SCHUTZ GEISTIGEN EIGENTUMS BEI DEUTSCH-RUMÄNISCHEN TRANSAKTIONEN RECHTSANWÄLTIN URSULA SCHWARZ, DEUTSCHLAND RECHTSANWALT MIHAIL MACOVEI, RUMÄNIEN

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1 SCHUTZ GEISTIGEN EIGENTUMS BEI DEUTSCH-RUMÄNISCHEN TRANSAKTIONEN RECHTSANWÄLTIN URSULA SCHWARZ, DEUTSCHLAND RECHTSANWALT MIHAIL MACOVEI, RUMÄNIEN

2 WAS IST GEISTIGES EIGENTUM?

3 GEISTIGES EIGENTUM Geschäftsgeheimnisse Urheberrecht Gewerblicher Rechtsschutz Geistige Eigentumsrechte sind Exklusivrechte Es handelt sich um Territorialrechte: jedes Land behält sich das Recht vor, geistiges Eigentum nach seinen eigenen Gesetzen zu definieren

4 WAS SIND GESCHÄFTSGEHEIMNISSE? Tatsachen aus Unternehmen, die folgende Bedingungen erfüllen Nach dem erkennbaren und berechtigten Willen des Inhabers geheim zu halten Nur einem begrenzten Personenkreis bekannt Anderen Personen nicht einfach zugänglich Beispiele für Geschäftsgeheimnisse alle wirtschaftlichen Daten eines Unternehmens, die Außenstehenden nicht ohne weiteres zugänglich sind Konstruktions-, Herstellungsverfahren Technisches Know-how Kunden- und Preislisten Bilanzen und Personalangelegenheiten

5 WAS UMFASST DAS URHEBERRECHT? Bezieht sich auf eine persönliche geistige Schöpfung von gewisser Höhe (Schöpfungshöhe) Ausschließliches Recht des Urhebers, das Werk zu nutzen oder anderen die Genehmigung zu erteilen, das Werk unter bestimmten Bedingungen zu nutzen Das Urheberrecht entsteht mit der Schaffung des Werkes Beispiele für urheberrechtliche geschützte Werke Sprachwerke Wissenschaftlich-technische Darstellungen Musik, Filmwerke Computerprogramme, Datenbanken Bilder, Fotos, Design

6 WAS BEDEUTET GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ? Die gewerblichen Schutzrechte entstehen mit Registrierung Gewerblichen Schutzrechte umfassen Patente Technische Erfindungen, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind Gebrauchsmuster In Deutschland: wie Patente, aber erfinderischer Schritt reicht aus; In Rumänien: neue Produkte mit gewerblicher Anwendbarkeit; Ausgenommen sind Verfahren Geschmacksmuster Form- und Farbgestaltung von Produktdesigns (2- oder 3-dimensonale Designs, Muster, Modelle); müssen neu sein und Eigenart besitzen Marken Zeichen zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen, z.b. Wort- und Bildmarken

7 WIE KANN MAN GEISTIGES EIGENTUM SCHÜTZEN?

8 GESCHÄFTSGEHEIMNISSE Der beste Schutz ist, Geschäftsgeheimnisse geheim zu halten Teilen Sie Geschäftsgeheimnisse nur, soweit dies für die Geschäftsbeziehung erforderlich ist Soweit sie Geschäftsgeheimnisse offenlegen müssen: Geheimhaltungsvertrag (Non-Disclosure Agreement) Besser: Schützen Sie Ihre Geschäftsgeheimnisse durch andere Rechte am geistigen Eigentum, die stärker sind und eine solidere Rechtsgrundlage bieten, also Urheberrecht und gewerblicher Rechtsschutz

9 URHEBERRECHTE UND GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE Territorialitätsprinzip: Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte gelten nur in dem Land, für das sie erteilt wurden Schutzlandprinzip: Ansprüche richten sich nach dem Recht des Landes, für dessen Gebiet Schutz gesucht wird Bei Verletzung dieser Rechte hat der Rechteinhaber Anspruch auf: Auskunft Beseitigung / Vernichtung Unterlassung Schadensersatz

10 URHEBERRECHTE UND GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte können aber auch länderübergreifend geschützt werden Im Folgenden wird eingegangen auf die einzelnen Schutzrechte Links In Deutschland In Rumänien Länderübergreifend (Deutsches Patent- und Markenamt) ( des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie) (Oficiul Român pentru Drepturile de Autor) (Oficiul de Stat pentru Invenţii şi Mărci)

11 SCHUTZ DES URHEBERRECHTS In Deutschland Geregelt im Urheberrechtsgesetz und Urheberrechtswahrnehmungsgesetz Ausschließliches Recht für einen begrenzten Zeitraum; endet 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers und wird dann Allgemeingut Keine Eintragung in ein amtliches Register zum Erlangen von Urheberrechtsschutz (nicht notwendig, aber auch nicht möglich) Daher: Weisen Sie die eigene Urheberschaft in geeigneter Weise nach, um für den Fall eines Rechtsstreites wirkungsvolle Beweise zu haben (z.b. Hinterlegung beim Notar)

12 SCHUTZ DES URHEBERRECHTS In Rumänien Rechtsgrundlage Urheberrechtsgesetz Nr. 8/ 1996 aufgeteilt in drepturi patrimoniale (wortwörtlich: Vermögensrechte; Nutzungsrechte aus dem Urheberrecht) drepturi nepatrimoniale Urheberpersönlichkeitsrechte Dauer: grundsätzlich 70 Jahre ab dem Tod des Urhebers (VermögensR), bzw. unbeschränkt (UrheberpersönlichkeitsR)

13 SCHUTZ DES URHEBERRECHTS In Rumänien Eintragung des Werkes beim Rumänischen Amt für Urheberrechte (Oficiul Roman pentru Drepturile de Autor, ORDA) nicht erforderlich gesetzlich seit 2004 möglich ausschließlich ad probationem (zum Beweis) alternativ: Eintragung bei einem Verwertungsverein (organism de gestiune colectiva, ~ GEMA)

14 SCHUTZ DES URHEBERRECHTS Länderübergreifend Kein internationales Urheberrecht Gewährleistung des Urheberrechtsschutzes auf internationaler Ebene durch mehrseitige Staatsverträge: Revidierten Berner Übereinkunft (RBÜ) Welturheberabkommen (WUA) TRIPS-Abkommen (Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights) WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT, WIPO Copyright Treaty)

15 SCHUTZ DES URHEBERRECHTS Länderübergreifend Revidierten Berner Übereinkunft (RBÜ) Völkerrechtlicher Vertrag zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Verband von Mitgliedsstaaten; Verwaltung durch die WIPO in Genf) Grundsatz der Inländerbehandlung (Ausländer werden Inländern gleichgestellt) mit Ausnahme des Ursprungslands Schutz im Ursprungsland richtet sich nach dem dort geltenden Recht Gewährung von Mindestrechten Schutzdauer: 50 Jahre

16 SCHUTZ DES URHEBERRECHTS Länderübergreifend TRIPS-Abkommen (Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights) Annex des WTO-Regelwerkes; jeder Staat, der Mitglied der WTO werden will, muss auch TRIPS ratifizieren Gilt umfassend sowohl für die gewerblichen Schutzrechte (Patente, Muster, Marken) als auch die urheberrechtlichen Werke und diesen verwandte Schutzrechte Grundsatz der Inländerbehandlung und Gewährung von Mindestrechten Prinzip der Meistbegünstigung (Angehörige eines TRIPS Staates dürfen nicht schlechter gestellt werden als Angehörige eines anderen TRIPS-Staates) Schutzdauer: Mindestens 50 Jahre nach Tod des Urhebers

17 PATENTSCHUTZ In Deutschland Geregelt im Patentgesetz und in der Patentverordnung Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) mit kurzer und genauer Bezeichnung sowie Beschreibung der Erfindung und Angabe, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll (einschl. Zeichnungen) Veröffentlichung der Patentanmeldung nach 18 Monaten (bis dahin geheim) Schutz entsteht erst mit Erteilung des Patents durch das DPMA nach Prüfung DPMA prüft Patentanmeldungen auf Neuheit und Erfindungshöhe, aber nur dann, wenn vom Anmelder oder einer anderen Person innerhalb von sieben Jahren ab dem Anmeldetag ein Antrag auf Prüfung gestellt wird; nach der Prüfung wird Patent entweder erteilt oder abgelehnt Maximale Schutzdauer: 20 Jahre ab Anmeldetag

18 PATENTSCHUTZ In Rumänien Gesetzesgrundlage Patentgesetz Nr. 64/ 1991 Anmeldung beim Rumänischen Patent- und Markenamt (Oficiul de Stat pentru Invenţii şi Mărci - OSIM); Priorität ab Antragstellung Bedingungen für die Eintragung Neuheit (nach Stand der Technik ) auf einer erfinderischen Leistung (activitate inventiva) beruhen Gewerbliche Anwendbarkeit Schutz entsteht (rückwirkend) ab Antragstellung und beträgt 20 Jahre

19 PATENTSCHUTZ Länderübergreifend Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) Grundlegender internationaler Vertrag zum gewerblichen Rechtsschutz Grundsatz der Inländerbehandlung Priorität der ersten Anmeldung: Innerhalb von 12 Monaten können die Anmeldungen in anderen Staaten erfolgen, ohne dass die erste Anmeldung neuheitsschädlich ist Darüber hinaus Internationales Patent Europäisches Patent

20 PATENTSCHUTZ Länderübergreifend Internationales Patent Patent Cooperation Treaty (PCT) Bündelung der Anmeldung, d.h. internationale PCT-Anmeldungen zerfallen nach einer internationalen Recherche und der Veröffentlichung der Anmeldung sowie einer auf Antrag erfolgten internationalen, vorläufigen Prüfung in die nationalen Erteilungsverfahren (Bestimmungsstaaten) Zuständig ist die WIPO Anmeldebehörde ist in der Regel das nationale Patentamt, für die EU- Staaten ist es das Europäische Patentamt (EPA) in München

21 PATENTSCHUTZ Länderübergreifend Europäisches Patent Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ) Zuständig ist das Europäische Patentamt (EPA) Das nach EPÜ erteilte Europäische Patent ist lediglich ein gemeinsames Verfahren zur Patenterteilung in allen EU-Staaten Nach der Erteilung zerfällt das Europäische Patent in einzelne nationale Schutzrechte; diese entstehen mit der Bekanntmachung des Europäischen Patents in den jeweiligen Vertragsstaaten des EPÜ Möglichkeit der Auswahl, in welchen Staaten des EPÜ das Europäische Patent gelten soll

22 GEBRAUCHSMUSTERSCHUTZ In Deutschland Geregelt im Gebrauchsmustergesetz und der Gebrauchsmusterverordnung Anmeldung beim DPMA mit kurzer und genauer Bezeichnung sowie Beschreibung des Gebrauchsmusters und Angabe, was als schutzfähig unter Schutz gestellt werden soll (einschl. Zeichnungen) Schutz entsteht mit Eintragung in das DPMA-Register DPMA prüft nur, ob die Anmeldung die formellen Anforderungen erfüllt und ob es sich um eine technische Erfindung handelt; keine Prüfung der materiellen Schutzvoraussetzungen (Neuheit, erfinderische Leistung, gewerbliche Anwendbarkeit) Maximale Schutzdauer: 10 Jahre

23 GEBRAUCHSMUSTERSCHUTZ In Rumänien Gesetzesgrundlage: Gebrauchsmustergesetz Nr. 350/ 2007 ( modele de utilitate ) Bedingungen: Neuheit, gewerbliche Anwendbarkeit Anmeldung bei OSIM; der Antrag muss eine Zusammenfassung des Gebrauchsmuster enthalten; OSIM prüft lediglich die formellen Voraussetzungen und stellt das Eintragungszertifikat aus Die Ausübung der Rechte erfolgt auf eigene Verantwortung des Inhabers Schutzdauer: 6 Jahre mit zweimaliger Verlängerungsoption auf je 2 Jahre

24 GEBRAUCHSMUSTERSCHUTZ Länderübergreifend Gebrauchsmuster gibt es nicht in allen Staaten und sie haben dort, wo es sie gibt, eine unterschiedliche Bedeutung Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) Innerhalb von 12 Monaten können die Anmeldungen in anderen Staaten erfolgen, ohne dass die erste Anmeldung neuheitsschädlich ist Weder europäische Gebrauchsmusteranmeldung noch internationale Gebrauchsmusteranmeldung möglich

25 GESCHMACKSMUSTERSCHUTZ In Deutschland Geregelt im Geschmacksmustergesetz und Geschmacksmusterverordnung Anmeldung beim DPMA mit zur Bekanntmachung geeigneter Wiedergabe des Musters und Angabe der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll Schutz entsteht mit Eintragung in das DPMA-Register Mit Einreichung der Anmeldung kann Aufschiebung der Bekanntmachung um 30 Monate beantragt werden (wenn Anmelder abwarten möchte, ob das Produkt auf dem Markt angenommen wird oder wenn das Muster zunächst geheim bleiben soll) DPMA prüft nur, ob die Anmeldung die formellen Anforderungen erfüllt; keine Prüfung der materiellen Schutzvoraussetzungen (Neuheit, Eigenart usw.) Maximale Schutzdauer: 25 Jahre

26 GESCHMACKSMUSTERSCHUTZ In Rumänien Gesetzesgrundlage: Gesetz Nr. 129/ 1992 über Geschmacksmuster ( desene şi modele industriale ) Anmeldung bei OSIM: Neuheit und individueller Charakter (Eigenart) Schutz entsteht mit Eintragung bei OSIM (rückwirkend) ab Antragstellung Bei Antragstellung kann (wie in DE) eine Aufschiebung der Bekanntmachung um 30 Monate beantragt werden (wegen Marktbedingungen) Nach Antragstellung erfolgt eine formelle und materielle Prüfung durch OSIM Schutzdauer: 10 Jahre mit dreimaliger Verlängerungsoption auf je 5 Jahre

27 GESCHMACKSMUSTERSCHUTZ Länderübergreifend Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) Innerhalb von 6 Monaten können die Anmeldungen in anderen Staaten erfolgen, ohne dass die erste Anmeldung neuheitsschädlich ist Darüber hinaus Internationales Geschmacksmuster Gemeinschaftsgeschmacksmuster

28 GESCHMACKSMUSTERSCHUTZ Länderübergreifend Internationales Geschmacksmuster Haager Musterabkommen (HMA) Eintragung des Geschmacksmusters in ein internationales Register Schutz gilt in den Mitgliedstaaten, die bei der Anmeldung benannt werden Zuständig ist die WIPO Vorherige nationale Anmeldung nicht erforderlich Schutz des Musters nach nationalem Recht Maximale Schutzdauer: je nach Land, mind. 10 Jahre

29 GESCHMACKSMUSTERSCHUTZ Länderübergreifend Gemeinschaftsgeschmacksmuster Geschmacksmusterrichtlinie RL 71/98 (EG) Harmonisierung der einzelnen nationalen Geschmacksmustergesetze; umgesetzt in nationales Recht Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster Zuständig ist das HABM (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) in Alicante (Spanien) Maximale Schutzdauer: 25 Jahre Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster Keine Anmeldung notwendig Schutz entsteht durch bloße Offenbarung gegenüber der Öffentlichkeit Eingeschränkter Schutz Maximale Schutzdauer: 3 Jahre

30 MARKENSCHUTZ In Deutschland Geregelt im Markengesetz und in der Markenverordnung Anmeldung beim DPMA mit Wiedergabe der Marke und Angabe des Verzeichnisses der Waren bzw. Dienstleistungen gemäß der Klassifikation von Nizza, für die die Eintragung beantragt wird Schutz entsteht mit Eintragung in das DPMA-Register DPMA prüft neben den formellen Voraussetzungen nur, ob absolute Schutzhindernisse gegeben sind (z.b. fehlende Unterscheidungskraft, ersichtliche Irreführungsgefahr); keine Prüfung, ob schon ähnliche oder identische Marken eingetragen wurden Schutzdauer: 10 Jahre; Schutz kann jeweils für weitere zehn Jahre beliebig oft verlängert werden

31 MARKENSCHUTZ In Rumänien Gesetzesgrundlage: Markengesetz Nr. 84/ 1998 Anmeldung bei OSIM unter Widergabe der Marke und Angabe der Waren und Dienstleistungen aufgrund der internationale Markenklassifikation (Nizza Abkommen) Schutz entsteht mit Eintragung (rückwirkend) ab Antragstellung; OSIM prüft: absolute Schutzhindernisse (14 gesetzlich geregelt) relative Schutzhindernisse (früher eingetragene ähnliche oder identische Marken)

32 MARKENSCHUTZ In Rumänien Verfahren (I) innerhalb eines Monats werden die formellen Voraussetzungen von OSIM geprüft innerhalb 7 Tage ab Prüfung wird die Marke veröffentlicht innerhalb 2 Monate ab Veröffentlichung können Dritte Einspruch gegen der Anmeldung formulieren (wird dem Antragsteller zugestellt) innerhalb 30 Tage kann der Antragsteller beantworten spätestens 6 Monate ab Veröffentlichung prüft OSIM die materiellen Voraussetzungen für die Eintragung

33 MARKENSCHUTZ In Rumänien Verfahren (II) innerhalb 2 Monate wird die Marke in Markenblatt ( Buletinul Oficial de Proprietate Industriala ) veröffentlicht und das Eintragungszertifikat ausgestellt Schutzdauer beträgt 10 Jahre mit weiteren Verlängerungsoption

34 MARKENSCHUTZ Länderübergreifend Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) Innerhalb von 6 Monaten können die Anmeldungen in anderen Staaten erfolgen, ohne dass die erste Anmeldung neuheitsschädlich ist Darüber hinaus IR-Marke (Internationales Marke) Gemeinschaftsmarke Schutz geographischer Herkunftsangaben

35 MARKENSCHUTZ Länderübergreifend IR-Marke Madrider Markenabkommen (MMA) und Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA) Eintragung der Marke in ein internationales Register Schutz gilt in den Mitgliedstaaten, die bei der Anmeldung benannt werden Zuständig ist die WIPO Anmeldung über das nationale Markenamt Schutz der Marke nach nationalem Recht Schutzdauer: nach dem MMA 20 Jahre, nach dem PMMA 10 Jahre; kann beliebig oft verlängert werden

36 MARKENSCHUTZ Länderübergreifend Gemeinschaftsmarke Gemeinschaftsmarkenverordnung Verordnung (EG) Nr. 40/94 über Gemeinschaftsmarke (CTM Community Trade Mark) Gemeinschaftsmarke gilt in der gesamten Europäischen Union; räumlicher Anwendungsbereich lässt sich nicht auf den Schutz in einzelnen Mitgliedstaaten beschränken Zuständig ist das HABM (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) in Alicante (Spanien) Schutzdauer: 10 Jahre; kann beliebig oft verlängert werden

37 MARKENSCHUTZ Länderübergreifend Schutz geogr. Herkunftsangaben EG-Verordnung Nr. 510/2006 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel Registriert werden können: geschützte Ursprungsbezeichnungen, z.b. Odenwälder Frühstückskäse oder geschützte geographische Angaben, z.b. Thüringer Rostbratwurst Antrag auf Eintragung ist beim nationalen Markenamt einzureichen Zweistufige Prüfung: zunächst durch das nationale Markenamt und anschließend durch die EU-Kommission (nationale Prüfungsverfahren in nationalen Markengesetzen geregelt) Registereintragung durch die EU-Kommission

38 PRODUKT- UND MARKENPIRATERIE

39 PRODUKT- UND MARKENPIRATERIE Absichtliche Verletzung von Markenrechten und sonstigen gewerblichen Schutzrechten durch das Geschäft mit Ware, die der Originalware zum Verwechseln ähnlich ist Rechtliche Gegenmaßnahmen Anmeldung von Schutzrechten (Marken, Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster) Entschlossene Verfolgung von Verstößen gegen diese Schutzrechte, insbes. Beantragung der zollbehördlichen Beschlagnahme von Waren, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen Berücksichtigung der Schutzrechte in Vertragsbeziehungen

40 PRODUKT- UND MARKENPIRATERIE Strafrechtliche Sanktionen und Zuständigkeiten sind in den bereits genannten deutschen und rumänischen Gesetzen/Verordnungen zum Urheberrecht, zu den gewerblichen Schutzrechten sowie in den Gesetzen gegen den unlauteren Wettbewerb geregelt

41 VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT!

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