Antwort. Deutscher Bundestag Drucksache 17/5411. der Bundesregierung

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Caren Lay, Ingrid Remmers, Dr. Dietmar Bartsch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/5221 Missstände beim Pfändungsschutzkonto Vorbemerkung der Fragesteller Seitdem1.Juli2010gibtesdaspfändungsgeschützteGirokonto (P-Konto). EssollVerbraucherinnenundVerbrauchernbeiKontopfändungdenZugriff aufdasgesetzlichgarantierteexistenzminimumvonmonatlich985,15euro garantieren. DiePraxishatjedochschwerwiegendeMissständegezeigt.Hierzuzähltedas Monatsanfangsproblem:Kontoinhaber,diez.B.imMonatderP-Konto-EinrichtungzumEndedesselbenMonatseinenZahlungseingangerhielten (Lohn, ArbeitslosengeldII,LeistungennachdemZweitenBuchSozialgesetzbuch), konntendiesesgeldangläubigerverlieren,wenndergesetzlichgarantierte Freibetrag in dem Monat bereits ausgeschöpft war. NachwievorbereitetdasP-KontoalljenenProbleme,derenKontosichim Dispobefindet.DennKreditinstitutedürfeneingehendesArbeitseinkommen zunächstmiteinem gekündigten Dispokreditverrechnen,stattdasgesetzlich garantierte Existenzminimum zu sichern. ZudemsindInhabervonP-KontenofthöherenKostenbzw.starkreduzierten Kontoleistungenausgesetzt.StattinsbesonderefinanzschwacheVerbraucherinnenundVerbraucherzuschützen,werdendiesezusätzlichbelastetundstigmatisiert.HinsichtlichgesonderterKontoführungsgebührenfürP-KontenliegenmittlerweileersteGerichtsbeschlüssevor,diediesefürunwirksamerklären. Vorbemerkung der Bundesregierung DasGesetzzurReformdesKontopfändungsschutzesvom7.Juli2009 (BGBl.I S.1707)istzum1.Juli2010inKraftgetreten.MitdiesemGesetzistdieSystematikdesKontopfändungsschutzesgrundlegendneustrukturiertworden.Das P-Konto bringt erhebliche Verbesserungen für Schuldnerinnen und Schuldner. Seitdem1.Juli2010kannjederKontoinhaberseinGirokontoineinP-Konto umwandelnlassen.dasp-kontogewährleisteteinenautomatischenschutz,der DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsderJustizvom6.April2011übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode bereitsvoreinerkonkretenpfändungimsystemderkontoführendenbankhinterlegtist.bisdahinbedurfteesimregelfalleinergerichtlichenfreigabeentscheidung.derkontoinhaberkannnunmehrjederzeitüberdengeschütztenbetragverfügen,z.b.auchdurchüberweisungenundlastschriften.weildie VerwaltungvonKontopfändungenbeimP-Kontowenigeraufwändigundbürokratischist,gehtdieBundesregierungzudemdavonaus,dassselteneralszuvor gepfändete Konten gekündigt werden. EingutesDreivierteljahrnachInkrafttretendesGesetzeszeichnetsichbereits ab,dassdasp-kontovondenverbraucherinnenundverbraucherninderpraxis sehrgutangenommenwird.vondermöglichkeit,einpfändungsschutzkonto einrichtenzulassen,wirdingroßemumfanggebrauchgemacht,wieauszahlreichenberichtenausderpraxis sowohlseitensderbürgerinnenundbürger alsauchseitensdervertreterderkreditwirtschaftundderschuldnerberatungen ersichtlich ist. GleichwohlwurdeauchvonpraktischenSchwierigkeitenbeimStartdes P-Kontosberichtet.DiesbetrafinsbesonderedieAuszahlungvonnichtpfändbarenBeträgen,diedemKontodesSchuldnerszumMonatsendegutgeschriebenwerdenunddiefürdenFolgemonatbestimmtsind (sogenanntemonatsanfangsproblematik).diebundesregierungvertritthierzuzwardieauffassung, dassbereitsderbisherigewortlautdesneuen 850kderZivilprozessordnung (ZPO)gewährleistet,dassBeträge,diederExistenzsicherungineinembestimmtenMonatdienen,denEmpfängernauchindiesemMonatzurVerfügung stehen.umunsicherheitenzulastenderbetroffenenbankkundenzuvermeiden,hatdiebundesregierunggleichwohlunverzüglicheinegesetzlichepräzisierungindiewegegeleitet.derdeutschebundestaghatdiesepräzisierung am24.februar2011beschlossen.derbundesrathatihram18.märz2011 zugestimmt.dasgesetzmusszuseinerwirksamkeitnochvombundespräsidenten ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet werden. DieBundesregierungwirdweiterhinaufmerksambeobachten,obdiemitdem P-KontoverbundenenZieleinderpraktischenUmsetzungdesGesetzeszur ReformdesKontopfändungsschutzesvom7.Juli2009 (BGBl.IS.1707)erreichtwerden.SiewirdzudiesemZwecknachAblaufvondreiJahrennach deminkrafttretendesgesetzeseineumfassendeevaluierungdesgesetzeszur ReformdesKontopfändungsschutzesdurchführen (vgl.bundestagsdrucksache 16/7615,S.16).AufderBasisderhierauszuerwartendenbelastbaren rechtstatsächlichenerkenntnissewirdggf.erneutzuprüfensein,obimhinblickaufdieausgestaltungdesp-kontosweitergehendergesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. 1. Wie viele Girokonten sind bereits in P-Konten umgewandelt worden? EswirdaufdieVorbemerkungderBundesregierungverwiesen.DerBundesregierung liegen hierüber hinaus derzeit keine belastbaren Erkenntnisse vor. 2.BeabsichtigtdieBundesregierung,KreditinstitutenbeimP-KontoweiterhindieVerrechnungvonArbeitseinkommenmitdemgekündigtenDispokreditzugestatten,auchwennKontoinhaberdamitunterdasgesetzlichgarantierte Existenzminimum rutschen? Wenn ja, warum? Wenn nein, wann ist eine Änderung vorgesehen, und welcher Art? DieZivilprozessordnungstelltmitihrenSchutzmechanismensicher,dass SchuldnerinnenundSchuldnerausnahmslosüberihrExistenzminimumverfü-

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/5411 genkönnen.darüberhinausistderverrechnungsschutzfürschuldnerinnen undschuldnermitdemgesetzzurreformdeskontopfändungsschutzesfür den Schuldner signifikant verbessert worden. NachzuvorgeltendemRechthatzugunstendesSchuldnerseineUnpfändbarkeitinsbesonderevonSozialleistungen ( 55desErstenBuchesSozialgesetzbuch)generellbinnensiebenTagenseitderGutschriftaufdemKontodesBerechtigtenbestanden.Nunmehrbestimmt 850kAbsatz6Satz1ZPO,dassim RahmendesKontokorrentsdieVerrechnungsolcherForderungen,diedurch diegutschrifteinergeldleistunginsbesonderenachdemsozialgesetzbuchauf demkontoentsteht,fürdiedauervon14tagennachdergutschriftderüberweisunggrundsätzlichausgeschlossenist.hierdurchwirddemkundenausreichendzeitverschafft,dieleistungenabzuhebenunddamitderverrechnung zweckgebundener, existenzsichernder Beträge zu entgehen. ImHinblickaufdierechtstatsächlicheEvaluierungdesP-Kontoswirdaufdie Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 3.PlantdieBundesregierung,BescheinigungendurchSozialleistungsträger ausstellenzulassen,damitp-kontoinhabererhöhtepfändungsfreibeträge, diez.b.aufunterhaltsverpflichtungenzurückgehen,kreditinstitutengegenüber eindeutig nachweisen können? Wenn ja, wann? Wenn nein, warum nicht? DasGesetzzurReformdesKontopfändungsschutzesbestimmteindeutig,dass diekreditinstituteverpflichtetsind,demschuldnerimrahmendesvertraglich VereinbartendasnichtvonderPfändungerfassteGuthabenzuleisten ( 850k Absatz5Satz1ZPO).DiesgiltfürdieErhöhungsbeträgenach 850kAbsatz2 ZPOmitderEinschränkung,dassderSchuldnerzumBeispieldurcheineBescheinigungdesArbeitgebers,derFamilienkasseoderdesSozialleistungsträgers nachweist, dass diese nicht von der Pfändung erfasst sind. DerGesetzgeberhatdabeiganzbewusstobderVielfältigkeitderNachweise davonabgesehen,näherefestlegungenzudenbescheinigungenzutreffen (Bundestagsdrucksache16/7615,S.20).EinePflichtzurAusstellungbesondererBescheinigungenzurVorlagebeidemdasgepfändetePfändungsschutzkonto führenden Kreditinstitut wurde gerade nicht eingeführt. DieNachweismöglichkeitgemäß 850kAbsatz2ZPOistaufwenigetypisierteAusnahmefällebeschränktworden,weildenKreditinstituteneineeingehendesachlichePrüfungdervorgelegtenBescheinigungennichtzugemutet werdensollte.imgesetzgebungsverfahrenbestandeinigkeit auchbeiden VertreternderKreditwirtschaft darüber,dassbeibescheinigungenöffentlicherstellen seies,dassdamitdasunpfändbareeinkommeneinesimöffentlichendienstbeschäftigtenschuldnersodereinessozialleistungsempfängers angegebenwird,seies,dasswiederkehrendeodereinmaligesozialleistungen gewährtwerden keineproblemehinsichtlichdernachweisqualitätentstehen würden.vordemhintergrund,dassdiegeeignetenpersonenundstellenim Sinnevon 305Absatz1Nummer1derInsolvenzordnungmitdenwirtschaftlichenundpersönlichenVerhältnissenihrerKlientenbesondersvertrautsind, wurdedemschuldnerzudemdiemöglichkeiteröffnet,einebescheinigungder SchuldnerberatungsstellehinsichtlichseinerUnterhaltspflichtenvorzulegen (vgl. Bundestagsdrucksache 16/7615, S. 20). ImHinblickaufdierechtstatsächlicheEvaluierungdesP-Kontoswirdaufdie Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 4.WasgenauverstehtdieBundesregierungunterallgemeinüblichenKosten einesgirokontosangesichtsdessen,dassderkontopfändungsschutznicht mitzusätzlichenkostenverbundenseindarf (siehebeschlussempfehlung desrechtsausschussesaufbundestagsdrucksache16/12714undbundestagsbeschluss vom 24. April 2009)? DerGesetzgeberistdavonausgegangen,dassdieVereinbarungüberhöhterEntgeltefürPfändungsschutzkonteninAnsehungderhöchstrichterlichenRechtsprechung unwirksam ist. InderBeschlussempfehlungundBerichtdesRechtsausschussesdesDeutschen Bundestagesvom22.April2009 (Bundestagsdrucksache16/12714,S.17)wird imeinzelnenausgeführt,wasunterallgemeinüblichenkostenzuverstehenist: MitzusätzlichenKostendarfdieseralternativloseKontopfändungsschutz nichtverbundenwerden,dennderzugangzumgeschütztenexistenzminimum darfnichtvonderzahlungeinesentgeltsabhängiggemachtwerden.nachder RechtsprechungdesBundesgerichtshofssindKlauselninallgemeinenGeschäftsbedingungenvonKreditinstituten,indenenfürdieBearbeitungund ÜberwachungvonPfändungsmaßnahmengegenKundenvondieseneinEntgeltgefordertwird,unwirksam (BGHZ141,380).EinSonderentgeltfürdie Umstellungnach 850kAbsatz7Satz2ZPO-EistmitdieserRechtsprechung nichtvereinbar.auchfürdieführungdespfändungsschutzkontosdarfdie PreisgestaltungderBankenjedenfallsdasfüreinallgemeinesGehaltskonto Üblichenichtübersteigen.DerAusschussgehtdavonaus,dassdieKreditwirtschaftihrenBeitragdazuleistenwird,denZugangihrerKundenzuPfändungsschutzkontennichtzuerschweren,zumalsievondenerheblichenVerbesserungen bei der Abwicklung von Pfändungen profitiert. DemliegtdieErwägungzugrunde,dassderRechtsunterworfeneseinegesetzlichenVerpflichtungenzuerfüllenhat,ohnehierfüreingesondertesEntgeltverlangenzukönnen.EinAnspruchaufErsatzanfallenderKostenbestehtnur dann,wenndiesimgesetzvorgesehenist.wenndasnichtderfallist,können anfallende Kosten nicht auf Dritte abgewälzt werden (BGHZ 141, 380). DieserRechtsauffassungfolgtdiezurZulässigkeitvonGebührenfüreinP-Konto ergangenerechtsprechungderlandgerichte.siegehteinhelligdavonaus,dass dieerhebungeinesgesondertenkontoführungsentgeltsbeipfändungsschutzkontenvonkreditinstitutennichtzulässigist (LGErfurtvom14.Januar2011 9O1772/10 ;LGHallevom20.Dezember2010 5O1759/10,ZVI2011, S.35f.;LGBambergvom18.Oktober2010 1O445/10 ZVI2011,S.36). WelcheKontoführungsentgeltedieKreditinstitutekonkretfürdieFührungeinesP-Kontoserhebenkönnen,orientiertsichsomitdaran,welcheKonditionen sieihrenkundenfürallgemeinegehaltskontenanbieten.imrahmendieser KonditionenhabensichauchdieKontoführungsentgeltefüreinP-Kontozubewegen. ImHinblickaufdierechtstatsächlicheEvaluierungdesP-Kontoswirdaufdie Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/ WiebewertetdieBundesregierung,dassVerbraucherinnenundVerbraucherbeiUmwandlungihresGirokontosineinP-KontoerheblicheEinschränkungenimLeistungsumfanginKaufnehmenmüssen,zumBeispiel werdenihnenhäufigbasisfunktionenwiegeldkarte,überweisung,lastschrift,dauerauftragoderonlinebankingvorenthalten,undteiltdiebundesregierungdieauffassung,dassessichumeineverstecktepreiserhöhunghandelt,wennkreditinstitutefürdiesebasisleistungenentgelte erheben? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus? DasGesetzenthältkeinenäherenBestimmungendarüber,zuwelchenKonditioneneinKreditinstitutdasalsP-KontogeführteGirokontoanzubietenhat. DerGesetzgeberistgleichwohldavonausgegangen,dassdieKreditwirtschaft ihrenbeitragdazuleistenwird,denzugangihrerkundenzupfändungsschutzkontennichtzuerschweren.diesistvordemhintergrundzusehen,dassdie erheblichenverbesserungenbeiderabwicklungvonpfändungenauchden Kreditinstituten zugute kommen. HinsichtlichderAusgestaltungderEntgeltstruktureinesP-Kontosundder GrenzenderzulässigenEntgeltgestaltungwirdimÜbrigenaufdieAntwortzu Frage 4 verwiesen. ImHinblickaufdierechtstatsächlicheEvaluierungdesP-Kontoswirdaufdie Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 6.BeabsichtigtdieBundesregierung,diebishererforderlicheBeantragung einesp-kontos,diemiteinerstigmatisierungderbetroffeneneinhergeht, dadurchzuersetzen,dasspropersoneingirokontoautomatischpfändungsgeschützt ist? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wann? MitdemInkrafttretendesGesetzeszurReformdesKontopfändungsschutzes vom7.juli2009 (BGBl.IS.1707)zum1.Juli2010sinderheblicheVerbesserungenfürdieSchuldnerinnenundSchuldnereinhergegangen.StigmatisierungenwirdmitdemInstitutdesP-Kontoswirksambegegnet.DemSchuldner wirddurchdasp-kontotrotzderkontopfändungdiemöglichkeitzurteilnahmeambargeldlosenzahlungsverkehrermöglicht (Bundestagsdrucksache 16/7615,S.9).KontenpfändungenwerdensomitfürGläubigernichtohneweiteresoffenbar.ErgänzendwirdaufdieVorbemerkungderBundesregierung verwiesen. BeiderAusgestaltungdesP-KontosistzudemdemInteressederSchuldnerinnenundSchuldneramSchutzihrerDateneinhoherStellenwertbeigemessen worden.angabenüberdieschuldnerinnenundschuldnerdürfengemäß 850k Absatz8ZPOnurinsoweitweitergegebenwerden,alsdieszwingenderforderlichist,umdemFührenmehrererP-KontendurchdieSchuldnerinnenund Schuldnerentgegenzuwirken.ZumZweckderÜberprüfungderVersicherung desschuldners,dasserlediglicheinp-kontounterhält ( 850kAbsatz8Satz1 ZPO),darfdenKreditinstitutenaufAnfrageausschließlichAuskunftüberein bestehendespfändungsschutzkontodeskundenerteiltwerden.nichtweitergegebenwerdendürfendemgegenüberdiestammdatendespfändungsschutzkontos.nurdaskriterium Pfändungsschutzkontoja/nein darffürdieerteilungderbankauskunftverwendetwerden.esdarfüberdiesausdrücklichnurfür diebankauskunftverwendetwerden,nichtfürdiebeantwortungvonanfragen

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode zurkreditwürdigkeitoderfürdieberechnungvonscore-werten (Bundestagsdrucksache 16/12714, S. 21; Bundestagsdrucksache 17/3356, S. 18 f.). ImÜbrigenwirdhinsichtlichderrechtstatsächlichenEvaluierungdesP-Kontos auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.

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8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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