Angaben enthalten muss: Datum der Abreise und Rückkehr, Ort und Land der Arbeitstätigkeit, Anzahl der auswärtigen Übernachtungen sowie Zweck des Aufenthaltes; Lohnausweis
5 Die Aufstellung über die Nichtrückkehrtage wird von dieser Behörde mit einem Stempelaufdruck versehen. Der Stempelaufdruck dient dem Ansässigkeitsstaat als Nachweis der Einreichung der Unterlagen bei der Steuerverwaltung durch den Arbeitgeber. Bei Personen mit Wochenaufenthalt in der Nähe des Arbeitsortes in- oder ausserhalb des Staates, in dem der Arbeitsort 3 liegt, ist ein Hinweis auf den Wochenaufenthalt auf der Bescheinigung des Arbeitgebers ausreichend. 14. November 2016 Für die zuständige Behörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Pascal Duss Für die zuständige Behörde des Fürstentums Liechtenstein: Dr. Irene Salvi 3 Siehe FN
6 3. Verständigungsvereinbarung nach dem DBA Schweiz / Liechtenstein betreffend öffentlich-rechtliche Institutionen mit gemeinsamer Beteiligung nach Artikel 19 Abs. 2 DBA Schweiz / Liechtenstein 1.) Definitionen Eine gemeinsame Beteiligung gemäss Artikel 19 (2) DBA FL/CH liegt in folgenden zwei Fällen vor: Vereinbarung mit finanzieller Beteiligung: An einer öffentlich-rechtlichen Institution eines Vertragsstaates besteht eine gemeinsame Beteiligung, falls eine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht und darin nicht nur in etwa kostendeckende Gebühren vereinbart werden, sondern zusätzlich eine Beteiligung an den Investitionen und/oder allfälligen Defiziten vorgesehen ist. Es muss sich insgesamt um ein finanzielles Engagement substantieller Art handeln. Gemeinsame Trägerschaft: Eine gemeinsame Beteiligung an einer öffentlich-rechtlichen Institution eines Vertragsstaates liegt dann vor, wenn eine gemeinsame Trägerschaft besteht. Zu einer gemeinsamen Trägerschaft gehört die rechtliche Stellung als Träger, das Recht zur Einflussnahme bei der Ausgestaltung der öffentlich-rechtlichen Institution (Entscheidungskompetenz) sowie das Tragen von substantiellen finanziellen Lasten und/oder des finanziellen Risikos. Eine gemeinsame Trägerschaft bedingt eine zwischenstaatliche Verständigung über die Bereitstellung einer öffentlichen Dienstleistung. 2.) Anwendung der Kriterien auf bestehende Institutionen Die zuständigen Behörden haben gemeinsam die Anwendung obiger Kriterien auf eine Reihe von öffentlich-rechtlichen Institutionen in Liechtenstein und im Kanton St. Gallen geprüft. Dabei sind sie zum Schluss gekommen, dass, ausgehend von den aktuellen Umständen, gewisse der geprüften Institutionen die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllen und gewisse der geprüften Einrichtungen die Voraussetzungen neu erfüllen. Um einen möglichst reibungslosen und für die Betroffenen voraussehbaren Ablauf zu gewährleisten, werden die daraus folgenden Änderungen der Besteuerung in beiden Staaten einvernehmlich erst auf den 1. Januar 2018 vorgenommen. Unter Anwendung dieser Kriterien fallen folgende im Kanton St. Gallen liegende Institutionen unter Artikel 19 (2) DBA FL/CH, mit der Rechtsfolge, dass für Vergütungen dieser öffentlich rechtlichen Institutionen an Personen mit Ansässigkeit in Liechtenstein z.b. Erwerbseinkünfte, Renten und Kapitalleistungen aus 2. Säule die Artikel 15 respektive Artikel 18 DBA FL/CH zur Anwendung kommen: Stiftung Ostschweizer Kinderspital Hochschule für Technik Buchs Interstaatliche Maturitätsschule für Erwachsene St. Gallen/Sargans RhySearch - 6 -
7 Nicht mehr als Institutionen mit gemeinsamer Beteiligung und somit neu unter Artikel 19 (1) DBA FL/CH fallend gelten folgende im Kanton St. Gallen liegende Institutionen, mit der Rechtsfolge, dass das Besteuerungsrecht für Vergütungen dieser öffentlich rechtlichen Institutionen an Personen mit Ansässigkeit in Liechtenstein z.b. Erwerbseinkünfte, Renten und Kapitalleistungen aus 2. Säule ab 1. Januar 2018 der Schweiz zufällt (zur Übergangsregelung siehe unten): Kantonsspital St. Gallen Spital Rorschach Spital Grabs Spital Walenstadt Berufs- und Weiterbildungszentrum Buchs (BZB) Nicht als Institutionen mit gemeinsamer Beteiligung und daher weiterhin unter Artikel 19 (1) DBA FL/CH fallend gelten folgende in Liechtenstein liegende Institutionen, mit der Rechtsfolge, dass das Besteuerungsrecht für Vergütungen dieser öffentlich rechtlichen Institutionen an Personen mit Ansässigkeit in der Schweiz z.b. Erwerbseinkünfte, Renten und Kapitalleistungen aus 2. Säule weiterhin bei Liechtenstein bleibt: Die Liechtensteinische Post AG Stiftung Heilpädagogisches Zentrum Übergangsregelung Es besteht Einvernehmen darüber, dass von der ab 1. Januar 2018 geltenden Anpassung namentlich Folgendes erfasst wird: Erwerbseinkommen aus bestehenden und künftigen Arbeitsverhältnissen Kapitalleistungen aus 2. Säule, die ab dem 1. Januar 2018 fällig werden Renten aus 2. Säule, die ab dem 1. Januar 2018 erstmals zu laufen beginnen (für Renten aus 2. Säule, die vor dem 1. Januar 2018 zu laufen begannen, gilt die bisherige Besteuerungsordnung) 3.) Anwendung der Kriterien auf neue gemeinsame Institutionen Bei künftiger zwischenstaatlicher Verständigung über die Zusammenarbeit von Liechtenstein und der Schweiz in einer öffentlich-rechtlichen Institution ist durch die nach Artikel 3 Abs. 1 Bst. g DBA FL/CH zuständigen Behörden im Einvernehmen festzulegen, ob es sich bei der in Rede stehenden Institution um eine solche mit gemeinsamer Beteiligung im Sinne des Artikels 19 (2) DBA FL/CH handelt und ab wann die jeweiligen Rechtsfolgen eintreten
8 Bern, 7. April 2017 Für die Schweiz: Vaduz, 6. April 2017 Für Liechtenstein: Pascal Duss Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF Dr. Irene Salvi Steuerverwaltung - 8 -
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