Gewerbliche Schutzrechte: Patent-, Marken- und Lizenzrecht
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- Leonard Reuter
- vor 8 Jahren
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1 SIGMA-Vorlesungsreihe Unternehmensgründung aus der Universität Gewerbliche Schutzrechte: Patent-, Marken- und Lizenzrecht 17. Dezember 2013 Patentanwalt Dr.-Ing. Wiro Wickord Wickord - Paderborn
2 Zielsetzung Übersicht der Gewerblichen Schutzrechte Verständnis für wichtige rechtliche Zusammenhänge vermitteln Schutzvoraussetzungen Lizenzierung von Schutzrechten Schutz vor Plagiaten und 1:1-Kopien Praxistipps: Wie schütze ich was?
3 Gewerbliche Schutzrechte Gesamtheit aller Schutzrechte, insb. Patent und Gebrauchsmuster Marke, Kennzeichen und geschäftliche Bezeichnung Geschmacksmuster (Formschöpfung) Sortenschutz und Topologieschutz mit Ausnahme von Persönlichkeitsrechten, insb. Urheberrecht und Namensrecht
4
5 Technische Schutzrechte Patent schützt technische Vorrichtungen (Produkte) und Verfahren (Herstell- und Arbeitsverfahren) bis zu 20 Jahren Gebrauchsmuster schützt technische Vorrichtungen (keine Verfahren) bis zu 10 Jahren Sortenschutz schützt Pflanzensorten für bis zur 25 (30) Jahre Topologieschutz schützt dreidimensionale Strukturen von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen bis zu 10 Jahre
6 Schutzumfang Schutzvoraussetzungen ( 1, 3, 4, 5 PatG) Erfindung auf dem Gebiet der Technik (z. B. nicht Entdeckungen, Formschöpfungen, Regeln, Software-Code, Spiele, geschäftliche Tätigkeiten) Neuheit, erfinderische Tätigkeit, gewerblich anwendbar weitere Ausnahmen/ Sonderregelungen in 1a, 2, 2a PatG, insb. Mensch, Tiere, Pflanzen) Schutzbereich ( 14 PatG) Die Patentansprüche bestimmen den Schutzbereich. Zeichnungen und Beschreibung dienen der Auslegung.
7 Neuheit neu ist, was nicht zum Stand der Technik gehört zum Stand der Technik gehören alle Informationen, die vor dem Zeitrang öffentlich waren (weltweit, gleich ob mündlich oder schriftlich) auch Dokumente, die die Erfinder selbst publiziert haben ältere, nachveröffentlichte Patentanmeldungen für DE nicht zum Stand der Technik gehören z. B. ältere, nachveröffentlichte US-Schriften oder ältere, nachveröffentlichte deutsche Gebrauchsmuster
8 Neuheit Zeitrang Anmeldetag Prioritätstag (max. 12 Monate vor Anmeldetag) Veröffentlichung Patentanmeldungen in der Regel nach 18 Monaten Patente bei Erteilung (auch vor 18 Monaten) Gebrauchsmuster nach zirka 2 bis 4 Monaten
9 Neuheit: Dumm gelaufen Quelle: Prof. Cohausz
10 Walt Disney Comic-Strip aus 1949 verhindert Patenterteilung WICKORD
11 Erfinderische Tätigkeit Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. nachveröffentlichte Dokumente bleiben unberücksichtigt Bedeutung für die Praxis nicht widerlegbare gesetzliche Fiktion ( gilt als ) Was ist in naheliegender Weise? wahrscheinlich Ausgangspunkt der großen Mehrzahl aller Streitfälle (im Zweifel entscheiden Gutachter) Unterschiede zwischen DPMA, BPatG, BGH und EPA
12 Gewerbliche Anwendbarkeit üblicherweise kein Problem einzig Ausnahme mit größerer Bedeutung: therapeutische Verfahren
13 Wirkung des Patents (1/2) Allein der Patentinhaber ist berechtigt, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung Erzeugnisse, die Gegenstand der Patents sind, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen ein Verfahren, das Gegenstand der Patents ist, anzuwenden oder zur Anwendung anzubieten ein durch ein geschütztes Verfahren hergestelltes Produkt anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen
14 Wirkung des Patents (2/2) Jedem Dritten ist ferner verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung anzubieten oder zu liefern wenn der Dritte weiß oder es aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet oder bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.
15 Aber Achtung Das Patent ist in Verbietungsrecht, kein positives Benutzungsrecht! Ein erteiltes Patent kann bspw. in den Schutzbereich eines älteren, ebenfalls erteilten Patents fallen (sogenanntes abhängiges Patent). Es ist dann üblicherweise eine Weiterentwicklung der ursprünglichen Erfindung. Das jüngere Patent darf nur genutzt werden, wenn der Inhaber des älteren Rechts dies erlaubt (z. B. Lizenzierung)
16 Markenrechte aus juristischer Sicht Marken dienen als Herkunftshinweis für eine Ware oder eine Dienstleistung Marken unterscheiden Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von gleichartigen Waren oder Dienstleistungen eines anderen Unternehmens Marken können in 10-Jahresschritten unendlich häufig verlängert werden
17 Quelle:
18 Markenrechte aus juristischer Sicht Marken müssen angemeldet und registriert werden (anders als bspw. das Urheberrecht oder Namensrecht) Ausnahme: Benutzungsmarken bzw. notorisch bekannte Marken zuständig für Markenschutz in Deutschland Deutsches Patent- und Markenamt Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM: EU-Markenamt) World Intellectual Property Organisation (WIPO) Schutz für Deutschland über nationale Marke (DPMA), EU-Marke (HABM) oder Internationale Registierung (WIPO)
19 Markenrechte aus juristischer Sicht Markenformen Wortmarken Bildmarken Wort-Bildmarken Farbmarken (magenta) 3D-Marken Hörmarken (Telekom-Jingle) Positionsmarken (z. B. roter Streifen an der Unterseite der Sohle von Lloyd-Schuhen)
20 Markenrechte aus juristischer Sicht Schutzvoraussetzungen regelt das Markengesetz insb. in den 7-13 MarkenG vorrangig für die Eintragung sind die sogenannten absoluten Schutzhindernisse nach 8 MarkenG, insb. Unterscheidungskraft nicht beschreibend bzw. nicht freihaltebedürftig nicht irreführend Neuheit: keine Schutzvoraussetzung!!! absolute Schutzhindernisse werden von Amts wegen geprüft (im Rahmen der Anmeldung)
21 Markenrechte aus juristischer Sicht ältere Rechte muss der jeweilige Inhaber gegen die jüngere Marke geltend machen ( 9 MarkenG) Ähnlichkeit hinsichtlich des Zeichens Ähnlichkeit hinsichtlich der Waren bzw. Dienstleistungen als ältere Rechte kommen in Frage Markenrechte Namensrechte Recht am eigenen Bild/ Bildrechte Urheberrechte geografische Herkunftshinweise
22 Geschmacksmuster aus juristischer Sicht Geschmacksmuster schützt das Design eines Produkts bzw. eine Komponente, d. h. die zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform z. B. Schutz für die Beschaffenheit einer Fläche (Webstoff) oder die Gestalt eines Möbelstücks (dreidimensional) Geschmacksmuster können nach der Anmeldung maximal viermal alle 5 Jahre verlängert werden (maximale Schutzdauer: 25 Jahre)
23 Geschmacksmuster aus juristischer Sicht Schutzvoraussetzungen Neuheit (zum Zeitpunkt der Anmeldung) Eigenart (der Gesamteindruck unterscheidet sich von bereits bestehenden Designs) Prüfung der Schutzvoraussetzungen jeweils nur durch die (ordentlichen) Zivilgerichte im Streitfall (Landgericht, Oberlandesgericht, BGH) Geschmacksmuster können nach der Anmeldung maximal viermal alle 5 Jahre verlängert werden (maximale Schutzdauer: 25 Jahre)
24 Geschmacksmuster aus juristischer Sicht wie bei der Marke: zuständig für Geschmacksmusterschutz in Deutschland durch Deutsches Patent- und Markenamt Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM: EU-Markenamt) World Intellectual Property Organisation (WIPO) Schutz für Deutschland über nationales Geschmacksmuster (DPMA), EU-Geschmacksmuster (HABM) oder Internationale Registierung (WIPO)
25 Geschmacksmuster aus juristischer Sicht Besonderheiten des Geschmacksmusters Schutz vor 1:1-Nachbau (Plagiat) Prüfung auch für Dritte durch Inaugenscheinnahme (z. B. Zoll), daher geeignet für Grenzbeschlagnahme oder dergleichen Schutz für unregistriertes Design über EU-Geschmacksmuster Sammelanmeldung für bis zu 100 Designs: geringe Kosten
26 Dies ist eine Überschrift Patent (hier: DE-Patent) Gebrauchsmuster Geschmacksmuster Marke und dies ist eine Unterüberschrift: lang und detailliert Gegenstand Voraussetzungen nicht schutzfähig sind Entstehen des Rechts Aufgebotsverfahren Vernichtung des Schutzrechts durch technische Erfindungen und Verfahren Neuheit erfinderische Tätigkeit gewerbliche Anwendbarkeit u. a. Entdeckungen Anweisungen an den menschlichen Geist (Pläne, Spiele, Regeln, Programme) Tierarten durch Anmeldung und Erteilung des Patents (Anspruch auf Entschädigung nach Offenlegung der Anmeldung) Einspruch innerhalb von 3 Monaten nach Erteilung Nichtigkeitsklage beim Bundespatentamt technische Erfindungen Neuheit erfinderischer Schritt gewerbliche Anwendbarkeit Verfahren weitere siehe Patentgesetz durch Anmeldung und Eintragung in die Gebrauchsmusterrolle Antrag auf Löschung beim Deutschen Patentamt Design, gewerbliche Muster mit einer Flächenform oder Modelle mit einer räumlichen Form (Raumform) Neuheit ästhetische Wirkung schöpferische Eigenart, die nicht durch die Technik oder den Gebrauchszweck bestimmt ist Reproduzierbarkeit unbewegliche Sachen Verfahren Produkte der Natur durch Anmeldung eines Musters oder Modells Antrag auf Löschung beim Deutschen Patentamt max. Laufzeit 20 Jahre ab Anmeldetag (jährliche Verlängerung) 10 Jahre ab Anmeldetag ( Jahre) 20 Jahre ab Erteilung ( Jahre) Prüfung ja nein nein ja Prioritätsfrist 12 Monate 12 Monate 6 Monate 6 Monate Schutz vor eigener Vorveröffentlichung Besonderheiten nein 6 Monate 6 Monate nein innere Priorität Zusatzpatent nur innerhalb von 18 Monaten nach dem Anmeldetag der Ursprungsanmeldung 5 Arbeitnehmererfindergesetz muss beachtet werden (Meldepflicht des Arbeitnehmererfinders) 6- monatige Neuheitsschonfrist 6-monatige Ausstellungspriorität Abzweigung aus Patentanmeldung möglich 5 Arbeitnehmererfindergesetz muss beachtet werden (Meldepflicht des Arbeitnehmererfinders) 6-monatige Neuheitsschonfrist 6-monatige Ausstellungspriorität Anmeldetag wird erst bei mängelfreier Anmeldung vergeben Marken zur Unterscheidung einer Ware, Dienstleistung oder eines Geschäftsbetriebs von den Waren, Dienstleistungen und Geschäftsbetrieben anderer Unterscheidungskraft nicht beschreibend nicht irreführend u. a. Abgaben über die Beschaffenheit und Bestimmung der Ware (vgl. 3,8 MarkenG) durch Anmeldung und Eintragung in das Markenregister Widerspruch innerhalb von 3 Monaten nach Eintragung Antrag auf Löschung bei ordentlichem Gericht und ggf. beim Patentamt beliebig oft verlängerbar in Intervallen von 10 Jahren Benutzungszwang 5 Jahre nach der Erteilung
27 Lizenzierung grundsätzlich sind Schutzrechte handelbar, insb. Verkauf bzw. Teilverkauf Einräumung von exklusiven, alleinigen und einfachen Nutzungsrechten (Lizenzierung) Lizenznehmer als legitimierter Nutzer der Erfindung, d. h. Lizenznehmer ist nicht Dritter i. S. d. 9, 10 PatG Lizenzierung erfolgt i. d. R. gegen Ausgleich Geldzahlung Kreuzlizenzierung
28 Lizenzierung Lizenzsätze variieren von 0,5 bis 10 Prozent vom Umsatz mit der Erfindung Einflussgrößen (Auswahl) Stückzahl: geringe Lizenz bei großen Stückzahlen (z. B. Elektronikindustrie), hohe Lizenz bei geringen Stückzahlen (z. B. Sondermaschinenbau) Branche: Pharma (2 bis 10%), Elektro (0,5 bis 3 %), Automobilindustrie/ Kfz-Zulieferer (0,5 bis 4%) Art der Lizenz Lizenznehmer hat ein Interesse an günstigen Konditionen Wie lässt sich ein niedriger Lizenzsatz aushandeln?
29 Rechte bei Schutzrechtsverletzung Unterlassung Schadenersatz Vernichtungsanspruch Auskunftsanspruch Besichtigungsanspruch Bekanntmachung im Wesentlichen identisch geregelt für Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster und Marken!
30 Erst imitieren, dann optimieren Der Nachbau von Produkten und der Gebrauch bekannter Verfahren ist prinzipiell zulässig Produkte und Verfahren dürfen in vielen Fällen identisch nachgebaut werden Die Vermarktung fremder Entwicklungen ist u. a. unzulässig, falls Schutzrechte (Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster ) bestehen oder gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen wird. Verboten sind danach beispielsweise eine Täuschung der Käufer oder der systematische Nachbau vieler Produkte eines Unternehmens.
31 Plagiat Leichtbau-Schmiedefelge "AC Schnitzer Typ V" Original: AC Schnitzer automobile Technik, Aachen Fälschung: Vertrieb: rimlux GmbH, Essen Waschtisch-Armatur Hansgrohe Focus S Original: Hansgrohe AG, Schiltach Plagiat: Joyou Group Building Materials Co., Ltd., Fujian, VR China Quelle:
32 Apple vs. Samsung Quelle:
33 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! Wickord Technologiepark Paderborn Tel / Fax / info@wickord.com
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