Satzung der Stiftung Hilfskomitee Litauen-Weißrussland. Präambel
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- Maria Diefenbach
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1 Satzung der Stiftung Hilfskomitee Litauen-Weißrussland Präambel Stifter ist Herr Josef Höing, geboren am , wohnhaft Werkstattstr. 30a, Köln, nachfolgend der Stifter genannt. Mit der Stiftung will Herr Josef Höing einen Beitrag zur Bekämpfung der Armut von Kindern, Jugendlichen und hilfsbedürftigen Familien in Entwicklungsländern leisten. Daher will der Stifter gemeinnützige Organisationen unterstützen, die die soziale Lage dieser Bedürftigen nachhaltig verbessern. 1 Name, Rechtsform, Sitz Die Stiftung führt den Namen Stiftung Hilfskomitee Litauen-Weißrussland. Der Sitz der Stiftung ist Bergisch Gladbach. 2 Stiftungszweck Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstige Zwecke der Abgabenordnung (AO). Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung des Wohlfahrtswesens und zur Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen i.s.d. 53 AO) insbesondere in Osteuropa durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung von Projekten und Maßnahmen des Hilfskomitees Litauen - Weißrussland, z.b. die Arbeit des Priesterseminars und der Caritas in Grodno/ Weißrussland; die Kinderkrankenhäuser und Waisenhäuser in Weißrussland sowie die Caritas in Sasnava/ Litauen. 3 Gemeinnützigkeit Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Abgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Stiftung erfüllt Ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des 57, Absatz 1 Satz 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß 58 Nr. 1 AO, tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten. Seite 1 von 5
2 Der Stifter und seine Erben erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. 4 Stiftungsvermögen Das Stiftungsvermögen besteht aus Barvermögen per in Höhe von EUR ,12 (in Worten: sechsundzwanzigtausendfünfhundertzweiundsechzig Euro) und Stk LIGA-Pax-Rent-Anteilen (Anteilswert per : ,--). Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen) oder soweit dies ansonsten nach 58 Nr. 11 AO zulässig ist.. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben durch zeitnahe Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und der Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen, Teile der jährlichen Erträge eine freie Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistung aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht. 6 Rechtsstellung der Begünstigten Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung zu. Organe der Stiftung sind a) der Vorstand 7 Organe der Stiftung Seite 2 von 5
3 b) das Kuratorium 8 Zusammensetzung des Vorstandes Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Dieser wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird von den verbleibenden Mitgliedern der Nachfolger benannt. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie haben nach Maßgabe eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 5 Jahre. Wiederwahl ist möglich. 9 Rechte und Pflichten des Vorstandes Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seinen Vorsitzenden oder dessen Vertreter und ein weiteres Mitglied. Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses, b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens 10 Zusammensetzung des Kuratoriums Das erste Kuratorium besteht aus folgenden Personen: Josef Höing, Maria Theresia Opladen, Monika Fell, Dr. Johannes Feckler, Dr. Jens Petersen, Herbert Wenzler und Stefan Wagner. Die Amtszeit des Kuratoriums beträgt 5 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Das Kuratorium wählt den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes benennen die verbleibenden Mitglieder den Nachfolger. 8 Abs. 3 gilt sinngemäß. Seite 3 von 5
4 Bis zu 4 weiteren Mitgliedern können vom Kuratorium auf die Dauer von 5 Jahre berufen werden. 11 Aufgaben des Kuratoriums Aufgabe des Kuratoriums ist es den Vorstand zu überwachen, insbesondere die Beachtung des Stifterwillens sicherzustellen und die Wahl des Vorstandes nach Ablauf der Amtszeit. 12 Beschlüsse Der Vorstand und das Kuratorium sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 13 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks von Vorstand und Kuratorium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können sie gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder des Vorstands und des Kuratoriums. Der neue Stiftungszweck hat steuerbegünstigt zu sein. Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Kuratoriums. 14 Auflösung der Stiftung und Zusammenschluss Vorstand und Kuratorium können gemeinsam mit ¾- Mehrheit die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein. 15 Vermögensanfall Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die CaritasStiftung im Erzbistum Köln, Treuhandstiftung Josef Höing, mit der Auflage zu, es unmittelbar und ausschließlich für selbstlos steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen. Seite 4 von 5
5 16 Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen. 17 Stellung des Finanzamts Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Auskunft des Finanzamts zur Steuerbegünstigung einzuholen. 18 Stiftungsaufsichtsbehörde Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung in Köln, oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfahlen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten. Ort, Datum, Unterschrift(en) Seite 5 von 5
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