Crashkurs Energierecht (EnWG, EEG) Institut für Energie- und Regulierungsrecht Berlin

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1 Crashkurs Energierecht (EnWG, EEG) Institut für Energie- und Regulierungsrecht Berlin Ausbau der Stromnetze unter den Bedingungen der Integration der Wind- und Solarenergie nach den Neuregelungen in EnWG und NABEG (Netzentwicklungsplanung, Bundesbedarfsplanung, Bundesfachplanung, Planfeststellung) Dr. Markus Appel, LL.M. RA und FAVerwR Berlin, 15. Dezember 2015

2 Überblick I. Anlass der Neuregelungen zum Stromnetzausbau II. Überblick zum neuen Planungs- und Genehmigungsregime 1. Netzentwicklungsplanung ( 12a-c EnWG) 2. Bundesbedarfsplanung ( 12e EnWG) 3. Bundesfachplanung ( 4 ff. NABEG) 4. Planfeststellung ( 18 ff. NABEG) 5. Modifikationen der 43 ff. EnWG 6. Verordnung (EU) Nr. 347/2013 (TEN-E VO) III. Bewertung des Beschleunigungspotentials 1

3 Überblick IV. Methodendiskussion und ÜNB-Musterantrag nach 6 NABEG V. Aktuelle Praxisfragen der Bundesfachplanung VI. Praxisbeispiel: SuedLink VII. Neue Fragestellungen und Herausforderungen durch den HGÜ- Erdkabelvorrang VIII. Verfassungsrechtliche Fragen NABEG 2

4 I. Anlass der Neuregelungen zum Stromnetzausbau 3

5 Notwendigkeit des Stromnetzausbaus Warum Netzausbau? > zukünftig dezentralerer Netzbestand notwendig (v.a. Steigerung des Anteils Erneuerbarer Energien und Ausstieg aus der Kernenergie) > Notwendigkeit der Integration von Stromspeichern (v.a. zum Ausgleich der Fluktuation der Erneuerbaren Energien) > Steigerung der Transportkapazitäten für den Stromhandel (Deutschland als zentrales Stromtransitland Europas) Netzausbau = Nadelöhr der Energiewende 4

6 Umfang des notwendigen Stromnetzausbaus Der Ausbau des Stromnetzes verlief in der Vergangenheit nur schleppend: von km Höchstspannungsleitungen, die unter das 2009 erlassene Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) fallen, wurden bislang erst ca. 558 km realisiert (ca. 30 Prozent) Ausbaubedarf Übertragungsebene (vgl. NEP-Bestätigung 2014): > ca km Optimierungs- und Verstärkungsmaßnahmen in Bestandstrassen, ca km Neubautrassen > insgesamt 63 Maßnahmen, davon drei länderübergreifende HGÜ- Korridore Ausbaubedarf Verteilnetzebene (vgl. dena-verteilnetzstudie 2012): > ca km Ausbau > ca km Umbau 5

7 Äs NEP 2013, Stand: Juli 2013, 6

8 II. Überblick zum neuen Planungs- und Genehmigungsregime 7

9 Neues Planungs- und Genehmigungsregime Einführung eines neuen Planungs- und Genehmigungsregimes im Sommer 2011 (Änderungen des EnWG und Erlass des NABEG): Netzentwicklungsplanung ( 12a-c EnWG) / Übertragungsnetz Bundesbedarfsplanung ( 12e EnWG) / Übertragungsnetz für länderübergreifende und grenzüberschreitende Höchstspannungsleitungen sowie Offshore-Anbindungsleitungen: Bundesfachplanung ( 4 ff. NABEG) Planfeststellung ( 18 ff. NABEG) für alle sonstigen Leitungen (Übertragungs- und Verteilnetz) bleibt es im Wesentlichen beim bisherigen Recht: Raumordnungsverfahren ( 15 ROG i.v.m. 1 S. 3 Nr. 14 RoV und Landesrecht) Planfeststellung nach 43 ff. EnWG (allerdings mit Modifikationen) 8

10 Netzentwicklungsplanung ( 12a-c EnWG) > Inhalt Netzentwicklungsplan (NEP): alle wirksamen Maßnahmen für die bedarfsgerechte Optimierung, Verstärkung und den Ausbau des Netzes, die in den nächsten zehn Jahren für einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb notwendig sind; insbesondere Festlegung von Anfangs- und Endpunkten von Stromleitungen (aber: keine Trassenkorridore) > Grundlage: Szenariorahmen mit mind. drei Entwicklungspfaden, die für die nächsten zehn Jahre die Bandbreite wahrscheinlicher Entwicklungen im Rahmen der mittel- und langfristigen energiepol. Ziele der BReg abdecken (Szenarien A, B und C, mit Szenario B als sog. Leitszenario) > Verfahren: jährliche Erstellung eines Entwurfs von Szenariorahmen und NEP durch die vier ÜNB (zukünftig: alle 2 Jahre); Beteiligung der Öffentlichkeit/Behörden durch ÜNB und BNetzA; Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP); Genehmigung des Szenariorahmens und Bestätigung des NEP durch BNetzA > aktueller Stand: Bestätigung des NEP 2014 durch BNetzA am 4. September 2014; 1. NEP-Entwurf 2015 veröffentlicht, Beteiligungsverfahren und Bestätigung stehen 9 noch aus

11 Bundesbedarfsplanung ( 12e EnWG) > Inhalt und Verfahren: BNetzA übermittelt bestätigten NEP mindestens alle drei Jahre als Entwurf für einen Bundesbedarfsplan an BReg, die diesen dem Bundestag zum Erlass eines Bundesbedarfsplangesetzes (BBPlG) weiterleitet > Rechtswirkungen: die im BBPlG aufgenommenen Vorhaben entsprechen den Zielen des 1 EnWG und ihr vordringlicher Bedarf wird festgeschrieben; Verbindlichkeit für ÜNB und nachfolgende Planungs- und Genehmigungsverfahren ( 12e II 3, IV EnWG) > aktueller Stand: erstes BBPlG im Sommer 2013 erlassen (36 Vorhaben); Anpassung (47 Vorhaben), aufbauend auf der NEP- Bestätigung 2014, mit dem Gesetz zur Änderung des Energieleitungsbaurechts (BT-Beschluss vom 3. Dezember 2015; Befassung des BR am 18. Dezember 2015) 10

12 Bundesfachplanung ( 4 ff. NABEG) > BNetzA führt auf Antrag der ÜNB für die im BBPlG gekennzeichneten länderübergreifenden und grenzüberschreitenden Höchstspannungsleitungen sowie die Offshore-Anbindungsleitungen bis einschließlich Küstenmeer jeweils Bundesfachplanungen durch; hierdurch Ersetzung der bisherigen Raumordnungsverfahren ( 28 S. 1 NABEG) > Inhalt einer Bundesfachplanungsentscheidung ( 12 NABEG): Festlegung eines Trassenkorridors (ca m) zwischen dem im BBPlG für das jeweilige Vorhaben festgelegten Anfangs- und Endpunkten > Umfassende Abwägungsentscheidung ( 5 NABEG) unter Prüfung der Raumund Umweltverträglichkeit (einschließlich SUP) sowie aller sonstigen öffentlichen und privaten Belange; Pflicht der BNetzA zur Alternativenprüfung > Zweistufige Antragstellung ( 6, 8 NABEG) mit Antragskonferenzen ( 7 NABEG) auf der ersten Stufe und Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung ( 9, 10 NABEG) auf der zweiten Stufe 11

13 Planfeststellung ( 18 ff. NABEG) > Planfeststellung = letzte Stufe und konkrete Vorhabenzulassung für im Bundesbedarfsplan aufgenommene Vorhaben > Verfahren: vorrangige Sonderregelungen im NABEG, im Übrigen nach EnWG/VwVfG; im Wesentlichen Planfeststellungsverfahren nach allgemeinen Grundsätzen (allerdings mit Besonderheiten wie z.b. zwingende Antragskonferenzen) > Zuständigkeit der BNetzA auf Grundlage einer RVO mit Zustimmung des Bundesrats (Planfeststellungszuweisungsverordnung, 2 Abs. 2 NABEG) 12

14 Modifikationen der 43 ff. EnWG (I) Wichtige Änderungen für die Antragstellung: > Integrationsmöglichkeit von Nebenanlagen in die Planfeststellung, 43 S. 2 EnWG (vgl. auch 18 Abs. 2 NABEG) > Grundsätzlicher Vorrang der Erdverkabelung auf Neubautrassen von 110 Kilovolt oder weniger bei Einhaltung des Kostenfaktors 2,75 und keinen entgegenstehenden Naturschutzbelangen ( 43h EnWG) > Modifikationen von Verfahrensvorgaben: > Anzeigeverfahren bei unwesentlichen Änderungen, 43f EnWG (vgl. auch 25 NABEG) > Möglichkeit zum Verzicht auf den Erörterungstermin, 43a Nr. 5 EnWG > Möglichkeit zur Einsetzung eines Projektmanagers, 43g EnWG (vgl. auch 29 NABEG) 13

15 Modifikationen der 43 ff. EnWG (II) Neue Verfahrensinstrumente zur Parallelisierung von Zulassungs- und Besitzeinweisungs-/Enteignungsverfahren: > vorzeitige Besitzeinweisung ohne vollziehbaren PfB, 44b Abs. 1a EnWG (ebenso 27 Abs. 1 NABEG) > vorzeitige Enteignung, 45b EnWG (ebenso 27 Abs. 2 NABEG) > Basis ist jeweils der nach Abschluss des Anhörungsverfahrens zu erwartende Planfeststellungsbeschluss; vorzeitiger Besitzeinweisungs- und Enteignungsbeschluss werden vorbehaltlich einer Bestätigung des Ergebnisses durch den Planfeststellungsbeschluss erlassen > Verfassungsmäßigkeit der vorzeitigen Enteignung str. 14

16 Verordnung (EU) Nr. 347/2013 (TEN-E VO) > Ziel: Zügige Entwicklung und Interoperabilität der europäischen Energienetze (Strom, Gas und Erdöl) > Inhalt: Unmittelbar anwendbare regulatorische Vorgaben, Finanzierungsinstrumente sowie Vorschriften zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für Vorhaben von gemeinsamem Interesse (PCI) > Auswahl der PCI in Zusammenarbeit zwischen MS und EU-Kommission: Entscheidung vom 14. Oktober 2013 mit einer Auswahl von 248 Vorhaben, davon 22 mit Bezug zu Deutschland (davon 14 Stromleitungen); aktuell Überarbeitung der PCI-Liste > Vorgaben für Genehmigungsverfahren: > One-Stop-Shop -Ansatz, aber drei mögliche Verfahrensschemata > Verfahrensfristen (grds. 3,5 Jahre mit Verlängerungoption um 9 Monate) > Vorgaben zur (frühen) Öffentlichkeitsbeteiligung > Auswirkungen auf nationale Genehmigungsverfahren? 15

17 III. Bewertung des Beschleunigungspotentials 16

18 Beschleunigungsfaktoren (I) Nach der gesetzlichen Konzeption des neuen Planungsregimes stellen potentielle Beschleunigungsfaktoren dar: > Ersetzung der bisher notwendigen Raumordnungsverfahren bei NABEG-Vorhaben durch Verfahren der Bundesfachplanung; Vorteil: bundesweite Zuständigkeit der BNetzA als one-stop-shop > Möglichkeit zur Abschichtung von Trassenkorridoren zwischen den beiden Verfahrensstufen nach 6, 8 NABEG > Bindung an Entscheidungen aus vorgelagerten Verfahren: > Gesetzliche Festschreibung der Planrechtfertigung im Bundesbedarfsplangesetz (für Bundesfachplanung und PfV) > Bindung der NABEG-Planfeststellung an den verbindlichen Trassenkorridor der Bundesfachplanung ( 15 Abs. 1 S. 1 NABEG) 17

19 Beschleunigungsfaktoren (II) > Umfassende Einbindung der Öffentlichkeit durch insgesamt sieben (!) Öffentlichkeitsbeteiligungen > Ziel: Steigerung der Akzeptanz > Einführung einer Antragskonferenz im Rahmen der Bundesfachplanung und Planfeststellung ( 7, 20 NABEG) > Einbindung der Öffentlichkeit zu einem frühen und daher noch ergebnisoffenen Planungsstadium > Beschränkung der Klagemöglichkeiten Betroffener: > Klagemöglichkeiten nur gegen NABEG-Planfeststellung als letzte Stufe des Planungs- und Genehmigungsprozesses; keine unmittelbare Klagemöglichkeit gegen Bundesfachplanung ( 15 Abs. 3 NABEG) > Bzgl. Klagen gegen NABEG-Planfeststellungen: erst- und letztinstanzliche Rechtswegzuweisung an BVerwG in BBPlG 18

20 Beschleunigungsfaktoren (III) Nach der gesetzlichen Konzeption des neuen Planungsregimes stellen potentielle Beschleunigungshemmnisse dar: > Strikte Bindungswirkung an bundesfachplanerischen Trassenkorridor führt möglicherweise zu hoher Prüftiefe bei Bundesfachplanung > Starke Öffentlichkeitsbeteiligung weckt hohe Erwartungen Betroffener, allerdings Klagerecht erst auf der letzten Ebene der Planfeststellung > Widerspruch? > Keine Einwendungspräklusion zwischen den Verfahrensstufen (insbesondere zwischen Bundesfachplanung und Planfeststellung) > Einführung eines neuen Rechtsinstruments wie der Bundesfachplanung wirft neue rechtliche und planerischmethodische Fragen auf 19

21 IV. Methodendiskussion und ÜNB-Musterantrag nach 6 NABEG 20

22 Weitreichende Untersuchungsräume 21

23 Inkonsistente Datengrundlagen Bsp.: Raumordnung 22

24 Inkonsistente Datengrundlagen Bsp.: Raumordnung 23

25 Verschiedene Möglichkeiten zur Orientierung an Bündelungsoptionen 24

26 ÜNB-Musterantrag nach 6 NABEG (I) > Zielstellung: Möglichst einheitliche rechtliche und methodische Vorgehensweise bei allen bundesweit anstehenden Bundesfachplanungsverfahren (Besonderheiten im Einzelfall können aber ggf. zu Abweichungen vom Musterantrag führen) > Erstellung: Durch die vier ÜNB (50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, TenneT TSO GmbH, TransnetBW GmbH) in Abstimmung mit BNetzA > Teil 1 (Korridorfindung) abrufbar unter 25

27 ÜNB-Musterantrag nach 6 NABEG (II) Korridorfindung (Teil 1) Schritt 1: Findung und Analyse von Grobkorridoren 26

28 ÜNB-Musterantrag nach 6 NABEG (III) 27

29 ÜNB-Musterantrag nach 6 NABEG (IV) 28

30 ÜNB-Musterantrag nach 6 NABEG (V) Korridorfindung (Teil 1) Schritt 2: Findung, Analyse von Vergleich von Trassenkorridoren 29

31 ÜNB-Musterantrag nach 6 NABEG (VI) 30

32 ÜNB-Musterantrag nach 6 NABEG (VII) 31

33 V. Aktuelle Praxisfragen der Bundesfachplanung 32

34 Aktueller Stand der Bundesfachplanungsprojekte > Erlass des NABEG im Sommer 2011 und des BBPlG im Sommer 2013 > Laufende Bundesfachplanungsverfahren bislang nur für zwei Abschnitte des Ultranet (Korridor A-Süd) und für Bertikow Pasewalk > HGÜ-Leitungen SuedLink (Korridor C) und GPSO (Korridor D): > Verzögerungen durch politischen Widerstand nach Veröffentlichung der Korridorvorschläge im Frühjahr 2014 > Juli 2015: Einigung der Regierungskoalition auf einen Erdkabelvorrang > Umsetzung durch BT-Gesetzesbeschluss am 3. Dezember 2015; Befassung des BR am 18. Dezember 2015 > Neustart dieser Vorhaben in

35 Verbindlichkeit landesplanerischer Raumordnungsziele? > 5 I 4 NABEG erfordert umfassende Raumverträglichkeitsprüfung (Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung und Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen) > Bindung an landesplanerische Ziele der Raumordnung ( 3 I Nr. 2 ROG) nur, wenn BNetzA Adressatin der Bindungswirkung des 4 ROG ist; insoweit str., ob Bundesfachplanung fällt unter: > 4 I 1 Nr. 1 ROG (dann allerdings auch Anwendbarkeit des 5 ROG) > 4 I 1 Nr. 3 ROG > andernfalls keine Bindung, da bloßes Berücksichtigungsgebot nach 4 II ROG i.v.m. 5 I 4 NABEG > ferner Sonderregelung gemäß 15 I 2 NABEG ( Bundesfachplanungen haben grundsätzlich Vorrang vor Landesplanungen ), wobei Streit um den zeitlichen Anwendungsbereich der Norm besteht 34

36 Verbindlichkeit der Netzverknüpfungspunkte des BBPlG? > BBPlG sieht Anfangs- und Endpunkte der Leitungsvorhaben vor (sog. Netzverknüpfungspunkte NVP) > Vor allem Bedeutung für HGÜ-Leitungen, da NVP ggf. ein Indiz dafür sein könnten, wo die großflächigen HGÜ-Konverter zu errichten sind > Im Gesetzgebungsverfahren teilweise Forderung nach flexibler Verschiebbarkeit der NVP, aber Ablehnung durch den Gesetzgeber; im NEP-2013 und NEP 2014 allerdings teilweise Lockerungen durch begriffliche Aufweitungen (z.b. Raum Lübeck ) > NVP-Festlegung enthält aber keine Standortfestlegung für HGÜ- Konverter, d.h. insoweit Flexibilität (Möglichkeit zur Verbindung mit NVP über Stichleitung); verbindliche Konkretisierung der Konverter- Standorte erst in der Bundesfachplanung und Planfeststellung 35

37 Prüfungstiefe Bundesfachplanung Bsp.: Artenschutz > Auf der hochgezonten Planungsebene der Bundesfachplanung grds. keine Detailprüfungen möglich und geboten > Problem: wegen strikter Bindungswirkung der Planfeststellung an den Trassenkorridor ( 15 I 1 NABEG) sollte eine solche Prüfungstiefe angesetzt werden, die einen Planungstorso vermeidet > Beim Artenschutz: > flächendeckende neue Kartierungen sind aufgrund der Großflächigkeit der Vorhaben praktisch nicht möglich > in erster Linie daher Auswertung vorhandener Daten und Beschränkung auf das Kollisionsrisiko von Vögeln (artenschutzrechtliche Potentialabschätzung) 36

38 Alternativenprüfung und Abschichtung > Nach 5 Abs. 1 S. 5 NABEG sind Gegenstand der Prüfung der BNetzA in der Bundesfachplanung auch etwaige ernsthaft in Betracht kommende Alternativen von Trassenkorridoren. > Die BNetzA ist anders als im Raumordnungsverfahren (vgl. 15 Abs. 1 S. 3 ROG) nicht darauf beschränkt, allein die vom Vorhabenträger eingeführten Alternativen zu prüfen; insbesondere Verfahrensbeteiligte können Vorschläge für Alternativen einbringen (vgl. 7 Abs. 3 S. 1 NABEG explizit für die Länder). > Darin liegt ein wesentlicher Neuansatz gegenüber den bisherigen Planungsverfahren > Ziel ist mehr Transparenz und Akzeptanz durch frühe und möglichst ergebnisoffene Alternativendiskussion. 37

39 Allgemeine Grundsätze der Abschichtung (I) > Ein gestuftes / abgeschichtetes Vorgehen in der Sachverhaltsermittlung zur Erarbeitung und Bewertung von Planungsalternativen ist im Planungsrecht allgemein anerkannt, da es den Planungsprozess strukturiert und so über eine ebenengerechte Reduktion des Prüfungsstoffes zu einer effektiveren Problembewältigung führt (= unerlässliches praktisches Instrument zur Handhabung komplexer Planungsprozesse). > Es besteht daher keine Verpflichtung, alle zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alternativen für die Verwirklichung des Planungsziels gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen, sondern es können nach einer sog. Grobanalyse bereits in einem frühen Planungsstadium Alternativen für die weitere Detailprüfung ausgeschieden werden. 38

40 Allgemeine Grundsätze der Abschichtung (II) > Für die Grobanalyse bedarf es noch keiner exakten Ermittlung des Abwägungsmaterials, sondern es muss in diesem Stadium der planerischen Entscheidung nach Lage der Dinge nur so genau und vollständig sein, dass es jene erste vorauswählende Entscheidung zulässt. > Es können solche Alternativen bereits in einem frühen Verfahrensstadium ausgeschieden werden, die sich nach den im jeweiligen Planungsstadium angestellten Sachverhaltsermittlungen hinsichtlich der berührten öffentlichen und privaten Belange als weniger geeignet erweisen als andere Alternativen. > Die Abschichtung ist allerdings stets nur vorläufig, d.h. bei späteren neuen Erkenntnissen kann u.u. die Neubewertung einer bereits abgeschichteten Alternative erforderlich werden. 39

41 Anwendung auf die Bundesfachplanung (I) > Bei der Bundesfachplanung besteht wegen der Größe und Komplexität der Vorhaben ein besonderes Bedürfnis für die Abschichtung von Trassenkorridoralternativen. > Der Gesetzgeber hat dem Rechnung getragen durch eine zweistufige (BT-Drs. 17/6073, S. 25, 28) Verfahrensgestaltung: > Stufe 1: Antrag nach 6 NABEG bis zur Entscheidung nach 7 Abs. 4 NABEG > Stufe 2: Einreichung der Unterlagen nach 8 NABEG bis zur Entscheidung nach 12 NABEG > Zwischen diesen Verfahrensstufen: Abschichtung von Trassenkorridoralternativen im Wege der Grobanalyse möglich 40

42 Anwendung auf die Bundesfachplanung (II) > Verfahrensstufe 1: > Vorhabenträger muss gemäß 6 S. 6 Nr. 1 NABEG einen Vorschlagstrassenkorridor beantragen und alle in Frage kommenden Alternativen darstellen und gemäß 6 S. 6 Nr. 2 NABEG zwischen letzteren eine Auswahl treffen (Auswahl = gesetzlicher vorgesehener Abschichtungsschritt). > Aufgrund des großen Untersuchungsraums im 6-Antrag und den erst in Verfahrensstufe 2 für den Vorschlagstrassenkorridor und die ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen zu erstellenden Detailuntersuchungen (v.a. SUP-Umweltbericht, Raumverträglichkeitsstudie) ist es ausreichend und zulässig, wenn die Grobanalyse und Auswahl der Alternativen auf der Verfahrensstufe 1 auf Basis eingeschränkter Prüfkriterien erfolgt (vgl. ÜNB-Musterantrag Bundesfachplanung Teil 1). 41

43 VI. Praxisbeispiel: Projekt SuedLink 42

44 SuedLink: Die gute Monstertrasse (Zitat aus Spiegel v ) Verankerung im Bundesbedarfsplan 2013 als Maßnahmen: Nr. 3 Brunsbüttel Großgartach Nr. 4 Wilster Grafenrheinfeld Zentrale HGÜ-Verbindung zwischen Nord-Süd-Deutschland (und Verbindung über den NVP Wilster zu NordLink / Norwegen) Projektpartner: TenneT und TransnetBW bislang: sog. Pilotprojekt Teilerdverkabelung

45 Untersuchungsraumellipsen 44

46 Schritte zum Korridorvorschlag Raumwiderstandsanalyse mit Einteilung in Raumwiderstandsklassen

47 Schritte zum Korridorvorschlag Raumwiderstandsanalyse mit Bündelungsoptionen

48 Schritte zum Korridorvorschlag Ermittlung des Korridorvorschlags Ermittlung der Eignung aller Trassenkorridor-Teilstücke anhand der - Umwelt- und Nutzungskriterien - Ziele der Raumordnung - Kosten für den Stromkunden / Versorgungssicherheit

49 Schritte zum Korridorvorschlag Ermittlung des Korridorvorschlags Ergebnis der Ableitung und des Vergleichs von durchgängigen Trassenkorridoren zwischen den Netzverknüpfungspunkten -West - Mitte/West - Mitte -Ost

50 49

51 Korridorvorschlag Vorhaben 4 Der Trassenkorridorvorschlag führte von Wilster in Schleswig-Holstein aus südlich nach Niedersachsen, passiert Verden/Aller und führt dann zwischen Hannover und Lehrte vorbei an Hildesheim in Richtung Süden. Danach verläuft er in südwestlicher Richtung an Höxter, Beverungen und Warburg und westlich an Kassel vorbei. Von dort führt er westlich an Bad Hersfeld vorbei in Richtung Süden, um schließlich an Fulda vorbei nach Grafenrheinfeld zu führen.

52 Projektdialog SuedLink 23 Infomärkte in fünf Bundesländern 1136 konkrete Hinweise und Alternativen Schleswig-Holstein: 2 Infomärkte / 84 Formulare 68 Formulare in Horst 16 Formulare in Wilster Niedersachsen: 10 Infomärkte / 572 Formulare 60 Formulare in Ahlerstedt 60 Formulare in Hameln 91 Formulare in Hildesheim 77 Formulare in Burgwedel 50 Formulare in Lehrte 44 Formulare in Kirchlinteln 73 Formulare in Walsrode 68 Formulare in Wietze-Winsen 49 Formulare in Hassendorf Nordrhein-Westfalen: 4 Infomärkte / 199 Formulare 56 Formulare in Warburg 45 Formulare in Borgentreich 44 Formulare in Brakel 54 Formulare in Lügde / Rischenau Bayern: 3 Infomärkte in Wasserlosen in Elfershausen in Bad Brückenau Hessen: 4 Infomärkte / 281 Formulare 38 Formulare in Wolfhagen 71 Formulare in Fritzlar 83 Formulare in Petersberg 89 Formulare in Kirchheim

53 Ergebnis der Alternativenprüfung aus dem Projektdialog Vorschläge für Alternativen: 112 1) Keine Weiterverfolgung: 14 2) Weiterverfolgung als Alternativen: 95 3) Verbesserung des Trassenkorridorvorschlags: 3

54 Verfahrensablauf in 2014/2015 Vorbereitungsphase Bundesfachplanung Planfeststellung Bau/ Umsetzung Inbetriebnahme 2022 Vorbereitungsphase Vorschlag für TK im Frühjahr 2014 Projektdialog und Berücksichtigung der Ergebnisse Antragsstellung Dezember 2014 Bundesfachplanung 2015 geplante Eröffnung BFP-Verfahren für Wilster - Grafenrheinfeld Im Anschluss: zeitnahe Eröffnung Genehmigungsverfahren für Verbindung Brunsbüttel - Großgartach Juli 2015: Koalitionspapier zum Erdkabelvorrang > Planungsstopp (Folie von TenneT und TransnetBW)

55 VII. Neue Fragestellungen und Herausforderungen durch den HGÜ-Erdkabelvorrang 54

56 Einführung des Erdkabelvorrangs für HGÜ-Vorhaben > Aufbauend auf dem Koalitionspapier wird durch das Gesetz zur Änderung des Energieleitungsausbaurechts zukünftig im BBPlG für bestimmte HGÜ-Vorhaben ein Vorrang der Erdverkabelung vorgesehen (für 4 NABEG-Vorhaben und 1 EnWG-Vorhaben) > Der Gesetzgeber differenziert nunmehr zwischen HGÜ- und HDÜ- Vorhaben. Bei HDÜ-Vorhaben > stellt weiterhin die Freileitungsausführung die Regel dar; bei den ausgewiesenen Erdkabel-Pilotprojekten kommt lediglich eine abschnittsweise Verkabelung in Betracht. Bei den ausgewählten HGÜ-Vorhaben > stellt dagegen die unterirdische Verlegung die Regel dar, eine Freileitungsausführung ist lediglich abschnittsweise bei Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen zulässig.

57 Hintergrund der Differenzierung zw. HGÜ- und HDÜ-Vorhaben > Abweichende technisch-betriebliche Erfahrungen mit der unterirdischen Leitungsführung bei den unterschiedlichen Übertragungstechniken. > Mehr Erfahrungen mit HGÜ-Erdkabeln über längere Strecken aufgrund der Verlegung der Offshore-Anbindungsleitungen; im Vergleich zu HDÜ-Erdkabeln weniger Risiken hinsichtlich der technischen Umsetzung und der Kosten. > Im Hinblick auf die HDÜ-Vorhaben ist es dagegen noch erforderlich, i.r.v. Pilotprojekten und abschnittsweiser Verkabelung zu erproben, um im vermaschten Netz belastbare Betriebserfahrungen im realen Netzbetrieb zu sammeln. 56

58 HGÜ-Erdkabelvorrang und Freileitungsausnahmen > Regel: Ausführung als Erdkabel gemäß 2 V i.v.m. 3 I BBPlG n.f. > Freileitungsabschnitte sind nach 3 II, III und IV BBPlG n.f. ausnahmsweise zulässig ( kann ) wenn, > durch das Erdkabel ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand erfüllt bzw. eine erhebliche Beeinträchtigung eines Natura-Gebiets verursacht würde und die Freileitung eine zumutbare Alternative i.s.d. naturschutzrechtlichen Abweichungsentscheidung darstellt (vgl. 45 VII 2, 34 III Nr. 2 BNatSchG) oder > eine Führung in/unmittelbar neben einer Bestandstrasse möglich ist und keine zusätzlichen Umweltauswirkungen vorliegen oder > eine betroffene Gebietskörperschaft dies in der Antragskonferenz nach 7 NABEG verlangt und die Realisierung möglich ist > und Siedlungsabstände nicht unterschritten werden. 57

59 Aktuelle Praxisfragen beim HGÜ-Erdkabelvorrang Im Rahmen der Erstellung der Antragsunterlagen für die Bundesfachplanung ergeben sich zahlreiche neue Fragen, z.b.: > Untersuchungsraum > Kriterien für die Trassenkorridorfindung (z.b. Raumwiderstandsklassen, Rolle der Bündelung) > Bedeutung der Geradlinigkeitsvorgabe des 5 Abs. 2 NABEG n.f. > Umgang mit den Freileitungsausnahmen des 3 Abs. 2 und 3 BBPlG n.f. 58

60 VII. Verfassungsrechtliche Fragen NABEG 59

61 Kompetenzfragen Gegen das NABEG werden verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht, vor allem im Hinblick auf: > Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Recht der Wirtschaft / Recht der Raumordnung) und etwaiger Abweichungsrechte der Länder > Verwaltungskompetenz des Bundes / Einhaltung der Anforderungen des Art. 87 III 1 GG > Verfassungsmäßigkeit der Verordnungsermächtigung des 2 Abs. 2 NABEG (Art. 87 III 1, 80 I 2 GG) 60

62 Gesetzliche Vorgaben zum Rechtsschutz gegen die BFP > Nach 15 III 2 NABEG kann eine Bundesfachplanungsentscheidung nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Zulassungsentscheidung für die jeweilige Ausbaumaßnahme überprüft werden. > Der Gesetzgeber hat sich damit gegen einen sog. phasenspezifischen Rechtsschutz und für einen sog. konzentrierten Rechtsschutzes entschieden und die Rechtsbehelfsmöglichkeiten auf den Planfeststellungsbeschluss mit Inzidentkontrolle der Bundesfachplanung beschränkt (gemäß 4 BBPlG i. V. m. 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO: erstinstanzliche Zuständigkeit des BVerwG). > Ziel: Beschleunigung durch Einsparung von Rechtsschutzverfahren, die unmittelbar gegen Bundesfachplanungsentscheidungen geführt werden. 61

63 Zulässigkeit des konzentrierten Rechtsschutzes Der Ausschluss direkten Rechtsschutzes ist verfassungsrechtlich zulässig (kein Verstoß gegen Art. 19 IV bzw. Art. 20 III GG): > Es besteht nach dem BVerfG kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf eine bestmögliche oder durchgängige prinzipale Kontrolle behördlicher Entscheidungen. Der Gesetzgeber hat insoweit Spielraum, solange von den vorgelagerten Ebenen keine irreversiblen Rechtswirkungen ausgehen. > Bei der Bundesfachplanung sind derartige irreversible Auswirkungen ausgeschlossen durch die gesetzliche Anordnung der Inzidentkontrolle nach 15 III 2 NABEG. > Keine andere Sichtweise durch die sog. Garzweiler-II-Entscheidung, da das BVerfG insoweit in bestimmten Fällen lediglich Rechtsschutz gegen die Ebene der Vorhabenszulassung (vorliegend also der Planfeststellung nach 19 ff. NABEG) forderte. 62

64 Praktikabilität des konzentrierten Rechtsschutzes? Die Vor- und Nachteile des Ausschlusses direkten Rechtsschutzes gegen die Bundesfachplanung sind abzuwägen: > Vorteile: > Keine Klageflut durch die zahlreichen, im Trassenkorridor (ggf. bloß potentiell) betroffenen Eigentümer > Nachteile: > Späte Rechtssicherheit über den BFP-Trassenkorridor führt zu später Planungssicherheit > Wertungswiderspruch des NABEG zwischen Transparenz-/Akzeptanzförderung und Rechtsschutzausschluss 63

65 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Linklaters LLP Potsdamer Platz Berlin Tel: (49-30) Fax: (49-30) Linklaters LLP is a limited liability partnership registered in England and Wales with registered number OC It is a law firm regulated by the Solicitors Regulation Authority. The term partner in relation to Linklaters LLP is used to refer to a member of the LLP or an employee or consultant of Linklaters LLP or any of its affiliated firms or entities with equivalent standing and qualifications. A list of the names of the members of Linklaters LLP and of the nonmembers who are designated as partners and their professional qualifications is open to inspection at its registered office, One Silk Street, London EC2Y 8HQ, England or on and such persons are either solicitors, registered foreign lawyers or European lawyers. Please referto for importantinformationon our regulatory position. Please note that the proposed fee arrangements, client details, referee details and working methodology descriptions contained in this document are confidential to Linklatersand will remain so for a period of four years from the date of this document.

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