Gemeinde Schkopau Amtsblatt

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1 Amtsblatt der Seite 1 von 5 Amtsblatt Bekanntmachungen der Nummer: 22 / 2013 ausgegeben am: Inhalt: Satzung über die Festsetzung der Realsteuer-Hebesätze der Gemeinde Schkopau für das Haushaltsjahr 2013 (Hebesatzsatzung) Seite: 2 Hinweis auf die Auslegung der Vorschlagsliste für Schöffen für die Amtsperiode 2014 bis 2018 sowie Beginn und Ende der Einspruchsfrist Seite: 3 Auszüge aus dem Gerichtsverfassungsgesetz als Anlage zu vorgenannter Bekanntmachung Seite: 4 Impressum Seite: 1 Impressum: Amtsblatt der Herausgeber: Der Bürgermeister Schulstraße 18, Schkopau Telefon: / Telefax: / Verantwortlich: Haupt- und Sozialamt Telefon: / Telefax: / k.weiss@gemeinde-schkopau.de Druck / Layout: Bezugsbedingungen: Das Jahresabonnement kostet 20,00 Euro. Diese sind im Voraus bar oder per Überweisung zu entrichten. Die Ausgaben gehen auf dem Postweg zu. Auflage: 39 Stück

2 Amtsblatt der Seite 2 von 5 Satzung über die Festsetzung der Realsteuer-Hebesätze der für das Haushaltsjahr 2013 (Hebesatzsatzung) Auf Grund der 6, 44 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2009 (GVBl. LSA S. 383), des 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405), des 25 Grundsteuergesetz vom (BGBl S. 965) und des 16 Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der in seiner Sitzung am die folgende Satzung beschlossen: 1 Steuererhebung Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2013 wie folgt festgesetzt: 1. für das Gebiet der ohne den Ortsteil Wallendorf 1.1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 300 v. H. b) für Grundstücke (Grundsteuer B) 380 v. H Gewerbesteuer 380 v. H. 2. für den Ortsteil Wallendorf gelten bis zum die Hebesätze aus der Gebietsänderungsvereinbarung von Inkrafttreten Die Hebesätze gelten für das Haushaltsjahr Diese Satzung tritt rückwirkend zum in Kraft. Bekanntmachung Die Satzung über die Festsetzung der Realsteuer-Hebesätze der (Beschluss-Nr. GR 30/300/2013) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird auf die Rechtsfolgen nach 6 Abs. 4 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) hingewiesen.

3 Schulstraße Schkopau Amtsblatt der Seite 3 von 5 AMTLICHE WAHLSACHE Hinweis auf die Auslegung der Vorschlagsliste für Schöffen für die Amtsperiode 2014 bis 2018 sowie Beginn und Ende der Einspruchsfrist Wahl der Schöffinnen und Schöffen der für die Amtszeit vom bis in den Schöffengerichten des Amtsgerichtes Merseburg und den Strafkammern des Landgerichtes Halle Der Gemeinderat der hat in seiner Sitzung am den Beschluss GR 29 / 289 / 2013 über die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für das Landgericht Halle und das Amtsgericht Merseburg gefasst. Die Vorschlagsliste liegt gemäß 36 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Zeit vom bis zum zu jedermanns Einsicht an folgendem Ort aus: Haupt- und Sozialamt Zimmer 30 Schulstraße Schkopau Gegen die Vorschlagsliste kann gemäß 37 Gerichtsverfassungsgesetz binnen einer Woche nach Schluss der Auslegung schriftlich oder zu Protokoll Einspruch mit der Begründung erhoben werden, dass in die Liste Personen aufgenommen wurden, die nach 32 bis 34 Gerichtsverfassungsgesetz nicht aufgenommen werden durften oder sollten. Die Einspruchsfrist beginnt am und endet am Die Einsprüche sind an folgende Anschrift zu richten:, Haupt- und Sozialamt, Schulstraße 18 in Schkopau. Schkopau, den 05. Juni 2013 Haufe Bürgermeister

4 Amtsblatt der Seite 4 von 5 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 32 GVG Unfähigkeit zum Schöffenamt Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind: 1.) Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind; 2.) Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann. 33 GVG Nichtberufung Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1.) Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden; 2.) Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden; 3.) Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen; 4.) Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind; 5.) Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind; 6.) Personen, die in Vermögensverfall geraten sind. 34 GVG Nichtberufung besonderer Personen (1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1.) der Bundespräsident; 2.) die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung; 3.) Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;

5 Amtsblatt der Seite 5 von 5 4.) Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte; 5.) gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer; 6.) Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind; 7.) Personen, die als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden tätig gewesen sind, von denen die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten noch andauert. (2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen. Copyright Hinweis 2013 Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Rechtsbibliothek, Sachsen-Anhalt,

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