Einzelthemen aus dem Reisekostenrecht
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1 Einzelthemen aus dem Reisekostenrecht Rosita Kasel Finanzamt Trier VTU Trier 25. Januar Folie 1
2 Themen aus dem Reisekostenrecht Inhalt: I. Definition erste Tätigkeitsstätte Folie: 1. Begriffsbestimmung des 9 Abs 4 EStG 3 2. Betriebliche Einrichtung 5 3. Dauerhafte Zuordnung 7 4. Quantitative Kriterien zusätzliche Bestimmungen Fragebogen Prüfung der Erklärung Bescheinigung durch den Arbeitgeber 14 II. Fahrten zum Sammelpunkt 1. Voraussetzungen Rechtsfolge Beispiel 23 VTU Trier 25. Januar Folie 2
3 I. Gesetzliche Definition erste Tätigkeitsstätte FINANZAMT TRIER 1. Begriffsbestimmung des 9 Abs 4 EStG Erste Tätigkeitsstätte: ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist VTU Trier 25. Januar Folie 3
4 I. 1. Begriffsbestimmung je Arbeitsverhältnis nur eine erste Tätigkeitsstätte möglich, keine vorhanden nur Auswärtstätigkeiten Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte grds. aufgrund dienst- oder arbeitsrechtlicher Festlegung des ArbG erfolgt keine Zuordnung durch den Arbeitgeber Bestimmung erste Tätigkeitsstätte nach quantitativen Kriterien VTU Trier 25. Januar Folie 4
5 I. 2. Betriebliche Einrichtung FINANZAMT TRIER Tätigkeitsstätte = ortsfeste betriebliche Einrichtung Fahrzeuge, Flugzeuge, Schiffe nicht ortsfest Häusliches Arbeitszimmer keine betriebliche Einrichtung Baustellen keine betriebliche Einrichtung Waldgebiete keine betriebliche Einrichtung aber Baucontainer fest installiert mehrere Baucontainer ortsfeste betriebliche Einrichtung eine betriebliche Einrichtung VTU Trier 25. Januar Folie 5
6 I. 2. Betriebliche Einrichtung Tätigwerden bei einem vom ArbG bestimmten Dritten kein Tätigwerden bei Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Dritten z. B.: Post Großmarkt keine erste Tätigkeitsstätte keine erste Tätigkeitsstätte VTU Trier 25. Januar Folie 6
7 I. 3. Dauerhafte Zuordnung Zuordnung durch den Arbeitgeber muss dauerhaft sein, (Prognoseentscheidung) d.h.: der Arbeitnehmer muss für die Dauer des unbefristeten oder befristeten Dienstverhältnisses oder länger als 48 Monate (Problem: Kettenabordnung) an der Tätigkeitsstätte tatsächlich tätig werden VTU Trier 25. Januar Folie 7
8 I. 3. Dauerhafte Zuordnung Beispiel: A, unbefristet beschäftigt, wird für ein Projekt, Dauer 18 Monate nach Mainz abgeordnet. Nach 18 Monaten wird das Projekt um 36 Monate verlängert. Lösung: Mainz wird nicht zur ersten Tätigkeitsstätte, obwohl A 54 Monate in Mainz ist. Aber die vorgeschriebene Prognose- Betrachtung bedeutet, dass A weder bei der ersten Zuordnung noch bei der Verlängerung jeweils für mehr als 48 Monaten in Mainz eingesetzt werden sollte. Anders, wenn die Zuordnung schon nach 3 Monaten auf 54 Monate verlängert wird. Da bei der Verlängerung 48 Monate überschritten werden, ist die Zuordnung dauerhaft und Mainz wird zur ersten Tätigkeitsstätte. VTU Trier 25. Januar Folie 8
9 I. 3. zusätzliche Bestimmungen Zuordnung kann nur zu einer betrieblichen Einrichtung erfolgen, in der der ArbN tätig wird Tätigkeit von geringem Umfang ausreichend (Abgabe von Stundenzettel, Krank- oder Urlaubsmeldungen) qualitativer Schwerpunkt oder hinreichend zentrale Bedeutung nicht erforderlich (vgl.beispiel) VTU Trier 25. Januar Folie 9
10 I. 4. Quantitative Kriterien Bei fehlender Zuordnung durch ArbG ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der ArbN arbeitstäglich mit seiner eig. berufl. Tätigkeit oder je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll VTU Trier 25. Januar Folie 10
11 I. 5. zusätzliche Bestimmungen Liegen Voraussetzungen für mehrere Tätigkeitsstätten vor, bestimmt der ArbG die erste Tätigkeitsstätte Fehlt die Zuordnung durch ArbG, ist erste Tätigkeitsstätte die nächstgelegene zur Wohnung erste Tätigkeitsstätte ist auch: eine Bildungseinrichtung, außerhalb eines Dienstverhältnisses VTU Trier 25. Januar Folie 11
12 I. 6. Fragebogen Ist AN in einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung tätig? Wo befindet sich diese betriebliche Einrichtung? Soll diese Tätigkeit auf Dauer ausgeübt werden? Unbefristet, > 48 Mon, befristetes DV Ist AN einer bestimmten betrieblichen Einrichtung arbeits- oder dienstrechtlich zugeordnet? Falls nein, in welchem Umfang ist er dort tätig? arbeitstäglich volle Arbeitstage vereinbarte wöchentliche ArbZeit VTU Trier 25. Januar Folie 12
13 I. 7. Prüfung der Erklärung Welche Unterlagen können vom Stpfl. als Nachweis angefordert werden? Arbeits-/Tarifvertrag Dienstrechtliche Verfügungen Einsatzpläne Reiserichtlinien Reisekostenabrechnungen durch ArbG Protokollnotizen VTU Trier 25. Januar Folie 13
14 I.8. Bescheinigung durch den Arbeitgeber FINANZAMT TRIER Herr NN war im Kalenderjahr 201x bei uns vom.bis.. als.. beschäftigt. 1. Der Betrieb in <Ort, Straße> ist erste Tätigkeitsstätte. -- ja nein (wenn ja, weiter mit 4.) 2. Die berufliche Tätigkeit wurde im Betrieb durchgeführt ja an. Tagen nein 3. An welchen Orten wurde die Tätigkeit außerdem ausgeübt? außerhalb des Betriebes (z.b.: Außendienst, auf wechselnden Einsatzstellen, auf einem Fahrzeug, im häuslichen Arbeitszimmer) bei einem Dritten (Betrieb eines Kunden, in einem anderen Unternehmen des Konzerns) VTU Trier 25. Januar Folie 14
15 I.8. Bescheinigung durch den Arbeitgeber in einer Zweigstelle/Filiale des Arbeitgebers an.. Tagen 4. Herr NN war an.. Tagen mehr als 8 Stunden (oder An-und Abreisetage).. Tagen mehr als 24 Stunden von seiner ersten Tätigkeitsstätte von seiner Wohnung abwesend FINANZAMT TRIER VTU Trier 25. Januar Folie 15
16 II. 3. Fahrten zum Sammelpunkt Voraussetzungen: Arbeitnehmer hat keine erste Tätigkeitsstätte und Arbeitgeber bestimmt einen festgelegten Ort, an dem sich der Arbeitnehmer typischerweise arbeitstäglich einfinden soll, um von dort unterschiedliche Einsatzorte aufzusuchen VTU Trier 25. Januar Folie 16
17 II. 3. Fahrten zum Sammelpunkt Rechtsfolge: wie Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte Entfernungspauschale VTU Trier 25. Januar Folie 17
18 II. 3. Fahrten zum Sammelpunkt Wichtig: Rechtsfolge gilt nur für die Regelung der Fahrtkosten Nicht maßgebend für den Werbungskostenabzug von Verpflegungsmehraufwendungen VTU Trier 25. Januar Folie 18
19 II. 3. Fahrten zum Sammelpunkt Fallgruppen, die typischerweise arbeitstäglich einen Sammelpunkt aufsuchen: Lkw-Fahrer Busfahrer Handwerker Kundendienstmonteure Binnenschiffer Pflegedienstkräfte Postzusteller Straßenwärter Lokführer fliegendes Personal Müllwagenfahrer VTU Trier 25. Januar Folie 19
20 II. 3. Fahrten zum Sammelpunkt Fallgruppen, die typischerweise arbeitstäglich keinen Sammelpunkt aufsuchen: Treffpunkt einer privaten Fahrgemeinschaft Lkw-Fernfahrer Busfahrer Kundendienstmonteure VTU Trier 25. Januar Folie 20
21 II. 3. Fahrten zum Sammelpunkt Busfahrer Lkw-Fahrer / Fernfahrer Kundendienstmonteure Einzelfallentscheidung VTU Trier 25. Januar Folie 21
22 II. 3. Fahrten zum Sammelpunkt Beispiel: Ein Lkw-Fahrer fährt typischerweise arbeitstäglich mit seinem Pkw von seiner Wohnung auf Weisung des Arbeitgebers zu einem gleichbleibenden Parkplatz des Arbeitgebers. Dort nimmt er seinen Lkw und fährt seine tägliche Route. Eine arbeitsrechtliche Zuordnung liegt nicht vor. Liegen Fahrten zum Sammelpunkt vor? VTU Trier 25. Januar Folie 22
23 II. 3. Fahrten zum Sammelpunkt Lösung: nicht arbeitsrechtlich zugeordnet quantitative Merkmale nicht erfüllt keine erste Tätigkeitsstätte typischerweise arbeitstäglich auf Weisung des Arbeitgebers gleichbleibender Ort Sammelpunkt VTU Trier 25. Januar Folie 23
24 noch Fragen? siehe BMF-Schreiben vom Az: IV c 5 S 2353/13/10004 VTU Trier 25. Januar Folie 24
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