Intensivkurs - Einführung in das neue Energierecht Institut für Energie- und Regulierungsrecht Berlin

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1 Intensivkurs - Einführung in das neue Energierecht Institut für Energie- und Regulierungsrecht Berlin Ausbau der Stromnetze unter den Bedingungen der Integration der Wind- und Solarenergie nach den Neuregelungen in EnWG und NABEG (Netzentwicklungsplanung, Bundesbedarfsplanung, Bundesfachplanung, Planfeststellung) Dr. Markus Appel, LL.M. RA und FAVerwR Berlin, 8. Juli 2014

2 Überblick I. Hintergrund: Notwendigkeit des Stromnetzausbaus II. Überblick zum neuen Planungs- und Genehmigungsregime III. Beschleunigungsfaktoren IV. Methodendiskussion und ÜNB-Musterantrag nach 6 NABEG V. Aktuelle Fragen der Bundesfachplanung VI. Praxisbeispiel: Projekt SuedLink 1

3 I. Hintergrund: Notwendigkeit des Stromnetzausbaus 2

4 Notwendigkeit des Stromnetzausbaus Warum Netzausbau? > zukünftig dezentralerer Netzbestand notwendig (v.a. Steigerung des Anteils Erneuerbarer Energien und Ausstieg aus der Kernenergie) > Notwendigkeit der Integration von Stromspeichern (v.a. zum Ausgleich der Fluktuation der Erneuerbaren Energien) > Steigerung der Transportkapazitäten für den Stromhandel (Deutschland als zentrales Stromtransitland Europas) 3

5 Äs NEP 2013, Stand: Juli 2013, 4

6 Umfang des notwendigen Stromnetzausbaus Übertragungsebene (vgl. NEP-Bestätigung 2013): > ca km Optimierungs- und Verstärkungsmaßnahmen in Bestandstrassen > ca km Neubautrassen > insgesamt 56 Maßnahmen, davon drei HGÜ-Korridore Verteilnetzebene (vgl. dena-verteilnetzstudie 2012): > ca km Ausbau > ca km Umbau Auswirkungen der Energiepolitik der neuen Bundesregierung? 5

7 II. Überblick zum neuen Planungs- und Genehmigungsregime 6

8 Neues Planungs- und Genehmigungsregime Einführung eines neuen Planungs- und Genehmigungsregimes im Sommer 2011 (Änderungen des EnWG und Erlass des NABEG): Netzentwicklungsplanung ( 12a-c EnWG) Bundesbedarfsplanung ( 12e EnWG) für länderübergreifende und grenzüberschreitende Höchstspannungsleitungen sowie Offshore-Anbindungsleitungen: Bundesfachplanung ( 4 ff. NABEG) Planfeststellung ( 18 ff. NABEG) für alle sonstigen Leitungen bleibt es im Wesentlichen beim bisherigen Recht: Raumordnungsverfahren ( 15 ROG i.v.m. 1 S. 3 Nr. 14 RoV und Landesrecht) Planfeststellung nach 43 ff. EnWG (allerdings mit Modifikationen) 7

9 Netzentwicklungsplanung ( 12a-c EnWG) > Inhalt Netzentwicklungsplan (NEP): alle wirksamen Maßnahmen für die bedarfsgerechte Optimierung, Verstärkung und den Ausbau des Netzes, die in den nächsten zehn Jahren für einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb notwendig sind; insbesondere Festlegung von Anfangs- und Endpunkten von Stromleitungen (aber: keine Trassenkorridore) > Grundlage: Szenariorahmen mit mind. drei Entwicklungspfaden, die für die nächsten zehn Jahre die Bandbreite wahrscheinlicher Entwicklungen im Rahmen der mittel- und langfristigen energiepol. Ziele der BReg abdecken (Szenarien A, B und C, mit Szenario B als sog. Leitszenario) > Verfahren: jährliche Erstellung eines Entwurfs von Szenariorahmen und NEP durch die vier ÜNB; Beteiligung der Öffentlichkeit/Behörden durch ÜNB und BNetzA; Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP); Genehmigung des Szenariorahmens und Bestätigung des NEP durch BNetzA > aktueller Stand: Bestätigung des NEP 2013 durch BNetzA am 8. Januar 2014; NEP-Prozess 2014 läuft 8

10 Bundesbedarfsplanung ( 12e EnWG) > Inhalt und Verfahren: BNetzA übermittelt bestätigten NEP mindestens alle drei Jahre als Entwurf für einen Bundesbedarfsplan an BReg, die diesen dem Bundestag zum Erlass eines Bundesbedarfsplangesetzes (BBPlG) weiterleitet > Rechtswirkungen: die im BBPlG aufgenommenen Vorhaben entsprechen den Zielen des 1 EnWG und ihr vordringlicher Bedarf wird festgeschrieben; Verbindlichkeit für ÜNB und nachfolgende Planungs- und Genehmigungsverfahren ( 12e II 3, IV EnWG) > aktueller Stand: erstes BBPlG im Sommer 2013 erlassen; Zeitplan für Anpassungen aufgrund der Bestätigung des NEP-2013 derzeit noch unklar 9

11 Bundesfachplanung ( 4 ff. NABEG) > BNetzA führt auf Antrag der ÜNB für die im BBPlG gekennzeichneten länderübergreifenden und grenzüberschreitenden Höchstspannungsleitungen sowie die Offshore-Anbindungsleitungen bis einschließlich Küstenmeer jeweils Bundesfachplanungen durch; hierdurch Ersetzung der bisherigen Raumordnungsverfahren ( 28 S. 1 NABEG) > Inhalt einer Bundesfachplanungsentscheidung ( 12 NABEG): Festlegung eines Trassenkorridors (ca m) zwischen dem im BBPlG für das jeweilige Vorhaben festgelegten Anfangs- und Endpunkten > Umfassende Abwägungsentscheidung ( 5 NABEG) unter Prüfung der Raumund Umweltverträglichkeit (einschließlich SUP) sowie aller sonstigen öffentlichen und privaten Belange; Verpflichtung der BNetzA zur Prüfung von Alternativen > Zweistufige Antragstellung ( 6, 8 NABEG) mit Antragskonferenzen ( 7 NABEG) auf der ersten Stufe und Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung ( 9, 10 NABEG) auf der zweiten Stufe 10

12 Planfeststellung ( 18 ff. NABEG) > Planfeststellung = letzte Stufe und konkrete Vorhabenzulassung für im Bundesbedarfsplan aufgenommene Vorhaben > Verfahren: vorrangige Sonderregelungen im NABEG, im Übrigen nach EnWG/VwVfG; im Wesentlichen Planfeststellungsverfahren nach allgemeinen Grundsätzen (allerdings mit Besonderheiten wie z.b. zwingende Antragskonferenzen) > Zuständigkeit der BNetzA auf Grundlage einer RVO mit Zustimmung des Bundesrats (Planfeststellungszuweisungsverordnung, 2 Abs. 2 NABEG) 11

13 Aktueller Stand > Anwendungsbereich des NABEG seit Inkrafttreten des ersten BBPlG eröffnet > aktueller Stand des BBPlG weist die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und den vordringlichen Bedarf für 36 Vorhaben aus; 16 davon sind länderübergreifende bzw. grenzüberschreitend und fallen daher in den Anwendungsbereich des NABEG > Vorbereitung der Bundesfachplanungsverfahren durch die ÜNB und die BNetzA; vorrangig: HGÜ-Projekte Korridore A, C und D > erste Antragstellungen nach 6 NABEG Ende

14 III. Beschleunigungsfaktoren 13

15 Beschleunigungsfaktoren (I) Nach der gesetzlichen Konzeption des neuen Planungsregimes stellen potentielle Beschleunigungsfaktoren dar: Ersetzung der bisher notwendigen Raumordnungsverfahren bei NABEG-Vorhaben durch Verfahren der Bundesfachplanung; Vorteil: bundesweite Zuständigkeit der BNetzA als one-stop-shop Möglichkeit zur Abschichtung von Trassenkorridoren zwischen den beiden Verfahrensstufen nach 6, 8 NABEG Bindung an Entscheidungen aus vorgelagerten Verfahren: > Gesetzliche Festschreibung der Planrechtfertigung im Bundesbedarfsplangesetz (für Bundesfachplanung und PfV) > Bindung der NABEG-Planfeststellung an den Trassenkorridor der Bundesfachplanung ( 15 I 1 NABEG) 14

16 Beschleunigungsfaktoren (II) > Umfassende Einbindung der Öffentlichkeit durch insgesamt sieben (!) Öffentlichkeitsbeteiligungen > Ziel: Steigerung der Akzeptanz > Einführung einer Antragskonferenz im Rahmen der Bundesfachplanung und Planfeststellung ( 7, 20 NABEG) > Einbindung der Öffentlichkeit zu einem frühen und daher noch ergebnisoffenen Planungsstadium > Beschränkung der Klagemöglichkeiten Betroffener: > Klagemöglichkeiten nur gegen NABEG-Planfeststellung als letzte Stufe des Planungs- und Genehmigungsprozesses; keine unmittelbare Klagemöglichkeit gegen Bundesfachplanung ( 15 III NABEG) > Bzgl. Klagen gegen NABEG-Planfeststellungen: erst- und letztinstanzliche Rechtswegzuweisung an BVerwG in BBPlG 15

17 Beschleunigungsfaktoren (III) Nach der gesetzlichen Konzeption des neuen Planungsregimes stellen potentielle Beschleunigungshemmnisse dar: > Starke Öffentlichkeitsbeteiligung weckt hohe Erwartungen Betroffener, allerdings Klagerecht erst auf der letzten Ebene der Planfeststellung > Widerspruch? > Keine Einwendungspräklusion zwischen den Verfahrensstufen (insbesondere zwischen Bundesfachplanung und Planfeststellung) > Einführung eines neuen Rechtsinstruments wie der Bundesfachplanung wirft neue rechtliche und planerischmethodische Fragen auf 16

18 IV. Methodendiskussion und ÜNB-Musterantrag nach 6 NABEG 17

19 Weitreichende Untersuchungsräume 18

20 Inkonsistente Datengrundlagen Bsp.: Raumordnung 19

21 Inkonsistente Datengrundlagen Bsp.: Raumordnung 20

22 Verschiedene Möglichkeiten zur Orientierung an Bündelungsoptionen 21

23 ÜNB-Musterantrag nach 6 NABEG (I) > Zielstellung: Möglichst einheitliche rechtliche und methodische Vorgehensweise bei allen bundesweit anstehenden Bundesfachplanungsverfahren (Besonderheiten im Einzelfall können aber ggf. zu Abweichungen vom Musterantrag führen) > Erstellung: Durch die vier ÜNB (50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, TenneT TSO GmbH, TransnetBW GmbH) in Abstimmung mit BNetzA > Teil 1 (Korridorfindung) abrufbar unter 22

24 ÜNB-Musterantrag nach 6 NABEG (II) Korridorfindung (Teil 1) Schritt 1: Findung und Analyse von Grobkorridoren 23

25 ÜNB-Musterantrag nach 6 NABEG (III) 24

26 ÜNB-Musterantrag nach 6 NABEG (IV) 25

27 ÜNB-Musterantrag nach 6 NABEG (V) Korridorfindung (Teil 1) Schritt 2: Findung, Analyse von Vergleich von Trassenkorridoren 26

28 ÜNB-Musterantrag nach 6 NABEG (VI) 27

29 ÜNB-Musterantrag nach 6 NABEG (VII) 28

30 V. Aktuelle Fragen der Bundesfachplanung 29

31 Verbindlichkeit landesplanerischer Raumordnungsziele? (I) > 5 I 4 NABEG erfordert umfassende Raumverträglichkeitsprüfung (Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung und Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen) > Bindung an landesplanerische Ziele der Raumordnung allerdings nur, wenn BNetzA Adressatin der Bindungswirkung des 4 ROG ist; insoweit str., ob Bundesfachplanung unter 4 I 1 Nr. 1 ROG fällt: > erfordert raumbedeutsame Planung oder Maßnahme öffentlicher Stellen > Bundesfachplanung ist Antragsplanung auf Initiative des ÜNB ( 6, 8 NABEG), dem die Ausbauverpflichtung und Finanzierungsverantwortung obliegt ( 11 ff. EnWG); trotz gesteigerter Kontrollmöglichkeiten ( 5 I 5, 7 III 2 NABEG) daher keine hoheitliche Planung der BNetzA > Bei Annahme einer Zielbindung nach 4 I 1 Nr. 1 ROG fände aber jedenfalls 5 ROG Anwendung 30

32 Verbindlichkeit landesplanerischer Raumordnungsziele? (II) > Bundesfachplanung unterfällt daher als sonstige Entscheidung dem Berücksichtigungsgebot des 4 II ROG: > Maßgeblich ist das jeweilige Fachrecht > NABEG enthält keine Raumordnungsklausel, die eine zwingende Zielbindung vorgibt; 5 I 4 NABEG normiert lediglich eine Prüfpflicht > Raumordnungsziele können daher bei entsprechend gewichtigen anderweitigen Belangen weggewogen werden Fehlende Zielbindung daher unabhängig vom Streit um die Bedeutung von 15 I 2 NABEG! 31

33 Verbindlichkeit landesplanerischer Raumordnungsziele? (III) > Bedeutung der Sonderregelung des 15 I 2 NABEG ( Bundesfachplanungen haben grundsätzlich Vorrang vor Landesplanungen ) streitig: > Im Gesetzgebungsverfahren Erweiterung von Landesfachplanungen auf Landesplanungen, d.h. erfasst auch Raumordnungsziele (= materielle Raumordnungsklausel) > Kein Verstoß gegen 4 I 3 ROG, da Abweichung durch Sonderregelungen möglich (keine Selbstbindung des Gesetzgebers) > Allerdings Streit um zeitlichen Anwendungsbereich: > Wortlaut lässt eine Anwendung auf bestehende und zukünftige Raumordnungsziele zu > Systematik könnte eher für zukünftigen Anwendungsbereich sprechen > Gesetzesmaterialien sind unklar 32

34 Verbindlichkeit landesplanerischer Raumordnungsziele? (IV) > Umgang mit Raumordnungszielen in der Bundesfachplanungsentscheidung hat Folgewirkungen für die Bindungswirkung im Rahmen von Planfeststellungsverfahren nach 18 ff. NABEG: > In Planfeststellungsverfahren gilt grundsätzlich die Zielbindung nach 4 I 1 Nr. 3 ROG > 4 I 1 Nr. 3 ROG bei Planfeststellungen nach 18 ff. NABEG allerdings verdrängt durch die Spezialregelung des 15 I 1 NABEG (strikte Bindung der Planfeststellungsbehörde an den bundesfachplanerischen Trassenkorridor); andernfalls drohen sich widersprechende Zielkonflikte 33

35 Verbindlichkeit der Netzverknüpfungspunkte des BBPlG? > BBPlG sieht Anfangs- und Endpunkte der Leitungsvorhaben vor (sog. Netzverknüpfungspunkte NVP) > Vor allem Bedeutung für HGÜ-Leitungen, da NVP ggf. ein Indiz dafür sein könnten, wo die großflächigen HGÜ-Konverter zu errichten sind > Im Gesetzgebungsverfahren teilweise Forderung nach flexibler Verschiebbarkeit der NVP, aber Ablehnung durch den Gesetzgeber; im NEP-2013 allerdings teilweise Lockerungen durch begriffliche Aufweitungen (z.b. Raum Grafenrheinfeld ) > NVP-Festlegung enthält aber keine Standortfestlegung für HGÜ- Konverter, d.h. insoweit Flexibilität (Möglichkeit zur Verbindung mit NVP über Stichleitung); verbindliche Konkretisierung der Konverter- Standorte erst in der Bundesfachplanung und Planfeststellung 34

36 Möglichkeiten zur Erdverkabelung > Auf der Höchstspannungsebene mangels technischer Erfahrungen bislang Erdverkabelung nur planfeststellungsfähig bei den EnLAG- Pilotprojekten (vgl. 2 EnLAG) > Im DC-Bereich Vorgabe des Gesetzgebers, dass Teilerdverkabelung nur bei Pilotprojekten möglich ist (vgl. 12e III 1 NABEG i.v.m. 12b I 3 Nr. 3a EnWG) > Im AC-Bereich Diskussion um eine sog. Technologieoffenheit des NABEG und erweiterte Erdverkabelungsmöglichkeit, da 18 ff. NABEG anders als 43 S. 1 Nr. 1 EnWG nicht auf Freileitungen abstellt; allerdings ausdrücklich abgelehnt vom Gesetzgeber bei Erlass des BBPlG 35

37 VI. Praxisbeispiel: Projekt SuedLink 36

38 SuedLink: Die gute Monstertrasse (Zitat aus Spiegel v ) Verankerung im Bundesbedarfsplan 2013 als Maßnahmen: Nr. 3 Brunsbüttel Großgartach Nr. 4 Wilster Grafenrheinfeld (Pilot Teilerdverkabelung) Zentrale HGÜ-Verbindung zwischen Nord- Süd-Deutschland (und Verbindung über den NVP Wilster zu NordLink / Norwegen) Projektpartner: TenneT und TransnetBW

39 SuedLink Untersuchungsraum Wilster- Grafenrheinfeld ca Quadratkilometer ~ ¼ der Fläche Deutschlands

40 Schritte zum Korridorvorschlag Raumwiderstandsanalyse mit Einteilung in Raumwiderstandsklassen

41 Schritte zum Korridorvorschlag Raumwiderstandsanalyse mit Einteilung in Raumwiderstandsklassen und Bündelungsoptionen

42 Schritte zum Korridorvorschlag Ermittlung des Korridorvorschlags Ermittlung der Eignung aller Trassenkorridor-Teilstücke anhand der - Umwelt- und Nutzungskriterien - Ziele der Raumordnung - Kosten für den Stromkunden / Versorgungssicherheit

43 Schritte zum Korridorvorschlag Ermittlung des Korridorvorschlags Ergebnis der Ableitung und des Vergleichs von durchgängigen Trassenkorridoren zwischen den Netzverknüpfungspunkten - West - Mitte/West - Mitte - Ost

44 Der Korridorvorschlag = möglicher Korridor als Arbeits- und Diskussionsgrundlage Der Trassenkorridorvorschlag führt von Wilster in Schleswig-Holstein aus südlich nach Niedersachsen, passiert Verden/Aller und führt dann zwischen Hannover und Lehrte vorbei an Hildesheim in Richtung Süden. Danach verläuft er in südwestlicher Richtung an Höxter, Beverungen und Warburg und westlich an Kassel vorbei. Von dort führt er westlich an Bad Hersfeld vorbei in Richtung Süden, um schließlich an Fulda vorbei nach Grafenrheinfeld zu führen.

45 Wo stehen wir bei SuedLink? Vorbereitungen für die Bundesfachplanung Vorbereitungsphase Bundesfachplanung Planfeststellung Bau/ Umsetzung Inbetriebnahme 2022 Projekt derzeit in der Vorbereitungsphase Erster Vorschlag für einen Trassenkorridor vorgelegt Bundesfachplanung 2014 Eröffnung Genehmigungsverfahren für Verbindung zwischen Wilster und Grafenrheinfeld Im Anschluss: zeitnahe Eröffnung Genehmigungsverfahren für Verbindung von Brunsbüttel nach Großgartach (Folie von TenneT und TransnetBW)

46 Projektdialog SuedLink Bis Ende Mai 2014: 20 Infomärkte in vier Bundesländern 1136 konkrete Hinweise und Alternativen Schleswig-Holstein: 2 Infomärkte / 84 Formulare 68 Formulare in Horst 16 Formulare in Wilster Niedersachsen: 10 Infomärkte / 572 Formulare 60 Formulare in Ahlerstedt 60 Formulare in Hameln 91 Formulare in Hildesheim 77 Formulare in Burgwedel 50 Formulare in Lehrte 44 Formulare in Kirchlinteln 73 Formulare in Walsrode 68 Formulare in Wietze-Winsen 49 Formulare in Hassendorf Nordrhein-Westfalen: 4 Infomärkte / 199 Formulare 56 Formulare in Warburg 45 Formulare in Borgentreich 44 Formulare in Brakel 54 Formulare in Lügde / Rischenau Bayern: 3 Infomärkte in Wasserlosen in Elfershausen in Bad Brückenau Hessen: 4 Infomärkte / 281 Formulare 38 Formulare in Wolfhagen 71 Formulare in Fritzlar 83 Formulare in Petersberg 89 Formulare in Kirchheim

47 SuedLink Beschleunigungsfaktoren Für die Verfahrensbeschleunigung der anstehenden Bundesfachplanungsverfahren sind u.a. relevant: > Umgang mit den Hinweisen und Alternativvorschlägen aus dem Projektdialog im Antrag nach 6 NABEG > Zeitpunkt der Abschnittsbildung (Antrag nach 6 NABEG oder Unterlagen nach 8 NABEG?) > Ausgestaltung der Antragskonferenzen nach 7 NABEG im Hinblick auf die Teilnahme der Öffentlichkeit > Beendigung der politischen Diskussionen um die Notwendigkeit einzelner Leitungen des BBPlG 46

48 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Linklaters LLP Potsdamer Platz Berlin Tel: (49-30) Fax: (49-30) Linklaters LLP is a limited liability partnership registered in England and Wales with registered number OC It is a law firm regulated by the Solicitors Regulation Authority. The term partner in relation to Linklaters LLP is used to refer to a member of the LLP or an employee or consultant of Linklaters LLP or any of its affiliated firms or entities with equivalent standing and qualifications. A list of the names of the members of Linklaters LLP and of the nonmembers who are designated as partners and their professional qualifications is open to inspection at its registered office, One Silk Street, London EC2Y 8HQ, England or on and such persons are either solicitors, registered foreign lawyers or European lawyers. Please referto for importantinformationon our regulatory position. Please note that the proposed fee arrangements, client details, referee details and working methodology descriptions contained in this document are confidential to Linklatersand will remain so for a period of four years from the date of this document.

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